Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-327 KI-generiert

Air Pollution Control Ordinance: Cantonal Powers and Federal Oversight

Geschäftsnummer VPB 86-327
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Council addressed an interpellation regarding the air pollution control ordinance, clarifying that while cantons have limited direct influence over vehicle emissions, the ordinance provides them with a range of supplementary measures like traffic management and restrictions to address excessive pollution. The Council rejected the assertion of unequal treatment of traffic compared to other sources, emphasized that emission limits are based on federal law criteria, and confirmed that while standardizing measurement methods is important, mandating specific ones through ordinance isn't always necessary when international consensus exists, and that type approval for measurement devices is governed by separate federal law. Regarding smog alerts, the Council stated the ordinance does not contain provisions for them, focusing instead on the precautionary principle and ongoing pollution reduction.

Legislator-Regeste

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Art. 33 LRV, Art. 31 LRV, Art. 32 LRV, Art. 9 LRV, Art. 33 eine, Art. 8, 13 und 14 Umweltschutzgesetz; Air Pollution Control Ordinance: Cantonal Powers and Federal Oversight: The Council rejected the assertion of unequal treatment of traffic compared to other sources, emphasized that emission limits are based on federal law criteria, and confirmed that while standardizing measurement methods is important, mandating specific ones through ordinance isn't always necessary when international consensus exists, and that type approval for measurement devices is governed by separate federal law. Regarding smog alerts, the Council stated the ordinance does not contain provisions for them, focusing instead on the precautionary principle and ongoing pollution reduction.

Schlagwörter

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Luftreinhaltung vorsorgliche Massnahmen Gemeindereglemente Fahrzeugart Umweltüberwachung Rechtsquellen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 LRV

Cited as the legal basis for measures to be taken by cantons to address excessive emissions from road traffic when immission limit values are exceeded.

Art. 31 LRV

Cited as the basis for creating a plan to identify sources of excessive emissions before implementing measures.

Art. 9 LRV

Cited as the basis for authorities to restrict operations or order the closure of stationary plants during remediation.

Art. 8, 13 und 14 Umweltschutzgesetz

Cited as the binding criteria for the setting of immission limit values.

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Volltext

20. Juni 1986 N 969 Interpellation Graf

#ST# 86.318 gungsminister Harold Brown, Robert McNamara, die ehe-

maligen Staatssekretäre Dean Rusk und Cyrus Vance, Ave-

Interpellation Weder-Basel rell Harriman sowie die Admiräle Noël Gayler, Eugene Car-

roll, Gene LaRocque, John M. Lee und viele andere promi-

Atomtest-Stopp. nente Amerikaner.

Gute Dienste der Schweiz Die Schweiz hat eine bedeutende Stimme in der Weltöffent-

Arrêt des essais nucléaires. lichkeit. Ein Atomteststopp-Abkommen (CTB) wäre ein Zei-

Bons offices de la Suisse chen des guten Willens der Weltmächte, mit der atomaren

Abrüstung endlich Ernst zu machen.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 16. Juni 1986

Wortlaut der Interpellation vom 4. März 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 juin 1986

Die Unterzeichner bitten den Bundesrat, er möge sich vor Ein umfassendes Atomteststopp-Abkommen wird in der

Ende März 1986 dafür einsetzen, dass Präambel des partiellen Teststopp-Abkommens von 1963

-sich die USA einem umfassenden Atomteststopp an- und in der des Atomsperrvertrages stipuliert. Die Schweiz

schliessen, hat auf der Grundlage dieser beiden Verträge den Abschluss

- die UdSSR ihr Atomtestmoratorium auch nach Ablauf der eines solchen Abkommens verlangt, letztmals anlässlich der

Frist aufrechterhalten. dritten Ueberprüfungskonferenz des Atomsperrvertrages

vom letzten Herbst.

Texte de l'interpellation du 4 mars 1986 Bezüglich der Erfolgsaussichten für ein umfassendes

Les soussignés invitent le Conseil fédéral à s'employer d'ici Testabkommen ist zu berücksichtigen, dass verschiedene

la fin du mois de mars 1986 à ce que Kernwaffenstaaten Vorbehalte dagegen anbringen; einige

- le gouvernement des Etats-Unis décide d'un arrêt total des haben nicht einmal das partielle Teststoppabkommen von

essais nucléaires, 1963 unterzeichnet. Die Schweiz wird sich trotzdem weiter-

- le gouvernement soviétique prolonge son moratoire après hin für den Abschluss eines solchen Abkommens einsetzen.

l'expiration du délai. Sie wird dies im Rahmen der durch die erwähnten Vertrags-

werke ihr gebotenen Mitwirkungsmöglichkeiten tun und

Mitunterzeichner - Cosignataires: Braunschweig, Brélaz, nicht durch Stellungnahme zu einseitigen Vorstössen, die

Carobbio, Euler, Fetz, Grendelmeier, Günter, Gurtner, Herc- auf diesem Gebiet unternommen werden.

zog, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Bachs, Rebeaud (13)

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

rates teilweise befriedigt.

