Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-039 KI-generiert

Parliamentary Immunity for Defamation Upheld

Geschäftsnummer VPB 86-039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a request to lift parliamentary immunity for a national councilor accused of defamation. The accusation stemmed from the councilor announcing his intention to file a criminal complaint for theft of documents against another councilor, which was widely publicized and allegedly damaged the other councilor's reputation, particularly before an election. The court ruled that the actions were related to the councilor's official position and that lifting immunity was not warranted, emphasizing the purpose of immunity to protect parliamentary functions and the precedent of not lifting immunity in similar cases, particularly when the alleged offense did not involve serious criminal charges and the public interest in allowing parliamentary functions to proceed outweighed the need for a criminal investigation in this context.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 2 tät, Art. 173 dos, Art. 395 Frauen, Art. 14 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes, Art. 41 Reglement des Nationalrates, Art. 38 Abs. 4 Reglement des Ständerates; Parliamentary Immunity for Defamation Upheld: The accusation stemmed from the councilor announcing his intention to file a criminal complaint for theft of documents against another councilor, which was widely publicized and allegedly damaged the other councilor's reputation, particularly before an election. The court ruled that the actions were related to the councilor's official position and that lifting immunity was not warranted, emphasizing the purpose of immunity to protect parliamentary functions and the precedent of not lifting immunity in similar cases, particularly when the alleged offense did not involve serious criminal charges and the public interest in allowing parliamentary functions to proceed outweighed the need for a criminal investigation in this context.

Schlagwörter

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parlamentarische Immunität üble Nachrede Parlamentswahl Schadensersatzklage Strafanzeige Wiederwahl von Staatsbediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 14 Abs. 2 tät
Beschuldigten Gelegenheit, sich zu äussern (Art. 14 Abs. 2 tät abzulehnen.
Art. 173 dos
Art. 395 Frauen
gesetzlichen Vertreters oder seines Ehegatten (Art. 395
Art. 14 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes
The provision is cited as the legal basis for requiring authorization from the federal chambers for criminal prosecution of National Council and Council of States members concerning acts related to their official position or status.
Art. 41 Reglement des Nationalrates
This provision is mentioned as the basis for submitting requests for the lifting of immunity of members of the chambers to the Petitions and Guarantees Committee for preliminary examination.
Art. 38 Abs. 4 Reglement des Ständerates
This provision is mentioned as the basis for submitting requests for the lifting of immunity of members of the chambers to the Petitions and Guarantees Committee for preliminary examination.
Art. 14 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes
This provision is referenced regarding the committee's procedure to give the accused an opportunity to state their case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes

The provision is cited as the legal basis for requiring authorization from the federal chambers for criminal prosecution of National Council and Council of States members concerning acts related to their official position or status.

Art. 41 Reglement des Nationalrates

This provision is mentioned as the basis for submitting requests for the lifting of immunity of members of the chambers to the Petitions and Guarantees Committee for preliminary examination.

Art. 38 Abs. 4 Reglement des Ständerates

This provision is mentioned as the basis for submitting requests for the lifting of immunity of members of the chambers to the Petitions and Guarantees Committee for preliminary examination.

Art. 14 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes

This provision is referenced regarding the committee's procedure to give the accused an opportunity to state their case.

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Volltext

18. Dezember 1986 N 1993 Immunität von Nationalrat Gehen. Aufhebung

eingereichte Motion von Nationalrat Hess hin, in der noch Künzi: Ich bin von der Antwort teilweise befriedigt. Befrie-

zahlreiche Massnahmen weiter konkretisiert werden. digt bin ich insofern, als allgemein bekannt ist, dass der

Unsere Bevölkerung - das wissen wir alle - ist, was den Bundesrat und die zuständigen Aemter das Waldsterben

Wald anbetrifft, sehr sensibilisiert. Sie erwartet von uns sehr ernst nehmen. Deshalb möchte ich unserem scheiden-

Massnahmen. Sicher ist aber auch, dass hiezu nicht aus- den Bundespräsidenten herzlich danken.

schliesslich neue Gesetze erforderlich sind, sondern jeder Ich sähe es gerne, Herr Bundespräsident, wenn der Bundes-

einzelne muss durch sein persönliches Verhalten dazu bei- rat im Hinblick auf die jetzige Situation der genannten

tragen, dass unser Wald durch eine bessere Umwelt wieder Kommission «Gesundheit und Umwelt», die am 23. Januar

gesund werden kann. tagt, weitere Vorschläge unterbreiten und in dieser Zeit eine

gewisse Initiative ergreifen würde. Ich hoffe nun aber, dass

diese Kommission sehr aktiv arbeiten und weitere Vor-

Bundespräsident Egli: Herr Künzi, Sie wissen, dass der schläge unterbreiten wird.

Bundesrat über die Entwicklung im Wald mindestens

ebenso besorgt ist wie Sie und wie viele andere auch. Ich Le président: M. Künzi est invité à dire s'il est satisfait de la

unterstütze Ihren Aufruf an jeden einzelnen, sich entspre- réponse du Conseil fédéral. L'interpellateur est partielle-

chend zu verhalten, damit wir eine bessere Luft erhalten. Wir ment satisfait, l'interpellation est ainsi liquidée.

wollen ja diese gute Luft nicht nur für den Wald, sondern für

den Menschen wieder herstellen.

Ich mache darauf aufmerksam, dass der Bundesrat bereits

eine Reihe von Massnahmen zur Reduktion der Luftver- Verabschiedung von Herrn Bundespräsident Egli

schmutzung beschlossen und eingeleitet hat. Es wird eine Adieux à M. Egli, président de la Confédération

gewisse Zeit dauern, bis sich diese Massnahmen auswirken.

