Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-141 KI-generiert

Environmental Liability Regulations Review

Geschäftsnummer VPB 86-141
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court was asked to consider new regulations for civil liability in environmental matters, including strict liability and mandatory insurance for operators of dangerous facilities. The court acknowledged the severity of environmental damage and the need for those responsible to cover the costs, but also noted the difficulty in defining who should be insured and the potential challenges in implementing such a system. The court decided to convert the motion into a postulate, allowing for further consideration within the broader context of reviewing liability law and coordinating with international standards.

Legislator-Regeste

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Art. 36 Absatz, Art. 47 Bst, Art. 36 GyG; Environmental Liability Regulations Review: The court acknowledged the severity of environmental damage and the need for those responsible to cover the costs, but also noted the difficulty in defining who should be insured and the potential challenges in implementing such a system. The court decided to convert the motion into a postulate, allowing for further consideration within the broader context of reviewing liability law and coordinating with international standards.

Schlagwörter

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Haftung für Umweltschäden Sachlicher Geltungsbereich der Verordnungen einfache Kausalhaftung Umweltkosten Überprüfung der Umweltverträglichkeit Obligationenrecht
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 GyG

The court references this article regarding the possibility of introducing compulsory insurance for certain environmental risks.

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Volltext

19.Juni 1987 N 983 Motion Uchtenhagen

schung und Entwicklung von solarbetriebenen Fahrzeugen Conseil des Etats en engageant des moyens financiers

beitragen. dépassant 10 000 francs et cela pour les dépenses y relatives

et pour le financement de celles-ci, les versements d'une

Schriftliche Erklärung des Bundesrates personne ou d'une organisation devant être mentionnés

Déclaration écrite du Conseil fédéral avec indication du nom lorsqu'ils dépassent 5000 francs.

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

wandeln. Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Grendel-

meier, Günter, Maeder-Appenzell, Müller-Aargau, Oester,

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Weber Monika, Weder-Basel, Widmer, Zwygart (11 )

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

#ST# 86.359 eine schriftliche Antwort.

Motion Jaeger Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Rapport écrit du Conseil fédéral

Ausgaben und Finanzierung Im Zusammenhang mit der Behandlung einer Initiative

politischer Parteien. Offenlegungspflicht «Schutz der politischen Demokratie» (Geschäft Nr. 81.225,

Dépenses et financement des partis Hubacher) in den Jahren 1983/84 und mit dem daraus her-

politiques. Obligation de transparence vorgegangenen Postulat beider Räte betreffend Unterstüt-

zung der Parteien (ad 81.225 vom 7. Juni 1984) haben die

eidgenössischen Räte klar zum Ausdruck gebracht, dass sie

sich mit den Parteien, deren Problemen und Möglichkeiten

zu ihrer Bewältigung nicht punktuell, sondern aus einer

Wortlaut der Motion vom 17. März 1986 Gesamtschau heraus befassen wollen. Aus diesem Grund

Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen für verknüpften sie die Ueberweisung des erwähnten Postulates

eine obligatorische Veröffentlichung der Ausgaben und der mit der Erwartung, vom Bundesrat eine umfassende Diskus-

Finanzierung der in der Bundesversammlung vertretenen sions- und Entscheidungsgrundlage vorgelegt zu erhalten.

politischen Parteien und von Organisationen mit ähnlicher Diese wird derzeit vom Justiz- und Polizeidepartement in

Funktion zu schaffen. Die unterstellten Organisationen sind Zusammenarbeit mit anderen Departementen, der Bundes-

zur Rechnungsablage zu verpflichten. Es ist eine stichpro- kanzlei, PTT, SBB und SRG ausgearbeitet. Darin werden

benweise Revision durch eine öffentliche Institution vorzu- sämtliche Einzelaspekte des Problemkreises Parteienförde-

sehen. Die Ergebnisse der Rechnungsablage sind in geeig- rung/Parteiengesetzgebung, worunter auch eine Offenle-

neter Form zu publizieren. gungspflicht betreffend die Parteifinanzen, in ihren rechtli-

