Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-179 KI-generiert

Pension Fund Home Purchase Rights Case

Geschäftsnummer VPB 86-179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a motion to allow individuals to use their mandatory and supplementary occupational pension funds for the purchase of owner-occupied housing. The court reasoned that existing legal provisions, specifically Article 40 of the Federal Law on Occupational Pensions (BVG), were insufficient to facilitate this, as they only permitted the pledging of "expectant claims" which were often financially worthless to lenders. The court found that current regulations did not align with the legislative intent of promoting home ownership and that amendments were needed to allow for the direct use or pledging of pension assets as collateral. The government proposed transforming the motion into an inquiry (postulat) to further investigate the issue.

Legislator-Regeste

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Art. 49 licher, Art. 82 BVG, Art. 49 Absatz, Art. 40 BVG, Art. 40 zes, Art. 37 Absatz; Pension Fund Home Purchase Rights Case: The court reasoned that existing legal provisions, specifically Article 40 of the Federal Law on Occupational Pensions (BVG), were insufficient to facilitate this, as they only permitted the pledging of "expectant claims" which were often financially worthless to lenders. The court found that current regulations did not align with the legislative intent of promoting home ownership and that amendments were needed to allow for the direct use or pledging of pension assets as collateral. The government proposed transforming the motion into an inquiry (postulat) to further investigate the issue.

Schlagwörter

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Ruhegehaltsansprüche Wohnungsrecht weitergehende Vorsorge Pensionsfonds Darleiher Verwendungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 49 licher Art. 82 BVG → Art. 49 Absatz Art. 40 BVG → Art. 40 zes Art. 37 Absatz Art. 40 BV → Art. 5 Absatz
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 BVG

Cited to explain the current limitations regarding the use of occupational pension funds for housing promotion and to propose necessary adjustments.

Art. 49 al. 2 BVG

Cited as a provision that needs adaptation to ensure housing promotion in the supplementary occupational pension sector.

Art. 82 BVG

Cited as a provision that needs to be adapted to ensure tax regulations favor housing promotion in the third pillar.

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Volltext

20. März 1987 495 Motion Aliesch

eher Arbeit unter erschwerten Bedingungen ohne Renten- #ST# 86.179

kürzung herabzusetzen.

Motion Aliesch

Texte de la motion du 11 décembre 1986

Le Conseil fédéral est invité, dans le cadre de la 10e révision Berufliche Vorsorge.

de l'AVS, à abaisser, sans réduction de la rente, l'âge Förderung des Wohneigentums

ouvrant le droit à l'AVS pour les personnes actives effec- Prévoyance professionnelle

tuant des travaux physiquement pénibles dans des condi- et accès à la propriété de logement

tions difficiles.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Borei, Deneys, Euler,

Friedli, Gloor, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz,

Morf, Nauer, Neukomm, Rechsteiner, Reimann, Renschler, Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1986

Ruffy, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehn- Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen vorzuschla-

der (19) gen, die sicherstellen, dass sämtliche im Rahmen der beruf-

lichen Vorsorge angesparten Gelder, unabhängig davon, ob

Schriftliche Begründung - Développement par écrit sie zur obligatorischen oder zur über-obligatorischen Vor-

In der Praxis zeigt sich, dass ein tieferes Rentenalter für sorge gehören, wirksam zugunsten des Erwerbs von Wohn-

Arbeitnehmer, welche jahrzehntelang körperlich schwere eigentum für den eigenen Bedarf eingesetzt werden kön-

Arbeit unter erschwerten Bedingungen verrichten müssen, nen. Dabei soll der Zweck der beruflichen Vorsorge selbst-

z. B. Giessereiarbeiter, Bauarbeiter usw., eine Notwendig- verständlich bewahrt werden. Dazu sind unter anderem fol-

keit darstellt. Ausländische Untersuchungen haben erge- gende Aenderungen nötig:

ben, dass sie mit einer kürzeren Lebenserwartung rechnen I.Artikel 40 des Bundesgesetzes über die berufliche Vor-

müssen, als dies für die übrige Bevölkerung gilt. Der Bun- sorge (BVG) hat sicherzustellen, dass

desrat wird deshalb eingeladen zu prüfen, wie für solche a. die im Zeitpunkt des Erwerbs des Wohneigentums beste-