Vor allem aber weise ich auf das Luftreinhaltekonzept hin, Le président: J'aimerais vous rappeler que cet objet est le

das am 30. September 1986 dem Parlament zugeleitet wor- dernier auquel nous avons prêté attention en présence de

den ist. Ihre Kommission konnte inzwischen noch keine M. Egli, président de la Confédération. Celui-ci met ainsi un

Sitzung abhalten, um dieses Konzept zu behandeln, wes- terme à son importante contribution aux débats du Conseil

halb es in dieser Session nicht zur Behandlung kam. Ihre national. J'aimerais, au moment où il va quitter cette salle,

Kommission wird am 23. Januar 1987 tagen. Wir möchten lui dire, une fois de plus, notre très vive reconnaissance et

hier nicht vorgreifen. Wir möchten vor allem aber auch Ihren lui présenter nos voeux de bonne santé. Joyeux Noël. (Ap-

jetzigen Beratungen nicht vorgreifen. plaudissements).

Es trifft zu, Herr Künzi, dass das Luftreinhaltekonzept in

bezug auf Stickoxid zum Schluss kam, dass das anvisierte

Ziel nicht ganz erreicht wird. Aber wir haben darin ausdrück-

lich festgehalten, dass dort, wo die Immissionswerte über-

schritten werden, die Kantone noch mit eigenen punktuellen

Massnahmen einschreiten müssen. Im weiteren haben wir in #ST# 86.039

unserem Konzept einige Massnahmen aufgeführt, welche

wir als politisch kaum realisierbar bezeichnet haben. Es wird Immunität von Nationalrat Oehen.

die Sache des Parlamentes sein, zu entscheiden, ob Sie

diese Massnahmen nun ergreifen wollen, nachdem die

Aufhebung

Ergebnisse des Sanasilva-Berichtes Herbst 1986 doch ziem- Immunité parlementaire du

lich schlechter ausgefallen sind, als man das anfänglich conseiller national Oehen. Levée

angenommen hatte.

Dem Bund stehen noch folgende Massnahmen zur Verfü-

gung:

1. Gestützt auf den Bundesbeschluss über Beiträge an aus-

serordentliche Massnahmen gegen Waldschäden vom Herr Steinegger unterbreitet im Namen der Petitions- und

4. Mai 1984 richtet er Beiträge bis zu 50 Prozent an die Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen

Zwangsnutzungen und den Abtransport von geschädigten Bericht:

Bäumen sowie an hygienische Massnahmen - Borkenkäfer

usw. - aus. 1. Im Zusammenhang mit der Wiederwahl von zwei Bundes-

2. An die Wiederaufforstung von Waldungen, die durch richtern im Dezember 1984 erschien in verschiedenen Zei-

besondere Vorkommnisse zerstört wurden, werden, gestützt tungen ein vom gleichen Journalisten verfasster Artikel, der

auf die Forstpolizeigesetzgebung, Beiträge ausgerichtet. in einer Zeitung unter dem Zwischentitel «Oehen als einseiti-

3. Beschränkt auf Gebirgswälder wird die notwendige ger Saubermann» erschien. Darin wurde Nationalrat Oehen

Pflege zur Förderung der Stabilität dieser Waldbestände vorgeworfen, er setze sich über rechtsstaatliche Grundsätze

und damit die Erhaltung der wichtigen Schutzfunktion mit hinweg und greife immer wieder zugunsten einer Partei in

Bundessubventionen bis zu 75 Prozent der effektiven hängige Verfahren ein. Das Waadtländer Kantonsgericht

Kosten unterstützt. habe ihm gar «all seine Post mit einem geharnischten

Im Entwurf zur Revision des Forstpolizeigesetzes wird ferner Begleitbrief» wieder zurückgeschickt.

vorgeschlagen, die Unterstützung von Pflege und Nutzung Nationalrat Oehen hatte den im Artikel erwähnten Brief des

als Abgeltung der Leistung des Waldes auf das gesamte Waadtländer Kantonsgerichtes in seinem Schreibpult im

Waldareal der Schweiz, also nicht nur auf die Gebirgswäl- Fraktionsbüro der Nationalen Aktion (NA) im Parlamentsge-

der, auszudehnen, wenn die Kosten für den Waldeigentümer bäude aufbewahrt. Er erfuhr vom Verfasser des Artikels,

nicht mehr tragbar sind. dass dieser von besagtem Brief nicht durch das Kantonsge-

Schiesslich - darnach haben Sie auch gefragt, Herr Künzi: richt Kenntnis erhalten hatte.

Für finanzielle Solidarität mit den betroffenen Bergregionen Am 21. März erklärte Nationalrat Oehen gegenüber der

sorgt der Finanzausgleich zwischen den Kantonen. Damit, Presse, er werde gegen Nationalrat Ruf wegen Aktendieb-

Herr Künzi, bin ich auf Ihre Fragen eingetreten. Ich weiss, stahls Strafanzeige erstatten. Gleichzeitig reichte er beim

dass noch Vieles zu tun ist und dass die Massnahmen, die Richteramt III in Bern ein Gesuch um vorsorgliche Beweis-

wir Ihnen im Massnahmenkonzept vorgeschlagen haben, führung ein, das er aber am 29. April 1986 wieder zurückzog.

nicht ausreichen für das Ziel, das wir uns gesetzt haben. Es In der Folge unterblieb die Anzeige gegen Nationalrat Ruf.

bedarf noch zusätzlicher Anstrengungen. Ich hoffe, dass 2. Am 12. Juni 1986 reichte Nationalrat Ruf beim Richteramt

Ihre Kommission und Ihr Rat sich auch an vielleicht unkon- VI in Bern Strafklage gegen Nationalrat Oehen ein wegen

ventionelle Mittel heranwagen werden. Ehrverletzung durch die Presse. Das Richteramt überwies

Immunité parlementaire du conseiller national Oehen 1994 N 18 décembre 1986

diese Eingabe an die Bundesanwaltschaft, die sie mit Die Bundesversammlung hat im Ermächtigungsverfahren zu

