Rule of Law and Resistance to Lawful Actions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that while individuals may have moral or ethical objections to laws, they cannot disregard them; the rule of law and equal application of law are paramount, and there is no legitimate basis for resistance to lawful actions. This principle applies to all, including religious organizations that cannot claim sanctuary rights or immunity from state law, as the state's legal order is based on general adherence to law. The court also addressed the issue of asylum seekers, stating that while legal requirements for asylum must be met, provisions exist for temporary residence if deportation is deemed unreasonable, and this situation would be further detailed in revisions to asylum and alien laws.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21 Absatz, Art. 21 Abs. 1 Asylgesetz; Rule of Law and Resistance to Lawful Actions: This principle applies to all, including religious organizations that cannot claim sanctuary rights or immunity from state law, as the state's legal order is based on general adherence to law. The court also addressed the issue of asylum seekers, stating that while legal requirements for asylum must be met, provisions exist for temporary residence if deportation is deemed unreasonable, and this situation would be further detailed in revisions to asylum and alien laws.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to highlight the discrepancy between the legal text and the practice concerning the deportation of asylum seekers.
Volltext
19. März 1986 353 Postulat Ott
hat Stellung genommen. Wenn ich mich nun hier dieser #ST# 85.989
Frage zuwende, so weiss ich, dass ich mich nicht in erster
Linie an Sie richte, sondern an die Organisationen, die Herr Postulat Ott
Oehen angesprochen hat. Flüchtlinge. Provisorischer Status
Im Namen des Bundesrates stelle ich fest, dass unser Réfugiés. Statut provisoire
Rechtsstaat von der Verbindlichkeit des Rechts lebt. Er lebt
von der Gleichheit aller vor dem Gesetz und von der Geset-
zestreue seiner Bürger. Niemand ist berechtigt, seine sub-
jektiven Auffassungen zum Massstab für sein Verhalten zu
machen und sich über das geltende Recht hinwegzusetzen. Wortlaut des Postulates vom 19. Dezember 1985
Wer unter Berufung auf ethische und moralische Gründe Nach der jüngeren Praxis zum Asylgesetz erhalten nur noch
bewusst Recht bricht, nimmt letztlich für sich in Anspruch, diejenigen Personen in der Schweiz Asyl, die eine persönli-
selbst darüber bestimmen zu dürfen, welche Normen er che Verfolgung glaubhaft machen können, welche das für
einhält und welche nicht. Damit stellt er die Rechtsordnung ihre Volks- und Religionsgenossen übliche Mass übersteigt.
als solche in Frage. Ein freiheitlich-demokratischer Rechts- Dies hat zur Folge, dass zahlreiche Asylsuchende abgewie-
staat ist aber auf die Dauer nur lebensfähig, wenn Rechts- sen werden, obwohl eine Gefahr für Leib und Leben aus den
verletzungen als das geächtet werden, was sie sind: nämlich im Asylgesetz aufgezählten Gründen nicht a priori von der
als zutiefst demokratie- und zutiefst freiheitsfeindlich. Hand zu weisen ist.
Eine scharfe Absage muss vor allem dem Versuch erteilt Wenngleich ihre generelle Gefährdung im Herkunftsstaat
werden, solche Rechtsverletzungen juristisch zu rechtferti- den Anforderungen des Asylgesetzes nicht genügen mag,
gen und ein legitimes Recht auf Widerstand durch offene so erfüllt sie doch die Voraussetzungen des völkerrechtli-
oder verhüllte Missachtung von Gesetzen und behördlichen chen Prinzips des Non-Refoulement und steht somit einer
Anordnungen zu proklamieren. Gegen rechtsstaatliches Heimschaffung der abgewiesenen Asylanten zumindest vor-
Handeln gibt es keine Legitimation zum Widerstand. Wer übergehend im Wege.
diesen Grundsatz in Frage stellt, nimmt in Kauf, dass der Der Bundesrat wird eingeladen, Möglichkeiten für eine
Rechtsstaat zum Spielball radikaler politischer Gruppen und menschliche und rechtsstaatliche Provisoriumslösung im
seine Schutzfunktion ausser Kraft gesetzt wird. Der Bundes- Sinne einer offenen Internierung in besonderen Zentren zu
rat hat diese seine Ueberzeugung in der schriftlichen Stel- prüfen.
lungnahme bereits wiederholt dargelegt.
