Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-043 KI-generiert

Municipalities' Right to Appeal Traffic Measures

Geschäftsnummer VPB 86-043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a dispute over Article 3, Paragraph 4 of the Road Traffic Act regarding the right of municipalities to appeal traffic measures. The National Council proposed allowing municipalities to appeal to the federal government in certain cases, while the Council of States rejected this, maintaining that cantonal law should govern these procedures. The court reasoned that while cantonal law typically governs traffic procedures, existing federal law (Article 48 of the Administrative Procedure Act) already grants municipalities appeal rights when they are directly affected like private entities, but this is insufficient for broader community interests. The proposal to grant an explicit federal appeal right aims to strengthen municipal autonomy in traffic planning and implementation, reflecting their direct involvement and knowledge of local conditions, which is crucial for effective urban planning and public interest representation.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Absatz, Art. 3 Abs. 4 letzter Satz, Art. 48 Litera, Art. 12 Abs. 4 sie, Art. 12 al. 4 lich, Art. 12 Absatz; Municipalities' Right to Appeal Traffic Measures: The National Council proposed allowing municipalities to appeal to the federal government in certain cases, while the Council of States rejected this, maintaining that cantonal law should govern these procedures. The court reasoned that while cantonal law typically governs traffic procedures, existing federal law (Article 48 of the Administrative Procedure Act) already grants municipalities appeal rights when they are directly affected like private entities, but this is insufficient for broader community interests. The proposal to grant an explicit federal appeal right aims to strengthen municipal autonomy in traffic planning and implementation, reflecting their direct involvement and knowledge of local conditions, which is crucial for effective urban planning and public interest representation.

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht Gemeindestrasse Gemeindeautonomie Gemeindeverwaltung Städtebau bürgernahe Justiz
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 4

This article was used to determine the right of municipalities to appeal traffic measures.

Art. 48 Verwaltungsverfahrensgesetz

This article was cited to define the legal standing for appeals in administrative procedures.

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Volltext

#ST# Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

Ständerat - Conseil des Etats

H QO Q Herbstsession - 9. Tagung der 43. Amtsdauer

• vO v Session d'automne - 9e session de la 43e législature

Erste Sitzung - Première séance Lauber, Berichterstatter: Unser Rat hat schon vor geraumer

Zeit, nämlich am 27. September des letzten Jahres, die Revi-

#ST#

Montag, 18. September 1989, Nachmittag sion des Strassenverkehrsgesetzes beraten. Dabei sind ver-

Lundi 18 septembre 1989, après-midi schiedene Differenzen zum Nationalrat entstanden. Der Natio-

nalrat hat diese im Februar behandelt und sich weitgehend

18.15 h dem Ständerat angeschlossen. Es verbleiben zwei Punkte:

Zum Artikel 3 Absatz 4: Der Bundesrat wollte eine Bestim-

Vorsitz - Présidence: M. Reymond mung aufnehmen, nach der die Gemeinden in bestimmten

Fällen zur Beschwerde berechtigt sind. Der Nationalrat hat

dem zugestimmt. Unser Rat hat die Ergänzung mit 26 ge-

gen 13 Stimmen abgelehnt. Der Nationalrat hat mit 108 ge-

gen 33 Stimmen beschlossen, an der Fassung des Bundes-

Le président: Vous avez sans doute passé un excellent été, rates festzuhalten.

vos mines sont resplendissantes et j'imagine donc que vous Diese Differenz ist von einiger Bedeutung. Ich muss deshalb

êtes prêts à aborder cette session d'automne. darauf eingehen. Ihre Kommission ist der Auffassung, dass

Je vous informe que notre collègue, M. Affolter, est retenu par die Gemeindeautonomie auch im Bereich des Strassenver-

la maladie, hospitalisé qu'il est à l'hôpital de l'Ile à Berne. Nous kehrs funktionsfähig sein muss. Dafür gibt es heute folgende

formons nos meilleurs voeux pour son prompt rétablissement. Möglichkeit: Artikel 3 Absatz 2 des heute geltenden Strassen-

verkehrsgesetzes gibt den Kantonen die Befugnis, «für be-

stimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und

Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen». Die

Kantone können diese Befugnis den Gemeinden übertragen

#ST# 86.043 unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.

Die Kantone haben diese Kompetenz zum Teil an einzelne Ge-

Strassenverkehrsgesetz. Aenderung meinden delegiert oder generell für bestimmte Strassen oder

für bestimmte Massnahmen an alle Gemeinden.

Loi sur la circulation routière. Modification Im Bereich der Verkehrsbeschränkungen haben die Kantone

recht viele Möglichkeiten. Artikel 3 Absatz 4 hält fest: «Andere

Siehe Jahrgang 1988, Seite 534 - Voir année 1988, page 534

Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen wer-

Beschluss des Nationalstes vom 28. Februar 1989

den, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen

Décision du Conseil national du 28 février 1989 Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung die Sicherheit,

die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz

der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen lie-

gende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können

insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und

Differenzen - Divergences das Parkieren besonders geregelt werden.»

Diese Möglichkeiten sind vor allem für die Gemeinden von In-

Art. 3 Abs. 4 letzter Satz (neu) teresse. Solange die Gemeinden selbst aufgrund einer Kom-

Antrag der Kommission petenzübertragung durch die Kantone Verkehrsanordnungen

Festhalten erlassen können, besteht kein Problem, und dieser Fall wird

Antrag Danioth durch die zur Diskussion stehende Bestimmung nicht berührt.

