Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-333 KI-generiert

Special Waste Disposal: Need for Comprehensive Planning and Infrastructure Development

Geschäftsnummer VPB 86-333
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a motion concerning the disposal of special waste, highlighting the inadequacy of current incineration capacity and the closure of a landfill. The government acknowledged the need for new incineration facilities, particularly for organic waste, but emphasized that simply designating a site is insufficient. The court reasoned that successful implementation requires addressing technical, spatial planning, personnel, organizational, and financial aspects, including securing a consistent waste stream and ensuring economic viability. Therefore, the government proposed transforming the motion into a postulate to allow for further investigation into these complex issues and the development of a comprehensive solution, potentially involving legislative amendments to the Environmental Protection Act.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Bei, Art. 31 Absatz, Art. 5 NHG, Artikel 31 Absatz 5 des Umweltschutzgesetzes; Special Waste Disposal: Need for Comprehensive Planning and Infrastructure Development: The government acknowledged the need for new incineration facilities, particularly for organic waste, but emphasized that simply designating a site is insufficient. The court reasoned that successful implementation requires addressing technical, spatial planning, personnel, organizational, and financial aspects, including securing a consistent waste stream and ensuring economic viability. Therefore, the government proposed transforming the motion into a postulate to allow for further investigation into these complex issues and the development of a comprehensive solution, potentially involving legislative amendments to the Environmental Protection Act.

Schlagwörter

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Abfallverbrennung umweltrechtliche Bedenken Raumplanungsgesetz Reststoffdeponie unterirdische Abfalllagerung Wirtschaftsinfrastruktur
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 31 Absatz 5 des Umweltschutzgesetzes

Cited in the motion as the legal basis for the request to establish a site for a special waste incineration plant.

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Volltext

9. Oktober 1986 N 1469 Motion Künzi

22. März 1985 (SR 725.116.2) werden nach Artikel 28 Bei- weite Bereiche nach Verfassung (Art. 24sexies Abs. 1) pri-

träge an die Kosten von durch den motorisierten Strassen- mär Zuständige ihre Verantwortung umfassend wahrneh-

verkehr bedingten Massnahmen zur Erhaltung, Schonung men. Hiezu wird der Bundesrat ein Kreisschreiben an die

oder Wiederherstellung von schützenswerten Landschaften Kantonsregierungen richten.

mit Einschluss der Ortsbilder und Denkmäler gewährt. Dafür - Zu gegebener Zeit wird der Bundesrat das Parlament über

ist für 1985 ein Betrag von 2 Millionen Franken bereitgestellt weitere Massnahmen orientieren, die er im Bereich des

worden. Beträge im gleichen Rahmen sind auch für die Natur- und Heimatschutzes zu ergreifen beabsichtigt.

nächsten Jahre vorgesehen. 2. Zu den Ausführungen des Motionärs bezüglich der Raum-

Diese Mittel sind eher zu knapp, um alle anstehenden Sub- planung wird auf die Antwort des Bundesrates zur gleichna-

ventionsgeschäfte berücksichtigen zu können. Zudem migen Motion Ott vom 9. März 1983 (Nr. 83.354) verwiesen.

könnte mit höheren Beitragssätzen die Wirkung der Schutz-

und Pflegemassnahmen verstärkt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Der Bundesrat ist in diesem Sinne bereit, eine weitere Déclaration écrite du Conseil fédéral

Anpassung der ordentlichen Kredite zur Förderung des Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Natur- und Hei matsch utzes im Finanzplan und in den Per- wandeln.

spektiven sowie eine Erhöhung der geltenden Beitragssätze

zu prüfen. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

B. Massnahmen im organisatorischen und personellen Be-

reich

Mit der am 1. Juli 1985 erfolgten Umbenennung des zustän-

digen Amtes (Neu: Bundesamt für Forstwesen und Land- 86.333

#ST#

schaftsschutz) und der Schaffung einer zweiten, primär für

den Natur- und Heimatschutz zuständigen Vizedirektoren- Motion Künzi

stelle ab 1. Januar 1986 sind erste Schritte in Richtung einer

organisatorischen und hierarchischen Verstärkung des Sonderabfallentsorgung.

Natur- und Heimatschutzes realisiert worden. Der Personal- Bundeskompetenz

bestand wird um eine Etatstelle erhöht werden. Elimination des déchets spéciaux.

Der Bundesrat wird als zweiten Schritt eine personelle Ver- Compétence de la Confédération

stärkung der einzelnen Dienststellen der Abteilung für

Natur- und Heimatschutz prüfen.

