Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-153 KI-generiert

Tax Rebate Retroactivity Denied Due to Practical and Systemic Concerns

Geschäftsnummer VPB 86-153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a motion to reinstate a tax rebate for married individuals, which had been phased out, and to enhance it for couples with children, proposing a retroactive application to January 1, 1987. The court reasoned that implementing such a rebate retroactively would be practically impossible for cantons due to the need for IT system adjustments and the printing of tax forms, and it could also complicate the tax system and disproportionately affect certain taxpayers. Furthermore, the court noted that a broader reform of direct federal taxation was already underway and would likely address the concerns raised by the motion more comprehensively and efficiently.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Absatz Ibis, Art. 14 Absatz; Tax Rebate Retroactivity Denied Due to Practical and Systemic Concerns: The court reasoned that implementing such a rebate retroactively would be practically impossible for cantons due to the need for IT system adjustments and the printing of tax forms, and it could also complicate the tax system and disproportionately affect certain taxpayers. Furthermore, the court noted that a broader reform of direct federal taxation was already underway and would likely address the concerns raised by the motion more comprehensively and efficiently.

Schlagwörter

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Steuerrückzahlung Steuerwesen Steuerrevision rückwirkende Sozialhilfe Steueraufschub Steuerjustizverfahren
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Bundesbeschlusses über die Warenumsatzsteuer

Cited as the provision exempting energy carriers (gas, electricity, fuels) from VAT, which the motion sought to change.

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Volltext

Motion Wick 438 N 19 mars 1987

L'arrêté fédéral devra entrer en vigueur en même temps que Behandlung der Vorlage damit gerechnet werden, dass das

la législation ordinaire actuellement en cours de prépara- Gesetz über die direkte Bundessteuer bereits auf die Veran-

tion, avec effet rétroactif au 1er janvier 1987. lagungsperiode 1989/90 hin in Kraft gesetzt werden kann.

Dem steht eine allfällig länger dauernde Beratung der Geset-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit zesvorlage über die Steuerharmonisierung nicht entgegen,

Es ist unbefriedigend, dass aufgrund des in der Motion hat doch schon der Ständerat diesen Entwurf von der Vor-

erwähnten Bundesgerichtsentscheides vom 13. April 1984 lage über die direkte Bundessteuer abgekoppelt, so dass die

die Kantone die Ehegattenbesteuerung zu einem grossen beiden Gesetze zeitlich unabhängig voneinander in Kraft

Teil geregelt haben, während auf Bundesebene noch län- treten können. Bei einem raschen Inkrafttreten des Bundes-

gere Zeit verstreichen wird, bis definitive Lösungen vorlie- gesetzes über die direkte Bundessteuer lässt sich erreichen,

gen werden. Eine Rabattvorlage als Zwischenlösung behin- dass nicht nur das Anliegen der Entlastung der Verheirate-

dert die Arbeiten an der definitiven Gesetzgebung nicht, ten, sondern auch andere wichtige Anliegen wie etwa die

trägt hingegen in der Tendenz dem vom Bundesgericht einjährige Gegenwartsbemessung, die Neuregelung der Ali-

gewiesenen Weg Rechnung. mentenbesteuerung und der verfahrensrechtlichen Stellung

der Ehegatten oder die Modernisierung des Unternehmens-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates steuerrechts innert nützlicher Frist verwirklicht werden

vom 25. Februar 1987 können.

Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 février 1987 Schliesslich wäre die Einführung der vorgeschlagenen

Die Motion strebt die Wiederaufnahme des sogenannten neuen Rabatte rückwirkend auf den 1. Januar 1987 für die

Staffelrabattes an, wie er aufgrund des Bundesbeschlusses Kantone, denen der Vollzug der direkten Bundessteuer

vom 31. Januar 1975 den Verheirateten in den Jahren 1975 obliegt, praktisch nur möglich, wenn der definitive Bundes-

bis 1982 gewährt wurde. Es handelte sich dabei um eine beschluss bis Mitte 1987 vorliegen würde. Soll nämlich der

gestaffelte Ermässigung auf dem Steuerbetrag, der 20 Pro- rechtzeitige Versand der Steuerrechnungen zu Beginn des

zent auf den ersten 200 Franken, 10 Prozent auf den näch- Jahres 1988 nicht beeinträchtigt werden, so müssten die

sten 200 Franken und 5 Prozent auf weiteren 200 Franken Kantone genügend Zeit haben, um ihre EDV-Programme

der Jahressteuer, also insgesamt höchstens 70 Franken, anzupassen und zu erproben. Abgesehen davon dürfte der

umfasste. Dieser Rabatt wurde ab 1983 durch die noch vorgeschlagene Rabatt für Verheiratete mit Kindern noch

heute geltende allgemeine Ermässigung für alle natürlichen zusätzliche Probleme bereiten, weil die dafür erforderlichen