Die Gemeinden sind hinsichtlich Verkehrsmassnahmen auf Das Problem stellt sich erst, wenn der Kanton aufgrund einer

Gemeindestrassen in Verfahren vor dem Bundesrat zur Be- Beschwerde anders entscheidet als die Gemeinde, wenn der

schwerde berechtigt. Kanton aufgrund seiner Kompetenzordnung direkt eine Mass-

nahme erlässt oder - und das ist der häufigste Fall - wenn der

Art. 3 al. 4 dernière phrase (nouvelle) Kanton einem Antrag einer Gemeinde für eine Massnahme

Proposition de la commission nicht folgt. Wenn zum Beispiel eine Gemeinde, die keine ei-

Maintenir gene Kompetenz für Verkehrsanordnungen hat, beim Kanton

Proposition Danioth eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Gemeinde-

Pour les mesures touchant la circulation sur les routes com- strasse beantragt und die kantonale Behörde dies ablehnt,

munales, les communes ont qualité pour recourir dans les kann die Gemeinde nicht beim Bundesrat dagegen Be-

procédures devant le Conseil fédéral. schwerde erheben. Das Beschwerderecht im Verfahren vor

Loi sur la circulation routière. Modification 416 18 septembre 1989

dem Bundesrat ist in Artikel 48 des Bundesgesetzes über das könnte auch hier stets durch die kantonale Instanz Rechnung

Verwaltungsverfahren geregelt. Dieser hat folgenden Wort- getragen werden, sind zwei gewichtige Vorbehalte entgegen-

laut: «Zur Beschwerde ist berechtigt zusetzen, die auch vom Kommissionspräsidenten zugegeben

a. wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein werden, nämlich:

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Aende- 1. Wenn eine Gemeinde erfolglos die Anordnung einer Ver-

rung hat und kehrsmassnahme - beispielsweise einer Sicherheitsvorkeh-

b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das rung, einer Geschwindigkeitsbeschränkung usw. - verlangt

Bundesrecht zur Beschwerde legitimiert.» und die kantonale Instanz dies verneint, ist diese Gemeinde

Zur Beschwerde im Umweltbereich nach Buchstabe b sind ohne eigenes Beschwerderecht auf eidgenössischer Ebene

zum Beispiel aufgrund des Umweltschutzgesetzes Artikel 55 machtlos.

die Umweltschutzorganisationen berechtigt. Hingegen kennt 2. Nach allgemeiner bundesgerichtlicher Rechtssprechung

das Strassenverkehrsgesetz keine Beschwerdelegitimation wäre eine Gemeinde zur Beschwerde nur legitimiert, wenn sie

nach Buchstabe b. Nach Buchstabe a ist die Gemeinde dann wie ein Privater betroffen ist. Dies bedeutet, dass nur Be-

zur Beschwerde legitimiert, wenn sie wie eine Privatperson schwerde geführt werden könnte, wenn Gemeindefahrzeuge

durch eine Verfügung berührt ist. Dies ist der Fall, wenn die oder gemeindeeigene Liegenschaften auf dem Spiel stehen.

umstrittene Beschränkung auch gemeindeeigene Fahrzeuge Dass dies völlig ungenügend ist - in der heutigen Zeit erst

benachteiligt, die Gemeinde als Besitzerin oder Mieterin einer recht-, leuchtet wohl jedermann ein.

Liegenschaft auftritt, ihr - der Gemeinde - finanzielle Lasten Bis zu einem grundsätzlichen Entscheid des Bundesrates

Überbunden werden oder schlussendlich Gemeindeaufga- vom Jahre 1984, als er die jahrelange Praxis änderte, wurden

ben erschwert oder verunmöglicht werden. Das Problem stellt die Gemeinden auf Bundesebene bei der Anordnung von Ver-

sich aber dort, wo die Gemeinde im öffentlichen Interesse eine kehrsmassnahmen auf ihren Strassen stets vorbehaltlos auf-

Massnahme wünscht, zum Beispiel eine Parkierbeschrän- grund der Interpretation durch den Bundesrat zur Be-

kung, ein Teilfahrverbot oder eine tiefere Tempolimite. In die- schwerde zugelassen.

sen Fällen kann die Gemeinde nichts unternehmen, wenn sie Mein Antrag bezweckt nichts anderes, als diese jahrelange Ge-

mit einem Entscheid des Kantons nicht einverstanden ist. richtspraxis wieder aufzunehmen und gesetzlich zu verankern.

Ihre Kommission hat das Problem sehr eingehend diskutiert Eine angemessene Berücksichtigung derGemeinden auf dem

und beantragt Ihnen mit 6 gegen 2 Stimmen, am bisherigen Gebiete der Verkehrsplanung ist übrigens von sehr aktueller

Beschluss des Ständerates festzuhalten. Die Kommission be- Bedeutung, gerade im Hinblick auf die laufende Bodenrechts-

trachtet es als selbstverständlich, dass die Gemeinden bei diskussion. Selbst die jüngsten Revisionsvorschläge des Bun-

Entscheiden über Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet desrates zur Raumplanungsverordnung wollen die allseitige

einbezogen werden, das Verfahren soll aber den Kantonen Interessenabwägung bei raumwirksamen Aufgaben bei der

überlassen bleiben. entscheidberechtigten Behördebelassen. Ich verweise auf Arti-

Wir möchten es dem Nationalrat und dem Bundesrat überlas- kel 3. Eine Aushöhlung der Gemeindeautonomie wird abge-

sen, eventuell eine weniger weitgehende Beschwerdelegiti- lehnt. Gemeindestrassen bilden indessen einen zentralen Be-

mation der Gemeinden vorzuschlagen. Die vom Nationalrat standteil gemeindlicher Raumplanung. Es wäre geradezu gro-

beschlossene Lösung geht zu weit, sie wird dazu führen, dass tesk, den Gemeinden die Verantwortung und damitdie Autono-

sich eine Gemeinde und der Kanton vor dem Bundesrat strei- mie für die Planung, den Bau und den Unterhalt - also das Be-

ten und beide im öffentlichen Interesse ihre Sache vertreten. zahlen von Gemeindestrassen - zuzugestehen, ihnen diese

Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission Festhal- Autonomie aber nachher bei der Verkehrsgestaltung auf eben

ten. diesen Strassen wieder wegzunehmen.

