Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-314 KI-generiert

Tax Treatment of Pension Schemes: Interpellation and Federal Council Response

Geschäftsnummer VPB 86-314
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns an interpellation about the tax treatment of occupational and private pension schemes. The interpellator questioned whether circulars issued by the federal tax administration regarding these schemes unfairly reintroduced provisions previously rejected in draft ordinances and whether these provisions were socially detrimental and contradicted legislative intent. The Federal Council responded that the tax administration was authorized to issue such circulars to ensure uniform application of tax laws. Regarding the substance, the Council defended the circulars' provisions on the equivalence of pension schemes within a company and beneficiary orders, stating they aligned with legislative intent and legal requirements, and similarly defended the circular on private pension schemes, asserting it adequately considered the needs of the self-employed by calculating deductibility annually based on income. The Council also expressed willingness to discuss specific concerns with relevant parties to find practical solutions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 BVG, Art. 34quater Absatz, Art. 7 BW, Art. 3 BW, Art. 91 BVG, Art. 72 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer; Tax Treatment of Pension Schemes: Interpellation and Federal Council Response: The interpellator questioned whether circulars issued by the federal tax administration regarding these schemes unfairly reintroduced provisions previously rejected in draft ordinances and whether these provisions were socially detrimental and contradicted legislative intent. The Federal Council responded that the tax administration was authorized to issue such circulars to ensure uniform application of tax laws. Regarding the substance, the Council defended the circulars' provisions on the equivalence of pension schemes within a company and beneficiary orders, stating they aligned with legislative intent and legal requirements, and similarly defended the circular on private pension schemes, asserting it adequately considered the needs of the self-employed by calculating deductibility annually based on income. The Council also expressed willingness to discuss specific concerns with relevant parties to find practical solutions.

Schlagwörter

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Vorschriften über das Ruhegehalt Steuer vom Einkommen steuerliche Zusammenarbeit in Europa Anwendung der Gesetze Bedürftigkeitsrente Übertragung des Rentenanspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 97 BVG
Art. 34quater Absatz
Art. 7 BW
Art. 3 BW
Art. 91 BVG
Art. 72 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer
Cited as the legal basis for the Federal Tax Administration to issue circulars.
Art. 16 Ziffer 4 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer
Cited regarding the tax exemption of occupational pension institutions.
Art. 80 Absatz 2 BVG
Cited in relation to the tax exemption of pension institutions.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 72 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer

Cited as the legal basis for the Federal Tax Administration to issue circulars.

Art. 16 Ziffer 4 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer

Cited regarding the tax exemption of occupational pension institutions.

Art. 80 Absatz 2 BVG

Cited in relation to the tax exemption of pension institutions.

Art. 7 BW 3

Cited regarding the calculation of deductible contributions for recognized pension schemes.

Art. 3 BW 3

Cited concerning the final pensionable age for recognized pension schemes.

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Volltext

Interpellation Kündig 226 3 juin 1986

Unterstützung, auf Massnahmen im Schulratsbereich sowie Detailberatung - Discussion par articles

auf Beiträge an private Bahnanschlussgeleise.

Für die Flüchtlingsunterstützung werden Nachtragskredite Titel und Ingress, Art. 1 bis 3

in der Höhe von 25 Millionen Franken beantragt. Ursache für Titre et préambule, art. 1 à 3

den Mehrbedarf sind die zunehmenden Fürsorgeleistungen

für Asylbewerber sowie zusätzliche Aufwendungen für die Angenommen - Adopté

Einrichtung und den Betrieb von Durchgangszentren.

Die für den Schulratsbereich beantragten Nachtragskredite Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

in der Höhe von insgesamt 18,9 Millionen Franken sind

hauptsächlich auf Informatikbeschaffungen zugunsten von Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen

Lehre und Forschung sowie auf Rationalisierungen in den (Einstimmigkeit)

dem Schulrat unterstellten Institutionen zurückzuführen.

Für die Beiträge an private Bahnanschlussgeleise konnte im An den Nationalrat - Au Conseil national

Rahmen des Voranschlags kein Zahlungskredit beantragt

werden, da die entsprechende Beitragsverordnung erst auf

den 1. Mai 1986 in Kraft trat. Die Realisierung baureifer

Vorhaben wird 1986 Bundesmittel in der Höhe von 15 Millio- #ST# 86.314

nen Franken erfordern.