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

1963 wurde von den USA, der UdSSR und Grossbritannien

das Beschränkte Atom-Test-Stopp-Abkommen (LTBT =

Limited Test Ban Treaty) unterzeichnet. Aerzte hatten radio-

aktives Strontium-90 in Milchzähnen nachgewiesen und auf #ST# 86.327

die Gesundheitsbedrohung durch den radioaktiven Ausfall

der Tests aufmerksam gemacht. Die Unterzeichnermächte Interpellation Graf

bemühten sich in der Folge um eine Erweiterung des Luftreinhalteverordnung

Abkommens auf alle Atomtests. Auch im Nuklearen Nonpro-

liferationsabkommen von 1968 war dies eine wichtige For- Lutte contre la pollution atmosphérique.

derung. Dieser Forderung haben bei den Erneuerungskon- Ordonnance

ferenzen auch die offiziellen Vertreter der Schweiz stets

Nachdruck verliehen. Durch das freiwillige, unilaterale Test-

Moratorium der UdSSR bis Ende März 1986 hat dieses

Anliegen eine besondere Aktualität gewonnen. Wir erachten

den Abschluss eines umfassenden Atomteststopp-Abkom- Wortlaut der Interpellation vom 6. März 1986

mens als einen ausserordentlich wichtigen Schritt in Rich- Gemässderauf déni März 1986 in Kraft gesetzten Luftrein-

tung auf eine Verlangsamung des heutigen nuklearen Wett- halteverordnung (LRV) sind die Kantone verpflichtet, Mass-

rüstens. Ein CTB (Comprehensive Test Ban - Umfassender nahmen zu ergreifen, wenn die in der LRV festgesetzten

Atomteststopp) könnte: Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Dies auch

-die Aufstockung von neuen Kernwaffentypen in den USA dann, wenn diese Ueberschreitung auf den Motorfahrzeug-

und der UdSSR verhindern, verkehr (dessen Immissionsgrenzwerte jedoch nicht in der

-die Ausbreitung der Kernwaffentechnik auf weitere Staa- LRV, sondern in der BAV festgelegt sind) zurückzuführen

ten bremsen, ist. Diesfalls sind die Kantone gehalten, bauliche, betriebli-

- die Weiterentwicklung der heutigen Atomsprengköpfe zu che sowie verkehrslenkende und verkehrsbeschränkende

technisch vollkommeneren und weit destruktiveren Waffen Massnahmen zu verfügen.

aufhalten. In diesem Zusammenhang fragen wir den Bundesrat an:

Viele anerkannte Wissenschafter haben gezeigt, dass sich 1. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass von den in

der Atomteststopp mit den heutigen technischen Möglich- Artikel 33 LRV vorgesehenen Massnahmen baulicher,

keiten durch die beiden Supermächte ohne Mühe überwa- betrieblicher, verkehrslenkender und verkehrsbeschränken-

chen lässt. Auch lassen sich die heutigen Atomwaffenarse- der Art angesichts der vorherrschenden, strassenbaufeindli-

nale erwiesenermassen ohne weitere Nukleartests auf ihre chen Verhältnisse in der Praxis nur verkehrslenkende oder

Funktionstüchtigkeit prüfen, und auch Erneuerungen sowie -beschränkende Massnahmen im Vordergrund stehen wer-

Reparaturen von Lagerungs- und Altersschäden können den?

ohne Atomtestexplosionen durchgeführt werden. 2. Sieht der Bundesrat vor, Messmethoden und Messverfah-

Ein sofortiger Abschluss eines CTB-Abkommens unter den ren zur Ermittlung der Schadstoffbelastung vorzuschreiben,

wichtigsten Atomstaaten wäre angesichts der heute vorhan- zu standardisieren und zu vereinheitlichen, statt nur Emp-

denen rund 50000 Atomsprengköpfe für keine Seite eine fehlungen abzugeben? Wird eine Typenprüfung für die