Nun zu meinem Antrag. Er liegt zwischen dem Antrag des Na-

Danioth: Zufolge einer Stellvertretung bin ich nachträglich in tionalrates und den bisherigen Beschlüssen des Ständerates.

die Kommission berufen worden und habe mich vorab mit die- Der Nationalrat hat mit 108 zu 33 Stimmen Festhalten be-

ser nicht unwesentlichen Differenz zum Nationalrat beschäf- schlossen. Die Kommission unseres Rates hat in der Endab-

tigt, die mir Ausdruck einer unterschiedlichen Gewichtung von stimmung Festhalten beschlossen, aber in der Eventualab-

zwei staatspolitischen Maximen zu sein scheint. Einerseits ver- stimmung meinem Antrag gegenüber jenem des Nationalra-

bietet der Föderalismus, dass der Bund in das kantonale Ver- tes - also kommissionsintern - den Vorrang gegeben. Mein

fahrensrecht eingreift, andererseits gilt unsere Sorge aber Antrag stellt eine Vermittlung zwischen den Fronten der bei-

auch der Erhaltung der Gemeindeautonomie. Hier gilt es ab- den Ratsbeschlüsse dar. Er liegt in der Mitte und weist drei Ab-

zuwägen. weichungen gegenüber der Fassung des Bundesrates auf,

Zur Hoheit der Kantone. Das Verfahrensrecht ist vorab kanto- die ich kurz erwähnen möchte.

nales Recht. Die Stellung der Gemeinden ist darin unter- 1. Er beschlägt nur das Verfahren auf Bundesebene, also vor

schiedlich stark gewichtet. Herr Präsident Lauber hat es vorhin dem Bundesrat. Damit wird eine Ungleichheit in der bundes-

wieder dargestellt. Die Delegationsbefugnis ist unbestritten rechtlichen Anwendung des Strassenverkehrsrechts, das ja

und soll weiterhin je nach kantonalem Recht gewährt werden. eidgenössisches Recht ist, vermieden. Vermieden wird damit

Dazu kommt, dass die Interessenabwägung in einem kanto- aber gleichzeitig - und das zur Beruhigung Ihrer föderalisti-

nalen Verfahren grundsätzlich den kantonalen Behörden ob- schen Bedenken - auch ein unzulässiger und unnötiger Ein-

liegt. Auch hierin stimme ich der Kommissionsmehrheit zu. Es griff in die kantonale Verfahrenshoheit. Dieser Antrag greift

ist auch unbestritten, dass in einem solchen Verfahren die An- nicht in das kantonale Verfahren ein.

liegen der betroffenen Gemeinden angemessen mitberück- Ich verweise diesbezüglich auf das überzeugende Votum von

sichtigt werden. Aber damit ist eben nicht alles geregelt. Frau Zölch im Nationalrat. Es wird zwar eingewendet, dass die

Der Autonomiebereich der Gemeinden. Sie erfüllen nicht nur Zubilligung eines ausdrücklichen Beschwerderechtes an die

von den Kantonen oder vom Bund übertragene Aufgaben, Gemeinden im bundesrechtlichen Verfahren auch minimale

sondern auch öffentliche Pflichten im eigenen, im sogenann- Verfahrensgarantien im vorangegangenen kantonalen Verfah-

ten originären Bereich. Planung und Verwirklichung von Ge- ren bedinge, dass also die Parteistellung im Verfahren auf

meindestrassen gehören dazu. Die Gemeinden sind es, die Bundesebene Reflexwirkungen auf die kantonale Ebene aus-

Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt von gemeindeinternen übe. Hierzu möchte ich erwidern: hoffentlichl Jeder, der über

Strassen als wichtige Instrumente der Städte- und Dorfpla- einige Erfahrung im kantonalen Verwaltungsverfahren verfügt,

nung zu besorgen haben. Sie sind hier also in ihren ureigen- weiss, dass dem rechtlichen Gehör heute eine zentrale Rolle

sten Interessen betroffen. Man denke nur an wichtige Quartier- beigemessen wird. Es wäre geradezu bedenklich, wenn es

erschliessungen, an Wohnstrassen usw., welche heute ja im- vorkäme, dass eine kantonale Instanz über den Kopf der Ge-

mer grössere Bedeutung erlangen. Die Gemeindebehörden meindebehörden hinweg Verkehrsmassnahmen in einer Ge-

sind an vorderster Front tätig. Sie fühlen den Puls ihrer Bevöl- meinde anordnen oder verweigern würde. Innerkantonale Ver-

kerung. fahrensgarantien zugunsten der Gemeinden sind doch gott-

Dem Argument, den Ueberlegungen der Gemeindebehörde lob heute Selbstverständlichkeiten.

18. September 1989 417 Strassenverkehrsgesetz. Aenderung

2. Das Beschwerderecht gemäss meinem Antrag ist be- kel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die entspre-

schränktauf Gemeindestrassen, aus den erwähnten Gründen chende Kompetenz durch einen gesetzlichen Erlass vermit-

der besonderen Betroffenheit. Es gilt also nicht für Staatsstras- teln, und genau das müssen wir machen, denn - das haben

sen auf dem entsprechenden Gebiet einer Gemeinde, wofür wir festgestellt, das hat auch Herr Danioth vorhin zu Protokoll

der Kanton ja auch als Planungsinstanz die Hauptverantwor- gegeben - im Bereich des Strassenverkehrsgesetzesfehlt den

tung trägt. Darum rechtfertigt sich der sachliche Unterschied. Gemeinden bis heute eine solche Kompetenz.

