Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 85-982 KI-generiert

Swiss Spatial Planning Act Implementation and Land Use

Geschäftsnummer VPB 85-982
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves an interpellation regarding the implementation of the Swiss Federal Spatial Planning Act. The core issues raised include the demarcation of building zones versus non-building zones, the hoarding of building land, the issuance of building permits in non-building areas, and concerns about inconsistencies and delays in cantonal implementation. The Federal Council acknowledges that while a final assessment is premature, preliminary findings indicate significant unbuilt areas within existing building zones and a high rate of permit issuance outside these zones, sometimes in violation of federal law. The Council agrees that open information policies are crucial and commits to addressing implementation deficiencies, including ensuring adequate agricultural land protection and supervising cantonal compliance with the law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Artikel 35 des Raumplanungsgesetzes, Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes, Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes; Swiss Spatial Planning Act Implementation and Land Use: The core issues raised include the demarcation of building zones versus non-building zones, the hoarding of building land, the issuance of building permits in non-building areas, and concerns about inconsistencies and delays in cantonal implementation. The Federal Council acknowledges that while a final assessment is premature, preliminary findings indicate significant unbuilt areas within existing building zones and a high rate of permit issuance outside these zones, sometimes in violation of federal law. The Council agrees that open information policies are crucial and commits to addressing implementation deficiencies, including ensuring adequate agricultural land protection and supervising cantonal compliance with the law.

Schlagwörter

KI-generiert
Raumplanungsgesetz landwirtschaftliches Grundstück Bodenrecht Bauzone Baubewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Artikel 35 des Raumplanungsgesetzes

This article is mentioned in relation to the deadline for municipalities to fulfill their tasks in zoning land for construction, indicating its direct application to the enforcement of land-use planning.

Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes

This article concerns the equalization of planning value, and its absence in cantonal regulations is noted as a deficiency in the enforcement of the spatial planning law.

Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes

This article is cited in the context of decisions concerning building permits outside of construction zones, and the low rate of appeals against such decisions is discussed, indicating its relevance to the enforcement of the spatial planning law.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Interpellation Zwingli 652 N 5 juin 1986

tante et que celle-ci est visiblement liée de très près aux #ST# 85.982

accusés?

-Comment le Conseil fédéral justifie-t-il le versement de Interpellation Zwingli

prestations d'assistance énormes depuis .4 ans à ces per-

sonnes alors même qu'elles sont propriétaires de biens Raumplanungsgesetz. Vollzug

immobiliers et autres importants en Argentine? Aménagement du territoire.

- La Confédération qui rembourse automatiquement les Exécution de la loi

frais d'assistance versés par les cantons aux requérants

d'asile va-t-elle dans ce cas, engager une procédure visant à

récupérer ces sommes?

- En cas d'extradition qu'en est-il de ces sommes?

-Où en est la procédure d'examen des demandes d'asile

déposées par ces personnes? Wortlaut der Interpellation vom 19. Dezember 1985

- Comment le Conseil fédéral explique-t-il que l'une de ces Das eidgenössische Raumplanungsgesetz wurde gegen-

personnes, qui se trouvait sous mandat d'extradition et sous über der ersten, in der Volksabstimmung verworfenen Vor-

surveillance de la police, se soit évadée? lage wesentlich vereinfacht. Insbesondere wird der Vollzug

- Quelles mesures a-t-on prises pour éviter la disparition des weitgehend den Kantonen übertragen. Immer deutlicher

autres accusés? zeichnen sich im Vollzug des RPG materielle Mängel, grosse

- La Suisse va-t-elle enfin rendre justice à l'Argentine et à kantonale Unterschiede und ein zeitlicher Verzug ab.

ses «disparus» et accepter les demandes d'extradition Ich ersuche den Bundesrat um Stellungnahme zu den fol-

concernant ces personnes? genden Fragen:

1. Wie beurteilt der Bundesrat den Verlauf der Abgrenzung

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, von Bauzone und Nichtbauzone, insbesondere auch die