Arbeitnehmer eine Herabsetzung des AHV-Rentenalters henden Altersgutschriften als Eigenkapital eingesetzt und

ohne Rentenkürzung mit der 10. AHV-Revision eingeführt künftige Beiträge, soweit sie zur Aeufnung von Altersgut-

werden kann. schriften dienen, für die Amortisation von Hypotheken ver-

wendet, oder

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates b. die Altersgutschriften, bzw. deren Zuwachs, zum Erwerb

vom 9. März 1987 von Wohneigentum verpfändet werden können.

Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 mars 1987 2. Ferner sind alle Bestimmungen des BVG, welche diesem

Der Motionär möchte für Berufstätige «mit schwerer körper- Anliegen entgegenstehen, anzupassen, ebenso Artikel 49

licher Arbeit unter erschwerten Bedingungen» einen AHV- Absatz 2, damit die Wohneigentumsförderung auch im über-

Rentenvorbezug ohne Kürzung vorsehen. Als Beispiel nennt obligatorischen Bereich gewährleistet ist.

er in seiner Begründung Giessereiarbeiter und Bauarbeiter. 3. Artikel 82 BVG muss vorsehen, dass die steuerlichen Ver-

Der Bundesrat hat im November 1986 anlässlich der traditio- ordnungen zum BVG auch im Bereich der dritten Säule das

nellen Gespräche mit den Partei- und Fraktionspräsidenten Wohneigentum bevorzugen.

im von Wattenwil-Haus sein Programm für die 10. AHV-

Revision diskutiert und vorgestellt. Er hat sich dabei auch Texte de la motion du 17 décembre 1986

mit dem flexiblen Rentenalter befasst und vorgeschlagen, Le Conseil fédéral est chargé de proposer des mesures qui

für Männer und Frauen die generelle Ermöglichung des garantissent le droit de disposer à bon escient de toutes les

Rentenvorbezugs um ein Jahr unter Inkaufnahme einer Kür- économies faites grâce à la prévoyance professionnelle, tant

zung vorzuschlagen. Die vom Motionär beantragte Lösung obligatoire que supplémentaire, pour accéder à la propriété

wurde zwar in den Vorbereitungsarbeiten der Verwaltung d'un logement à condition que l'acquéreur ait l'intention de

diskutiert, dann aber nicht mehr weiter verfolgt und vom l'utiliser personnellement. En l'occurrence, on veillera évi-

Bundesrat nicht in sein Programm aufgenommen. Der Bun- demment à faire en sorte que l'objectif de la prévoyance

desrat hat jedoch am 9. Oktober 1986 im Zusammenhang professionnelle soit sauvegardé. A cet effet, il faut notam-

mit der Beratung der POCH-lnitiative betreffend die Herab- ment procéder aux modifications suivantes:

setzung des AHV-Rentenalters (Geschäft Nr. 85.045) ein 1. L'article 40 de la loi fédérale sur la prévoyance profession-

Postulat des Nationalrats entgegengenommen, welches nelle doit garantir que

innert Jahresfrist einen Bericht zum flexiblen Rentenalter in a. les bonifications de vieillesse existant au moment de

der AHV verlangt. Dieser Bericht wird sich auch mit dem l'acquisition du logement puissent être utilisées comme

Vorschlag des Motionärs befassen. capital propre de l'intéressé et que les cotisations futures

Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, den soient employées pour l'amortisation des hypothèques,

Bundesrat mit einer Motion auf eine ganz bestimmte dans la mesure où elles servent à financer ces bonifications,

Lösungsvariante für die 10. AHV-Revision zu verpflichten. ou

b. que ces bonifications, voire l'accroissement de leurs

Schriftliche Erklärung des Bundesrates montants, puissent être mis en gage pour faciliter l'accès à

Déclaration écrite du Conseil fédéral la propriété de logement.