3. Anfechtbar sind sowohl positive Anordnungen wie auch die Man könnte sich die Frage stellen, ob es sinnvoll ist, bei dieser

unerwünschte Unterlassung der Anordnung von Verkehrs- Ausgangslage dem-Antrag Danioth zuzustimmen, der durch-

massnahmen. Diese negative Seite wäre hier nicht abgedeckt. aus einige Argumente für sich beanspruchen kann. Es gibt

Letzteres dürfte vielleicht sogar der häufigere Fall sein. Die Ueberlegungen, die für den Antrag Danioth sprechen würden.

bundesrätliche und nationalrätliche Fassung wäre also zu ein- Jedenfalls ist er besser als die vollständige Streichung der

seitig. durch den Nationalrat beschlossenen Norm. Nachdem wir

Schliesslich: Mit einer verbesserten Formulierung gegenüber das Geschäft bereits zum zweiten Mal bei uns haben und

dem ersten Antrag habe ich versucht, den diesbezüglichen in nachdem der Nationalrat zweimal der entsprechenden Norm

der Kommission geäusserten Bedenken Rechnung zu tragen. zugestimmt hat, wäre es richtiger-eben wegen der Gesetzes-

Inhaltlich stellt der heutige Text aber keine Aenderung gegen- mässigkeiten des Differenzbereinigungsverfahrens -, dem

über dem in der Eventualabstimmung in der Kommission gut- Nationalrat zuzustimmen und damit auch den Gemeinden

geheissenen Antrag dar, den ich Ihnen im Sinne einer sinnvol- mehr Rechte zu gewähren, als Herr Danioth das tun möchte.

len, gerechtfertigten und überzeugenden Erledigung dieser Ich beantrage Ihnen also, dem Nationalrat zuzustimmen und

Differenz empfehlen möchte. nicht mit der Mehrheit der Kommission zu entscheiden.

Schoch: Ich bin mir natürlich vollständig darüber im klaren, Miville: Ich bin wie Herr Schoch der Meinung, wir sollten

dass es zu den vornehmsten Aufgaben dieses' Rates gehört, heute dem Nationalrat zustimmen. Ich mische mich nicht in

die Fehlentscheidungen des Nationalrates zu korrigieren. Es die Auseinandersetzung der Juristen und ihrer juristischen Ar-

darf zweifellos festgestellt werden, dass wir in diesem Bereich gumente -für diese habe ich beidseits grossie Hochachtung

im Verlaufe von vielen Jahren und Jahrzehnten wertvolle Ar- -, sondern mir geht es um den politischen Gehalt dieser Aus-

beit geleistet haben. einandersetzung. Ich habe es schon bisher in dieser Beratung

Ich möchte aber auch sagen, dass diese hehre Aufgabe und gesagt, und ich bleibe dabei.

Verpflichtung zweifellos ihre Grenzen hat. Wir haben jetzt vor Politische Entscheide über Strassenbauten haben heute eine

uns ein Differenzbereinigungsverfahren, eine Diskussion über ganz andere Bedeutung als noch vor wenigen Jahrzehnten.

einen Abschnitt - Absatz 4 von Artikel 3 der Strassenverkehrs- Wir stellen überall fest, dass unter den Gesichtspunkten des

gesetzrevision - den wir streichen möchten. Wir haben das be- Umweltschutzes die Bürger heute zu Strassen bauten etwas

reits einmal beschlossen, die Kommission hat gleich entschie- sagen wollen. Und weil das so ist, und weil ich der Meinung

den. Diesen Abschnitt möchte aber der Nationalrat in das revi- bin, dass die Gemeinden die Schule der Demokratie sind - in

dierte Gesetz aufnehmen, und zwar- der Herr Kommissions- den überschaubaren Verhältnissen der Gemeinden hat der

präsident gestattet mir, dass ich seine Angabe hier korrigiere - Bürger noch die Möglichkeit, Dinge zu beurteilen, die er kennt,

nicht mit einem Stimmenverhältnis von 108 zu 33 Stimmen - deren Auswirkungen er auch abschätzen kann -, weil ich also

das gilt nämlich für die zweite Differenz -, sondern mit einem der Meinung bin, wo es nur geht, seien den Gemeinden mög-

Stimmenverhältnis von 92 zu 18 Stimmen. Nur gerade 18 Na- lichst weite Kompetenzen zuzubilligen, weil ich der Meinung

tionalräte waren also bei der Abstimmung -Amtliches Bulletin bin, das sei ein Gewinn für unsere Demokratie, stimme ich er-

des National rates, Seite 132 - gleicher Meinung wie der Stän- stens dem Nationalrat zu, und wenn das hier nicht durchge-

derat, und das zweimal, beim zweiten Mal in voller Kenntnis hen sollte, dann natürlich dem Antrag Danioth.

der Stellungnahme des Ständerates. Bei einer derartigen Aus- Aber eines sollten wir sehen. Herr Schoch hat die Zahlen ge-

gangslage müssen wir uns zweifellos überlegen, ob wir von nannt, mit denen der Nationalrat dem letzten Satz von Artikel 3

der grundsätzlichen Verpflichtung, von der ich eingangs ge- Absatz 4 zugestimmt hat. Es war eine Abstimmung mit über-

sprochen habe, nicht auch einmal abrücken oder mindestens wältigender Mehrheit. Wir haben doch keine Chance dem Na-

an diese grundsätzliche Verpflichtung sehr hohe Anforderun- tionalrat gegenüber! Der Nationalrat hat genau gewusst, dass

gen stellen müssten. Das gilt insbesondere dann, wenn es und warum er hiervon den Ständeratsbeschlüssen abweicht.

auch sachlich zwingende Gründe für den Entscheid des Natio- Er wird dabei bleiben. Und wenn wir etwas anderes beschlies-

nalrates gibt. Genau das ist bei Artikel 3 Absatz 4 - nach mei- sen, so perpetuieren wir einfach diese Auseinandersetzung, in

ner Beurteilung - durchaus der Fall. der sich am Ende der Nationalrat durchsetzen wird.

