Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-380 KI-generiert

Mandatory Pension Contributions Do Not Discriminate Against Married Women Re-entering Workforce

Geschäftsnummer VPB 86-380
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court was asked whether mandatory occupational pension contributions could discriminate against married women re-entering the workforce after a break, and if special regulations could be created for them. The court determined that while re-entry might be difficult, the mandatory pension system did not create discrimination. Excluding these women from mandatory insurance, as suggested, would be detrimental to their retirement, survivor, and disability coverage and would disadvantage them compared to other workers. Therefore, the court saw no reason to create an exception for women who had interrupted their careers for family reasons.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Absatz, Art. 2 Abs. 2 BVG; Mandatory Pension Contributions Do Not Discriminate Against Married Women Re-entering Workforce: The court determined that while re-entry might be difficult, the mandatory pension system did not create discrimination. Excluding these women from mandatory insurance, as suggested, would be detrimental to their retirement, survivor, and disability coverage and would disadvantage them compared to other workers. Therefore, the court saw no reason to create an exception for women who had interrupted their careers for family reasons.

Schlagwörter

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obligatorische Vorsorge Deckung der Invalidenversicherung Hinterlassenenrente Aufteilung der Ehepaarrente Sonderbeitrag Wiederaufleben der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 2 BVG

Cited as the legal basis that grants the Federal Council the possibility to exempt employees from mandatory insurance for special reasons, which the interpellant suggested should be used to create a special regulation for married women re-entering the workforce after a long break.

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Volltext

Interpellation Eppenberger-Nesslau 974 N 20 juin 1986

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates In seinem Bericht über das Rechtssetzungsprogramm «Glei-

vom 23. April 1986 che Rechte für Mann und Frau» weist der Bundesrat u. a.

Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 avril 1986 darauf hin, dass sich das Sozialversicherungsrecht inskünf-

Die Motion der Kommission für Soziale Sicherheit vom tig nicht mehr am herkömmlichen Familienmodell, nach

I.Juni 1981 verlangt eine Revision des Bundesgesetzes welchem die Frau den Haushalt führt und der Mann den

über die Militärversicherung. Die Verwaltung hat die Vorar- Lebensunterhalt verdient, orientieren dürfte.

beiten für eine Totalrevision des aus dem Jahre 1949 stam- Wirteilen diese Meinung. Dennoch entscheiden sich immer

menden Bundesgesetzes über die Militärversicherung unge- noch viele Frauen dafür und werden sich inskünftig dafür

säumt aufgenommen; ein Vorentwurf wurde bereits erstellt. entscheiden, nach der Heirat, aber vor allem dann, wenn

Die vom Departement des Innern eingesetzte Expertenkom- sich Nachkommenschaft ankündigt, ihre berufliche Tätig-

mission hat im Herbst 1985 mit ihrer Beratung begonnen. keit einzustellen, um sich vollständig der Familie widmen zu

Die parlamentarische Behandlung der geplanten Revision können. Andererseits besteht aber bei immer mehr Frauen

des Bundesgesetzes über die Militärversicherung ist für die der Wunsch, in das Berufsleben wieder einzutreten, wenn

kommende Legislaturperiode vorgesehen. ihre Kinder allmählich erwachsen werden. Früh verwitwete

oder geschiedene Frauen sind oft aus finanziellen Gründen

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- überhaupt gezwungen, eine Berufstätigkeit wieder aufzu-

rates befriedigt. nehmen.

Es ist schon bisher für Frauen nicht immer leicht gewesen,

nach längerem Unterbruch erneut eine Anstellung zu fin-

den, vor allem wenn sie einen Beruf ausgeübt hatten, in

#ST# 86.380 welchem sich in der Zwischenzeit erhebliche Veränderun-

gen vollzogen haben. Das Obligatorium des BVG schafft

Interpellation Eppenberger-Nesslau aber noch zusätzliche Schwierigkeiten und führt zu einer

Berufliche Wiedereingliederung eigentlichen Diskriminierung. Da der Beitritt zu einer berufli-

verheirateter Frauen chen Vorsorgeeinrichtung für jedermann, der das 25. Alters-

jahr zurückgelegt hat, mit zum Teil erheblichen Nachzahlun-

Réinsertion professionnelle gen verbunden sein kann, neigen die Arbeitgeber ohnehin

des femmes mariées zur Zurückhaltung bei Neuanstellungen von älteren Arbeit-

nehmern. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die

Interpellation Allenspach (85.533), die sich mit diesem Pro-

blem, besonders bezogen auf die Neuanstellungen bei den

SBB, befasst hat.

