Federal Assembly Upholds Immunity for Councilor Oehler in Defamation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Assembly decided not to lift the parliamentary immunity of National Councilor Oehler, who was accused of defamation by National Councilor Ruf. The court reasoned that Oehler's statements, made in newspaper interviews and an article, were made in his capacity as a National Councilor and were related to political matters concerning Ruf's actions as a parliamentarian. While acknowledging the harshness of Oehler's language, the Assembly prioritized protecting parliamentary discourse and freedom of expression, consistent with past practice of broadly interpreting immunity in cases of doubt and when statements relate to official duties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 38 Absatz, Art. 14 Absatz, Art. 14des Ver, Art. 2 Absatz, Art. 2 VG, Art. 14 VG; Federal Assembly Upholds Immunity for Councilor Oehler in Defamation Case: The court reasoned that Oehler's statements, made in newspaper interviews and an article, were made in his capacity as a National Councilor and were related to political matters concerning Ruf's actions as a parliamentarian. While acknowledging the harshness of Oehler's language, the Assembly prioritized protecting parliamentary discourse and freedom of expression, consistent with past practice of broadly interpreting immunity in cases of doubt and when statements relate to official duties.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision requires authorization from the federal assemblies for the prosecution of members of the National or Council of States for criminal acts related to their official duties or positions.
This provision grants immunity from prosecution for statements made in the Federal Assembly or its committees.
This provision is cited for the imposition of costs.
Volltext
20. Juni 1986 N 1019 Parlamentarische Immunität. Aufhebung
également délégués à l'étranger, pouvait constituer une b) Gesuch des Bezirksgerichtes Arbon
inégalité difficilement compatible avec l'article 4 de la cons- In einem Sessionsinterview der «Schweizerischen Boden-
titution fédérale. Le résultat de cette consultation a été seezeitung» (in deren Teil «Amriswiler Anzeiger») nahm
négatif, vous le savez. Nationalrat Oehler am 5. Oktober 1985 Stellung zur Rück-
En définitive, il s'agit aujourd'hui de l'initiative de votre trittsforderung von Nationalrat Ruf an Bundesrat Furgler. Er
commission; la balle est dans votre camp, et c'est à vous de verurteilte das Vorgehen von Nationalrat Ruf und verglich es
juger. Je n'ai, sur ce point-là, aucun préavis à vous donner si mit der Politik «mit welcher - ich habe dies im Parlament
ce n'est vous réitérer la sympathie du chef du Département gesagt - Hitler anfangs der 30er Jahre begonnen hat, unab-
fédéral des affaires étrangères pour cette initiative. sehbares Unheil über die Welt zu bringen. Aus diesem
Grund wurde Ruf denn auch im Parlament als Faschist,
Präsident: Herr Stucky hat den Antrag gestellt, der Initiative dumm, frech und blöd bezeichnet. Das ist auch meine
sei keine Folge zu geben. Die Kommission beantragt, der Qualifikation dieses Parlamentsmitglieds, das nur Missmut,
Initiative Folge zu geben. Ungunst, Disharmonie in unserem Volk ausstreut, ohne dass
es je einen brauchbaren Lösungsvorschlag im Blick auf die
Abstimmung - Vote Asylpolitik gemacht hat.»
Nationalrat Ruf reichte mit Klageschrift vom 25. November
Für den Antrag Stucky 24 Stimmen 1985 einen Strafantrag gegen Nationalrat Oehler ein wegen
Für den Antrag der Kommission 112 Stimmen Ehrverletzung durch die Presse im Sinne der üblen Nach-
rede und der Beschimpfung gemäss Artikel 173 ff. des Straf-
An die Kommission -A la commission gesetzbuches.
c) Gesuch des Bezirksgerichtes Horgen
Am 11. Oktober 1985 erschien im «Zürcher Bauer» ein Inter-
view «Zur letzten Woche der Herbstsession», in welchem
Nationalrat Oehler ebenfalls zur Rücktrittsforderung von
#ST# 86.001 Nationalrat Ruf an Bundesrat Furgler Stellung bezog und
wörtlich dieselben Aeusserungen wie gegenüber dem
Parlamentarische Immunität «Amriswiler Anzeiger» machte.
Mit Klageschrift vom 6. Januar 1986 reichte Nationalrat Ruf
von Nationalrat Oehler. Aufhebung gegen Nationalrat Oehler Strafantrag ein wegen Ehrverlet-
Immunité parlementaire zung durch die Presse im Sinne der üblen Nachrede und der
du conseiller national Oehler. Levée Beschimpfung nach Artikel 173 ff. des Strafgesetzbuches.
2. Gesuche um Aufhebung der Immunität von Ratsmitglie-
dern und Magistratspersonen werden zur Vorprüfung der
Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalra-
tes und der Petitionskommission des Ständerates unterbrei-
Herr Steinegger unterbreitet im Namen der Petitions- und tet(Art. 41 Reglement des National rates; Art. 38 Absatz 4
Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Reglement des Ständerates).
Bericht: Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste
sich am 21. April 1986 mit den Gesuchen der Bezirksge-
1. Mit Eingabe vom 3. Januar, 29. Januar und 15. April 1986 richte. Sie gab dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zu
ersuchten die Bezirksgerichte von St. Gallen, Arbon und äussern (Artikel 14 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsgeset-
Horgen die eidgenössischen Räte, die Frage der parlamen- zes). Nationalrat Oehler wies darauf hin, dass seine Ausfüh-
tarischen Immunität von Nationalrat Edgar Oehler in Prozes- rungen in der «Ostschweiz» sowie die Interviews im «Amris-
sen betr. Ehrverletzung durch die Presse zu klären und wiler Anzeiger» und im «Zürcher Bauer» Ausfluss seiner
gegebenenfalls die Immunität aufzuheben. Die hängigen politischen Tätigkeit sind und im Anschluss an die Ausein-
Verfahren wurden bis zum Entscheid der Räte sistiert. andersetzung im Rat gemacht wurden. Als Chef redaktor der
Die Gesuche gründen auf folgenden Ereignissen: «Ostschweiz» habe er das Ressort Wirtschafts- und Staats-
a) Gesuch des Bezirksgerichtes St. Gallen politik betreut, das einen engen Zusammenhang mit seiner
Am 9. Juli 1985 nahm Nationalrat Oehler, damals Chefredak- politischen Tätigkeit hatte.
tor, in einem Artikel in der «Ostschweiz» unter der Rubrik Nationalrat Oehler, der Mitglied der Petitions- und Gewähr-
«Im Blickfeld» zum «offenen Brief» von Nationalrat Ruf an leistungskommission ist, trat nach der Anhörung durch die
den damaligen Staatsrat Guy Fontane! - in welchem der Kommission in den Ausstand.
Verfasser seine tatkräftige Hilfe bei der Ausschaffung abge- 3. Die Strafverfolgung von Mitgliedern des National- und des
wiesener Asylbewerber zur Verfügung stellte - Stellung. Er Ständerates wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre
kritisierte das Vorgehen von National rat Ruf und seine politi- amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer
sche Tätigkeit und führte insbesondere aus: Ermächtigung der eidgenössischen Räte (Artikel 14des Ver-
-das Verhalten von Nationalrat Ruf sei vergleichbar mit antwortlichkeitsgesetzes).
