Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
86.331 • VB CH 86.331 KI-generiert

Explosives Law Revision Request Rejected

Geschäftsnummer 86.331
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The postulator requested a review of the explosives law, specifically regarding packaging, liability, and other violations, before revising the related ordinance. The Federal Council proposed rejecting this request, arguing that the current law adequately addresses safety and liability, distinguishing between professional use and criminal intent. The postulator expressed regret, seeking a differentiated liability system for those handling explosives for professional purposes, but agreed to the Council's rejection while vowing to reintroduce the issue in a different form.

Legislator-Regeste

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Art. 19 System, Art. 41 OR, Art. 224 StGB, Art. 19 Absatz, Art. 62 aber, Art. 19; Explosives Law Revision Request Rejected: The Federal Council proposed rejecting this request, arguing that the current law adequately addresses safety and liability, distinguishing between professional use and criminal intent. The postulator expressed regret, seeking a differentiated liability system for those handling explosives for professional purposes, but agreed to the Council's rejection while vowing to reintroduce the issue in a different form. (Art. 19: Cited as a basis for the need to review the packaging regulations for explosives.) (Art. 27: Cited as the provision regulating liability for explosives, which the postulate sought to amend.) «In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale»

Schlagwörter

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Art. 19 System Art. 41 OR Art. 224 StGB Art. 19 Absatz Art. 62 aber Art. 19 Art. 27 Art. 38

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19

Cited as a basis for the need to review the packaging regulations for explosives.

Art. 27

Cited as the provision regulating liability for explosives, which the postulate sought to amend.

Art. 38

Cited as the provision concerning other offenses related to explosives, which the postulate sought to review.