Schreiben vom 3. Juli an die eidgenössischen Räte weiterlei- prüfen, ob der Zusammenhang mit der amtlichen Stellung

tete mit der Bitte, die Frage der parlamentarischen Immuni- oder Tätigkeit gegeben ist, und nur zu entscheiden, ob eine

tät abzuklären. Strafuntersuchung angezeigt ist. Ob der behauptete Tatbe-

Der Kläger wirft Nationalrat Oehen vor, dieser habe durch stand erfüllt ist, prüft der Straf richter, falls die Ermächtigung

die Medien in der Oeffentlichkeit seine Absicht verbreiten erteilt wird. Ergibt die Prüfung, dass die Anschuldigung

lassen, gegen ihn wegen Aktendiebstahls eine Strafanzeige offensichtlich unbegründet ist, wird die Ermächtigung von

einzureichen. Die Publizität, welche dieser Meldung zukam, den vorberatenden Kommissionen verweigert. Kann dage-

sei geeignet gewesen, den Ruf des Klägers zu schädigen. gen der Anschuldigung eine gewisse Plausibilität nicht

Insbesondere habe die Ankündigung von Nationalrat abgesprochen werden, hat die Bundesversammlung im

Oehen, er werde gegen Herrn Ruf Strafanzeige erheben, die Sinne einer Güterabwägung zu entscheiden, ob die Durch-

Unterstellung oder die Verdächtigung enthalten, dass dieser führung eines Strafverfahrens opportun sei. Dabei kommt es

eine strafbare Handlung begangen habe. Die Aeusserungen insbesondere auf die Bedeutung der behaupteten Tat und

über den angeblichen Aktendiebstahl seien ehrverletzend auf die im Spiel stehenden Interessen an, namentlich auf

und zudem in der Zeit vor den Berner Grossrats- und Regie- das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, dio Erfolgs-

rungsratswahlen gemacht worden in der klaren Absicht, aussichten des Verfahrens und auf den im Vergleich dazu

Herrn Ruf «Uebles vorzuwerfen und seinen guten Ruf zu erforderlichen Verfahrensaufwand.

schädigen». Nationalrat Oehen selber habe im «Bund» vom Das Verantwortlichkeitsgesetz enthält keine Richtlinien für

22. März 1986 bestätigt, dass sein Verhalten Einfluss auf die die Erteilung oder die Verweigerung der Ermächtigung zur

Wahlen haben werde. Er habe denn auch das Gesuch um Strafverfolgung von Ratsmitgliedern. Es ist dem Ermessen

vorsorgliche Beweisführung nach den Wahlen zurückgezo- der eidgenössischen Räte überlassen zu bestimmen, ob die

gen und auf die Strafanzeige verzichtet. vorhandenen Verdachtsgründe und die Bedeutung der

Der Kläger beantragt, es sei ein Beweisverfahren auch darü- behaupteten Tat eine Strafverfolgung rechtfertigen. Sie

ber zu führen, ob Nationalrat Oehen nicht «im Auftrag ande- haben dabei zwischen dem öffentlichen Interesse an der

rer Personen planmässig darauf ausgegangen ist, mit Ehr- uneingeschränkten Ausübung des parlamentarischen Man-

verletzung und unter Missbrauch von Ankündigungen von dates und dem gleichwertigen öffentlichen Interesse an der

Strafverfahren und Missbrauch von Verfahren meine Wahl- Verhinderung bzw. Aufklärung strafrechtlicher Handlungen

chancen zu sabotieren und meinen Ausschluss aus der abzuwägen.

Partei zu fördern». 5. Die Kommission geht einstimmig davon aus, dass die

3. Gesuche um Aufhebung der Immunität von Ratsmitglie- Strafklage gegen Nationalrat Oehen im Zusammenhang mit

dern und Magistratspersonen werden zur Vorprüfung der seiner parlamentarischen Tätigkeit oder Stellung steht. Die

Petitions- und Gewährleistungskommission des National- Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklag-

rates und des Ständerates unterbreitet (Art. 41 Reglement ten betrifft in erster Linie deren Tätigkeit als Mitglieder der

des Nationalrates; Art. 38 Abs. 4 Reglement des Stände- NA-Fraktion und somit des Parlamentes. Sie beschloss

rates). daher einstimmig, auf das Gesuch um Aufhebung der parla-

Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste mentarischen Immunität von Nationalrat Oehen einzutreten.

sich am 11. September 1986 mit dem Gesuch der Bundesan- In materieller Hinsicht beantragt die Kommission dem Rat,

waltschaft bzw. des Richteramtes VI von Bern. Sie gab dem das Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immuni-

Beschuldigten Gelegenheit, sich zu äussern (Art. 14 Abs. 2 tät abzulehnen. Sie liess sich bei ihrem Entscheid vor allem

des Verantwortlichkeitsgesetzes). vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit leiten, der in der

Nationalrat Oehen wies darauf hin, dass der Hintergrund, Beurteilung der Frage, ob die Immunität eines Ratsmitglie-

der zur Klage von Herrn Ruf geführt hatte, in den innerpar- des aufzuheben und die Einleitung einer Strafuntersuchung

teilichen Spannungen zu sehen sei. Als der erwähnte Artikel opportun sei, stets von Bedeutung war: Es kann nach Mei-

in einigen Zeitungen erschienen war und ihm der Journalist nung der Kommission nicht dem Willen des Gesetzgebers

zugesichert hatte, er habe die vertraulichen Informationen entsprechen, im Falle von fraktionsinternen Streitigkeiten,

nicht durch das Waadtländer Kantonsgericht erhalten, sei deren Konsequenzen nur zur Frage der Ehrverletzung und

der Verdacht erhärtet gewesen, diese Kenntnis sei durch der Exkulpationsmöglichkeiten führen könnte, das aufwen-

eine Person verschafft worden, die Zutritt zum Fraktions- dige Ermächtigungsverfahren einzuleiten.

büro hatte. Herr Ruf gehöre zu diesem Personenkreis. Die Kommisison stützt sich ebenfalls auf die Praxis der

