Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-509 KI-generiert

Road Traffic Act Review Rejected Amid Environmental Concerns

Geschäftsnummer VPB 86-509
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The parliament discussed a motion requesting a general review of the Road Traffic Act in light of environmental protection laws. The government's position was that the existing Road Traffic Act, with provisions for the Federal Council to issue regulations on environmental impacts like noise and emissions, already sufficiently addressed environmental concerns. They argued that the environmental protection law was designed to supplement, not replace, existing legislation, and that specific adaptations could be made via ordinances, obviating the need for a statutory revision of the Road Traffic Act. Therefore, the motion was rejected.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 1 eh, Art. 1 Ziff. 5 ger, Art. 4 Absatz, Art. 8 Absatz, Art. 25 Absatz, Art. 25 nicht; Road Traffic Act Review Rejected Amid Environmental Concerns: The government's position was that the existing Road Traffic Act, with provisions for the Federal Council to issue regulations on environmental impacts like noise and emissions, already sufficiently addressed environmental concerns. They argued that the environmental protection law was designed to supplement, not replace, existing legislation, and that specific adaptations could be made via ordinances, obviating the need for a statutory revision of the Road Traffic Act. Therefore, the motion was rejected.

Schlagwörter

KI-generiert
Strassenverkehrsrecht umweltrechtliche Bedenken Umwelteinwirkung Verschmutzung durch das Auto Umweltabgabe Maßnahmen im Verkehrssektor
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 8 Abs. 2 SVG

Cited as a sufficient basis, alongside Art. 12 USG, for the Federal Council to issue regulations on environmental protection in road traffic.

Art. 12 USG

Cited as a basis for the Federal Council to regulate emissions limits by ordinance, complementing the existing provisions in the SVG.

Art. 25 Abs. 2 Bst. i SVG

The motion proposed a revision of this article to prohibit retrospective speed checks using tachograph recordings for professional drivers.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

9. März 1988 N 221 Motion der Ldll/EVP-Fraktion

Die Kommission ist mit dem Bundesrat der Meinung, dass #ST# 86.509 die Aenderungen dieser Kantonsverfassungen sich im Rahmen der kantonalen Verfassungsautonomie bewegen und Motion der LdU/EVP-Fraktion weder die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht Strassenverkehrsgesetz und Umweltschutz verletzen.

Motion du groupe Adl/PEP Teil B Die Petitionsund Gewährleistungskommission hat ihre Loi sur la circulation routière Beratungen über die Gewährleistung der geänderten Veret protection de l'environnement fassung des Kantons Genf noch nicht abgeschlossen.

Antrag der Kommission Die Kommission beantragt daher einstimmig, dem Bundesbeschluss Teil A über die Gewährleistung geänderter Kan- Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1986 tonsverfassungen zuzustimmen. Der Bundesrat wird ersucht, eine generelle Ueberprüfung des StrassenVerkehrsgesetzes im Hinblick auf das Umwelt- Proposition de la commission schutzgesetz zu veranlassen. La commission recommande à l'unanimité d'adopter la partie A du projet d'arrêté fédéral accordant la garantie fédérale Texte de la motion du 18 juin 1986 aux constitutions révisées de certains cantons. Le Conseil fédéral est chargé de faire procéder à un réexamen général de la loi sur la circulation routière afin de Eintreten ist obligatorisch contrôler sa conformité avec la loi sur la protection de L'entrée en matière est acquise de plein droit l'environnement.

