Tax Treatment of Pension Schemes: Interpellation and Federal Council Response
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns an interpellation about the tax treatment of occupational and private pension schemes. The interpellator questioned whether circulars issued by the federal tax administration regarding these schemes unfairly reintroduced provisions previously rejected in draft ordinances and whether these provisions were socially detrimental and contradicted legislative intent. The Federal Council responded that the tax administration was authorized to issue such circulars to ensure uniform application of tax laws. Regarding the substance, the Council defended the circulars' provisions on the equivalence of pension schemes within a company and beneficiary orders, stating they aligned with legislative intent and legal requirements, and similarly defended the circular on private pension schemes, asserting it adequately considered the needs of the self-employed by calculating deductibility annually based on income. The Council also expressed willingness to discuss specific concerns with relevant parties to find practical solutions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 BVG, Art. 34quater Absatz, Art. 7 BW, Art. 3 BW, Art. 91 BVG, Art. 72 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer; Tax Treatment of Pension Schemes: Interpellation and Federal Council Response: The interpellator questioned whether circulars issued by the federal tax administration regarding these schemes unfairly reintroduced provisions previously rejected in draft ordinances and whether these provisions were socially detrimental and contradicted legislative intent. The Federal Council responded that the tax administration was authorized to issue such circulars to ensure uniform application of tax laws. Regarding the substance, the Council defended the circulars' provisions on the equivalence of pension schemes within a company and beneficiary orders, stating they aligned with legislative intent and legal requirements, and similarly defended the circular on private pension schemes, asserting it adequately considered the needs of the self-employed by calculating deductibility annually based on income. The Council also expressed willingness to discuss specific concerns with relevant parties to find practical solutions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the Federal Tax Administration to issue circulars.
Cited regarding the tax exemption of occupational pension institutions.
Cited in relation to the tax exemption of pension institutions.
Cited regarding the calculation of deductible contributions for recognized pension schemes.
Cited concerning the final pensionable age for recognized pension schemes.
Volltext
Interpellation Kündig 226 3 juin 1986
Unterstützung, auf Massnahmen im Schulratsbereich sowie Detailberatung - Discussion par articles
auf Beiträge an private Bahnanschlussgeleise.
Für die Flüchtlingsunterstützung werden Nachtragskredite Titel und Ingress, Art. 1 bis 3
in der Höhe von 25 Millionen Franken beantragt. Ursache für Titre et préambule, art. 1 à 3
den Mehrbedarf sind die zunehmenden Fürsorgeleistungen
für Asylbewerber sowie zusätzliche Aufwendungen für die Angenommen - Adopté
Einrichtung und den Betrieb von Durchgangszentren.
Die für den Schulratsbereich beantragten Nachtragskredite Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
in der Höhe von insgesamt 18,9 Millionen Franken sind
hauptsächlich auf Informatikbeschaffungen zugunsten von Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen
Lehre und Forschung sowie auf Rationalisierungen in den (Einstimmigkeit)
dem Schulrat unterstellten Institutionen zurückzuführen.
Für die Beiträge an private Bahnanschlussgeleise konnte im An den Nationalrat - Au Conseil national
Rahmen des Voranschlags kein Zahlungskredit beantragt
werden, da die entsprechende Beitragsverordnung erst auf
den 1. Mai 1986 in Kraft trat. Die Realisierung baureifer
Vorhaben wird 1986 Bundesmittel in der Höhe von 15 Millio- #ST# 86.314
nen Franken erfordern.
Die Kreditübertragungen: Aus 1985 nicht voll beanspruch- Interpellation Kündig
ten Zahlungskrediten sollen insgesamt 11,9 Millionen Fran-
ken ins laufende Jahr übertragen werden. Die Kreditübertra- Berufliche Vorsorge und
gungen sind in erster Linie auf Verzögerungen bei der direkte Bundessteuer
Realisierung von Massnahmen im Rahmen des Beschäfti- Prévoyance professionnelle en matière
gungsprogrammes 1983 zurückzuführen, nämlich auf bauli-
che Massnahmen, insbesondere die Ausführung einer Heiz-
d'impôt fédéral
zentrale in Ecublens (5,4 Millionen Franken) auf die Auslie-
ferung von Zivilschutzmaterial (3 Millionen Franken) und auf
Massnahmen zur Verstärkung der schweizerischen Präsenz
auf den Exportmärkten (1,3 Millionen Franken).