Die Kreditübertragungen: Aus 1985 nicht voll beanspruch- Interpellation Kündig

ten Zahlungskrediten sollen insgesamt 11,9 Millionen Fran-

ken ins laufende Jahr übertragen werden. Die Kreditübertra- Berufliche Vorsorge und

gungen sind in erster Linie auf Verzögerungen bei der direkte Bundessteuer

Realisierung von Massnahmen im Rahmen des Beschäfti- Prévoyance professionnelle en matière

gungsprogrammes 1983 zurückzuführen, nämlich auf bauli-

che Massnahmen, insbesondere die Ausführung einer Heiz-

d'impôt fédéral

zentrale in Ecublens (5,4 Millionen Franken) auf die Auslie-

ferung von Zivilschutzmaterial (3 Millionen Franken) und auf

Massnahmen zur Verstärkung der schweizerischen Präsenz

auf den Exportmärkten (1,3 Millionen Franken).

Die Verpflichtungskredite: Die beantragten Verpflichtungs- Wortlaut der Interpellation vom 3. März 1986

kredite beinhalten sechs neue Objektkredite in der Höhe von Mildem Bundesgesetz vom 22. März 1985 wurde die direkte

insgesamt 5,1 Millionen Franken sowie sechs Zusatzkredite Bundessteuer an die steuerrechtlichen Vorschriften des

(darunter ist eine Erhöhung früher bewilligter Objektkredite BVG angepasst. Am 13. November 1985 erliess der Bundes-

zu verstehen) im Umfange von 3,4 Millionen Franken. Bei rat die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechti-

letzteren fallen betragsmässig ins Gewicht: 1,2 Millionen gung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BW 3)

Franken für die Unterbringung des Personals im Rahmen und verzichtete gleichzeitig auf den Erlass einer Verordnung

des Asylwesens sowie 1,75 Millionen Franken für Sicher- über die steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge

heitsmassnahmen an den Gebäuden der schweizerischen (BVV 4). Die BW 4 war im vorangegangenen Vernehmlas-

Vertretungen im Ausland. sungsverfahren nicht nur infolge der fehlenden Rechts-

Bei den neuen Objektkrediten sind als Schwergewichte zu grundlage heftig umstritten gewesen. Weite Kreise hatten

erwähnen: 1,51 Millionen Franken für die Sanierung und auch deren materiellen Bestimmungen angefochten, weil

den Umbau des landwirtschaftlichen Hofgebäudes für das sie für die Entwicklung der zweiten Säule im Dienste der

Institut für Nutztierwissenschaften, 1,08 Millionen Franken Versicherten als negativ beurteilt wurden. Am 30. Januar

für den Ausbau von Mietlokalitäten in Schlieren für ein 1986 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung zwei Kreis-

Bauweisenlabor und 1,8 Millionen Franken für Gebäudean- schreiben über die Behandlung der beruflichen Vorsorge

passungen der Rüstungsdienste. und der gebundenen Selbstvorsorge durch die direkte Bun-

Ohne das Instrument der Nachtragskredite könnten Bundes- dessteuer erlassen. Das Kreisschreiben Nr. 1 umschreibt

rat und Verwaltung neuen, erst im Verlaufe eines Rech- insbesondere die Bedingungen, die erfüllt sein müssen,

nungsjahres sich einstellenden Verpflichtungen nicht nach- damit die Vorsorgeeinrichtungen in den Genuss der Steuer-

kommen. Bei der Beurteilung der Nachtragskreditbegehren befreiung gelangen. Dabei werden verschiedene der

gilt es zu beachten, dass wegen des Grundsatzes der Spezi- umstrittenen Normen des Entwurfes einer BVV 4, auf deren

fikation jährlich auch beträchtliche Kreditreste anfallen, die Erlass die Landesregierung verzichtet hat, wieder aufgegrif-

im Jahre 1985 die Nachtragskredite sogar überstiegen. fen. Auch das Kreisschreiben Nr. 2 zur gebundenen Selbst-

Dem neuesten Tätigkeitsbericht der Finanzdelegation ist zu vorsorge berücksichtigt die konkreteren Gegebenheiten des

entnehmen, dass der Bundesrat eingeladen werden musste, Vorsorgebedarfs vor allem Selbständigerwerbender zu

dringend benötigte Mittel nur ausnahmsweise in eigener wenig.