Uebrigens sind auch Behörden an die Gesetze gebunden, Texte du postulat du 19 décembre 1985
und damit nehme ich zu einer weiteren in der Interpellation Selon la façon dont la loi sur l'asile est appliquée ces temps
aufgeworfenen Frage Stellung: Sie sind nicht frei, beliebig derniers, on n'accorde plus l'asile en Suisse qu'aux per-
Dispens von der Pflicht zum Rechtsgehorsam zu gewähren, sonnes qui invoquent de manière plausible le fait qu'elles
auch nicht gegenüber Kirchen und kirchlichen Organisatio- sont exposées, dans leur pays, à des menaces plus graves
nen. Ich denke namentlich an das in den vergangenen que celles qui touchent leurs compatriotes ou leurs coreli-
Monaten von gewissen Kreisen ins Rampenlicht gerückte gionnaires. Cela a pour conséquence que l'on rejette la
kirchliche Asylrecht. demande d'asile de nombreuses personnes dont on ne peut
Dazu möchte ich folgende kurze Klarstellung anbringen: Die affirmer a priori que, dans leur pays, leur vie ou leur intégrité
Kirchen können heute staatskirchenrechtlich weder ein corporelle ne sont pas en danger, au sens indiqué dans la loi
Asylrecht noch Immunität beanspruchen. Unserer staatli- sur l'asile.
chen Rechtsordnung liegt stillschweigend die allgemeine Même s'il semble que les menaces générales auxquelles ces
Rechtsbefolgungspflicht zugrunde. Diese gilt sowohl personnes sont exposées dans leur pays d'origine ne sont
gegenüber Erlassen wie gegenüber staatlichen Verfügun- pas graves au point qu'on puisse leur accorder le statut de
gen. Dem Vorrang des staatlichen Rechtes können weder réfugié en vertu de la loi sur l'asile, il est cependant admis
die kirchliche Autonomie noch die religiösen Freiheitsrechte que ces risques sont suffisants pour que l'on applique le
entgegengehalten werden. principe du non-refoulement et qu'on suspende provisoire-
Ich habe eingangs gesagt: Nicht an Sie richte ich in erster ment leur renvoi dans leur pays.
Linie diese Worte, sondern an alle diejenigen, die in krasser Le Conseil fédéral est invité à examiner la possibilité d'appli-
Art und Weise unsere Gesetze missachten und sich dabei quer une solution provisoire qui soit humanitaire et digne
auf religiöse oder ethische Motive berufen. Unser Staat hat d'un Etat fondé sur le droit, en l'occurrence un internement
im 19. Jahrhundert und in diesem Jahrhundert zahlreiche ouvert dans des centres spéciaux.
Möglichkeiten geschaffen, auf die demokratische Willensbil-
dung Einfluss zu nehmen. Wir haben ein ganzes Instrumen- Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,
tarium bereitgestellt. Dieses ist zu ergreifen, und es ist Blunschy, Braunschweig, Eggenberg-Thun, Euler, Friedli,
deshalb nicht legitim, sich gegen rechtmässig ergangene Grendelmeier, Jaeger, Leuenberger-Solothurn, Longet,
Verfügungen zu stellen. Mauch, Neukomm, Pini, Ruch-Zuchwil, Ruckstuhl, Stamm
Ich hoffe, dass sich diese Leute Rechenschaft darüber Judith, Wick, Widmer, Ziegler (19)
geben, in welchem Mass sie unserem Rechtsstaat und damit
auch unserer Freiheit kurz- und langfristig schaden. Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Diese Situation zeigt sich besonders deutlich im Falle der
Oehen: Ich bin von der Antwort von Frau Bundesrätin Kopp Tamilen aus Sri Lanka, und der Bundesrat hat ihr denn auch
sehr befriedigt, und ich danke Ihnen für Ihre klare Stellung- durch seinen Entscheid vom 10. Dezember 1984 Rechnung
nahme. getragen. Weil nun aber die abgewiesenen tamilischen Asy-
lanten, entgegen dem Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 des
Asylgesetzes, trotz des bundesrätlichen Eingeständnisses
einer die Heimschaffung ausschliessenden Situation in Sri
Lanka pro forma weggewiesen werden - wobei auf den
Vollzug dieser Wegweisung vorläufig verzichtet wird -, gera-
ten sie in ein rechtliches und auch psychisches Vakuum.
