Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
86.021 • VB CH 86.021 KI-generiert

Federal Council Report 1985: Legislative Impact and Administrative Oversight

Geschäftsnummer 86.021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Council's report for 1985 was presented and discussed, with a focus on two key areas: the evaluation of legislative impacts and the oversight of the federal administration. The report highlighted the importance of assessing both intended and unintended consequences of laws before enactment, and examined the effectiveness of existing administrative controls. It noted that while some controls, particularly financial and organizational, are well-established, gaps exist in areas involving administrative discretion and the overall effectiveness of administration. The discussion emphasized the need for a systematic approach to oversight, distinguishing between ongoing, direct control and periodic, distant review, and aiming to avoid duplication of efforts while ensuring adequate supervision of a growing state apparatus.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Jahren, Art. 5 al. 1 let. i solche, Art. 5 Absatz, Art. 11 Absatz, Art. 11 al. 4; Federal Council Report 1985: Legislative Impact and Administrative Oversight: The report highlighted the importance of assessing both intended and unintended consequences of laws before enactment, and examined the effectiveness of existing administrative controls. It noted that while some controls, particularly financial and organizational, are well-established, gaps exist in areas involving administrative discretion and the overall effectiveness of administration. The discussion emphasized the need for a systematic approach to oversight, distinguishing between ongoing, direct control and periodic, distant review, and aiming to avoid duplication of efforts while ensuring adequate supervision of a growing state apparatus.

Schlagwörter

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Antrag des Bundesrates Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Regierungsrat kantonale Überprüfung parlamentarische Aufsicht Vernehmlassung des Bundesrats
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 al. 4

This provision allows hunting of protected species if they cause excessive damage, which was considered in the decision to protect the squirrel.

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Volltext

Gestion du Conseil fédéral 306 11 juin 1986

A #ST# Siebente Sitzung - Septième séance Bundesbeschluss betreffend das Internationale Uebereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung Mittwoch, 11. Juni 1986, Vormittag und Codierung der Waren Mercredi 11 juin 1986, matin Arrêté fédéral concernant la Convention internationale sur le Système harmonisé de désignation et de codification 8.00h des marchandises Vorsitz - Présidence: Herr Gerber Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates 86.028 Titre et préambule, art. 1 et 2 GPK N/S. Bericht über Inspektionen 1985 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national COG N/E. Rapport sur les inspections 1985

Angenommen - Adopté Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen vom 10. April 1986 (BBIII, 406) Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Rapport des Commissions de gestion du 10 avril 1986 (FF II, 414) Beschluss des Natipnalrates vom 4. Juni 1986 Décision du Conseil national du 4 juin 1986 Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

C Antrag der Kommission Bundesbeschluss über die Anpassung internationaler Ver- Kenntnisnahme vom Bericht einbarungen infolge Uebernahme des Internationalen Proposition de la commission Uebereinkommens über das Harmonisierte System zur Prendre acte du rapport Bezeichnung und Codierung der Waren Masoni, Berichterstatter: Sie haben den schriftlichen Arrêté fédéral concernant l'adaptation d'accords internationaux par suite du transfert dans le droit national de la Bericht über die Inspektionen erhalten. Ich verweise auf diesen Bericht und verzichte auf weitere Bemerkungen, es Convention internationale sur le Système harmonisé de sei denn, dass aus Ihren Voten Fragen entstehen. désignation et de codification des marchandises