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- 2. En outre, toutes les dispositions de la loi sur la pré-

wandeln. voyance professionnelle qui contrecarrent la réalisation de

ces objectifs, ainsi que l'article 49, 2e alinéa, doivent être

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat adaptés de façon que les mesures qui visent à encourager

l'accès à la propriété de logement s'appliquent aussi aux

cotisations et aux prestations supplémentaires.

3. L'article 82 de la loi sur la prévoyance professionnelle doit

prévoir que les ordonnances à caractère fiscal se fondant

sur cette loi encouragent l'accès à la propriété de logement

dans le secteur du 3e pilier également.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Am man n-

Bern, Aregger, Aubry, Basler, Blocher, Bremi, Bühler-

Tschappina, Camenzind, Cantieni, Cincera, Columberg,

Eppenberger-Nesslau, Fierz, Fischer-Hägglingen, Fluba-

Motion Aliesch 496 N 20 m arsi 987

cher, Früh, Giger, Graf, Mari, Hofmann, Humbel, Hunziker, guthaben selbst zur Verpfändung zuzulassen, statt lediglich

Kohler Raoul, Kühne, Künzi, Landoli, Loretan, Mühlemann, die anwartschaftlichen Ansprüche auf Altersleistungen.

Müller-Scharnachtal, Müller-Meilen, Nebiker, Nef, Neuen- Allerdings entspricht es der direktesten, administrativ ein-

schwander, Pfund, Reich, Revaclier, Röthlin, Rutishauser, fachsten und damit wirkungsvollsten Eigentumsförderung,

Schärli, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Schnyder-Bern, wenn die Mittel der beruflichen Vorsorge im Sinne des

Schule, Schwarz, Spalti, Spoerry, Steinegger, Stucky, Uhl- Expertenberichtes Masset unmittelbar für den Erwerb des

mann, Wanner, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss, Zwingli (55) Wohneigentums verwendet werden können. 6. Von beson-

derer Bedeutung wird überdies sein, dass auch die im über-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit obligatorischen Bereich angesparten Mittel zum Erwerb

1. In der Schweiz sind wesentlich weniger als 30 Prozent der selbstgenutzten Wohneigentums verwendet werden dürfen.

Wohnungen im Besitze ihrer Bewohner. Die Eigentümer- Artikel 331 c Absatz 2 OR statuiert das Verbot der Verpfän-

quote ist damit auch im internationalen Vergleich ausseror- dung von Forderungen auf künftige Vorsorgeleistungen.

dentlich gering. Demgegenüber wird die staatspolitische Dies wird für den obligatorischen Bereich der Vorsorge

Bedeutung einer breiten Eigentumsstreuung allseits aner- relativiert. Artikel 49 Absatz 2 BVG, welcher die für die wei-

kannt. In den Artikeln 34quater Absatz 6 und 34sexies BV tergehende Vorsorge geltenden Bestimmungen des BVG

bestehen deshalb gleich zwei Verfassungsaufträge zur aufzählt, nennt die Wohneigentumsförderung nicht. Somit

Eigentumsförderung. Zahlreiche parlamentarische Vor- fehlt im über-obligatorischen Bereich die Verpfändungs-

stösse wurden in den vergangenen Jahren zur Eigentums- möglichkeit, wie das Bundesamt für Justiz mit Gutachten

förderung eingebracht. Indessen muss festgestellt werden, vom 19. Juli 1985 feststellt. Diesem Mangel ist durch eine

dass die unwidersprochenen politischen Zielsetzungen BVG-Revision abzuhelfen.

