Hydropower Foregone Compensation Fund Postulate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a postulate requesting the creation of compensation funds for municipalities foregoing hydropower development for landscape and environmental protection. The Federal Council initially rejected the postulate, citing constitutional limitations and potential issues with federal intervention in cantonal water rights, arguing such a fund would be difficult to implement and may not be supported by cantons. However, the National Council voted to transmit the postulate, acknowledging the importance of landscape protection and the need to explore federal solutions if cantonal initiatives fail, ultimately agreeing to a six-year timeframe for legislative development.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 24bis Abs. 3 BV, Art. 24sexies Abs. 1 BV, Art. 22 wenig; Hydropower Foregone Compensation Fund Postulate: The Federal Council initially rejected the postulate, citing constitutional limitations and potential issues with federal intervention in cantonal water rights, arguing such a fund would be difficult to implement and may not be supported by cantons. However, the National Council voted to transmit the postulate, acknowledging the importance of landscape protection and the need to explore federal solutions if cantonal initiatives fail, ultimately agreeing to a six-year timeframe for legislative development.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis determining cantonal and municipal competence over water resource utilization, which influenced the discussion on federal intervention.
Cited as the legal basis for cantonal responsibility in addressing nature and heritage protection concerns, relevant to the proposed compensation fund.
Volltext
I.Oktober 1987 N 1295 Postulat Loretan
Trockenlegung zu grosszügigen Lösungen. Da muss ich Bundesrat Schlumpt: Der Bundesrat kann der Ergänzung im
einfach Herrn Giger fragen: Seit wann schlägt der Bundes- Sinne des Mehrheitsantrages zustimmen, insbesondere weil
rat in irgendeinem Bereich extreme Lösungen vor? Herr es - wie Frau Aubry gerade sagte - um eine Frist von sechs
Giger, an eine solche Beurteilung des Bundesrates glauben Jahren geht. In diesen sechs Jahren sollte es wahrhaftig
Sie doch selber nicht! möglich sein, eine Gesetzesvorlage in beiden Räten zu
Ich bitte Sie also, bei der ursprünglichen Fassung des Bun- behandeln - ansonsten wären wir nicht mehr glaubwürdig.
desrates zu bleiben und der Befristung nicht zuzustimmen. Es ist das Anliegen aller, dass tatsächlich eine Ausführungs-
gesetzgebung zum Verfassungsartikel zustande kommt.
Loretan: Ich bin etwas erstaunt, dass Kollegin Mauch die an Weil wir sie für hilfreich halten, sind wir mit der Ergänzung
sich eher nebensächliche Frage der Befristung benutzt, um «längstens bis Ende 1993» einverstanden, obwohl diese
zu allgemeinen energiepolitischen Ausführungen auszuho- Ergänzung nicht nötig sein sollte, weil die Beratung im
len und Noten zu verteilen - sie ist Lehrerin, das weiss ich. Parlament ohne übermässigen Optimismus doch wirklich in
Ich möchte ihr immerhin zugute halten, dass sie mir noch drei bis vier Jahren zu bewältigen ist. Der Bundesrat stimmt
Lernfähigkeit unterstellt. Ich muss ihr aber sagen - das ist also zu.
für sie nichts Neues -, dass die Schweizerische Stiftung für
Landschaftsschutz und Landschaftspflege und ich persön- Abstimmung - Vote
lich Kraftwerkprojekte irgendwelcher Art nicht nach der
Herkunft der Energie oder nach der Energie, die daraus Für den Antrag der Mehrheit 71 Stimmen
produziert wird, beurteilen, sondern allein nach dem Krite- Für den Antrag der Minderheit 52 Stimmen
rium der Landschaftsverträglichkeit. Wir lassen uns trotz
allen Bemühungen von grün-roter Seite niemals zwingen, Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
gegen die Kernenergie anzutreten. Die Stiftung an sich ist in
dieser Frage relativ neutral. Persönlich bin ich der Meinung, Für Annahme des Beschlussentwurfes 106 Stimmen
dass wir in den nächsten Jahrzehnten so oder so nicht aus Dagegen 16 Stimmen
der Kernenergie herauskommen. Die Frage ist nur, welche
Kernenergie wir bevorzugen, die französische oder die Abschreibung - Classement
schweizerische.
Dies eine ganz kurze Antwort an Frau Mauch! Le président: Le Conseil fédéral vous propose de classer
selon le page 1 du message l'intervention parlementaire
suivante: 83.953 Loretan.