Bedrohung der nationalen Sicherheit. Aus diesem Grunde Messgeräte vorgesehen?

unterstützen auch folgende bedeutende amerikanische Per- 3. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass der zu

sönlichkeiten seit Jahren den CTB: die Ex-Präsidenten erwartende, sehr unterschiedliche Vollzug der LRV durch

Gerald Ford und Jimmy Carter, die ehemaligen Verteidi- die Kantone praktisch vorprogrammiert ist, was zu stossen-

Interpellation Graf 970 N 20 juin 1986

den Rechtsungleichheiten führen dürfte? Was gedenkt der Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Bundesrat, allenfalls dagegen vorzukehren? vom 21. Mai 1986

4. Wie ist die Zuständigkeit für die Auslösung von Smog- Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 mai 1986

Alarm geregelt? Beim Ueberschreiten welcher Schadstoff- Vorbemerkung: Der Bundesrat teilt die Auffassung des Inter-

konzentrationen wird ein solcher Alarm allenfalls ausgelöst? pellanten, dass die Anstrengungen zur Reinhaltung der Luft

nicht einseitig die Emissionen aus dem Strassenverkehr

Texte de l'interpellation du 6 mars 1986 zum Gegenstand haben dürfen, sondern alle für die Luftver-

Selon l'ordonnance sur la protection de l'air (OPair) entrée schmutzung verantwortlichen Quellen einschliessen

en vigueur le 1er mars 1986, les cantons sont tenus d'agir müssen.

lorsque les limites d'immission fixées dans ce texte sont Dementsprechend schreibt die Luftreinhalteverordnung

dépassées, même lorsque ce dépassement est dû au trafic (LRV) vor, dass im Falle von übermässigen Immissionen erst

motorisé, dont les limites d'émission sont fixées dans l'or- einmal ein Massnahmenplan erstellt werden muss, welcher

donnance sur la construction et l'équipement des véhicules insbesondere auszuweisen hat, welche Quellen für die

routiers (OCE). Néanmoins, l'ordonnance sur la protection Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich

de l'air oblige les cantons à prendre des mesures de cons- sind (Art. 31 LRV).

truction et d'exploitation d'ouvrages routiers, ainsi que de Je nach Ergebnis dieser Abklärungen sind anschliessend

régulation et de limitation du trafic. die erforderlichen Massnahmen bei stationären Anlagen

C'est pourquoi nous demandons au Conseil fédéral: (Art. 32 LRV) oder beim Verkehr (Art. 33 LRV) zu treffen. Bei

1. Ne pense-t-il pas que les mesures prévues à l'article 33 de stationären Anlagen kann die Behörde für die Dauer der

l'ordonnance et touchant la construction ou l'exploitation, Sanierung notfalls Betriebseinschränkungen oder die Stille-

ou visant à canaliser ou à restreindre le trafic sont, compte gung der Anlage verfügen (Art. 9 LRV).

tenu de l'actuelle hostilité à rencontre des ouvrages rou- Der Bundesrat kann sich deshalb der Ansicht, dass eine

tiers, en pratique limitées à celles qui tendent à réorienter ou krasse Ungleichbehandlung des Verkehrs im Vergleich zu

à réduire le trafic? den anderen Schadstoffemittenten vorliege, nicht anschlies-

2. Envisage-t-il de prescrire des procédés métrologiques et sen. Er weist auch darauf hin, dass die Festsetzung der

des méthodes de mesurage permettant de déterminer les Immissionsgrenzwerte einzig und allein nach den im

taux de polluants d'une façon normalisée et uniforme, au Umweltschutzgesetz Artikel 8,13 und 14 verbindlich festge-

lieu de se contenter d'émettre de simples recommanda- legten Kriterien erfolgte.

tions? Prévoit-il l'homologation des appareils de mesure? Zu den Fragen:

3. N'est-il pas d'avis qu'il faut s'attendre à une exécution 1. Während die Kantone auf die Emissionsbegrenzung bei

extrêmement différenciée de l'ordonnance selon les can- den Motorfahrzeugen selbst keinen Einfluss haben, da

tons et par là-même à des inégalités choquantes devant le hierzu nach der Strassenverkehrsgesetzgebung allein der

droit? Que compte-il faire pour éviter une telle situation? Bund zuständig ist, stellt ihnen die LRV in Artikel 33 eine