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Präsident: Sind Bemerkungen zum Bericht über die Inspektionen 1985 anzubringen? - Das ist nicht der Fall. Sie haben Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière damit vom Bericht Kenntnis genommen. Detailberatung - Discussion par articles Zustimmung - Adhésion Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates #ST# 86.021 Titre et préambule al. 1 et 2 Proposition de la commission Geschäftsbericht des Bundesrates, Adhérer à la décision du Conseil national des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes 1985 Angenommen - Adopté Gestion du Conseil fédéral, Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble du Tribunal fédéral et du Tribunal fédéral des assurances 1985 Für Annahme des Beschlussentwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit) Bericht des Bundesrates vom 26. Februar 1986, des Bundesgerichtes vom 18. Februar 1986 und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 31. Dezember 1985 An den Nationalrat - Au Conseil national Rapport du Conseil fédéral du 26 février 1986, du Tribunal fédéral du 18 février 1986 et du Tribunal fédéral des assurances du 31 décembre 1985 Schluss der Sitzung um 11.20 Uhr Beschlussentwurf siehe Seite 403 des Berichtes La séance est levée à 11 h 20 Projet d'arrêté voir page 403 du rapport Bezug durch die Eidgenössische Drucksachenund Materialzentrale, Bern S'obtiennent auprès de l'Office central des imprimés et du matériel Beschluss des Nationalrates vom 4. Juni 1986 Décision du Conseil national du 4 juin 1986

Masoni, Berichterstatter: Ihre Geschäftsprüfungskommission hat bisher dem Bundesrat bei der Behandlung des Geschäftsberichtes eine Vielzahl von Einzelfragen gestellt, 11. Juni 1986 307 Geschäftsbericht des Bundesrates

