Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-189 KI-generiert

Coordination of Federal Pension Fund Reforms with AHV Revision

Geschäftsnummer VPB 86-189
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a motion to coordinate the revision of pension fund statutes for federal employees with the planned 10th revision of the old-age and survivors' insurance (AHV). The court acknowledged that the proposed reforms for federal pension funds aimed at gender equality and flexible retirement ages, but decided that these revisions should not be implemented before the legislature resolves similar issues for the AHV. This approach ensures that changes in occupational pensions are aligned with the broader social security system and do not create undue burdens or inconsistencies, while also respecting existing court rulings on gender equality in pension plans.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 48 Absatz; Coordination of Federal Pension Fund Reforms with AHV Revision: The court acknowledged that the proposed reforms for federal pension funds aimed at gender equality and flexible retirement ages, but decided that these revisions should not be implemented before the legislature resolves similar issues for the AHV. This approach ensures that changes in occupational pensions are aligned with the broader social security system and do not create undue burdens or inconsistencies, while also respecting existing court rulings on gender equality in pension plans.

Schlagwörter

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Rentenrevision Vorsorgeeinrichtungen Altersversicherung Hinterlassenenrente Finanzierungssystem der Versicherung Vorsorgeausgleich bei Scheidung
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Volltext

Motion Früh 512 N 20 mars 1987

aktive Beihilfe zur Kapitalflucht beschränkt werden müss- dung der bundeseigenen Vorsorgeeinrichtungen abgebaut

ten. werden kann.

4. Filialen schweizerischer Banken im Ausland unterstehen

der Rechtshoheit des betreffenden ausländischen Staats. Texte de la motion du 18 décembre 1986

Die von der Motion verlangte Unterstellung unter schweize- Le Conseil fédéral est chargé de coordonner la révision

risches Recht wäre mit dem Territorialitätsprinzip nicht zu prévue des statuts de la Caisse fédérale d'assurance et celle

vereinbaren. Zudem wäre es aus Wettbewerbsgründen de la Caisse de pensions et de secours des CFF d'une part,

kaum möglich, im Ausland tätige Filialen mit stärkeren Auf- et la 10e révision de l'AVS qui est projetée, d'autre part.

lagen zu belasten, als sie für ihre Konkurrenten gelten. Comme le modèle élaboré par le Département fédéral des

Indessen versteht es sich von selbst, dass eine international finances pour les statuts de ces deux caisses

tätige Schweizer Bank nicht über ausländische Filialen und a) vise à réaliser l'égalité de traitement pour les hommes et

Tochtergesellschaften die schweizerische Rechtsordnung les femmes en réduisant à cet effet les prestations en faveur

umgehen darf. des femmes et

5. Die Nationalbank erhebt heute schon eine Statistik über b) doit permettre la jouissance des rentes par anticipation,

die Wertschriftendepots in- und ausländischer Kunden. Sie celles-ci étant parfois réduites à cet effet,

dient jedoch ausschliesslich der Berechnung der für die il faut adapter soigneusement la prévoyance professionnelle

Geldpolitik wichtigen Kapitalverkehrsbilanz. Entsprechend concernant les agents de la Confédération, aux modifica-

ist die Erhebung aufgebaut; sie erfasst nicht sämtliche tions apportées au premier pilier. En raison de ce qui pré-

deponierten Wertschriften und ist nicht länderweise geglie- cède, la revision des statuts ne doit être réalisée

dert. Sie eignet sich daher nicht zur Veröffentlichung. Der 1. que lorsque le législateur aura résolu les questions que

vom Motionär anvisierte Zweck der Statistik würde ausser- posent la garantie d'un traitement égal pour les hommes et

halb des verfassungsrechtlich umschriebenen Aufgabenbe- les femmes et l'institution d'une réglementation souple

reichs der Nationalbank liegen. Auch wären Globalzahlen concernant l'âge qui donne droit à la rente AVS,

(Depots aller Angehörigen eines ausländischen Staats bei 2. que lorsqu'on aura renseigné en même temps le Parle-

allen Schweizer Banken) für die Aufdeckung von Missbräu- ment sur les conséquences qu'entraînerait la mise à la

chen oder kriminellen Machenschaften wenig hilfreich. retraite anticipée pour ce qui a trait aux besoins en person-

Soweit die Depots einzelner ausländischer Personen bei nel et sur le plan financier,

Schweizer Banken interessieren, können diese auf dem Weg 3. et que lorsqu'on aura l'assurance que la Confédération et

des Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen ausfindig gemacht les caisses de pensions ne devront pas supporter de nou-

und blockiert werden. velles charges, la réduction de l'endettement des institu-

tions de prévoyance de la Confédération étant garantie du

Schriftliche Erklärung des Bundesrates même coup.