Blocher, Berichterstatter: Um allfälligen Hitzigkeiten, die
jetzt provoziert worden sind, zu begegnen, folgende Klar- Zustimmung - Adhésion
stellung: Woher stammen eigentlich diese Aufträge zur
Kommissionsfassung? An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Die Kommission hat am 19. Mai 1987 getagt, und zwar bevor
der Ständerat getagt hat. In dieser ersten Kommissionssit-
zung haben wir Eintreten auf diese Vorlage beschlossen -
mit 11 zu 7 Stimmen bei einer Enthaltung.
Als Präsident habe ich damals - ich zitiere das Protokoll - 85.913
#ST#
folgendes gesagt: «Der Präsident möchte in der Kommis-
sion nach Möglichkeit alle Fragen besprechen, die im Postulat Loretan
Plenum aufgeworfen werden könnten. Sicher müsse mit
dem Antrag gerechnet werden, den Vorbehalt in der Höhe Wasserkraftwerke. Abgeltungsfonds
zu begrenzen und allenfalls zeitlich zu befristen. Er ersucht Usines hydrauliques.
deshalb die Verwaltung, Vor- und Nachteile einer solchen Fonds d'indemnisation
Begrenzung bis zur nächsten Sitzung, die angesichts der
vorgerückten Zeit nötig werde, zu prüfen und der Kommis-
sion mögliche Formulierungsvorschläge zu unterbreiten.»
Die Kommission hat gegen dieses Vorgehen keine Einspra-
che erhoben, und deshalb hat der Bundesrat diese Vor- Wortlaut des Postulates vom 4. Oktober 1985
schläge eingereicht. Das ist also im Auftrage der Kommis- Der Bundesrat wird ersucht, mit den Kantonen, in denen
sion geschehen. Ich finde das auch richtig. Wasserkraftwerke mit zu erwartenden schwerwiegenden
Nun zur Befristung: Bei der Befristung, wie überhaupt bei Eingriffen in Landschaft und Umwelt geplant bzw. projek-
diesem ganzen Erlass, standen verschiedene Interessen ge- tiert sind, eine einvernehmliche Lösung zur Schaffung von
geneinander. Abgeltungsfonds zu erarbeiten. Aus diesen im kantonalen
Die einen wollten die Vorlage bis 1991 befristen; eine Befri- Recht zu verankernden Fonds sollen Gemeinden entschä-
stung für vier Jahre. Gewisse Vorlagen hatten wir aber im digt werden, welche aus Landschafts- und Umweltschutz-
Parlament länger in Arbeit als vier Jahre. Daraus ist der gründen auf die Nutzung von Gewässern verzichten.
Vorschlag entstanden, die Vorlage bis 1993 zu befristen, Der Bundesrat wird aufgefordert, binnen drei Jahren seit
d. h. also auf sechs Jahre. Eine Befristung für einen Bundes- Ueberweisung des Postulates einen Bericht zu erstatten:
beschluss bei einem beschleunigten Verfahren ist zweck- 1. Ueber das Ergebnis seiner Bemühungen.
mässig, und darum schlagen wir Ihnen vor, diesen Bundes- 2. Darüber, ob im Falle des Scheiterns seiner Bemühungen
beschluss bis Ende 1993 zu befristen. eine entsprechende Ergänzung der Bundesverfassung ins
Auge zu fassen ist.
Mme Aubry, rapporteur: II fallait limiter, dans le temps, l'ap-
plication de cet arrêté fédéral et malgré la voix, comme l'a Texte du postulat du 4 octobre 1985
dit Mme Mauch, prépondérante du président de la commis- Le Conseil fédéral est invité à élaborer une solution visant à
sion, nous avons décidé de choisir la date de 1993 plutôt la création de fonds d'indemnisation, cela en accord avec
que celle de 1991. Ceci afin de laisser un certain laps de les cantons où il existe des projets ou des plans d'usines
temps à notre Parlement pour qu'il puisse étudier, en toute hydrauliques qui, selon toute vraisemblance, porteront gra-
quiétude, la révision de la loi sur la protection des eaux. vement atteinte au paysage et à l'environnement. Les com-
La majorité de la commission a donc décidé d'arrêter au munes qui, pour des raisons de protection du paysage et de
31 décembre 1993 l'entrée en vigueur de la loi et je vous l'environnement, renoncent à utiliser des cours d'eau
demande de bien vouloir suivre la majorité de la commis- devront être indemnisées par ce fonds, dont le principe sera
sion. fixé dans la législation cantonale.