Die Verpflichtungskredite: Die beantragten Verpflichtungs- Wortlaut der Interpellation vom 3. März 1986
kredite beinhalten sechs neue Objektkredite in der Höhe von Mildem Bundesgesetz vom 22. März 1985 wurde die direkte
insgesamt 5,1 Millionen Franken sowie sechs Zusatzkredite Bundessteuer an die steuerrechtlichen Vorschriften des
(darunter ist eine Erhöhung früher bewilligter Objektkredite BVG angepasst. Am 13. November 1985 erliess der Bundes-
zu verstehen) im Umfange von 3,4 Millionen Franken. Bei rat die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechti-
letzteren fallen betragsmässig ins Gewicht: 1,2 Millionen gung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BW 3)
Franken für die Unterbringung des Personals im Rahmen und verzichtete gleichzeitig auf den Erlass einer Verordnung
des Asylwesens sowie 1,75 Millionen Franken für Sicher- über die steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge
heitsmassnahmen an den Gebäuden der schweizerischen (BVV 4). Die BW 4 war im vorangegangenen Vernehmlas-
Vertretungen im Ausland. sungsverfahren nicht nur infolge der fehlenden Rechts-
Bei den neuen Objektkrediten sind als Schwergewichte zu grundlage heftig umstritten gewesen. Weite Kreise hatten
erwähnen: 1,51 Millionen Franken für die Sanierung und auch deren materiellen Bestimmungen angefochten, weil
den Umbau des landwirtschaftlichen Hofgebäudes für das sie für die Entwicklung der zweiten Säule im Dienste der
Institut für Nutztierwissenschaften, 1,08 Millionen Franken Versicherten als negativ beurteilt wurden. Am 30. Januar
für den Ausbau von Mietlokalitäten in Schlieren für ein 1986 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung zwei Kreis-
Bauweisenlabor und 1,8 Millionen Franken für Gebäudean- schreiben über die Behandlung der beruflichen Vorsorge
passungen der Rüstungsdienste. und der gebundenen Selbstvorsorge durch die direkte Bun-
Ohne das Instrument der Nachtragskredite könnten Bundes- dessteuer erlassen. Das Kreisschreiben Nr. 1 umschreibt
rat und Verwaltung neuen, erst im Verlaufe eines Rech- insbesondere die Bedingungen, die erfüllt sein müssen,
nungsjahres sich einstellenden Verpflichtungen nicht nach- damit die Vorsorgeeinrichtungen in den Genuss der Steuer-
kommen. Bei der Beurteilung der Nachtragskreditbegehren befreiung gelangen. Dabei werden verschiedene der
gilt es zu beachten, dass wegen des Grundsatzes der Spezi- umstrittenen Normen des Entwurfes einer BVV 4, auf deren
fikation jährlich auch beträchtliche Kreditreste anfallen, die Erlass die Landesregierung verzichtet hat, wieder aufgegrif-
im Jahre 1985 die Nachtragskredite sogar überstiegen. fen. Auch das Kreisschreiben Nr. 2 zur gebundenen Selbst-
Dem neuesten Tätigkeitsbericht der Finanzdelegation ist zu vorsorge berücksichtigt die konkreteren Gegebenheiten des
entnehmen, dass der Bundesrat eingeladen werden musste, Vorsorgebedarfs vor allem Selbständigerwerbender zu
dringend benötigte Mittel nur ausnahmsweise in eigener wenig.
Kompetenz freizugeben. Diese Intervention der Finanzdele- Ich frage deshalb den Bundesrat an: Ist er nicht auch der
gation erfolgte, weil der Bundesrat in einzelnen Fällen Kre- Meinung, dass
dite in eigener Kompetenz auch dann freigab, wenn eine l.das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwal-
vorgängige Konsultation der Finanzdelegation möglich tung zur Behandlung der beruflichen Vorsorge durch die
gewesen wäre. Der Bundesrat hat, wie die Finanzdelegation direkte Bundessteuer zu unrecht eine Reihe von Bestim-
feststellt, den entsprechenden Einwendungen Rechnung mungen des Entwurfs einer BVV 4 wieder aufgreift, von
getragen. Heute darf festgestellt werden, dass die Vor- deren Erlass die Landesregierung Abstand genommen hat;
schüsse sowohl anzahl- als auch betragsmässig erheblich 2. sich insbesondere die Vorschriften dieses Kreisschrei-
zurückgegangen sind. So konnte auf dringliche Bevor- bens bezüglich der Gleichwertigkeit der Vorsorge innerhalb
schussungen durch den Bundesrat gänzlich verzichtet eines Unternehmens sowie der restriktiven Begünstigten-
werden. ordnung unsozial auswirken und dem Willen des Gesetzge-
Die Finanzkommission empfiehlt Ihnen einstimmig, den bers zur Ausgestaltung der zweiten Säule widersprechen;
ersten Nachtrag zum Voranschlag 1986 gutzuheissen. 3. das Kreisschreiben über die steuerliche Behandlung der
gebundenen Selbstvorsorge, die auf Verordnungsebenegut
Eintreten ist obligatorisch gelöst ist, den praktischen Vorsorgebedürfnissen der Selb-
L'entrée en matière est acquise de plein droit ständigerwerbenden vor allem bei stark schwankendem
Geschäftsgang ungenügend Rechnung trägt;
4. die beiden Kreisschreiben aus diesen Gründen mit den
direkt Betroffenen überarbeitet werden müssen?