A. Bundesbeschluss über die Gewährleistung geänderter Sprecherin - Porte-parole: Grendelmeier Kantonsverfassungen

Arrêté fédéral accordant la garantie fédérale aux constitu- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

tions révisées de certains cantons Nachdem sowohl das Umweltschutzgesetz als auch die Luftreinhalteverordnung in Kraft getreten sind, wäre es an sich Detailberatung - Discussion par articles ein Gebot der Selbstverständlichkeit, dass sämtliche Gesetze und auch ihre Anwendung danach ausgerichtet Titel und Ingress, Art. 1 Ziff. 1 bis 4 und 6 werden. Das Strassenverkehrsgesetz bedarf jedoch einer Antrag der Kommission besonderen Priorität. Es hat neu nicht nur dem Verkehrs- Zustimmung zum Beschluss des Ständerates fluss zu dienen, sondern vor allem dem Umweltschutz. Titre et préambule, art. 1 eh. 1 à 4 et 6 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Proposition de la commission vom 29. September 1986 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 septembre 1986 Beim Erlass des Umweltschutzgesetzes wurde geprüft, ob Angenommen - Adopté eine Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes notwendig sei. Das Ergebnis der Prüfung war negativ. Auch aus heuti- Art. 1 Ziff. 5 ger Sicht ergibt sich, wie nachfolgend im einzelnen ausge- Antrag der Kommission Streichen führt, kein anderes Resultat.

Durch das Umweltschutzgesetzsollen bestehende Regelungen des Bundes, die den Umweltschutz betreffen, nicht in Art. 1 eh. 5 Frage gestellt werden. Bestehende gesetzliche Vorschriften Proposition de la commission sollen vielmehr durch das Umweltschutzgesetz wirksam Biffer unterstützt und zweckmässig ergänzt werden (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBI 1979, Angenommen - Adopté Bd. III, S. 766 und 752). Daraus wird klar ersichtlich, dass das Umweltschutzgesetz nicht darauf abzielt, generell andere Art. 2 Bundesgesetze (z. B. SVG) abzuändern. Die punktuell not- Antrag der Kommission wendigen Anpassungen bestehender Gesetze sind in Arti- Zustimmung zum Beschluss des Ständerates kel 66 des USG vorgenommen worden. Das SVG wird - Proposition de la commission bewusst - nicht erwähnt. Lediglich bei Verordnungen des Adhérer à la décision du Conseil des Etats Bundes, die - gestützt auf andere Bundesgesetze erlassen - der neuen Umweltschutzgesetzgebung widersprechen oder Angenommen - Adopté nicht mehr genügen, fordert das Umweltschutzgesetz zwingend eine entsprechende Anpassung. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Gemäss Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 64 des Umweltschutzgesetzes müssen indes Vorschriften über Umwelteinwirkun- Für Annahme des Beschlussentwurfes 81 Stimmen gen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen (Einstimmigkeit)

und Strahlen, die aufgrund anderer Bundesgesetze erlassen An den Ständerat - Au Conseil des Etats worden sind, den Grundsätzen des Umweltschutzgesetzes angepasst werden.

B. Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geän- Artikel 8 Absatz 2 SVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz derten Kantonsverfassung des Kantons Genf ein, Anordnungen zur Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch,

Arrêté fédéral accordant la garantie fédérale à la constitu- Geruch und anderen schädlichen Auswirkungen des Fahr-

tion révisée du canton de Genève zeugbetriebs zu treffen. Daraus ergibt sich, dass Umweltschutzmassnahmen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs Präsident: Die Kommission hat ihre Beratungen über die in die Kompetenz des Bundesrats fallen. Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Artikel 8 Absatz 2 SVG enthält keine näheren Angaben über Genf noch nicht abgeschlossen. Wir werden daher den das Mass der erforderlichen Emissionsbegrenzung durch Beschluss B später behandeln. den Bundesrat. Er steht somit auch nicht im Widerspruch zu den konkreten Kriterien, die das Umweltschutzgesetz in An den Bundesrat - Au Conseil fédéral Artikel 11 dem Bundesrat vorgibt. Deshalb genügte es, den Motion (Eggli-Winterthur)-Neukomm 222 9 mars 1988

Bundesrat im Umweltschutzgesetz (Art. 64) anzuweisen, das professionnels (ordonnance sur les chauffeurs), il est inter-

bestehende Verordnungsrecht zum SVG kritisch zu überdit d'utiliser les feuilles d'enregistrement des tachygraphes

prüfen und allfällige Mängel oder Lücken so rasch als mögpour des contrôles de vitesse effectués après coup.