Bäumlin, Borei, Christinat, Deneys, Euler, Fankhauser, Problematik der Bauland-Hortung und der hohen Zahl von

Friedli, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenber- Baubewilligungen im Nichtbaugebiet?

ger Moritz, Longet, Mauch, Morf, Nauer, Neukomm, Rei- 2. Entspricht der Verlauf der Ausscheidung und der Sicher-

mann, Riesen-Fribourg, (Rohrer), Rubi, Ruffy, Stappung, stellung von Fruchtfolgeflächen den Richtlinien und Vorstel-

Uchtenhagen, Vannay (25) lungen des Bundesrates?

3. Wie beurteilt der Bundesrat die materiellen Unterschiede

Le président: Mme Pitteloud renonce à s'exprimer en com- von Kanton zu Kanton und den zeitlichen Rückstand im

plément de son intervention, je donne donc la parole à Vollzug des Raumplanungsgesetzes?

Mme Kopp, conseillère fédérale. 4. Könnte eine offenere und umfassendere Informationspoli-

tik über Raumplanungsfragen mithelfen, den Vollzug des

Bundesrätin Kopp: Zu Punkt eins: Das Bundesamt für Poli- RPG zu verbessern und zu beschleunigen?

zeiwesen, das über das Auslieferungsbegehren zu befinden

hat, hat einer Vertreterin der Fédération internationale des Texte de l'interpellation du 19 décembre 1985

droits de l'homme gestattet, die Angeschuldigten zu besu- La loi fédérale sur l'aménagement du territoire a été notable-

chen. Diese Tatsache rechtfertigt in keiner Weise eine Veröf- ment amplifiée par rapport au premier projet qui avait été

fentlichung der anlässlich dieses Besuches erhaltenen Er- rejeté en votation populaire. En particulier, ce sont les

klärungen. cantons qui, dans une large mesure, sont chargés de l'exé-

Zu den Punkten zwei und drei: Die Unterstützungen wurden cuter. Or, il apparaît de plus en plus clairement que cette loi

gemäss den gültigen Normen der Kantone Genf und Zürich, comporte des lacunes quant au fond et que son exécution

in denen sich die Betroffenen aufhielten, gewährt. Der Bund varie beaucoup d'un canton à l'autre ou subit du retard.

wird überprüfen, ob die Betroffenen tatsächlich über Geld- Je prie le Conseil fédéral de faire connaître son avis sur les

mittel verfügen. Sollte dem so sein, würde der Bund über die points suivants:

Kantone selbstverständlich eine Rückerstattung der gelei- 1. Que pense-t-il de l'avancement des travaux de classement

steten Unterstützungbeiträge erwirken. Das gleiche gilt für des terrains en zones à bâtir et en autres zones, notamment

den Fall der Auslieferung. des problèmes de la mise en réserve excessive de terrains à

Zu Punkt vier Ihrer Interpellation: Zwei Asylgesuche der bâtir et du nombre élevé de permis de construire délivrés

Argentinier sind bei der ersten Prüfungsinstanz hängig. Der dans des zones qui ne sont pas affectées à ce but?

flüchtige Dritte hat das seine zurückgezogen. 2. La façon dont se déroule le classement des zones et

Zum fünften Punkt: Die Flucht lässt sich durch die Tatsache l'affectation de surfaces d'assolement suffisantes corres-

erklären, dass der Betroffene den letzten Teil seiner von pond-elle aux directives du Conseil fédéral et à son inten-

einem Zürcher Gericht ausgesprochenen Strafe in Halbfrei- tion?

heit verbüsste. Sein Verhalten während des Strafvollzugs 3. Que pense le gouvernement des différences d'interpréta-

gab der für den Strafvollzug verantwortlichen Zürcher tion que l'on peut observer d'un canton à l'autre et du retard

Behörde keinen Anlass anzunehmen, dass er sich durch pris dans l'exécution de la loi sur l'aménagement du terri-

Flucht dem Auslieferungsverfahren entziehen würde. toire?

