Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-138 KI-generiert

Swiss Federal Council Reviews Industrial Fire, Considers Enhanced Oversight and Safety Regulations

Geschäftsnummer VPB 86-138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a major industrial fire, the Swiss Federal Council acknowledged that while existing laws and industry self-regulation aim to prevent environmental damage, the incident highlighted the need for improved oversight and coordination between federal and cantonal authorities, as well as enhanced industry safety measures. The Council stated that it was not yet prepared to comment in detail on specific proposals, as a new commission was being established to draft comprehensive regulations on accident prevention and disaster management, but committed to reviewing the concerns raised and keeping Parliament informed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 60 Absatz, Art. 10 USG, Art. 60 USG, Art. 10 LPE, Art. 10 modifi, Art. 1 Abs. 1 USG; Swiss Federal Council Reviews Industrial Fire, Considers Enhanced Oversight and Safety Regulations: The Council stated that it was not yet prepared to comment in detail on specific proposals, as a new commission was being established to draft comprehensive regulations on accident prevention and disaster management, but committed to reviewing the concerns raised and keeping Parliament informed.

Schlagwörter

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Brandschutz Sicherheitsbedenken Verordnungsentwurf Selbstkontrolle auf freiwilliger Basis Industriegefahren Umweltmanagement
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 al. 1 let. a USG

Cited as the basis for criminal liability in disaster protection, requiring an official order.

Art. 10 USG

Cited as the provision regarding the behavior of facility operators for disaster prevention and protection, which needs to be enforced.

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Volltext

Motion Nauer 502 N 20 mars 1987

Vorbereitung. Diese Verordnungen bringen neue behördli- ' mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern

ehe Kontrollmassnahmen auf Bundes- und Kantonsebene. beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei-

Auch die chemische Industrie selbst ist von jeher bestrebt ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die

gewesen, die Sicherheit durch erhebliche Investitionen und der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag,

Massnahmen in Forschung und Produktion fortlaufend zu eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund

heben und den Interessen des Umweltschutzes Rechnung verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla-

zu tragen. gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu

Verschiedene Behörden auf Bundes- und Kantonsebene äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen

haben aufgrund des geltenden Rechts die Betriebe der und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie-

chemischen Industrie und anderer Branchen mit ähnlichen ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen

Risiken zu beaufsichtigen. Darüber hinaus bestehen weitrei- Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata-

chende betriebsinterne Sicherheitssysteme. Der Grossbrand strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird

in Schweizerhalle hat allerdings erkennen lassen, dass das dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den

bisherige Aufsichtssystem der Verbesserung und vermehr- Stand der Arbeiten zu berichten.

ter Koordination bedarf. Ebenso ist zu prüfen, ob die von

den Firmen getroffenen Massnahmen zur Selbstkontrolle Schriftliche Erklärung des Bundesrates

und Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Déclaration écrite du Conseil fédéral

Umwelt in allen Teilen genügen. Davon betroffen sind nicht Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

nur die Produktion und der Transport von Chemikalien und wandeln.

weiterer umweltgefährdender Stoffe anderer Branchen, son-

dern auch deren Lagerung. Das Ziel muss es sein, zur Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Vermeidung von Unfällen das technisch Mögliche zu tun

und die Planung von wirksamen Massnahmen bei Störfällen

und Katastrophen zu verbessern.

Es hat sich in der Schweiz immer wieder erwiesen, dass die

private Wirtschaft aus eigener Kraft willens und in der Lage

ist, aus erkannten Mängeln die notwendigen Lehren und

Konsequenzen zu ziehen und in der Folge Selbstbeschrän- 86.138

#ST#

kung vorzusehen, entsprechende Regeln aufzustellen und

sie auch durchzusetzen. - Es gibt etliche bewährte Beispiele Motion Nauer

dafür: Umweltschutzgesetz.

-Vollzug der Elektrizitätsgesetzgebung durch das Eidge-

nössische Starkstrominspektorat des Schweizerischen Elek-

Verschärfung der Strafbestimmungen

trotechnischen Vereins, Loi sur la protection

-die Kontrolle von Dampfkesseln, Dampfgefässen und de l'environnement.