Personen nach Artikel 40 Absatz Ibis BdBSt abgelöst. Angaben in verschiedenen Kantonen bisher nicht benötigt

Würde nun auch die frühere Rabattlösung für Verheiratete wurden und deshalb nicht oder nicht in geeigneter Form

wieder aufgenommen, zusätzlich kombiniert mit einem erhoben werden. Auch sind die Veranlagungsprotokolle der

erhöhten Rabatt für Ehepaare mit Kindern, fände damit ein Periode 1987/88 teilweise bereits gedruckt und an die

«Rabatt auf dem Rabatt» in den Tarif der direkten Bundes- Gemeinden versandt, so dass Aenderungen selbst schon im

steuer Eingang: Neben dem heute geltenden allgemeinen jetzigen Zeitpunkt mit grossen Kosten und Umtrieben ver-

Rabatt bestünde also der zusätzliche Verheiratetenrabatt, bunden wären. Damit ist auch bei beförderlichster Behand-

der für Ehepaare mit Kindern noch erhöht wäre. Ob bei lung des Anliegens der Motion durch Bundesrat und Parla-

gleichzeitiger Geltung dieser drei Rabattlösungen für die ment eine rechtzeitige Inkraftsetzung des erforderlichen

direkte Bundessteuer die Transparenz des Tarifes noch Bundesbeschlusses kaum mehr möglich.

gewährleistet wäre, darf füglich bezweifelt werden.

Die degressive Ausgestaltung des vorgeschlagenen Rabat- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

tes hätte auch zur Folge, dass der heute schon, vor allem bei Déclaration écrite du Conseil fédéral

den mittleren Einkommen, ausserordentlich steile Progres- Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

sionsverlauf noch verstärkt würde.

Zu erwähnen ist weiter, dass die vorgeschlagene Anwen- Präsident: Diese Motion ist vom Büro als Motion des Stän-

dung der Ermässigung auf die direkte Bundessteuer der derates an eine Spezialkommission überwiesen worden.

bereits begonnenen Veranlagungsperiode 1987/88 zu einer Das Geschäft wird deshalb abgesetzt.

rechtsungleichen Behandlung der an der Quelle besteuer-

ten Steuerpflichtigen (vor allem ausländische Gastarbeiter)

führen würde. Für diese bestehen kantonale Tarife, welche

die direkte Bundessteuer mitenthalten. Die Berücksichti-

gung einer erst im Laufe der Veranlagungsperiode 1987/88 #ST# 86.153

beschlossenen Ermässigung der direkten Bundessteuer

wäre der Natur der Sache nach nicht mehr möglich, so dass Motion Wick

die Quellenbesteuerten gegenüber den übrigen Steuer- Abschaffung der Wust auf

pflichtigen benachteiligt wären. energiesparenden Investitionen

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mit den vorgeschlage-

nen Rabattlösungen Ausfälle im erheblichen Betrag von Economies d'énergie. Suppression

rund 250 Millionen Franken verbunden wären, die Besteue- de l'ICHA sur les investissements

rung der Ehegatten, vor allem im Verhältnis zu den Konkubi-

natspaaren, gegenüber dem geltenden Recht dadurch aber

nicht wesentlich verbessert würde. Die erwähnten Ausfälle

würden jedoch den Spielraum für eine Verbesserung der

Ehegattenbesteuerung, wie sie der vom Ständerat bereits Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1986

verabschiedete und nunmehr vor der Kommission des Paradoxerweise sind zurzeit energiesparende Investitionen

Nationalrates befindliche Gesetzentwurf über die direkte (z. B. Isolierungen, Solaranlagen usw.) mit der Wust bela-

Bundessteuer enthält, erheblich schmälern. Das nahelie- stet, während Gas, Elektrizität und Brennstoffe von der Wust

gendste und zweckmässigste Vorgehen besteht vielmehr befreit sind. Dies beeinträchtigt die Förderung von energie-

darin, das Gesetz über die direkte Bundessteuer unter Kon- sparenden Investitionen in der Schweiz.

zentration aller Kräfte im Parlament möglichst beförderlich Der Bundesrat wird ersucht, bei der gesetzlichen Regelung

zu behandeln und zu verabschieden. der Wust, Investitionen, die nachweislich der Einsparung

Für die nächste Veranlagungs- und Steuerperiode (1989/90) von Energie dienen, von der Wust zu befreien.

