Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-488 KI-generiert

Chlorinated Solvents and Rural Sewage: Enforcement Over Bans

Geschäftsnummer VPB 86-488
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed concerns about water pollution from chlorinated solvents, noting that numerous existing regulations under the Water Protection Act and related ordinances already govern their handling, storage, and discharge, with specific limits on concentrations in wastewater and prohibitions on direct entry into waterways. The court reasoned that while replacing these solvents is desirable, complete substitution is not always feasible without creating new environmental issues, and that the focus should be on enforcing existing regulations to reduce losses during use rather than implementing outright bans or import restrictions. The court also considered the issue of mandatory connection to sewage systems for rural agricultural properties, acknowledging that the ongoing revision of the Water Protection Act will address the need for regulations better suited to rural conditions, and that existing provisions allow for exceptions in specific cases, with ongoing efforts to guide cantonal authorities in applying these exceptions more leniently.

Legislator-Regeste

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Art. 24 regelt, Art. 18 Absatz, Art. 16 Absatz, Art. 17 Absatz, Art. 18 des Gewässerschutzgesetzes; Chlorinated Solvents and Rural Sewage: Enforcement Over Bans: The court reasoned that while replacing these solvents is desirable, complete substitution is not always feasible without creating new environmental issues, and that the focus should be on enforcing existing regulations to reduce losses during use rather than implementing outright bans or import restrictions. The court also considered the issue of mandatory connection to sewage systems for rural agricultural properties, acknowledging that the ongoing revision of the Water Protection Act will address the need for regulations better suited to rural conditions, and that existing provisions allow for exceptions in specific cases, with ongoing efforts to guide cantonal authorities in applying these exceptions more leniently.

Schlagwörter

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Wasserverschmutzung landwirtschaftliche Nutzung Durchführungsverordnungen Umweltschutz Pestizide, Biozide Einleitung von Stoffen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 des Gewässerschutzgesetzes

This article pertains to the obligation to connect to sewage systems and its exceptions, which is the central topic of the interpellation and the Bundesrat's response.

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Volltext

9. Oktober 1986 N 1491 Interpellation Schnyder-Bern

Der Bundesrat nimmt zu den Fragen des Interpellanten wie die chlorierten Lösungsmittel aber in vielen anderen Berei-

folgt Stellung: chen die früher verwendeten brennbaren, gefährlichen Ben-

I.Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch zinkohlenwasserstoffe ersetzt haben, ist eine weitere

wassergefährdende Stoffe sind bereits zahlreiche Vorschrif- Umstellung nur sehr begrenzt möglich. In der Metallindu-

ten erlassen worden, die sowohl für Benzin und Heizöl als strie zum Beispiel würde die vollständige Umstellung auf

auch für chlorierte Lösungsmittel und eine Vielzahl anderer wässrige Verfahren andere unerwünschte Gewässerbela-

wassergefährdender Flüssigkeiten gelten: stungen bringen. Aus diesem Grunde ist ein Ersatz nur dann

-Gewässerschutzgesetz: Artikel 13 verpflichtet jedermann sinnvoll, wenn dadurch keine neuen Umweltprobleme

zur allgemeinen Sorgfaltspflicht, um die Verunreinigung der geschaffen werden. In erster Linie gilt es deshalb, die künfti-

Gewässer zu vermeiden; Artikel 14 verbietet die Versicke- gen Anstrengungen nicht auf Verbote für bestimmte Ver-

rung von verunreinigenden Stoffen; und Artikel 24 regelt wendungen auszurichten, sondern gestützt auf die vorhan-

den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Für chlo- denen gesetzlichen Bestimmungen Massnahmen durchzu-

rierte Lösungsmittel bedeutet dies konkret, dass alle erfor- setzen, diezu einer Verringerung der Verluste beim Umgang

derlichen Vorkehren zu treffen sind, damit diese Stoffe beim mit chlorierten Lösungsmitteln führen. Es ist aber Aufgabe

Umgang nicht in ein Gewässer gelangen können. der Industrie, im Rahmen der Selbstkontrolle nach Umwelt-

-Verordnung über Abwassereinleitungen: Die allgemeinen schutzgesetz zu prüfen, in welchen Bereichen diese Stoffe

und speziellen Einleitungsbedingungen umfassen auch sinnvollerweise ersetzt werden können.