demjenigen der Nazis in Hitlers unseligen Mörderzeiten, und Die Bundesversammlung hat im Ermächtigungsverfahren zu
Nationalrat Ruf habe sich in die Fussstapfen dieser seiner prüfen, ob der Zusammenhang mit der amtlichen Stellung
geistigen Verwandtschaft begeben oder Tätigkeit gegeben ist und nur zu entscheiden, ob eine
- Nationalrat Ruf sei «ein feiger Kläffer, der mangels Argu- Strafuntersuchung angezeigt ist. Ob der behauptete Tatbe-
menten lieber zur Waffe greifen möchte, um bei der Durch- stand erfüllt ist, prüft der Straf Hehler, falls die Ermächtigung
setzung von Recht schmutzig und vielleicht sogar mörde- erteilt wird. Ergibt die Prüfung, dass die Anschuldigung
risch Hand anzulegen» offensichtlich unbegründet ist, wird die Ermächtigung von
-es handle sich «vermutlich um 70 Kilo Dummheit, welche den vorbereitenden Kommissionen verweigert. Kann dage-
in Rufs Kleidern zusammengehalten werden ....» gen der Anschuldigung eine gewisse Plausibilität nicht
- «es gebe keine andere Möglichkeit, als einen Spucknapf abgesprochen werden, hat die Bundesversammlung im
neben ihn zu stellen und im Falle des Gebrauchs das Ziel zu Sinne einer Güterabwägung zu entscheiden, ob die Durch-
verfehlen, Richtung Ruf» führung eines Strafverfahrens opportun sei. Dabei kommt es
- Nationalrat Ruf sei eine Schande für das Parlament insbesondere auf die Bedeutung der behaupteten Tat und
Am 18. September 1985 reichte Nationalrat Ruf einen Straf- auf die im Spiel stehenden Interessen an, namentlich auf
antrag gegen Nationalrat Oehler ein wegen Ehrverletzung das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, die Erfolgs-.
durch die Presse im Sinne der-üblen Nachrede und der aussichten des Verfahrens und auf den im Vergleich dazu
Beschimpfung gemäss Artikel 173 ff. des Strafgesetzbu- erforderlichen Verfahrensaufwand.
ches. Das Verantwortlichkeitsgesetz enthält keine Richtlinien für
Immunité parlementaire. Levée 1020 N 20 juin 1986
die Erteilung oder die Verweigerung der Ermächtigung zur Immunität würde die Meinungsäusserungsfreiheit der Rats-
Strafverfolgung von Ratsmitgliedern. Es ist dem Ermessen mitglieder - vor allem auch in der Presse - einschränken.
der eidgenössischen Räte überlassen zu bestimmen, ob die Schliesslich weist die Kommission auf den Grundsatz der
vorhandenen Verdachtsgründe und die Bedeutung der Verhältnismässigkeit hin, der in der Beurteilung der Frage,
behaupteten Tat eine Strafverfolgung rechtfertigen. Sie ob die Immunität eines Ratsmitgliedes aufzuheben und die
haben dabei zwischen dem öffentlichen Interesse an der Einleitung einer Strafuntersuchung opportun sei, stets von
uneingeschränkten Ausübung des parlamentarischen Man- Bedeutung war: Es kann nach Meinung der Kommission
dates und dem gleichwertigen öffentlichen Interesse an der nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, im Falle
Verhinderung bzw. Aufklärung strafrechtlicher Handlungen einer Uebertretung das aufwendige Ermächtigungsverfah-
abzuwägen. ren einzuleiten.
4. Die Kommission prüfte zuerst, ob der Artikel in der «Ost- Aus diesen Ueberlegungen geht die Kommission einhellig
schweiz», bzw. die beiden Interviews im «Amriswiler Anzei- davon aus, dass die Aufhebung der parlamentarischen
ger» und im «Zürcher Bauer» im Zusammenhang mit der Immunität für Nationalrat Oehler nicht opportun ist.
amtlichen Tätigkeit oder Stellung von Nationalrat Oehler Zur Frage, ob der Straftatbestand objektiv und subjektiv
stehen oder nur seine berufliche Tätigkeit als Redaktor erfüllt ist, hat sich die Kommission nicht zu äussern.
betrafen. In diesem Fall wäre Artikel 14 des Verantwortlich- 6. Die Kommission stellte sich grundsätzlich die Frage, wie
keitsgesetzes nicht anwendbar. eine ähnliche Kontroverse zwischen einem Ratsmitglied und
Was die Interviews vom Oktober 1985 betrifft, geht die einem Nichtparlamentarier zu beurteilen wäre. Es wurde der
Kommission einstimmig davon aus, dass Herr Oehler als Wunsch geäussert, im Bericht festzuhalten, dass in einem
National rat befragt und in dieser Eigenschaft zu Geschäften solchen Fall eine Beziehung zur amtlichen Stellung oder
der Herbstsession 1985 in den eidgenössischen Räten Stel- Tätigkeit des Parlamentariers verneint, die parlamentarische
lung bezogen hat. Immunität demzufolge nicht beansprucht werden könnte.
Beim Artikel in der «Ostschweiz» spricht nach Meinung der Die Institution der Immunität dürfe nicht zu einer Ausdeh-
Kommission einiges für und einiges gegen die Annahme der nung des Votenprivilegs (absolute Immunität im Sinne von
parlamentarischen Immunität: Der Leitartikel erschien am Art. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes) auf alle Aesserungen
üblichen Ort und in der üblichen Form der Tageszeitung, eines Parlamentariers führen: eine klare Grenze müsse im
was eher auf die Arbeit des Redaktors als auf jene des Hinblick auf zukünftige Fälle aufgezeigt werden. Dieser
Parlamentariers deutet. Die Räte sind jedoch in ihrer bisheri- Ansatz für die Beurteilung von Immunitätsfragen ist grund-
gen Praxis stets davon ausgegangen, es sei in Zweifelsfällen sätzlich richtig. Allerdings müssen Fragen der parlamentari-
zugunsten der parlamentarischen Immunität zu entschei- schen Immunität von Ratsmitgliedern und Magistratsperso-
den. Im Jahre 1982 vertrat die vorberatende Kommission im nen nach Opportunität und Ermessen der eidgenössischen
Fall von Nationalrat Moritz Leuenberger die Auffassung, Räte beantwortet werden, und es muss deshalb über jeden
dass «eine klare Trennung zwischen der amtlichen Stellung Fall einzeln entschieden werden. Die Frage der Amtsbezie-
und Tätigkeit eines Parlamentariers und seinem privaten hung muss in jedem Fall konkret geprüft und beantwortet
Beruf nicht immer mögich ist. Diese Schwierigkeit ergibt werden. Indem der Gesetzgeber die Möglichkeit einräumte,
sich insbesondere bei Rechtsanwälten, die sowohl beruflich die Strafverfolgung von Ratsmitgliedern und Magistratsper-
als auch als Ratsmitglieder angegangen werden, aber auch sonen vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde
bei Journalisten, Aerzten, usw. Fragt es sich z. B., ob eine abhängig zu machen, anerkannte er, dass im Bereich staatli-
Straftat sich auf die amtliche Stellung oder Tätigkeit oder cher Tätigkeit auch aus Ueberlegungen, die ausserhalb des
den privaten Beruf eines Ratsmigliedes bezieht, so ist nicht Strafrechts liegen, auf ein Strafverfahren verzichtet werden
massgebend, ob der amtliche Charakter überwiegt oder kann. Eine absolute Grenze würde im übrigen der bisheri-
nicht. Sobald die Beziehung zum Amt nicht eindeutig ausge- gen Praxis widersprechen.
schlossen werden kann, besteht die Immunität und ist das
Ermächtigungsverfahren einzuschlagen» (vgl. Amtl. Bull. Antrag der Kommission
NR 1982, 869 ff.) Der Rat folgte dieser Argumentation. Der Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt,
letzte Fall, in dem die parlamentarische Immunität eines a) auf die Gesuche der Bezirksgerichte von St. Gallen,
Ratsmitgliedes, das zugleich Redaktor ist, bejaht wurde, Arbon und Horgen einzutreten
betraf Nationalrat Ruf (vgl. Amtl. Bull. NR 1985, 1758). b) die parlamentarische Immunität von Nationalrat Oehler
Für das Vorliegen einer Beziehung zwischen der amtlichen nicht aufzuheben.
Tätigkeit von Nationalrat Oehler und der Veröffentlichung
seines Artikels in der «Ostschweiz» sprechen nach Auffas- Proposition de la commission
sung der Kommission verschiedene Umstände. Insbeson- La commission des pétitions et de l'examen des constitu-
dere folgende Punkte veranlassten sie, das Vorhandensein tions cantonales propose
einer solchen Beziehung als gegeben zu betrachten: a) d'entrer en matière et de traiter les requêtes présentées
- Herr Oehler hat in der Kolumne «Im Blickfeld» immer par les tribunaux de district de Saint-Gall, d'Arbon et de
wieder eidgenössische Themen aufgegriffen und trat den Horgen;
Lesern gegenüber als Parlamentarier auf b) de ne pas lever l'immunité parlementaire de M. Oehler.