Auf Drängen der Presse, die von Auseinandersetzungen in eidgenössischen Räte, die bei der Aufhebung der Immunität

der NA-Fraktion erfahren hatte, habe er erklärt, gegen Natio- seiner Mitglieder sehr zurückhaltend war. Sie wies seit

nalrat Ruf Strafanzeige wegen Aktendiebstahls einreichen Inkrafttreten des Verantwortlichkeitsgesetzes im Jahre 1958

zu wollen. Eine Rücksprache mit seinem Anwalt habe ihm alle Gesuche um Aufhebung der parlamentarischen Immuni-

aber einige Tage später gezeigt, wie gering die Aussichten tät von Ratsmigliedern mit unterschiedlicher Begründung

auf Erfolg seien. Um dennoch den Journalisten zu einer ab, wobei die Frage der Verhältnismässigkeit in den letzten

Aussage zu veranlassen, habe er ein Gesuch um vorsor- Fällen mehrmals ausschlaggebend war.

gliche Beweisführung eingereicht, nach einem Briefwechsel Die Kommission weist im übrigen auf den ursprünglichen

des Journalisten mit dem Richteramt jedoch feststellen müs- Zweck der parlamentarischen Immunität hin, der die unge-

sen, dass alles unternommen werde, um ihm den Zugang störte Erfüllung der parlamentarischen Funktionen beinhal-

zur Wahrheit zu erschweren. Da die Kosten des Verfahrens tet und die Ratsmitglieder gegen eine Verhinderung an

aus diesem Grund in keinem Verhältnis zur Sache mehr deren Verrichtung schützen will.

standen, habe er beschlossen, das Gesuch um vorsorgliche Die Kommission bedauert, dass sich das ohnehin überla-

Beweisführung zurückzuziehen. stete Parlament in letzter Zeit vermehrt mit Auseinanderset-

Nationalrat Oehen fügte seinen Erklärungen hinzu, Herr Ruf zungen zwischen einzelnen Ratsmitgliedern zu befassen

habe bei diesem Zwischenfall die Presse selber orientiert hat. Sie hofft, dass diese Art der Konfliktaustragung nicht in

und stets dafür gesorgt, dass über die parteiinternen Ausein- die schweizerische politische Kultur Eingang findet.

andersetzungen berichtet wurde. Er weise daher in aller

Form den Vorwurf zurück, die Strafanzeige angekündigt zu

haben in der Absicht, Nationalrat Ruf bei den Wahlen zu Antrag der Kommission

schaden. Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt

4. Die Strafverfolgung von Mitgliedern des National- und des einstimmig:

Ständerates wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre a) auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft um Aufhebung

amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer der parlamentarischen Immunität von Nationalrat Valentin

Ermächtigung der eidgenössischen Räte (Art. 14 des Ver- Oehen einzutreten;

antwortlichkeitsgesetzes). b) das Gesuch abzulehnen.

18. Dezember 1986 N 1995 Immunität von Nationalrat Gehen. Aufhebung

Antrag Ruf-Bern die Tatsache nichts, dass der Kläger, nämlich ich, ebenfalls

Die Immunität von Nationalrat Oehen wird aufgehoben. zufälligerweise Parlamentarier ist.

Der Bericht der Kommission weist zu Recht auf den

Proposition de la commission ursprünglichen Zweck der parlamentarischen Immunität

La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- hin. Der Zweck der Immunität ist der Schutz der Parlamenta-

tions cantonales propose à l'unanimité: rier bei der Ausübung ihrer Funktionen.

a) d'entrer en matière sur la requête visant à la levée de Gehört es nun wirklich neuerdings zu den parlamentari-

l'immunité parlementaire du conseiller national Valentin schen Funktionen, eine Verleumdungskampagne zu starten,

Oehen; Ehrverletzungen zu begehen und sich anschliessend feige-

b) de rejeter la requête. wie dies der Angeklagte tut - hinter der parlamentarischen

Immunität zu verstecken, um so dem Richter und einer

verdienten Strafe zu entgehen? Oeffnet eine derartige Pra-

Proposition Ruf-Berne xis, die eindeutig nicht dem im Verantwortlichkeitsgesetz

L'immunité de M. Oehen, conseiller national, est levée. enthaltenen Sinn und Zweck der Immunität entspricht, nicht

den rüdesten Methoden Tür und Tor? Wenn sich das Parla-

Ruf-Bern: Ich beantrage Ihnen, die parlamentarische Immu- ment mit solchen tristen Vorkommnissen beschäftigen

nität von Herrn Oehen sei aufzuheben. Denn ich bin der muss-wasdie Kommission zu Recht bedauert-, ist das nur

Ueberzeugung, es entspreche erstens nicht dem Sinn und auf die bisherige, viel zu extensive Auslegung des Immuni-

Geist des Verantwortlichkeitsgesetzes, gröbste Ehrverlet- tätsschutzes zurückzuführen, der praktisch jedes Vergehen

zungen vor Strafverfolgung zu schützen, die ein Parlamenta- miteinschliesst.

rier ausserhalb seiner Ratstätigkeit begeht. Zweitens habe Um Ihnen zu verdeutlichen, dass meine Schilderung und

ich in unserem Rechtsstaat als eine in ihrer Ehre schwer Beurteilung der Ereignisse als Bestandteil einer systemati-

verletzte Person doch das Recht auf Wahrheitsfindung und schen Diffamierungskampagne des Angeklagten gegen

Rehabilitierung. meine Person zutreffend ist, zitiere ich kurz aus einem Brief

Ich möchte Ihnen nachfolgend kurz schildern, dass der vom April 1986 von alt Nationalrat James Schwarzenbach,

Angeklagte seine ehrverletzenden Aeusserungen keines- den er - im Zuge der damaligen Auseinandersetzung - an

wegs als Parlamentarier, sondern als Politiker ausserhalb mich gerichtet hatte: «Aus eigenster Erfahrung kann ich

des Parlaments getan hat. bezeugen, dass er» - Herr Oehen - «keine Mittel und krum-

