Swiss Federal Council Reviews Industrial Fire, Considers Enhanced Oversight and Safety Regulations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a major industrial fire, the Swiss Federal Council acknowledged that while existing laws and industry self-regulation aim to prevent environmental damage, the incident highlighted the need for improved oversight and coordination between federal and cantonal authorities, as well as enhanced industry safety measures. The Council stated that it was not yet prepared to comment in detail on specific proposals, as a new commission was being established to draft comprehensive regulations on accident prevention and disaster management, but committed to reviewing the concerns raised and keeping Parliament informed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 Absatz, Art. 10 USG, Art. 60 USG, Art. 10 LPE, Art. 10 modifi, Art. 1 Abs. 1 USG; Swiss Federal Council Reviews Industrial Fire, Considers Enhanced Oversight and Safety Regulations: The Council stated that it was not yet prepared to comment in detail on specific proposals, as a new commission was being established to draft comprehensive regulations on accident prevention and disaster management, but committed to reviewing the concerns raised and keeping Parliament informed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for criminal liability in disaster protection, requiring an official order.
Cited as the provision regarding the behavior of facility operators for disaster prevention and protection, which needs to be enforced.
Volltext
Motion Nauer 502 N 20 mars 1987
Vorbereitung. Diese Verordnungen bringen neue behördli- ' mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern
ehe Kontrollmassnahmen auf Bundes- und Kantonsebene. beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei-
Auch die chemische Industrie selbst ist von jeher bestrebt ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die
gewesen, die Sicherheit durch erhebliche Investitionen und der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag,
Massnahmen in Forschung und Produktion fortlaufend zu eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund
heben und den Interessen des Umweltschutzes Rechnung verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla-
zu tragen. gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu
Verschiedene Behörden auf Bundes- und Kantonsebene äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen
haben aufgrund des geltenden Rechts die Betriebe der und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie-
chemischen Industrie und anderer Branchen mit ähnlichen ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen
Risiken zu beaufsichtigen. Darüber hinaus bestehen weitrei- Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata-
chende betriebsinterne Sicherheitssysteme. Der Grossbrand strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird
in Schweizerhalle hat allerdings erkennen lassen, dass das dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den
bisherige Aufsichtssystem der Verbesserung und vermehr- Stand der Arbeiten zu berichten.
ter Koordination bedarf. Ebenso ist zu prüfen, ob die von
den Firmen getroffenen Massnahmen zur Selbstkontrolle Schriftliche Erklärung des Bundesrates
und Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Déclaration écrite du Conseil fédéral
Umwelt in allen Teilen genügen. Davon betroffen sind nicht Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
nur die Produktion und der Transport von Chemikalien und wandeln.
weiterer umweltgefährdender Stoffe anderer Branchen, son-
dern auch deren Lagerung. Das Ziel muss es sein, zur Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Vermeidung von Unfällen das technisch Mögliche zu tun
und die Planung von wirksamen Massnahmen bei Störfällen
und Katastrophen zu verbessern.
Es hat sich in der Schweiz immer wieder erwiesen, dass die
private Wirtschaft aus eigener Kraft willens und in der Lage
ist, aus erkannten Mängeln die notwendigen Lehren und
Konsequenzen zu ziehen und in der Folge Selbstbeschrän- 86.138
#ST#
kung vorzusehen, entsprechende Regeln aufzustellen und
sie auch durchzusetzen. - Es gibt etliche bewährte Beispiele Motion Nauer
dafür: Umweltschutzgesetz.
-Vollzug der Elektrizitätsgesetzgebung durch das Eidge-
nössische Starkstrominspektorat des Schweizerischen Elek-
Verschärfung der Strafbestimmungen
trotechnischen Vereins, Loi sur la protection
-die Kontrolle von Dampfkesseln, Dampfgefässen und de l'environnement.