-der Charakter der Auseinandersetzung zwischen Herrn
Oehler und Herrn Ruf ist politischer Natur Hauptantrag Ruf-Bern
- die Beteiligten an dieser Auseinandersetzung sind Mitglie- Rückweisung des Geschäftes an die Petitions- und Gewähr-
der des Nationalrates leistungskommission mit dem Auftrag,
-sowohl Herr Oehler als auch Herr Ruf haben sich in der ein unabhängiges Rechtsgutachten über die Frage der par-
privaten Korrespondenz immer als «Nationalrat» angespro- lamentarischen Immunität einzuholen, insbesondere über
chen. folgende Fragen:
5. In materieller Hinsicht beschloss die Kommission einstim- a. Geniesst die Ehrverletzung als Aeusserung nur in den von
mig, dem Rat zu beantragen, die parlamentarische Immuni- Artikel 2 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG)
tät von Nationalrat Oehler nicht aufzuheben. genannten Fällen den Schutz der Immunität?
Die Kommission stützt ihren Entscheid in erster Linie auf die b. Kann eine Ehrverletzung - insbesondere diejenige von
Praxis der eidgenössischen Räte, die bei der Aufhebung der Nationalrat Oehler-auch ausserhalb des Artikels 2 Absatz 2
Immunität ihrer Mitglieder sehr zurückhaltend war. Sie ruft des Verantwortlichkeitsgesetzes unter die Immunität fallen,
weiter den Sinn der parlamentarischen Immunität in Erinne- so unter die Bestimmungen von Artikel 14 und 14ter VG?
rung, die den Parlamentarier vor einer Behinderung in sei- c. Kann eine Ehrverletzung - insbesondere das Schreiben
ner Mandatsausübung bewahren und das Parlament als einer Kolumne in der Zeitung «Ostschweiz» - als auf die
Institution sowie den Ratsbetrieb schützen will. Eine allzu amtliche Tätigkeit oder Stellung eines Nationalrates bezo-
enge Interpretation des Begriffs der parlamentarischen gen betrachtet werden?
20. Juni 1986 N 1021 Parlamentarische Immunität. Aufhebung
d. Fallen politische Tätigkeiten - wie allenfalls das Schrei- der Immunität unterliegen können, wenn es sich um straf-
ben von Kolumnen in der «Ostschweiz» - unter die Begriffe bare Handlungen in der Form von Aeusserungen oder Voten
amtliche Tätigkeit oder amtliche Stellung i. S. des Arti- handelt. Damit ist auch gesagt, dass ehrverletzende Aeusse-
kels 14 Absatz 1 VG? rungen nicht aufgrund anderer Bestimmungen unter den
Schutz der Immunität gestellt werden dürfen. Das ist schon
Eventualantrag Ruf-Bern auch daraus ersichtlich, dass Artikel 2 Absatz 2 VG für die
1. Es wird festgestellt, dass es zur Führung der Ehrverlet- Erfassung von ehrverletzenden Aeusserungen überhaupt
zungsprozesse von Nationalrat Ruf-Bern gegen Nationalrat keinen Vorbehalt hinsichtlich der Erfassung durch andere
Oehler keiner Ermächtigung der eidgenössischen Räte be- Bestimmungen vorsieht.
darf. Dass Ehrverletzungen entweder unter Artikel 2 VG fallen
2. Für den Fall, dass das Erfordernis einer Ermächtigung oder durch die Immunität geschützt sind oder dann eben
bejaht wird, sei diese zu erteilen und die Immunität von ausserhalb des Rahmens der Immunität zu liegen kommen,
Nationalrat Oehler sei aufzuheben. zeigt, dass es keine andere Bestimmung gibt, unter die
Ehrverletzungen eingereiht werden könnten, es sei denn,
Proposition principale Ruf-Berne man wolle das Schreiben von Ehrverletzungen in Kolumnen
Renvoi de l'objet à la commission en l'invitant à solliciter un der Zeitung «Ostschweiz» als amtliche Tätigkeit bezeichnen
avis de droit impartial, en particulier sur les points suivants: und alsdann Artikel 14 VG anwenden. Solche Ehrverletzun-
a. L'atteinte à l'honneur n'est-elle couverte par l'immunité gen als amtliche Tätigkeit bezeichnen zu wollen, ist aber,
que dans les seuls cas cités à l'article 2, 2e alinéa, de la loi wie noch darzulegen ist, völlig absurd. Artikel 2 Absatz 2 VG
sur la responsabilité? würde völlig seiner Bedeutung beraubt, könnten Aeusserun-
b. L'atteinte à l'honneur - en particulier celle qui a été gen oder Voten auch ausserhalb der Einschränkungen die-
portée par le conseiller national Oehler - peut-elle égale- ser Bestimmung unter die Immunität eingereiht werden.
ment tomber sous les dispositions des articles 14 et 14ter de Wenn Sie Ehrverletzungen auch ausserhalb des klaren
ladite loi? Wortlautes von Artikel 2 Absatz 2 VG unter den Immunitäts-
c. L'atteinte à l'honneur - en particulier sous la forme de schutz stellen wollen, dann kommen Sie schon angesichts
l'article paru dans le journal «Ostschweiz» - peut-elle être des Wortlautes nicht darum herum, ein Gutachten einzuho-
considérée comme découlant de l'activité ou de la situation len. Dies umso mehr, als die Auffassung der Petitions- und
officielle d'un conseiller national? Gewährleistungskommission Ehrverletzungen Tür und Tor
d. Les activités politiques - le fait, éventuellement, d'écrire öffnet und auch einen politischen Stil erlaubt, der eines
des articles dans le journal «Ostschweiz» - tombent-elles Rechtsstaates unwürdig ist.
sous la notion d'activité ou de situation officielle au sens de Falls Sie Ehrverletzungen ausserhalb des Artikels 2 Absatz 2
l'article 14, 1er alinéa, de la loi sur la responsabilité? VG unter den Schutz der Immunität stellen wollen, müssen
Sie Artikel 14 VG anwenden. Diese Bestimmung ist aber
Proposition subsidiaire Ruf-Berne offensichtlich nicht auf Ehrverletzungen zugeschnitten. Sie
1. Le conseiller national Ruf-Berne peut actionner le conseil ist nämlich nur anwendbar, wenn ein Ratsmitglied wegen
national Oehler en justice pour atteinte à l'honneur sans strafbarer Handlungen verfolgt werden soll, die sich auf
devoir requérir à cet effet l'autorisation des Chambres fédé- seine amtliche Tätigkeit oder auf seine amtliche Stellung
rales. beziehen. Artikel 14 Absatz 1 VG lautet: «Die Strafverfol-
2. Pour le cas où l'autorisation serait néanmoins jugée gung von Mitgliedern des National- oder des Ständerates
nécessaire, il y a lieu de l'accorder et de lever l'immunité du und von durch die Bundesversammlung gewählten Behör-
conseil national Oehler. demitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer
Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit und Stel-
Präsident: Herr Ruf hat zwei Anträge eingereicht. Er zieht lung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der Eidgenössi-
seinen Hauptantrag zurück. Dieser wird aber nun von Herrn schen Räte.» Nach dieser Bestimmung ist vorerst abzuklä-
Steffen aufgenommen. ren, ob es überhaupt einer Ermächtigung bedarf oder nicht.
Einer Ermächtigung bedarf es aber nur, wenn die amtliche
Steffen: Vor Ihnen liegt mein Antrag, das Geschäft der Tätigkeit oder Stellung in Beziehung zur Ehrverletzung
Aufhebung der Immunität von Nationalrat Oehler sei an die steht. Es ist also scharf zu trennen zwischen der Frage, ob
Kommission zurückzuweisen und es sei ein neutrales überhaupt eine Ermächtigung erforderlich sei oder nicht.
