Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-221 KI-generiert

Parliamentary Initiative for Citizen-Proposed Federal Laws Upheld

Geschäftsnummer VPB 86-221
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a parliamentary initiative to introduce a legislative initiative, allowing citizens to propose federal laws. The court affirmed the proposal, reasoning that it would strengthen direct democracy by allowing citizens to propose laws directly to the legislature, mirroring successful practices in cantons. This mechanism would prevent the constitution from being overloaded with matters better suited for legislation and would streamline the law-making process by enabling more concrete proposals.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Absatz, Art. 3 est, Art. 93bis dont, Art. 93bis sung, Art. 89 Abs. 2, Art. 89 al. 2; Parliamentary Initiative for Citizen-Proposed Federal Laws Upheld: The court affirmed the proposal, reasoning that it would strengthen direct democracy by allowing citizens to propose laws directly to the legislature, mirroring successful practices in cantons. This mechanism would prevent the constitution from being overloaded with matters better suited for legislation and would streamline the law-making process by enabling more concrete proposals.

Schlagwörter

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parlamentarische Initiative direkte Demokratie Verfassung Initiativrecht Gesetzesänderung Gesetzgebungszuständigkeit
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 89 Abs. 2

Cited in relation to the submission of a bill to optional referendum after a general proposal has been agreed to by the Federal Chambers.

Art. 89 al. 2

Cited in relation to the submission of a bill to optional referendum after a general proposal has been agreed to by the Federal Chambers.

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Volltext

3.Juni 1987 N 673 Gesetzesinitiative. Parlamentarische Initiativen

ler-Scharnachtal, Neukomm, Oehler, Perey, Reimann, Rie- Entwurfs gestellt und stimmt die Bundesversammlung dem-

sen-Fribourg, Röthlin, Rubi, Salvioni, Schnyder-Bern, selben zu, so ist der Entwurf dem fakultativen Referendum

Schwarz, Spalti, Wagner, Weder-Basel, Wick, Ziegler (36) nach Artikel 89 Absatz 2 zu unterstellen. Im Falle der Nicht-

zustimmung ist das Begehren dem Volk zur Annahme oder

Präsident Cevey stimmt nicht Verwerfung vorzulegen. Die Bundesversammlung kann

M. Cevey, président, ne vote pas einen eigenen Entwurf ausarbeiten oder die Verwerfung des

Vorschlages beantragen und ihren Entwurf oder Verwer-

Le président: La proposition de la majorité l'emporte par fungsantrag gleichzeitig der Abstimmung des Volkes vor-

107 oui contre 50 non, avec 6 abstentions. Ainsi l'article 3 est legen.

adopté dans la version conforme à la décision du Conseil 6. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

des Etats. Par ailleurs, la proposition subsidiaire de Mme

Spoerry devient sans objet. Nous continuons l'examen de Texte de l'initiative du 3 mars 1986

l'arrêté. La Constitution fédérale est complétée par un article 93bis

dont la teneur est la suivante:

Art. 4 1.100 000 citoyens ayant le droit de vote peuvent présenter

Antrag der Kommission une initiative tendant à l'adoption, à l'abrogation ou à la

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates modification d'une loi fédérale.

Proposition de la commission 2. L'initiative peut revêtir la forme d'une proposition conçue

Adhérer à la décision du Conseil des Etats en termes généraux ou celle d'un projet rédigé de toutes

pièces.

Angenommen - Adopté 3. Elle doit respecter le principe de l'unité de la matière. Elle

n'est valable que si elle ne viole pas la Constitution fédérale

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble ou ne contrevient pas à des engagements de la Confédéra-

tion fondés sur des traités internationaux ou sur le droit des

Für Annahme des Beschlussentwurfes 88 Stimmen gens. Elle ne peut pas non plus demander la modification ou

Dagegen 48 Stimmen l'abrogation de décisions de l'administration ou d'arrêts de

tribunaux.

Abschreibung - Classement 4. Lorsque l'initiative est déposée sous la forme d'une pro-

position conçue en termes généraux et que les Chambres

Le président: Le Conseil fédéral propose, selon la page 1 du fédérales ont décidé d'y donner suite, celles-ci élaborent la

rapport, de classer des interventions parlementaires. loi conformément à la volonté des auteurs de l'initiative et

soumettent leur projet au référendum, au sens de l'arti-

Zustimmung - Adhésion cle 89, alinéa 2. Si les Chambres fédérales décident de ne

pas donner suite à l'initiative, celle-ci sera soumise au vote

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral du peuple et, si la majorité des citoyens ayant pris part à la

votation se sont prononcés par l'affirmative, l'élaboration du

projet de loi, demandée par l'initiative, devra être entreprise.