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Volltext

5. Juni 1986 N 647 Postulat Wellauer

bis sich eine merkbare Besserung der Luftverschmutzung die Marktwirtschaft gesteuert werden kann, wäre das das einstellt. adäquate Vorgehen. Ich möchte also den Ball an Sie alle, die Das zweite Argument des Bundesrates gegen diese Motion: Sie schliesslich aus allen Kantonen stammen, zurückgeben Er ist der Meinung, dass sie in seinen Rechtssetzungsbe- mit der Bitte, bei Ihren Parlamenten und Regierungen dafür reich eingreift. Ich bin der Meinung, dass der Bundesrat, zu sorgen, dass die alten Fahrzeuge mit hohem Schadstoff- wenn er das so versteht, die Motion zumindest als Postulat ausstoss entsprechend höher besteuert werden. übernehmen müsste. Denn ich halte es nicht für verantwort- bar, nur einen Teil des Automobilmarktes zu reglementieren. Le président: Le Conseil fédéral propose de refuser la Wir provozieren damit möglicherweise eine ungewollte, fal- motion. sche Entwicklung, eben eine Spaltung des Marktes unter diejenigen, die sich teure neue Wagen leisten können, und Abstimmung - Vote diejenigen, die aus Kostengründen mit ihren alten herum- fahren müssen, weil sie sich die anderen nicht leisten kön- Für die Ueberweisung der Motion 26 Stimmen nen. Wir dürfen nicht einfach über das Problem hinwegge- Dagegen 59 Stimmen hen, weil es relativ kompliziert ist, viele betrifft oder uns politisch nicht passt. Wir müssen eine ganzheitliche Regelung treffen. Dazu gehört, dass wir von unserem Rat her weitere Massnahmen für den Altwagenbereich vorsehen. Das heisst: Wir dürfen #ST# 86.331 uns mit der jährlichen Abgaskontrolle allein nicht zufrieden geben! Postulat Wellauer Ich bitte Sie, meinen Vorstoss zu überweisen, um eine globale Regelung sicherzustellen. Wenn mir der Bundesrat Sprengstoffgesetz. Aenderung erklärt, dass er diese Probleme ernsthaft prüft, vermag ich Loi sur les explosifs. Révision der Ueberweisung in Form eines Postulates zuzustimmen. Mir geht es nicht um einen Machtkampf, nicht darum, wer was zu sagen hat. Weil mir sehr an der Sache liegt, möchte ich vermeiden, dass daraus eine Prestigefrage gemacht wird. Wortlaut des Postulates vom 11. März 1986 Ich bitte Sie, den Vorstoss zu unterstützen, und den Bundes- Der Bundesrat wird eingeladen, vor der beabsichtigten Revi- rat bitte ich dringend, sich doch noch einmal zu überlegen, sion der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe ob wir es wirklich verantworten können, den Altwagenmarkt (Sprengstoffverordnung) vom 26. März 1980 eine Ueberprü- wie bisher zu belassen. Wenn wir nämlich in zwei, drei fung des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe Jahren feststellen, dass wir ihn nicht so hätten belassen (Sprengstoffgesetz) vom 25. März 1977, insbesondere hin- sollen, ist es für die Gesetzesarbeit eindeutig zu spät. Wollen sichtlich der Artikel 19 (Verpackung), Artikel 27 (Haftpflicht) wir in zwei, drei Jahren etwas Griffiges haben, müssen wir und Artikel 38 (Andere Widerhandlungen) vorzunehmen. jetzt handeln! Texte du postulat du 11 mars 1986 Bundesrätin Kopp: Herr Günter hat tatsächlich ein Problem Le Conseil fédéral est invité à procéder à un examen de la loi aufgegriffen: Die Altwagen, die jetzt noch in Zirkulation sind, fédérale du 25 mars 1977 sur les substances explosibles (Loi bereiten auch uns Sorgen. Wenn wir eine Methode oder ein sur les explosifs), notamment pour ce qui est des article 19 System hätten, das zuverlässig bei den Altwagen zu einer (emballage), article 27 (responsabilité) et article 38 (autres Reduktion der Schadstoffe führte, würde ich dem Bundesrat infractions), avant la révision prévue de l'ordonnance du noch heute beantragen, es einzuführen. Aber ein solches 26 mars 1980 sur les substances explosibles (Ordonnance Wundermittel gibt es leider nicht. Ich muss Sie darauf auf- sur les explosifs). merksam machen, dass es keinen Sinn hat, Vorschriften zu erlassen, die nicht durchführbar sind. Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Blocher, Bürer- Bei den Neuwagen, die einer Typenprüfung unterzogen Walenstadt, Flubacher, Frei-Romanshorn, Giger, Graf, Hess, werden können, ist die Sache sehr einfach. Bei den Altwa- Houmard, Oehler, Risi-Schwyz, Rüttimann, Spalti (13) gen, die zum Teil nicht einmal einer Typenprüfung unterzo- gen wurden, als sie in Verkehr gesetzt wurden, ist die Sache, Schriftliche Begründung - Développement par écrit aber ausserordentlich schwierig. Das Festlegen von strenge- Aus den nachgenannten Gründen ist eine Teilrevision des ren Abgasvorschriften für Altwagen, die auf so unterschied- Sprengstoffgesetzes wünschenswert: lichem Niveau sind, ist problematisch, denn Sie müssten - Die Angabe des «äussersten Verwendungstermins» in Arti- praktisch für jeden Jahrgang und jede Marke etwas Speziel- kel 19.3 hat sich in der Praxis als nicht sinnvoll erwiesen, da les einführen, mindestens für alle Wagen, die keine Typen- die mögliche Verwendungsdauer von Spengstoffen und prüfung bestanden haben. Das ist die Schwierigkeit. Ich Zündmitteln in erster Linie von der Art der Lagerung und habe bereits darauf hingewiesen: Wenn es ein Gerät gäbe, den klimatischen Bedingungen des Lagerungsortes abhän- das bei allen Fahrzeugen eingebaut werden könnte und zu gig ist. einer Reduktion des Schadstoffausstosses führte, dann wür- - In Artikel 27 ist die Frage der Haftpflicht geregelt. Das den wir diese Möglichkeit selbstverständlich ernsthaft Sprengstoffgesetz enthält das Prinzip der Kausalhaftung, prüfen. d. h. in einem Schadenfall liegt die Beweislast beim Spreng- Es gäbe ein sehr einfaches Mittel, das Umsteigen auf Kataly- unternehmer. Demgegenüber kennt das OR eine Schaden- satorfahrzeuge zu beschleunigen, nur liegt das leider nicht ersatzpflicht bei widerrechtlicher Schadenzufügung bzw. in der Kompetenz des Bundesrates. Ich möchte allen Parla- bei absichtlichem Verstoss gegen die guten Sitten. In die- mentariern, die sich für diese Fragen interessieren - welcher sem Fall liegt die Beweisführung beim Geschädigten. Die Parlamentarier würde sich in der heutigen Situation nicht Schadenersatzpflicht bei Sprengarbeiten sollte nach OR für Umweltfragen interessieren?! -, folgendes erklären: Mit Artikel 41 ff geregelt werden. Abstand das Einfachste wäre, man würde die Altfahrzeuge, - In Artikel 38 des Sprengstoffgesetzes ist umschrieben, die nachweisbar einen höheren Schadstoffausstoss haben, dass jede Missachtung von Schutz- oder Sicherheitsvor- mit entsprechend höheren Motorfahrzeugsteuern belasten. schriften des Gesetzes oder der Verordnung eine Bestra- Das wäre ganz im Sinne des Verursacherprinzips, das wir fung (Haft oder Busse) zur Folge hat. Demgegenüber ver- alle in diesem Rat befürworten. Es wäre auch richtig: Wer trete ich die Auffassung, dass unterschieden werden sollte die Umwelt belastet, soll dafür bezahlen. Da der Umwelt- zwischen gewerbsmässigen Sprengarbeiten und Sprengun- schutz bekanntlich am besten über das Portemonnaie und gen aus krimineller Absicht. In diesem Sinne ist ein Spreng- Motion Weder-Bâle 648 N 5 juin 1986