Rechtsgutachten über die Frage der parlamentarischen Erst wenn die Frage nach dem Erfordernis der Ermächti-
Immunität zu erstellen. Hier meine Begründung: gung bejaht wird, stellt sich die Frage nach der Aufhebung
Zur Rechtslage: Im vorliegenden Fall ist eine Ehrverletzung der Immunität.
Gegenstand von hängigen Prozessen. Herr Oehler hat Herrn Es zeugt von einer merkwürdigen Auffassung, wenn das
Kollega Ruf in einer Kolumne in der Zeitung «Ostschweiz», Schreiben einer Kolumne in der «Ostschweiz», wonach Herr
bei welcher er als Chefredaktor tätig war, unter anderem Ruf mit einem Nazi-Mörder vergleichbar sei, als auf die
verglichen mit Nazi-Mördern, eine geistige Verwandtschaft amtliche Tätigkeit oder die amtliche Stellung von Herrn
mit diesen Mördern unterstellt und Herrn Ruf einen «feigen Oehler bezogen betrachtet wird. Eine solche Auffassung ist
Kläffer» tituliert. Prozessgegenstand ist somit eine Ehrverlet- um so unverständlicher, wenn man bedenkt, dass die «Ost-
zung, also eine strafbare Handlung in der Form von Aeusse- schweiz» ein rein privates Blatt ist und auch die Tätigkeit als
rungen oder Voten. Redaktor an diesem Blatt in keiner Weise mit der amtlichen
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Parlaments- Stellung eines Nationalrates in Beziehung steht.
mitglied wegen Aeusserungen und Voten nicht belangt wer- Artikel 14VG redet ausdrücklich von amtlicher Tätigkeit und
den kann, regelt Artikel 2 Absatz 2 des Verantwortlichkeits- nicht von politischer. Zwischen amtlicher und politischer
gesetzes, kurz VG, vom 14. März 1958. Diese Bestimmung Tätigkeit besteht aber ein Unterschied. Selbst wenn man bei
lautet: «Für die in der Bundesversammlung oder in ihren der Tätigkeit von Nationalräten einen ändern Begriff amtli-
Kommissionen abgegebenen Voten können die Mitglieder cher Tätigkeit zugrunde legen wollte als bei Beamten,
des National- und des Ständerates sowie des Bundesrates könnte das Verhalten von Herrn Oehler nie als amtlich
nicht verantwortlich gemacht werden.» Diese Bestimmung betrachtet werden. Wenn der Gesetzgeber amtliche Tätig-
sagt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Strafverfol- keit verlangt, so meint er eben nicht bloss politische. Ich
gung wegen Aeusserungen durch einen Parlamentarier unterstreiche folgendes: In seiner politischen Tätigkeit hat
nicht erfolgen darf, nämlich dann, wenn er ehrverletzende ein Ratsmitglied nicht die Freiheit, ungehemmt Ehrverlet-
Aeusserungen in der Bundesversammlung, also hier, odeHn zungen begehen zu können, auch dann nicht, wenn der
einer Kommission macht. Aus dieser Bestimmung folgt Verletzte selber Mitglied des Nationalrates ist. Selbst wenn
auch, dass Aeusserungen ausserhalb dieser Gremien nicht man annimmt, Artikel 14 VG verstehe unter amtlicher Tätig-
vom Schutz vor Strafverfolgung erfasst sind, also gar nicht keit auch die politische Auseinandersetzung, ist dieser Arti-
Immunité parlementaire. Levée 1022 N 20 juin 1986
kel im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Schreiben Ruf-Bern: Für den Fall, dass Sie den Rückweisungsantrag
der Kolumne durch Herrn Oehler geschah gar nicht in einer meines Kollegen Steffen abweisen sollten, stelle ich die
politischen Auseinandersetzung mit ihm. Herr Ruf hat Herrn Anträge, es sei festzustellen, dass es zur Führung des Ehr-
Fontanet angeboten, ihm zu helfen, und zwar unter seiner verletzungsprozesses gegen Kollege Oehler keiner Ermäch-
Verantwortlichkeit, nachdem sich ergeben hat, dass rechts- tigung bedarf, und für den Fall, dass Sie das Erfordernis
kräftige Entscheide über die Ausweisung von Asylanten einer Ermächtigung bejahen, sei diese zu erteilen und die
nicht durchgesetzt werden konnten und dass es ihm, Herrn Immunität sei aufzuheben!
Staatsrat Fontanet, an Personal fehlte. In diese Problematik Ich verweise zunächst auf die Ausführungen von Kollege
war Herr Oehler überhaupt nicht einbezogen. Seine Steffen zu seinem Rückweisungsantrag. Meinerseits halte
Kolumne in der «Ostschweiz» erfolgte daher nicht einmal im ich daran fest, dass Ehrverletzungen, wie sie Herr Oehler
Gefolge einer politischen Auseinandersetzung, geschweige durch seine Kolumne in der «Ostschweiz» begangen hat,
denn in amtlicher Tätigkeit. nebst zwei Interviews in ändern Blättern, entweder nach
Zu bedenken ist, dass es hier nicht nur darum geht, Herrn Artikel 2 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes durch die
Oehler von seiner Verantwortung zu entbinden, sondern Immunität gedeckt sind, oder dann nicht. Ausserhalb dieser
auch darum, dass Sie Herrn Ruf verweigern, sich gegen Bestimmung - aber nur sie ist für den Entscheid massgeb-
gröbste Ehrverletzungen zur Wehr zu setzen. Ich ersuche lich - müssten Sie schon darlegen können, dass diese
Sie daher, auch die Interessen unseres Kollegen Ruf zu Kolumne, die Herr Oehler als Chefredaktor in Ausübung
berücksichtigen. seiner beruflichen Tätigkeit geschrieben hat, mit seiner amt-
Die Petitions- und Gewährleistungskommission hat Artikel 2 lichen Tätigkeit oder seiner amtlichen Stellung als National-
Absatz 2 VG bei ihrer Betrachtung überhaupt ausser acht rat in Beziehung steht. Als amtliche Tätigkeit kann diese
gelassen. Soweit sie Artikel 14 VG anwendet, ergeben sich Ehrverletzung niemals erscheinen. Die Petitions- und
aus dem Protokoll erhebliche Unsicherheiten, ja es ist sogar Gewährleistungskommission nimmt amtliche Tätigkeit ein-
ersichtlich, dass Artikel 14 VG nach Meinung einiger Kom- fach deshalb an, weil Herr Oehler Nationalrat sei und ich
missionsmitglieder offensichtlich nicht auf Ehrverletzungen ebenfalls. Diese Begründung liegt völlig ausserhalb des
zugeschnitten ist. Gesetzestextes und der Materialien. Sie ignoriert die vom
Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie, das beantragte Gesetz ausdrücklich genannte Voraussetzung der amtlichen
Gutachten einzuholen, insbesondere schon deshalb, weil Tätigkeit oder der amtlichen Stellung.
dem vorliegenden Fall erhebliche präjudizielle Bedeutung Die vom Gesetz ausdrücklich erwähnte Voraussetzung wäre
zukommt. Ehrverletzungen würden durch einen Entscheid völlig sinnlos, wenn angenommen würde, die amtliche
gemäss Antrag der Kommission Tür und Tor geöffnet. Es ist Tätigkeit sei bei einer Ehrverletzung bereits deshalb vorhan-
von grosser Bedeutung zu wissen, ob ein Parlamentarier, den gewesen, weil Täter und Opfer Nationalräte seien. In Tat
der als Journalist in einer Zeitung schreibt, Ehrverletzungen und Wahrheit ist die ausdrückliche Voraussetzung des
unter dem Schutz der Immunität ungehemmt begehen kann. Gesetzes keineswegs sinnlos. Vielmehr beugt die Kommis-
Mit einem solchen Vorgehen würde auch eine Ungleichbe- sion in krasser Weise das Recht, wenn sie diese Kolumnen-
handlung zwischen Parlamentariern, die Journalisten sind, schreiberei von Herrn Oehler in der «Ostschweiz» gegen
und Nichtparlamentariern, die sich journalistisch betätigen, einen Ratskollegen als auf die amtliche Tätigkeit oder Stel-
geschaffen. Eine solche Ungleichbehandlung ist sachlich lung bezogen betrachtet. Amtliche Tätigkeit oder Stellung
nicht gerechtfertigt. Eine Auslegung des Verantwortlich- könnte etwa dann vorliegen, wenn ein Nationalrat gegen die
keitsgesetzes gemäss Kommissionsantrag würde denn auch Geheimhaltung verstösst oder wenn er im Schosse einer
zu einer Verfassungwidrigkeit mit Bezug auf den Gleich- Untersuchungskommission eine Ehrverletzung begeht.
