Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-354 KI-generiert

Unemployment Insurance Law Revision for Short-Time Work and Bad Weather Compensation

Geschäftsnummer VPB 86-354
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The government acknowledged that the unemployment insurance law, while generally effective, required revision due to its complexity and implementation challenges, particularly concerning short-time work and bad weather-related unemployment. The government committed to exploring a revision to simplify the law and re-evaluate the financial burden on employers in these situations. Specifically, they agreed to examine the possibility of waiving the waiting day in hardship cases for bad weather compensation and to consider reducing the employer's retention when jobs are lost due to short-time work or weather. The government also indicated a willingness to review the scope of bad weather compensation to potentially include sectors like ski lifts and hospitality, while noting the specific nature of weather-related disruptions in these industries.

Legislator-Regeste

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Art. 324 OR, Art. 329b OR, Art. 60 AIVG, Art. 60 LACI, Art. 43 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Artikel 65 der Arbeitslosenversicherung; Unemployment Insurance Law Revision for Short-Time Work and Bad Weather Compensation: The government committed to exploring a revision to simplify the law and re-evaluate the financial burden on employers in these situations. Specifically, they agreed to examine the possibility of waiving the waiting day in hardship cases for bad weather compensation and to consider reducing the employer's retention when jobs are lost due to short-time work or weather. The government also indicated a willingness to review the scope of bad weather compensation to potentially include sectors like ski lifts and hospitality, while noting the specific nature of weather-related disruptions in these industries.

Schlagwörter

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Kurzarbeitsentschädigung Arbeitslosenversicherung Unwetter Arbeitslosigkeit Schlechtwetterentschädigung finanzielle Notlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 324 OR
Art. 329b OR
Art. 60 AIVG
Seinerzeit wurde geltend l'article 60 LACI ouvrant par là à l'assuré les prestations
Art. 60 LACI
Seinerzeit wurde geltend l'article 60 LACI ouvrant par là à l'assuré les prestations
Art. 43 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
The court considered the possibility of waiving the waiting day for employers in cases of hardship due to bad weather.
Artikel 65 der Arbeitslosenversicherung
The court discussed the potential expansion of the scope of bad weather compensation to other sectors, including ski lifts and hotels in mountainous regions.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

The court considered the possibility of waiving the waiting day for employers in cases of hardship due to bad weather.

Artikel 65 der Arbeitslosenversicherung

The court discussed the potential expansion of the scope of bad weather compensation to other sectors, including ski lifts and hotels in mountainous regions.

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Volltext

20. Juni 1986 N 985 Interpellation Dirren

Grundlagen noch weitgehend fehlen, handelt es sich hier Schriftliche Begründung - Développement par écrit

allerdings um eine aufwendige und längerfristige Aufgabe. Das noch junge Arbeitslosenversicherungsgesetz führte

erstmals eingehende Vorschriften über die Entschädigung

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- bei Kurzarbeit und Schlechtwetter ein. Die neuen Vorschrif-

rates teilweise befriedigt. ten haben vor allem im Berggebiet zu ernsthaften Proble-

men geführt. Diese hat auch der Bundesrat erkannt. In

seiner Antwort auf entsprechende parlamentarische Vor-

stösse hat er deshalb versprochen, in einer kommenden

#ST# 86.354 Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes entspre-

chende Massnahmen zu prüfen. Allerdings wollte er noch

Interpellation Dirren eine gewisse Zeit abwarten, um mit dem neuen Gesetz

Erfahrungen zu sammeln. Diese Frist dürfte nun abgelaufen

Arbeitslosenversicherung. sein.

Gesetzesrevision

Assurance-chômage. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Révision de la loi vom 2. Juni 1986

Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 juin 1986

1. Allgemeines

Das neue System der Arbeitslosenversicherung hat sich, von

verständlichen Einführungsschwierigkeiten in den ersten

Wortlaut der Interpellation vom 13. März 1986 Monaten des Jahres 1984 abgesehen, in der Praxis gut

Ich bitte den Bundesrat um Auskunft auf folgende Fragen: bewährt. Durch den Ausbau des Leistungsbereiches und

- Welches ist der Stand der Vorarbeiten für die in Aussicht einige sozialpolitisch sicher zu begrüssende Verfeinerungen

gestellte Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes? ist das Gesetz auch komplizierter geworden. Aufgrund der

Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass der Zeit- bisherigen Erfahrungen können wir sagen, dass die admini-

punkt gekommen ist, entsprechende Revisionsvorschläge strativen Abläufe teilweise noch gestrafft werden sollten.

zu prüfen? Gewisse Verbesserungen konnten bereits mit der Teilrevi-

- Ist der Bundesrat nach wie vor bereit, Artikel 43 des sion der Arbeitslosenversicherungsverordnung erreicht wer-