verliert das mit der Motion verfolgte Anliegen ohnehin an

Bedeutung. Denn die Gesetzesvorlage über die direkte Bun- Texte de la motion du 15 décembre 1986

dessteuer wurde vom Ständerat in der Frühjahrssession Paradoxalement, les investissements permettant de faire

1986 verabschiedet. Deshalb darf bei zügiger weiterer des économies d'énergie (p. ex. travaux d'isolation, installa-

19. März 1987 N 439 Motion Wick

lions utilisant l'énergie solaire, etc.) sont actuellement durchgeführt worden war, musste der Bundesrat jedoch

grevés de l'ICHA, alors que le'gaz, l'électricité et les combus- zum Schluss gelangen, dass die von der Studienkommis-

tibles ne le sont pas. Cela est contraire à l'encouragement sion vorgeschlagenen Revisionsmassnahmen insgesamt

d'investissements visant à économiser l'énergie en Suisse. keine Gewähr dafür bieten könnten, den Ausgleich der

Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer une modification durch die Eliminierung der taxe occulte bewirkten Steuer-

des dispositions relatives à l'ICHA de façon à ce que soient ausfälle sicherzustellen. Dies bewog den Bundesrat in sei-

exonérés de cet impôt les investissements dont on peut ner Sitzung vom 3. Dezember 1984, das Geschäft an das

prouver qu'ils servent à économiser l'énergie. Eidgenössische Finanzdepartement mit dem Auftrag

zurückzuweisen, weitere Modelle für eine Reform der

Mitunterzeichner - Cosignataires: Euler, Grassi, Mari, Hess, Warenumsatzsteuer zu prüfen.

Hunziker, Lanz, Müller-Aargau, Müller-Bachs, Müller-Schar- Verschiedene Motionen der eidgenössischen Räte verlan-

nachtal, Oester, Risi-Schwyz, Salvioni, Savary-Fribourg, gen, dass die Ausschaltung der taxe occulte wesentliches

Schmidhalter, Segmüller, Seiler, Spalti, Stamm Judith, Wyss Ziel der Bestrebungen für eine Reform der schweizerischen

(19) Umsatzbesteuerung zu sein habe. Wird dieses Ziel erreicht,

so lässt sich damit - jedenfalls in einem bestimmten

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Umfange - auch die Massnahme verwirklichen, welche in

Lenkung des Verhaltens der Wirtschaftssubjekte mittels der vorliegenden Motion angeregt wird. Allerdings kann im

Steuern und Abgaben ist Wirtschaftspolitik erster Güte. In Rahmen einer modernen Umsatzbesteuerung eine steuerli-

einer Zeit, in der Reaktorunfälle, Waldsterben usw. zu einem che Freistellung von Investitionen und Betriebsmitteln nur

Ueberdenken unserer Energiepolitik führen und Energie- so weit in Betracht kommen, als solche Güter von steuer-

sparen einen grossen Stellenwert einnimmt, ist es doch pflichtigen Unternehmen für die Ausführung von der Steuer

widersinnig, dass der Staat mit seinen wirtschaftspoliti- unterliegenden Umsätzen verwendet werden. Eine weiter

schen Instrumenten nach wie vor falsche Signale setzt. reichende Steuerbefreiung von Investitionen, also insbeson-

Investitionen im Energiebereich, die einen geringeren dere von Anlagegütern, die an nicht der Steuerpflicht unter-

Energieverbrauch zur Folge haben, werden mit der Wust stellte Unternehmen oder an Private geliefert werden,

belegt (z. B. Isolationsmaterial zur Häuserisolierung, Solar- stände mit einer systemgerechten Ausgestaltung der

energieanlagen usw.). Der Energieverbraucher aber ist nach Umsatzsteuer nicht in Einklang. Eine auf die steuerpflichti-

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe bdesBundesratsbeschlusses gen Unternehmen beschränkte Steuerentlastung der Pro-

über die Warenumsatzsteuer von der Wust ausgenommen. duktionsmittel (Investitionen und Betriebsmittel) entspricht

Diese Tatsache widerspricht dem Verursacherprinzip des daher auch den ausländischen Umsatzsteuerordnungen,

Umweltschutzgesetzes. Es wäre dringend notwendig, dass welche das Mehrwertsteuersystem kennen. Die Studien-

in diesem Bereich die Weichenstellung in Richtung Energie- kommission für die Revision der Umsatzbesteuerung hat in

sparmassnahmen geändert wird. Die für energiesparende ihrem Schlussbericht vom 19. Januar 1983 ebenfalls eine