Zum Punkt sechs: Die weiteren Personen, deren Ausliefe- 4. En informant l'opinion publique de façon plus franche et

rung verlangt worden war, sind wieder in Auslieferungshaft plus complète sur les questions touchant l'aménagement du

versetzt worden. territoire, ne pourrait-on pas améliorer et accélérer l'exécu-

Zum siebten Punkt: Mit Verfügung vom 29. Januar dieses tion de la LAT?

Jahres hat das Bundesamt für Polizeiwesen im Rahmen

seiner Befugnis dem argentinischen Auslieferungsbegehren Mitunterzeichner-Cosignataires: Bühler-Tschappina, Eng,

entsprochen. Das Bundesgericht hat, wie Sie wissen und Eppenberger-Nesslau, Etique, Früh, Giger, Koller Arnold,

wie Sie selber gestern festgestellt haben, inzwischen den Kühne, Loretan, Nef, Nussbaumer, Reichling, Rutishauser,

Entscheid des Bundesamtes für Polizeiwesen bestätigt, so Rüttimann, Schnider-Luzern, Schule, Spoerry, Steffen, Stei-

dass die Argentinier ausgeliefert werden. negger, Thévoz, Tschuppert, Villiger, Wanner (23)

Le président: Mme Pitteloud est partiellement satisfaite. Bundesrätin Kopp: Zur ersten Frage: Die Abgrenzung von

Bauzone und Nichtbauzone zählt zu den zentralen Aufga-

ben der Raumplanung. Zu erfüllen ist diese Aufgabe schwer-

gewichtig in den Nutzungsplänen der Gemeinden, und zwar

gemäss Artikel 35 des Raumplanungsgesetzes bis zum Ende

des Jahres 1987. Die Zeit für eine abschliessende Beurtei-

5. Juni 1986 N 653 Interpellation Zwingli

lung der Nutzungspläne ist somit noch nicht gekommen. schiede im Vollzug des Raumplanungsgesetzes. Die ordent-

Näheres zum Thema wird der Raumplanungsbericht des liche Ausführungsgesetzgebung zum Beispiel ist erst in

Bundesrates ausführen. Er soll noch Ende dieser Legislatur- rund einem halben Dutzend Kantone zu Ende gebracht.

periode erscheinen. Mehr als die Hälfte aller Stände behilft sich mit vorläufigen

Heute lassen sich immerhin einige vorläufige Feststellungen Regelungen auf Verordnungsstufe. Einzelne Kantone haben

über die Grosse der Bauzonen treffen. So zeigt eine neuere sogar darauf verzichtet. Und auch die vorliegenden Ausfüh-

Untersuchung aus dem Kanton Zürich, dass 39 Prozent der rungsgesetze erfüllen nicht immer sämtliche Rechtsset-

Bauzonenfläche unüberbaut ist. Im Kanton Bern sind es zungsaufträge des Bundes. So bestehen heute nur ganz

28 Prozent, im Kanton Luzern gar 41 Prozent und im Kanton wenige kantonale Regelungen über den Planungswertaus-

Aargau 36 Prozent. Diese Beispiele berechtigen zur gleich im Sinne von Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes.

Annahme, dass die durchschnittlichen Baulandreserven in Der zeitliche Rückstand im Vollzug des Flaumplanungsge-

der Schweiz noch 30 bis 40 Prozent der Bauzonen errei- setzes zeigt sich vor allem in der Richtplariung. Die Kantone

chen. Eine solche Grössenordnung lässt sich höchstens in wären gesetzlich verpflichtet gewesen, ihre Richtpläne bis

Gebieten mit ausserordentlich starker Siedlungsentwick- Ende 1984 einzureichen. Nur gerade drei Kantone haben

lung vertreten. Im ganzen gesehen widerspricht sie jedoch diese Vorschrift eingehalten. Allen übrigen hat der Bundes-

dem Raumplanungsgesetz. Die Diskrepanz zum geltenden rat die Frist verlängert. Rund zehn dieser Kantone werden

Recht wird noch dadurch verschärft, dass im Mittelland die freilich mit einiger Wahrscheinlichkeit auch die verlängerte

Baulandreserven häufig auf bestem Landwirtschaftsboden Frist nicht einhalten können. Diese Kantone wird das Bun-

liegen. desamt für Raumplanung in nächster Zeit einzeln angehen.