befugter, der Sprengarbeiten ausführt, nur dann zu bestra- tung (Art. 41 OR) ersetzen zu wollen, erscheint als nicht zu fen, wenn er die anerkannten Sprengregeln und die aner- rechtfertigender Rückschritt. kannten Regeln der Baukunde grobfahrlässig missachtet 3. Entgegen der Auffassung des Postulanten wird nach gel- hat. tendem Recht sehr wohl zwischen berufsmässigen Spreng- arbeiten und der Verwendung von Sprengstoffen in verbre- cherischer Absicht unterschieden. In diesem Fall wird der Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Täter nach Artikel 224 StGB bestraft. Aber auch der Spreng- vom 14. Mai 1986 befugte kann bei ihm aufgetragenen Sprengarbeiten durch Rapport écrit du Conseil fédéral du 14 mai 1986 Missachtung von Schutz- und Sicherheitsvorschriften frem- 1. In der Praxis hat die in Artikel 19 Absatz 3 des Spreng- des Leben und Gut in konkrete Gefahr bringen (Art. 225 stoffgesetzes geforderte Angabe des äussersten Verwen- StGB). Für die Strafbarkeit genügt einfache Fahrlässigkeit; dungstermins bisher nur für die Sprengstoffe Bedeutung das Strafgesetzbuch (Art. 18 Abs. 3) kennt den Begriff der erlangt. Mit Bezug auf die Zündmittel konnte dieses Erfor- groben Fahrlässigkeit nicht. Für alle übrigen gegen das dernis noch nicht durchgesetzt werden, weil die Hersteller Gesetz oder die Verordnung gerichteten Widerhandlungen, durch keine ausländische Gesetzgebung gezwungen sind, die keinen derartigen Gefährdungserfolg aufweisen, hat ihre Produkte mit einem derartigen Vermerk zu versehen. sich der Sprengbefugte nach Artikel 37 und 38 des Gesetzes Den zur Handhabung der Sprengstoffgesetzgebung berufe- zu verantworten. Daran ist festzuhalten. nen Bundesinstanzen sind bislang keine Klagen aus Wirt- schaftskreisen zugegangen, wonach sich die vom Postulan- Schriftliche Erklärung des Bundesrates ten beanstandete Spezifikation bei den Sprengstoffen nicht Déclaration écrite du Conseil fédéral bewährt hätte. Sie leistet vielmehr einen wertvollen Beitrag Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. zur Unfallverhütung, denn anhand des äussersten Verwen- dungstermins verlassen sich Verantwortliche von Verbrau- Wellauer: Der Bundesrat lehnt mein Postulat ab. Ich chermagazinen und Sprengleiter auf der Sprengstelle auf bedaure dies. Ich wollte mit meinem Postulat nur eine diffe- die grundsätzliche Verwendbarkeit des ausgelieferten renzierte Haftpflichtregelung verlangen. Bei der heutigen Sprengstoffs. Eine vergleichbare Situation ist auf dem Regelung ist nämlich jeder Bauunternehmer, der Spreng- Gebiet der Lebensmittelpolizei anzutreffen, wo ebenfalls stoff lagert oder Sprengstoff braucht, ein möglicher Terro- zum Schütze der Endverbraucher bei fertigverpackten, rist. Man sollte doch unterscheiden, ob einer für Berufs- leicht verderblichen Nahrungsmitteln (pasteurisierte Milch, zwecke oder andere Zwecke den Sprengstoff braucht. Ich Fleischwaren) ein letztzulässiges Verkaufsdatum anzugeben werde dem Bundesrat nicht opponieren, dieses Problem ist. Die Sprengstoffverordnung schreibt übrigens vor (Art. 62 aber in einer anderen Form wieder aufwerfen. Abs. 2), dass gleichartige Sprengstoffe in der Reihenfolge ihrer Herstellung zu verbrauchen sind. Ueberlagerter Le président: M. Wellauer accepte la proposition du Conseil Sprengstoff darf nur verwendet werden, wenn er vorher auf fédéral. seine Tauglichkeit und HandhabungssicherheJt geprüft wor- den ist; andernfalls ist er zu vernichten (Art. 87 Abs. 1 Abgelehnt - Rejeté Sprengstoffverordnung). Bei vorschriftsgemässer Lagerung erweist sich die Ueberalterung des Lagergutes als Hauptur- sache von dessen Mangelhaftigkeit. Die Lagerfähigkeit der Sprengstoffe variiert je nach deren Art und Beschaffenheit. So verderben selbst bei besten Lagerbedingungen Slurry- #ST# 85.459 Sprengstoffe rasch, während plastifizierter und patronierter Sprengstoff eine wesentlich längere Haltbarkeit aufweist. Motion Weder-Basel Nach dem Gesagten ist der Bundesrat der Meinung, dass an Baurecht. Oeffentliche Hand dem vom Postulanten beanstandeten gesetzlichen Erforder- nis aus Gründen der Arbeitssicherheit unbedingt festzuhal- Motion Weder-Bâle ten ist. Droit de superficie. 