Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-369 KI-generiert

Four-Wheel-Drive Snow Chain Requirement Upheld

Geschäftsnummer VPB 86-369
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a postulate proposing an exception to the mandatory snow chain requirement for four-wheel-drive vehicles, particularly on mountain roads, arguing these vehicles have superior traction. The court, however, upheld the general requirement, citing technical studies and cantonal opinions that four-wheel-drive vehicles are not superior to chain-equipped two-wheel-drive vehicles when braking on downhill slopes, and that international regulations and foreign practices align with this approach to ensure traffic safety.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 vom, Art. 29 Abs. 1 SSV; Four-Wheel-Drive Snow Chain Requirement Upheld: The court, however, upheld the general requirement, citing technical studies and cantonal opinions that four-wheel-drive vehicles are not superior to chain-equipped two-wheel-drive vehicles when braking on downhill slopes, and that international regulations and foreign practices align with this approach to ensure traffic safety.

Schlagwörter

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Strassenverkehrssicherheit nicht betriebssicheres Fahrzeug Parkplatzpflicht Straßenverkehr verfassungsmässige Anforderung Fahren in fahrunfähigem Zustand
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 SSV

This provision is cited in the context of the Federal Council's written statement regarding the obligation to use snow chains and the general application of this rule to all-wheel drive vehicles.

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Volltext

Postulat Schnider-Lucerne 224 N 9 mars 1988

daran erinnern, dass wir uns nicht an die jährlich um 30 000 #ST# 86.369

Verletzten und die um 1000 Toten gewöhnen dürfen. Wir

haben vergessen, was sie an Leid für die Betroffenen und für Postulat Schnider-Luzern

deren Angehörige b.edeuten.

Vorsichtiges, die Vorschriften beachtendes Fahren muss für Schneekettenobligatorium

jeden Fahrzeuglenker selbstverständlich werden, besonders Postulat Schnider-Lucerne

für jene, die sich darüber mutwillig hinwegsetzen. Bei den Obligation des chaînes à neige

ersteren, immer noch die grosse Mehrheit, geht es um

gezieltes Motivieren, was viel Zeit benötigt. Die letzteren

müssen dazu gezwungen werden.

Durch die Motion wird unterstrichen, dass der Besitz eines

Führerausweises nicht nur das Recht zum Lenken eines

Motorfahrzeugs bedeutet, sondern ebensosehr die Pflicht Wortlaut des Postulates vom 18. März 1986

zu sicherem, vorschriftsgemässem Fahren. Jeder Inhaber Das in der Strassensignalisationsverordnung enthaltene

des Ausweises muss sich ständig vor Augen halten, dass Signal «Schneeketten obligatorisch» wird heute so gehand-

ihm das Nichterfüllen dieser heute im wahrsten Sinn des habt, dass das Kettenobligatorium auch für Fahrzeuge mit

Wortes vitalen Bedingungen eine schmerzhafte und lange Vierradantrieb gilt.

dauernde Beeinträchtigung seiner persönlichen Mobilität Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob für Fahrzeuge

bringen kann. mit Vierradantrieb, wenigstens bei Bergfahrten, nicht eine

Eine strengere, jedermann bekannte Praxis im Entzug des Ausnahmeregelung vom Kettenobligatorium eingeführt wer-

Führerausweises bedeutet somit nicht nur eine ernste Mah- den kann.

nung an diejenigen, um die es geht, sondern wirkt sich auch

als Ansporn an die grosse Mehrheit der anständigen und Texte du postulat du 18 mars 1986

vorsichtigen Fahrzeuglenker aus. Ihre Einführung bedarf Le signal «Chaînes à neige obligatoires» prévu par l'ordon-

auch keiner langen Vorbereitungszeit. nance sur la signalisation routière est aujourd'hui appliqué

Mit der Motion sei auch ein weiterer Appell sowohl an die de telle sorte que l'obligation des chaînes à neige vaut aussi

zuständigen Behörden wie auch an alle, die sich mit der. pour les véhicules à quatre roues motrices.