heitsartikel in der Bundesverfassung (Artikel 4) führen. Selbst dann aber wäre von einem Missbrauch der Immunität
Soweit die rechtlichen Ueberlegungen. zu reden, wenn ein Ratsmitglied so weit geht und dem
Erlauben Sie mir noch ein paar persönliche Anmerkungen. anderen vorwirft, es sei mit Nazimördern vergleichbar, es sei
In diesem Saale sitzen zwei Kollegen, die verfeindet sind. 70 kg Dummheit, es sei ein feiger Kläffer usw., und keine
Sollten Sie dem Antrag der Petitions- und Gewährleistungs- Beweise zur Verfügung stehen, wie dies bei Herrn Oehler
kommission folgen und die Immunitäten nicht aufheben, der Fall ist.
würde ein Zustand zementiert, der das Rechtsempfinden In der Tat ist dem Protokoll der Petitions- und Gewährlei-
des Laien verletzt. Bei Streitigkeiten unter Personen schaltet stungskommission zu entnehmen, dass die Kommission im
unser Staat den Richter ein, der zunächst zur Befreiung Grunde genommen selbst eingesehen hat, dass es sich bei
durch Vergleich raten wird und, wenn dies nicht möglich ist, dieser Kolumnenschreiberei nicht um amtliche Tätigkeit
die Schuldfrage klärt und kraft seines Amtes ein Urteil handeln kann. So führte der Präsident aus, dass die Gewähr-
spricht. Ich würde mich schämen, wenn ausgerechnet die leistung des Immunitätsschutzes, wenn ein «gewöhnlicher
gesetzgebende Behörde unseres Staates in der Angelegen- Bürger» betroffen sei, fast einer Ausdehnung des Votenpri-
heit Oehler/Ruf eine Pattsituation schaffen würde, die beim vilegs nach Artikel 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes gleich-
Verunglimpften ein berechtigtes Gefühl der Ohnmacht komme. Hier klingt die richtige Betrachtungsweise an, dass
andauern Messe, nämlich dass ihm in einem Fall von Ehrver- nämlich Ehrverletzungen nach dem Votenprivileg zu beur-
letzung vor breitester Oeffentlichkeit- wohlverstanden - der teilen sind, also nach Artikel 2 des Verantwortlichkeitsgeset-
Rechtsweg verbaut wurde. Die Immunitätsbeschlüsse in den zes. Dass zwei National rate beteiligt sind, der eine als Opfer,
Fällen Hubacher, Leuenberger, Ritschard oder Ruf lassen der andere als Täter, vermag doch daran nichts zu ändern.
sich keineswegs mit dem vorliegenden Geschäft verglei- Dass Artikel 2 VG für unseren Fall die Entscheidungsnorm
chen. Sollte der Gedanke bei Ihnen auftauchen, Herr Ruf sei ist und nicht Artikel 14, kommt auch aus dem Votum von
in seinen Aeusserungen von diesem Pult aus alles andere Herrn Kollege Weber-Arbon zum Ausdruck, hat er doch auf
als zimperlich und auf einen groben Klotz gehöre ein grober Seite 16 ausgeführt: «Die ratio legis des Artikels 14 VG ist
Keil, dann bitte ich Sie, dieser Verführung zu widerstehen. wohl nicht für derartige strafbare Handlungen zugeschnit-
Herr Ruf machte seine verbalen Ausfälle hier in diesem Saal, ten.» Das bedeutet aber, dass Artikel 14 VG bei Ehrverlet-
und jeder Betroffene hatte Gelegenheit, sich seiner Haut zu zungen gar nicht zum Zuge kommen kann, es sei denn, man
wehren. Geben Sie Herrn Ruf die Gelegenheit, sich seiner wolle diesem Artikel, der die amtliche Tätigkeit voraussetzt,
Haut gegenüber Herrn Oehler weiter zu wehren, und folgen einen rechtlich völlig unzulässigen Zwang antun.
Sie meinem Antrag. Die mir zur Verfügung stehende Zeit reicht nicht aus, auf alle
Mit der Rückweisung und mit dem Auftrag für ein unabhän- Voten, die in der Kommission gefallen sind, einzugehen.
giges Rechtsgutachten schaffen wir uns eine Grundlage Auffällig ist aber, dass wiederholt zum Ausdruck gebracht
zum späteren Entscheid, die der hohen Verantwortung die- worden ist, dass es Mühe bereite, die Kolumnenschreiberei
ses Rates entspricht. von Herrn Oehler als amtliche Tätigkeit zu bezeichnen.
Bedenkliche Formen nehmen die Voten aber an, wenn
angesichts dieser Bedenken kurzerhand erklärt wird, Herrn
20. Juni 1986 N 1023 Parlamentarische Immunität. Aufhebung
Oehler werde trotzdem der Schutz der Immunität gewährt. sind. Unter Ungeheuerlichkeiten verstehe ich die Unterbin-
Offensichtlich profitiert er davon, durch einen Klüngel inner- dung von Strafverfahren gegen bestimmte Personen wie
halb der Regierungsparteien gedeckt zu werden. Wiederholt Herrn Hans W. Kopp, wobei es unter anderem beim Fall
wurde das Verhalten von Herrn Oehler in der Kommission Trans-KB um einen der grössten Fälle von Wirtschaftskrimi-
abgeschätzt und ausgeführt, dieses dürfe nicht Schule nalität der letzten Zeit geht und offensichtlich Straftatbe-
machen und es dürfe journalistisch tätigen Parlamentariern stände von Herrn Kopp vorliegen, die von Amtes wegen
nicht sozusagen ein Freipass ausgestellt werden. untersucht werden müssen, was aber nicht der Fall ist. Ich
Warum aber darf das Beispiel gerade bei mir Schule habe mir erlaubt, den Finger auf diese skandalösen Unge-
machen? Warum wird gerade bei mir Herrn Oehler nach- heuerlichkeiten zu legen, und im Falle der Fortführung des
träglich sozusagen ein Freipass für seine Ehrverletzungen Ehrverletzungsprozesses würde ich auch den Nachweis für
erteilt? Etwa weil ich einer unbequemen Oppositionspartei meine Aussagen erbringen.
angehöre und Herr Oehler nicht? Dieser Verdacht drängt Sodann würde ich im Ehrverletzungsverfahren beweisen,
sich zwangsläufig auf. Wenn schon das Beispiel von Herrn dass die Kolumnenschreiberei durch Herrn Oehler im Rah-
Oehler nicht Schule machen darf, ist doch die folgerichtige men eines Vergeltungsschlages gegen einen unliebsamen
Konsequenz jene, dass man ihm nicht noch hilft, sich um die Mahner erfolgte, der das Volk auf Missstände aufmerksam
Verantwortung zu drücken, und das erst noch mit einer macht, auf Missstände, welche die Grundfesten des Rechts-
klaren Rechtsbeugung! staates und die Gleichbehandlung aller Bürger erschüttern.