Gegen Artikel 3 Absatz 4 sind im Ständerat in erster Linie föde-

ralistische Bedenken vorgebracht worden, auch anlässlich Schoch: Ich habe dem Kommissionspräsidenten unrecht ge-

der letzten Sitzung der ständerätlichen Kommission. Es ist Ih- tan und möchte das korrigieren. Ich habe im Amtlichen Bulle-

nen heute schon dargelegt worden, dass diese föderalisti- tin nachgelesen, dass es sich bei der ersten Behandlung des

schen Bedenken unbegründet sind, und zwar insbesondere Geschäftes im Nationalrat um ein Stimmenverhältnis von

deshalb, weil Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 92 zu 18 Stimmen handelte; beim zweiten Durchgang im Na-

hier bereites eine klare Regelung trifft. Herr Danioth hat so- tionalrat war aber das Stimmenverhältnis in der Tat 108 zu 33

eben darauf hingewiesen, dass diese rechtliche Situation im Stimmen. Ich bedaure, dass ich mich hier selbst nicht genü-

Nationalrat durch Frau Zölch sehr überzeugend dargelegt gend dokumentiert habe. (Miville: Es bleibt immer noch eine

worden ist. Ich kann mich diesem Hinweis nur anschliessen überwältigende Mehrheit!)

und möchte Ihnen sagen, dass wir gar nichts Föderalistisches

mehr zu behandeln haben. Es geht nicht mehr um eine Frage Schönenberger: Die Minderheit befindet sich im Vormarsch.

des Föderalismus. Was heute zur Dikussion steht, ist in Arti- Ich möchte aber darauf hinweisen, dass wir in der Kommission

kel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bereits geregelt. nach sehr eingehender Diskussion mit 6 zu 2 Stimmen am

Föderalistische Bedenken können also der Zustimmung zum Streichungsantrag festgehalten haben. Es ist richtig, dass der

Nationalrat nicht entgegenstehen. Eine Stärkung der Gemein- Antrag Danioth als Eventualantrag - er lautete damals noch et-

deautonomie indessen spricht für die nationalrätliche Fas- was anders - mit 6 zu 2 Stimmen dem Antrag des National-

sung, also für die Zustimmung zu Absatz 4 von Artikel 3. Denn rates vorgezogen worden ist. Das heisst aber bei weitem nicht,

dass die Gemeindeautonomie mit einer derartigen Norm ge- dass er gut ist, sondern beweist lediglich, dass er etwas besser

stärkt wird, kann keinem Zweifel unterliegen. Das allein ist als der Antrag des Nationalrates. Die Lösung liegt aber in

müsste für uns eigentlich schon Anlass dazu sein, die Diffe- der Streichung des Artikels.

renz zu beseitigen und uns dem Nationalrat anzuschliessen. Wenn schon geltend gemacht wird, die Beschwerdelegitima-

Es kommt aber dazu, dass wir die Gemeindeautonomie nur tion der Gemeinde sei in Artikel 48 des Verwaltungsverfah-

dann stärken, wenn wir den Gemeinden im Sinne von Arti- rensgesetzes geregelt - was richtig ist -, brauchen wir diesen

Loi sur la circulation routière. Modification 418 18 septembre 1989

Artikel 3 Absatz 4 letzter Satz wirklich nicht, denn wir müssen weiter gehen möchten, könnten den Gemeinden durchaus ein

ja nicht alles zwei- und dreifach absichern. Es ist unbestritten, generelles Beschwerderecht einräumen. Das trifft aber nicht

dass die Gemeinden schon heute ihre Beschwerdelegitima- zu. Denn das kantonale Recht kann Gemeinden zur Be-

tion haben, und zwar in den Fällen, wo sie gleich oder ähnlich schwerde in Verkehrssachen zwar ermächtigen, eine über das

betroffen sind wie Private. Jetzt sagen Sie mir doch einmal, Bundesrecht hinausgehende kantonale Regelung wäre aber

weshalb die Gemeinden eigentlich eine weitere Beschwerde- für das Verfahren vor dem Bundesrat nicht massgebend. Da-

legitimation erhalten sollen. Dies ist nicht notwendig. Im übri- für ist allein Artikel 48 Litera a des Verwaltungsverfahrensge-

gen gibt es ja noch eine ganze Anzahl weiterer Fälle, in denen setzes massgebend, der die Legitimation nach einheitlichen,

die Gemeinde Beschwerde führen kann, beispielsweise wenn für alle Rekurrenten gleichermassen geltenden Gesichtspunk-

die Verkehrsbeschränkung den Gemeinden finanzielle Lasten ten regelt. Das verlangt das Gleichheitsgebot. Ein integrales

überbindet, wenn sie Gemeindemassnahmen erschwert oder Beschwerderecht der Gemeinden setzt somit eine entspre-

verunmöglicht usw. Wesentlich aber ist die Frage, ob es richtig chende spezialgesetzliche Bundesvorschrift voraus und kann

ist, zweierlei öffentliche Interessen gegeneinander abzuwä- den Gemeinden nicht etwa durch kantonales Recht einge-

gen oder einander gegenüberzustellen. Es wird nämlich der räumt werden.

