Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-401 KI-generiert

Swiss Banks and Alleged Illicit Funds from Ferdinand Marcos

Geschäftsnummer VPB 86-401
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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This case addresses concerns about Swiss authorities' handling of alleged illicit funds deposited in Swiss banks. One interpellation questioned the government's inaction and its reliance on bank secrecy in relation to funds reportedly held by Ferdinand Marcos, asking if exceptional measures were justified and if the legal basis for such actions was sound. The government's response indicated that necessary safeguarding measures had been taken and that claims were being pursued through ordinary legal channels, asserting that ordinary Swiss law, supplemented by constitutional measures, was sufficient and that restrictive measures on foreign officials' investments would be impractical.

Legislator-Regeste

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Art. 102 Absatz, Art. 102 Abs. 8 BV; Swiss Banks and Alleged Illicit Funds from Ferdinand Marcos: One interpellation questioned the government's inaction and its reliance on bank secrecy in relation to funds reportedly held by Ferdinand Marcos, asking if exceptional measures were justified and if the legal basis for such actions was sound. The government's response indicated that necessary safeguarding measures had been taken and that claims were being pursued through ordinary legal channels, asserting that ordinary Swiss law, supplemented by constitutional measures, was sufficient and that restrictive measures on foreign officials' investments would be impractical.

Schlagwörter

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Bankgeheimnis illegale Finanzflüsse ausländischer Anlagefonds Fremdes Recht Bankeinlage Investitionsbank

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 102 Absatz
Die Tatsache, dass die Zürcher Justiz in dieser Affäre nicht l'article 102, 8e alinéa, de la constitution, à savoir le soin de
Art. 102 Abs. 8 BV
Cited as a legal basis for the Federal Council's powers to safeguard the Confederation's interests abroad, relevant to the Marcos case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 8 BV

Cited as a legal basis for the Federal Council's powers to safeguard the Confederation's interests abroad, relevant to the Marcos case.

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Volltext

Interpellation du groupe socialiste 1514 N 9 octobre 1986

Ermittlungen vorgenommen hätte. Eine zufriedenstellende Stellungnahme zu den genannten Missständen drückt. Wir

Erklärung gibt es dafür nicht, weil der Tatbestand der unge- werden darauf zurückkommen. Ich bin völlig unbefriedigt

treuen Geschäftsführung ein Offizialdelikt ist, also von von der Antwort. (Unruhe im Saal)

Amtes wegen zu verfolgen wäre».

«Dass die zuständigen Untersuchungsbeamten wenig Lust Präsident: Sie werden, Herr Ruf, in diesem Rat genau

verspüren, sich des heissen Dossiers anzunehmen, liegt auf gleichbehandelt wie alle übrigen Parlamentarier auch; aber

der Hand. Zum einen ist die Materie äusserst kompliziert, Sie müssen sich daran gewöhnen, sich auch an die Usanzen

zum ändern gilt es, sich mit dem prominenten Wirtschafts- unseres Geschäftsreglementes zu halten.

anwalt und Bundesrätingatten Hans W. Kopp anzulegen». Herr Ruf hat keinen Antrag auf Diskussion gestellt.

«Anstatt zu handeln, hat sich die Justiz aber auf das Ver-

steck- und Verwirrspiel der Trans-K-B-Beteiligten einge-

lassen».

2. «Im Falle der Trans-K-B erstaunt die zaudernde Haltung #ST# 86.401

der Behörden um so mehr, als die Indizien für strafbare

Handlungen so zahlreich sind, dass sie nicht zu übersehen Interpellation

sind». der sozialdemokratischen Fraktion

Die «Schweizer Illustrierte» führte weiter aus, dass es den

Aktionären nicht gelungen sei, gemeinsam gegen die ver-

Marcos-Gelder in der Schweiz

meintlichen Sündenböcke vorzugehen, und zwar «trotz Interpellation du groupe socialiste

eines Verlustes von 35 Millionen Franken und haufenweisen Avoirs déposés en Suisse par Marcos

Indizien für strafbare Verfehlungen der Trans-K-B-Verant-

wortlichen».

3. Die Strafjustiz begründet gemäss «Schweizer Illustrierte»

ihre Untätigkeit wie folgt:

«Man wolle abwarten, 'um die Vergleichsverhandlungen Wortlaut der Interpellation vom 20. März 1986

nicht zu stören', wird dazu von der Staatsanwaltschaft er- Wir ersuchen den Bundesrat um Beantwortung folgender

klärt». Fragen:

1. Wie beurteilt er den Interessengegensatz zwischen dem

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates höheren Staatsinteresse der Schweiz und der Philippinen

vom 7. Mai 1986 einerseits und der durch das Bankgeheimnis geschützten

Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 mai 1986 Fluchtgelder von Ferdinand Marcos anderseits?