Arbeitslosenversicherungsgesetzes in die Revision mitein- den. Andere bedingen eine Gesetzesänderung.

zubeziehen und dem Arbeitgeber nicht nur bei Kurzarbeit, In Uebereinstimmung mit dem Interpellanten halten wir die

sondern auch wetterbedingten Arbeitsausfällen in Härtefäl- Erfahrungsbasis nunmehr für breit genug, um eine Teilrevi-

len den Karenztag zu erlassen? sion des AVIG an die Hand zu nehmen. Die verwaltungsinter-

- Ist der Bundesrat bereit, in der Revision des Arbeitslosen- nen Vorarbeiten dazu sind bereits im Gang und werden

versicherungsgesetzes den als zu hoch empfundenen noch im Verlaufe des Sommers der Aufsichtskommission

«Selbstbehalt» des Arbeitgebers bei Kurzarbeit und wetter- für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung vor-

bedingten Arbeitsausfällen herabzusetzen? gelegt.

- Ist der Bundesrat bereit, den in Artikel 65 der Arbeitslosen- Als allgemeine Stossrichtung der Revisionsvorlage sehen

versicherung aufgeführten Katalog für den Anspruch auf wir vor allem eine Vereinfachung des Gesetzes, aber auch

Schlechtwetterentschädigung auf weitere Erwerbszweige, eine Ueberprüfung der Frage, ob die Belastung des Arbeit-

insbesondere auf Luftseilbahnen, Skilifte und Gastbetriebe gebers bei Kurzarbeit und wetterbedingten Arbeitsausfällen

im Berggebiet, auszudehnen? zu hoch ist und, wie behauptet wird, zu Entlassungen führt.

- Wie beurteilt der Bundesrat die Situation der von «periodi- Es darf aber nicht darum gehen, den Kerngehalt der Neuord-

schen Kündigungen» betroffenen Arbeitnehmer, die nung, die auf einem ausgewogenen Kompromiss zwischen

dadurch finanzielle Einbussen erleiden und teilweise ihres den Sozialpartnern beruht, in Frage zu stellen.

Versicherungsschutzes verlustig gehen? Ist der Bundesrat 2. Erlass des Karenztages bei Schlechtwetterentschädigung

bereit, eine einheitliche Ordnung zu erlassen? in Härtefällen

Der Frage, ob auch im Rahmen der Schlechtwetterregelung

Texte de l'interpellation du 13 mars 1986 eine Erlassmöglichkeit für den Karenztag vorgesehen wer-

Je demande au Conseil fédéral de donner des renseigne- den sollte, wird bei den Revisionsarbeiten besondere Auf-

ments sur les questions suivantes: merksamkeit geschenkt werden. Hingegen ist hier zur Präzi-

- Où en sont les travaux préparatoires en vue de la révision sierung des Interpellationstextes festzuhalten, dass der Bun-

projetée de la loi sur l'assurance-chômage? Le gouverne- desrat in diesem Punkt bisher keine materiellen Zusagen

ment n'estime-t-il pas lui aussi que le moment est venu gegeben hat. Er hat lediglich erklärt, dass eine derartige

d'examiner des propositions dans ce sens? Erleichterung jedenfalls nicht unbesehen für eine ganze

- Est-il toujours prêt à inclure l'article 43 de cette loi dans la Region eingeführt werden könnte, sondern sich auf eigentli-

révision envisagée et à faire grâce à l'employeur, dans les che Härtefälle beschränken müsste, wie das ja auch für die

cas pénibles, du «jour d'attente», non seulement en cas de Kurzarbeit gilt.

travail à temps partiel, mais également en cas d'interrup- 3. Belastung des Arbeitgebers bei Kurzarbeit und Schlecht-

tions de travail dues aux intempéries? wetterausfällen

- Lors de la révision de ladite loi, le Conseil fédéral est-il prêt Das geltende Gesetz geht in diesen beiden Leistungsberei-

à abaisser la «franchise» (considérée comme trop élevée) chen von der Ueberlegung aus, dass die Verwaltung weder

incombant à l'employeur, en cas de travail à temps partiel geeignet ist, noch über den nötigen Apparat verfügt, um in

mais aussi en cas d'interruptions de travail provoquées par jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Arbeitseinstellung wirt-

les intempéries? schaftlich zwingend notwendig war. Um die unnötige, ja in

- Le gouvernement est-il disposé à étendre à d'autres bran- gewissen Fällen missbräuchliche Beanspruchung der

ches d'activité le répertoire, figurant à l'article 65 de l'ordon- Entschädigung zu verhindern, muss die Kurzarbeit auch für

nance sur l'assurance-chômage, des ayants-droit à l'indem- den Arbeitgeber einen Preis haben, den er nur zu zahlen

nité en cas d'intempéries, en particulier aux entreprises gewillt ist, wenn Kurzarbeit tatsächlich durch keine geeigne-

exploitant des téléphériques, des téléskis et à celles de la ten Massnahmen vermieden werden kann. Das ist der

branche hôtelière situées dans les régions de montagne? gesetzgeberische Sinn des Karenztages und der Verpflich-

