Occupational Pension Circulars and Self-Employed Contributions Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the tax authority's right to issue circulars regarding occupational pensions, finding them to be consistent with existing laws and regulations. The court reasoned that while benefits could be paid to heirs or for funeral costs under certain conditions, the primary purpose of occupational pensions must remain collective, solidarity-based provision for the elderly, survivors, and disabled. The court also addressed contributions for the self-employed, clarifying that deductions are calculated annually and cannot be carried forward, and that the self-funded pension pillar (Pillar 3a) is subject to specific limits to prevent undue tax avoidance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34quater Absatz, Art. 80 Abs. 2 BVG, Art. 7 BW; Occupational Pension Circulars and Self-Employed Contributions Upheld: The court reasoned that while benefits could be paid to heirs or for funeral costs under certain conditions, the primary purpose of occupational pensions must remain collective, solidarity-based provision for the elderly, survivors, and disabled. The court also addressed contributions for the self-employed, clarifying that deductions are calculated annually and cannot be carried forward, and that the self-funded pension pillar (Pillar 3a) is subject to specific limits to prevent undue tax avoidance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Interpellation Allenspach 980 N 20 juin 1986
sehen Bereich (Säule 2b) am Grundkonzept der beruflichen 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eidgenössi-
(d. h. kollektiven, vom Solidaritätsgedanken geprägten) Vor- sche Steuerverwaltung zum Erlass der beiden Kreisschrei-
sorge zu orientieren. Auch Artikel 34quater Absatz 3 BV ben befugt war. Inhaltlich enthalten diese nichts Gesetzes-
nennt als Adressaten der beruflichen Vorsorge lediglich die oder Verordnungswidriges. Auch die in der Interpellation
«Betagten, Hinterlassenen und Invaliden». Eine Vorsorge- aufgegriffenen Punkte lassen sich im Rahmen der Gesetzes-
einrichtung, die sich in ihrer Begünstigtenordnung über und Verordnungstexte auf sachlich durchaus vertretbare
dieses Konzept hinwegsetzt, erfüllt das gesetzliche Erforder- Ueberlegungen abstützen. Die ESTV ist indessen bereit, von
nis nicht, dass ihre Mittel «dauernd und ausschliesslich der sich aus mit den interessierten Bundesstellen zu prüfen, ob
beruflichen Vorsorge dienen» müssen (Art. 16 Ziff. 4BdBSt, im Zusammenhang mit der Begünstigtenordnung und dem
vgl. auch Art. 80 Abs. 2 BVG) und hat deshalb keinen Grundsatz der relativen Gleichwertigkeit der Vorsorge im
Anspruch auf Steuerbefreiung. Kreisschreiben Nr. 1 sich unter praktischen Gesichtspunk-
Im übrigen können nicht ausgerichtete Todesfallsummen ten nicht doch Lösungen finden lassen, die den Anliegen
zur Finanzierung der reglementarischen Vorsorgeleistun- der an der beruflichen Vorsorge interessierten Verbände
gen für die anderen Destinatäre herangezogen werden. entgegenkommen.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuwei-
sen, dass die Finanzdirektorenkonferenz in ihren genannten Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-
Empfehlungen für die Vorsorgeeinrichtungen die Möglich- rates teilweise befriedigt.
keit vorsieht, Leistungen unter bestimmten Voraussetzun-
gen in begrenztem Umfang an die gesetzlichen Erben aus-
zurichten. Es handelt sich dabei um eine Todesfallsumme in
der Höhe von 50 Prozent des beitragspflichtigen Einkom-
mens, höchstens jedoch die Hälfte des Vorsorgekapitals. #ST# 86.373
Ferner sollen die tatsächlichen Bestattungskosten ohne
Begrenzung auf den Begünstigtenkreis von den Vorsorge- Interpellation Allenspach
einrichtungen übernommen werden können. Die Eidgenös-
Neues ETH-Gesetz. Personalrecht
sische Steuerverwaltung hat sich für die direkte Bundes-
steuer diesen Empfehlungen in einem zusätzlichen Rund- Nouvelle loi sur les EPF.