Ihnen allen sind die internen Auseinandersetzungen inner- men Wege scheut, wenn es gilt, einen vermeintlichen

halb der Nationalen Aktion vom vergangenen Frühling aus Nebenbuhler zu beseitigen. Selbstsüchtig, wie er nun einmal

den Medien noch in Erinnerung. Bereits seit Ende 1985 war ist, erreichte er sein Ziel, die von ihm gewünschte gemein-

unter der Regie des Angeklagten ein systematisches par- same Fraktion der NA/Republikaner aufzubrechen, mich mit

teiinternes Kesseltreiben gegen meine Person im Gange mit einigen Freunden zum Fraktionslosen zu degradieren und

dem Ziel, mich aus purer Machtgier innerhalb der NA und in sich selbst zum neuen Fraktionspräsidenten aufzuschwin-

der Oeffentlichkeit bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu gen. Dabei war es ihm gleichgültig, welchen Schaden er in

diskreditieren! Im Zuge dieser Kampagne behauptete der der Oeffentlichkeit anrichtete und dass er mit seinem Macht-

Angeklagte noch am 20. und 21. März 1986 gegenüber ver- hunger für die nächsten Wahlen den vorübergehenden

schiedenen Medienvertretern, gegen mich Strafanzeige ein- Abstieg der Nationalen Aktion einleitete.

gereicht zu haben, wobei er durchblicken liess, Gegenstand Genau das gleiche Spiel, Herr Nationalrat Ruf, wiederholt er

der Anzeige sei ein angeblicher Aktendiebstahl. Diese Mel- heute mit seinem Begehren auf Ihren Ausschluss aus der

dung wurde natürlich durch praktisch alle Medien ausführ- schweizerischen Partei.

lich verbreitet. Genau dies war jedoch das Ziel des Ange- Mit der später zurückgenommenen Aussage, er habe ein

klagten: Er wollte durch die Verbreitung einer völlig haltlo- Gerichtsverfahren gegen Sie eingeleitet, hat Oehen gegen

sen Verdächtigung, die ich erneut in aller Form zurück- den minimalsten Anstand verstossen und, nach meiner

weise, meinen Leumund - unter Missbrauchs der Presse- in Ueberzeugung, Ihren Ruf wissentlich geschädigt. Ich sage

der Oeffentlichkeit planmässig untergraben, insbesondere es offen: Oehen scheut keine Mittel, um einen Rivalen zu

im Hinblick auf die kantonalen Berner Wahlen von Ende beseitigen, vor allem wenn er fürchtet, dass dessen Popula-

April 1986! rität der seinen gleichkommen könnte.» Soweit ein erfahre-

Die wiederholt und öffentlich gegen mich gerichtete Ver- ner Politiker, der den Angeklagten während Jahren bestens

dächtigung, ich hätte eine strafbare Handlung begangen - kennengelernt hat.

und insbesondere die ungeheuerliche, völlig unhaltbare Zum Glück haben - dies sei nur eine Klammerbemerkung -

Unterstellung eines Aktendiebstahls-, stellt eine schwerwie- die Gremien und die Basis der NA diese diktatorischen

gende Ehrverletzung im Sinne der üblen Nachrede oder der Machenschaften von Herrn Oehen rechtzeitig erkannt, sie

Verleumdung dar! Die Formulierung im Bericht der Peti- gründlich durchkreuzt und ihnen endlich ein Ende gesetzt!

tions- und Gewährleistungskommission, der Angeklagte In ihrem Entscheid sind sie inzwischen - durch den politi-

habe gegenüber der Presse erklärt, er werde erst gegen schen Verrat, den der Angeklagte an den von ihm selbst

mich Srafanzeige erstatten, ist übrigens nicht korrekt. Der während Jahren in der Ausländer- und Asylpolitik vertrete-

Angeklagte erklärte gegenüber der Presse wiederholt, nen Zielsetzungen, und damit an seiner Wählerschaft, ver-

bereits Strafanzeige eingereicht zu haben. Ich zitiere kurz übt hat- eindrücklich bestätigt worden. Bekanntlich hat ja

die «Berner Zeitung» vom 21. März 1986: «Es trifft zu, dass der neugegründete Einmann-Wahlverein des Angeklagten

ich gegen Markus Ruf eine Strafanzeige eingereicht habe, dem Bundesrat kürzlich dafür gedankt, dass dieser bei der

bestätigte gestern morgen Oehen auf Anfrage.» Zulassung ausländischer Studenten keine weiteren

Nachdem das Ziel der Verleumdung erreicht war, konnte Beschränkungen verfügt hat - ein Dank also aus dem Lager

man am 25. März 1986 erfahren, Herr Oehen habe nun doch eines Politikers, der jahrzehntelang sehr vehement für

keine Strafanzeige eingereicht! Ebenso zog er beim Richter- zusätzliche Beschränkungen in der Ausländerpolitik einge-

amt Bern ein wegen derselben Verdächtigung eingereichtes treten ist.

Begehren um vorsorgliche Beweisführung gegen mich Höchst bemerkenswert ist zudem die Feststellung, dass der

Ende April 1986, notabene kurz nach den Berner Wahlen, Angeklagte in seiner Diffamierungskampagne gegen mich

zurück, und zwar wegen völliger Aussichtslosigkeit des stets tatkräftig von seinem persönlichen Spiritus rector, dem

Gesuchs einerseits und anderseits nachdem auch hier das dubiosen und Verlustscheine sammelnden sogenannten

Ziel von Presseartikeln und der öffentlichen Verbreitung der «Parlamentarierberater» H. Anton Keller unterstützt wurde;

Verdächtigung des Aktendiebstahls erreicht worden war! dadurch hat er seine Glaubwürdigkeit wohl endgültig verlo-

Die ehrverletzende Handlungsweise des Angeklagten steht ren. Die Tatsachen, dass gegen diesen Oehen-Berater ein

mit seiner Tätigkeit im Parlament also nicht in Verbindung umfassendes Hausverbot hier im Parlamentsgebäude

und hatte damit überhaupt nichts zu tun. Daran ändert auch wegen wiederholten Verstosses gegen die Hausordnung