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach,

wandeln. Ammann-Bern, Bonnard, Coutau, Eggly-Genève, Flubacher,

Künzi, Lüchinger, Nef, Reich, Schwarz, Spalti, Spoerry,

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Stucky, Thévoz, Weber-Schwyz, Wyss (18)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

I.Die Finanzkommission des Nationalrats hat am

14. November 1986 vom neuen Versicherungsmodell für

#ST# 86.189 EVK und PHK ohne positive oder negative Stellungnahme

Kenntnis genommen. Die anvisierte Lösung gestattet unter

Motion Früh anderem den freiwilligen Altersrücktritt von Frauen und

Eidgenössische Versicherungskasse (EVK). Männern ab 60 Jahren mit versicherungsmathematischer

Kürzung der Renten, wobei die Pensionierung mit 62 Jahren

Statutenrevision. Aufschub Anspruch auf die ungekürzten Altersleistungen gibt, sofern

Caisse fédérale d'assurance (CPS). der Beitragspflicht während 40 Versicherungsjahren nach-

Révision des statuts. Ajournement gekommen worden ist. Die geschlechtsneutrale Lösung ver-

mittelt einerseits allen Bundesbediensteten die Möglichkeit

eines flexiblen Rücktritts, hebt andererseits aber den heute

bestehenden Anspruch der Frauen auf volle Altersleistung

mit dem vollendeten 60. Altersjahr oder mit dem vollendeten

Wortlaut der Motion vom 18. Dezember 1986 35. Beitragsjahr auf. Die Finanzkommission des Nationalrats

Der Bundesrat wird ersucht, die vorgesehene Statutenrevi- setzte sich insbesondere mit den versicherungsmathemati-

sion der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und schen Aspekten des neuen Modells auseinander; dabei wur-

der Pensions- und Hilfskasse der SBB (PHK) mit der geplan- den Expertenmeinungen entgegengenommen, wonach die

ten 10. AHV-Revision zu koordinieren. Weil das vom Eidge- vorgeschlagene Lösung versicherungstechnisch funktions-

nössischen Finanzdepartement entwickelte Modell für die fähig sei und den Arbeitgeber nicht stärker als bisher bela-

EVK und die PHK ste. Die Neuerungen dürfen indessen nicht isoliert unter

a) die Gleichstellung der Geschlechter über reduzierte Lei- versicherungstechnischen Gesichtspunkten der bundesei-

stungen für weibliche Funktionäre anvisiert und genen Vorsorgeeinrichtungen beurteilt werden; volkswirt-

b) einen vorzeitigen Rentenbezug, zum Teil bei Kürzung der schaftliche und arbeitsmarktliche Konsequenzen, insbeson-

Renten, ermöglichen soll, dere aber auch die Entwicklung der ersten Säule, sind

ist die für die Bundesbediensteten geltende berufliche Vor- ebenso in Rechnung zu stellen.

sorge sorgfältig auf die Entwicklung der ersten Säule abzu- 2. Das für die bundeseigenen Pensionskassen geplante

stimmen. Deshalb soll die Statutenrevision Modell beschlägt die Themen der allgemeinen Rücktritts-

1. erst realisiert werden, wenn der Gesetzgeber die Fragen grenze, des flexiblen Rentenalters und der Gleichstellung

der Gleichstellung der Geschlechter und des flexiblen Ren- von Mann und Frau. Es sind dies genau die zentralen Fra-

tenalters für die AHV gelöst hat, gen, die demnächst auch für die AHV entschieden werden