Druckbehältern aufgrund der Arbeits- und Unfallversiche- Aggravation des dispositions pénales

rungsgesetzgebung durch den Schweizerischen Verein für

Druckbehälterüberwachung,

- die Selbstkontrolle der Banken im Rahmen der Sorgfalts-

pflicht-Vereinbarung (und generell die Aufsichtsregelung

für die Banken im Rahmen der Eidgenössischen Banken- Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1986

kommission). Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten

Die Liste der Beispiele Messe sich verlängern. Die Frage stellt eine Vorlage zur Revision der Strafbestimmungen im

sich deshalb, ob nicht auch im Umwelt- und Sicherheitsbe- Umweltschutzgesetz (USG) zu unterbreiten, die

reich der Chemie und anderer Branchen, die umweltgefähr- a. beim Katastrophenschutz auch die Verletzung der den

dende Stoffe verarbeiten, lagern und handeln, vergleichbare Anlageinhaber unmittelbar treffenden Verhaltensvorschrif-

Lösungen möglich sind. Es besteht grundsätzlich kein ten unter Strafe stellt;

Zwang, dass allein der Staat neue Sicherheitsvorschriften b. die vorgesehenen Sanktionen verschärft.

für diese aufstellen und kontrollieren lassen soll. Die chemi-

sche Industrie hat nach dem Brandfall in Schweizerhalle Texte de la motion du 11 décembre 1986

deutlich zu erkennen gegeben, dass sie bereit ist, die Le Conseil fédéral est invité à soumettre aux conseils légis-

betriebsinternen Sicherheitsvorkehren zu überprüfen und latifs un projet de révision des dispositions pénales de la loi

wo nötig zu ergänzen. sur la protection de l'environnement qui

Zusammenfassung: a. lors de mesures de protection en cas de catastrophe

Das vorgeschlagene eidgenössische Organ, welches die punisse également ceux qui violent les prescriptions rela-

drei Ebenen Bund, Kanton und Betrieb umfasst und die tives au comportement des propriétaires d'installations;

Betriebe zu noch mehr Eigenverantwortung verpflichtet, b. aggrave les sanctions prévues.

koordiniert die Arbeit von eidgenössischen und kantonalen

Behörden, von Fachleuten aus Wirtschaft und Forschung Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir-

sowie die erforderlichen Aufsichtsmassnahmen und gibt cher, Borei, Braunschweig, Christinat, Euler, Fankhauser,

den zuständigen Stellen die nach dem Stand der Technik Friedli, Gloor, Lanz, Pitteloud, Rechsteiner, Renschier,

gebotenen Empfehlungen ab. Ruffy, Stappung, Uchtenhagen, Vannay (17)

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Rapport écrit du Conseil fédéral Zu a.

Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- Die Strafbarkeit im Bereich des Katastrophenschutzes setzt

zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei- gemäss Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a USG eine behördli-

che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der che Verfügung voraus. Strafwürdig ist aber zweifellos

Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über bereits die Verletzung der den Anlageinhaber unmittelbar

umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die treffenden Verhaltensvorschriften gemäss Artikel 10 USG.

Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und Zu b.

des Strafrechts. Der in Artikel 60 USG vorgesehene Strafrahmen ist viel zu

Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender niedrig. Mindestens ist analog zum Gewässerschutzgesetz

Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- ein sogenannter schwerer Fall einzuführen. Nötig ist auch

lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen eine drastische Erhöhung der Bussenmaxima.

20. März 1987 503 Motion Mauch

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates heureusement, elle le fait de manière générale et purement

Rapport écrit du Conseil fédéral qualitative.

Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- L'incendie de Schweizerhalle a montré que cette disposition

zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei- légale n'est guère comprise et encore moins appliquée par

che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der les industriels.

Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über La loi sur la protection de l'environnement doit donc être

umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die modifiée comme suit:

Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und 1. La protection contre les catastrophes doit faire l'objet

des Strafrechts. d'une réglementation distincte dans la loi sur l'environne-

Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender ment, et ce sous les deux aspects suivants:

Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- - prévention des catastrophes,

lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen - protection en cas de catastrophe. ,

mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern 2. L'article 10 LPE doit être complété au plus vite par des

beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei- prescriptions quantitatives.

ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die 3. L'article 10 modifié au sens du chiffre 2 ci-dessus sera

der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag, complété par une ordonnance allant au-delà de la compé-

eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund tence prévue à son alinéa 4 et incluant notamment des

verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla- directives pour une exécution efficiente à tous les niveaux.

gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu

äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir-

und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie- cher, Borei, Braunschweig, Chopard, Christinat, Euler,

ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen Fankhauser, Friedli, Gloor, Lanz, Leuenberger Moritz,

Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkeita- Nauer, Neukomm, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann,

strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird Renschler, Ruffy, Stappung, Uchtenhagen, Vannay, Zehnder

dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den (23)

Stand der Arbeiten zu berichten.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Déclaration écrite du Conseil fédéral Die Brandkatastrophe in Schweizerhalle hat gezeigt, dass

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wir trotz konkreter gesetzlicher Vorgaben meilenweit davon

wandeln. entfernt sind, das Ziel des Umweltschutzgesetzes (USG) zu

erreichen, nämlich: «Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädli-

che oder lästige Einwirkungen (zu) schützen» (Art. 1 Abs. 1

USG).

Artikel 10 des Gesetzes wäre ganz klar so angelegt, dass

#ST# 86.146 solche Katastrophen vorsorglich verhindert werden müss-

ten. Am Gesetz fehlt es also nicht, aber an der Ausführung

Motion Mauch des Gesetzes.

Zwar ist von verschiedener Seite her die «Verordnungsflut»

Katastrophenschutz zum USG immer wieder kritisiert worden, aber offensichtlich

und Umweltschutzgesetzgebung fühlen sich Inhaber von potentiell menschen- und umwelt-

Protection contre les catastrophes gefährdenden Anlagen vom Gesetzestext nicht direkt ange-

et en cas de catastrophe sprochen. Es scheint unumgänglich zu sein, sämtliche Vor-

gaben des USG in Verordnungen zu präzisieren.

Gerade die chemische Industrie hat sich schon während der

parlamentarischen Beratung des USG gegen die vorgese-

hene Regelungsdichte gewandt und auf ihre Selbstverant-

Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1986 wortung gepocht. Sie scheint aber nicht in der Lage zu sein,

Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 diese Selbstverantwortung auch tatsächlich zu über-

(USG) ist eine allgemeine, direkte, aber lediglich qualitative nehmen.

Handlungsanweisung an Anlagebetreiber zum Schutz vor Der Zwang zu grösserer Regelungsdichte wird also eindeu-

Katastrophen und für den Katastrophenfall. tig gerade durch jene Kreise verursacht, welche sich dar-

Die Brandkatastrophe in Schweizerhalle hat gezeigt, dass über beklagen, durch zu viele Vorschriften eingeengt zu

diese gesetzliche Vorgabe von den Anlagebetreibern nicht sein.

so verstanden und schon gar nicht vollzogen wird. Der Staat schafft die Umweltnormen nicht für sich selbst,

Das Umweltschutzgesetz ist daher im folgenden Sinn zu sondern zum Schutz der Bevölkerung und ihrer natürlichen

ändern und zu verdeutlichen: Umwelt. Wenn er durch diese Aufgabe zunehmend überfor-

1. Der Katastrophenschutz ist im Umweltschutzgesetz nach dert ist, so darum, weil sich Besitzer und Betreiber umwelt-

folgenden Gesichtspunkten gesondert zu regeln: belastender Anlagen (Definition nach Art. 7 Abs. 7 USG)

- Schutz vor Katastrophen, ihrer vom Gesetz geforderten Verantwortung entziehen.

- Schutz im Fall von Katastrophen. Es ist unumgänglich, Artikel 10 USG einerseits durch quanti-

2. Artikel 10 USG ist möglichst rasch quantitativ zu präzi- tative Aussagen zu ergänzen und andererseits in einer

sieren. entsprechenden Verordnung deutlich zu präzisieren.

3. Artikel 10 ist nach der in Ziffer 2 genannten Präzisierung

durch eine umfassende Verordnung zu ergänzen, welche Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

über die in Absatz 4 vorgesehene Kompetenz hinausgeht vom 9. März 1987

und insbesondere Weisungen enthält für einen effizienten Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 mars 1987

Vollzug auf allen Ebenen. Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei-

zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei-

Texte de la motion du 15 décembre 1986 che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der

L'article 10 de la loi du 7 octobre 1983 sur la protection de Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über

l'environnement est une directive enjoignant aux exploitants umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die

d'installations industrielles de veiller à la prévention des Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und

catastrophes et à la protection en cas de catastrophe. Mal- des Strafrechts.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Nauer Umweltschutzgesetz. Verschärfung der Strafbestimmungen

Motion Nauer Loi sur la protection de l'environnement. Aggravation des dispositions

pénales

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.138

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 20.03.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 502-503

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Ref. No 20 015 239

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