Der Offenlegungspflicht sollen unterstehen: chen, sachlichen und politischen Dimensionen sowie ihren

1. Die schweizerischen Parteien für alle ihre Ausgaben und Bezügen und Wechselwirkungen untereinander zur Darstel-

Einnahmen. Spenden oder Beiträge e^iner Organisation sind lung gelangen.

unter Namensnennung aufzuführen, sofern sie 5000 Fran- Es liegt auf der Hand, dass durch Ueberweisung des Vor-

ken übersteigen. stosses von Herrn Nationalrat Jaeger in Form der Motion,

2. Kantonale Parteien und deren Sektionen für die Ausga- d. h. als Auftrag, eine Gesetzesvorlage zur Einführung der

ben für National- und Ständeratswahlen und für die Finan- Offenlegungspflicht auszuarbeiten, die skizzierte parlamen-

zierung dieser Ausgaben, wobei Spenden oder Beiträge tarische Marschroute für die Behandlung der Parteienthe-

einer Organisation unter Namensnennung aufzuführen sind, matik und ein allfälliges staatliches Engagement im Partei-

sofern sie 5000 Franken übersteigen. wesen präjudiziert würde. Der Bundesrat ist der Auffassung,

3. Andere Organisationen und Personen, die sich am Natio- dass die Frage einer Offenlegungspflicht nicht isoliert, son-

nal- oder Ständeratswahlkampf unter Einsatz von finanziel- dern im Zusammenhang mit dem erwähnten, die gesamte

len Mitteln im Betrag von mehr als 10 000 Franken beteiligen Parteienproblematik umspannenden Bericht des Bundesra-

für die entsprechenden Ausgaben und deren Finanzierung, tes weiterverfolgt werden sollte. Als Postulat vermag der

wobei Beiträge einer Person oder einer Organisation, die Vorstoss den Zweck, die Offenlegungspflicht parlamentari-

5000 Franken übersteigen, unter Namensnennung aufzu- scher Diskussion und Entscheidung entgegenzuführen,

führen sind. ebensogut zu erfüllen wie als Motion.

Texte de la motion du 17 mars 1986 Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Le Conseil fédéral est chargé d'établir les bases légales en Déclaration écrite du Conseil fédéral

vue de la publication obligatoire des dépenses et du finance- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

ment des partis politiques représentés à l'Assemblée fédé- wandeln.

rale, ainsi que des organisations exerçant des fonctions

similaires. Toutes les organisations assujetties devront être Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

tenues de publier leurs comptes. Il faudra prévoir une révi-

sion comptable par sondages, confiée à une institution

publique. Les résultats de la vérification des comptes

devront être publiés sous une forme appropriée. #ST# 86.141

Doivent être soumis à cette obligation

1. Les partis suisses, pour toutes leurs dépenses et recettes. Motion Uchtenhagen

Les dons et contributions d'une organisation - quelle qu'elle

soit - devront être déclarés, avec indication du nom, pour Haftpflichtrecht. Umweltbereich

autant qu'ils dépassent 5000 francs. Protection de l'environnement.

2. Les partis cantonaux et leurs sections, pour les dépenses Responsabilité civile

effectuées dans le cadre des élections au Conseil national et

au Conseil des Etats et dans le but de financer ces

dépenses; les dons ou subventions de n'importe quelle

organisation devant être mentionnés avec indication du

nom, pour autant qu'ils dépassent 5000 francs. Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1986

3. Les autres organisations et les personnes qui participent Der Bundesrat wird beauftragt, das Haftpflichtrecht für den

à la campagne pour l'élection du Conseil national et du Umweltbereich neu zu regeln und dabei eine reine Kausal-