nach wie vor kaum in zweckdienliche Massnahmen umge- 7. Schliesslich ist inbezug auf die Wohneigentumsförderung

setzt worden sind. eine Gleichbehandlung von beruflicher Vorsorge einerseits

2. Dem Erwerb von Wohneigentum stehen oft ein Mangel an und an die Altersvorsorge gebundene dritte Säule ander-

Eigenkapital und hohe Eigentümerlasten als Folge der Ver- seits sicherzustellen, nachdem die Verordnung 3 zum BVG

schuldung entgegen. Allerdings liegt das Problem sehr häu- (BW 3) das Wohnsparen als Vorsorgeform anerkennt. Die

fig nicht darin, dass zuwenig Kapital und Einkommen für die gegenwärtigen Bemühungen der Eidgenössischen Kommis-

Erfüllung von Schuldverpflichtungen tatsächlich vorhanden sion für die berufliche Vorsorge, durch eine neue Verord-

wären; vielfach ist es die mangelnde Verfügbarkeit von nung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der

Eigenkapital und Einkommen, welche die Wohneigentums- gebundenen Selbstvorsorge das Instrumentarium zu ver-

bildung hemmt. Deshalb erweist sich als von besonderer bessern, sind begrüssenswert; die auf dem Verordnungs-

Bedeutung, dass die Mittel der beruflichen Vorsorge wirk- weg realisierbaren und auf den geltenden Gesetzesbestim-

sam in den Dienst der Eigentumsförderung gestellt werden mungen basierenden Möglichkeiten sind beförderlich aus-

können. Die «Expertenkommission Wohneigentumsförde- zuschöpfen. Es bedingt dies anderseits aber auch eine Ver-

rung» unter dem Vorsitz von Regierungsrat Masset, Baudi- stärkung der Wohneigentumsförderung im Rahmen der

rektor des Kantons Freiburg, hat in ihrem Bericht vom zweiten Säule, um in dieser Hinsicht ein Gleichgewicht

17. Dezember 1979 die dazu notwendigen Grundlagen erar- zwischen beruflicher Vorsorge und gebundener Selbstvor-

beitet und zuhanden des Gesetzgebers konkrete Vorschläge sorge zu gewährleisten.

unterbreitet. 8. In der Bodenrechtsdiskussion ist eine wachsende Besorg-

3. Das Modell der Expertenkommission Masset beruht auf nis gegenüber einer weiteren Konzentration des Immobilien-

den beiden Elementen, wonach einerseits die im Zeitpunkt besitzes deutlich spürbar. Die Chancen, im Rahmen des

des Erwerbs von Wohneigentum bestehenden Altersgut- BVG gleichzeitig das Vorsorgeziel und eine breitere Eigen-

schriften eingesetzt und anderseits der in der Folge erzielte tumsstreuung zu realisieren, müssen deshalb genutzt wer-

jährliche Zuwachs der Altersgutschriften zur Amortisation den. Ebenso sind die erweiterten Möglichkeiten zum Erwerb

der Hypotheken verwendet werden kann. Es darf davon von Wohneigentum dazu geeignet, das Problem der Anlage

ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber für die Eigen- angesparter Gelder durch die Vorsorgeeinrichtungen zu

tumsförderung im Rahmen des BVG sich an diesem Modelle entschärfen.

orientieren wollte. Wie sich nachträglich bei der Vorberei-

tung der Verordnung über die Wohneigentumsförderung Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

mit Mitteln der beruflichen Altersvorsorge herausstellte, vom 9. März 1987

kann jedoch aufgrund des Wortlautes von Artikel 40 BVG Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 mars 1987

dieses Ziel nicht erreicht werden. Der Motionär beschlägt mit seinem Vorstoss ein Thema, das

4. In seiner Stellungnahme vom 23. Mai 1985 vertritt das den Gesetzgeber bereits bei der Beratung des Bundesgeset-

Bundesamt für Justiz die Auffassung, dass der in Artikel 40 zes über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invali-