5. Lorsque l'initiative est déposée sous la forme d'un projet

#ST# 86.221 rédigé de toutes pièces et que l'Assemblée fédérale l'ap-

prouve, le projet est soumis au référendum, au sens de

Parlamentarische Initiative (Jaeger) l'article 89, alinéa 2. Si les Chambres ne l'approuvent pas,

Gesetzesinitiative l'initiative sera soumise au vote du peuple. L'Assemblée

fédérale peut élaborer un projet distinct ou recommander au

Initiative parlementaire (Jaeger) peuple le rejet de l'initiative et soumettre à la votation son

Initiative législative contre-projet ou sa proposition de rejet en même temps que

le projet émané de l'initiative populaire.

6. Une loi fédérale fixera les modalités.

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Wortlaut der Initiative vom 3. März 1986 Wir wollen mit dieser Initiative verhindern, dass die Verfas-

Die Bundesverfassung ist durch den folgenden Artikel 93bis sung durch zuviele Regelungen, welche nicht in die Verfas-

zu ergänzen: sung gehören (sondern auf Gesetzes- oder Verordnungs-

1.100000 Stimmberechtigte können das Begehren auf stufe), verunstaltet wird. Diese Verzettelung und Ueberwu-

Erlass, Aufhebung oder Aenderung eines Bundesgesetzes cherung der Verfassung lehnen wir sowohl aus juristischen

stellen. wie auch aus politischen Gründen schon seit langem ab.

2. Das Begehren kann die Form des ausgearbeiteten Diese Situation hat auch zu den Bemühungen um eine

Entwurfes oder der allgemeinen Anregung haben. Reform und eine Totalrevision der BV geführt.

3. Das Begehren muss sich im Rahmen des Gebotes der Dadurch, dass mit unserem Text (Abs. 1 und 2) vorgeschla-

Einheit der Materie halten. Es ist nur gültig, wenn es nicht gen wird, dass gewisse Reformvorschläge auch auf Geset-

gegen die Bundesverfassung oder Verpflichtungen des zesebene eingebracht werden können, sollte es möglich

Bundes verstösst, die auf Staatsverträgen oder dem allge- sein, dass sich entsprechende Volksbegehren und Mei-

meinen Völkerrecht beruhen. Es darf auch nicht die Aende- nungsströmungen dort verankern lassen können, wo sie

rung oder Aufhebung von Verwaltungsakten oder Gerichts- hingehören, nämlich auf Gesetzes- und nicht Verfassungs-

urteilen verlangen. stufe. Die Reformvorschläge können ferner die Form der

4. Wenn ein solches Begehren in Form der allgemeinen allgemeinen Anregung oder diejenige des ausgearbeiteten

Anregung gestellt wird und die eidgenössischen Räte mit Entwurfes haben.

demselben einverstanden sind, so haben sie das Gesetz im Wir haben mit unserem Vorschlag aber nicht verlangt, dass

Sinne der Initianten auszuarbeiten und dasselbe dem Refe- ganze Gesetze vorgeschlagen werden müssten (mit allge-

rendum gemäss Artikel 89 Absatz 2 zu unterstellen. Stim- meiner Anregung oder ausgearbeitetem Entwurf), sondern

men die eidgenössischen Räte dem Begehren nicht zu, so vorgesehen, dass auch Teilrevisionen möglich sind, wie das

ist es dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten und, sofern in den Kantonen praktisch überall der Fall ist: Es sollen

die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger sich beja- somit auch einzelne Artikel geändert, ergänzt oder gestri-

hend ausspricht, die Ausarbeitung des Gesetzes im Sinne chen werden können. Mit diesem System hat man in den

des Volksbeschlusses an die Hand zu nehmen. Kantonen zum Teil sehr gute Erfahrungen gemacht, entge-

5. Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten gen den Befürchtungen, welche seinerzeit in der ablehnen-

Initiative législative. Initiatives parlementaires 674 N 3 juin 1987

den Botschaft des Bundesrates zur sozialdemokratischen - Prüfung durch das Bundesgericht