-Comment le Conseil fédéral considère-t-il la situation de tung zur Weiterzahlung der ungekürzten Sozialversiche-

salariés périodiquement en butte à des licenciements et qui rungsbeiträge bei Kurzarbeit und Schlechtwetterausfällen.

subissent de ce fait des pertes financières sensibles et Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass auch der

voient ainsi leur protection d'assurance leur échapper par- Arbeitnehmer eine Lohneinbusse von 20 Prozent der ausge-

tiellement? Est-il prêt à introduire un régime uniforme? fallenen Arbeitszeit tragen muss. Eine Gesetzesänderung

Interpellation Longet 986 N 20 juin 1986

darf auch den Gedanken der Opfersymmetrie nicht ausser gemacht, diese Entschädigung decke eigentlich ein Sonder-

acht lassen. risiko bestimmter Branchen ab und stelle innerhalb des

Schiiesslich bietet die geltende Regelung dem Arbeitgeber Systems der Arbeitslosenversicherung eine Ausnahme dar,

auch Vorteile. Die Leistung der Versicherung nehmen ihm die nur in engsten Grenzen akzeptiert werden könne. Der

teilweise die Lohnzahlungspflicht ab, die er bei Betriebsun- Bundesrat hat bei der Umschreibung der Erwerbszweige mit

terbrechungen nach Artikel 324 OR tragen muss. Ohne den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung diesen entste-

vollen Lohn zu bezahlen, verfügt er damit über Arbeitskräfte, hungsgeschichtlichen Umständen Rechnung getragen.

die jederzeit kurzfristig aufgeboten werden können. Erspart Der Bundesrat ist bereit, den Problembereich im Rahmen

damit die Kosten von Personalfluktuationen (Inseratskosten, der oben erwähnten Erwägungen in eine erneute Prüfung

Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how einzubeziehen.

bei Entlassungen). Der Preis der Kurzarbeit ist allerdings 5. Periodische Kündigungen

dann zu hoch, wenn er durch diese Vorteile nicht mehr Es ist bekannt, dass einige Arbeitgeber, namentlich im

ausgeglichen werden kann und der Arbeitgeber stattdessen Bereich des Baugewerbes in höheren Regionen, dazu über-

zu Entlassungen schreitet. gegangen sind, ihre Stammbelegschaft bei Einbruch des

Aufgrund der Erfahrungen der ersten Jahre sind wir der Winters zu entlassen und im Frühling wieder einzustellen.

Auffassung, dass die Belastung des Arbeitgebers eher an Davon betroffene Arbeitnehmer haben in der Regel

der oberen Grenze dessen liegt, was nach den obigen Aus- Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die vertrags-

führungen als zweckmässig und sinnvoll bezeichnet werden lose Zeit. Der Versicherungsschutz tritt allerdings erst nach

kann. Der Bundesrat ist daher bereit, dort, wo dies zur Ablauf einer Wartezeit von fünf Tagen ein. Es handelt sich

Erhaltung von Arbeitsplätzen notwendig erscheint, die erfor- dabei um einen Anwendungsfall der Wartezeit nach Saison-

derlichen Massnahmen vorzuschlagen. Ergänzend ist auf tätigkeit, da das Arbeitsverhältnis nach Art und Dauer einer

eine rechtliche Kontroverse hinzuweisen. Es geht um die Saisonanstellung gleichkommt. Der Hauptnachteil für den

strittige Frage, ob der Arbeitgeber bei Kurzarbeit oder wet- Arbeitnehmer, dessen bisheriges Dauerarbeitsverhältnis auf

terbedingten Ausfällen auch die Ferienentschädigung, die diese Weise in ein Saisonarbeitsverhältnis umgewandelt

er nach Artikel 329b OR ungekürzt weiterbezahlen muss, auf wird, liegt darin, dass seine Beitragsleistungen an die

die Arbeitslosenversicherung abwälzen darf oder ob er diese Sozialversicherungen im Winter wegfallen oder geringer

selber tragen muss. Das Eidgenössische Versicherungsge- ausfallen, wodurch auch seine Anwartschaften auf spätere

richt hat kürzlich im Sinne der Uebernahme dieser Ferien- Leistungen (AHV, 2. Säule) tangiert werden. Dazu kommen

entschädigung durch die Versicherung entschieden. Da- Probleme bei den Vergünstigungen im Bereich des Arbeits-

durch hat sich die Belastung des Arbeitgebers erheblich vertragsrechts, die mit der Versicherungsdauer verknüpft

vermindert. Aehnliche Fälle sind noch hängig. Die Gesetzge- sind.