Postulat Loretan 1296 N 1er octobre 1987
Le Conseil fédéral est invité à présenter, dans un délai de Natur- und Heimatschutz unter anderem dann in die Kompe-
trois ans à compter du jour où le postulat sera transmis, un tenzhoheit der Kantone eingreifen kann, wenn es um die
rapport: Erhaltung von Naturlandschaften von nationaler Bedeutung
1. concernant le résultat de ses démarches; geht. Aufgrund dieser Rechtslage müsste die Initiative für
2. portant sur la question de savoir si, dans le cas où ses die Bildung allfälliger kantonaler Abgeltungsfonds von den
démarches échoueraient, il conviendrait d'envisager d'intro- Kantonen ausgehen.
duire dans la Constitution fédérale une disposition y relative. Hinter dem Vorschlag eines Abgeltungsfonds steht die Idee,
die beim Entscheid über ein Wasserkraftwerk notwendige
Mitunterzeichner- Cosignataires: Aregger, Bonny, Cincera, Interessenabwägung dadurch zu beeinflussen, dass dem
Diinki, Eggenberg-Thun, Eppenberger-Nesslau, Frey- Natur- und Landschaftsschutz künstlich ein Geldwert gege-
Neuenburg, Jaeger, Longet, Lüchinger, Maeder-Appenzell, ben wird. Da die Beeinflussung über die Interessenabwä-
Martin, Mauch, Mühlemann, Müller-Meilen, Nef, Oester, gung auf Gemeindeebene erfolgen soll, können nur jene
Petitpierre, Pfund, Revaclier, Rohrer, Ruffy, Schule, Gemeinden angesprochen sein, die über die Wasserkraft
Schwarz, Segmüller, Spalti, Stamm Walter, Tschuppert, hoheitlich verfügen. Dies ist nur in zwei Kantonen der Fall
Wanner, Zwingli.Zwygart (31) (Graubünden und zum Teil Wallis). In den übrigen Kantonen
stehen die Wasservorkommen unter der Hoheit der Kantone
Schriftliche Begründung - Développement par écrit oder anderer Gemeinwesen (Bezirke, Korporationen) oder
Anlässlich der Beratung der Revision des Bundesgesetzes stehen den Uferanstössern zur Verfügung. Die Schaffung
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) in der eines Gewässerfonds im Sinne des Postulates wäre also nur
Juni-Session 1985 des Nationalrates wurde von verschiede- in 2 von 26 Kantonen möglich.
ner Seite der Erwartung Ausdruck gegeben, dass die Der postulierte Abgeltungsfonds wirft zudem eine Reihe von
Gebirgskantone angesichts der massiv erhöhten Wasser- Fragen auf:
zinse und der Abschaffung der Qualitätsstufen in Zukunft Wenn eine Gemeinde eine Wasserkraftnutzungskonzession
eine deutliche Zurückhaltung gegenüber weiteren Wasser- erteilt, stellt sie ihre Landschaft mit dem Wasser zur Verfü-
kraftprojekten an den Tag legen sollten. Dagegen wurde gung und erhält dafür Gegenleistungen. Die geldmässige
etwa der Einwand laut, dass es Gemeinden gäbe, die aus Abgeltung der Nichterteilung einer Konzession wird bei all
finanziellen und regionalwirtschaftlichen Gründen auf Was- jenen Gemeinden, die bereits eine Konzession erteilt haben,
serzinseinnahmen angewiesen seien. Diesem Argument auf wenig Verständnis stossen.
kann die Berechtigung nicht völlig abgesprochen werden. Wenn Entscheide der Gemeinden im Interesse des Natur-
Anträge (Mäder, Nef) auf Verankerung einer Bestimmung in und Heimatschutzes unterstützt werden sollen, stellt sich
der Bundesgesetzgebung für die Schaffung eines Gewäs- die Frage, weshalb dies nur bei der Wasserkraftnutzung und
serfonds, aus dem Gemeinden zu entschädigen wären, wel- nicht auch bei anderen Vorhaben wie Seilbahnen, Skiliften
che aus umweit- und landschaftsschützerischen Gründen u. a. zur Anwendung gelangen soll.
auf die weitere Nutzung ihrer Gewässer verzichten oder Die Schaffung des Fonds würde auch den betroffenen Kan-
verzichten müssen, konnten aus verfassungsrechtlichen tonen Probleme bieten: Der Fonds wäre aus dem kantona-
Gründen keine Gnade finden; denn für eine solche, vom len Finanzhaushalt zu speisen, würde also dort einen ange-
Bund durchzusetzende Lösung fehlt zurzeit die verfas- sichts der Höhe der möglichen Wasserzinseinnahmen und
sungsrechtliche Grundlage. sonstigen mit einer Konzession verbundenen Leistungen
Die Bedeutung des Landschaftsschutzes für die Tourismus- beträchtlichen Ausfall bewirken. Zusätzlich würde der
Kantone, aber auch für das ganze Land wird heute im Ernst Fonds dazu eingesetzt, auch dem Kanton weitere Wasser-
nicht mehr bestritten. Die verbalen Bekenntnisse zum Land- zinseinnahmen vorzuenthalten (in beiden betroffenen Kan-
schaftsschutz bedürfen aber noch des Beweises in der tonen erhebt der Kanton rund die Hälfte des Wasserzinses).