Motion Uchtenhagen 984 N 19 juin 1987

haftung vorzusehen. Die Inhaber von besonders gefährli- könnte im Rahmen einer Generalklausel für die Gefähr-

chen Anlagen sind zudem zu einer obligatorischen Versi- dungshaftung geschehen - womit auch andere Forderun-

cherung für derartige Schäden zu verpflichten. Für Umwelt- gen nach Einführung neuer Kausalhaftungen berücksichtigt

schäden im Zusammenhang mit ausserordentlichen Ereig- werden könnten - oder durch die Einführung einer beson-

nissen, für die keine Deckung auf dem zivilrechtlichen Wege deren Umweltgefährdungshaftung, wie sie beispielsweise

erreicht werden kann, ist ein Fonds zu schaffen, der durch bei der Beratung des Umweltschutzgesetzes von der Kom-

Beiträge von jenen Unternehmungen finanziert wird, welche mission des Nationalrates beantragt wurde (Amtl. Bulletin,

über Anlagen und Lager von Stoffen verfügen, die bei aus- N 1982, 479 ff.). Bei einer Gefährdungshaftung befreien

serordentlichen Ereignissen Mensch und Umwelt schwer höhere Gewalt und grobes Dritt- oder Selbstverschulden nur

schädigen können. dann von der Haftpflicht, wenn diese Umstände eine beson-

dere Intensität erreichen.

Texte de la motion du 11 décembre 1986 Der Bundesrat hat sich bereits früher bereit erklärt, die

Le Conseil fédéral est chargé de préparer une nouvelle Frage eines Haftpflichtversicherungsobligatoriums für che-

réglementation de la responsabilité civile pour le domaine mische Betriebe zu prüfen; die entsprechende Forderung

de la protection de l'environnement et de prévoir à cet effet des Postulates Carobbio (76.433) wurde vom Nationalrat am

une responsabilité uniquement causale. En outre, les pro- 14. Dezember 1976 überwiesen. Zurzeit kann der Bundesrat

priétaires d'installations particulièrement dangereuses doi- gestützt auf Artikel 36 Absatz 5 des Gewässerschutzgeset-

vent être tenus de conclure une assurance couvrant tout zes ein Versicherungsobligatorium einführen. Die Umschrei-

dommage causé à l'environnement. En ce qui concerne les bung des Kreises von Personen oder Betrieben, die dem

atteintes à l'environnement dues à des événements extraor- Obligatorium unterstehen sollen, hat sich aber als so

dinaires, pour lesquelles il n'est pas possible d'obtenir un schwierig erwiesen, dass der Bundesrat von dieser Bestim-

dédommagement sur le plan civil, un fonds devra être créé; mung bisher keinen Gebrauch gemacht hat, abgesehen vom

ce fonds sera financé par des contributions des entreprises Obligatorium für Tankrevisionsunternehmungen (Verord-

qui possèdent des installations et des dépôts de matières nung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährden-

pouvant causer des dommages graves à l'homme et à l'envi- den Flüssigkeiten, Art. 47 Bst. d, SR 814.226.21). Diese

ronnement si des circonstances extraordinaires se produi- Schwierigkeiten sind auch bei der Einführung einer allge-

sent. meinen Versicherungspflicht im Umweltbereich zu erwar-

ten. Wahrscheinlich wird daher nur eine dem Gewässer-

Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir- schutzgesetz entsprechende Ermächtigung des Bundesra-

cher, Borei, Braunschweig, Chopard, Christinat, Deneys, tes zweckmässig sein, falls sich die Einführung der Versi-

Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Friedli, Gloor, Huba- cherungspflicht überhaupt als sinnvoll erweist.

cher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Die Motionärin schlägt vor, ergänzend zum Haftpflichtversi-

Meyer-Bern, Nauer, Neukomm, Pitteloud, Rechsteiner, cherungsobligatorium einen Fonds zur Schadensdeckung

Renschier, Robbiani, Ruffy, Stamm Walter, Stappung, vorzusehen, der mit Beiträgen jener Unternehmungen finan-