Sicherheit im Strassenverkehr befassen, gerichtet. Was Ver- Le Conseil fédéral est invité à examiner s'il ne peut intro-

kehrsunfälle bedeuten, weiss heute jedermann. Viel schwie- duire une réglementation d'exception pour ces véhicules,

riger ist es, wirklich erfolgreiche und dabei verkehrsge- du moins sur les routes de montagne.

rechte Massnahmen gegen sie zu schaffen und zu verwirkli-

chen. Wir alle wünschen mehr Lebensqualität. Im Strassen- Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Auer, Cantieni,

verkehr lässt sie sich noch erheblich verbessern, und das Columberg, Cotti Gianfranco, Darbellay, Dirren, Eggenberg-

private Motorfahrzeug für den Transport von Personen und Thun, Frei-Romanshorn, Früh, Geissbühler, Hari, Jung, Kol-

Gütern wird noch lange Zeit in unserem Leben eine Rolle ler Arnold, Kühne, Künzi, Landoli, Lanz, Leuenberger-Solo-

spielen, lange genug, um seine Benützung sicherer zu thurn, Martignoni, Müller-Scharnachtal, Müller-Wiliberg,

gestalten. Dabei sei auch die bessere Grundausbildung der Nef, Nussbaum, Ogi, Petitpierre, Reichling, Risi-Schwyz,

neuen Fahrer wieder aufs Tapet gebracht. Röthlin, Rubi, Rüttimann, Schärli, Spalti, Uhlmann, Weber

Vorerst geht es aber darum, rasche Besserung im Strassen- Leo, Wellauer, Wyss, Zehnder, Ziegler (39)

klima zu erzielen. Ich bitte den Bundesrat, die Motion entge-

genzunehmen und ihr rasch zu entsprechen. Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Fahrzeuge mit Vierradantrieb weisen bei schneebedeckten

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates und vereisten Strassen sehr viel bessere Traktions- und

vom 30. November 1987 Fahreigenschaften auf als herkömmliche Fahrzeuge mit

Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 novembre 1987 Front- oder Heckantrieb. Das Kettenobligatorium wird nun

Die Grundlagen für eine strenge Entzugspraxis sind im meistens damit begründet, dass die Fahrzeuge mit Vierrad-

Strassenverkehrsgesetz (SVG) und in der Verkehrszulas- antrieb beim Bremsen auf Talfahrten mit Gefällstrecken den

sungsverordnung (VZV) bereits gegeben. Soweit Verschär- herkömmlichen Autos nicht überlegen sind. Tatsache ist

fungen notwendig sind, hat sie der Bundesrat bei der zurzeit allerdings, dass das Signal «Schneeketten obligatorisch»

im Parlament hängigen SVG-Revision beantragt (obligatori- fast durchwegs vor Steigungen, nicht aber vor Gefällstrek-

scher Führerausweisentzug bei Vereitelung der Blutprobe, ken aufgestellt ist. Bei Steigungen sind nun abervierradan-

Mindestentzugsdauer bei Sicherungsentzügen, strengere getriebene Fahrzeuge den herkömmlichen Autos, auch

Auflagen bei der bedingten Wiedererteilung des Führeraus- wenn diese mit Ketten ausgerüstet sind, überlegen. Die

weises). guten Erfahrungen, die auch die Polizei mit vierradangetrie-

Der Vollzug dieser Bestimmungen ist Sache der Kantone. benen Fahrzeugen gemacht hat, würden es rechtfertigen,

Die kantonalen Polizeidirektoren haben dazu, unter Mitwir- gewisse Ausnahmen vom Kettenobligatorium einzuführen.

kung der Bundesstellen, Richtlinien erlassen, die eine ein- Vor allem bei Bergfahrten könnten solche Ausnahmen vom

heitliche Vollzugspraxis sicherstellen sollen. Kettenobligatorium durch die Zusatztafel «Ausgenommen

vierradangetriebene Fahrzeuge» signalisiert werden.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Schliesslich ist noch zu bemerken, dass eine differenzierte

Déclaration écrite du Conseil fédéral Handhabung des Kettenobligatoriums mithilft, bei grossem

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Verkehrsaufkommen und schwierigen Strassen Verhältnis-

sen Rückstaus zu vermeiden.