Dass überdimensionierte Bauzonen oftmals nicht zurückge- Die geschilderten Vollzugsmängel haben unterschiedliche

nommen werden, kann unter anderem daher rühren, dass Gründe. Teils liegt es an objektiven Schwierigkeiten, am

die Eigentümer Bauland horten, obwohl es erschlossen und Ungewohnten, am Neuen der Aufgabe der ganzen Raumpla-

daher auch überbaubar wäre. Gesamtschweizerische Erhe- nung, an den knappen finanziellen und personellen Mitteln

bungen bestehen nicht. Immerhin belegen die Zahlen aus in einzelnen Kantonen, am Umfang endlich, da die Raumpla-

dem Kanton Bern, dass die Baulandhortung nicht unter- nung in letzter Zeit an politischem Gewicht gewonnen hat

schätzt werden darf. So steht in diesem Kanton nur gerade und die kantonalen Parlamente sich vermehrt in den Pla-

ein knappes Viertel der unÜberbauten Wohnzone zur freien nungsprozess einschalten. Hier wird man ein gewisses Ver-

Verfügung. Die übrige Fläche kann aus unterschiedlichen ständnis aufbringen müssen, wenn auch die Zeit dafür all-

Gründen einstweilen nicht überbaut werden; 23 Prozent mählich abläuft. Teils fehlt es aber auch am politischen

weil sie nicht baureif sind, 32 Prozent weil sie weiterhin Willen, an der Fähigkeit, die sachnotwendigen und häufig

landwirtschaftlich genutzt werden und 18 Prozent wegen eben unbequemen Entscheidungen zu treffen und vordem

Hortung. Daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass jede Wähler zu vertreten, an der Bereitschaft, sich in in der

Reduktion der Bauzone von einer zügigen Erschliessung Raumplanung nach bundesrechtlichen Massstäben zu

begleitet sein muss. richten.

Was die Baubewilligungen ausserhalb der Bauzonen Wo der Vollzug des Raumplanungsgesetzes aus derartigen

betrifft, so ist es auch hier nicht einfach, ein präzises Gründen bedroht ist, wird der Bund seine Aufsicht entschie-

Gesamtbild zu zeichnen. Die Kantone sind nicht verpflichtet, den ausüben; denn Raumplanung ist nicht nur Kompetenz

die unterinstanzlichen Bewilligungen dem Bund zu melden. der Kantone, vielmehr ist sie kraft ausdrücklicher Verfas-

Sie brauchen von Bundesrechts wegen auch keine Statistik sungsvorschrift auch Pflicht der Kantone. Es ist schlicht ein

zu führen. In den letzten Jahren hat das Bundesamt für Gebot der Rechtsgleichheit, dass sie dieser Pflicht in glei-

Raumplanung zu diesem Thema zwei Umfragen unter den cher Weise und vor allem unter Beachtung der im Raum-

Kantonen veranstaltet. Danach wurden in den Jahren 1980 planungsgesetz verankerten Grundsätze auch tatsächlich

bis 1982 jährlich rund 10000 Gesuche für Bauten ausser- nachkommen.

halb der Bauzone eingegeben. 1983 waren es gar 11 000 Zur vierten Frage: Der Bundesrat geht mit dem Interpellan-

Gesuche. Rund 85 Prozent davon wurden bewilligt: 35 Pro- ten einig: Eine offene und umfassende Informationspolitik in

zent als zonenkonform, 50 Prozent als Ausnahme. Lediglich Fragen der Raumplanung ist nicht nur unerlässlich, sondern