schreiben vom 24. April 1986 angeschlossen. Statut du personnel
3. Das Kreisschreiben Nr. 2 erläutert unter dem Gesichts-
punkt der direkten Bundessteuer die Bestimmungen der
BW 3. Der Vorwurf, den praktischen Vorsorgebedürfnissen
der Selbständigerwerbenden werde vor allem bei stark
schwankendem Geschäftsgang nicht genügend Rechnung Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1986
getragen, trifft nicht zu: Artikel 7 BW 3 bestimmt, dass Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf
Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen jährlich bis 8 Pro- für ein neues ETH-Gesetz wurde mehrfach verlangt, für die
zent des oberen Grenzbetrages (Bst. a) bzw. bis 20 Prozent Bundeshochschulen ein besonderes, flexibles Personal-
des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent recht vorzusehen. Das geltende, für die allgemeine Bundes-
des oberen Grenzbetrages (Bst. b) abziehbar sind. Daraus verwaltung konzipierte Beamtenrecht genügt vor allem in
ergibt sich, dass die Höhe der Abzugsberechtigung für jedes der Praxis den Ansprüchen eines modernen Hochschulbe-
Bemessungsjahr separat zu berechnen ist. Dies ist sachge- triebes nicht. Das könnte sich auch nachteilig auf die im
recht, sind doch der obere Grenzbetrag und insbesondere Gefolge der Studie Hayek notwendigen Umstrukturierungs-
das Erwerbseinkommen Grossen, die jedes Jahr ändern und Rationalisierungsmassnahmen auswirken.
können. Eine Verrechnung der Beiträge innerhalb der Ich ersuche den Bundesrat um Auskunft:
Bemessungsperiode würde deshalb Artikel 7 BW 3 wider- 1. Welches ist der Stand der Arbeiten zum neuen ETH-
sprechen. Gesetz, und wann ist die Botschaft zu erwarten?
Andererseits ist die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) 2. Wird dabei auch der personalrechtliche Teil des neuen
nur im Umfang der BW 3 möglich. Die Höhe der Abzugsfä- Gesetzes einer nochmaligen Ueberprüfung unterzogen und
higkeit der Beiträge muss deshalb gleichzeitig der ein flexibles Personalrecht für alle Personalkategorien ein-
Beschränkung der Beitragszahlungen überhaupt entspre- schliesslich Professoren in Aussicht genommen?
chen, sonst könnten unter dem Titel der gebundenen 3. Besteht die Absicht, das geltende Personalrecht auf Ver-
Selbstvorsorge unbeschränkt hohe Vermögensteile der ordnungsstufe ohne Verzug so zu ändern, dass zur raschen
ordentlichen Besteuerung (laufende Besteuerung des Ver- Durchführung der notwendigen Umstrukturierungs- und
mögensertrags, Verrechnungssteuer, kantonale und kom- Rationalisierungsmassnahmen im Schulratsbereich ein
munale Vermögenssteuern) entzogen werden, was nicht der grösserer personalrechtlicher Spielraum als heute geschaf-
Sinn dieser Regelung sein kann. Ob die Vorsorgenehmer fen wird?
sich an diese Beschränkung halten, ist allerdings weder
durch die Vorsorgeträger noch durch die Steuerbehörden Texte de l'interpellation du 18 mars 1986
restlos kontrollierbar. Den Vorsorgeträgern ist indessen eine Dans le cadre de la procédure de consultation concernant le
gewisse Aufklärungstätigkeit zuzumuten, indem sie die Vor- projet de la nouvelle loi sur les EPF, on a demandé à
sorgenehmer beim Abschluss von Vorsorgeverträgen und plusieurs reprises que soit prévu un statut du personnel
auch später auf diese Begrenzung aufmerksam machen. particulièrement souple. En effet, l'actuel statut des fonc-
Man wird sodann auch erwarten dürfen, dass die einzelne tionnaires, conçu pour l'ensemble de l'administration fédé-
Bankstiftung und die einzelne Versicherungseinrichtung rale, ne correspond pas, surtout sur le plan pratique, aux
vom gleichen Vorsorgenehmer unter dem Titel der gebun- exigences d'une haute école moderne. Cela pourrait égale-
denen Selbstvorsorge nicht mehr Geld als zulässig entge- ment avoir des répercussions défavorables sur les mesures
gennimmt. de réaménagement et de rationalisation dont l'étude Hayek
Mit dem Vorwurf, das Kreisschreiben Nr. 2 trage den Vorsor- a prouvé la nécessité.