2. dem Parlament gleichzeitig die Folgen vorzeitiger Pen- müssen. Im Interesse der Bundesbediensteten dürfen sich

sionierungen für den Personalbedarf und die diesbezügli- jedoch die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der

chen finanziellen Konsequenzen aufzeigen, ersten und der zweiten Säule nicht zu weit voneinander

3. so gestaltet sein, dass dem Bund und den Pensionskas- wegbewegen, um zu vermeiden, dass Beamte höherer

sen keine zusätzlichen Lasten entstehen und die Verschul- Gehaltsklassen gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen

20. März 1987 N 513 Motion Grendelmeier

in bescheideneren wirtschaftlichen Verhältnissen durch die raschen Realisierung der beiden vordringlichen Postulate in

Neuerungen begünstigt werden. Das im Rahmen von EVK keiner Weise entgegen.

und PHK anvisierte durchschnittliche Terminalter von 62 Da im Rahmen des Genehmigungsverfahrens das Parlament

Jahren kann im übrigen nicht losgelöst von der Frage der Gelegenheit erhält, unter anderem auch zu den in der

allgemeinen Pensionierungsgrenze beurteilt werden. In sei- Motion aufgeworfenen Fragen und Begehren Stellung zu

ner Botschaft vom 17. Juni 1985 über die Volksinitiative zur nehmen, ist die separate Behandlung der Motion nicht not-

Herabsetzung des AHV-Rentenalters auf 62 Jahre für Män- wendig.

ner und 60 Jahre für Frauen, die demnächst durch den

Souverän beurteilt werden wird, weist der Bundesrat darauf Schriftliche Erklärung des Bundesrates

hin, dass eine Herabsetzung des Rentenalters der Entwick- Déclaration écrite du Conseil fédéral

lung der Lebenserwartung zuwiderläuft, das Verhältnis zwi- Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

schen der Anzahl der Rentner und jener der Erwerbstätigen

zusätzlich verschlechtert und zu einer weiteren Belastung Abgelehnt - Rejeté

der schweizerischen Volkswirtschaft führt. Dabei hält der

Bundesrat den Bestrebungen zur Reduktion des Rentenal-

ters entgegen, dass Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit vor

Erreichen des Rentenalters erheblich beeinträchtigt ist, #ST# 86.808

Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hätten.

Ueberlegungen zu demographischen Tendenzen und ge- Motion Grendelmeier

samtwirtschaftlichen Auswirkungen einer Reduktion des

Rentenalters müssen für die Altersvorsorge insgesamt ange- Alternative Energien.

stellt werden und können sich nicht nur auf die erste Säule Verstärkte Förderung

beziehen. Développement des énergies

3. Der Bund ist der weitaus grossie Arbeitgeber der de Substitution

Schweiz. Die Ausgestaltung der bundeseigenen Pensions-

kassen hat deshalb direkte Auswirkungen nicht nur auf die

Vorsorgepolitik von Kantonen und Gemeinden. Sie beein-

flusst das Konkurrenzverhältnis zwischen öffentlichen und

privaten Arbeitgebern auf dem Arbeitsmarkt und nimmt für Wortlaut der Motion vom 19. Dezember 1986

einen sehr bedeutenden Bereich gewissermassen die Der Bundesrat wird ersucht, innerhalb von zwei Jahren nach

Ergebnisse der erst noch zu führenden Diskussion über die Annahme dieser Motion eine Vorlage einzubringen, wonach

Gleichstellung der Geschlechter, der Pensionierungsgrenze der praktische Einsatz von alternativen, einheimischen und

und des flexiblen Rentenalters vorweg. So betrachtet müss- erneuerbaren Energien, die geeignet sind, die Luftver-

te es auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als schmutzung zu reduzieren, direkt zu subventionieren ist. Die

bedenklich betrachtet werden, wenn der Bundesrat die Sta- benötigten Mittel sind mittelfristig durch eine Lenkungsab-

tutenrevision für EVK und PHK zum Entscheid vorlegt, bevor gabe im Sinne der Massnahme B9 des «Berichts Luftrein-

der Gesetzgeber Gelegenheit erhält, die entsprechenden haltekonzept» zu beschaffen, die aber auf jeden Fall als

Grundsatzfragen der Vorsorgepolitik zu beraten. zweckgebundene Abgabe auszugestalten ist.