Bestimmungen über chlorierte Lösungsmittel für gewerbli- 3. Chlorierte Kohlenwasserstoffe sind bei vielen Herstel-

che und industrielle Abwässer. So verbietet Artikel 15 die lungs- und Verarbeitungsprozessen im Gewerbe und in der

Ableitung flüssiger Abfallstoffe wie chlorierte Kohlenwasser- Industrie unentbehrliche Hilfsmittel. Da der Umgang mit

stoffe und im Anhang der Verordnung ist für chlorierte diesen Stoffen nicht zu Gewässerverunreinigungen führt,

Lösungsmittel ein Grenzwert von 0,1 mg/l vorgeschrieben, wenn die geltenden Vorschriften eingehalten werden, kann

der in den abzuleitenden Abwässern nicht überschritten darauf verzichtet werden, auf gesetzlichem Weg Einf luss auf

werden darf. Ferner verbietet diese Verordnung das Ableiten die Verbrauchsmenge zu nehmen. Mit einer Importbe-

flüssiger Abfälle, die chlorierte Lösungsmittel enthalten. Sol- schränkung sähe sich die Industrie gezwungen, chlorierte

che Rückstände müssen als Sonderabfall gesammelt und Lösungsmittel in der Schweiz selbst herzustellen, was bis

schadlos beseitigt werden. vor wenigen Jahren noch der Fall war. Somit würde eine

- Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wasserge- Importbeschränkung, die übrigens auch aus aussenwirt-

fährdenden Flüssigkeiten: Die Vorschriften über Lagerung schaftlichen Gründen nicht opportun wäre, nicht zur ange-

und Umschlag wassergefährdender Flüssigkeiten gelten strebten Verringerung des Verbrauchs führen. Aus diesen

uneingeschränkt auch für chlorierte Lösungsmittel. Chlo- Gründen lehnt der Bundesrat eine Beschränkung der Ein-

rierte Lösungsmittel sind der strengsten Wassergefähr- fuhr chlorierter Lösungsmittel ab.

dungsklasse zugeordnet. Für diese Stoffe gelten somit die

gleichen Vorschriften wie für Benzin und Heizöl. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

- Stoffverordnung: Nach den Bestimmungen dieser Verord- rates teilweise befriedigt.

nung wird verlangt, dass bei umweltgefährdenden Erzeug-

nissen wie chlorierten Lösungsmitteln auf den Etiketten

Angaben über die Gefahren für die Umwelt und über die

schadlose Beseitigung enthalten sein müssen. Ferner wird

die Verwendung von chlorierten Lösungsmitteln in Reini-

gungsmitteln verboten, die nach Art ihrer Verwendung ins

Abwasser gelangen. #ST# 86.488

- Luftreinhalte-Verordnung: Durch Höchstwerte wird der

Ausstoss von chlorierten Lösungsmitteln in der Abluft von Interpellation Schnyder-Bern

Gewerbe- und Industriebetrieben begrenzt. Gewässerschutz.