Anschein erweckt, es liege auf der einen Seite ein öffentliches Das sind die massgeblichen Gründe, weshalb wir Sie bitten,

Interesse des Kantons und auf der ande/en Seite ein solches dem Bundesrat und dem Nationalrat zuzustimmen.

der Gemeinde vor. Es werden Befürchtungen gehegt, die Ge- Noch ein Wort zum Vermittlungsvorschlag von Herrn Stände-

meinden würden von den Kantonen übergangen, das heisst, rat Danioth: Ich habe bereits ausgeführt, dass ich für seinen

die Kantone würden über den Kopf der Gemeinden hinweg in Vorschlag Verständnis habe, sehe aber gegenüber dem An-

den Gemeinden Strassen bauen. Das ist völliger Nonsens, trag von Bundesrat und Nationalratzwei Nachteile:

wenn man weiss, wie die Verhältnisse sind. Es ist ganz klar, 1. Im konkreten Fall könnte offenbar in vielen Kantonen doch

dass Gemeinde und Kanton in solchen Fragen zusammen- strittig werden, ob eine Strasse eine Kantons- oder eine Ge-

wirken und zusammenwirken müssen. meindestrasse ist.

Wenn wir die Gemeinde noch speziell zur Beschwerde legiti- 2. Es ist unmöglich, nur das Verfahren vor dem Bundesrat zu

mieren, müssen wir das öffentliche Interesse des Kantons regeln, wie es Herr Ständerat Danioth möchte. Unterliegt näm-

demjenigen der Gemeinde gegenüberstellen. Dies darf unse- lich der Entscheid der letzten kantonalen Instanz der Be-

res Erachtens nicht stattfinden. Wir sind deshalb der Auffas- schwerde an den Bundesrat, so ist die bundesrechtliche Re-

sung, dass der Artikel gestrichen werden muss. gelung der Beschwerdebefugnis nach der Praxis des Bundes-

Ich beantrage Ihnen - mit der Mehrheit der Kommission - gerichtes und des Bundesrates bereits für den kantonalen In-

Streichung dieses Satzes. stanzenzug massgebend. Das würde also heissen, dass die

Lösung, die Herr Danioth vorschlägt, auch im kantonalen Ver-

Bundesrat Koller: Es ist in der kurzen Debatte wiederholt und fahren klar verbindlich wäre.

zu Recht gesagt worden, dass die Gemeinden nach gelten- Aus all diesen Gründen möchte ich Sie bitten, dem Bundesrat

dem Recht-nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgeset- und dem Nationalrat oder höchstens als Vermittlungsvor-

zes - bereits heute zur Beschwerde legitimiert sind. Aber das schlag - das wäre besser als gar nichts - dem Antrag von

ist nur dann der Fall, wenn die Gemeinden durch Verkehrs- Herrn Ständerat Danioth zuzustimmen.

massnahmen genau gleich betroffen sind wie Private. Das

reicht nach Auffassung des Bundesrates heute nicht mehr Abstimmung - Vote

aus. Denn die unaufhaltsame Verkehrszunahme und deren

nachteilige Folgen erheischen mehr und mehr grossflächig Eventuell - A titre préliminaire

wirkende Verkehrsanordnungen, die ganze Quartiere betref- Für den Antrag Schoch (Zustimmung zum Nationalrat)

fen können. Es stehen mithin nicht mehr so sehr die Interes- 24 Stimmen

sen einzelner Personen, sondern ganzer Bevölkerungsgrup- Für den Antrag Danioth 16 Stimmen

pen im Spiel. Ausserdem können unseres Erachtens die Ge-

meinden ihre ortsplanerischen Ziele - vor allem die Verkehrs- Definitiv-Définitivement

richtplanung - nicht vollständig verwirklichen, wenn ihnen Für den Antrag Schoch (Zustimmung zum Nationalrat)

nicht gleichzeitig ein genügender Einfluss auf die notwendi- 23 Stimmen

gen Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 4 des Strassenver- Für den Antrag der Kommission 17 Stimmen

kehrsgesetzes eingeräumt wird. Die Gemeinden sind sodann

mit den örtlichen Verhältnissen besonders gut vertraut, und

aus ihrem unmittelbaren Kontakt mit den Bürgern vermögen Art. 12 Abs. 4

sie zweifellos deren Anliegen auch besonders gut zu beurtei- Antrag der Kommission

len. Wo sodann die Gemeinden - darauf hat vor allem Herr Festhalten

Ständerat Danioth zu Recht hingewiesen - aufgrund der kan-

tonalen Strassenhoheit Rechte und Pflichten haben, nament- Art. 12 al. 4

lich beim Bau und Unterhalt von Gemeindestrassen, sollten Proposition de la commission

sie auch zur verkehrsmässigen Benützung ihren Einfluss gel- Maintenir

tend machen können.

Mit der ausdrücklichen Anerkennung des integralen Be- Lauber, Berichterstatter: Die zweite und nunmehr letzte Diffe-

schwerderechts der Gemeinden entfallen zudem künftig die renz betrifft Artikel 12 Absatz 4: Dem Bundesrat soll die Mög-

zeitaufwendigen Abklärungen von heiklen Eintretensfragen lichkeit gegeben werden, auch den Treibstoffverbrauch der

wie derjenigen, ob die Gemeinde nun tatsächlich wie ein Priva- Motorfahrzeuge feststellen zu lassen, die ermittelten Ver-

ter betroffen sei oder nicht. brauchszahlen zusammen mit den Abgas- und Lärmwerten

Im übrigen darf ich Sie doch daran erinnern, dass die Gemein- periodisch zu veröffentlichen und die Kennzeichnung der

den bereits heute auf vielen anderen Rechtsgebieten ein inte- Fahrzeuge mit den verschiedenen Werten vorzuschreiben.

grales Beschwerderecht haben, so zum Beispiel gemäss Arti- Ihre Kommission war der Ansicht, dass es keine Vorschriften

kel 34 des Raumplanungsgesetzes, Artikel 57 des Umwelt- im Gesetz braucht, die es dem Autokäufer ermöglichen wür-

schutzgesetzes und Artikel 14 des Bundesgesetzes über den, sich über den Treibstoffverbrauch eines Autos informie-