die teils schriftlich, teils mündlich an den Sitzungen der der Dienstaufsicht des Bundesrates und der Departements- Kommission beantwortet wurden. Bereits letztes Jahr haben vorsteher über die Verwaltung zum Querschnitts-Thema für wir für dieses Jahr beschlossen, versuchsweise eine andere die Prüfung des Geschäftsberichtes dieses Jahres zu Form der Prüfung einzuführen. Es schien uns, dass die machen. Sie hat den Bundesrat gebeten, ihr einen Bericht ständerätliche Kommission im Gegensatz zu der viel grösseüber seine Konzeption der Aufsicht in der Verwaltung zu ren Kommission des Nationalrates besonders geeignet sei erstatten. Die Kommission erhielt darauf eine Auskunft über zu versuchen, neben den Einzelfragen auch departementsdie Vielfalt der heute praktizierten laufenden Kontrollen in überschreitende Querschnittsfragen, d. h. Gesamtzusamder Bundesverwaltung. Da ihr schien, es sei zu wenig menhänge innerhalb der Bundesverwaltung zu erfassen. erkennbar, ob diese Praxis ein durchdachtes Ganzes bilde, Aus früheren Ueberprüfungen sind wir für dieses Jahr auf stellte sie Sachfragen und diskutierte die Aufsicht in den zwei Themen gestossen, die sich für diese Art der Behand- Departementen mit allen Departementsvorstehern. Die Komlung besonders eignen: Die Evaluation der Wirkungen mission wird das Thema mit einer Reihe von Inspektionen bestehender oder geplanter Gesetze und die Verwaltungsim kommenden Herbst fortsetzen und hofft, Ihnen hier im kontrolle des Bundesrates und der Departementsvorsteher, Rat in einem Jahr näher über das Ergebnis Auskunft erteilen die der Oberaufsicht des Parlamentes vorgelagert ist. zu können. Das erste Thema beschäftigt unsere Kommission bereits seit Vorläufig kann folgendes ausgesagt werden: Im Artikel 4 Jahren. Zu Beginn der Gesetzgebung, d. h. bevor man des Verwaltungsorganisationsgesetzes ist festgehalten, entscheidet, ein neues Gesetz einzuführen oder ein bestedass der Bundesrat «.... die rechtmässige, zweckmässige hendes Gesetz abzuändern, sollte man abzuklären versuund leistungsfähige Tätigkeit der gesamten Bundesverwalchen, welche gewollten oder ungewollten Wirkungen vom tung sicherzustellen hat». Ferner übt er «die regelmässige bestehenden bzw. künftigen Gesetz zu erwarten sind. Als und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung» noch wenige Gesetze erlassen wurden, hatte die Beurteiaus. lung der gewollten oder ungewollten Wirkungen und der Im Expertenbericht der Kommission Huber aus dem Jahre Eignung der Vorlage, diese Wirkungen herbeizuführen bzw. 1971 wurde die Bedeutung dieser Aufsicht betont. Auf zu vermeiden, einen hauptsächlich politischen Charakter. Seite 89 wird ausgeführt: «Richtige Kontrolle und Aufsicht Mit der Vermehrung und Spezialisierung der Gesetze und bedeuten nicht kleinliche und analytische Nachrechnereien mit dem wachsenden Einfluss der Verwaltung bei der und Aufstöberungen von allenfalls begangenen Fehlern, Gesetzgebung tritt der politische Charakter eher in den sondern die Verschaffung von Einsichten in Aufgaben, Pro- Hintergrund. Auch dadurch gewinnt das Problem der Evableme, Lösungsversuche, mit denen sich die beaufsichtigluation der Wirkungen an Bedeutung. Ohne Kenntnis dieser ten Verwaltungen befassen und über die die verantwortliche Wirkungen läuft die Gesetzgebung Gefahr, illusorisch oder oberste Instanz zureichend im Bild sein muss, wenn sie eine kontraproduktiv zu sein. Lieber die Folgen eines Gesetzes, Einheit bildende Kraft sein soll, und dies wird von den das wir erlassen, entscheidet nämlich nicht der Gesetzgeber Leitungsorganen durch die Verfassung erwartet. Kontrolle allein; vielmehr sind diese seiner Macht im nachhinein oder Aufsicht sind hervorragende Mittel der Verwaltungsentzogen. Massgeblich ist, ob ein Gesetzsich als praktikabel führung. Sie sollen» - das verdunkelt der Ausdruck Konerweist, ob es von den Bürgern gut aufgenommen wird und trolle - «nicht Vorkehren des Misstrauens oder gar der wie die Reaktionen der Wirtschaft, der Sozialpartner, der Verdächtigung, sondern Ausdruck