1. Der Bundesrat und seine Mitglieder beantworten grund- 2. Ist er willens, von den in Artikel 102 Absatz 8 der Bundes-

sätzlich keine offenen Briefe. verfassung verankerten Befugnissen zur Wahrung der Inter-

2. Der Bundesrat lehnt es in ständiger Praxis ab, Stellung zu essen der Eidgenossenschaft nach aussen im Sinne des

Angelegenheiten zu nehmen, die nach der bundesstaatli- höheren Staatsinteresses Gebrauch zu machen, bzw. sieht

chen Kompetenzordnung in den Entscheidungsbereich von er darin eine Rechtsgrundlage, bei einem allfälligen Rechts-

kantonalen Behörden fallen. hilfegesuch die erwartete Hilfeleistung zu gewähren?

3. Ist er dazu bereit, im Sinne einer vorsorglichen Mass-

Präsident: Herr Ruf möchte eine kurze Erklärung abgeben. nahme die auf schweizerischen Bankkonten liegenden Mar-

cos-Gelder mit einem sofortigen Arrest zu belegen bzw. die

Ruf-Bern: Im Falle der Affäre Dr. Hans W. Kopp Trans-K-B entsprechenden Stellen zu einem solchen Arrest zu veran-

bestätigt sich leider mit kaum zu überbietender Ironie das lassen?

Sprichwort «Die Kleinen hängt man, die Grossen lässt man 4. Wie beurteilt er ganz allgemein die Möglichkeiten, dem

laufen». philippinischen Staat bei der Rückerstattung der Marcos-

Die Tatsache, dass die Zürcher Justiz in dieser Affäre nicht Fluchtgelder wirksam zu helfen, um damit u. a. auch zu

eingreift, obwohl offensichtliche Offizialdelikte vorliegen .... verhindern, dass die Schweiz international erneut in ein

landesschädigendes «Gerede» gerät?

Präsident: Herr Ruf, wir führen jetzt keine materielle Diskus- 5. Wäre es nicht angebracht, die freiwillige Sorgfaltsverein-

sion. Sie können erklären, ob Sie befriedigt sind oder nicht. barung der Banken zu überprüfen bzw. gesetzlich zu veran-

kern, da nach Aussagen eines Direktors einer Grossbank

Ruf-Bern: Herr Präsident, ich mache Sie darauf aufmerk- gemäss AP-Meldung vom 19. März 1986 «bereits die Ein-

sam, dass Sie vorhin Herrn Sager die Möglichkeit gegeben schaltung eines Anwalts genügt, um die Banken von ihrer

haben, eine Erklärung materieller Natur abzugeben, Sorgfaltspflicht zur Ueberprüfung der Identität des wirt-

obschon das Reglement keine Diskussion vorsieht, wenn schaftlich Berechtigten zu entbinden»? Hält er diesen ein-

ein Vorstoss unbestritten ist. (Unruhe im Saal) deutigen Missstand für verantwortbar?

Präsident: Ich muss Sie berichtigen, es handelte sich dort Texte de l'interpellation du 20 mars 1986

um eine Angelegenheit, die von einer Kommission durchbe- Nous prions le Conseil fédéral de répondre aux questions

raten worden war. suivantes:

1. Que pense-t-il du conflit d'intérêts entre l'intérêt supérieur

Ruf-Bern: Dann mache ich Sie darauf aufmerksam, dass de l'Etat, soit de la Suisse et des Philippines, d'une part, et le

unter Ihrem Präsidium bei früheren Gelegenheiten Erklärun- secret bancaire qui protège les capitaux en fuite de Ferdi-

gen von einer Minute Dauer oder sogar länger abgegeben nand Marcos, d'autre part?

werden konnten. Wenn Sie mir dies nicht auch zugestehen 2. Est-il prêt à faire usage, dans le but de sauvegarder

wollen, dann bestehe ich auf einer persönlichen Erklärung. l'intérêt supérieur de l'Etat, des attributions que lui confère

Die Tatsache, dass die Zürcher Justiz in dieser Affäre nicht l'article 102, 8e alinéa, de la constitution, à savoir le soin de

eingreift, obwohl offensichtliche Offizialdelikte begangen veiller aux intérêts de la Confédération au-dehors; en d'au-

worden sind, und diese sogar noch selbst vertuscht, spottet tres termes, estime-t-il que cette disposition constitue une

jeder rechtsstaatlichen Ueberzeugung und Gesetzgebung base légale lui permettant, si une demande d'entraide judi-