Das Vorgehen der Kommission ist auch insofern inkonse- Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass die
quent, als man doch in Zukunft in einem ähnlichen Fall ein Fälle der Herren Kollegen Nef und Leuenberger mit dem
derartiges Verhalten ebenfalls decken muss, wenn man sich vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. In beiden Fällen
nicht dem berechtigten Vorwurf aussetzen will, eine unzu- ging es eben gerade nicht um Ehrverletzungen. Vielmehr
lässige Ungleichbehandlung zu schaffen. Auch diese Inkon- standen Handlungen zur Diskussion, die Geheimnisse betra-
sequenz der Kommission lässt erkennen, dass Herrn Oehler fen, welche die beiden Kollegen möglicherweise in ihrer
mit einer eindeutigen Rechtsbeugung geholfen werden soll, Stellung als Nationalräte erlangt hatten.
sich um die Verantwortung zu drücken. Geradezu bösartig ist es, wenn mir entgegengehalten wird,
Das wird noch einmal verdeutlicht, wenn man die Motive ich selbst hätte schon von der Immunität profitiert. Gerade
von Herrn Oehler in Betracht zieht. Angesichts der knappen das Gegenteil ist der Fall; ich habe nämlich die Aufhebung
Zeit greife ich eines heraus: Zuerst stellte Herr Oehler bei der parlamentarischen Immunität in dem mich betreffenden
seiner Befragung den Sachverhalt wider besseres Wissen Fall selbst beantragt, während sich Herr Oehler nun feige
vor der Kommission falsch dar, und zwar so, als ob ich mich, dahinter versteckt - eben halt doch wie ein feiger Kläffer.
ausgerüstet mit Handschellen und Pistole, zur Verfügung Ausserdem ging es auch in jenem Fall nicht um eine Ehrver-
gestellt hätte, Asylanten hinauszuwerfen. Herr Oehler letzung, sondern um eine Frage der Geheimnisverletzung.
kannte den Hintergrund und wusste genau, dass Herr Guy Herr Oehler ist nun nicht im Saal, aber ich nehme an, dass er
Fontanet rechtskräftige Entscheide, nämlich abgewiesene an einem Fernsehapparat die Diskussion mitverfolgt. Wieso,
Asylbewerber auszuschaffen, unter anderem wegen Perso- wenn nicht aus Feigheit, hat mich Herr Oehler- nun hören
nalmangels nicht vollziehen konnte und wollte, was ein Sie gut zu - in der Märzsession aufgefordert, still und leise
eklatantes Versagen des Rechtsstaates darstellt. Vor diesem mit ihm einen Vergleich einzugehen, und hat mir dafür noch
Hintergrund habe ich mich als gewöhnlicher Bürger- und 1000 Franken angeboten? Natürlich wird er dies bestreiten,
nicht als National rat- in einem offenen Brief Herrn Fontanet aber es war halt doch so!
unterdessen Verantwortung, quasi als Hilfspolizist, zur Ver- Ich hoffe nicht, dass Sie zulassen, dass Ehrverletzungen in
fügung gestellt. Es ging mir mit meinem Angebot aus- einer solchen Art unter die Immunität gestellt werden, die
schliesslich darum, meine Bereitschaft zu bekunden, dabei krass über den Text von Artikel 2 des Verantwortlichkeitsge-
mitzuhelfen, die gesetzliche und damit die rechtsstaatliche setzes hinausgeht. Ich hoffe nicht, dass Sie zulassen, dass
Ordnung in unserem Lande wieder herzustellen und auf eine derart krass ehrverletzende Kolumnenschreiberei in
diese Weise auf die zuständigen Behörden politischen einer privaten Zeitung als amtliche Tätigkeit bezeichnet wer-
Druck auszuüben, ihre Pflicht bei .der Ausschaffung der den kann und damit ungleiches Recht entsteht. Ich hoffe
abgewiesenen Asylbewerber vollumfänglich zu erfüllen, nicht, dass Sie ein Präjudiz schaffen, damit solche Ehrverlet-
nach dem Motto: Aussergewöhnliche Probleme rufen nach zungen Schule machen können. Ich hoffe, Sie werden
aussergewöhnlichen Mitteln! berücksichtigen, dass ich auch ein Recht habe, mich gegen
Nun gibt Herr Oehler als eines der Motive für seine Ehrverlet- solch krasse Vergehen zur Wehr zu setzen.
zungen an, er habe selber vier farbige Kinder adoptiert. Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zu meinen Eventual-
Wenn jemand wegen dieser Gründe hingeht und einen anträgen, zuvor aber um Zustimmung zum Hauptantrag von
anderen öffentlich in den Zeitungen mit Nazimördern ver- Herrn Steffen auf Rückweisung.
gleicht, bedarf es schon einer Dummheit, die nicht nur 70 kg
wiegt, sondern geradezu «unwägbar» ist. Allein schon die
M. Gloor: La démocratie a des impératifs et il faut suivre la
Angabe eines solchen Grundes für die grobschlächtigen
procédure. Je ferai quelques remarques personnelles. Tout
Ehrverletzungen zeugt von solcher Dummheit. Mit diesem
d'abord, je vous demande d'appuyer les propositions de la
Motiv gibt Herr Oehler ja selber zu, dass er gar nicht in
commission. Ensuite je dirai à M. Ruf que, si chacun d'entre
amtlicher Stellung gehandelt haben kann. Das von Herrn
nous se comportait comme lui, je ne sais pas quand nous
Oehler angegebene Motiv ist derart absurd, dass es- mag
pourrions siéger. En outre, je partais naïvement de l'idée
es zutreffen oder nicht- offensichtlich dazu dient, die wah-
que M. Ruf avait du Parlement et de certains de ses collè-
ren Motive zu verbergen. Dazu dient auch das äusserst feige
gues une idée assez bizarre. Je ne voudrais pas être
Verstecken hinter der Immunität, nachdem Herr Oehler in
méchant, mais je croyais que notre collègue était atteint
der ihm üblichen Grossmaulmanier in einem Zeitungsinter-
d'une maladie aiguë, aujourd'hui je constate que c'est un
view mit der «Weltwoche» vom Oktober 1985 angekündigt
malade chronique.
hat: Er als Oberst werde die Verantwortung zu tragen wis-
sen. Dass ich nicht lache!
Alle diese Hintergründe lassen erkennen, dass es auch Steinegger, Berichterstatter: Als Präsident dieser gemäss
darum geht zu verhindern, dass die wahren Hintergründe für Jargon Ruf «Rechtsbeugungskommission» möchte ich vor-
die Ehrverletzungen von Herrn Oehler ans Tageslicht gelan- erst natürlich feststellen, dass auch Herr Ruf hier eine
gen. Dabei ist unter anderem zu erwähnen, dass Herr Oeh- gewisse Interessenbindung im Sinne von Artikel 3quinquies
ler, wie sein Parteikollege Bundesrat Purgier, Bundesrätin Geschäftsverkehrsgesetz aufweist, dass er mit seinen heuti-
Kopp schon bei ihrer Wahl unterstützt hat. Dabei waren und gen Ausführungen wahrscheinlich auch vom Votenprivileg
sind sie blind, wenn Ungeheuerlichkeiten in der Justiz auf- profitiert, und dass die Kommission zum Rückweisungsan-
tauchen, bei denen Einflüsse aus dem Hause Kopp im Spiele trag nicht Stellung nehmen konnte, obwohl die entspre-
Immunité parlementaire. Levée 1024 N 20 juin 1986
chende Begründung gestern den Medienleuten ausgeteilt amtliche Stellung bezieht. Im Verkehr zwischen Nationalrä-
worden ist. ten untereinander über politische Themen ist aber ein
Zum Sachverhalt folgendes: Am 9. Juli 1985 nahm National- Zusammenhang mit dem politischen Amt anzunehmen.
rat Oehler, damals Chefredaktor, in einem Artikel der «Ost- Beide Beteiligten haben sich übrigens in der gegenseitigen
schweiz» unter der Rubrik «Im Blickfeld» zum offenen Brief Korrespondenz über diese Angelegenheit mit «Nationalrat»
von Nationalrat Ruf an den damaligen Staatsrat Fontanet angesprochen.