Volksinitiative 1961 vorgetragen worden sind. - Prüfung durch das Parlament

Zu bemerken ist, dass mit der Gesetzesinitiative allerdings - Prüfung durch einen gemischten Ausschuss (parlamenta-

keine Lösung desjenigen Problems erreicht werden kann, rische und ausserparlamentarische Juristen).

dass die BV in ihrer Systematik überholt ist. Es wäre Ihre Aufgabe, zu konkretisieren, welches Prüfungs-

Ein Argument, das in der Diskussion gegen die Einführung modell sinnvoll wäre.

der Gesetzesinitiative immer wieder vorgebracht wurde, lau- Zum Schluss ein Zitat aus dem Bericht des Bundesrates vom

tet, die Initiativenflut werde dadurch noch grösser. Wir 8. Dezember 1952 (BBI 1952 III 779, 789):

haben unseren Vorstoss gezielt darauf ausgerichtet, dass «Vom theoretischen Standpunkt aus betrachtet, anerken-

genau dieser Einwand entkräftet wird. Die erforderliche nen wir, dass die Einführung der Volksinitiative auf dem

Unterschriftenzahl soll mit 100000 derjenigen der Verfas- Gebiete der Bundesgesetzgebung dem demokratischen

sungsinitiative gleichgestellt sein. Wir wollen nämlich kei- Ideal und dem Grundsatz der Volkssouveränität entspre-

nen quantitativen, sondern einen qualitativen Ausbau der chen würde. Sie würde die Volksrechte ergänzen. Ueberdies

Volksrechte sowie eine qualitative Verwesentlichung der könnte es als logisch erscheinen, diese Einrichtung, die

Demokratie. Diese Gleichstellung der erforderlichen Unter- nunmehr in allen kantonalen Verfassungen verankert ist,

schriftenzahl scheint mir sehr wesentlich, denn auf diese auch auf eidgenössischem Boden vorzusehen.»

Weise wird es möglich, Dinge, welche bis heute auf dem Und weiter unten (S. 794):

Wege der Verfassungsinitiative verlangt worden sind, unter- «Zusammenfassend anerkennen wir, dass die Gesetzesin-

schriftenmässig mit den gleichen Bedingungen auf dem itiative theoretische Vorteile vor allem idealer und gefühls-

Wege der Gesetzesinitiative vorzutragen. Es wird dadurch mässiger Art zu bieten vermag. Sie wäre die logische Krö-

keine einzige zusätzliche Volksinitiative eingereicht werden, nung unserer demokratischen Organisation; sie würde es

sondern es wird vielmehr eine vernünftige Verlagerung von den herrschenden Meinungen und Wünschen des Volkes

der Verfassungs-zur Gesetzesinitiative stattfinden. Auf diese erlauben, sich in wirksamer Weise zur Geltung zu bringen,

Weise kann der Initiant - der Bürger- seine Vorstellungen selbst dann, wenn sich die beiden Räte nicht einigen könn-

viel konkreter und detaillierter vortragen. Bei der angenom- ten. Neben dem fakultativen Referendum würde sie ein

menen Verfassungsinitiative (bzw. verfassungsmässigem Ventil für die immer mögliche Unzufriedenheit des Volkes

Gegenvorschlag) muss das Parlament in der Gesetzgebung bilden.»

noch interpretieren; das führt zu den bekannten Diskussio- Eine schönere Begründung könnte ich nicht geben.

nen, ob etwas verfassungskonform sei oder nicht (vgl. z. B.

die Verabschiedung des Preisüberwachungsgesetzes: Die

eine Seite sagte, diese Gesetzgebung sei verfassungskon-

form, und wenn die Initianten mehr oder Konkreteres #ST# 86.224

gewollt hätten, hätten sie das in der Verfassung formulieren

sollen. Hätte man das aber in der Verfassung formuliert, Parlamentarische Initiative (Ruf-Bern)

hätten die gleichen Personen den Einwand vorgebracht, das

Einführung der Gesetzesinitiative

gehöre nicht auf Verfassungs-, sondern auf Gesetzesstufe.

Man kann es machen, wie man will; es ist nie richtig). Initiative parlementaire (Ruf-Berne)

Diesem Einwand kann man dadurch entgehen, dass man die Institution de l'initiative législative

Möglichkeit der Volksrechte auf die Gesetzesebene erwei-

tert.