Investitionen eingesetzten Materialien sollten von der Wust solche Lösung vorgeschlagen; und an einer Steuerbefrei-

befreit werden, die Energieträger jedoch, wie vom Bundes- ung der Investitionen und Betriebsmittel im erwähnten

rat vorgesehen, der Wust unterstellt werden. Umfange wird deshalb auch bei der Ausarbeitung weiterer

Modelle für die Reform der Warenumsatzsteuer festzuhalten

sein.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates 2. Die Warenkategorien Gas, Elektrizität und Brennstoffe

vom 2. März 1987 bilden Bestandteil der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 mars 1987 des Warenumsatzsteuerbeschlusses enthaltenen Liste der

1. Nach den Bestimmungen des Warenumsatzsteuerrechts genereH steuerbefreiten Waren. Auf dieser Freiliste figurie-

können selbst die als Grossisten steuerpflichtigen Unterneh- ren vornehmlich Güter, die für den täglichen Bedarf uner-

men Anlage- oder Investitionsgüter und Betriebsmittel nur lässlich sind; deren Befreiung von der Steuer beruht daher

mit der Warenumsatzsteuer belastet einführen oder bezie- vorab auf sozialpolitischen Erwägungen. Gewiss ist einzu-

hen. Zum Kreis solcherart belasteter Güter und Waren zäh- räumen, dass sich das Problem der steuerlichen Vorzugsbe-

len Investitionen jeglicher Art, somit auch solche, die der handlung dieser Energieträger in der heutigen Zeit, in der es

Einsparung von Energie dienen. Schon in den 70er Jahren noch viel mehr als früher gilt, mit der Energie sparsam

wurden Bestrebungen unternommen, um den der geltenden umzugehen, etwas anders stellt. Der Bundesrat hat bereits

Grossisten-Warenumsatzsteuer anhaftenden Mangel der im Jahre 1980 dem Parlament vorgeschlagen, die von der

Investitionsbesteuerung zu beseitigen. Dieses Vorhaben, Steuer befreiten Umsätze der erwähnten Energieträger von

das im Rahmen der Umgestaltung der Grossisten-Warerium- der Freiliste zu streichen. Dieses Vorhaben scheiterte

satzsteuer in eine Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug (sog. jedoch, weil beide Räte beschlossen, auf jene Vorlage des

Mehrwertsteuer) zu verwirklichen gesucht wurde, scheiterte Bundesrates nicht einzutreten. Gescheitert ist aber auch die

indessen sowohl in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1977 Heizölzollvorlage.

als auch im Urnengang vom 20. Mai 1979. Im Rahmen der Ausarbeitung eines neuen Energieartikels in

Mit einer am 16. März 1981 vom Nationalrat und am 3. Juni der Bundesverfassung (Art. 24octies) steht zur Diskussion,

1981 vom Ständerat überwiesenen Motion wurde der Bun- ob der Bund die Kompetenz erhalten soll, eine Energieab-

desrat beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Revision gabe zu erheben.

der Umsatzbesteuerung vorzulegen, womit die strukturellen

Unebenheiten des geltenden Rechts bereinigt und die nach- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

teiligen Folgen für den Wettbewerb der schweizerischen Déclaration écrite du Conseil fédéral

Wirtschaft gemildert werden sollten. Die gestützt auf diese Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Motion vom Eidgenössischen Finanzdepartement einge- wandeln.

setzte Studienkommission erstattete am 19. Januar 1983

dem auftraggebenden Departement ihren Bericht zur Revi- Präsident: Der gleiche Text ist als Motion Schmid am

sion der Umsatzbesteuerung. Entsprechend dem in der vor- 11. März vom Ständerat überwiesen worden. Dieses

hin erwähnten Motion zum Ausdruck gebrachten Anliegen Geschäft wird vom Büro an eine Spezialkommission über-

bildete die Beseitigung der auch als taxe occulte bezeichne- wiesen. Die Motion Wick wird gleichzeitig mit diesem

ten Folge der Besteuerung von Investitionen und Betriebs- Geschäft des Ständerates behandelt. Damit ist das Geschäft

mitteln vordringliches Revisionsziel und Kernstück der von abgesetzt.

der Studienkommission vorgeschlagenen Massnahmen.

Aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahirens,

das zum Schlussbericht der Studienkommission für die

Revision der Umsatzbesteuerung vom 19. Januar 1983

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Wick Abschaffung der Wust auf energiesparenden Investitionen

Motion Wick Economies d'énergie. Suppression de l'ICHA sur les investissements

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.153

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.03.1987 - 08:00

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Data

Seite 438-439

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Ref. No 20 015 215

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