2. Artikel 27 des Gesetzes beruht auf dem Grundsatz der Collectivités publiques sogenannten Gefährdungshaftung. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der Unternehmer, der mit Sprengmitteln umgeht, durch diese wirtschaftliche Tätigkeit einen Zustand von besonderer Gefährlichkeit schafft, aus dem er einen Nutzen zieht. Ihn als den organisatorischen und finanziellen Wortlaut der Motion vom 11. Juni 1985 Träger der gefährlichen Tätigkeit soll daher - unabhängig Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Rahmengesetzge- von einem Verschulden - die Verantwortlichkeit treffen, bung betreffend Landvergabe im Baurecht zu schaffen. wenn die seinem Betrieb inhärente Gefahr sich zulasten Namentlich soll diese folgende Punkte enthalten: eines Dritten verwirklicht. Die selbst beim befugten Umgang a. Die Landvergabe im Baurecht ist der Oeffentlichkeit vor- mit Sprengstoffen stets latent vorhandene Gefährdung von zubehalten. fremdem Leben und Gut ist, wie die zahlreichen Schaden- b. Die Anpassung von Baurechtszinsen ist dem Preisüber- sprengungen beweisen, zweifellos vergleichbar mit der wacher zu unterstellen (Bindung an Lebenskostenindex, Betriebsgefahr des Motorfahrzeuges im Strassenverkehrs- nicht aber an Bodenpreissteigerung). recht, welches nicht bloss die Gefährdungshaftung sondern auch noch die Versicherungspflicht des Halters kennt. Der Texte de la motion du 11 juin 1985 bundesrätliche Entwurf eines Sprengstoffgesetzes (Art. 23) Le Conseil fédéral est invité à élaborer une loi-cadre sur sah anstelle der Gefährdungshaftung das einschneidendere l'octroi de droits de superficie. Cette loi devra notamment Versicherungsobligatorium vor, das jedoch in der parlamen- disposer tarischen Beratung aus Praktikabilitätsgründen fallengelas- a. que le droit de superficie est réservé aux collectivités sen wurde. Das aber führte zur Notwendigkeit, die materielle publiques; und prozessrechtliche Stellung des Geschädigten zu ver- b. que la modification des rentes de droits de superficie est bessern, dem nicht zugemutet werden konnte, nebst der soumise à l'approbation du préposé aux prix (les rentes Beweislast auch noch ein erhebliches Prozessrisiko zu tra- doivent être liées au taux de l'indice des prix à la consom- gen. Es ist deshalb folgerichtig, dass der für eine Schaden- mation et non au prix des terrains). sprengung ins Recht gefasste Unternehmer grundsätzlich haftet, es sei denn, es gelinge ihm der Entlastungsbeweis. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bircher, Dünki, Diese Gefährdungshaftpflicht durch die Verschuldenshaf- Euler, Fetz, Grendelmeier, Günter, Herczog, Hubacher, Jae- Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Wellauer Sprengstoffgesetz. Aenderung

Postulat Wellauer Loi sur les explosifs. Révision

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986 Année Anno

Band II Volume Volume

Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 05 Séance Seduta

Geschäftsnummer 86.331 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 05.06.1986 - 08:00 Date Data

Seite 647-648 Page Pagina

Ref. No 20 014 368

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