Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-313 KI-generiert

Federal Council Rejects Proposal to Hire Policy Advisors on Private Law Contracts

Geschäftsnummer VPB 86-313
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The motion proposed that federal civil servants who significantly support or advise the Federal Council in policy formulation and design be hired under private law contracts instead of public law civil servant status. The Federal Council rejected this, arguing that existing public law regulations, particularly Article 62 of the Civil Service Act and its implementing ordinances, already provide sufficient flexibility for managing these roles, including provisions for reassignment, termination for important reasons, and termination by mutual agreement for contracted employees. The Council concluded that transitioning to private law was unnecessary and would undermine public accountability.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Beamtengesetz; Federal Council Rejects Proposal to Hire Policy Advisors on Private Law Contracts: The Federal Council rejected this, arguing that existing public law regulations, particularly Article 62 of the Civil Service Act and its implementing ordinances, already provide sufficient flexibility for managing these roles, including provisions for reassignment, termination for important reasons, and termination by mutual agreement for contracted employees. The Council concluded that transitioning to private law was unnecessary and would undermine public accountability.

Schlagwörter

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Beamtenstatut Kündigung eines Vertrags öffentliche Ordnung Durchführungsverordnungen Zugang zum Beruf Zivilstand
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Beamtengesetz

The Federal Council's implementing ordinances for employment relationships not governed by the Beamtenstatut are based on this article, which allows for the regulation of federal employees who are not civil servants.

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Volltext

18. März 1988 N 427 Motion der LdU/EVP-Fraktion

#ST# 86.313 chen Dienstvertrages im Obligationenrecht» gedacht (BBI

1924 IM 5).

Motion der LdU/EVP-Fraktion Daraus erklärt sich denn auch, wieso der Gesetzgeber den

Anstellung von Bundesfunktionären Bundesrat mit Artikel 62 des Beamtengesetzes legitimiert

hat, das Dienstverhältnis all jener zu gestalten, die nicht als

mit politischen Aufgaben Beamte im Dienste des Bundes stehen. Dieser Artikel ver-

Motion du groupe Adl/PEP weist nicht auf das Obligationenrecht, sondern setzt still-

Fonctionnaires fédéraux dotés de schweigend die Anwendung des öffentlichen Rechts voraus.

responsabilités politiques. 21. Gestützt auf Artikel 62 des Beamtengesetzes erliess der

Modification du statut Bundesrat die Angestelltenordnung (SR 172.221.104). Das

Dienstverhältnis der Angestellten ist auf Kündigung beend-

bar. Es genügen dazu triftige Gründe. Daneben gelten für

den Angestellten Bestimmungen, die die Umgestaltung und

Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen

Wortlaut der Motion vom 3. März 1986 und die Versetzung und Zuweisung anderer Tätigkeiten

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, gestatten.

wonach Bundesbeamte der Ueberklasse, zu deren Aufga- 211. Ebenfalls auf Artikel 62 des Beamtengesetzes stützt

benbereich es gehört, den Bundesrat entscheidend bei der sich die Rechtsstellungsverordnung (SR510.22). Sie regelt

Formulierung und Gestaltung der Politik zu unterstützen das Dienstverhältnis namentlich der hohen Militärs sowie

bzw. zu beraten, nicht mehr als Beamte, sondern als Ange- zahlreicher Direktoren und der Unterstabschefs von Bun-

stellte nach Obligationenrecht einzustellen sind. desämtern im EMD. Wer der Rechtsstellungsverordnung

untersteht, ist nicht Beamter (Art. 6) und kann jederzeit vom

Texte de la motion du 3 mars 1986 Bundesrat, nach Anhörung der Kommission für militärische

Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet afin que Landesverteidigung, entlassen werden. Die Rechtsstel-

les fonctionnaires fédéraux hors-classe auxquels il appar- lungsverordnung regelt im weiteren die Bezüge und die

tient de l'appuyer, voire de le conseiller décisivement lors de Rücktrittsbedingungen. Ein Rücktritt ist bereits mit der Voll-

la formulation et de la présentation de sa politique, ne soient endung des 54. Altersjahres möglich. Die Verordnung stellt

plus recrutés comme fonctionnaires, mais comme employés eine eigentliche Sonderordnung für hohe und höchste

en vertu du droit des obligations. Bedienstete des EMD dar. Sie hat sich bewährt.