C. Massnahmen im konzeptionellen Bereich

- Eine wichtige und vordringliche Aufgabe der öffentlichen

Hand bildet die Erhaltung ausreichender Lebensräume für Wortlaut der Motion vom 11. März 1986

die einheimischen Tier- und Pflanzenarten, wobei der Bund Die Sonderabfallentsorgung ist derzeit besonders unbefrie-

hier über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ver- digend: Nebst der auf unbestimmte Zeit verfügten Schlies-

fügt. Aufgrund des am I.Juni 1982 in Kraft getretenen sung der Sondermülldeponie Kölliken fehlt es an der nöti-

Uebereinkommens zur Erhaltung der europäischen wildle- gen Verbrennungskapazität für organische Abfälle, die sich

benden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebens- nicht für die direkte Deponie eignen, sondern vorgängig in

räume (Berner Konvention) ist unser Land zu einem geziel- einem thermischen Prozess in eine stabile Form zu überfüh-

ten Voranschreiten auf diesem Gebiet international ver- ren sind. Der Bundesrat wird daher ersucht, in Nachachtung

pflichtet. von Artikel 31 Absatz 5 des Umweltschutzgesetzes einen

Eine rechtliche Verdeutlichung des Biotopschutzes ist mit Standort für eine Sondermüllverbrennungsanlage verbind-

den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Aenderungen der lich festzulegen.

Artikel 18 (Schutz von Tier- und Pflanzenarten) und 21 NHG

(Ufervegetation) erfolgt. Noch in diesem Herbst wird dem Texte de la motion du 11 mars 1986

Parlament eine weitere, umfassendere Revision zur mate- Actuellement, l'élimination des déchets spéciaux n'a vrai-

riellen Verdeutlichung des Biotopschutzes im Zusammen- ment rien de satisfaisant: outre le fait que la décharge pour

hang mit der Behandlung der «Volksinitiative zum Schütze déchets spéciaux de Kölliken a été fermée, on ne dispose

der Moore - Rothenthurm-lnitiative» unterbreitet. pas d'une capacité d'incinération suffisante pour les

- Parallel zu diesen gesetzlichen Massnahmen ist auch die déchets organiques qui ne se prêtent pas à la mise en

angewandte Forschung und die Erstellung weiterer fach- décharge directe, mais doivent auparavant subir un traite-

spezifischer Grundlagen im Hinblick auf die Erhaltung der ment thermique qui les réduit à un état stable. C'est pour-

einheimischen Tier- und Pflanzenarten von Bedeutung. quoi le Conseil fédéral est chargé, conformément à l'arti-

Insbesondere wird der Bundesrat die Möglichkeit des Einbe- cle 31, 5e alinéa, de la loi sur la protection de l'environne-

zuges des Themas «Erhaltung von Landschaft, Pflanzen- ment, de fixer impérativement un emplacement pour une

und Tierwelt in der Schweiz» (Kurztitel: Erhaltung der Pflan- usine d'incinération des déchets spéciaux.

zen- und Tierwelt) in einer 5. Serie von nationalen For-

schungsprogrammen prüfen. Mitunterzeichner - Cosignataires: Eng, Müller-Meilen,

- Bei den Bundesinventaren gemäss Artikel 5 NHG sind zwei Spoerry (3)

- BLN und ISOS - weit gediehen. Die Arbeiten an einem

dritten Inventar über die historischen Verkehrswege der Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Schweiz (IVS) sind gerade angelaufen. In der Schweiz fallen jährlich 100 - 150'000 Tonnen an

Zwei Biotopinventare (Hochmoore und Auengebiete) sind Sonderabfällen an. Während die anorganischen Abfälle -

bereits fertiggestellt, ein drittes (Trockenstandorte) ist weit meist nach chemisch-physikalischer Vorbehandlung -

gediehen. Die nächste gesamtschweizerische Erhebung in direkt einer Ablagerung in einer Sonderabfalldeponie zuge-

diesem Bereich wird die übrigen Feuchtgebiete umfassen. führt werden können, fehlt für organische Sonderabfälle

-Zur sachgemässen Wahrnehmung der bei der Erfüllung eine geeignete Vorbehandlungsmöglichkeit in der Nord-

von Bundesaufgaben im Sinne von Artikel 2 ff. NHG beste- west-, Zentral- und Ostschweiz. Organische Sonderabfälle

henden Pflichten sollen die Arbeiten an sachbezogenen sind vor ihrer Ablagerung einer Hochtemperaturverbren-

Wegleitungen und Richtlinien mit den jeweils zuständigen nung zuzuführen. Nur so nehmen die Endprodukte ein erd-

Bundesämtern fortgesetzt werden. Weiter wird das EDI die krusteähnliches Verhalten an und wirken nicht mehr als

Bundesämter an diese Pflichten mittels Rundschreiben Reaktor, wie dies bei der direkten Ablagerung in einer Depo-

nochmals erinnern. nie der Fall wäre.