Das Bundesamt für Umweltschutz befasst sich schon seit Kanalisationsanschlusspflicht

längerer Zeit mit den Problemen, die sich im Zusammen-

hang mit dem Umgang von chlorierten Lösungsmitteln stel- Interpellation Schnyder-Berne

len. Wie sich bei den verschiedenen Abklärungen und Unter- Protection des eaux. Raccordement

suchungen zeigte, sind die meisten der ermittelten Grund- aux réseaux de canalisation

wasserverunreinigungen durch einen unsachgemässen und

zum Teil fahrlässigen Umgang mit diesen Stoffen entstan-

den, d. h. die geltenden Gewässerschutzvorschriften wur-

den nicht eingehalten. Den Verwendern von chlorierten

Lösungsmitteln ist die Gefahr dieser Stoffe für die Gewässer Wortlaut der Interpellation vom 11. Juni 1986

oft nicht oder zu wenig bekannt. Im Wissen um diese Pro- 1.lst der Bundesrat bereit, im Rahmen der eingeleiteten

bleme hat das Bundesamt für Umweltschutz bereits im Revision des Gewässerschutzgesetzes den eidgenössischen

Jahre 1979 für den Bereich der chemischen Kleiderreini- Räten die Aufhebung der Kanalisationsanschlusspflicht für

gung, die mit chlorierten Lösungsmitteln erfolgt, eine landwirtschaftliche Wohnbauten auf Viehhaltungsbetrieben

entsprechende Empfehlung herausgegeben. Die Ausarbei- mit genügend Lagerraum von Hofdünger und Ausbringflä-

tung weiterer Informationsschriften für andere Branchen, chen zu beantragen, d.h. die Verwertung der häuslichen

die chlorierte Lösungsmittel in grossen Mengen verbrau- Abwässer im Sinne eines umfassenden landwirtschaftlichen

chen, ist vorgesehen, musste jedoch in der Prioritätenliste Gewässerschutzes zu lösen?

zurückgestellt werden. 2. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um der

Die gegenwärtig vorhandenen Vorschriften bilden eine gute gegenwärtigen sowohl ökologisch wie wirtschaftlich unver-

Grundlage für die Anordnung von Massnahmen zur Verhin- antwortlichen Anschlusspraxis so rasch als möglich Einhalt

derung von Verunreinigungen durch wassergefährdende zu gebieten? '

Flüssigkeiten, insbesondere chlorierte Lösungsmittel. Aus 3. Ist der Bundesrat damit einverstanden, dass sich das

diesen Gründen betrachtet der Bundesrat den Erlass weite- Eidgenössische Departement des Innern in dieser Sache an

rer Vorschriften derzeit nicht als erforderlich. die Kantone wendet und mit diesen zusammen sofort wirk-

2. Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen, chlorierte same Möglichkeiten zur Befreiung vom Anschlusszwang

Kohlenwasserstoffe durch weniger gefährliche Stoffe oder prüft?

andere Methoden zu ersetzen. Ein gänzlicher Verzicht auf 4. Ist der Bundesrat bereit, notfalls Antrag zu einer soforti-

chlorierte Lösungsmittel konnte beispielsweise bei der gen Revision von Artikel 18 des Gewässerschutzgesetzes zu

Extraktion von Metzgereiabfällen erzielt werden. Nachdem stellen?

Interpellation Schnyder-Berne 1492 N 9 octobre 1986

Texte de l'interpellation du 11 juin 1986 Diese unhaltbare Praxis, welche die nachgerade bekannten

1. Le Conseil fédéral est-il prêt, dans le cadre de la révision Gewässerschutzprobleme auf den Viehhaltungsbetrieben in

de la loi sur la protection des eaux qui est en cours, à keiner Weise löst, kann nicht mehr länger akzeptiert werden.

proposer aux Chambres fédérales de supprimer, pour les Die Landwirtschaft wehrt sich entschieden gegen diese

habitations rurales situées sur des domaines où l'on garde staatlich verordnete und unsinnige Geldverschleuderung.