S.Juni 1986 227 Interpellation Kündig
Texte de l'interpellation du 3 mars 1986 richtige und einheitliche Durchführung der Veranlagung
La loi fédérale du 22 mars 1985 a adapté l'impôt fédéral und des Bezugs der Steuer erforderlichen Anordnungen zu
direct aux prescriptions fiscales de la loi sur la prévoyance erlassen. Diese Kompetenznorm beinhaltet nicht nur verfah-
professionnelle. Le 13 novembre 1985, le Conseil fédéral a rensrechtliche Anordnungen, sondern insbesondere auch
édicté l'ordonnance sur les déductions admises fiscalement den Erlass von Kreisschreiben und Wegleitungen auf dem
pour les cotisations versées à des formes reconnues de Gebiet des materiellen Steuerrechts. Die Eidgenössische
prévoyance (OPP 3). En même temps, il a renoncé à prendre Steuerverwaltung ist deshalb berechtigt, die für die direkte
une ordonnance sur le traitement de la prévoyance profes- Bundessteuer massgeblichen Gesetzes- und Verordnungs-
sionnelle du point de vue fiscal (OPP 4). Dans la procédure bestimmungen zuhanden der kantonalen Verwaltungen für
de consultation préalable, celle-ci avait été fortement die direkte Bundessteuer soweit nötig auszulegen, damit sie
contestée et pas seulement en raison du manque de base einheitlich angewendet werden.
juridique. De larges milieux avaient également attaqué ces 2. Das Kreisschreiben Nummer 1 erläutert die neuen Bestim-
dispositions d'ordre pratique parce qu'elles étaient considé- mungen des Beschlusses über die direkte Bundessteuer
rées comme préjudiciables au développement du 2e pilier gemäss der Gesetzesnovelle vom 22. März 1985. Es behan-
au service des assurés. Le 30 janvier 1986, l'administration delt im wesentlichen die steuerliche Behandlung der berufli-
fédérale des contributions a publié deux lettres circulaires chen Vorsorge, der zweiten Säule. Nach der neugefassten
sur le traitement, du point de vue de l'impôt fédéral direct, Ziffer4 von Artikel 16 des Beschlusses über die direkte
de la prévoyance professionnelle et de la prévoyance indivi- Bundessteuer sind die Einrichtungen der beruflichen Vor-
duelle à affectation spéciale. La circulaire no 1 définit sorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebs-
notamment les conditions qui doivent être réunies pour que stätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unter-
les institutions de prévoyance puissent bénéficier de l'exo- nehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und
nération fiscale. En l'occurrence, un certain nombre de ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, von der
normes contestées du projet d'ordonnance no 4, que le Steuerpflicht befreit. Es liegt auf der Hand, dass diese
gouvernement fédéral a renoncé à édicter, sont reprises knappe Gesetzesbestimmung eine Reihe auslegungsbedürf-
derechef. La circulaire no 2 concernant la prévoyance indivi- tiger Begriffe und Wendungen enthält. Das ist Gegenstand
duelle à affectation spéciale elle-même ne tient pas assez der Ziffer 2 des Kreisschreibens Nummer 1. In diesem
compte des conditions matérielles de cette forme de pré- Zusammenhang werden in der Interpellation insbesondere
voyance des indépendants, ceux qui exercent une activité die Ausführungen über die Gleichwertigkeit der Vorsorge
lucrative surtout. und über die begünstigten Personen beanstandet.