Immunité parlementaire du conseiller national Oehen 1996 N 18 décembre 1986

erlassen werden musste, dass er Verlustscheine in der Höhe Es stellt sich die zweite Frage, ob der behaupteten Ehrverlet-

von gegen eine halbe Million Franken am Halse hat, dass er, zung jede Plausibilität abgesprochen werden könnte. Die

wie man in der Presse lesen konnte, in der Schweiz eine Kommission ist der Auffassung, dass vorliegend durchaus

dubiose Geldwaschanlage für unsaubere Drittweltgelder die Frage der üblen Nachrede gemäss Artikel 173 dos Straf-

einrichten wollte und mich überdies um ein Darlehen von gesetzbuches zur Diskussion gestellt werden kann. Es han-

mehreren tausend Franken zu prellen trachtete, sprechen delt sich um einen Vorgang, dem die strafrechtliche Rele-

für sich. Auch hier gilt doch das Motto: «Sage mir, mit wem vanz nicht ohne weiteres abgesprochen werden kann. Nach

Du gehst, und ich sage Dir, wer Du bist!» Uebrigens: Herr der Bejahung dieser Vorfrage ist somit erstellt, dass ein

Keller verfasst den grössten Teil der Vorstösse von Herrn mögliches Delikt, welches sich auf die amtliche Stellung

Oehen selbst, ist also nachgewiesenermassen sein «ghost- bezieht, zur Diskussion steht. Wir haben die Frage zu beant-

writer», ohne dessen Hilfe der Angeklagte - wie dieser worten, ob die Durchführung eines Strafverfahrens oppor-

einmal selbst erklärte - sein Nationalratsmandat gar nicht tun erscheint. Dabei ist die Schwere der behaupteten Tat,

ausüben könnte! das öffentliche Interesse an der Durchführung rechtscjlei-

Darf es in einem Rechtsstaat wirklich passieren, dass sich cher Strafverfahren einerseits und das Interesso an der

einzelne, in ihrer Ehre schwerwiegend verletzte Personen ungehinderten Ausübung der parlamentarischen Tätigkeit

nicht vor einem Richter wehren und rechtfertigen dürfen, andererseits gegeneinander abzuwägen.

nur weil sie Parlamentarier sind? Der Kommissionspräsident Die Kommission geht davon aus, dass mit dem Ehrverlet-

hat mir bestätigt, die Situation wäre anders, wenn ich als zungstatbestand keine schwere Deliktsart zur Diskussion

Kläger nicht auch noch hier im Parlament sässe. steht. Ueberdies besteht für den Täter die Exkulpationsmöt)-

Ich appelliere an Ihr Gerechtigkeitsgefühl! Stellen Sie sich lichkeit, dass er die Behauptungen in guten Treuen für wahr

bitte vor, Sie wären, wie ich, zum zweiten Mal in einer halten konnte, und der Betroffene pflegt - das haben wir

derartigen Lage und wollten nicht ein Spektakel vor diesem vorhin auch wieder gehört - sich bei seinen Ausführungen

Parlament, sondern eine gerechte Beurteilung durch den auch nicht allergrösste Zurückhaltung aufzuerlegen.

Richter, die Sie nicht erhalten können, weil die parlamentari- Ausschlaggebend für die Kommission war aber, dass

sche Immunität viel zu extensiv interpretiert wird. Man kann gemäss bisheriger Praxis in ähnlichen Fällen die Aufhebung

doch die Immunität in der Interpretation nicht grenzenlos der parlamentarischen Immunität verweigert worden ist. Ich

ausdehnen, weit über den Inhalt des Gesetzes hinaus! Es beantrage Ihnen auch hier, die Immunität nicht aufzuheben.

liegt zweifellos auch kein öffentliches Interesse daran vor- Abschliessend erlaube ich mir noch eine generelle Bemer-

ich erwähne damit das Opportunitätsprinzip, das in diesem kung, welche das vorliegende Verfahren nicht mehr betrifft.

Zusammenhang von Bedeutung ist-, Herrn Oehen zu scho- Nach der Frage der parlamentarischen Immunität von Kol-

nen bzw. derartige Ehrverletzungen als Erfüllung der parla- lege Oehler haben wir hier bereits den zweiten Fall, der

mentarischen Funktion zu betrachten. wegen etwas kräftigen Sprachführungen zur Diskussion

Der Kommissionspräsident ist der Meinung, es handle sich steht. Ich möchte an den Rat appellieren, sich wieder ver-

hier um einen Grenzfall. Bitte entscheiden Sie doch zugun- mehrt auf die parlamentarische Courtoisie zu besinnen.

sten der Gerechtigkeit! Sie können damit bewirken, dass Sollten nämlich derartige Immunitätsfragen zur Regel wer-

künftig solche - sicherlich unangenehmen - Auseinander- den, würde die Petitions- und Gewährleistungskommission

setzungen nicht mehr in dieses Parlament hineingetragen wohl eine Aenderung der bisherigen Praxis ins Auge fassen

werden. Das war auch nicht meine Absicht. Ich wollte viel- müssen. Man könnte die Frage, ob zum Beispiel Wortdelikto

mehr - wie erwähnt - eine Beurteilung durch den Richter zur Wahrung öffentlicher Interessen durch die Parlamenta-

erreichen. rier notwendig sind, durchaus auch enger beurteilen und

Interessant ist übrigens die Tatsache, dass auch die zum Ergebnis kommen, dass der private Vorteil im Vorder-

Gerichte eine sehr unterschiedliche Praxis hinsichtlich der grund steht. Auch das Votenprivileg erfährt eine Beschrän-

Abklärung der parlamentarischen Immunität pflegen. Im vor- kung, denn gemäss unserem Ratsreglement kann der Rats-

liegenden Falle wollte das Richteramt Bern die Frage abge- präsident einem Parlamentarier, der beleidigende Aeusse-

klärt haben. Im Falle einer Auseinandersetzung zwischen rungen von sich gibt, das Wort entziehen. Beim strafprozes-

Frau Aubry und Herrn Magnin beim Strafeinzelgericht in sualen Verfolgungsprivileg, mit dem wir es hier zu tun

Moutier war dies nicht der Fall; der Richter konnte ohne haben, wäre es durchaus möglich, den Begriff der amtlichen

Immunitätsaufhebungsverfahren sein Urteil fällen. Tätigkeit oder Stellung etwas enger zu sehen, und es wäre

Bitte entscheiden Sie also zugunsten der Gerechtigkeit, möglich, bei der Güterabwägung dem demokratischen

stimmen Sie meinem Antrag zu! Empfinden und der Rechtsgleichheit ein höheres Gewicht

zuzumessen als der parlamentarischen Redefreiheit.