Texte de la motion du 19 décembre 1986

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres,

vom 2. März 1987 dans les deux ans qui suivront l'acceptation de cette motion,

Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 mars 1987 un projet de disposition tendant à subventionner directe-

Der Bundesrat hat am 2. März 1987 neue Statuten der Eidge- ment l'utilisation d'énergies de substitution, indigènes et

nössischen Versicherungskasse beschlossen. Der Verwal- renouvelables, qui permettraient de réduire la pollution

tungsrat der SBB beabsichtigt, die Statuten der Pensions- atmosphérique. On se procurera à moyen terme les fonds

und Hilfskasse der SBB entsprechend zu revidieren. In Aus- nécessaires en prélevant une taxe d'incitation au sens de la

führung von Artikel 48 Absatz 2 des Beamtengesetzes (SR mesure B9, indiquée dans le rapport «Stratégie de lutte

172.221.10) unterbreitet der Bundesrat die neuen Statuten contre la pollution atmosphérique», redevance dont le pro-

der Bundesversammlung zur Genehmigung. In der diesbe- duit sera de toute façon affecté à ce but.

züglichen Botschaft begründet er eingehend, weshalb

bereits im heutigen Zeitpunkt die Statuten angepasst wer- Mitunterzeichner- Cosignataires: Günter, Jaeger, Maeder-

den sollen. Ferner legt er darin die neue Ordnung und die Appenzell (3)

personalpolitischen Auswirkungen dar.

Der Bundesrat teilt die Auffassung nicht, wonach die Gleich- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

stellung der Geschlechter und der flexible Altersrücktritt im Gemäss dem erwähnten Bericht des Bundesrates würde die

Bereiche der beruflichen Vorsorge für die Bundesbedienste- vorgeschlagene Lenkungsabgabe eine wesentliche und

ten erst verwirklicht werden können, wenn die AHV-Gesetz- dauerhafte Reduktion der Luftverschmutzung bringen. Die

gebung diese Fragen gelöst hat. Das Bundesgericht hat in Verfassungsgrundlage besteht, aber die Finanzierung ist

Entscheiden vom 25. März 1983 im Sinne Wenk und nicht gesichert, weshalb hier eine Verbindung mit Len-

8. November 1985 im Sinne Tardin festgestellt, dass öffent- kungsabgaben, die aber zweckgebunden sein müssen, vor-

lichrechtliche Kassenreglemente, die ein unterschiedliches geschlagen wird.

Rücktrittsalter für Mann und Frau vorsehen, verfassungs-

widrig sind. Es äusserte sich zudem dahingehend, dass die Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

zuständigen Behörden die Pflicht hätten, die Gleichstellung vom 18. Februar 1987

ohne Aufschub zu verwirklichen. Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 février 1987

Zu beachten ist zudem, dass die erste und zweite Säule Am 10. September 1986 hat der Bundesrat im Rahmen des

nicht identische Ziele verfolgen und deshalb nicht gleiche Berichtes «Luftreinhaltekonzept» beschlossen, eine Len-

Ordnungen erheischen. Geboten ist einzig, dass die Vor- kungsabgabe auf fossiler Energie sowie weitere Varianten

schriften über die berufliche Vorsorge auf die AHV-Rege- einer Energieabgabe prüfen zu lassen. Am 29. Oktober 1986

lung gebührend Rücksicht nehmen. Gleichstellung der hat er dem EVED den Auftrag erteilt, einen Energieartikel in

Geschlechter und flexibler Altersrücktritt lassen sich durch der Bundesverfassung zu entwerfen, der auch eine Energie-

geeignete Vorkehren, wie etwa die Ausrichtung von Ueber- abgabe enthalten soll. Die in der Motion genannten Mass-

gangsrenten, sehr gut mit der geltenden AHV-Ordnung nahmen werden in diesem Zusammenhang einer vertieften

koordinieren. Das heute gültige AHV-Recht steht der Prüfung unterzogen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Früh Eidgenössische Versicherungskasse (EVK). Statutenrevision. Aufschub

Motion Früh Caisse fédérale d'assurance (CPS). Révision des statuts. Ajournement

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.189

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 20.03.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 512-513

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Ref. No 20 015 252

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