C'est la raison pour laquelle je demande au Conseil fédéral, a) Das Prinzip der relativen Gleichwertigkeit der Vorsorge
s'il n'estime pas lui aussi: bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen ist, wie im Kreisschrei-
1. Que la lettre de l'administration des contributions sur la ben erwähnt, bereits in der Botschaft des Bundesrates vom
manière de traiter la prévoyance professionnelle sous l'an- 1. Mai 1984 zur Gesetzesnovelle vom 22. März 1985 ausge-
gle de l'impôt fédéral direct reprend à tort une série de führt und im Vorfeld der parlamentarischen Beratung von
dispositions du projet d'ordonnance no 4, que le gouverne- keiner Seite in Frage gestellt. Man kann deshalb nicht
ment lui-même s'est gardé d'édicter; sagen, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers zur
2. Qu'en particulier les prescriptions de cette lettre circulaire Ausgestaltung der zweiten Säule. Die Gleichwertigkeit der
relative à l'équivalence de la prévoyance au sein d'une Vorsorge abstrakt zu umschreiben ist wegen der Vielfalt der
entreprise ainsi qu'à l'ordre restrictif des bénéficiaires ont Vorsorgeeinrichtungen heikel. Die in der Botschaft und im
des effets antisociaux qui contredisent la volonté du législa- Kreisschreiben genannten Voraussetzungen sind im Anwen-
teur quant à la structure du deuxième pilier; dungsfall in ein vernünftiges Verhältnis zueinander zu brin-
3. Que la lettre circulaire sur le traitement, par le fisc, de la gen. Innerhalb dieses Rahmens steht es den Unternehmen
prévoyance individuelle à affectation spéciale, traitement frei, ihre Kader angemessen zu versichern, sei es in der
qui est bien réglé au niveau de l'ordonnance, ne tient pas allgemeinen Personalvorsorgeeinrichtung, sei es in einer
suffisamment compte des nécessités pratiques de la pré- besonderen Kader- oder Bel-étage-Pensionskasse. Die steu-
voyance des indépendants exerçant une activité lucrative, errechtliche Bedeutung des Prinzips der relativen Gleich-
surtout lorsque la marche des affaires laisse à désirer; wertigkeit der Vorsorge wurde in der oben genannten Bot-
4. Que, pour tous ces motifs, les deux lettres circulaires schaft, Seite 10, wie folgt dargelegt: «Die Beiträge müssen
doivent être remaniées d'entente avec les personnes direc- aber stets dem Vorsorgebedürfnis der Betriebsangehörigen
tement intéressées? angemessen sein. Die Steuerbehörden werden deshalb
auch künftig offensichtlich übersetzte Zahlungen von Unter-
Mitunterzeichner- Cosignataires: Andermatt, Bürgi, Hefti, nehmen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge auf ihre
Letsch, Schmid, Schonenbergér (6) Angemessenheit zum Vorsorgezweck überprüfen und nöti-
genfalls aufrechnen müssen, soweit die Zahlungen nicht der
Kündig: Ich habe in meiner Interpellation an den Bundesrat Vorsorge, sondern anderen Zwecken, insbesondere der
vier Fragen gestellt, und ich darf davon ausgehen, dass missbräuchlichen Herabsetzung des steuerbaren Reinge-
diese Fragen und auch die Begründung schriftlich unter- winns, dienen.»
breitet wurden. Ich wäre dankbar, wenn der Bundesrat seine b) Bezüglich der begünstigten Personen erlaubt zwar das
Antwort darauf geben könnte, damit ich anschliessend in BVG (Artikel 6 und 49) den Vorsorgeeinrichtungen, über die
Kenntnis der Antwort das Wort ergreifen kann. von ihm aufgestellten Minimalanordnung hinauszugehen
und somit den Kreis der begünstigten Personen nicht bloss
Bundesrat Stich: 1. Der Bundesrat hat seinerzeit vom Erlass auf den Vorsorgenehmer selbst und im Fall seines Ablebens
einer allgemeinen Vollzugsverordnung zu den steuerrechtli- auf die Witwe und die Waisen zu beschränken (Artikel 18 bis
chen Bestimmungen des BVG Abstand genommen, weil 22). Das gibt diesen Vorsorgeeinrichtungen jedoch keinen
eine solche Verordnung, die nicht nur für die direkte Bun- Freipass auf eine praktisch unbegrenzte, auch die letzten -