Hohn. Es ist skandalös, wie krass Artikel 4 der Bundesver- ciaire lui est présentée, de fournir en l'occurrence l'assis-

fassung, wonach alle Schweizer vor dem Gesetze gleich tance voulue?

seien, in diesem Fall missachtet wird. Offensichtlich gibt es 3. Est-il disposé, à titre de meusre préventive, à mettre

in diesem Lande Bürger, die gleicher sind als andere, und immédiatement sous séquestre les avoirs déposés par Mar-

dies ist ebenso skandalös wie die Antwort des Bundesrates, cos sur des comptes bancaires en Suisse ou à faire séques-

der sich in Missachtung des Parlaments bewusst um eine trer ces avoirs par les institutions concernées?

9. Oktober 1986 N 1515 Interpellation Fischer-Hägglingen

4. D'une façon générale, quels sont, à son avis, les moyens einer schriftlichen Erklärung eines Berufsgeheimnisträgers

d'aider efficacement le gouvernement philippin à récupérer begnügen und auf die Kenntnis der Identität des wirtschaft-

les capitaux placés par Marcos, cela notamment aussi afin lich Berechtigten verzichten.

d'éviter que la Suisse ne soit à nouveau l'objet de critiques Ueber die Höhe der Guthaben des Ex-Präsidenten Marcos in

qui lui font le plus grand tort sur le plan international? der Schweiz will und kann der Bundesrat nicht spekulieren.

5. Ne serait-il pas indiqué de réexaminer la convention de Immerhin stellt er fest, dass die in der Presse publizierten

diligence que les banques ont conclue volontairement, ou und vom Interpellanten erwähnten Zahlen in der Zwischen-

d'introduire cette obligation dans la loi, puisque, selon les zeit massiv nach unten korrigiert worden sind.

déclarations du directeur d'une grande banque, reprises par

l'APIe 19 mars 1986, «la seule intervention d'un avocat suffit Abstimmung - Vote

à délier les banques du devoir que leur fait la convention de

diligence de contrôler l'identité de l'ayant droit»? Le gouver- Für den Antrag auf Diskussion 65 Stimmen

nement n'estime-t-il pas qu'il convient de remédier à cette Dagegen 1 Stimme

situation?

Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun-

Sprecher - Porte-parole: Hubacher desrates teilweise befriedigt.

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Nach verlässlichen Pressemeldungen haben die USA-

Behörden der Regierung der Philippinen unfangreiches

Material über Besitz und Transaktionen des Ex-Diktators #ST# 86.482

Ferdinand Marcos ausgehändigt. Daraus soll hervorgehen,

dass der von Marcos ins Ausland geschaffte Reichtum in Interpellation Fischer-Hägglingen

viele Milliarden Dollar gehe. Der für diese Frage zuständige

philippinische Abgesandte Jovita Salonga hat an einer Pres- Marcos-Gelder in der Schweiz

sekonferenz in New York von einer «unglaublichen Plünde- Avoirs de Marcos en Suisse

rung» des Staatsbesitzes durch Marcos gesprochen. Ein

grosser Teil der Marcos-Milliarden soll sich nach Salonga in

der Schweiz befinden. Die philippinische «Kommission für

gute Regierungsarbeit» gab denn schon früher bekannt, sie

habe ein Bankkonto in der Schweiz mit einem Guthaben von Wortlaut der Interpellation vom 5. Juni 1986

allein 800 Millionen Dollar ausgemacht. Obwohl wir den Sturz des Regimes Marcos begrüssen und

Nach einer kürzlich veröffentlichen Darstellung des Schwei- die Bereicherung der Familie Marcos zulasten des philippi-

zerischen Bankvereins über die internationale Verschul- nischen Volkes verurteilen, hegen wir doch schwere rechts-

dung liegt der südostasiatische Inselstaat auf Platz zwölf der staatliche Bedenken gegenüber dem Vorgehen des Bundes-

am stärksten verschuldeten Länder mit einem Schuldenberg rates.

von 23,007 Milliarden Dollar. Da ist es verständlich, dass Wir ersuchen deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu

sich die neue Regierung der Philippinen für die verschwun- beantworten:

denen Marcos-Gelder interessiert. Damit gerät die Schweiz 1. Ist das vom Bundesrat im Fall Marcos praktizierte Vorge-

einmal mehr in den Interessenkonflikt zwischen privatem hen - nach den anderslautenden bundesrätlichen Beteue-