Präsident: Die Motion ist zurückgezogen worden.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 21. Mai 1986

Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 mai 1986

Nach Artikel 29 der Signalisationsverordnung vom 5. Sep-

tember 1979 (SSV) dürfen Motorwagen die mit dem Signal

«Schneeketten obligatorisch» versehenen Strecken nur

befahren, wenn wenigstens zwei Antriebsräder mit Schnee-

ketten versehen sind. Diese Vorschrift gilt zu Recht grund-

sätzlich auch für Personenwagen mit Allradantrieb.

Technische Untersuchungen in der Schweiz und im Ausland

haben ergeben, dass Fahrzeuge mit Allradantrieb gegen-

9. März 1988 N 225 Postulat Hari

über Motorwagen mit zwei angetriebenen und mit Schnee- Le Conseil fédéral est invité à étudier la possibilité de rem-

ketten versehenen Rädern beim Bremsen sowohl in Stei- placer cette interdiction par une solution plus souple.

gungen wie namentlich im Gefalle im Nachteil sind; denn On pourrait par exemple imaginer une taxe qui, en applica-

Schneeketten sind beim Bremsen in jedem Fall wirksamer tion du principe de causalité, couvrirait en moyenne les

als Winterreifen. Zwar weisen Fahrzeuge mit Allradantrieb dégâts'causés aux autoroutes et semi-autoroutes par les

bei der Bergfahrt gewisse Vorteile auf, doch vermögen diese clous.

die Nachteile nicht auszugleichen. Deshalb kennen die inter-

nationalen Abkommen über den Strassenverkehr sowie die Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Bühler-Tschap-

ausländischen Staaten die gleiche Regelung, so z. B. das pina, Bürer-Walenstadt, Candaux, Columberg, Geissbühler,

gebirgige Oesterreich. Müller-Bachs, Müller-Scharnachtal, Nef, Oester, Ogi, Risi-

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sei- Schwyz, Röthlin, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Schnyder-

nerzeit zu diesem Problem eine Umfrage bei den Kantonen Bern, Steinegger (17)

durchgeführt. Ausser einem haben sich alle gestützt auf ihre

Erfahrungen für die Beibehaltung der geltenden Regelung Schriftliche Begründung - Développement par écrit

ausgesprochen. Der Postulant verzichtet auf eine Begründung und wünscht

Wie bereits in der Antwort auf die Einfache Anfrage Günter eine schriftliche Antwort.

vom 2. Februar 1983 ausgeführt, sind in besonderen Fällen

Ausnahmen (z. B. Ausnahme vom Kettenobligatorium bei Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Bergfahrten) nach geltendem Recht möglich (Art. 17 Abs. 1 vom 25. Februar 1987

und Art. 29 Abs. 1 SSV); sie kommen allerdings nur in Frage, Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 février 1987

wenn sie dank der besonderen örtlichen Verhältnisse nicht Spikesreifen können auf Glatteis und bei Schneeglätte die

zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen Verkehrssicherheit verbessern. Auf aperen Strassen weisen

können. sie jedoch nur Nachteile auf, insbesondere weil sie dort über

Aus Gründen der Verkehrssicherheit sieht der Bundesrat ein geringeres Haftvermögen verfügen und die Strassen

daher keine Veranlassung, die Motorwagen mit Allradan- übermässig beschädigen.

trieb generell vom Kettenobligatorium auszunehmen. Angesichts verheerender Strassenschäden durch Spikesrei-

fen in den frühen siebziger Jahren hat der Bundesrat unter

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Abwägung aller Vor- und Nachteile zwar auf ein generelles

Déclaration écrite du Conseil fédéral Spikes-Verbot - wie z. B. in der Bundesrepublik

Der Bundesrat empfiehlt, das Postulat abzulehnen. Deutschland oder in den Niederlanden - verzichtet, dage-

gen in der Verordnung über die Spikesreifen strenge tech-

Präsident: Der Bundesrat empfiehlt, das Postulat Schnider- nische Anforderungen erlassen und die Verwendung sol-

Luzern abzulehnen. Der Postulant ist damit einverstanden. cher Reifen eingeschränkt.