Mit Rücksicht aber auf die bisherige eindeutige Praxis bitte

Steinegger, Berichterstatter: Wenn es noch eines Beweises ich Sie, dem Antrag der Kommission zu folgen.

bedurft hätte, dass die parlamentarische Immunität im vor-

liegenden Fall nicht aufzuheben ist, dann ist dieser Beweis M. Eggly-Genève, rapporteur: II ne s'agit pas pour nous de

nun von Kollege Ruf erbracht worden. Sie sind eingehend savoir qui, de M. Oehen ou de M. Ruf, a raison. La question

über das Verhältnis zwischen den Kollegen Oehen und Ruf qui se pose, une fois de plus, est la suivante: Est-il néces-

orientiert worden und können jetzt ermessen, dass wir die saire, dans l'intérêt de la fonction parlementaire, dans l'inté-

Richter vor derartigen Querelen verschonen dürfen, wenn rêt du Parlement, d'avoir une interprétation large de l'immu-

diese ihren Ursprung in diesem Saale haben. nité parlementaire? Une nouvelle fois, la commission a été

Kurz nochmals zur rechtlichen Situation: Es ist von Arti- unanime à admettre que nous devions avoir une interpréta-

kel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes auszuge- tion large. Nous sommes parfaitement conscients, comme

hen. Danach bedarf eine Strafverfolgung von Mitgliedern vient de le dire le président de la commission, que si de tels

des Nationalrates und des Ständerates wegen strafbarer affrontements, de telles «affaires» entre parlementaires en

Handlungen, die sich auf ihre amtliche Stellung beziehen, marge de cette enceinte, devaient se répéter, cela reposerait

einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte. Dass Kol- évidemment toute la question de cette interprétation. A la

lege Oehen Nationalrat ist, ist nicht einmal von Kollege Ruf longue, ce genre d'affaire ne peut que discréditer notre

bestritten worden. Es stellt sich nun die Frage, ob sich das Parlement ainsi que la fonction parlementaire. Il faut donc

Gesuch um die vorsorgliche Beweisführung und die espérer que l'on n'est pas entré dans une sorte de suite

Bekanntgabe dieses Vorganges in der Presse auf die amtli- d'affaires de ce genre, qui ne font honneur ni aux intéressés

che Stellung von Nationalrat Oehen beziehen. Die Kommis- ni au Parlement.

sion hat dies bejaht: Der dem Beweisverfahren zugrunde Pour l'instant, comme l'a dit tout à l'heure le président de la

liegende behauptete Vorgang hat angeblich sogar in diesem commission, nous croyons qu'il faut rester fidèle à cette

Haus stattgefunden, und bei beiden Parteien handelt es sich interprétation large de l'immunité parlementaire et c'est

um Nationalräte. pour la fonction parlementaire que nous vous demandons

18. Dezember 1986 N 1997 Petitionen

de ne pas lever l'immunité de M. Oehen comme le demande internationalen Rauschgifthandels sind keineswegs diese

M. Ruf. Frauen, sondern die von Männern dominierten internationa-

len Drogen-Mafia, Waffenhandel und Bankgeschäfte, die

Abstimmung - Vote dabei erwiesenermassen eng zusammenarbeiten.

Die grossen Profite aus dem Drogengeschäft machen nicht

Für den Antrag der Kommission 88 Stimmen diese Frauen, sondern sie müssen für wenig Geld die gros-

Für den Antrag Ruf-Bern 2 Stimmen sen Risiken auf sich nehmen. Nicht nur gesellschaftlich

stehen sie auf der untersten Stufe, sondern auch im Kokain-

An den Ständerat - Au Conseil des Etats handel - und sie zahlen dafür die höchsten Preise.

Die in Hindelbank inhaftierten südamerikanischen Frauen

sind in ihrem Leben in ihren Heimatländern unterdrückt und

ausgebeutet worden. Sie konnten daher für die gewinn-

#ST# Petitionen - Pétitions trächtigen illegalen Geschäfte von anderen benutzt werden

und sollen jetzt dafür noch mit einer sehr hohen Gefängnis-

strafe bezahlen. So werden sie von der Schweizer Justiz

noch einmal benützt, und zwar zwecks Statuierung eines

Exempels. In Hindelbank sitzen sie zudem unter speziell

diskriminierenden Bedingungen im Gefängnis.

86.266 Eine Amnestie dieser Frauen wäre deshalb kein besonderes

Petition Nationalrätin Gurtner, Bern. Geschenk unsererseits an sie, sondern die Aufhebung einer

Amnestiegesuch für neun in der Strafanstalt Hindelbank sinnlosen und ungerechten hohen Strafe, die zudem die

inhaftierte südamerikanische Frauen Falschen trifft.»

Pétition de Mme Gurtner, conseillère nationale, Berne. 2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste

Demande d'amnistie concernant 9 Sud-Américaines déte- sich am 14. Oktober 1985 mit dem Amnestiegesuch. Sie ist

nues à Hindelbank mehrheitlich der Auffassung, dass es sich dabei um ein

Gesuch um Erlass von Strafen, also um ein Begnadigungs-

Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- gesuch, handelt. Aus der Begründung von Frau Gurtner

und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- geht hervor, dass die verhängten Strafen aus Gründen der

chen Bericht: Billigkeit, die in den persönlichen und sozialen Verhältnis-

sen der betroffenen Frauen liegen, erlassen werden sollen.