Bankgeheimnis und staatlicher Verpflichtung. rungen von 1979-rechtsstaatlich haltbar und vertretbar? Ist

der Bundesrat nicht auch der Ansicht, die Sicherheit der

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates geltenden Rechtsordnung und das Vertrauen in sie seien

vom 28. Mai 1986 durch diese, für unser Land höchst unübliche Ausserkraft-

Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 mai 1986 setzung des ordentlichen Rechts durch Notrecht gefährdet

Die Interpellationen sind seit ihrer Einreichung teilweise und in Mitleidenschaft gezogen worden?

gegenstandslos geworden. Der Bundesrat und die Eidge- 2. Was hat den Bundesrat veranlasst, dass die Schweiz als

nössische Bankenkommission haben die notwendigen einziger einer ganzen Reihe von in Frage kommenden Staa-

sichernden Massnahmen getroffen und die Oeffentlichkeit ten zu notrechtlichen Massnahmen griff, um die bloss ver-

umfassend informiert. Durch die vorsorgliche Blockierung muteten Vermögenswerte der Familie Marcos zu blockie-

der Marcos-Gelder hat der Bundesrat bekundet, dass es ren? Welche Staats- und völkerrechtlich präjudizierenden

dem Ansehen der Schweiz abträglich wäre, wenn hier ange- Wirkungen sind daraus zu gewärtigen? War das Vorgehen

legte Gelder abgezogen und damit ein gerichtlicher des Bundesrates verhältnismässig?

Entscheid über die rechtmässigen Eigentumsverhältnisse 3. Nachdem mit dem ordentlichen Instrumentarium (dem

vereitelt werden könnte. Gegenwärtig werden die Ansprü- Bundesgesetz über Internationale Rechtshilfe in Strafsa-

che der Republik Philippinen auf dem ordentlichen Rechts- chen, IRSG) bisher gute Erfahrungen gemacht wurden und

weg geltend gemacht. in diesem Erlass auch ein ausreichendes Instrumentarium

Das ordentliche schweizerische Gesetzesrecht - verbunden bereitgestellt wurde, stellt sich im nachhinein die berech-

mit direkt auf die Bundesverfassung gestützten Massnah- tigte Frage, ob überhaupt ein bundesrätlicher Notrechtsbe-

men in besonders gelagerten Fällen - reicht für die Verfol- schluss nötig war.

gung von Rechtsansprüchen auf Vermögenswerte, die in 4. Wie wird sich der Bundesrat in Zukunft und in ähnlichen

der Schweiz liegen, aus. Gesetzliche Schritte zur Einschrän- Fällen verhalten? Gedenkt er weiterhin, in solchen Fällen

kung der Geldanlage von ausländischen Amtsträgern wären Notrecht zu beanspruchen? Was versteht der Bundesrat

nicht praktikabel und widersprächen unserem offenen Wirt- überhaupt unter Notrecht, wann tritt für ihn eine sogenannte

schaftssystem (vgl. Antwort des Bundesrates vom 10. März «Ausnahmesituation» ein?

1986 auf die Interpellation Pitteloud, 85.967, Bankgeschäfte 5. Hält der Bundesrat den Artikel 102 Ziffer 8 BV als Rechts-

und Menschenrechte). grundlage überhaupt für ausreichend, was von einer ganzen

Zwar trifft es zu, dass es nach der Sorgfaltspflichtvereinba- Reihe namhafter Rechtsprofessoren bestritten wird?

rung genügt, wenn eine Bank von einem Anwalt die Aus- 6. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass sich die

kunft erhält, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten, für Eidgenössische Bankenkommission, deren gewerbepolizei-

den er eine Einlage tätige, sei ihm bekannt. Hingegen geht liche Hauptfunktion die Aufsicht über die Banken zum

die Eidg. Bankenkommission in ihren Anforderungen an die Schutz der Gläubiger ist, mit ihrem Rundschreiben vom

Sorgfaltspflicht der Banken weiter. Sie hält es mit der 26. März 1986 an diverse Bankinstitute Kompetenzen ange-

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit für unver- masst hat, die ihr nicht zustehen?

einbar, wenn sich die Banken unbesehen in jedem Fall mit Was ist in diesem Zusammenhang unter der anempfohlenen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Marcos-Gelder in der Schweiz

Interpellation du groupe socialiste Avoirs déposés en Suisse par Marcos

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.401

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.10.1986 - 08:00

Date

Data

Seite 1514-1515

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Ref. No 20 014 716

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