Stellung. In diesem Brief hat Nationalrat Ruf seine Mithilfe Aufgrund dieser Sachlage ist die Kommission zum Schluss
bei der Ausschaffung von abgewiesenen Asylbewerbern gekommen, dass sich die Ausfälle von Nationalrat Oehler in
angeboten. Bei der Kommentierung dieses Angebotes und der «Ostschweiz» gegen Nationalrat Ruf auf die amtliche
der politischen Tätigkeit von Nationalrat Ruf verwendete Stellung von Nationalrat Oehler beziehen, weshalb eine
Nationalrat Oehler eine ganze Reihe saftigster Ausdrücke, Strafverfolgung nur stattfinden kann, wenn dies von den
die ich hier nicht wiederholen möchte, die Sie aber auf eidgenössischen Räten bewilligt wird. Es ist in diesem
Seite 1 des Kommissionsberichtes nachlesen können. In Zusammenhang daran zu erinnern, dass gemäss bisheriger
einem Sessionsinterview, welches in der «Schweizerischen Praxis in Zweifelsfällen der Zusammenhang mit dem Amt
Bodenseezeitung» («Amriswiler Anzeiger») und im «Zürcher angenommen worden ist. Schwierigkeiten entstehen insbe-
Bauer» abgedruckt wurde, waren ähnliche Qualifikationen sondere bei Medienleuten und Anwälten. Ich verweise auf
enthalten, und auch in einem Votum an diesem Pult hier hat die Fälle Leuenberger Moritz (1982), Ruf Markus (1985) und
Nationalrat Oehler Ausdrücke ähnlicher Art verwendet. früher Hubacher.
Wegen den Aeusserungen in den drei erwähnten Zeitungen Somit ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob die
hat Nationalrat Ruf seinen Kollegen, Nationalrat Oehler, vor parlamentarische Immunität von Nationalrat Oehler aufzu-
den Gerichten St. Gallen, Arbon und Morgen wegen Ehrver- heben ist. Die eidgenössischen Räte haben dabei nicht zu
letzung eingeklagt. Nationalrat Oehler hat sich in allen drei entscheiden, ob ein Straftatbestand erfüllt ist. Dies ist Ange-
Verfahren auf die parlamentarische Immunität berufen. Alle legenheit des Richters. Hingegen wird geprüft, ob die vorge-
drei Gerichte haben deshalb die Angelegenheit zur Klärung worfene Handlung eine gewisse strafrechtliche Relevanz
der Immunitätsfrage den eidgenössischen Räten zugeleitet. aufweist. So wäre die Angelegenheit ohne weiteres nicht
Gesuche um Aufhebung der Immunität von Ratsmitgliedern mehr weiter zu verfolgen, wenn dem Präsidenten der
und Magistratspersonen werden gemäss Artikel 41 unseres Finanzkommission für den Bezug der Steuern vorgeworfen
Ratsreglementes der Petitions- und Gewährleistungskom- würde, es liege Raub vor. Hier kann jedoch dem Vorwurf der
mission zur Vorprüfung unterbreitet. Gemäss Artikel 14 des Ehrverletzung nicht jede Plausibilität abgesprochen werden.
Verantwortlichkeitsgesetzes bedarf die Strafverfolgung von Die eidgenössischen Räte stellen sich im weiteren die Frage,
Mitgliedern des National- oder des Ständerates wegen straf- ob eine Strafverfolgung opportun erscheint. Dabei kommt
barer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine grosse Rolle zu. In
Stellung beziehen, einer Ermächtigung der eidgenössischen konstanter Praxis wurde bisher bei der Aufhebung der parla-
Räte. Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, mentarischen Immunität grosse Zurückhaltung geübt. Die
entscheiden gemäss Artikel 14ter Verantwortlichkeitsgesetz Mitglieder der Räte sollen vor Behinderungen bei der Aus-
die eidgenössischen Räte. übung des Mandates geschützt werden. Hier ist nun zu
Nationalrat Ruf und Nationalrat Steffen sind nun der Mei- berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall um eine
nung, dass es einer Ermächtigung nicht bedarf, da kein Fall Uebertretung, um ein Antragsdelikt handelt. Anders wäre
der parlamentarischen Immunität vorliegt. Wir haben uns wahrscheinlich zu entscheiden, wenn die beiden Kollegen
deshalb hier zunächst mit der Frage auseinanderzusetzen, handgreiflich aufeinander losgegangen wären mit Hand-
ob eine Ermächtigung überhaupt erforderlich ist. Eine schellen und anderen gefährlichen Waffen.
Ermächtigung ist erforderlich, wenn sich die strafbare Hand- Ueberdies könnte sich Nationalrat Oehler auf das Votenpri-
lung auf die amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht. vileg gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsge-
Beim Interview vom Oktober 1985, welches im «Amriswiler setzes berufen, wenn er die Aeusserungen hier im Ratssaal
Anzeiger» und im «Zürcher Bauer» erschienen ist, geht die getan hätte. Der direkte Schlagabtausch in den drei Zeitun-
einstimmige Kommission davon aus, dass es sich um eine gen ist mit der Situation hier im Rat durchaus vergleichbar,
Aktion im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit han- obwohl ich zugebe, dass Artikel 2 Absatz 2 des Verantwort-
delt. Hier hat Nationalrat Oehler als Nationalrat zu Geschäf- lichkeitsgesetzes im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung
ten der Herbstsession 1985 Stellung genommen. Etwas gelangen kann.
heikler ist die Angelegenheit in der «Ostschweiz». Hier ist Die Kommission beantragt Ihnen deshalb, die parlamentari-
Nationalrat Oehler Chefredaktor; als Redaktor könnte sich sche Immunität von Nationalrat Oehler nicht aufzuheben.
National rat Oehler nicht auf die parlamentarische Immunität Dies bedeutet ausdrücklich nicht, dass die Kommission die-
berufen; es stellt sich deshalb die Frage, ob Nationalrat sen Stil billigt. Hingegen sieht die Kommission keinen
Oehler hier als Chefredaktor oder als Nationalrat (Tren- Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen.
nungstheorie) oder eventuell als Mischperson geschrieben Noch eine Bemerkung zum Rückweisungsantrag: Die Kom-
hat. Der Leitartikel erschien in der Ostschweiz am üblichen petenz, diese Fragen zu beurteilen, liegt bei diesem Rat. Wir
Ort und in der üblichen Form dieser Tageszeitung; das müssen die gesetzlichen Bestimmungen anwenden. Wir
liesse eher auf ein Produkt des Chefredaktors Oehler haben auch die grösste Erfahrung, wenn wir von unserer
schliessen. Andererseits hat Nationalrat Oehler in der Sekretärin, Frau Willimann, absehen. Sie wäre eigentlich die
Kolumne «Im Blickfeld» immer wieder eidgenössische The- einzige Expertin, die hier beigezogen werden könnte. Sicher
men aufgegriffen und trat den Lesern gegenüber als Parla- nicht richtig wäre die Ausschliesslichkeitsbedeutung, die
mentarier in Erscheinung. Im weiteren ist die Auseinander- Nationalrat Steffen dem Votenprivileg von Artikel 2 Absatz 2
setzung zwischen Nationalrat Oehler und Nationalrat Ruf des Verantwortlichkeitsgesetzes zuspricht. Im übrigen
politischer Natur. Dies lässt schliessen, dass vor allem das Bereich, ausserhalb des Ratsaals, gilt der relative Schutz
Nationalratsamt im Vordergrund stand. Es wäre ein Unter- durch Artikel 14 - also hier im Saal der absolute Schutz
schied, wenn es sich um eine private Angelegenheit von nach Artikel 2- und im übrigen Bereich der relative Schutz
Nationalrat Ruf gehandelt hätte; aber es waren Probleme gemäss Artikel 14 des Verantwortlichkeitsgesetzes. Danach
politischer Natur im Zusammenhang mit der Asylgesetzrevi- haben wir zu prüfen, ob sich die Angelegenheit auf die
sion und den Problemen im Asylwesen. amtliche Stellung bezieht, und da müssen wir entscheiden,
Schliesslich sind beide Beteiligten an dieser Auseinander- ob wir die Immunität aufheben wollen oder nicht.