gebedürfnissen der Selbständigerwerbenden zuwenig Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui-
Rechnung, können schliesslich auch die Ausführungen vantes:
unter Ziffer 4 Absatz 2 betreffend das Schlussalter gemeint 1. A quoi en sont les travaux relatifs à la nouvelle loi sur les
sein. Der Grundsatz, dass in den Verträgen der gebundenen EPF et quand le message qui s'y rapporte sera-t-il dispo-
Selbstvorsorge das Schlussalter auf das ordentliche AHV- nible?
Rentenalter abzustimmen ist, entspricht indessen dem Drei- 2. La partie de la loi concernant le statut du personnel sera-t-
säulenkonzept und liegt eindeutig der Redaktion von Arti- elle réexaminée et envisage-t-on un statut souple pour
kel 3 BW 3 zugrunde. toutes les catégories, y compris les professeurs?
20. Juni 1986 N 981 Interpellation Carobbio
3. A-t-on l'intention de modifier sans tarder le statut actuel #ST# 86.402
par voie d'ordonnance, de telle sorte que le Conseil des
écoles jouisse d'une marge de manoeuvre plus grande Interpellation Carobbio
qu'actuellement pour exécuter les mesures nécessaires Marcos-Gelder in der Schweiz
dont il est question ci-dessus?
Interpellanza Carobbio
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Ammann-Bern, Averi di Marcos
Basler, Blocher, Bonny, Bremi, Cincera, Eisenring, Fluba- Interpellation Carobbio
cher, (Frei-Romanshorn), Früh, Graf, Iten, Künzi, Lüchinger,
Mühlemann, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Nebiker, Nef,
Avoirs déposés en Suisse par Marcos
Neuenschwander, Ogi, Pfund, Reich, Sager, Schärli, Schule,
Spoerry, Tschuppert, Villiger, Weber-Schwyz, Wellauer,
Wyss, Zwing l i (34)
Schriftliche Begründung - Développement-par écrit Wortlaut der Interpellation vom 20. März 1986
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht Die Unterzeichneten fragen den Bundesrat:
eine schriftliche Antwort. a. Kann er die Fakten bestätigen, welche die philippinische
Untersuchungskommission Marcos zur Last legt? Kann er
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates insbesondere die ungefähre Summe der von Marcos in der
vom 28. Mai 1986 Schweiz hinterlegten Gelder und den Umfang seines Immo-
Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 mai 1986 bilienbesitzes in unserem Land angeben?
1.1m Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf vom b. Ist er bereit, sich vor der Oeffentlichkeit dafür zu verbür-
6. Februar 1984 des Eidgenössischen Departements des gen, dass er mit den neuen philippinischen Behörden
Innern für ein Bundesgesetz über die Eidgenössischen zusammenarbeiten wird, um die Vermögenswerte von Mar-
Technischen Hochschulen und die Annexanstalten waren cos in der Schweiz festzustellen und ihre Herkunft abzuklä-
gewisse zentrale Bestimmungen umstritten; sie werden ren? Ist er bereit, sich dafür einzusetzen, dass diese Vermö-
gegenwärtig - u. a. auch im Lichte der Ergebnisse der genswerte - falls bewiesen werden kann, dass sie den Phi-
Grobanalyse des Schulratsbereichs durch die Firma Hayek lippinen widerrechtlich entzogen worden sind - der neuen
AG - überprüft. Die kontroversen Grundsatzentscheide sind Regierung zurückgegeben werden?
deshalb dem Bundesrat aus arbeitsökonomischen Gründen c. Gedenkt er nicht die Nationalbank und über sie die Eidge-
vor der endgültigen Bereinigung des Gesetzesvorentwurfs nössische Bankenkommission aufzufordern, über das Ver-
zum Vorentscheid zu unterbreiten. halten der Banken, welche die Fluchtgelder von Marcos
Die Botschaft zum neuen ETH-Gesetz soll, wenn irgend entgegengenommen haben, eine offizielle Untersuchung
möglich, bis Ende 1988 vom Bundesrat zuhanden der eidge- einzuleiten, damit abgeklärt werden kann, wieweit die Ver-
nössischen Räte verabschiedet werden, jedenfalls aber so einbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken nicht einge-
rechtzeitig, dass das neue Gesetz spätestens am 1. Oktober halten worden ist?