Kompetenz freizugeben. Diese Intervention der Finanzdele- Ich frage deshalb den Bundesrat an: Ist er nicht auch der

gation erfolgte, weil der Bundesrat in einzelnen Fällen Kre- Meinung, dass

dite in eigener Kompetenz auch dann freigab, wenn eine l.das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwal-

vorgängige Konsultation der Finanzdelegation möglich tung zur Behandlung der beruflichen Vorsorge durch die

gewesen wäre. Der Bundesrat hat, wie die Finanzdelegation direkte Bundessteuer zu unrecht eine Reihe von Bestim-

feststellt, den entsprechenden Einwendungen Rechnung mungen des Entwurfs einer BVV 4 wieder aufgreift, von

getragen. Heute darf festgestellt werden, dass die Vor- deren Erlass die Landesregierung Abstand genommen hat;

schüsse sowohl anzahl- als auch betragsmässig erheblich 2. sich insbesondere die Vorschriften dieses Kreisschrei-

zurückgegangen sind. So konnte auf dringliche Bevor- bens bezüglich der Gleichwertigkeit der Vorsorge innerhalb

schussungen durch den Bundesrat gänzlich verzichtet eines Unternehmens sowie der restriktiven Begünstigten-

werden. ordnung unsozial auswirken und dem Willen des Gesetzge-

Die Finanzkommission empfiehlt Ihnen einstimmig, den bers zur Ausgestaltung der zweiten Säule widersprechen;

ersten Nachtrag zum Voranschlag 1986 gutzuheissen. 3. das Kreisschreiben über die steuerliche Behandlung der

gebundenen Selbstvorsorge, die auf Verordnungsebenegut

Eintreten ist obligatorisch gelöst ist, den praktischen Vorsorgebedürfnissen der Selb-

L'entrée en matière est acquise de plein droit ständigerwerbenden vor allem bei stark schwankendem

Geschäftsgang ungenügend Rechnung trägt;

4. die beiden Kreisschreiben aus diesen Gründen mit den

direkt Betroffenen überarbeitet werden müssen?

S.Juni 1986 227 Interpellation Kündig

Texte de l'interpellation du 3 mars 1986 richtige und einheitliche Durchführung der Veranlagung

La loi fédérale du 22 mars 1985 a adapté l'impôt fédéral und des Bezugs der Steuer erforderlichen Anordnungen zu

direct aux prescriptions fiscales de la loi sur la prévoyance erlassen. Diese Kompetenznorm beinhaltet nicht nur verfah-

professionnelle. Le 13 novembre 1985, le Conseil fédéral a rensrechtliche Anordnungen, sondern insbesondere auch

édicté l'ordonnance sur les déductions admises fiscalement den Erlass von Kreisschreiben und Wegleitungen auf dem

pour les cotisations versées à des formes reconnues de Gebiet des materiellen Steuerrechts. Die Eidgenössische

prévoyance (OPP 3). En même temps, il a renoncé à prendre Steuerverwaltung ist deshalb berechtigt, die für die direkte

une ordonnance sur le traitement de la prévoyance profes- Bundessteuer massgeblichen Gesetzes- und Verordnungs-

sionnelle du point de vue fiscal (OPP 4). Dans la procédure bestimmungen zuhanden der kantonalen Verwaltungen für

de consultation préalable, celle-ci avait été fortement die direkte Bundessteuer soweit nötig auszulegen, damit sie

contestée et pas seulement en raison du manque de base einheitlich angewendet werden.

juridique. De larges milieux avaient également attaqué ces 2. Das Kreisschreiben Nummer 1 erläutert die neuen Bestim-

dispositions d'ordre pratique parce qu'elles étaient considé- mungen des Beschlusses über die direkte Bundessteuer

rées comme préjudiciables au développement du 2e pilier gemäss der Gesetzesnovelle vom 22. März 1985. Es behan-

au service des assurés. Le 30 janvier 1986, l'administration delt im wesentlichen die steuerliche Behandlung der berufli-

fédérale des contributions a publié deux lettres circulaires chen Vorsorge, der zweiten Säule. Nach der neugefassten

sur le traitement, du point de vue de l'impôt fédéral direct, Ziffer4 von Artikel 16 des Beschlusses über die direkte

de la prévoyance professionnelle et de la prévoyance indivi- Bundessteuer sind die Einrichtungen der beruflichen Vor-

duelle à affectation spéciale. La circulaire no 1 définit sorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebs-

notamment les conditions qui doivent être réunies pour que stätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unter-

les institutions de prévoyance puissent bénéficier de l'exo- nehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und

nération fiscale. En l'occurrence, un certain nombre de ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, von der

normes contestées du projet d'ordonnance no 4, que le Steuerpflicht befreit. Es liegt auf der Hand, dass diese

gouvernement fédéral a renoncé à édicter, sont reprises knappe Gesetzesbestimmung eine Reihe auslegungsbedürf-

derechef. La circulaire no 2 concernant la prévoyance indivi- tiger Begriffe und Wendungen enthält. Das ist Gegenstand

duelle à affectation spéciale elle-même ne tient pas assez der Ziffer 2 des Kreisschreibens Nummer 1. In diesem

compte des conditions matérielles de cette forme de pré- Zusammenhang werden in der Interpellation insbesondere

voyance des indépendants, ceux qui exercent une activité die Ausführungen über die Gleichwertigkeit der Vorsorge

lucrative surtout. und über die begünstigten Personen beanstandet.