dessteuer, sondern auch für die direkten Steuern der Kan- gesetzlichen oder eingesetzten - Erben einbeziehende
tone und Gemeinden gegolten hätte, im BVG nicht aus- Begünstigtenordnung. Vielmehr hat sich die Begünstigten-
drücklich vorgesehen ist. Die Abstützung auf die allgemeine ordnung auch im über- und ausserobligatorischen Bereich,
Vollzugsbestimmung von Artikel 97 BVG erschien ihm als Säule 2b, am Grundkonzept der beruflichen, das heisst der
eine zu schwache Rechtsgrundlage. kollektiven, vom Solidaritätsgedanken geprägten Vorsorge
Ganz anders ist jedoch die Rechtsgrundlage für den Erlass zu orientieren. Auch Artikel 34quater Absatz 3 BV nennt als
der beiden beanstandeten Kreisschreiben. Nach Artikel 72 Adressaten der beruflichen Vorsorge lediglich die Betagten,
des Beschlusses über die direkte Bundessteuer ist die Eid- Hinterlassenen und Invaliden. Eine Vorsorgeeinrichtung, die
genössische Steuerverwaltung als Aufsichtsbehörde über sich in ihrer Begünstigtenordnung über dieses Konzept
die Erhebung der direkten Bundessteuer befugt, die für die hinwegsetzt, erfüllt das gesetzliche Erfordernis nicht, dass
Interpellation Kündig 228 3 juin 1986
ihre Mittel dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vor- legungen abstützen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
sorge dienen müssen (Artikel 16 Ziffer4 sowie Artikel 80 ist indessen bereit, von sich aus mit den interessierten
Absatz 2 BVG). Sie hat deshalb keinen Anspruch auf Steuer- Bundesstellen zu prüfen, ob in Zusammenhang mit der
befreiung. Im übrigen können nicht ausgerichtete Todesfall- Begünstigtenordnung und dem Grundsatz relativer Gleich-
summen zur Finanzierung der reglementarischen Vorsorge- wertigkeit der Vorsorge im Kreisschreiben Nummer 1 sich
leistungen für die anderen Destinatäre herangezogen wer- unter praktischen Gesichtspunkten nicht doch Lösungen
den. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf, hinzu- finden lassen, die den Anliegen der an der beruflichen
weisen, dass die Finanzdirektorenkonferenz in ihren Vorsorge interessierten Verbände entgegenkommen.
genannten Empfehlungen für die Vorsorgeeinrichtungen
die Möglichkeit vorsieht, Leistungen unter bestimmten Vor- Präsident: Der Interpellant wünscht Diskussion. Ist der Rat
aussetzungen in begrenztem Umfang an die gesetzlichen damit einverstanden? - Das scheint der Fall zu sein.
Erben auszurichten. Es handelt sich um eine Todesfall-
summe in der Höhe von 50 Prozent des beitragspflichtigen Kündig: Ich möchte Herrn Bundesrat Stich für seine Antwort
Einkommens, höchstens jedoch die Hälfte des Vorsorgeka- danken, besonders für den Schluss seiner Antwort, wo er
pitals. Ferner sollen die tatsächlichen Bestattungskosten erklärt, dass die Steuerverwaltung - und somit auch er
ohne Begrenzung auf den Begünstigtenkreis von der Vor- selbst - bereit sei, die Probleme, die zur Diskussion stehen,
sorgeeinrichtung übernommen werden können. Die Eidge- noch einmal sachlich zu überprüfen. Wenn ich auf zwei
nössische Steuerverwaltung hat sich bei der direkten Bun- spezielle Punkte hinweisen möchte, so deshalb, weil es mir
dessteuer diesen Empfehlungen in einem zusätzlichen scheint, dass auch gewisse Kreise in der Oeffentlichkeit
Rundschreiben vom 24. April 1986 angeschlossen. daran interessiert sind, dass diese Probleme möglichst bald
3. Das Kreisschreiben Nummer 2 erläutert, unter dem behandelt werden. Es geht mir bei dieser Interpellation
Gesichtspunkt der direkten Bundessteuer, die Bestimmun- keinesfalls darum, dem Bundesrat das Recht, Erlasse zu
gen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechti- verabschieden, abzusprechen oder auch der Steuerverwal-
gung für Beträge an anerkannte Vorsorgeformen (BW 3). tung das Recht, Kreisschreiben zu veröffentlichen, zu ver-
Der Vorwurf, den praktischen Vorsorgebedürfnissen der bieten.