Ganz besonders wichtig erscheint mir folgendes: Mit der

Gesetzesinitiative wäre es möglich, dank der besseren Arti-

kulierungsmöglichkeit der Initianten zu verhindern, dass im Wortlaut der Initiative vom 20. März 1986

Nachgang eine zweite, dritte und vierte Initiative gestartet Die eidgenössischen Räte werden ersucht, die Bundesver-

werden muss, wenn die Initianten zur Auffassung gelangen, fassung dahingehend zu ergänzen, dass das Volksrecht der

mangels einer Verfassungsgerichtsbarkeit sei ihren Begeh- Initiative auf Gesetzesstufe eingeführt wird.

ren nicht genügend Rechnung getragen worden. Ich bin

überzeugt - und man hört das auch von den Initianten Texte de l'initiative du 20 mars 1986

selber -, dass z. B. die jetzt lancierte Preisüberwachungsin- Les Conseils législatifs sont priés de compléter la Constitu-

itiative nicht lanciert worden wäre, wenn es möglich gewe- tion fédérale par une disposition qui permette d'introduire

sen wäre, alle die konkreten Anliegen der Preisüberwa- l'initiative législative.

chung auf der Stufe der Gesetzgebung mittels Gesetzesin-

itiative zu ordnen. Solche Initiativen würden also wegfallen. Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Zu erwarten wären also nicht mehr, sondern weniger Initiati- Meines Erachtens würde dieses zusätzliche Instrument eine

ven, und dies mit einer vernünftigen Verlagerung. entscheidende Stärkung der Volksrechte in der direkten

Die Frage stellt sich, ob allenfalls weniger Volksabstimmun- Demokratie mit sich bringen. Verglichen mit den Kantonen,

gen nötig wären (Schlagwort: «Abbau des Abstimmungs- in denen die Gesetzesinitiative überall vorhanden ist, stehen

leerlaufes»). Auch da verspreche ich mir einiges, denn dem Bürger auf Bundesebene wesentlich weniger Möglich-

gemäss Absatz 5 (Text) wäre bei einem ausgearbeiteten keiten der direkten Mitwirkung zur Verfügung: Initiativrecht

Entwurf und Zustimmung des Parlamentes nur das fakul- auf Verfassungsstufe und Referendumsrecht bei Gesetzes-

tative Referendum nötig. vorlagen. In den Kantonen hat sich das Initiativrecht auf

Ein weiteres Argument, das den Anstrengungen von früher Gesetzesstufe jm Grossen und Ganzen sehr gut bewährt.

entgegengebracht worden ist, ist eine Umgehung der Ver- Eine bekannte Folgeerscheinung der heutigen Situation im

fassung selber. In unserem Vorschlag haben wir mit Bund ist die Tatsache, dass zahlreiche Volksinitiativen

Absatz 3 vorgeschlagen, dass die Konformität mit überge- zwangsweise Vorschläge für Verfassungsnormen enthalten

ordnetem Recht sichergestellt werden muss: müssen, die eigentlich vom Inhalt her Gesetzescharakter

- Vereinbarkeit mit unserer Verfassung (Verfassungskonfor- haben. Gelegentlich wird von einer eigentlichen Verunstal-

mität) tung der Verfassung durch zuviele untergeordnete, von der

-Vereinbarkeit mit geltendem Völkerrecht Systematik her betrachtet auf Gesetzesstufe zu regelnde

-Vereinbarkeit mit geltenden Staatsverträgen. Materien gesprochen. Dieser Tatsache könnte durch das

Ich habe allerdings bewusst darauf verzichtet, die Zustän- Instrument der Gesetzesinitiative massgeblich und entschei-

digkeit für die Konformitätsprüfung zu regeln und habe - dend begegnet werden, indem Verfassungsinitiativen nur

unter anderem - dafür den Absatz 6 vorgesehen. Ich wollte noch Fragen, die wirklich Verfassungsrang aufweisen,

hier nichts vorwegnehmen, denn denkbar wären hier ver- behandeln könnten und würden. Die durchwegs guten

schiedene Modelle, z. B.: Erfahrungen in den Kantonen beweisen, dass kaum mit

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative (Jaeger) Gesetzesinitiative

Initiative parlementaire (Jaeger) Initiative législative

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 04

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.221

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 03.06.1987 - 16:00

Date

Data

Seite 673-674

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Ref. No 20 015 439

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