Nachdem die Zahl der sich in diesem gesetzlich nicht gere-
gelten Zustand befindenden Personen stetig zunimmt,
drängt sich die Suche nach einer menschenwürdigen und
rechtsstaatlichen Provisoriumslösung auf, dieso lange grei-
fen muss, als die akute Bedrohung im Herkunftsland der
abgewiesenen Asylanten andauert.
Motion Wick 354 N 19 mars 1986
Zu denken wäre an eine Form der Internierung in offenen ber angeführt werden, unter dem Gesichtspunkt der Verhält-
Zentren unter Aufsicht des Bundes, etwa entsprechend dem nismässigkeit verantworten lassen, kann nicht generell
Vorschlag des Kantons Jura in der seinerzeitigen Vernehm- beantwortet werden. Immerhin wird eine Aufenthaltsgestal-
lassung zum Asylgesetz. Dadurch würde den Betroffenen tung in offenen Zentren unter dem Titel der vorläufigen
die Wahrung ihrer kulturellen Identität erleichtert und die Aufnahme durchaus möglich sein.
fortdauernde Verankerung in ihrem Kulturkreis gefördert; Da der Bundesrat dem Parlament eine dem Postulat
die Assimilation in unserem Land dagegen würde abge- entsprechende gesetzliche Regelung vorschlägt, erweist
schwächt, ohne den notwendigen und wünschbaren Kon- sich dieses als unnötig.
takt mit der schweizerischen Bevölkerung ganz zu unterbin-
den. Eine künftige Heimschaffung nach einer zu erhoffen- Schriftliche Erklärung des Bundesrates
den Beruhigung der Lage im Herkunftsland würde somit Déclaration écrite du Conseil fédéral
nicht präjudiziert. Zumindest im Falle der Tamilen entspricht Abschreibung
dies auch dem Wunsch der meisten Betroffenen, sobald als
möglich wieder in ihre Heimat zurückzukehren. Ott: Der Sinn meines Postulates ging in eine ähnliche Rich-
Diese anzustrebende Lösung hätte neben der Würde und tung wie der Antrag, den ich heute in der Debatte gestellt
der Kultur der Asylanten auch die Anliegen breiter Kreise der habe und der zur Prüfung entgegengenommen worden ist,
schweizerischen Bevölkerung zu berücksichtigen; so wäre nämlich eine Zwischenlösung für bestimmte Kategorien von
namentlich darauf zu achten, dass die Asylanten beschäftigt Flüchtlingen zu schaffen, eine Zwischenlösung, welche die
werden könnten. Auf diese Weise fielen sie einerseits dem Situation für die Flüchtlinge erleichtert und für die Behör-
Staatssäckel nicht länger zur Last und andererseits stünden den vereinfacht.
sie nicht weiter untätig auf öffentlichen Plätzen und Bahn- Ich darf sagen, dass ich von der Antwort des Bundesrates,
höfen herum, was allenthalben Anstoss erregt hat. Die der erklärt, dass dies heute schon aufgrund des Gesetzes
Beschäftigung brächte zudem auch für die Asylanten unbe- möglich sei, und wie er sich eine Realisierung im einzelnen
streitbare psychische Vorteile und wäre das wohl tauglich- vorstellt, befriedigt bin und in diesem Sinne der Abschrei-
ste Mittel zur Prävention vereinzelt aufgetretener Kriminali- bung meines Postulates zustimme.