212. Auf Artikel 62 des Beamtengesetzes stützt sich auch die

Sprecher - Porte-parole: Jaeger Verordnung über das Dienstverhältnis der persönlichen Mit-

arbeiter der Departementschefs ab. Die Verordnung sieht

Schriftliche Begründung - Développement par écrit eine Kündigung auf zwei Monate oder bei wichtigen

Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen Gründen auf sofort vor. Wird das Dienstverhältnis durch den

eine schriftliche Antwort. Departementschef aufgelöst, so wird eine Abfindungs-

summe fällig.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates 213. Auf Artikel! Absatz 2 der Angestelltenordnung (und

vom 20. August 1986 somit auch auf Art. 62 des Beamtengesetzes) stützen sich

Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 août 1986 die Sondervorschriften des EFD, welche es erlauben, beson-

1. Die Motion beabsichtigt, mit der Einführung des privaten deren Umständen im Dienstverhältnis Rechnung zu tragen.

Arbeitsvertragsrechts das Dienstverhältnis von Bediensteten Gegenstand der Sondervorschriften können die Arbeitszei-

des Bundes, die den Bundesrat bei der Formulierung und ten, Besoldungen, Austrittbedingungen usw. sein. Gegen-

Gestaltung der Politik massgabend unterstützen oder bera- wärtig wird der Delegierte für wirtschaftliche Landesversor-

ten, flexibler zu gestalten. Der Motion liegt die Annahme zu gung gestützt auf solche Sondervorschriften angestellt.

Grunde, das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis sei in der 22. Das Beamtengesetz selbst (SR 172.221.10) ist insoweit

Anwendung starr, das privatrechtliche dagegen lasse sehr flexibel anwendbar, als es dessen Artikel 9 jederzeit ermög-

flexible Lösungen zu. Diese Betrachtungsweise verkennt, licht, dem Beamten andere Tätigkeiten zuzuweisen, wenn

dass der Bund als Arbeitgeber, unabhängig von der Rechts- die wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskraft es erfor-

natur der Dienstverhältnisse, an gewisse rechtliche Grund- dert. Im weiteren kann das Beamtenverhältnis beim Vorlie-

sätze gebunden ist. So gilt das Gebot des willkürfreien gen wichtiger Gründe sofort umgestaltet oder beendet wer-

Handelns in jedem Fall. Ausfluss dieses Gebotes ist zum den (Art. 55).

Beispiel die Begründungspflicht für die Auflösung des 3. Nach dem unter Ziffer 2 Gesagten bietet das öffentlich-

Dienstverhältnisses. rechtliche Dienstrecht genügend Möglichkeiten für die flexi-

Weiter muss der Bund den Grundsatz der Gleichbehandlung ble Ausgestaltung der Dienstverhältnisse. Ein Ausweichen

(Art. 4 Bundesverfassung und Art. 38 Beamtengesetz) auf das Privatrecht ist deshalb nicht notwendig.

beachten. Mit dem Abschluss von privatrechtlichen Arbeits- 31. Wir verkennen indessen die Notwendigkeit des flexiblen

verträgen entzieht sich der Bund als eine durch das Volk Personaleinsatzes in der Verwaltung nicht. Mit dem Projekt

ligitimierte Institution der öffentlichen Kontrolle. Anstelle EFFI wurden Schwachstellen in den Verwaltungsabläufen

der gesetzlichen Inhalte des öffentlichrechtlichen Dienstver- bis in die Führungsstrukturen untersucht und auch in die-

hältnisses treten ausschliesslich vom Willen der Vertrag- sem Bereich Massnahmen erarbeitet. In der laufenden

sparteien getragene Inhalte. Schliesslich treten zahlreiche Beamtengesetzrevision dient die vorgesehene Teilzeitbe-

der von der Motion betroffenen Bediensteten als Träger der schäftigung von Beamten ebenfalls dem rationellen Perso-

Staatsgewalt auf. Dieser Funktion wird ein privatrechtliches naleinsatz. Schliesslich sind die erwähnten Möglichkeiten

Arbeitsverhältnis nicht gerecht, da sie durch die arbeitsver- des Beamtengesetzes und der Angestelltenverordnung (Ver-

tragliche Konzeption «Arbeit gegen Lohn» nicht vollständig setzung, Beendigung aus wichtigen Gründen, Kündigung

umfasst wird. Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis ver- für Angestellte) konsequent zu nutzen. Der in der Motion

mag die über das blosse Leistungsverhältnis hinausge- aufgeworfene Problemkreis wird in diesem Zusammenhang

hende Verpflichtung des Bediensteten gegenüber dem vom Bundesrat weiter verfolgt. Er ist deshalb bereit, die

Bund besser auszudrücken (Treuepflicht, Förderung der Motion als Postulat entgegenzunehmen.

Interessen des Bundes u. dgl.).

2. Das Beamtengesetz und seine Ausführungsbestimmun- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

gen lassen in Anbetracht der grossen Regelungsdichte Déclaration écrite du Conseil fédéral

kaum noch Raum für vertragliche Abmachungen. Das Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Dienstrecht des Bundes war von allem Anfang an als wandeln.

«Gegenstück zur einheitlichen Ordnung des privatrechtli- Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion der LdU/EVP-Fraktion Anstellung von Bundesfunktionären mit politischen

Aufgaben

Motion du groupe Adl/PEP Fonctionnaires fédéraux dotés de responsabilités politiques.

Modification du statut

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1988

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.313

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.03.1988 - 08:00

Date

Data

Seite 427-427

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Ref. No 20 016 204

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