Selbständigerwerbenden werde vor allem bei stark schwan- Es geht mir darum, zwei Probleme, die im Rahmen der
kendem Geschäftsgang nicht genügend Rechnung getra- Gesetzesberatung besondere Bedeutung hatten, noch ein-
gen, trifft nicht zu. Artikel 7 BW 3 bestimmt, dass Beiträge mal aufzuzeigen, nämlich einmal die Frage der Gleichwer-
an anerkannte Vorsorgeformen jährlich bis 8 Prozent des tigkeit der Vorsorgeeinrichtungen: Im BVG wird ausdrück-
oberen Grenzbetrages (Buchstabe a) bzw. bis 20 Prozent lich festgehalten, dass ein Unternehmen verschiedene Vor-
des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent sorgeeinrichtungen gründen kann. Wenn man nun die
des oberen Grenzbetrages (Buchstabe b) abziehbar sind. Bestimmungen etwas eng auslegt, die heute in diesen Kreis-
Daraus ergibt sich, dass die Höhe der Abzugsberechtigung schreiben verankert sind, kann man davon ausgehen, dass
für jedes Bemessungsjahr separat zu berechnen ist. Dies ist alle diese Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Mindest-
sachgerecht, sind doch der obere Grenzbetrag und insbe- bestimmungen einhalten müssen; ansonsten würden sie
sondere das Erwerbseinkommen grösser, die jedes Jahr allesamt das Recht auf Steuerbefreiung verlieren. Und dies
ändern können. Eine Verrechnung der Beiträge innerhalb scheint mir nun nicht sehr sinnvoll; denn es kann ja ohne
der Bemessungsperiode würde deshalb Artikel 7 BW 3 wi- weiteres ein Unternehmen eine Vorsorgeeinrichtung haben,
dersprechen. welche den gesetzlichen Vorschriften in jeder Form
Andererseits ist die gebundene Selbstvorsorge (Säule III a) entspricht und eine weitere, zum Beispiel zum Zweck der
nur im Umfang der BW 3 möglich. Die Höhe der Abzugsfä- Kadervorsorge, die etwas davon abweicht. Es soll nun nicht
higkeit der Beiträge muss deshalb gleichzeitig der die eine, die ja keinen Einfluss auf die Struktur und die
Beschränkung der Beitragszahlungen überhaupt entspre- Gegebenheiten der zweiten nehmen kann, deshalb gestraft
chen. Sonst könnten unter dem Titel der gebundenen werden, weil im Unternehmen noch eine zweite Vorsorge-
Selbst vorsorg e unbeschränkt hohe Vermögensteile der einrichtung existiert. Ich glaube, dieser Punkt sollte noch
ordentlichen Besteuerung - laufende Besteuerung des Ver- einmal sehr genau geklärt werden, damit nicht gewachsene
mögensertrages, Verrechnungssteuer, kantonale und kom- Systeme zerstört werden; denn ich glaube auch, man ver-
munale Vermögenssteuern - entzogen werden, was nicht kennt dabei die realen Verhältnisse.
der Sinn dieser Regelung sein kann. Ob die Vorsorgeneh- Nehmen Sie zum Beispiel einmal die Pensionierung von
mer sich an diese Beschränkung halten, ist allerdings weder Regierungsräten. Im Normalfall entsprechen sie keinesfalls
durch die Vorsorgeträger noch durch die Steuerbehörden den Vorschriften des BVG; sie sind zum Teil hundertprozen-
restlos kontrollierbar. Den Vorsorgeträgern ist indessen eine tig finanziert durch Staatsbeiträge, zum Teil durch Arbeitge-
gewisse Aufklärungstätigkeit zuzumuten, indem sie die Vor- ber- und Arbeitnehmerbeiträge. Wenn eine solche gesetzli-
sorgenehmer beim Abschluss von Vorsorgeverträgen und che Bestimmung in Zukunft rechtens wäre, dürfte auch die
auch später auf diese Begrenzung aufmerksam machen. öffentliche Kasse für das Personal von der Steuer nicht
Man wird sodann auch erwarten dürfen, dass die einzelne mehr befreit werden wegen einer Sonderlösung für öffent-
Bankstiftung und die einzelne Versicherungseinrichtung lich-rechtliche Vorsorgeverhältnisse für höhere Behördemit-
vom gleichen Vorsorgenehmer unter dem Titel der gebun- glieder. Ich glaube, das kann ja nicht der Sinn einer solchen
denen Selbstvorsorge nicht mehr Geld als zulässig entge- Verordnung sein. Ich glaube auch, dass es falsch wäre,
gennimmt. tendenziell gegen eine Kaderversicherung als solche vorzu-
Mit dem Vorwurf, das Kreisschreiben Nummer 2 trage den gehen, die zum Beispiel allein durch Arbeitgeberbeiträge
Vorsorgebedürfnissen der Selbständigerwerbenden zu finanziert wird. Wichtiger ist, zu beobachten, ob die Leistun-