Wortlaut der Interpellation vom 19. März 1986 Besonders hart trifft das BVG-Obligatorium Frauen im Alter

Ich frage den Bundesrat an: zwischen 40 und 55 Jahren, die nach einem längeren Unter-

1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass das Obligatorium bruch ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen möchten, die

des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) für aber nicht in der Lage sind, von einer früheren Anstellung

Frauen, die nach einem längeren Unterbruch wieder in das her Freizügigkeitsleistungen in eine berufliche Vorsorgeein-

Berufsleben einsteigen möchten, sich für deren Chancen richtung einzubringen. Liegen für die Neubesetzung einer

auf dem Arbeitsmarkt diskriminierend auswirken kann? Stelle namentlich mehrere Bewerbungen vor, sind ältere

2. Ist der Bundesrat bereit, zur Förderung der beruflichen Frauen gegenüber jüngeren Konkurrentinnen praktisch

Wiedereingliederung verheirateter Frauen aufgrund von chancenlos, und zwar selbst dann, wenn beruflich bessere

Artikel 2 Absatz 2 BVG auf dem Verordnungswege eine Son- Qualifikationen vorliegen.

derregelung zu schaffen? Bei der Schaffung des BVG hat sich der Gesetzgeber ein-

lässlich mit dem Problem der sog. «Eintrittsgeneration»

Texte de l'interpellation du 19 mars 1986 auseinandergesetzt. Das von uns angesprochene Problem

Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- bezieht sich aber nicht nur auf die Einführungsphase des

vantes: BVG. Die jungen Mütter von heute werden innerhalb der

1. N'estime-t-il pas lui aussi que l'obligation faite par la loi beruflichen Altersvorsorge die «Eintrittsgeneration» von

fédérale sur la prévoyance professionnelle (LPP) peut avoir morgen sein. Die dadurch entstehenden Probleme, aufwei-

des effets très durs pour les femmes qui désirent se réinsé- che der Bundesrat in seinem Bericht zur Gleichstellung von

rer dans la vie professionnelle après avoir arrêté de travailler Mann und Frau ebenfalls hinweist, Messen sich auch damit

un certain temps, leurs chances sur le marché de l'emploi nicht vollends lösen, indem eine verheiratete Frau nach der

risquant de se trouver diminuées? Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Freizügigkeitsleistungen

2. Le Conseil fédéral est-il disposé, dans le but d'encourager hinterlegen könnte, anstatt sich diese bar ausbezahlen zu

la réinsertion professionnelle des femmes mariées, de créer lassen.

par voie d'ordonnance une réglementation spéciale, en se Darüber hinaus muss aber unbedingt eine Lösung für jene

fondant sur l'article 2, 2e alinéa de la LPP? Frauen gefunden werden, die schon heute wieder arbeiten

möchten, aber wegen des BVG-Obligatoriums keine Stelle

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, finden.

Aubry, Auer, Biel, Bonnard, Bremi, Chopard, Cincera, Cou- Artikel 2 Absatz 2 räumt dem Bundesrat die Möglichkeit ein,

tau, Eisenring, Flubacher, Früh, Giger, Hofmann, Kühne, Arbeitnehmer «aus besonderen Gründen» nicht der obliga-

Mort, Ogi, Schnyder-Bern, Schwarz, Spoerry, Stucky, Thé- torischen Versicherung zu unterstellen. Wir sind der Mei-

voz, Villiger, Weber-Schwyz, Weber Monika, Wellauer, Wyss nung, dass für Frauen, die aus familiären Gründen ihre