4. A qui incombe le déclenchement de l'alarme au smog et à Reihe ergänzender Massnahmen zur Verfügung, mit denen

partir de quel taux de pollution l'alerte serait-elle donnée? zur Behebung von übermässigen Immissionen auf den Ver-

kehrsfluss eingewirkt werden kann. Konkret zählt die LRV

Schriftliche Begründung - Développement par écrit dazu Massnahmen baulicher, betrieblicher, verkehrslenken-

Die Notwendigkeit und die rasche Inkraftsetzung der LRV der oder -beschränkender Art.

sind unbestritten bzw. lobenswert. Die Immissionsgrenz- Die Befürchtung des Interpellanten geht dahin, dass beim

werte sind im internationalen Vergleich ausserordentlich tief Vollzug die Möglichkeit zur Verkehrsbeeinflussung durch

angesetzt. den Bau neuer Strassen praktisch wegfallen werde, weil

Mit der Festsetzung derart tiefer Immissionsgrenzwerte heute eine geradezu «strassenbaufeindliche» Haltung vor-

dürfte u. a. auch die Absicht verfolgt werden, im Bereich des herrsche. Damit - so der Interpellant - werde der Gehalt von

motorisierten Strassenverkehrs den Nachweis zu erbringen, Artikel 33 LRV in der Praxis weitgehend auf eine Anweisung

dass zusätzliche Massnahmen notwendig sind. Nach Arti- hinauslaufen, den Verkehr durchwegs durch einschrän-

kel 33 der LRV haben die zuständigen Behörden bei einem kende Massnahmen zu beeinflussen.

Ueberschreiten der Immissionsgrenzwerte wie erwähnt die Der Bundesrat teilt diese Auffassung nicht. Zwar ist die für

erforderlichen baulichen, betrieblichen, verkehrslenkenden die sechziger Jahre kennzeichnende «Euphorie» im Stras-

und verkehrsbeschränkenden Massnahmen zu ergreifen. senbau heute in der Tat nicht mehr vorhanden, doch steht

Bei den heute allgemein vorherrschenden, strassenbau- dahinter, nach Auffassung des Bundesrates, nicht eine

feindlichen Verhältnissen dürften in der Praxis aber aus- generell strassenbaufeindliche Haltung, sondern eine etwas

schliesslich verkehrslenkende oder verkehrsbeschränkende nüchternere Abwägung der Vor- und Nachteile beim Bau

Massnahmen im Vordergrund stehen. Dies nicht zuletzt neuer Strassen. Anders Messen sich beispielsweise die

deshalb, weil bauliche und betriebliche Vorkehren, soweit jüngst vom Nationalrat getroffenen Beschlüsse im Zusam-

sie überhaupt zur Diskussion stehen, erst nach Jahren wirk- menhang mit der Ueberprüfung ausgewählter Strecken des

sam würden. Das bedeutet aber einmal mehr eine krasse Nationalstrassennetzes nicht erklären. Aber auch auf der

Ungleichbehandlung des Motorfahrzeugverkehrs im Ver- Ebene der Kantone und Gemeinden zeigt die Erfahrung,

gleich zu allen übrigen (Luft-)Schadstoffemittenten. dass Strassenbauprojekte nicht generell verworfen werden:

Die genaue Ermittlung der Immissionsgrenzwerte verlangt Gerade Vorhaben, für die nicht zuletzt auch Gründe des

nach entsprechend zuverlässigen Messmethoden. Dabei ist Umweltschutzes geltend gemacht werden (insbesondere

die Beurteilung der Immissionen anhand einer einzelnen etwa Umfahrungen von Ortschaften), finden sehr wohl die

Messstelle unzulässig. Solange der Messstandard nicht defi- Zustimmung des Souveräns.

niert ist, bleibt er manipulierbar. In der BRD wird beispiels- Anzumerken bleibt, dass die in Artikel 33 LRV angesproche-

weise zur Beurteilung der Immissionswerte ein Mittelwert nen baulichen Massnahmen keineswegs nur den Bau neuer

aus mindestens vier Messwerten gebildet. Die Messstatio- Strassen ansprechen, sondern insbesondere auch bauliche

nen stehen in den Eckpunkten eines Quadrats von einem Massnahmen bei bestehenden Strassen einschliessen,

Kilometer Seitenlänge. wobei sich hier die vom Interpellanten angesprochene Pro-

Nach den sich wiederholenden Ereignissen hinsichtlich blematik ohnehin nicht in dieser Form stellt.