einer Anteilnahme, eines Medien ausfallen. Die Prüfung dieser Folgen ist keineswegs inneren Interesses sein .... Lässt der Bundesrat seine Aufeine leichte Aufgabe. Jeder beurteilt die Wirkungen notwensichtskompetenzen brachliegen, kann er nicht aufhalten, digerweise von seinem Standpunkt aus. Auch für eine dass die parlamentarischen Kontrollen an ihre Stelle treten.» Behörde, die sich aus einem neuen Gesetz einen besseren Professor Eichenberger unterscheidet in seinem Referat am Leistungsausweis erhofft, ist es nicht immer leicht, die verwaltungsrechtlichen Kolloquium von 1977 zwischen der Gesetzeswirkungen neutral einzuschätzen. Diesen Schwiebegleitenden Kontrolle, die sich aktiv bei der Aufgabenerfülrigkeiten zum Trotz scheint es von hohem Interesse zu sein, lung abspielt, und einer eher aus einer gewissen Distanz eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Gesetzeswirheraus beobachtenden Kontrolle. Er macht folgende Festkungen vorzunehmen und Kriterien für diese Bewertung stellungen: aufzustellen. Das Justizund Polizeidepartement hat die - «Gut erfasst ist das Finanzgebaren und die Rechtsanwen- Bedeutung dieses Problems als erstes erkannt und in den dung, wo ein'dichtes Netz von Kontrollmöglichkeiten be- Richtlinien der Gesetzgebung festgehalten. Andere Departemente befassen sich ebenfalls mit der Frage. Wir hoffen, steht. - Ebenfalls relativ gut mit Kontrollen abgedeckt ist die Orgadass diese Frage im Laufe der nächsten Jahre Gegenstand nisation, der Aufbau und Ablauf der Verwaltungstätigkeit. einer gründlichen Auseinandersetzung in Verwaltung, Parlament und Oeffentlichkeit bilden wird. - Lücken im Kontrollsystem sind festzustellen bei der Ueber- Die Geschäftsprüfungskommission begrüsst es sehr, dass prüfung der Verwaltungstätigkeit hinsichtlich Ermessen, das Justizund Polizeidepartement dem Bundesrat bean- Zweckmässigkeit, Korrektheit, innerstes Wirken, Arbeitstragt hat, das Thema zum Gegenstand eines nationalen weise sowie bei der Rechtsetzung.« Forschungsprogramms zu machen. Die Kömmission ist sich 15 Jahre nach den ersten zitierten Untersuchungen schickt bewusst, dass die Evaluation der Gesetzeswirkungen jeweils sich unsere Kommission an, die Systematik, Organisation pragmatisch zu erfolgen hat. und Wirksamkeit der bundesrätlichen und der departemen- Eine wissenschaftliche Studie, die den Ueberblick über die talen Aufsicht einer Prüfung zu unterziehen, um zu erfahren, Zusammenhänge erstellt, scheint deshalb nicht weniger ob aus den bereits vorhandenen Aufsichtsakten des Bunwichtig. desrates und der Departemente sich Material und Schluss- Auf das zweite Thema, die vorgelagerte Verwaltungskonfolgerungen gewinnen lassen, um im Sinne des Berichtes trolle, ist die Geschäftsprüfungskommission anlässlich einer Huber (in ähnlicher Weise hatte sich bereits der Bericht Ueberprüfung der eigenen Arbeitsweise gestossen. Die Hongier ausgesprochen) bei der Ausübung der parlamenta- Kommission geht unter anderem davon aus, dass parlamenrischen Aufsicht Doppelspurigkeiten zu vermeiden und eine tarische Oberaufsicht richtigerweise auch Aufsicht über die bessere Kenntnis der Dinge zu erlangen. Das Ergebnis der vom Bundesrat über die Verwaltung bereits ausgeübte Auf- Prüfung wird auch gestatten, die Frage zu beantworten, ob sicht darstellt. Die Aufsicht des Bundesrates über seine jene Aufsicht so organisiert ist, dass sie den Bundesrat Verwaltung sollte zweckmässig organisiert sein und über tatsächlich entlastet und den Anforderungen eines stark effiziente Organe verfügen. Die Geschäftsprüfungskommisgewachsenen Staatsapparates genügt. Vielleicht wäre prüsion sollte sich teils auf ihre eigenen Inspektionen, teils aber fenswert, ob die Zusammenfassung bestehender Einzelkonauch auf die Arbeit der ihr vorgelagerten Instanzen stützen trollen sogar zu einer Vereinfachung mit gleichzeitiger Effikönnen. zienzsteigerung führen könnte. Die Kommission hat daher beschlossen, die heutige Praxis Was die Kommission sicher nicht will, ist die Erstattung Loi sur la chasse 308 11 juin 1986