FUSS- und Wanderwege. Es ist daher nicht einzusehen, wieso ren zu können: Eine offizielle Messung des Treibstoffver-

die Gemeinden in diesen Bereichen eine generelle Beschwer- brauchs bringt nur grossen Aufwand für den Staat und keine

debefugnis besitzen, nicht aber im Strassenverkehrsrecht, wo zusätzliche Information.

sie ein mindestens ebenso grosses Interesse geltend machen Die Kommission beantragte dem Ständerat, die bisherige Fas-

können. sung beizubehalten. Die damalige Vorsteherin des Eidgenös-

Nun machen Sie vor allem föderalistische Bedenken geltend, sischen Justiz- und Polizeidepartements beantragte aber, Ab-

und man hat auch die Argumentation gehört, die Kantone, die satz 4 ganz zu streichen, weil die Unterschiede zwischen den

18. September 1989 419 Strassenverkehrsgesetz. Aenderung

Abgasnormen der zugelassenen Fahrzeuge so gering seien, nen sogar versichern, dass wir auch in Zukunft auf diese Werte

dass auf diese amtlichen Informationen ganz verzichtet wer- der Automobilimporteure abstellen müssen, weil wir gar nicht

den könne. Dieser Antrag setzte sich mit 20 gegen 14 Stim- über die eigene Bundesinfrastruktur verfügen, nachdem das

men durch. Parlament das geplante eidgenössische Typenprüfzentrum

Der Nationalrat will - mit offensichtlichem Mehr - an der Fas- abgelehnt hat und die schweizerischen Abgasprüfstellen bei

sung des Bundesrates festhalten, weil es sich um eine Kann- der Empa in Dübendorf und bei der Ingenieurschule in Biel be-

Vorschrift handle. reits anderweitig ausgelastet sind.» Das heisst also: Der Bund

Ihre Kommission beantragt wiederum mit 6 gegen 2 Stimmen, ist gar nicht in der Lage, die Werte zu erheben, die er auf An-

am Beschluss des Ständerates festzuhalten: Heute schon lie- frage bekanntgeben sollte.

fern die Autoimporteure die Informationen über den Treibstoff- Herr Hess hat als Vertreter der Verwaltung in der Kommission

verbrauch. Sollte dies einmal nicht mehr der Fall sein, ist es erklärt: «Wir verfügen weder über eine eigene Infrastruktur

zweckmässiger, wenn der Bund die Verkehrsverbände bei der noch über Ausweismöglichkeiten, um den Treibstoffver-

Durchführung von vergleichenden Tests über den Treibstoff- brauch zu messen. Wenn wir uns trotzdem für die Kann-Vor-

verbrauch finanziell unterstützt, statt selbst eine teure Infra- schrift einsetzen, so geschieht dies, damit wir nicht mehr ver-

struktur aufzubauen und Personal dafür anzustellen. Das vor- pflichtet sind, die Abgaswerte bekanntzugeben. Dies wurde

gesehene Konsumenteninformationsgesetz würde dies erlau- seinerzeit verlangt. Der Aufwand ist indessen sehr gross, die

ben. Nachfrage hingegen sehr gering. Wir haben letztes Jahr unge-

Wir beantragen Festhalten am Beschluss des Ständerates. fähr 250 Exemplare zum Teil durch Verkauf, zum Teil durch

Abgabe an die Strassenverkehrsämter der Kantone abgesetzt.

Jagmetti: Als Nicht-Kommissionsmitglied staune ich: Warum Ein Bedürfnis besteht unserer Ansicht nach nicht mehr. Der

diese Bestimmung streichen? Ich verstehe das einfach nicht, Bundesrat könnte mit einer Kann-Vorschrift vielleicht einmal

es tut mir leid. Es liegt doch genau im Zug der Zeit, dass man von dieser Uebung absehen.»

solche Dinge im Interesse der Umwelt wissen will, im Interesse Und was ich Ihnen jetzt zu sagen habe, ist folgendes: Es be-

des sorgsamen Umgangs mit den Resourcen. Da schlägt der steht kein Bedürfnis für diese Bestimmung; man schreibt et-

Bundesrat - ich möchte fast sagen: leicht zaghaft - vor, es was ins Gesetz hinein, damit es auf dem Papier steht, aber

solle ihm die Kompetenz gegeben werden, dass er den Ver- man ist zum vorneherein gar nicht in der Lage, die Vorschrift

brauch bei der Typenprüfung überhaupt ermitteln lassen effektiv auch zu vollziehen. Das ist doch keine Politik und das

kann. Nun kommt die Kommission und sagt nein, er soll das ist keine Gesetzgebung! Deswegen haben wir am Strei-

nicht einmal anordnen dürfen. chungsantrag festgehalten.

Vor vielen Jahren habe ich in den Vereinigten Staaten an einer

Autoausstellung eines Unternehmens gesehen, dass diese Bundesrat Koller: Ich glaube, unbestritten ist auch hier im

Werte alle angeschrieben waren: Wieviele Kilometer kann ich Saal geblieben, dass die Angabe des Treibstoffverbrauchs für

mit einem Liter Benzin mit diesem Fahrzeug fahren? Motorfahrzeuge heute eine ganz wichtige Angabe in bezug

Wir führen in der Schweiz eine Typenprüfung durch, bei der auf die Wirtschaftlichkeit der Motorfahrzeuge und vor allem

sehr viele Werte ermittelt werden: Und ausgerechnet diesen auch im Hinblick auf das Energiesparen ist.

soll man nicht ermitteln können. Meines Erachtens ist es Zeit - Ich kann Herrn Ständerat Schönenberger auch versichern,

es entspricht auch den Vorstellungen der Vernunft und der dass ermich richtig zitiert hat. Es ist tatsächlich lediglich eine

Wertung der Umweltgesichtspunkte -, dass wir dem Bundes- Kompetenznorm, die wir Ihnen hier vorschlagen; wir hoffen, in

rat diese Kompetenz übertragen. Ich erlaube mir, wie bereits unmittelbarer Zukunft keinen Gebrauch davon machen zu

Herr Schoch, den mündlichen Antrag zu stellen, uns dem Na- müssen, weil die Automobilimporteure seit dem 1. Oktober

tionalrat anzuschliessen. 1987 auf allen Preislisten und Anschriften diese Treibstoffver-

brauchswerte freiwillig bekanntgeben.