C'est la raison pour laquelle je demande au Conseil fédéral, a) Das Prinzip der relativen Gleichwertigkeit der Vorsorge

s'il n'estime pas lui aussi: bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen ist, wie im Kreisschrei-

1. Que la lettre de l'administration des contributions sur la ben erwähnt, bereits in der Botschaft des Bundesrates vom

manière de traiter la prévoyance professionnelle sous l'an- 1. Mai 1984 zur Gesetzesnovelle vom 22. März 1985 ausge-

gle de l'impôt fédéral direct reprend à tort une série de führt und im Vorfeld der parlamentarischen Beratung von

dispositions du projet d'ordonnance no 4, que le gouverne- keiner Seite in Frage gestellt. Man kann deshalb nicht

ment lui-même s'est gardé d'édicter; sagen, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers zur

2. Qu'en particulier les prescriptions de cette lettre circulaire Ausgestaltung der zweiten Säule. Die Gleichwertigkeit der

relative à l'équivalence de la prévoyance au sein d'une Vorsorge abstrakt zu umschreiben ist wegen der Vielfalt der

entreprise ainsi qu'à l'ordre restrictif des bénéficiaires ont Vorsorgeeinrichtungen heikel. Die in der Botschaft und im

des effets antisociaux qui contredisent la volonté du législa- Kreisschreiben genannten Voraussetzungen sind im Anwen-

teur quant à la structure du deuxième pilier; dungsfall in ein vernünftiges Verhältnis zueinander zu brin-

3. Que la lettre circulaire sur le traitement, par le fisc, de la gen. Innerhalb dieses Rahmens steht es den Unternehmen

prévoyance individuelle à affectation spéciale, traitement frei, ihre Kader angemessen zu versichern, sei es in der

qui est bien réglé au niveau de l'ordonnance, ne tient pas allgemeinen Personalvorsorgeeinrichtung, sei es in einer

suffisamment compte des nécessités pratiques de la pré- besonderen Kader- oder Bel-étage-Pensionskasse. Die steu-

voyance des indépendants exerçant une activité lucrative, errechtliche Bedeutung des Prinzips der relativen Gleich-

surtout lorsque la marche des affaires laisse à désirer; wertigkeit der Vorsorge wurde in der oben genannten Bot-

4. Que, pour tous ces motifs, les deux lettres circulaires schaft, Seite 10, wie folgt dargelegt: «Die Beiträge müssen

doivent être remaniées d'entente avec les personnes direc- aber stets dem Vorsorgebedürfnis der Betriebsangehörigen

tement intéressées? angemessen sein. Die Steuerbehörden werden deshalb

auch künftig offensichtlich übersetzte Zahlungen von Unter-

Mitunterzeichner- Cosignataires: Andermatt, Bürgi, Hefti, nehmen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge auf ihre

Letsch, Schmid, Schonenbergér (6) Angemessenheit zum Vorsorgezweck überprüfen und nöti-

genfalls aufrechnen müssen, soweit die Zahlungen nicht der

Kündig: Ich habe in meiner Interpellation an den Bundesrat Vorsorge, sondern anderen Zwecken, insbesondere der

vier Fragen gestellt, und ich darf davon ausgehen, dass missbräuchlichen Herabsetzung des steuerbaren Reinge-

diese Fragen und auch die Begründung schriftlich unter- winns, dienen.»

breitet wurden. Ich wäre dankbar, wenn der Bundesrat seine b) Bezüglich der begünstigten Personen erlaubt zwar das

Antwort darauf geben könnte, damit ich anschliessend in BVG (Artikel 6 und 49) den Vorsorgeeinrichtungen, über die

Kenntnis der Antwort das Wort ergreifen kann. von ihm aufgestellten Minimalanordnung hinauszugehen

und somit den Kreis der begünstigten Personen nicht bloss

Bundesrat Stich: 1. Der Bundesrat hat seinerzeit vom Erlass auf den Vorsorgenehmer selbst und im Fall seines Ablebens

einer allgemeinen Vollzugsverordnung zu den steuerrechtli- auf die Witwe und die Waisen zu beschränken (Artikel 18 bis

chen Bestimmungen des BVG Abstand genommen, weil 22). Das gibt diesen Vorsorgeeinrichtungen jedoch keinen

eine solche Verordnung, die nicht nur für die direkte Bun- Freipass auf eine praktisch unbegrenzte, auch die letzten -

dessteuer, sondern auch für die direkten Steuern der Kan- gesetzlichen oder eingesetzten - Erben einbeziehende

tone und Gemeinden gegolten hätte, im BVG nicht aus- Begünstigtenordnung. Vielmehr hat sich die Begünstigten-

drücklich vorgesehen ist. Die Abstützung auf die allgemeine ordnung auch im über- und ausserobligatorischen Bereich,