vieler neuer Kontrollberichte oder die Schaffung eines läh- #ST# 83.033 menden ausgedehnten Kontrollapparates. Unsere Prüfung hat jedenfalls erst begonnen und wird Jagdgesetz unsere Kommission in diesem Jahr noch stark beanspruchen. Ein erster Eindruck: Auch wir unterscheiden zwischen Loi sur la chasse begleitender und beobachtender, meist nachträglicher Kontrolle. Die begleitende Kontrolle erfolgt durch den Vorge- Siehe Seite 218 hiervor - Voir page 218 ci-devant setzten bei einer delegierten Aufgabe zum gleichen Zeit- Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 1986 punkt, in dem diese erfüllt wird. Sie hat die wichtige Funk- Décision du Conseil national du 9 juin 1986 tion, beeinflussend, präventiv zu wirken. Der Vorgesetzte greift dabei korrigierend oder anspornend ein. Dies geschieht überall dort, wo die delegierte Aufgabe bloss der Vorbereitung einer Entscheidung dient, die im Kompetenzbereich des Vorgesetzten liegt. Diese Kontrolle ist Bestand- Differenzen - Divergences teil der Geschäftserledigung. Die beobachtende Kontrolle erfolgt aus der Distanz dessen, Art. 5 Abs. 1, Bst. i der nicht mit Eigenverantwortung an der Erledigung des Antrag der Kommission Geschäftes beteiligt ist. Diese Kontrolle hat die Funktion, Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates nachträglich die Aufgabenerfüllung ganzheitlich zu würdigen bzw. von Zeit zu Zeit auch die Aufgabenstellung als Art. 5 al. 1 let. i solche und die Organisation der Aufgabenausführung kri- Proposition de la commission tisch zu überprüfen. Sie dient der längerf ristigen Steuerung, Adhérer à la décision du Conseil national sie kann durch Linienoder Stabsorgane wahrgenommen werden. Sie kann auch durch die in anderen Zusammenhän- Frau Bührer, Berichterstatterin: Zuerst möchte ich mich gen bereits angeregte Befristung von Spezialgesetzen und entschuldigen, dass sich Ihre Kommission verspätet hat. Subventionen indirekt gefördert werden. Dafür kann ich Ihnen nun «Jagd vorbei» signalisieren. Wir Ob und bis wann eine solche Befristung allgemein Platz haben uns nämlich in sämtlichen Differenzen dem Nationalfinden wird, steht nicht fest, so dass die Ueberprüfung der rat angeschlossen. Mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i soll heutigen Organisation einer systematischen beobachtenden das Eichhörnchen unter Schutz gestellt werden. Wir können Kontrolle, durch die der Bundesrat seine Aufsicht über die uns dem anschliessen und verweisen ausdrücklich auf Arti- Verwaltung ausübt, von eminenter und aktueller Bedeutung kel 11 Absatz 4, der besagt, dass ein Abschuss möglich ist, erscheint. Dabei ist stets der Zusammenhang von Planung, wenn das Tier übermässigen Schaden verursacht. Wir Führung und Kontrolle zu beachten. Kontrolle ist ein Teil der haben hier eine Möglichkeit, den seinerzeitigen Bedenken, Führung und setzt eine Planung voraus, deren Verwirklidas Tier vollständig unter Schutz zu stellen, Rechnung zu chung der Aufsicht unterstellt werden kann. Nach der heutitragen. Dass es sich um eine emotionelle Frage handelt, gen Lehre der Unternehmensführung setzt Kontrolle voraus, geht schon daraus hervor, dass ich von Vegetariergruppen dass relevante Aufgaben und Tätigkeiten festgelegt und angeschrieben wurde, wir möchten doch auf unseren genügend konkretisiert werden, um daraus klare überprüf- Beschluss zurückkommen, obwohl das Eichhörnchen ja nie bare Zielsetzungen zu formulieren. und nimmer eine Jagdspeise in diesem Sinne sein kann. Wir Die bisherigen Ergebnisse zeigen uns, dass in allen Departebeantragen Ihnen also, dem Nationalrat zuzustimmen. menten mehr oder weniger ausgeprägte begleitende Kontrollen stattfinden. Die beobachtende Kontrolle hingegen ist Knüsel: Wir hatten vorhin eine Kommissionssitzung zur nur beschränkt vorhanden. Sie wird in erster Linie durch die Bereinigung der noch anstehenden Differenzen. Ich möchte