Miville: Ich bin Kommissionsmitglied und habe rechtzeitig die Der Sinn der Bestimmung besteht daher einzig darin, dass wir

Hand erhoben. Aber das ist nicht wichtig. entsprechende Bundesvorschriften erlassen könnten, wenn

Wenn Herr Jagmetti sagt, als Nicht-Kommissionsmitglied ver- die Automobilimporteure eines Tages diese Bereitschaft nicht

stehe er das nicht, so geht das noch einigermassen an; aber mehr hätten.

ich als Kommissionsmitglied verstehe es auch nicht. Hier besteht nun aber doch vielleicht ein Missverständnis,

Ich kann nicht verstehen, warum in der heutigen Zeit, in der wenn man sagt, Herr Hess halte diese Vorschrift für überflüs-

von Luftreinhaltung so viel die Rede ist, von Massnahmen, die sig. Das stimmt nur in bezug auf die Abgaswerte, aber nicht in

in diesem Sinne ergriffen werden müssten, diese Bestimmung bezug auf den Treibstoffverbrauch. In bezug auf die Abgas-

gestrichen werden soll: eine Bestimmung, welche uns zu zu- werte trifft das zweifellos zu, weil seit der Einführung der Kataly-

sätzlichen Kenntnissen in bezug auf den Treibstoffverbrauch satoren alle neu zugelassenen Fahrzeuge sehr tiefe Werte auf-

verhilft; eine Bestimmung, die durchaus als Konsumenten- weisen und die Differenzen so minim geworden sind, dass

schutz zu betrachten ist; eine Bestimmung, die vom National- sich praktisch niemand dafür interessiert. Die Aussagen von

rat mit eindeutiger Mehrheit gutgeheissen worden ist. Ich Herrn Hess hatten also allein Bedeutung für die Abgaswerte;

sage: mit eindeutiger Mehrheit, denn es wurde im Nationalrat beim Treibstoffverbrauch sollten wir diese Kompetenz haben,

nicht ausgezählt, aber aus dem Protokoll geht hervor, dass die denn es wäre doch wirklich unverhältnismässig, wenn wir, falls

Bestimmung mit deutlichem Mehr angenommen worden ist. die Automobilimporteure eines Tages nicht mehr freiwillig be-

Ich halte es für höchst unwahrscheinlich, dass der Nationalrat reit wären, diese wichtigen Angaben zu liefern, einzig deswe-

hier zurückweichen wird, und beantrage Ihnen aus diesem gen das Gesetz ändern müssten. Das war übrigens auch der

Grund, dem Nationalrat zuzustimmen und die Differenz zu be- Grund, weshalb der Nationalrat eindeutig bei dieser Kompe-

reinigen. tenznorm geblieben ist.

Schönenberger: Ich darf vielleicht erklären, weshalb die Schönenberger: Ich möchte nur sagen, Herr Bundesrat, dass

Kommission diesen Beschluss gefasst hat. Ich begreife Herrn ich das Votum von Herrn Hess wörtlich dem Kommissionspro-

Jagmetti, dass er bei oberflächlicher Betrachtung des Artikels tokoll entnommen habe: «Wir verfügen weder über eine ei-

nicht begreift; ich begreife aber Herrn Miville nicht, dass er, gene Infrastruktur noch über Ausweismöglichkeiten, um den

nachdem er die Kommissionsberatungen mit mir angehört hat Treibstoffverbrauch zu messen. Wenn wir uns trotzdem für die

- ich hoffe es wenigstens -, eben auch nicht begreift. Kann-Vorschrift einsetzen, so geschieht dies, damit wir nicht

Ich halte zum vornherein fest, dass beim Kauf eines Autos der mehr verpflichtet sind, die Abgaswerte bekanntzugeben; dies

Treibstoffverbrauch eine zentrale Rolle spielt: Das bestreitet wurde seinerzeit verlangt.» Es ist also das wörtliche Zitat. Ich

niemand. Deshalb gibt auch jeder Importeur die Verbrauchs- möchte dies klar festhalten, damit man mir nicht unterschiebt,

werte an, die das Fahrzeug benötigt. Wofür benötigen wir ich mache falsche Angaben.

dann überhaupt noch einen grossen Bundesapparat? Ursprünglich ging ja der Streit darum, ob es sich um eine

Herr Bundesrat Koller hat im Nationalrat gesagt: «Ich kann Ih- MUSS- oder um eine Kann-Vorschrift handeln sollte. Der Bun-

Loi sur la circulation routière. Modification 420 E 18 septembre 1989

desrat hat eine Muss-Vorschrift aufgestellt, der Nationalrat

eine Kann-Vorschrift; wir haben sie dann gestrichen. Ich bitte

Sie, bei dieser Streichung zu bleiben.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission 15 Stimmen

Für den Antrag Jagmetti 19 Stimmen

An den Nationalrat-Au Conseil national

Schluss der Sitzung um 19.15 Uhr

La séance est levée à 19 h 15

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Strassenverkehrsgesetz. Aenderung

Loi sur la circulation routière. Modification

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1989

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.043

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.09.1989 - 18:15

Date

Data

Seite 415-420

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Ref. No 20 017 939

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