wenig Rechnung, können schliesslich auch die Ausführun- gen im Verhältnis zum Lohn höher ausfallen oder nicht. Auf
gen unter Ziffer 4 Absatz 2 betreffend das Schlussalter jeden Fall ist bis heute keine Kaderversicherung bekannt,
gemeint sein. Der Grundsatz, dass in den Verträgen der die im oberen Bereich Leistungen in der Höhe ausschüttet
gebundenen Selbstvorsorge das Schlussalter auf das wie in unteren und mittleren Einkommensbereichen. Die
ordentliche AHV-Rentenalter abzustimmen ist, entspricht Angemessenheit spielt hier eine ganz wesentliche Rolle, und
indessen dem Drei-Säulen-Konzept und liegt eindeutig der ich glaube, es ist richtig, wenn die Auslegung und damit
Redaktion von Artikel 3 BW 3 zugrunde. auch die Ausdeutschung hier einen neuen Begriff erhält.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eidgenössische Der zweite Kreis, den ich aufgreifen möchte, ist die Frage
Steuerverwaltung zum Erlass der beiden Kreisschreiben der begünstigten Personen. Die Vorschriften auf Seite 4 des
befugt war. Inhaltlich enthalten diese nichts Gesetzes- oder Kreisschreibens bezeichnen als begünstigte Personen nach
Verordnungswidriges. Auch die in der Interpellation aufge- Ableben des Versicherten den überlebenden Ehegatten, die
griffenen Punkte lassen sich im Rahmen der Gesetzes- und direkten Nachkommen und die Pflegekinder, sofern sie
Verordnungstexte auf sachlich durchaus vertretbare Ueber- unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, sowie die
S.Juni 1986 229 Motion Meier Hans
geschiedenen Ehegatten, die Eltern, Nachkommen oder #ST# 86.410
Geschwister, sofern sie auf die Unterstützung angewiesen
sind und der Vorsorgenehmer zu deren Unterhalt wesentlich Motion Meier Hans
beigetragen hat. Ich glaube, da ist einmal grundsätzlich zu
sagen, dass diese Vorschriften zu restriktiv sind. Sie nehmen Steuerbelastung für Familien. Milderung
auf die Absichten des Gesetzgebers, nämlich Mindestvor- Allégement de la charge fiscale
schriften im Bereich des BVG zu statuieren und den bisheri- de la famille
gen Vorsorgeformen nach Möglichkeit freien Lauf zu lassen,
zuwenig Rücksicht. Sie nehmen also Eingriff in die Gestal-
tungsfreiheit, ein ganz wesentliches Moment, das wir bei der
Beratung des BVG immer in den Vordergrund gestellt
haben. Wenn man damals, bei der Beratung des Gesetzes,
derartige Vorschriften in bezug auf den begünstigten Kreis Wortlaut der Motion vom 20. März 1986
eingeführt hätte, wäre mit Bestimmtheit das Referendum Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten
ergriffen worden! Denn auch die Kapitalabfindung ist im ohne Verzug einen besonderen Bundesbeschluss zu unter-
Gesetz vorgesehen, und damit sind auch andere Begün- breiten, damit die im Rahmen der laufenden Beratungen
stigte absolut zu berücksichtigen. Die bestehenden Vorsor- über das neue Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
geformen kennen hier andere Formen, die nach meinem vom Ständerat beschlossenen familienfreundlichen Verbes-
Dafürhalten auch nach Artikel 91 BVG gestattet sind und serungen bei den Tarifen und Sozialabzügen vorweg in Kraft
geschützt werden müssen, denn hier wird ja auf die erwor- treten können.
benen Rechte Rücksicht genommen. Dabei hat man wohl
übersehen, dass die geschiedene Frau im Obligatorium des Texte de la motion du 20 mars 1986
BVG zu den obligatorisch Begünstigten gehört, und zwar Le Conseil fédéral est chargé de soumettre sans délai aux
nicht nur dann, wenn eine wesentliche Unterstützungs- conseils législatifs un projet d'arrêté fédéral spécial afin
pflicht vorhanden war, sondern ganz generell. Wenn also qu'on puisse mettre en vigueur par anticipation les allége-
eine Kasseden obligatorischen Vorschriften, nämlich Unter- ments en matière de tarifs et de déductions sociales, allége-
stützung einer geschiedenen Frau, nachkommen würde, ments favorables à la famille et qui ont été arrêtés par le
würde sie den Vorschriften, die nun erlassen wurden, wider- Conseil des Etats dans le cadre des délibérations en cours
sprechen und damit die Steuerfreiheit aufs Spiel setzen, was sur la nouvelle loi concernant l'impôt fédéral direct.