1991 in Kraft treten kann. d. Welche gesetzlichen Massnahmen sollten seiner Auffas-
2. Das Personalrechtskonzept für die Hochschulangehöri- sung nach getroffen werden, damit erreicht werden kann,
gen und die Mitarbeiter der Annexanstalten wird im Hinblick dass die Entgegennahme von Geldern zweifelhafter Her-
auf eine dem Wissenschaftsbetrieb angemessene Regelung kunft, die ausländische Staatsoberhäupter oder Politiker
überprüft. ihren Völkern widerrechtlich vorenthalten, strenger über-
3. Wie im Masterplan der Optimierungsstudie Hayek vorge- wacht wird?
sehen, wird im Rahmen des Projekts «AVANTI» im Bereiche
des Schulrats an möglichen Lösungsvarianten für die Neu- Testo dell'interpellanza del 20 marzo 1986
gestaltung des Personalrechts gearbeitet. Die Fachdienste I sottoscritti chiedono al Consiglio federale:
der Verwaltung und anschliessend der Bundesrat werden zu a. Se è in grado di confermare i fatti denunciati dalla com-
diesen Vorschlägen Stellung nehmen. Dabei wird auch die missione d'inchiesta filippina e in particolare se può dire a
eingehende Diskussion über dieses Thema mit den Finanz- quanto ammontano approssimativamente i depositi di Mar-
kommissionen der eidgenössischen Räte vom 16./17. April cos in Svizzera e le sue proprietà immobiliari.
1986 berücksichtigt. Bei diesem Vorgehen wäre es verfrüht, b. Se è pronto ad impegnarsi pubblicamente a collaborare
schon jetzt Verordnungsänderungen in die Wege zu leiten. con le nuove autorità filippine per indagare sui beni di
Bei seinem Vorentscheid wird der Bundesrat jedoch die Marcos in Svizzera e sulla loro origine e a impegnarsi, nel
Frage prüfen, ob Sofortmassnahmen vor Inkrafttreten des caso fosse provato il fatto che essi provengono da averi
ETH-Gesetzes nötig sind oder Sonderbestimmungen im sottratti illecitamente alle Filippine, a favorire la loro restitu-
Rahmen des geltenden Rechts erlassen werden müssen. zione al nuovo governo di quel paese.
c. Se non intende invitare la Banca nazionale o tramite essa
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- la Commissione Federale delle Banche ad aprire ufficial-
rates teilweise befriedigt. mente un'inchiesta sul comportamento delle banche che
hanno accolto i capitali in fuga di Marcos per verificare in
che misura la convenzione di diligenza delle banche non è
stata rispettata.
d. Quali misure ritiene dovrebbero essere adottate, sul piano
legislativo, per ottenere che l'accettazione di capitali frutto
di attività poco pulite di capi di stato e politici esteri a danni
del loro popolo venga sottoposta a controlli più rigidi.
Texte de l'interpellation du 20 mars 1986
Les soussignés demandent au Conseil fédéral de dire:
a. s'il est en mesure de confirmer les faits révélés par la
commission d'enquête philippine et, en particulier, à com-
bien approximativement se montent les avoirs dont Marcos
dispose en Suisse sous forme de dépôts et de biens immobi-
liers;
b. s'il est prêt à s'engager publiquement à collaborer avec
les nouvelles autorités philippines pour enquêter sur les
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Allenspach Neues ETH-Gesetz. Personalrecht
Interpellation Allenspach Nouvelle loi sur les EPF. Statut du personnel
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1986
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.373
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.06.1986 - 08:00
Date
Data
Seite 980-981
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Ref. No 20 014 451
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