Vollzugsbestimmung von Artikel 97 BVG erschien ihm als Säule 2b, am Grundkonzept der beruflichen, das heisst der

eine zu schwache Rechtsgrundlage. kollektiven, vom Solidaritätsgedanken geprägten Vorsorge

Ganz anders ist jedoch die Rechtsgrundlage für den Erlass zu orientieren. Auch Artikel 34quater Absatz 3 BV nennt als

der beiden beanstandeten Kreisschreiben. Nach Artikel 72 Adressaten der beruflichen Vorsorge lediglich die Betagten,

des Beschlusses über die direkte Bundessteuer ist die Eid- Hinterlassenen und Invaliden. Eine Vorsorgeeinrichtung, die

genössische Steuerverwaltung als Aufsichtsbehörde über sich in ihrer Begünstigtenordnung über dieses Konzept

die Erhebung der direkten Bundessteuer befugt, die für die hinwegsetzt, erfüllt das gesetzliche Erfordernis nicht, dass

Interpellation Kündig 228 3 juin 1986

ihre Mittel dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vor- legungen abstützen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung

sorge dienen müssen (Artikel 16 Ziffer4 sowie Artikel 80 ist indessen bereit, von sich aus mit den interessierten

Absatz 2 BVG). Sie hat deshalb keinen Anspruch auf Steuer- Bundesstellen zu prüfen, ob in Zusammenhang mit der

befreiung. Im übrigen können nicht ausgerichtete Todesfall- Begünstigtenordnung und dem Grundsatz relativer Gleich-

summen zur Finanzierung der reglementarischen Vorsorge- wertigkeit der Vorsorge im Kreisschreiben Nummer 1 sich

leistungen für die anderen Destinatäre herangezogen wer- unter praktischen Gesichtspunkten nicht doch Lösungen

den. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf, hinzu- finden lassen, die den Anliegen der an der beruflichen

weisen, dass die Finanzdirektorenkonferenz in ihren Vorsorge interessierten Verbände entgegenkommen.

genannten Empfehlungen für die Vorsorgeeinrichtungen

die Möglichkeit vorsieht, Leistungen unter bestimmten Vor- Präsident: Der Interpellant wünscht Diskussion. Ist der Rat

aussetzungen in begrenztem Umfang an die gesetzlichen damit einverstanden? - Das scheint der Fall zu sein.

Erben auszurichten. Es handelt sich um eine Todesfall-

summe in der Höhe von 50 Prozent des beitragspflichtigen Kündig: Ich möchte Herrn Bundesrat Stich für seine Antwort

Einkommens, höchstens jedoch die Hälfte des Vorsorgeka- danken, besonders für den Schluss seiner Antwort, wo er

pitals. Ferner sollen die tatsächlichen Bestattungskosten erklärt, dass die Steuerverwaltung - und somit auch er

ohne Begrenzung auf den Begünstigtenkreis von der Vor- selbst - bereit sei, die Probleme, die zur Diskussion stehen,

sorgeeinrichtung übernommen werden können. Die Eidge- noch einmal sachlich zu überprüfen. Wenn ich auf zwei

nössische Steuerverwaltung hat sich bei der direkten Bun- spezielle Punkte hinweisen möchte, so deshalb, weil es mir

dessteuer diesen Empfehlungen in einem zusätzlichen scheint, dass auch gewisse Kreise in der Oeffentlichkeit

Rundschreiben vom 24. April 1986 angeschlossen. daran interessiert sind, dass diese Probleme möglichst bald

3. Das Kreisschreiben Nummer 2 erläutert, unter dem behandelt werden. Es geht mir bei dieser Interpellation

Gesichtspunkt der direkten Bundessteuer, die Bestimmun- keinesfalls darum, dem Bundesrat das Recht, Erlasse zu

gen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechti- verabschieden, abzusprechen oder auch der Steuerverwal-

gung für Beträge an anerkannte Vorsorgeformen (BW 3). tung das Recht, Kreisschreiben zu veröffentlichen, zu ver-

Der Vorwurf, den praktischen Vorsorgebedürfnissen der bieten.