Auslösung von Smog-Alarm, etwa in der Bundesrepublik 2. Es trifft zweifellos zu, dass mit der Festlegung nackter

Deutschland oder in England, dürfte sich auch für die Zahlenwerte für die Begrenzung der maximal zulässigen

Schweiz ein Konzept für das Vorgehen und Verhalten bei Belastung der Luft durch Emissionen und Immissionen

«Smog-Bildung» aufdrängen. wenig gewonnen ist, wenn die mit dem Vollzug betrauten

Behörden nicht auch die anzuwendenden Mess- und

Berechnungsmethoden kennen.

Von dieser Feststellung streng zu trennen ist hingegen die

20. Juni 1986 N 971 Interpellation Ruffy

Frage, ob die entsprechenden methodischen Anleitungen in gestützt auf dieses Gesetz ergeht, in gleicher Weise wie die

jedem Fall vom Bundesrat in Verordnungsform verbindlich davon direkt Betroffenen anfechten.

vorgeschrieben werden müssen. Der Bundesrat vertritt die 4. Die Luftreinhalteverordnung enthält keine Vorschriften

Auffassung, dass diese Notwendigkeit nur dann gegeben hinsichtlich Smog-Alarm; insbesondere enthält sie auch

wäre, wenn man nicht annehmen dürfte, dass in der Fach- keine Alarrnwerte für Luftschadstoff-Immissionen. Das

welt ohnehin Einigkeit über diese methodischen Fragen Schwergewicht liegt vielmehr auf einer konsequenten Ver-

herrsche und dieses Fachwissen ohne weiteres zum Rüst- folgung des im Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorge-

zeug der mit den Vollzugsaufgaben betrauten Stellen ge- prinzips sowie der schrittweisen, aber dauerhaften Behe-

höre. bung von übermässigen Immissionen.

Eben diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden

Fall erfüllt. So führt beispielsweise der Bund bereits seit Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

1968 systematische Immissionsmessungen durch. Daraus rates teilweise befriedigt.

ging 1978 das Nationale Beobachtungsnetz für Luftfremd-

stoffe «NABEL» hervor. Aber auch Emissionsmessungen

werden beispielsweise von der EMPA schon seit Jahrzehn-

ten vorgenommen. Da bei diesen Messungen so weit wie

möglich international anerkannte Methoden verwendet wur- #ST# 85.589

den, haben sich in der Folge auch die von den Kantonen

und Privaten - zum Teil bereits seit längerer Zeit - betriebe- Interpellation Ruffy

nen Messstellen durchgehend daran orientiert. EDV in Bibliotheken.

Es ist deshalb nicht zu befürchten, dass der Verzicht auf

detaillierte methodische Vorgaben zur Messtechnik in der

Wahl der Soft-Ware

LRV im Vollzug zu willkürlichen Unterschieden in der Praxis Informatisation des bibliothèques.

der verschiedenen Behörden führt. In dieser Situation fiel Choix du logiciel

dem Bundesrat der Verzicht auf die entsprechenden Verord-

nungsvorschriften um so leichter, als die vollständige Wie-

dergabe der einschlägigen internationalen Normen den

Umfang der LRV auf ein Mehrfaches ausgedehnt hätte.

Der Interpellant wirft ferner die Frage auf, ob der Bundesrat Wortlaut der Interpellation vom 2. Oktober 1985

beabsichtige, die für die Messungen zulässigen Geräte einer Es steht so gut wie fest, dass die Landesbibliothek auf das

Typenprüfung zu unterstellen. Die Typenzulassung von System ETHICS verzichtet; möglicherweise wird sie ein aus-

Messmitteln ist im Bundesgesetz über das Messwesen ländisches System kaufen. Müsste man bei diesem Sachver-

(SR 941.20) geregelt. Die in der Schweiz zum Einsatz gelan- halt nicht alles vorkehren, um eine spätere Zusammenarbeit

genden Immissionsmessgeräte sind in aller Regel internatio- zu gewährleisten, z. B. indem die Kompatibilität der Systeme

nal gebräuchlich und dementsprechend im Ausland - z. B. sichergestellt wird?

in der Bundesrepublik Deutschland - bereits einer einge- Ist der Bundesrat - angesichts des Umstands, dass diese

henden Typenprüfung unterzogen worden. Es wäre vom Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und die Bibliotheken

Aufwand und von der Sache her kaum gerechtfertigt, diese parallel vorgehen - nicht der Meinung, es sollte eine Koordi-

international gebräuchlichen Geräte einer nochmaligen Prü- nationskommission bestellt werden, in der unter anderem

fung zu unterziehen. Der Bundesrat erachtet es deshalb die interessierten Stellen, d. h. die Bibliotheken und Daten-

vorderhand als nicht notwendig, auf diesem Gebiet spezielle banken der ETH, die Landesbibliothek und die Kommission

schweizerische Vorschriften zu erlassen. der Universitätsbibliotheken, vertreten sind?