Absatz 1 verwendete Begriff der Verpfändung von anwart- denvorsorge (BVG) beschäftigt hat. Die nun in Kraft getrete-

schaftlichen Ansprüchen auf Altersleistungen nur im techni- nen Artikel 37 Absatz 4 und 40 BVG fördern den Erwerb von

schen Wortsinn von Artikel 899 und folgende ZGB verstan- Wohneigentum für den Eigenbedarf des Versicherten bzw.

den werden dürfte. Da aber im Falle eines vorzeitigen Todes die Amortisation auf diesem Wohneigentum bestehender

des Versicherten gar keine Ansprüche entstehen, wird das Hypothekardarlehen im Rahmen der beruflichen Vorsorge

Pfand im Zeitpunkt des Erwerbs des Wohneigentums wirt- auf zwei Arten:

schaftlich wertlos. Die Banken werden deshalb ein solches - Kapitalabfindung bis zur Hälfte der obligatorischen Alters-

Pfand nicht anerkennen. Aus diesen Gründen steht heute ansprüche;

schon fest, dass die Wohneigentumsförderung mit Mitteln -Verpfändung der Ansprüche auf Altersleistungen, wobei

der beruflichen Vorsorge gar nicht zum Tragen kommen die Höhe der pfandrechtlich gesicherten Forderung mit dem

wird. Im Lichte der Vorbereitungen der Durchführungsvor- Stand des Altersguthabens, maximal mit demjenigen im

schriften hat es sich deshalb ergeben, dass die Formulie- Alter 50 der versicherten Person begrenzt ist.

rung von Artikel 40 BVG weder der vom Gesetzgeber ver- Aufgrund von Artikel 4 der Verordnung über die steuerliche

folgten ratio legis noch dem Verfassungsauftrag in Artikel Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorge-

34quater Absatz 6 BV entspricht. formen (BVV 3) wird es dem Vorsorgenehmer ferner ermög-

5. Die eidgenössischen Räte sind nämlich beim Erlass von licht, seine im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge

Artikel 40 BV zweifellos davon ausgegangen, dass dem Vor- finanzierten künftigen Altersleistungen ebenfalls für die

sorgenehmer ermöglicht werden solle, seine Altersguthaben oben dargestellte Wohneigentumsförderung zu verpfänden.

als wirtschaftlich vollwertiges Pfand einzusetzen, was sich Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 5 Absatz 3

inzwischen als unmöglich erwiesen hat. Im Sinne einer BVV 3 es den Bankstiftungen erlaubt, die Begrenzung für

minimalen Anpassung des BVG wäre es deshalb erforder- Hypothekardarlehen im Rahmen der gebundenen Selbstvor-

lich, zumindest den Bestand, bzw. den Zuwachs der Alters- sorge zu überschreiten.

20. März 1987 497 Motion Brélaz

Die Wohneigentumsförderung im Rahmen von Artikel Texte de la motion du 1er décembre 1986

34quater BV ist ein Mittel der beruflichen Vorsorge bzw. der Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer les bases légales

gebundenen Selbstvorsorge und nicht umgekehrt. In die- nécessaires afin qu'en cas de grand sinistre, la charge de la

sem Sinn und Rahmen sind alle Möglichkeiten der Förde- preuve incombe à l'auteur présumé du dommage et non pas

rung des Wohneigentums optimal auszuschöpfen. So emp- au lésé.

fiehlt die Eidgenössische Kommission für die berufliche

Vorsorge den Erlass einer Verordnung über den unmittelba- Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Fierz, Grendel-

ren Einsatz der Mittel der gebundenen Selbstvorsorge für meier, Günter, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Bachs,

den Erwerb von Wohneigentum zum Selbstbedarf des Vor- Gehen, Zwygart (9)

sorgenehmers und für die Amortisation darauf bestehender

Hypothekardarlehen. Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Hinsichtlich der Weiterentwicklung der Wohneigentumsför- Die Katastrophe von Schweizerhalle hat bewirkt, dass viele

derung im Rahmen der beruflichen Vorsorge ist daran zu Menschen in der Region Basel und viele Unterlieger am

erinnern, dass die Vermögen der Vorsorgeeinrichtungen Rhein zu Schaden kommen und noch kommen werden. Der

gemäss Artikel 71 Absatz 1 BVG in erster Linie sicher ange- entsprechende Versicherungsschutz scheint wohl gewähr-

legt werden müssen. Oberstes Ziel dieser Anlagesicherheit leistet, es dürfte jedoch zu vielen Streitfällen kommen,

ist der Schutz der Versichertenansprüche. Zudem ist zu wobei die Geschädigten beweispflichtig sind.