lich zu beheben. Bei den leichten Motorwagen konnten die Mitunterzeichner- Cosignataires: Bratschi, Braunschweig, nötigen Anpassungen bereits abgeschlossen werden Bundi, Chopard, Euler, Fehr, Gloor, Hubacher, Lanz, Meyer- (Abgasverordnung und BAV). Bezüglich der Anforderungen Bern, Nauer, Neukomm, Renschier, Rubi, Stamm Walter, an die Emissionsbegrenzung bei den Abgasen von schwe- Stappung, Wagner (17) ren Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern wurden Lücken erkannt. Sie sollen gemäss Luftreinhalte-Konzept Schriftliche Begründung - Développement par écrit des Bundesrats geschlossen werden. Zur Realisierung des Nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i SVG vom 19. Dezemersten Schritts liegt dem Bundesrat bereits ein konkreter ber 1958 kann der Bundesrat Geräte zur Aufzeichnung der Antrag vor. Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen vorschrei- Auch das Umweltschutzgesetz weist die Kompetenz zum ben. Er schreibt solche Einrichtungen namentlich zur Kon-

Erlass von Emissionsvorschriften dem Bundesrat zu. Artitrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer

kel 12 sieht nämlich vor, dass die Beschränkung der Emissowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen vor, die wegen

sionen durch Festlegung von Emissionsgrenzwerten usw. zu schnellen Fahrens bestraft werden.

auf dem Verordnungsweg erfolgen soll. Somit ist der Erlass Wenn man die Geschichte dieses Artikels kennt, weiss man,

von emissionsbegrenzenden Vorschriften nach beiden dass dieser Artikel im Parlament, von den Chauffeuren, aber

Gesetzen Sache des Bundesrats. Die einschlägigen Verordauch den Arbeitgebern recht umstritten war. Die Chauffeure

nungen werden dabei in jedem Falle den Grundsätzen beiund ihre Vertreter verlangen durch die Einführung der der Bundesgesetze entsprechen müssen und im besonde- Tachographen eine bessere Kontrolle der Arbeitsund ren mit den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes zu Ruhezeitvorschriften, befürchten aber, dass nach Monaten harmonisieren sein. Bei dieser Sachlage besteht kein bei der Kontrolle durch die Behörden noch Fahrfehler, so

Anlass, das Strassenverkehrsrecht auf Gesetzesstufe abzuu. a. auch leichte Geschwindigkeitsübertretungen, gebüsst

ändern. werden. Die Kompetenznormen in Artikel 8 Absatz 2 SVG und Arti- Die Vertreter der Chauffeure, darunter der damalige Natiokel 12 USG genügen somit, um auf dem Verordnungsweg nalrat Hermann Leuenberger, aber auch der Motionär konnden Interessen der Umweltschutzgesetzgebung im Strasten unter Berufung auf den Bundesrat und das EJPD darauf senverkehr Nachachtung zu verschaffen. Die Motion ist hinweisen, dass der Tachograph nur zur Kontrolle der

daher sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Arbeitsund Ruhezeit diene, wobei allerdings folgende Aus-

Gründen abzulehnen. nahmen gelten:

Der Tachograph kann auch als Beweismittel über die Fahr- Schriftliche Erklärung des Bundesrates weise des Chauffeurs bei einem Verkehrsunfall beigezogen Déclaration écrite du Conseil fédéral werden, oder wenn die Polizei beim Nachfahren bei Lastwa- Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. gen der Ansicht ist, der Chauffeur fahre zu schnell. In beiden Fällen kann sich der Tachograph für den Chauffeur auch Frau Grendelmeier: Ich kann es ganz kurz machen. Wir positiv auswirken.