15 Prozent der Gesuche wurden abgewiesen. Es muss - bundesrechtlich geboten; denn das Raumplanungsgesetz

Einzelerfahrungen bestätigen immer wieder- leider davon ist von einem demokratischen Planungsverständnis

ausgegangen werden, dass nicht wenige Bewilligungen geprägt. Es will die Bevölkerung bei Planungen in geeigne-

Bundesrecht verletzen. Auch die ungewöhnlich geringe ter Weise mitwirken lassen, und mitwirken kann nur, wer

Anfechtungsrate deutet auf eine insgesamt zu milde Praxis entsprechend informiert ist. Nebenbei vermerkt: Auch der

hin. Von 100 erstinstanzlichen Verfügungen, die sich auf eigentliche Rechtsvollzug lässt sich leichter gewährleisten,

Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes stützen, werden stösst auf grösseres Verständnis, wenn Bund, Kantone und

kaum mehr als zwei vor die letzte kantonale Instanz getra- Gemeinden offen und umfassend informieren. Es trifft aller-

gen. Eine Umfrage für das Bewilligungsjahr 1984 konnte dings auch zu, dass die Behörden - und ich nehme die

wegen kritischer Zurückhaltung mehrerer Kantone nicht zu Bundesbehörden hier nicht aus - mehr als heute zu guter

Ende geführt werden. Information beitragen müssten. Zum Teil fehlt ihnen die

Zur zweiten Frage: Die Fruchtfolgeflächen sind heute noch nötige Erfahrung in der Oeffentlichkeitsarbeit, fehlen ihnen

unzureichend gesichert. Allerdings ist zu bedenken, dass auch die geeigneten Informationsfachkräfte. Zum Teil aber

der Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Auf- ist auch eine gewisse Aengstlichkeit, eine übertriebene

teilung auf die Kantone bis heute noch nicht rechtsverbind- Empfindlichkeit im Umgang der Behörden untereinander

lich festgesetzt sind. Es bestehen einzig entsprechende festzustellen. Für seinen Verantwortungsbereich wird der

Grundlagen und Vollzugshilfen der Bundesämter für Land- Bund alles Zumutbare vorkehren, um die Information in

wirtschaft und Raumplanung. Mit der Revision der Raum- Raumplanungsfragen in Zukunft zu verbessern.

planungsverordnung ist nun für eine klare Rechtslage

gesorgt worden. Es ist vorgesehen, die genannten Grundla- Zwingli: Gestatten Sie mir, drei Gedanken zu äussern.

gen des Bundes in föderalistischer Zusammenarbeit mit den Erstens möchte ich Frau Bundesrätin Kopp für die fundierte

Kantonen zu überprüfen. Aufgrund dieser Vorarbeiten wird und ausführliche Beantwortung der Fragen herzlich dan-

in einem zweiten Schritt der Bundesrat den Umfang und die ken. Zweitens wünsche ich ihr Mut und Ausdauer für die

Verteilung der Fruchtfolgeflächen als Sachplan festsetzen Behebung der festgestellten Mängel, und drittens - glaube

können. Die Kantone werden dann rechtsverbindlich ver- ich - muss man darauf hinweisen, dass viele Bürger unseres

pflichtet sein, diesen Sachplan in ihren Rieht- und Nut- Landes die Abgrenzung und den Schutz des Kulturlandes

zungsplänen zu berücksichtigen. als eine Frage der Landwirtschaft betrachten. Es geht aber

Und nun zur dritten Frage. Es ist nicht zu bestreiten: Von um den Schutz und die Erhaltung der Ernährungsgrund-

Kanton zu Kanton bestehen in der Tat materielle Unter- lage, und das ist eine Frage, die das ganze Volk angeht.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Zwingli Raumplanungsgesetz. Vollzug

Interpellation Zwingli Aménagement du territoire. Exécution de la loi

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 05

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.982

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 05.06.1986 - 08:00

Date

Data

Seite 652-653

Page

Pagina

Ref. No 20 014 372

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.