Selbständigerwerbenden werde vor allem bei stark schwan- Es geht mir darum, zwei Probleme, die im Rahmen der

kendem Geschäftsgang nicht genügend Rechnung getra- Gesetzesberatung besondere Bedeutung hatten, noch ein-

gen, trifft nicht zu. Artikel 7 BW 3 bestimmt, dass Beiträge mal aufzuzeigen, nämlich einmal die Frage der Gleichwer-

an anerkannte Vorsorgeformen jährlich bis 8 Prozent des tigkeit der Vorsorgeeinrichtungen: Im BVG wird ausdrück-

oberen Grenzbetrages (Buchstabe a) bzw. bis 20 Prozent lich festgehalten, dass ein Unternehmen verschiedene Vor-

des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent sorgeeinrichtungen gründen kann. Wenn man nun die

des oberen Grenzbetrages (Buchstabe b) abziehbar sind. Bestimmungen etwas eng auslegt, die heute in diesen Kreis-

Daraus ergibt sich, dass die Höhe der Abzugsberechtigung schreiben verankert sind, kann man davon ausgehen, dass

für jedes Bemessungsjahr separat zu berechnen ist. Dies ist alle diese Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Mindest-

sachgerecht, sind doch der obere Grenzbetrag und insbe- bestimmungen einhalten müssen; ansonsten würden sie

sondere das Erwerbseinkommen grösser, die jedes Jahr allesamt das Recht auf Steuerbefreiung verlieren. Und dies

ändern können. Eine Verrechnung der Beiträge innerhalb scheint mir nun nicht sehr sinnvoll; denn es kann ja ohne

der Bemessungsperiode würde deshalb Artikel 7 BW 3 wi- weiteres ein Unternehmen eine Vorsorgeeinrichtung haben,

dersprechen. welche den gesetzlichen Vorschriften in jeder Form

Andererseits ist die gebundene Selbstvorsorge (Säule III a) entspricht und eine weitere, zum Beispiel zum Zweck der

nur im Umfang der BW 3 möglich. Die Höhe der Abzugsfä- Kadervorsorge, die etwas davon abweicht. Es soll nun nicht

higkeit der Beiträge muss deshalb gleichzeitig der die eine, die ja keinen Einfluss auf die Struktur und die

Beschränkung der Beitragszahlungen überhaupt entspre- Gegebenheiten der zweiten nehmen kann, deshalb gestraft

chen. Sonst könnten unter dem Titel der gebundenen werden, weil im Unternehmen noch eine zweite Vorsorge-

Selbst vorsorg e unbeschränkt hohe Vermögensteile der einrichtung existiert. Ich glaube, dieser Punkt sollte noch

ordentlichen Besteuerung - laufende Besteuerung des Ver- einmal sehr genau geklärt werden, damit nicht gewachsene

mögensertrages, Verrechnungssteuer, kantonale und kom- Systeme zerstört werden; denn ich glaube auch, man ver-

munale Vermögenssteuern - entzogen werden, was nicht kennt dabei die realen Verhältnisse.

der Sinn dieser Regelung sein kann. Ob die Vorsorgeneh- Nehmen Sie zum Beispiel einmal die Pensionierung von

mer sich an diese Beschränkung halten, ist allerdings weder Regierungsräten. Im Normalfall entsprechen sie keinesfalls

durch die Vorsorgeträger noch durch die Steuerbehörden den Vorschriften des BVG; sie sind zum Teil hundertprozen-

restlos kontrollierbar. Den Vorsorgeträgern ist indessen eine tig finanziert durch Staatsbeiträge, zum Teil durch Arbeitge-

gewisse Aufklärungstätigkeit zuzumuten, indem sie die Vor- ber- und Arbeitnehmerbeiträge. Wenn eine solche gesetzli-

sorgenehmer beim Abschluss von Vorsorgeverträgen und che Bestimmung in Zukunft rechtens wäre, dürfte auch die

auch später auf diese Begrenzung aufmerksam machen. öffentliche Kasse für das Personal von der Steuer nicht

Man wird sodann auch erwarten dürfen, dass die einzelne mehr befreit werden wegen einer Sonderlösung für öffent-

Bankstiftung und die einzelne Versicherungseinrichtung lich-rechtliche Vorsorgeverhältnisse für höhere Behördemit-

vom gleichen Vorsorgenehmer unter dem Titel der gebun- glieder. Ich glaube, das kann ja nicht der Sinn einer solchen

denen Selbstvorsorge nicht mehr Geld als zulässig entge- Verordnung sein. Ich glaube auch, dass es falsch wäre,

gennimmt. tendenziell gegen eine Kaderversicherung als solche vorzu-

Mit dem Vorwurf, das Kreisschreiben Nummer 2 trage den gehen, die zum Beispiel allein durch Arbeitgeberbeiträge