bung wird auch den definitiven Ausgang dieser Kontroverse Hier müssen Lösungen gesucht werden. Angesichts der

zu berücksichtigen haben. Komplexität des Problems, das nicht allein die Arbeitslosen-

4. Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschä- versicherung, sondern auch die übrigen Sozialversicherun-

digung gen und das Arbeitsrecht berührt, ist heute eine abschlies-

Eine Ausweitung der Liste der Erwerbszweige mit Anspruch sende Beurteilung nicht möglich. Es kann aber angenom-

auf Schlechtwetterentschädigung auf weitere Branchen, men werden, dass sich das Problem im Rahmen der AVIG-

insbesondere auf Luftseilbahnen, Skilifte und Gastbetriebe, Revision zumindest entschärfen liesse, indem die finanziel-

wurde bereits 1983 im Rahmen des Vernehmlassungsver- len Lasten des Arbeitgebers bei Kurzarbeit und wetterbe-

fahrens zur geltenden Arbeitslosenversicherungsverord- dingten Arbeitsausfällen herabgesetzt würden.

nung geprüft. Bei der Ablehnung des Begehrens um Unter-

stellung des Tourismusgewerbes unter die Schlechtwetter- Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

regelung waren vor allem drei Ueberlegungen ausschlagge- rates befriedigt.

bend:

- Erstens kann die Schlechtwetterentschädigung nur unmit-

telbar wetterbedingte Arbeitsausfälle decken. Sie kommt

nur zum Zug, wenn die angebotenen Güter oder Dienstlei-

stungen zwar nachgefragt werden, aber die Witterungsein- #ST# 86.381

flüsse die an sich vorhandene Arbeit behindern. Bei Unter-

nehmungen im touristischen Sektor verhält es sich demge- Interpellation Longet

genüber in der Regel so, dass die vom Betrieb angebotene Schnupperlehre und Leistungen

Leistung bei bestimmten Wetterlagen gar nicht oder nur in der Arbeitslosenversicherung

kleinem Umfang nachgefragt wird. In der Regel wird dabei

der Ausfall nur mittelbar auf das schlechte (oder zu gute) Stages non rémunérés et prestations

Wetter zurückzuführen sein. Unmittelbarer Grund des de l'assurance-chômage

Arbeitsausfalles ist hingegen das Ausbleiben der Touristen.

Derartige Ausfälle gehören damit systematisch in den

Bereich der Kurzarbeitsentschädigung.

-Zweitens sah der Bundesrat einen Unterschied zu den

traditionellen Schlechtwetterbranchen darin, dass die mei- Wortlaut der Interpellation vom 19. März 1986

sten Betriebe des Tourismus ihre Dienstleistungen tagtäg- Inwieweit kann ein unbezahltes Praktikum, das im Hinblick

lich einer unbestimmten Vielzahl von potentiellen Kunden auf eine künftige Anstellung bei einem Arbeitgeber absol-

anbieten müssen, was auch bei relativ geringen Frequenzen viert wird, einem Kurs im Sinn von Artikel 60 AIVG gleichge-

eine ständige Bereitschaft erfordert, da die Nachfrage nicht stellt werden, der den Versicherten zu den Leistungen nach

aufschiebbar ist. Ungünstiges Wetter, z. B. Schneemangel Artikel 61 berechtigt? Ist eine solche Auslegung der gelten-

oder zu grosses Schneetreiben, führt daher meist nicht zu den Gesetzgebung möglich, oder ist eine Aenderung der

vollständigen Betriebsunterbrüchen. Vielmehr haben die Gesetzgebung erforderlich? Ist der Bundesrat in diesem Fall

betroffenen Arbeitgeber zwar weniger zu tun, müssen aber bereit, dem Parlament eine entsprechende Vorlage zu unter-

dennoch während der gesamten ordentlichen Arbeitszeit breiten?

präsent sein. Es kann nun nicht Aufgabe einer sozialpartner-

schaftlich finanzierten Versicherung sein, die entsprechen- Texte de l'interpellation du 19 mars 1986

den Pikettkosten zu übernehmen. Dans quelle mesure le stage non rémunéré chez un

-Schiiesslich ist daran zu erinnern, dass die Schlechtwet- employeur, dans la perspective d'un futur engagement,

terentschädigung im Gesetzgebungsverfahren von allem peut-il être assimilé par analogie à un cours au sens de

Anfang an umstritten war. Seinerzeit wurde geltend l'article 60 LACI ouvrant par là à l'assuré les prestations

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Dirren Arbeitslosenversicherung. Gesetzesrevision

Interpellation Dirren Assurance-chômage. Révision de la loi

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.354

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 20.06.1986 - 08:00

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Data

Seite 985-986

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