eidgenössische Finanzkontrolle ausgeübt. Im Justizund mich kurz fassen. Wir sind jetzt in der Zeit, in der der Jäger Polizeidepartement ist ein ausgeklügeltes System der den Sommerbock legt. Er ist gestreckt, es lebe das Eichbegleitenden Kontrolle erarbeitet worden. Es geht auf eine hörnchen. Wir stellen im Nationalrat fest, wie Frau Kommisumfassende Studie zurück, die das Departement 1974 durch sionspräsidentin dargelegt hat, dass das Eichhörnchen, das die Hochschule St. Gallen erstellen liess. Im Eidgenössiniedliche, drollige Tier, für den Beschauer Gegenstand von schen Militärdepartement sind die Planungen am weitesten Emotionen wird. Das Eichhörnchen kann aber für den Waldfortgeschritten. Wir werden uns der Frage widmen, ob aus besitzer und denjenigen, der den Wald zu pflegen hat, mit diesen und anderen Modellen für dritte Departemente seiner grossen Vermehrungspotenz in einem begrenzten Schlüsse gezogen werden können, wie solche Methoden Gebiet zur Plage werden und die natürliche Verjüngung des allenfalls angepasst werden könnten. Es geht uns in erster Waldes sehr in Gefahr bringen. Kommt dazu, das werden Linie um die Frage, ob Departementsvorsteher und Bundesmir die Herren der Jagd zugestehen, dass das Eichhörnchen rat von Zeit zu Zeit genügend Distanz von der Geschäftserlefür die Jagd zweifelsfrei nicht das interessanteste Tier ist. digung nehmen, um den Gesamtüberblick zu gewinnen. Ich stimme dem Nationalrat zu; aber die früheren Erfahrun- Hierüber werden wir Ihnen nächstes Jahr berichten. gen zeigen, dass die Verfahren zwischen den Kantonen und Ich möchte noch dem Herrn Bundespräsidenten, dem Bundem Bund von Gesetzes wegen lange dauern. Ich möchte desrat und der Verwaltung für die grosse Arbeit im vergandeshalb den Herrn Bundespräsidenten bitten, den Kantonen genen Jahr herzlich danken. Dieser Dank richtet sich auch eine kurze Erklärung dazu abzugeben, dass ihnen in solan die Beamten aller Stufen und kann, so glaube ich, im chen Fällen die Sonderbewilligung rasch erteilt wird, damit Namen des ganzen Parlaments ausgesprochen werden. die natürliche Waldverjüngung auch tatsächlich sicherge- In der Arbeit haben uns Kommissionssekretär und Mitarbeistellt werden kann. ter in der Kommission besonders unterstützt. Ihnen gilt auch unsere Anerkennung. Namens der Geschäftsprüfungskom- Bundespräsident Egli: Wir hätten im Nationalrat den Kommission beantrage ich Ihnen, den Geschäftsbericht des Bunpromissvorschlag angenommen, nach welchem das Eichdesrates zu genehmigen. hörnchen eine Schonzeit hätte, aber grundsätzlich jagdbar wäre. Nun soll es unter Schutz gestellt werden. Ich kann die Präsident: Sie haben von diesen Ausführungen Kenntnis von Ihnen verlangte Erklärung gerne abgeben: Ich kann wie genommen. Ich schlage Ihnen vor, dass wir, bevor wir auf die Frau Kommissionsreferentin auf Artikel 11 Absatz 4 verdie Geschäfte des Departements des Innern eintreten, die weisen, wonach die Kantone mit Zustimmung des Bundes Differenzen zum Jagdgesetz bereinigen. auch geschützte Arten jagen lassen können. Wenn Eichhörnchen Schaden anrichten, würde der Bundesrat diese Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Zustimmung selbstverständlich geben. Le débat sur cet objet est interrompu Angenommen - Adopté Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Geschäftsbericht des Bundesrates, des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes 1985

Gestion du Conseil fédéral, du Tribunal fédéral et du Tribunal fédéral des assurances 1985

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Jahr 1986 Année Anno

Band II Volume Volume

Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 07 Séance Seduta

Geschäftsnummer 86.021 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 11.06.1986 - 08:00 Date Data

Seite 306-308 Page Pagina

Ref. No 20 014 547

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