Druckbehältern aufgrund der Arbeits- und Unfallversiche- Aggravation des dispositions pénales
rungsgesetzgebung durch den Schweizerischen Verein für
Druckbehälterüberwachung,
- die Selbstkontrolle der Banken im Rahmen der Sorgfalts-
pflicht-Vereinbarung (und generell die Aufsichtsregelung
für die Banken im Rahmen der Eidgenössischen Banken- Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1986
kommission). Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten
Die Liste der Beispiele Messe sich verlängern. Die Frage stellt eine Vorlage zur Revision der Strafbestimmungen im
sich deshalb, ob nicht auch im Umwelt- und Sicherheitsbe- Umweltschutzgesetz (USG) zu unterbreiten, die
reich der Chemie und anderer Branchen, die umweltgefähr- a. beim Katastrophenschutz auch die Verletzung der den
dende Stoffe verarbeiten, lagern und handeln, vergleichbare Anlageinhaber unmittelbar treffenden Verhaltensvorschrif-
Lösungen möglich sind. Es besteht grundsätzlich kein ten unter Strafe stellt;
Zwang, dass allein der Staat neue Sicherheitsvorschriften b. die vorgesehenen Sanktionen verschärft.
für diese aufstellen und kontrollieren lassen soll. Die chemi-
sche Industrie hat nach dem Brandfall in Schweizerhalle Texte de la motion du 11 décembre 1986
deutlich zu erkennen gegeben, dass sie bereit ist, die Le Conseil fédéral est invité à soumettre aux conseils légis-
betriebsinternen Sicherheitsvorkehren zu überprüfen und latifs un projet de révision des dispositions pénales de la loi
wo nötig zu ergänzen. sur la protection de l'environnement qui
Zusammenfassung: a. lors de mesures de protection en cas de catastrophe
Das vorgeschlagene eidgenössische Organ, welches die punisse également ceux qui violent les prescriptions rela-
drei Ebenen Bund, Kanton und Betrieb umfasst und die tives au comportement des propriétaires d'installations;
Betriebe zu noch mehr Eigenverantwortung verpflichtet, b. aggrave les sanctions prévues.
koordiniert die Arbeit von eidgenössischen und kantonalen
Behörden, von Fachleuten aus Wirtschaft und Forschung Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir-
sowie die erforderlichen Aufsichtsmassnahmen und gibt cher, Borei, Braunschweig, Christinat, Euler, Fankhauser,
den zuständigen Stellen die nach dem Stand der Technik Friedli, Gloor, Lanz, Pitteloud, Rechsteiner, Renschier,
gebotenen Empfehlungen ab. Ruffy, Stappung, Uchtenhagen, Vannay (17)
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Rapport écrit du Conseil fédéral Zu a.
Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- Die Strafbarkeit im Bereich des Katastrophenschutzes setzt
zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei- gemäss Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a USG eine behördli-
che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der che Verfügung voraus. Strafwürdig ist aber zweifellos
Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über bereits die Verletzung der den Anlageinhaber unmittelbar
umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die treffenden Verhaltensvorschriften gemäss Artikel 10 USG.
Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und Zu b.
des Strafrechts. Der in Artikel 60 USG vorgesehene Strafrahmen ist viel zu
Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender niedrig. Mindestens ist analog zum Gewässerschutzgesetz
Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- ein sogenannter schwerer Fall einzuführen. Nötig ist auch
lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen eine drastische Erhöhung der Bussenmaxima.
20. März 1987 503 Motion Mauch
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates heureusement, elle le fait de manière générale et purement
Rapport écrit du Conseil fédéral qualitative.
Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- L'incendie de Schweizerhalle a montré que cette disposition
zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei- légale n'est guère comprise et encore moins appliquée par
che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der les industriels.
Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über La loi sur la protection de l'environnement doit donc être
umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die modifiée comme suit:
Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und 1. La protection contre les catastrophes doit faire l'objet
des Strafrechts. d'une réglementation distincte dans la loi sur l'environne-
Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender ment, et ce sous les deux aspects suivants:
Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- - prévention des catastrophes,
lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen - protection en cas de catastrophe. ,
mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern 2. L'article 10 LPE doit être complété au plus vite par des
beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei- prescriptions quantitatives.
ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die 3. L'article 10 modifié au sens du chiffre 2 ci-dessus sera
der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag, complété par une ordonnance allant au-delà de la compé-
eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund tence prévue à son alinéa 4 et incluant notamment des
verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla- directives pour une exécution efficiente à tous les niveaux.
gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu
äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir-
und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie- cher, Borei, Braunschweig, Chopard, Christinat, Euler,
ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen Fankhauser, Friedli, Gloor, Lanz, Leuenberger Moritz,
Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkeita- Nauer, Neukomm, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann,
strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird Renschler, Ruffy, Stappung, Uchtenhagen, Vannay, Zehnder
dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den (23)
Stand der Arbeiten zu berichten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Déclaration écrite du Conseil fédéral Die Brandkatastrophe in Schweizerhalle hat gezeigt, dass
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wir trotz konkreter gesetzlicher Vorgaben meilenweit davon
wandeln. entfernt sind, das Ziel des Umweltschutzgesetzes (USG) zu
erreichen, nämlich: «Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädli-
che oder lästige Einwirkungen (zu) schützen» (Art. 1 Abs. 1
USG).