Vorsorgebedürfnissen der Selbständigerwerbenden zu finanziert wird. Wichtiger ist, zu beobachten, ob die Leistun-

wenig Rechnung, können schliesslich auch die Ausführun- gen im Verhältnis zum Lohn höher ausfallen oder nicht. Auf

gen unter Ziffer 4 Absatz 2 betreffend das Schlussalter jeden Fall ist bis heute keine Kaderversicherung bekannt,

gemeint sein. Der Grundsatz, dass in den Verträgen der die im oberen Bereich Leistungen in der Höhe ausschüttet

gebundenen Selbstvorsorge das Schlussalter auf das wie in unteren und mittleren Einkommensbereichen. Die

ordentliche AHV-Rentenalter abzustimmen ist, entspricht Angemessenheit spielt hier eine ganz wesentliche Rolle, und

indessen dem Drei-Säulen-Konzept und liegt eindeutig der ich glaube, es ist richtig, wenn die Auslegung und damit

Redaktion von Artikel 3 BW 3 zugrunde. auch die Ausdeutschung hier einen neuen Begriff erhält.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eidgenössische Der zweite Kreis, den ich aufgreifen möchte, ist die Frage

Steuerverwaltung zum Erlass der beiden Kreisschreiben der begünstigten Personen. Die Vorschriften auf Seite 4 des

befugt war. Inhaltlich enthalten diese nichts Gesetzes- oder Kreisschreibens bezeichnen als begünstigte Personen nach

Verordnungswidriges. Auch die in der Interpellation aufge- Ableben des Versicherten den überlebenden Ehegatten, die

griffenen Punkte lassen sich im Rahmen der Gesetzes- und direkten Nachkommen und die Pflegekinder, sofern sie

Verordnungstexte auf sachlich durchaus vertretbare Ueber- unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, sowie die

S.Juni 1986 229 Motion Meier Hans

geschiedenen Ehegatten, die Eltern, Nachkommen oder #ST# 86.410

Geschwister, sofern sie auf die Unterstützung angewiesen

sind und der Vorsorgenehmer zu deren Unterhalt wesentlich Motion Meier Hans

beigetragen hat. Ich glaube, da ist einmal grundsätzlich zu

sagen, dass diese Vorschriften zu restriktiv sind. Sie nehmen Steuerbelastung für Familien. Milderung

auf die Absichten des Gesetzgebers, nämlich Mindestvor- Allégement de la charge fiscale

schriften im Bereich des BVG zu statuieren und den bisheri- de la famille

gen Vorsorgeformen nach Möglichkeit freien Lauf zu lassen,

zuwenig Rücksicht. Sie nehmen also Eingriff in die Gestal-

tungsfreiheit, ein ganz wesentliches Moment, das wir bei der

Beratung des BVG immer in den Vordergrund gestellt

haben. Wenn man damals, bei der Beratung des Gesetzes,

derartige Vorschriften in bezug auf den begünstigten Kreis Wortlaut der Motion vom 20. März 1986

eingeführt hätte, wäre mit Bestimmtheit das Referendum Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten

ergriffen worden! Denn auch die Kapitalabfindung ist im ohne Verzug einen besonderen Bundesbeschluss zu unter-

Gesetz vorgesehen, und damit sind auch andere Begün- breiten, damit die im Rahmen der laufenden Beratungen

stigte absolut zu berücksichtigen. Die bestehenden Vorsor- über das neue Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

geformen kennen hier andere Formen, die nach meinem vom Ständerat beschlossenen familienfreundlichen Verbes-

Dafürhalten auch nach Artikel 91 BVG gestattet sind und serungen bei den Tarifen und Sozialabzügen vorweg in Kraft

geschützt werden müssen, denn hier wird ja auf die erwor- treten können.

benen Rechte Rücksicht genommen. Dabei hat man wohl

übersehen, dass die geschiedene Frau im Obligatorium des Texte de la motion du 20 mars 1986

BVG zu den obligatorisch Begünstigten gehört, und zwar Le Conseil fédéral est chargé de soumettre sans délai aux

nicht nur dann, wenn eine wesentliche Unterstützungs- conseils législatifs un projet d'arrêté fédéral spécial afin

pflicht vorhanden war, sondern ganz generell. Wenn also qu'on puisse mettre en vigueur par anticipation les allége-

eine Kasseden obligatorischen Vorschriften, nämlich Unter- ments en matière de tarifs et de déductions sociales, allége-

stützung einer geschiedenen Frau, nachkommen würde, ments favorables à la famille et qui ont été arrêtés par le

würde sie den Vorschriften, die nun erlassen wurden, wider- Conseil des Etats dans le cadre des délibérations en cours

sprechen und damit die Steuerfreiheit aufs Spiel setzen, was sur la nouvelle loi concernant l'impôt fédéral direct.