3. Der Bundesrat ist keineswegs der Auffassung, dass der

Vollzug der LRV in den verschiedenen Kantonen geradezu Texte de l'interpellation du 2 octobre 1985

zwangsläufig derart unterschiedlich ausfallen werde, dass Vu l'abandon virtuel d'ETHICS par la Bibliothèque nationale

daraus stossende Rechtsungleichheiten entstehen müssten. et la possibilité d'un recours à un système acheté à l'étran-

Er ist im Gegenteil der Ueberzeugung, dass die Kantone mit ger, ne doit-on pas prendre dès maintenant toutes les

der LRV ein Instrument in die Hand erhalten haben, welches mesures pour garantir une collaboration ultérieure en assu-

einen ganz gravierenden Mangel bisheriger Erlasse zum rant notamment la compatibilité des systèmes?

Immissionsschutz behebt: Enthielten frühere Erlasse zur Devant cet enjeu et compte tenu des cheminements paral-

Umschreibung der Anforderungen an die Begrenzung von lèles empruntés par les diverses biliothèques, le Conseil

Emissionen und Immissionen nur sehr allgemeine Grund- fédéral n'est-il pas d'avis qu'il conviendrait de mettre sur

sätze, die leicht zu unterschiedlichen Interpretationen führ- pied une commission de coordination associant entre

ten, so formuliert die LRV dafür präzise, im Vollzug durch autres les organismes intéressés à savoir les bibliothèques

Messungen eindeutig verifizierbare Zahlenwerte. et les banques de données des EPF, la Bibliothèque natio-

Die LRV ist aber nicht nur instrumentell leichter zu vollzie- nale et la Commission des Bibliothèques universitaires?

hen als manch anderer Erlass, sie wird zudem von den

Kantonen auch politisch voll mitgetragen. Tatsächlich Mitunterzeichner- Cosignataires: Bäumlin, Bircher, Cava-

wurde diese Verordnung nicht zuletzt von den Kantonen dini, Deneys, Fankhauser, Friedli, Jaggi, Longet, Mauch,

dringend gefordert, weil sie zahlreiche Fragen, die beispiels- Pitteloud, Renschler, Uchtenhagen, Vannay (13)

weise aufgrund der Arbeitsgesetzgebung strittig geblieben

waren, mit der nötigen Klarheit beantwortet. Dass es den Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Kantonen mit dem Vollzug ernst ist, belegen zudem die in Malgré des assurances et les éclaircissements donnés par le

rascher Folge beim zuständigen Departement des Innern Conseil fédéral à travers la réponse à la question ordinaire

zur Vorprüfung angemeldeten kantonalen Ausführungser- Longet concernant l'informatisation des bibliothèques, les

lasse sowie der Umstand, dass die meisten Kantone im plus grandes incertitudes continuent de planer sur la nature

laufenden Jahr ihre Vollzugsbehörden mit zusätzlichem Per- de la collaboration à assurer entre les différentes bibliothè-

sonal und mit erweiterten apparativen Möglichkeiten do- ques du pays.

tieren. On peut lire dans le Flash spécial de l'Ecole polytechnique

Sollte übrigens die spätere Erfahrung diese positive Erwar- fédérale de Lausanne du 25 juillet 1985 les lignes suivantes:

tung nicht bestätigen, so wird der Bundesrat nicht zögern, «L'information de la bibliothèque principale de l'EPFZ (pro-

von seinen aufsichtsrechtlichen Mitteln Gebrauch zu jet ETHICS) se fait avec de grands retards, beaucoup d'in-

machen, die bekanntlich mit dem neuen Umweltschutzge- certitudes et de grands moyens en personnel. La synergie

setz wesentlich ausgebaut worden sind, kann doch das in avec l'EPFL n'est pas suffisante .... Le président du CEPF est

der Sache zuständige Departement jede Verfügung, die chargé de faire élaborer, avec l'aide d'un expert extérieur,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Graf Luftreinhalteverordnung

Interpellation Graf Lutte contre la pollution atmosphérique. Ordonnance

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.327

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 20.06.1986 - 08:00

Date

Data

Seite 969-971

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Ref. No 20 014 441

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