Artikel 10 des Gesetzes wäre ganz klar so angelegt, dass
#ST# 86.146 solche Katastrophen vorsorglich verhindert werden müss-
ten. Am Gesetz fehlt es also nicht, aber an der Ausführung
Motion Mauch des Gesetzes.
Zwar ist von verschiedener Seite her die «Verordnungsflut»
Katastrophenschutz zum USG immer wieder kritisiert worden, aber offensichtlich
und Umweltschutzgesetzgebung fühlen sich Inhaber von potentiell menschen- und umwelt-
Protection contre les catastrophes gefährdenden Anlagen vom Gesetzestext nicht direkt ange-
et en cas de catastrophe sprochen. Es scheint unumgänglich zu sein, sämtliche Vor-
gaben des USG in Verordnungen zu präzisieren.
Gerade die chemische Industrie hat sich schon während der
parlamentarischen Beratung des USG gegen die vorgese-
hene Regelungsdichte gewandt und auf ihre Selbstverant-
Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1986 wortung gepocht. Sie scheint aber nicht in der Lage zu sein,
Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 diese Selbstverantwortung auch tatsächlich zu über-
(USG) ist eine allgemeine, direkte, aber lediglich qualitative nehmen.
Handlungsanweisung an Anlagebetreiber zum Schutz vor Der Zwang zu grösserer Regelungsdichte wird also eindeu-
Katastrophen und für den Katastrophenfall. tig gerade durch jene Kreise verursacht, welche sich dar-
Die Brandkatastrophe in Schweizerhalle hat gezeigt, dass über beklagen, durch zu viele Vorschriften eingeengt zu
diese gesetzliche Vorgabe von den Anlagebetreibern nicht sein.
so verstanden und schon gar nicht vollzogen wird. Der Staat schafft die Umweltnormen nicht für sich selbst,
Das Umweltschutzgesetz ist daher im folgenden Sinn zu sondern zum Schutz der Bevölkerung und ihrer natürlichen
ändern und zu verdeutlichen: Umwelt. Wenn er durch diese Aufgabe zunehmend überfor-
1. Der Katastrophenschutz ist im Umweltschutzgesetz nach dert ist, so darum, weil sich Besitzer und Betreiber umwelt-
folgenden Gesichtspunkten gesondert zu regeln: belastender Anlagen (Definition nach Art. 7 Abs. 7 USG)
- Schutz vor Katastrophen, ihrer vom Gesetz geforderten Verantwortung entziehen.
- Schutz im Fall von Katastrophen. Es ist unumgänglich, Artikel 10 USG einerseits durch quanti-
2. Artikel 10 USG ist möglichst rasch quantitativ zu präzi- tative Aussagen zu ergänzen und andererseits in einer
sieren. entsprechenden Verordnung deutlich zu präzisieren.
3. Artikel 10 ist nach der in Ziffer 2 genannten Präzisierung
durch eine umfassende Verordnung zu ergänzen, welche Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
über die in Absatz 4 vorgesehene Kompetenz hinausgeht vom 9. März 1987
und insbesondere Weisungen enthält für einen effizienten Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 mars 1987
Vollzug auf allen Ebenen. Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei-
zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei-
Texte de la motion du 15 décembre 1986 che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der
L'article 10 de la loi du 7 octobre 1983 sur la protection de Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über
l'environnement est une directive enjoignant aux exploitants umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die
d'installations industrielles de veiller à la prévention des Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und
catastrophes et à la protection en cas de catastrophe. Mal- des Strafrechts.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Nauer Umweltschutzgesetz. Verschärfung der Strafbestimmungen
Motion Nauer Loi sur la protection de l'environnement. Aggravation des dispositions
pénales
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.138
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite 502-503
Page
Pagina
Ref. No 20 015 239
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.