(28) Berufstätigkeit für längere Zeit unterbrochen haben, solche

«besonderen Gründe» gegeben sind. Wir fragen deshalb

Schriftliche Begründung - Développement par écrit den Bundesrat, ob er bereit ist, auf dem Verordnungswege

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlasse- Sonderbestimmungen für diese Frauen zu erlassen.

nen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstellt grundsätzlich

alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer der obligatorischen Ver- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

sicherung. Darunter fallen somit auch die verheirateten vom 9. Juni 1986

Frauen, die aus familiären Gründen ihre berufliche Tätigkeit Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 juin 1986

unterbrochen haben, diese aber zu einem späteren Zeit- Ein Unterbruch in der Erwerbstätigkeit kann angesichts der

punkt wieder aufnehmen möchten, wobei ihnen wegen des dadurch fehlenden Versicherungsjahre in der Vorsorgeein-

BVG-Obligatoriums bei der Bewerbung um eine Anstellung richtung zu einer Verminderung der eigenen Altersvorsorge

erhebliche Nachteile entstehen können. der 2. Säule führen. Davon betroffen sind einerseits gewiss

20. Juni 1986 N 975 Interpellation Gehler

hauptsächlich Frauen, welche wieder in das Berufsleben #ST# 86.395

einsteigen möchten. Bei verheirateten Frauen, die sich im

Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit die Freizügig- Interpellation Gehler

keitsleistungen bar ausbezahlen Hessen, ist diese Vorsorge-

lücke besonders einschneidend, da sie nun mit der Vor- Französische Schule in Bern

sorge wieder von neuem beginnen müssen. Der Problem- Ecole cantonale de langue

kreis wurde bei den parlamentarischen Beratungen zum française de Berne

BVG eingehend diskutiert.

In der Praxis können vor allem bei Leistungsprimatkassen

derartige Vorsorgelücken durch eine Nachzahlung als Ein-

kauf in die fehlenden Versicherungsjahre geschlossen wer-

den. Heute besteht dabei vermehrt die Tendenz, die Zahlung Wortlaut der Interpellation vom 20. März 1986

solcher Einkaufssummen dem Versicherten anheimzustel- Wie beurteilt der Bundesrat die Situation der französischen

len und, hat er sich dazu entschlossen, ihm diese vollum- Schule in Bern und die diesbezüglichen Ereignisse der

fänglich zu überbinden, so dass der Arbeitgeber nicht letzten Zeit? Was kann er in dieser Angelegenheit tun?

zusätzlich belastet wird.

Das BVG-Obligatorium bewirkt in dieser Hinsicht keine Texte de l'interpellation du 20 mars 1986

wesentliche Aenderung der Lage. Die gesetzlichen Leistun- Quel jugement le Conseil fédéral porte-t-il sur la situation de

gen sind Mindestleistungen und werden aufgrund des vom l'école cantonale de langue française de Berne et des der-

Versicherten während seiner Versicherungszeit erworbenen niers événements y relatifs et quels sont ses moyens d'inter-

Altersguthabens berechnet. Fehlende Versicherungsjahre vention éventuels en l'espèce?

haben Auswirkung auf die Höhe des Altersguthabens und

somit auch auf jene der Leistungen. Der Einkauf in die Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Blocher, Bon-

fehlenden Versicherungsjahre ist im BVG weder vorge- nard, Borei, Brélaz, Butty, Candaux, Cavadini, Cevey, de

schrieben noch auf andere Weise vorgesehen. Im Rahmen Chastonay, Christinat, Clivaz, Cottet, Cotti Flavio, Cotti Gian-

der weitergehenden Vorsorge ist er jedoch weiterhin mög- franco, Couchepin, Coutau, Darbellay, Dubois, Dupont,

lich. Eggly-Genève, Etique, Frey-Neuchâtel, Friedli, Gautier,

Zweifellos dürfte die Wiedereingliederung in das Berufsle- Gloor, Grassi, Jeanneret, Longet, Magnin, Maître-Genève,

ben für Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit für längere Zeit Martin, Massy, Meizoz, Perey, Petitpierre, .Pidoux, Pini,

unterbrochen haben, öfters mit Schwierigkeiten verbunden Rebeaud, Rime, Robbiani, Salvioni, Savary-Fribourg,

sein. Neben der gesellschaftlichen Stellung der Frau in der Savary-Vaud, Schule, Soldini, Thévoz, Vannay (48)