1. Mit Eingabe vom 15. Juli 1985 ersuchte Frau Nationalrätin Der geforderte Verzicht des Staates auf den Vollzug einer

Gurtner die eidgenössischen Räte, neun in der Strafanstalt rechtskräftig ausgesprochenen Strafe gegenüber Einzelper-

Hindelbank inhaftierte südamerikanische Frauen zu amne- sonen ist ein Akt der Begnadigung. Diese steht im Gegen-

stieren, die wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittel- satz zur Amnestie, die aus Gründen der politischen Zweck-

gesetz verurteilt wurden und zum Teil mehrjährige Zucht- mässigkeit ausgesprochen wird gegenüber einer Anzahl von

hausstrafen verbüssen. Personen, die nicht individuell bestimmt sind, deren Strafta-

Frau Gurtner begründet ihr Begehren wie folgt: ten aber ein gemeinsames generelles Merkmal aufweisen

«Die obgenannten südamerikanischen Frauen sitzen in Hin- (vgl. z. B. das Amnestiebegehren des Kantons Jura für alle

delbank, weil sie gegen das schweizerische Betäubungsmit- im Zusammenhang mit der Jura-Frage begangenen Delikte).

telgesetz verstossen haben: In Kloten abgefangen, In den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat,

entdeckte man bei ihnen Kokain, das sie für Drahtzieher in übt die Begnadigungsbehörde des Kantons das Recht der

Südamerika an Komplizen in der Schweiz hätten ausliefern Begnadigung aus (Art. 394 des Strafgesetzbuches, StGB).

sollen. Dafür wurden sie von der Zürcher Justiz zu exempla- Auch bedarf es eines Gesuchs der Verurteilten, seines

risch hohen Strafen verurteilt. gesetzlichen Vertreters oder seines Ehegatten (Art. 395

Frauen, wie die in Hindelbank inhaftierten Südamerikanerin- StGB). Die Amnestie wird hingegen in allen Fällen, in denen

nen, spielen im internationalen Rauschgifthandel eine völlig ein Delikt dem Bundesrecht untersteht, von den eidgenössi-

untergeordnete Rolle. So heisst es in der authentischen, schen Räten ausgesprochen. Die Amnestie ist nicht an

hervorragend recherchierten Insidergeschichte 'Schnee- besondere formelle Voraussetzungen geknüpft. So bedarf

blind' von Robert Sabbag (Heyne-Verlag): 'Im Drogenge- es keines Gesuchs der Beschuldigten oder Verurteilten.

schäft bewertet man Frauen, so will es die Tradition, eigent- Besteht ein öffentliches Interesse an einer Amnestie, kann

lich nur im Zusammenhang mit den Männern, zu denen sie sie von Amtes wegen verfügt werden.

gehören. Es ist typisch für die Branche, dass man Frauen, Aus diesen Ueberlegungen ist die Kommission grundsätz-

die der Polizei ins Netz gehen, sitzenlässt. Und es sind nicht lich der Meinung, dass das Parlament auf das Gesuch von

wenige Frauen, die der Polizei ins Netz gehen, sie werden Nationalrätin Gurtner nicht eintreten kann. Zuständigt für

als 'Eselinnen', als Tragtiere für die Beförderung der Droge, die Behandlung eines allfälligen Begnadigungsgesuchs

eingesetzt. Die Schmuggler regen sich in solchen Fällen vor oder von Begnadigungsgesuchen für die neun südamerika-

allem über den Verlust der Ware auf. Frauen gibt es genü- nischen Frauen wäre die Begnadigungsbehörde des Kan-

gend, sie kosten nicht viel. tons Zürich (vgl. Art. 31 Ziff. 8 und Art. 56 der Kantonsverfas-

Dass Frauen das billigste und bequemste Transportmittel im sung).

grossen Kokaingeschäft sind, hängt mit der besonderen 3. Selbst wenn das Parlament für die Behandlung des vorlie-

Situation der ausgebeuteten und ausgenützten Frauen - genden Gesuchs zuständig wäre, könnte die Kommission

insbesondere aus den Unterschichten - in südamerikani- ihm keine Folge geben. Frau Gurtner weist zwar auf ein

schen Ländern zusammen. Wirtschaftskrise und die unge- tragisches Problem hin. Es trifft zu, dass in Südamerika

rechten internationalen Handelsbeziehungen führen dazu, Frauen durch Banden international tätiger Drogenhändler

dass die meisten Familien ohne gesichertes Einkommen in skrupellos ausgenutzt werden, wie in der Begründung des

sozialer Not und Armut leben müssen. Dass eine Frau allein Gesuchs dargelegt wird. Die kantonalen Gerichte haben

für die Kinder sorgen muss und kein männlicher Ernährer aber diese Umstände bei der Festsetzung des Strafmasses

für die Familie da ist, ist eher die Regel als die Ausnahme. gemäss Artikel 63 des Strafgesetzbuches berücksichtigt. Es

Zudem sind die Frauen auch in diesen Ländern auf dem würde einer Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips gleich

Arbeitsmarkt stark benachteiligt, was zur Folge hat, dass kommen, wenn eine Amnestie oder eine Begnadigung

viele in die Halb- und Illegalität gezwungen werden (z. B. hauptsächlich mit Hinblick auf Umstände ausgesprochen

Drogenhandel, Prostitution). würde, die Grundlage der Strafurteile waren.

Von diesem Hintergrund aus betrachtet sind die von der Die Kommission vermöchte, könnte sie auf das Gesuch

Zürcher Justiz verhängten exemplarisch hohen Strafen völ- eintreten, keine Gründe politischer Zweckmässigkeit zu

lig verfehlt und ausserdem wirkungslos. Der Motor des erkennen, welche eine Amnestie geböten. Eine Amnestie

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Immunität von Nationalrat Oehen. Aufhebung

Immunité parlementaire du conseiller national Oehen. Levée

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 12

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.039

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.12.1986 - 07:00

Date

Data

Seite 1993-1997

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Ref. No 20 015 015

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