haben heute ein paar Stunden eigentlich über all das disku- Die eidgenössischen Behörden haben sich an diese Zusage

tiert. Unsere Motion beinhaltet nichts anderes als das, was gehalten und sogar immer wieder auf den erwähnten Sinn Frau Leutenegger Oberholzer vorgeschlagen hat, nämlich dieser Vorschrift hingewiesen. So nahm die Eidgenössische dass man das Strassenverkehrsgesetz auf die Umweltver- Polizeiabteilung in einem Bericht vom 31. August 1970 über träglichkeit hin durchkämmt und anpasst. Das Umwelt- «Einbau des Fahrtschreibers in Taxis mit städtischer Son-

schutzgesetz wäre also ein übergeordnetes Gesetz. Sie derregelung für Taxiführer- Eine Notwendigkeit oder über-

haben das abgelehnt, und damit ist diese Motion von uns spitzter Formalismus?», auf den in einem Kreisschreiben aus auch erledigt. des EJPD vom 15. Oktober 1970 verwiesen wird, u. a. zu den Einwänden des Taxiund Mietwagenhalterverbandes Stellung. Sie führte aus, dass die Befürchtung, «der Fahrtschreiber werde zu einer systematischen Kontrolle über die Ein- #ST# 86.572 haltung der Innerorts-Geschwindigkeit 'missbraucht'», unbegründet sei. Sie hielt sodann fest, der Fahrtschreiber Motion (Eggli-Winterthur)-Neukomm diene primär der Kontrolle der Arbeits-und Ruhezeit und sei ein zweckmässiges Mittel zur Untersuchung und Bekämp- Strassenverkehrsgesetz. fung der vielen Taxiunfälle; dagegen gehe es nicht an, Revision von Artikel 25 «anhand der Einlageblätter des Fahrtschreibers nachträg- Loi sur la circulation routière. lich und systematisch die gefahrene Geschwindigkeit zu überprüfen und Taxiführer zu verzeigen, deren Fahrweise Révision de l'article 25 nicht zu Beanstandungen Anlass gab». Gemäss den Weisungen des EJPD vom 11. September 1972 über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr wurde der Fahrtschreiber nicht vorgeschrieben, «damit nachträglich nach Geschwindigkeitsverletzungen gesucht werden kann, die Wortlaut der Motion vom 24. September 1986 nicht anderweitig bereits festgestellt wurden», wäre dies Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revidoch «mit dem Sinn und Geist der BAV und der Chauffeursion von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i des Strassenververordnung, in der das Fahrtschreibererfordernis vor dem

kehrsgesetzes in dem Sinne zu unterbreiten, dass bei der Erlass der BAV verankert war, nicht vereinbar». Gemäss den

Kontrolle der Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Weisungen des EJPD vom 28. Juni 1984 über Geschwindig- Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) keine nachkeitskontrollen im Strassenverkehr, welche die Weisungen

träglichen Geschwindigkeitskontrollen aufgrund der Einlavom 11. September 1972 ersetzen, darf die Fahrtschreiber-

geblätter der Tachographen erfolgen dürfen. aufzeichnung «nur herangezogen werden, wenn eine offensichtliche Geschwindigkeitsverletzung festgestellt wird Texte de la motion du 24 septembre 1986 (z. B. durch Nachfahren mit einem Fahrzeug ohne geeichten

Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un Geschwindigkeitsmesser), ohne dass ein anderes, zuverläs-

projet de révision de l'article 25, 2e alinéa, lettre i, de la loi siges Beweismittel zur Verfügung steht. In einem solchen

sur la circulation routière, qui préciserait que, lors du Fall kann das Einlageblatt als Beweismittel dienen und nöti-

contrôle de la durée du travail et du repos des conducteurs genfalls behändigt werden». Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion der LdU/EVP-Fraktion Strassenverkehrsgesetz und Umweltschutz

Motion du groupe Adl/PEP Loi sur la circulation routière et protection de l'environnement

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1988 Année Anno

Band I Volume Volume

Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 08 Séance Seduta

Geschäftsnummer 86.509 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 09.03.1988 - 15:00 Date Data

Seite 221-222 Page Pagina

Ref. No 20 016 166

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.