ja mit Bestimmtheit nicht die Absicht der Vorschrift sein

kann. Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, Binder, Cavelty,

In diesem Sinne, Herr Bundesrat, bitte ich Sie, Ihren Aeusse- Dobler, Dreyer, Hophan, Jelmini, Lauber, Meier Josy,

rungen Gewicht zu geben und die hängigen Fragen mit den Muheim, Reichmuth, Schafften Schmid, Schönenberger,

interessierten Verbänden, aber auch mit den beunruhigten Zumbühl (15)

Organisationen in der beruflichen Vorsorge zu besprechen,

damit hier eine vernünftige Lösung gefunden werden kann. Meier Hans: Die Diskussion über die Tarife der direkten

Bundessteuer anlässlich der Frühjahrssession bewies mit

Bundesrat Stich: Zur Gleichwertigkeit ist festzuhalten, dass aller Klarheit, dass unsere direkte Bundessteuer in keiner

die Steuerverwaltung die Verhältnismässigkeit berücksichti- Weise familien- und kinderfreundlich ist. Die Belastungsun-

gen muss. Das ist selbstverständlich und darf auch von der terschiede stehen im Widerspruch zur Besteuerung nach

Steuerverwaltung erwartet werden. Die geschiedene Frau der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sie sind dem Rat

gehört zu den obligatorisch Versicherten, und deshalb ist aus den Verhandlungen bestens bekannt, bestehen doch

das sicher auch kein Grund. In dieser Hinsicht haben wir bekanntermassen zum Beispiel Steuerersparnisse von Kon-

kaum wesentliche Differenzen. Umgekehrt ist aber doch kubinatspaaren gegenüber Ehepaaren bis zu 60 Prozent.

auch zu sagen, dass man gerade im Zusammenhang mit den Nun hat das Bundesgericht bekanntlich gegenüber den

Lösungen, die man jetzt zur steuerrechtlichen Entlastung Kantonen entschieden, dass Ehepaare nicht wesentlich stär-

geschaffen hat, auch einiges an Lücken produziert hat. Ich ker besteuert werden dürfen als Konkubinatspaare. Auch

möchte hier nicht darauf eingehen, denn es ist nicht meine wenn die Bundesgesetze und -beschlüsse der verfassungs-

Aufgabe zu zeigen, wie man Steuern einsparen kann. Aber gerichtlichen Ueberprüfung durch das Bundesgericht nicht

deshalb bitte ich Sie doch auch um Verständnis dafür, dass unterstehen, müssen die grossen Mehrbelastungen der Ehe-

die Richtlinien einigermassen klar sind. Wenn sie dann im paare bei der direkten Bundessteuer dennoch als verfas-

Detail vernunftgemäss und angemessen ausgelegt werden, sungswidrig gelten. Es kann doch nie die Meinung sein, die

ist vermutlich allen am besten gedient; das kann ich Ihnen kleinere steuerliche Mehrbelastung in den Kantonen halte

auch im Namen der Steuerverwaltung zusichern. vor der Bundesverfassung nicht stand, beim Bund hinge-

gen, wo die Verhältnisse noch krasser sind, verstosse eine

Präsident: Herr Kündig ist berechtigt, eine Erklärung abzu- solche Regelung jedoch nicht gegen die Verfassung. Diese

geben, ob er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist Tatsache kann und darf der Bund nicht übersehen und nicht

oder nicht. übergehen. Das Problem ist in diesem Rat allgemein

bekannt, weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen

Kündig: Ich bin von der Antwort des Bundesrates teilweise sich daher.

befriedigt und möchte ihm danken. Mit der Motion wird nun verlangt, dass der Bundesrat ohne

Verzug einen besonderen Bundesbeschluss unterbreitet,

damit die bei der Beratung des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer von unserem Rat beschlossenen fami-

lienfreundlichen Verbesserungen bei den Tarifen und

Sozialabzügen vorweg in Kraft treten können. Die gerecht-

fertigte Entlastung der kleinen und mittleren Einkommen

kann nicht noch Jahre auf sich warten lassen. Die krassen,

unserer Bundesverfassung widersprechenden Ungerechtig-

keiten in der Familienbesteuerung müssen nun so rasch als

möglich weitgehend gemildert werden. Die Neuregelung

nach den Beschlüssen unseres Rates bringt gemäss der

Schätzung der eidgenössischen Steuerverwaltung, Abtei-

lung Statistik und Dokumentation, vom 21. Februar 1986

Steuerausfälle von rund 300 Millionen Franken und dies in

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Kündig Berufliche Vorsorge und direkte Bundessteuer

Interpellation Kündig Prévoyance professionnelle en matière d'impôt fédéral

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 02

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.314

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 03.06.1986 - 08:00

Date

Data

Seite 226-229

Page

Pagina

Ref. No 20 014 529

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