Das Geschäft ist erledigt. Autobahnen und Autostrassen werden durchwegs schwarz

geräumt. Mit dem Verbot von Spikesreifen auf diesen Stras-

sen wurde erreicht, dass Spikesreifen vorwiegend dort ver-

#ST# 86.838 wendet werden, wo sie zur Verbesserung der Verkehrssi-

cherheit sinnvoll sind, nämlich in gebirgigen Gegenden oder

Postulat Hari auf Strecken mit eingeschränktem Winterdienst.

Eine gerechte Gebühr zur Deckung der durch Spikes verur-

Verwendung von Spikesreifen sachten Strassenschäden lässt sich mit vertretbarem Auf-

Pneus à clous wand nicht erheben. Dazu müssten nicht nur die anrechen-

baren Strassenschäden exakt quantifiziert werden können,

sondern es müsste auch eine Möglichkeit gefunden werden,

die mit Spikesreifen zurückgelegte Fahrstrecke eines jeden

Fahrzeugs zuverlässig zu ermitteln.

Wortlaut des Postulates vom 19. Dezember 1986 Der Bundesrat ist nach wie vor der Ueberzeugung, dass sich

Die Verordnung über die Spikesreifen vom 29. September eine Aufhebung der bestehenden Einschränkungen nicht

1975 (SR 741.431) untersagt das Befahren von Autostrassen rechtfertigt. Dies um so mehr, als sich die heutige Regelung

und Autobahnen mit Fahrzeugen mit Spikesreifen. bewährt hat und sie von den meisten Automobilisten ver-

Diese Massnahme ist infolge der überdurchschnittlichen standen und akzeptiert wird.

Schäden, die mit Spikesreifen ausgerüstete Fahrzeuge ver-

ursachen, begründet worden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Zahlreiche Fahrer in Berg- und Hügelgebieten sind indes auf Déclaration écrite du Conseil fédéral

Fahrzeuge mit Spikesreifen angewiesen, sie werden aber Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.

von der Benutzung der Autostrassen und Autobahnen aus-

geschlossen. Dies führt zu zahlreichen Härtefällen. Präsident: Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuleh-

Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob das Verbot nen. Wünscht jemand das Wort zu diesem Postulat? Dies ist

nicht durch eine flexiblere Lösung ersetzt werden könnte. nicht der Fall. Dann ist das Postulat abgelehnt.

Zu denken ist beispielsweise an eine Gebühr, welche im

Sinne des Verursacherprinzips im Durchschnitt die durch Abgelehnt - Rejeté

Spikes verursachten Schäden an Autostrassen und Auto-

bahnen decken würde.

(Fortsetzung siehe Seite 229 hiernach)

Texte du postulat du 19 décembre 1986 (Suite voir page 229 ci-après)

Selon l'ordonnance du 29 septembre 1975 sur les pneus à

clous (RS 741.431), il est interdit de circuler avec de tels

pneus sur les autoroutes et les semi-autoroutes.

Cette mesure a été prise en raison des dégâts excessifs

causés par les véhicules équipés de pneus à clous.

Dans les régions de montagne et les préalpes, de nombreux

conducteurs ne peuvent cependant se passer de pneus à

clous, mais il leur est interdit d'utiliser les autoroutes et

semi-autoroutes. Il en résulte de nombreux cas de rigueur

excessive.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Schnider-Luzern Schneekettenobligatorium

Postulat Schnider-Lucerne Obligation des chaînes à neige

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1988

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 08

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.369

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.03.1988 - 15:00

Date

Data

Seite 224-225

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Ref. No 20 016 169

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