tät. Es wäre dabei durchaus denkbar, den Asylanten nur Darf ich, Herr Präsident, da ich unmittelbar nach der Inter-
einen Teil des. erarbeiteten Lohnes für den laufenden pellation von Herrn Oehen das Wort habe, im Sinne einer
Lebensunterhalt auszubezahlen und den Rest teilweise für persönlichen Erklärung noch folgendes feststellen: Ich kann
die allgemein anfallenden Kosten der Internierung (eine Art dem Standpunkt, wie er von bundesrätlicher Seite bezüglich
Internierungssteuer) zu verwenden und andernteils auf ein des sogenannten Kirchenasyls dargelegt wurde, selber
Sperrkonto zur späteren Auszahlung als Rückkehrhilfe an- zustimmen. Ich habe mich meinerseits diesbezüglich schon
zulegen. in der Presse geäussert und darauf hingewiesen, dass wir in
einem demokratischen Rechtsstaat leben und mit demokra-
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates tisch-rechtsstaatlichen Mitteln kämpfen müssen. Das ändert
vom 26. Februar 1986 aber nichts an der moralischen und der glaubensmässigen
Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 février 1986 Verpflichtung der Kirchen, für die Unterdrückten alles zu
Im Bereich der Flüchtlings- und Asylfragen werden sich die tun, was in diesem Rahmen möglich ist, und nötigenfalls
Behörden auch weiterhin strikte an das Abkommen vom auch sehr demonstrativ ihren Einsatz für die Verfolgten, für
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und an die Unterdrückten zu bezeugen.
das Asylgesetz halten, welche beide den Grundsatz des
Non-refoulement enthalten. Auf diesen können sich Perso- Präsident: Der Bundesrat beantragt Abschreibung des
nen beziehen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne Postulates. Ein anderer Antrag ist nicht gestellt.
von Artikel 3 Asylgesetz besitzen.
In einem weiteren Sinn ist der Grundsatz aber auch in Zustimmung - Adhésion
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
enthalten, der auf alle Personen Anwendung findet, unab-
hängig davon, ob sie um Asyl nachgesucht haben oder
nicht. Im Rahmen des Auslieferungsrechtes führte diese
Bestimmung das Bundesgericht z. B. dazu, trotz bestehen-
dem Auslieferungsvertrag Auslieferungen an Argentinien
nicht zu bewilligen, als dort noch die Militärs an der Macht #ST# 85.991
waren. Motion Wick
Gleichzeitig muss die Schweiz auch Sorge dafür tragen, Abgewiesene Asylbewerber.
dass die Einrichtung des Asylrechtes um der eigentlichen
Aufenthalt in der Schweiz
Flüchtlinge willen bestehen bleibt und nicht ausgehöhlt
wird. Es ist deswegen damit zu rechnen, dass unter voller Demandeurs d'asile.
Beachtung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung in Statut provisoire
bestimmten Fällen Rückschaffungen auch weiterhin durch-
geführt werden müssen. Solche Rückschaffungen werden
nur nach umfangreichen Abklärungen beschlossen werden.
Lieber das endgültige Los der von solchen Massnahmen
betroffenen Personen vermag aber in keinem Fall vor der Wortlaut der Motion vom 19. Dezember 1985
Rückschaffung Gewissheit in allen Punkten zu bestehen, da Humanitäre Gründe können in Ausnahmefällen (lange Ver-
nie auf absolute Garantien abgestellt werden kann. zögerung angesichts des Pendenzenberges) die Auswei-
Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, sung eines abgewiesenen Asylbewerbers verunmöglichen.
wird der Aufenthalt des Ausländers im Sinne einer Ersatz- Weder im Asylgesetz noch im Bundesgesetz über den Auf-
massnahme gemäss den Bestimmungen über die Internie- enthalt und die Niederlassung der Ausländer (ANAG) ist aber
rung geregelt. Die bestehende Regelung hat sich bewährt. der weitere Aufenthalt eines abgewiesenen Asylbewerbers
Sie soll im Rahmen der Revisionen des Asylgesetzes und in unserem Land befriedigend geregelt.
des Gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- Der Bundesrat wird deshalb im Sinne einer Uebergangsre-
länder auf Gesetzesstufe detailliert verankert werden. Nach gelung ersucht, zusammen mit den Kantonen ein Konzept
wie vor kann dabei den besonderen Gegebenheiten der zu erarbeiten, das den Status eines abgewiesenen Asylbe-
Anwesenheit des Ausländers Rechnung getragen werden. werbers, dem aus humanitären Gründen erlaubt wird, weiter
Ob sich freiheitsbeschränkende Massnahmen, wie sie bei- in unserem Lande zu verbleiben, in befriedigender Weise
spielhaft für den Fall abgewiesener tamilischer Asylbewer- regelt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Ott Flüchtlinge. Provisorischer Status
Postulat Ott Réfugiés. Statut provisoire
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1986
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.989
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.03.1986 - 15:00
Date
Data
Seite 353-354
Page
Pagina
Ref. No 20 014 181
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