du bétail et qui disposent de suffisamment de place pour Die Stellungnahmen der Landwirtschaft zur kommenden

l'entreposage de l'engrais de ferme et de surface d'épan- Revision des Gewässerschutzgesetzes sind denn auch deut-

dage suffisantes, l'obligation de se raccorder aux réseaux lich formuliert worden. Nur eine Regelung, welche die land-

de canalisation, à savoir à résoudre la question des eaux wirtschaftliche Verwertung ermöglicht, kann in Frage kom-

usées provenant d'habitations dans le cadre plus large de la men. Bis zur Inkraftsetzung dieser vernünftigen und ökolo-

protection des eaux dans l'agriculture? gisch einzig richtigen Lösung werden noch einige Jahre

2. Quelles mesures le Conseil fédéral envisage-t-il de vergehen. Während dieser Uebergangszeit können aber

prendre afin de mettre fin le plus rapidement possible à la zum Schaden der Landwirtschaft noch viele Höfe zum

pratique actuelle en matière de raccordement, qui est inac- Anschluss gezwungen werden. Dies muss mit allen Mitteln

ceptable tant sur le plan de la protection de l'environnement verhindert werden.

que du point de vue économique?

3. Peut-il se déclarer d'accord que le Département fédéral de Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

l'intérieur s'adresse dans cette affaire aux cantons et étudie vom 10. September 1986

immédiatement avec eux des moyens efficaces pour libérer Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 septembre 1986

les propriétaires en question de l'obligation de se rac- 1. Das Gewässerschutzgesetz befindet sich zur Zeit in Revi-

corder? sion. Der Entwurf des Departements des Innern zum neuen

4. Le Conseil fédéral est-il disposé, le cas échéant, à propo- Gesetz durchlief bereits das Vernehmlassungsverfahren. Die

ser de réviser immédiatement l'article 18 de la loi sur la Stellungnahmen der Kantone und Zweckverbände zeigten

protection des eaux? die Notwendigkeit, für den Anschluss von landwirtschaftli-

chen Gebäuden an die öffentliche Kanalisation eine Rege-

lung zu erlassen, die den speziellen Bedingungen des

Mitunterzeichner - Cosignataires: Dubois, Geissbühler, Gewässerschutzes im ländlichen Raum besser angepasst

Mari, Hofmann, Jung, Massy, Müller-Scharnachtal, Nussbau- ist. Das Departement des Innern wird selbstverständlich die

mer, Perey, Reichling, Savary-Fribourg, Schnider-Luzern, eingegangenen Stellungnahmen bei der Ausarbeitung des

Tschuppert, Zwingli (14) neuen Gewässerschutzgesetzes und der dazugehörigen

Botschaft an den Bundesrat berücksichtigen. Der Bundesrat

Schriftliche Begründung - Développement par écrit wird seinerseits die Vorschläge des zuständigen Departe-

Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 des Eidgenössischen mentes prüfen.

Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 müssen alle 2. Das Departement des Innern und das Bundesamt für

Abwässer im Kanalisationsbereich in das Kanalisationsnetz Umweltschutz haben sich mit dem Problem bereits beschäf-

abgeleitet werden. Ein Anschlusszwang entfällt unter ande- tigt. Sie haben den Kantonen und betroffenen Abwasserver-

rem dann, wenn für die Abwässer die zentrale Reinigung aus bänden Lösungen aufgezeigt, die in die vom Interpellanten

wichtigen Gründen nicht angezeigt ist. Die zuständige kan- vorgeschlagene Richtung gehen. Der Bundesrat ist der Auf-

tonale Behörde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fassung, dass die erwähnten Anstrengungen des Departe-

ausnahmsweise besondere Arten der Behandlung der mentes und des zuständigen Bundesamtes weiterzuführen

Abwässer anordnen. sind.