- Für den konkreten Vollzug des Natur- und Heimatschutzes Nebst der zurzeit nicht vorhandenen Deponiemöglichkeit für

ist der Bund darauf angewiesen, dass die Kantone als für Sonderabfälle bildet das Fehlen einer genügend leistungsfä-

Motion Künzi 1470 N 9 octobre 1986

higen Sonderabfallverbrennungsanlage den grössten Man- Dem Bundesrat ist bekannt, dass gegenwärtig verschiedene

gel in der Entsorgungskette. Wohl ist die Firma Ciba-Geigy Unternehmen der Privatwirtschaft intensiv nach Standorten

in Basel im Begriffe, für die Bedürfnisse der Basler Chemie für weitere Sonderabfallverbrennungsanlagen suchen. Falls

eine Sondermüllverbrennungsanlage zu erstellen, und sie der Bundesrat heute Standorte festlegte, nähme er der

hat mit der Verbrennung des Inhaltes der 41 «Dioxin-Fäs- erwünschten privaten Initiative einen Teil der Berechtigung

ser» im Sommer 1985 den Beweis erbracht, dass die thermi- weg, ohne damit die Probleme des Betriebs und der Träger-

sche Behandlung von Sonderabfällen sogar in einer Gross- schaft bereits gelöst zu haben.

stadt in umweltverträglicher Art und Weise möglich ist. Die 3. Unabhängig davon, ob zukünftige Verbrennungsanlagen

entsprechenden Anlagen sind aber nicht zugänglich für durch eine private Trägerschaft, durch gemischt-wirtschaft-

Abfälle aus der Kleinindustrie, aus dem Gewerbe und aus liche Organisationen oder durch die öffentliche Hand reali-

Haushalten. In Sonderabfallsammelstellen und privaten siert werden, stellt sich das Problem der Konkurrenzierung

Depots lagern zurzeit bedeutende Mengen, und es ist auch durch den Abfallexport. Zusammen mit interessierten Wirt-

zu befürchten, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil auf schaftskreisen ist der Bundesrat der Meinung, dass die

nicht-legale Art und Weise beseitigt wird. Lösung der Abfallprobleme durch den Export in ausländi-

Der Bundesrat wird daher ersucht, die ihm zustehende Kom- sche Anlagen eine langfristig nicht gesicherte Lösung dar-

petenz auszuschöpfen und raschmöglichst einen Standort stellt. Gewisse Betriebe bangen denn auch um ihre Existenz,

festzulegen. Für den Bau und den Betrieb soll weitgehend falls es nicht gelingen sollte, Lösungen in der Schweiz zu

auf die vorhandenen guten Erfahrungen und das Know-how finden. Der heute zeitweise noch mögliche billige Export

der Privatwirtschaft abgestellt werden. von Abfällen zur Verbrennung in ausländischen Anlagen

konkurrenziert indessen neue schweizerische Anlagen. Dies

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates führte in der Vergangenheit dazu, dass sich private Investo-

vom 29. Septemer 1986 ren beim Bau von Anlagen zur Abfallbehandlung zurückhiel-

Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 septembre 1986 ten.

Die Verbrennung ist das geeignete Verfahren zur Beseiti- Der Bundesrat zieht deshalb in Erwägung, durch eine

gung organisch-chemischer Abfälle. In einer gut geführten Ergänzung des Umweltschutzgesetzes die Abfallströme so

Anlage mit gleichmässig hoher Temperatur und einer dem auf schweizerische Anlagen zu lenken, dass diese genügend

Stand der Technik entsprechenden Anlage zur Rauchgasrei- ausgelastet sind und wirtschaftlich betrieben werden

nigung lassen sich die verschiedensten Abfälle, von ver- können.

schmutzten chlorierten Lösungsmitteln über Altmedika- 4. Zum rationellen Betrieb einer Sondermüllverbrennung ist

mente bis zu polychloriertem Biphenylen (PCB), vollständig ein Gemisch von leicht und schwer brennbaren sowie von

zerstören. Neben Kohledioxid und Wasser bleiben bei der hoch und wenig chlorierten Abfällen erwünscht. Gelangen

Verbrennung nur geringe Mengen an mineralisierten Rück- nur schwer brennbare oder hoch chlorierte Abfälle in die

ständen übrig. Die Leistungsfähigkeit der Verbrennung Anlage, muss die Stützfeuerung mit teuren fossilen Brenn-

beim Behandeln von Sonderabfällen zeigte sich eindrück- stoffen erfolgen. Es ist somit auch in diesem Zusammen-

lich bei der einwandfreien Beseitigung der «Seveso-Ab- hang notwendig, dass die Behörden Abfälle einer Anlage

fälle». zuweisen können. Damit soll dem Trend gewisser Entsorger

An der Pressekonferenz vom 10. April 1986, an der ein zur «Abrahmung» der wenig problematischen Sonderab-

Konzept für die künftige Behandlung der Sonderabfälle in fälle entgegengewirkt werden. Für eine solche Regelung

der Schweiz vorgestellt wurde, hob der Vorsteher des besteht heute keine klare gesetzliche Grundlage.