ja mit Bestimmtheit nicht die Absicht der Vorschrift sein
kann. Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, Binder, Cavelty,
In diesem Sinne, Herr Bundesrat, bitte ich Sie, Ihren Aeusse- Dobler, Dreyer, Hophan, Jelmini, Lauber, Meier Josy,
rungen Gewicht zu geben und die hängigen Fragen mit den Muheim, Reichmuth, Schafften Schmid, Schönenberger,
interessierten Verbänden, aber auch mit den beunruhigten Zumbühl (15)
Organisationen in der beruflichen Vorsorge zu besprechen,
damit hier eine vernünftige Lösung gefunden werden kann. Meier Hans: Die Diskussion über die Tarife der direkten
Bundessteuer anlässlich der Frühjahrssession bewies mit
Bundesrat Stich: Zur Gleichwertigkeit ist festzuhalten, dass aller Klarheit, dass unsere direkte Bundessteuer in keiner
die Steuerverwaltung die Verhältnismässigkeit berücksichti- Weise familien- und kinderfreundlich ist. Die Belastungsun-
gen muss. Das ist selbstverständlich und darf auch von der terschiede stehen im Widerspruch zur Besteuerung nach
Steuerverwaltung erwartet werden. Die geschiedene Frau der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sie sind dem Rat
gehört zu den obligatorisch Versicherten, und deshalb ist aus den Verhandlungen bestens bekannt, bestehen doch
das sicher auch kein Grund. In dieser Hinsicht haben wir bekanntermassen zum Beispiel Steuerersparnisse von Kon-
kaum wesentliche Differenzen. Umgekehrt ist aber doch kubinatspaaren gegenüber Ehepaaren bis zu 60 Prozent.
auch zu sagen, dass man gerade im Zusammenhang mit den Nun hat das Bundesgericht bekanntlich gegenüber den
Lösungen, die man jetzt zur steuerrechtlichen Entlastung Kantonen entschieden, dass Ehepaare nicht wesentlich stär-
geschaffen hat, auch einiges an Lücken produziert hat. Ich ker besteuert werden dürfen als Konkubinatspaare. Auch
möchte hier nicht darauf eingehen, denn es ist nicht meine wenn die Bundesgesetze und -beschlüsse der verfassungs-
Aufgabe zu zeigen, wie man Steuern einsparen kann. Aber gerichtlichen Ueberprüfung durch das Bundesgericht nicht
deshalb bitte ich Sie doch auch um Verständnis dafür, dass unterstehen, müssen die grossen Mehrbelastungen der Ehe-
die Richtlinien einigermassen klar sind. Wenn sie dann im paare bei der direkten Bundessteuer dennoch als verfas-
Detail vernunftgemäss und angemessen ausgelegt werden, sungswidrig gelten. Es kann doch nie die Meinung sein, die
ist vermutlich allen am besten gedient; das kann ich Ihnen kleinere steuerliche Mehrbelastung in den Kantonen halte
auch im Namen der Steuerverwaltung zusichern. vor der Bundesverfassung nicht stand, beim Bund hinge-
gen, wo die Verhältnisse noch krasser sind, verstosse eine
Präsident: Herr Kündig ist berechtigt, eine Erklärung abzu- solche Regelung jedoch nicht gegen die Verfassung. Diese
geben, ob er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist Tatsache kann und darf der Bund nicht übersehen und nicht
oder nicht. übergehen. Das Problem ist in diesem Rat allgemein
bekannt, weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen
Kündig: Ich bin von der Antwort des Bundesrates teilweise sich daher.
befriedigt und möchte ihm danken. Mit der Motion wird nun verlangt, dass der Bundesrat ohne
Verzug einen besonderen Bundesbeschluss unterbreitet,
damit die bei der Beratung des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer von unserem Rat beschlossenen fami-
lienfreundlichen Verbesserungen bei den Tarifen und
Sozialabzügen vorweg in Kraft treten können. Die gerecht-
fertigte Entlastung der kleinen und mittleren Einkommen
kann nicht noch Jahre auf sich warten lassen. Die krassen,
unserer Bundesverfassung widersprechenden Ungerechtig-
keiten in der Familienbesteuerung müssen nun so rasch als
möglich weitgehend gemildert werden. Die Neuregelung
nach den Beschlüssen unseres Rates bringt gemäss der
Schätzung der eidgenössischen Steuerverwaltung, Abtei-
lung Statistik und Dokumentation, vom 21. Februar 1986
Steuerausfälle von rund 300 Millionen Franken und dies in
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Kündig Berufliche Vorsorge und direkte Bundessteuer
Interpellation Kündig Prévoyance professionnelle en matière d'impôt fédéral
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1986
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.314
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.06.1986 - 08:00
Date
Data
Seite 226-229
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Pagina
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