Arbeitswelt sind auch Faktoren dafür verantwortlich, die mit

der jeweiligen Wirtschaftslage zusammenhängen. Der Bun- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

desrat ist daher nicht der Ansicht, dass sich das BVG- Depuis plus d'un demi-siècle, le problème de l'Ecole fran-

Obligatorium für diese Kategorie von Arbeitnehmerinnen çaise de Berne mobilise les énergies et a draîné les sacrifi-

diskriminierend für ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt aus- ces financiers des Romands de la ville fédérale, avec des

wirken kann. Ihre berufliche Wiedereingliederung würde motivations qui sont largement légitimes et reconnues.

durch einen Ausschluss aus der obligatorischen Versiche- La promotion de cet établissement au rang d'école cantona-

rung gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 BVG nicht gefördert. Ein lisée n'a pas répondu aux espoirs initiaux puisque, pour des

solcher Ausschluss könnte sich in bezug auf ihre Altersvor- raisons diverses et très partiellement justifiées, cette institu-

sorge in rechtlicher und sozialer Hinsicht vielmehr als pro- tion combien nécessaire vit toujours dans des locaux no-

blematisch erweisen. In der Tat ist der Gesetzgeber in Anleh- toirement inadaptés et insalubres et que des frictions entre

nung an die verfassungsmässige Zielsetzung davon ausge- la direction de l'ECLF et le canton de Berne ont provoqué la

gangen, dass auch der wieder erwerbstätig gewordenen démission du président François Landgraf.

Frau wie jedem anderen Arbeitnehmer ein, wenn auch ver- Malgré la cantonalisation de cet établissement, force est de

minderter Vorsorgeschutz jedenfalls zukommen muss, constater que la situation est très loin d'être satisfaisante, ce

besonders wenn sie wegen Verwitwung oder Scheidung auf qui a des implications négatives multiples, sur le plan fédé-

die Erwerbstätigkeit angewiesen ist. Die von der Interpellan- ral également.

tin anvisierte Lösung würde indessen gerade den Verlust

dieses Versicherungsschutzes gegen Alter, Tod und Invalidi- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

tät bewirken. Zudem würde für die gleichaltrigen übrigen vom 16. Juni 1986

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Wettbewerbs- Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 juin 1986

nachteil geschaffen. Aus diesen Gründen sieht der Bundes- La convention qui lie la Confédération, le canton, la ville de

rat keinen Anlass, im Sinne der Interpellantin für Frauen, die Berne et la Société de l'Ecole de langue française de Berne

aus familiären Gründen ihre Berufstätigkeit für längere Zeit prévoit l'engagement pour le canton de «construire une

unterbrochen haben, eine Ausnahme von der obligatori- nouvelle école dans les meilleurs délais». La convention a

schen BVG-Versicherung vorzusehen. été signée en 1982. Mais l'engagement de construire un

nouveau bâtiment n'a pas encore pu être tenu, le Tribunal

Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- fédéral ayant annulé la décision du Grand Conseil bernois

desrates nicht befriedigt. accordant le crédit nécessaire à cet effet. L'école, dont nous

reconnaissons la nécessité, est donc actuellement encore

logée dans des locaux inadaptés.

De même que l'interpellateur, le Conseil fédéral considère

cette situation comme insatisfaisante et il est d'avis qu'il faut

chercher à y remédier.

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

rates teilweise befriedigt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Eppenberger-Nesslau Berufliche Wiedereingliederung verheirateter Frauen

Interpellation Eppenberger-Nesslau Réinsertion professionnelle des femmes mariées

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.380

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 20.06.1986 - 08:00

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Data

Seite 974-975

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Ref. No 20 014 445

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