Departements des Innern die Bedeutung der Sonderabfall- 5. Verschiedene Kantone können Anlagen zur Sonderabfall-

verbrennung bereits hervor. Gleichzeitig hielt er fest, dass entsorgung nur zustimmen, wenn sich diese in ein gesamt-

gegenwärtig in der Schweiz zu wenig Kapazität für die schweizerisches Konzept eingliedern. Unabdingbar für die

Verbrennung von Sonderabfällen vorhanden sei. Verwirklichung eines solchen Konzeptes sind aber behördli-

Der Bundesrat ist heute mehr denn je von der Notwendigkeit che Kompetenzen, die Abfälle eines bestimmten Abgebers

neuer Verbrennungsanlagen für Sonderabfälle überzeugt. In oder einer bestimmten Region auch einer bestimmten

diesem Sinne akzeptiert er die Zielsetzung der Motion Künzi. Anlage zuweisen zu können. Dies spricht wiederum für die

Problematisch ist hingegen, wenn kurzfristig Standorte am bereits in den Ziffern 3 und 4 erwähnten rechtlichen Kompe-

grünen Tisch festgelegt werden, gilt es doch, vorher eine tenzen.

ganze Reihe von Abklärungen durchzuführen. Diese betref- Der Bundesrat zählt bei der Sondermüllverbrennung vorläu-

fen technische und raumplanerische Fragen zu Standort fig auf fachliches Wissen, Flexibilität und Initiative der Pri-

und Betriebspersonal sowie organisatorische und finan- vatwirtschaft. Er ist der Meinung, dass die gegenwärtigen

zielle Fragen zur Trägerschaft. Wichtig sind auch die Randbedingungen, das heisst die zeitweise vorhandene

betrieblichen Randbedingungen, etwa die Sicherung eines Konkurrenzierung durch den Export und die fehlenden

einigermassen gleichmässigen Flusses von Abfällen zu Kompetenzen, Abfälle einer bestimmten Anlage zuweisen zu

einer Anlage, die einem breiten Kreis von Abfallieferanten können, schweizerische Lösungen stark erschweren, wenn

offensteht. Der Bundesrat hält deshalb folgendes fest: nicht gar verhindern. Deshalb wird er dem Parlament so

1. Die Umweltauswirkungen einer Verbrennungsanlage, die rasch als möglich Vorschläge unterbreiten, mit denen die

dem Stand der Technik und den gesetzlichen Bestimmun- Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Sonderabfall-

gen entspricht, sind minimal, d. h. kleiner als diejenigen entsorgung auf möglichst privatwirtschaftlicher Basis ver-

einer grösseren Feuerungsanlage. Für den rationellen bessert werden. Dies kann im Rahmen des Bundesgesetzes

Betrieb ist eine gute Verkehrserschliessung notwendig. über den Umweltschutz erfolgen.

Wünschbar sind nahegelegene Wärmeabnehmer. Dabei Sollte sich auf diesem Weg keine rasche Lösung abzeich-

erscheint die Kombination der Erzeugung von Elektrizität nen, müsste eine geeignete Trägerschaft für Sonderabfall-

mit der Abgabe von Prozessdampf vielversprechend. Anders verbrennungsanlagen gebildet werden. Dieser Schritt hätte

als bei Deponien ergeben sich für die Standortwahl kaum aber zweckmässigerweise vor dem Festlegen von Standor-

grosse Einschränkungen geologischer Natur. ten zu erfolgen.

2. Der Betrieb einer Verbrennungsanlage verlangt hochqua-

lifiziertes Personal und leistungsfähige Laboratorien. Das Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Festlegen eines Standortes genügt somit für die erfolgrei- Déclaration écrite du Conseil fédéral

che Realisation nicht. Es gilt vielmehr, gleichzeitig Fragen Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

des Betriebspersonals, der Finanzierung und der Träger- wandeln.

schaft zu klären.

Diese Probleme sind bei der Anlage, die in Basel von der Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

chemischen Industrie geplant wird, leichter zu lösen als bei

weiteren, allgemein zugänglichen Anlagen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Künzi Sonderabfallentsorgung. Bundeskompetenz

Motion Künzi Elimination des déchets spéciaux. Compétence de la Confédération

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.333

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.10.1986 - 08:00

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Data

Seite 1469-1470

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Ref. No 20 014 668

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