beachten, dass der gleiche Vorsorgebetrag nicht einerseits Japan praktiziert die Methode der Umkehr der Beweislast

für die Kapital- bzw. Rentenleistung bereitgestellt und ande- bei Grossunfällen und hat damit sehr gute Erfahrungen

rerseits ohne weiteres für die Wohneigentumsförderung ein- gemacht.

gesetzt werden kann. Die Ansprüche der Versicherten auf

eine Kapital- oder Rentenleistung müssen im Sinne der Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

oben erwähnten Verfassungsbestimmung zumindest im Rapport écrit du Conseil fédéral

Bereich des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei-

Ansprüchen allfälliger Pfandgläubiger grundsätzlich vorge- zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahl-

hen. Aus diesem Grund können gemäss Artikel 40 BVG reiche Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen

nicht die Altersguthaben, sondern nur die Ansprüche des der Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über

Versicherten auf Altersleistungen verpfändet werden. Der umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die

Gesetzgeber hat zur Vermeidung von Zielkonflikten zwi- Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und

schen beruflicher Vorsorge und Wohneigentumsförderung des Strafrechts.

sowie aus Gründen der Praktikabilität die Aufnahme der im Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender

Bericht Massel empfohlenen Bestimmungen in das BVG Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei-

abgelehnt. lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen

Eine Stärkung der Wohneigentumsförderug als Vorsorge im mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern

Rahmen der 2. Säule wäre denkbar durch die Erweiterung beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei-

des Anwendungsbereichs von Artikel 40 BVG. De lege lata ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die

erstreckt sich diese Bestimmung bekanntlich nur auf das der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag,

Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Für den Einbezug eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund

der Wohneigentumsförderung in den Rahmen der ausserob- verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla-

ligatorischen beruflichen Vorsorge bedarf es einer Aende- gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu

rung auf Gesetzesstufe. äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen

Der Bundesrat wird im Rahmen der nächsten Revision des und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie-

BVG dem Problem der Wohneigentumsförderung als Mittel ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen

der beruflichen Vorsorge besondere Beachtung schenken. Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata-

In diesem Sinn beantragt er, die Motion in ein Postulat strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird

umzuwandeln. dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den

Stand der Arbeiten zu berichten.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- Déclaration écrite du Conseil fédéral

wandeln. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

wandeln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

#ST# 86.981 #ST# 86.988

Motion Weder-Basel Motion Brélaz

Umweltkatastrophen. Haftpflicht Risiken durch

Motion Weder-Bâle die chemische Industrie

Catastrophes écologiques. Risques inhérents

Responsabilité civile à l'industrie chimique

Wortlaut der Motion vom 1. Dezember 1986 Wortlaut der Motion vom 1. Dezember 1986

Der Bundesrat wird eingeladen, alle gesetzlichen Vorausset- Der Bundesrat wird ersucht, die gesetzlichen Bestimmun-

zungen zu schaffen, dass im Falle eines Gross-Schadener- gen dahingehend zu verändern oder verändern zu lassen,

eignisses nicht der Geschädigte, sondern der wahrscheinli- dass

che Schädiger beweispflichtig ist. a. die Risiken, dort, wo gefährliche Fabriken am gleichen Ort

63-N

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Aliesch Berufliche Vorsorge. Förderung des Wohneigentums

Motion Aliesch Prévoyance professionnelle et accès à la propriété de logement

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.179

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 20.03.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 495-497

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Ref. No 20 015 232

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