Wagner (27) ziert wird, deren Tätigkeiten besondere Umweltgefahren mit

sich bringen. Diese Massnahme könnte auch als Alternative

Schriftliche Begründung - Développement par écrit zum Haftpflichtversicherungsobligatorium vorgesehen wer-

Das Ausmass der Umweltschäden nach der Brandkatastro- den. Der Fonds könnte zudem entsprechend der Bestim-

phe in Schweizerhalle legt eine Neuregelung der Haftpflicht mung im StrassenVerkehrsgesetz (Art. 76) auch die Schäden

im Umweltbereich nahe. decken, die von unbekannten Schädigern verursacht wer-

Es erscheint angezeigt, für den Umweltbereich die gewöhn- den. Auf diese Weise würde das Beweisproblem für den

liche Verschuldungshaftung nach unserem Obligationen- Geschädigten entschärft. Es stellt sich aber wiederum das

recht durch eine reine Kausalhaftung analog jener des Kern- Problem, welche Unternehmungen zu Beiträgen verpflichtet

energiehaftpflichtgesetzes zu ersetzen. Als absolutes Mini- werden sollen, und es wird zu prüfen sein, ob bei einer

mum für eine Neuregelung wäre auch eine Gefährdungshaf- solchen Lösung Aufwand und Nutzen in einem vernünftigen

tung mit beschränkten Exkulpationsgründen denkbar. Verhältnis zueinander stehen.

Schärfere Haftungsbestimmungen setzen voraus, dass die Diese Fragen sollten an sich im Rahmen der seit langem in

Inhaber von gefährlichen Anlagen auch bei grösseren Aussicht genommenen Gesamtrevision des Haftpflicht-

Umweltschäden in der Lage sind, für diese Schäden auch rechts untersucht werden; doch wird der Bundesrat prüfen,

tatsächlich zu haften. Für kleinere und mittlere Betriebe, die ob sie vorweg behandelt werden müssen. Die schweizeri-

nicht über die finanziellen Mittel eines Grosskonzerns verfü- sche Gesetzgebung wird in diesem Bereich auf die interna-

gen, dürfte dies bei grösseren Schadenfällen nicht immer tionale Koordination achten müssen, um Wettbewerbsver-

möglich sein. Die Inhaber von besonders risikoreichen Anla- zerrungen zu vermeiden und um eine befriedigende Rege-

gen und Lagern von Stoffen sind deshalb zu einer obligato- lung für grenzüberschreitende Umweltbeeinträchtigungen

rischen Versicherung für derartige Schadenfälle zu ver- zu finden.

pflichten.

In Anbetracht des Ausmasses, das Umweltschäden errei- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

chen können, sollte überdies für jene Schäden, für die keine Déclaration écrite du Conseil fédéral

Deckung auf dem zuvilrechtlichen Weg erreicht werden Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

kann, ein Fonds geschaffen werden, welcher durch Beiträge wandeln.

jener Unternehmungen finanziert wird, welche über Anlagen

und Lager von Stoffen verfügen, die bei ausserordentlichen Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Ereignissen Mensch und Umwelt schwer schädigen können.

Nur so kann sichergestellt werden, dass bei grösseren

Umweltschäden nicht die öffentliche Hand resp. der Steuer-

zahler für die Schäden aufkommen muss, sondern die Haft-

pflichtigen.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 13. Mai 1987

Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 mai 1987

Der Bundesrat ist bereit, eine Neukonzeption der Haftpflicht-

bestimmungen bezüglich Umweltschäden zu prüfen, und

dabei eine Gefährdungshaftung für umweltgefährliche

Betriebe, Anlagen und Stoffe zur Diskussion zu stellen. Dies

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Uchtenhagen Haftpflichtrecht. Umweltbereich

Motion Uchtenhagen Protection de l'environnement. Responsabilité civile

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.141

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.06.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 983-984

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Ref. No 20 015 495

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