Wegen des besonderen Charakters der landwirtschaftlichen 3. Das Departement des Innern hat den Kantonen und

Abwasserverwertung auf Betrieben mit Viehhaltung bzw. Zweckverbänden aufgezeigt, dass bereits das heutige

Gülleproduktion wurden von den zuständigen Bundesstel- Gesetz gewisse Möglichkeiten beinhaltet, die es erlauben,

len in einer Wegleitung aus dem Jahre 1979 für den Gewäs- den Besonderheiten des Gewässerschutzes im ländlichen

serschutz in der Landwirtschaft besondere Möglichkeiten Raum Rechnung zu tragen.

für die direkte und gewässerschützerische optimale Verwer- -Nach Artikel 16 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzos

tung der häuslichen Abwässer zusammen mit der Gülle können für die Sanierung von verunreinigenden Einleitun-

empfohlen. Dies geschah aus der Erkenntnis heraus, dass gen und Versickerungen von untergeordneter Bedeutung

die sorgfältig durchgeführte landwirtschaftliche Verwertung ausnahmsweise längere Fristen eingeräumt werden.

eine weit bessere Reinigung erlaubt als die zentrale Abwas- -Nach Artikel 17 Absatz 1 des gleichen Gesetzes sind in

serreinigung in den Kläranlagen. Für die Landwirtschaft abgelegenen Gebieten oder solchen mit geringer Bevölke-

besonders wichtig ist die Forderung, die ohnehin spärlichen rungsdichte die Abwässer statt durch zentrale Abwasserrei-

Gelder gezielt für die Erneuerung der meist zu kleinen nigungsanlagen durch andere Systeme zu beseitigen, wenn

Güllekästen und nicht für die in dieser Hinsicht gesamtöko- es die tatsächliche Gefährdung der ober- und unterirdischen

logisch wenig sinnvollen Abwasserkanäle zu verwenden. Gewässer erlaubt.

Schliesslich werden viele Landwirte von den Kläranlagebe- - Nach der am 20. April 1982 geänderten Wegleitung für den

treibern laufend dazu angehalten, Klärschlamm abzuneh- Gewässerschutz in der Landwirtschaft hat die für den

men, weil dies die wirtschaftlichere Verwertung darstellt. Die Entscheid über die Anschlusspflicht zuständige Behörde in

Landwirtschaft hilft so - und oft noch zu ihrem eigenen jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt. Für dio

Schaden - öffentliche Gelder zu sparen. Frage, wann ein solcher Härtefall bejaht werden kann, gibt

Leider hat das Bundesgericht in mehreren Fällen die in der es keine allgemein gültigen Kriterien. Es liegt deshalb im

zitierten Wegleitung dargelegte vernünftige Lösung der Ermessen der Behörden, diesen Begriff weniger restriktiv

direkten Verwertungsmöglichkeit als nicht gesetzeskonform auszulegen, als es bis anhin der Fall war.

abgelehnt. Heute ist man soweit, dass die denkbar schärfste 4. Unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen Revision

Auslegung von Artikel 18 des Gewässerschutzgesetzes Pra- des Gewässerschutzgesetzes und der Anstrengungen, die

xis ist. Selbst weit vom Kanalisationsnetz entfernte Höfe das Departement des Innern in dieser Angelegenheit unter-

werden heute zum Anschluss gezwungen. Diesbezüglich nommen hat, erachtet es der Bundesrat als nicht ange-

nimmt beispielsweise die bernische Praxis für die Landwirte bracht, dem Parlament eine vorgezogene Aenderung von

katastrophale Ausmasse an. Selbst Anschlusskosten von Artikel 18 des Gewässerschutzgesetzes vorzuschlagen.

mehreren zehntausend Franken sind in Kauf zu nehmen.

Der dringend nötige Ausbau der Güllekästen könnte unter Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

diesen Voraussetzungen oft billiger bewerkstelligt werden, rates befriedigt.

was dem Gewässerschutz gesamthaft weit mehr dienen

würde.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Schnyder-Bern Gewässerschutz. Kanalisationsanschlusspflicht

Interpellation Schnyder-Berne Protection des eaux. Raccordement aux réseaux de

canalisation

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.488

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.10.1986 - 08:00

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Data

Seite 1491-1492

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