setzung Nationalräte; es wäre möglicherweise eine andere Ich beantrage Ihnen deshalb, den Rückweisungsantrag
Beurteilung am Platze, wenn es sich bei Nationalrat Ruf abzulehnen, die Immunität nicht aufzuheben und den Even-
nicht um einen Angehörigen des Nationalrates gehandelt tualantrag Ruf-Bern abzulehnen.
hätte. In diesem Fall wäre mindestens sehr zweifelhaft gewe-
sen, ob sich das Verhalten von Nationalrat Oehler auf seine
20. Juni 1986 N 1025 Parlamentarische Initiative (Meier Fritz)
M. Eggly-Genève, rapporteur: Je pense que vous compren- Präsident: Herr Ruf möchte eine kurze persönliche Erklä-
drez que je sois extrêmement bref dans cette affaire puisque rung abgeben.
vous avez reçu un rapport écrit circonstancié. J'en viendrai
tout de suite aux propositions qui nous sont faites aujour- Ruf-Bern: (Unruhe) Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass
d'hui. La proposition principale Ruf, reprise par M. Steffen, auch ich das Recht habe, eine persönliche Erklärung abzu-
n'a vraiment aucun sens. C'est le Parlement qui a élaboré et geben, nicht nur Vertreter von Regierungsparteien.
promulgué la loi sur la responsabilité, c'est lui qui doit Ich möchte in aller Form gegen diese krasse und skandalöse
l'interpréter et l'appliquer et il n'y a aucune raison pour que Rechtsbeugung protestieren, die nun unabsehbare Konse-
celui-ci aille demander un avis de droit extérieur. quenzen hat. Ein Parlamentarier kann nun einen anderen in
En ce qui concerne l'interprétation de cette loi sur la respon- einer Zeitung als Betrüger, Mörder oder Dieb beschimpfen,
sabilité et, plus particulièrement, celle de l'immunité, la hat dann quasi im Rahmen einer Bundesaufgabe gehandelt
pratique dans cette enceinte a toujours été d'avoir une und bleibt straflos. Eine solche Rechtsverdrehung ist nur
interprétation large, afin que le droit d'expression des parle- möglich, wenn derartige Verfilzungen zwischen den Regie-
mentaires, leur droit de contrôle, soient préservés dans rungsparteien vorliegen, dass mit dem Einsatz aller rechts-
l'intérêt de la démocratie. C'est ainsi d'ailleurs que nous en beugenden Mittel - nicht mit den Mitteln des Rechts- einem
avions jugé lorsque la question s'était posée de savoir si Parlamentarier einer kleinen Oppositionspartei verunmög-
nous devions oui ou non lever l'immunité de M. Ruf lui- licht wird, sich zur Wehr zu setzen.
même. Herr Oehler ist nun leider nicht hier. Das ist typisch für seine
Notre commission devait donc d'abord se déterminer sur la mutige Haltung. Ich möchte ihm dennoch folgendes sagen:
question de savoir s'il y avait un rapport entre les interviews In seinem ersten ehrverletzenden Artikel in der «Ost-
et l'article de M. Oehler et ses activités de conseiller natio- schweiz» hat er geschrieben: «Es gäbe keine andere Mög-
nal; ensuite, en admettant que la commission réponde affir- lichkeit, als einen Spucknapf neben ihn» - also Ruf - «zu
mativement, elle devait se déterminer sur la question de stellen und im Falle des Gebrauchs das Ziel zu verfehlen,
savoir si elle proposait la levée de l'immunité ou non. Richtung Ruf.»
En ce qui concerne les interviews, il n'y a aucun doute, Damit Herr Oehler wieder etwas Anstand lernen kann, den er
M. Oehler a été interrogé en tant que conseiller national. Le als Direktor einer Firma nun wohl oder übel braucht, auch
cas est un peu plus limite en ce qui concerne l'article qu'il a wenn er ihm sonst völlig fehlt, fordere ich ihn meinerseits
écrit dans son journal. Mais, comme je l'ai dit tout à l'heure, auf, einen Spucknapf vor einen Spiegel zu stellen. Verfehlt
en cas de doute le Parlement a toujours interprété la ques- er dann das Gefäss, so trifft er sein Spiegelbild und kann
tion de l'immunité dans un sens large. D'ailleurs, dans cette dann selbst beurteilen, ob ihm dies gefällt oder nicht.
affaire, il ne fait aucun doute que tant les interviews que Ich schenke ihm zu diesem Zweck-auch wenn er nicht hier
l'article de M. Oehler s'inscrivaient dans le prolongement ist - nun einen Spucknapf und hoffe auf dessen heilsame
des affrontements de nature politique entre deux conseillers Wirkung.
nationaux et non pas entre deux citoyens sans fonctions
officielles. Lorsque M. Ruf vient nous dire que l'offre qu'il An den Ständerat - Au Conseil des Etats
avait faite à M. Fontanet de lui apporter son aide n'avait
aucun rapport avec M. Oehler ainsi qu'avec sa propre fonc-
tion de conseiller national, M. Ruf se moque.
C'était bien dans le droit fil de toutes les discussions soule- #ST# 85.221
vées ici à propos des réfugiés et du droit d'asile et c'était
bien, en effet, le prolongement de cet affrontement entre Parlamentarische Initiative
M. Ruf et ses collègues au cours duquel M. Oehler avait eu (Meier Fritz)
un peu un rôle en flèche. Steuer auf Einweggebinden. BV Art. 41 ter
Cela étant, la Commission des pétitions ne cautionne pas
pour autant le style employé par M. Oehler tant dans ses Initiative parlementaire
interviews que dans son article. Il n'est probablement pas (Meier Fritz)
très opportun de recourir à une telle violence verbale ou Impôt sur les emballages perdus.
écrite, même lorsque l'on s'en prend à quelqu'un qui distille Art. 41 ter est.
la violence verbale et écrite pour ne pas dire qui inspirerait
facilement la violence dans les faits. A la violence on doit
répondre par la sérénité, laquelle n'exclut pas la fermeté.
Toutefois nous ne sommes pas ici comme commission de
censure pour le style de M. Oehler, mais en tant que com- Wortlaut der parlamentarischen Initiative vom
mission et conseil pour savoir si oui ou non nous devons 4. Februar 1985
lever l'immunité. En réalité, M. Ruf en tant que tel n'a Gestützt auf Artikel 27 des Geschäftsreglementes des Natio-
aucune importance. Mais notre Parlement, lui, en a et notre nalrates unterbreite ich folgende parlamentarische Einzelin-
démocratie, au service de laquelle est notre Parlement, en a itiative zur Ergänzung von Artikel 41ter BV:
également. Art. 41 ter
C'est la raison pour laquelle votre commission, à l'unani- Abs. 4
mité, vous propose de ne pas lever l'immunité de M. Oehler Besondere Verbrauchssteuern nach Absatz 1 Buchstabe b
et d'écarter autant la proposition principale que la proposi- können erhoben werden:
tion subsidiaire qui vous sont présentées. c. auf Einweggebinden aus Metall, Glas, Kunststoff und Kar-
ton deren Ersatz durch Mehrweggebinde verantwortet wer-
Präsident: Wir haben zuerst über den Rückweisungsantrag den kann.
Steffen (ehemals Ruf) zu entscheiden.
Texte de l'initiative parlementaire du 4 février 1985
Abstimmung - Vote En vertu de l'article 27 du Règlement du Conseil national, je
dépose la présente initiative parlementaire visant à complé-
Für den Rückweisungsantrag Steffen 10 Stimmen ter comme suit l'article 41ter de la constitution fédérale:
Dagegen 95 Stimmen' Art. 41ter
AI. 4
Abstimmung - Vote Les impôts de consommation spéciaux selon l'alinéa pre-
mier, lettre b, peuvent frapper:
Für den Antrag der Kommission 105 Stimmen c. les emballages perdus en métal, verre, plastique et carton
Für den Eventualantrag Ruf-Bern 3 Stimmen pouvant être remplacés par des emballages réutilisables.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Immunität von Nationalrat Oehler. Aufhebung
Immunité parlementaire du conseiller national Oehler. Levée
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1986
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.001
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.06.1986 - 08:00
Date
Data
Seite 1019-1025
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