Praxis! Besondere Probleme ergäben sich bei der Frage der Höhe
Mit meinem Vorstoss möchte ich den betreffenden Kanto- der abzugeltenden Leistungen. Denn abzugelten wären
nen die Möglichkeit geben, vorerst aus eigener Initiative wohl nicht nur die bei einer Nichterteilung der Konzession
Abgeltungsfonds im kantonalen Recht (Verfassungs- und der Gemeinde entgangenen Wasserzinsen, sondern auch
Gesetzesrecht) zu schaffen, um es den Gemeinden zu die übrigen üblicherweise einer Konzessionsgemeinde
ermöglichen, von sich aus auf weitere Wasserkraftnutzun- zustehenden Geld- und Naturalleistungen.
gen im Interesse geschützter oder schützenswerter Land- Ist schon die Idee eines derartigen Fonds an sich mit Proble-
schaften zu verzichten. Sollte diese föderalistische Lösung men behaftet, wirft dessen Durchsetzung durch den Bund
scheitern, müsste wohl der Bund ins Auge fassen, eine noch zusätzliche Fragen auf.
Verfassungsgrundlage zu schaffen, um die Kantone zu die- Vom Bund aus sollten nicht einzelne Gebiete gegenüber
ser Lösung zu bringen. Dies wäre unschön. Doch haben es anderen bevorzugt werden. Von daher erscheint es als pro-
nunmehr die Kantone in der Hand, in echt föderalistischer blematisch, sich um das Wohlergehen der Gemeinden ein-
Art massgeschneiderte Lösungen zu erarbeiten. Vorerst ist zig in 2 von 26 Kantonen zu kümmern. Ein Ausfall von
also der föderalistische Weg, der grundsätzlich immer zu Leistungen entsteht ja bei einem Verzicht auf die Erteilung
befürworten ist, zu versuchen, bevor ein bundesrechtliches von Wasserkraftnutzungskonzessionen auch bei Gemein-
Obligatorium für kantonale Ausgleichsfonds in der Bundes- den, die nicht selbst darüber entscheiden (Steuern, Infra-
verfassung verankert wird. struktur- und Sonderleistungen).
Die betroffenen Kantone dürften wenig Interesse an der
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Schaffung des Fonds haben. Für diesen Fall sieht das Postu-
vom 2. Dezember 1985 lat die Durchsetzung über eine Verfassungsänderung vor,
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 décembre 1985 was aber einen starken Eingriff in die Finanzhoheit der
Beim Ausbau der Wasserkräfte muss ein Ausgleich verschie- Kantone darstellen würde.
denster Interessen gefunden werden. In der letzten Zeit Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Erhöhung des
haben die Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes in Wasserzinsmaximums und die Abschaffung der Qualitäts-
Anbetracht der knapper werdenden unverbauten Gewässer stufen bei den Unternehmern die Attraktivität der Wasser-
zugenommen. kraftnutzung ohnehin beeinträchtigen.
In unserem Land bestimmen vor allem die Kantone und je
nach kantonalem Recht ihre Gemeinwesen über die Nut- Schriftliche Erklärung des Bundesrates
zung innerkantonaler Gewässer (Art. 24bis Abs. 3 BV). Déclaration écrite du Conseil fédéral
Ebenso obliegt es nach geltendem Recht primär den Kanto- Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
nen, die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes wahrzu-
nehmen (Art. 24sexies Abs. 1 BV), auch wenn der Bund Loretan: Ich habe am 4. Oktober 1985 den Bundesrat mit
gestützt auf das Bundesgesetz vom I.Juli 1966 über den einem Postulat aufgefordert, mit den Kantonen, in denen
I.Oktober 1987 N 1297 Motion Maeder-Appenzell
Wasserkraftwerke mit zu erwartenden schwerwiegenden (Natur- und Heimatschutz, Raumplanung und jetzt auch
Eingriffen in Landschaft und Umwelt geplant oder projek- Restwassermengen), und dann im Rahmen der gesetzlichen
tiert sind, eine einvernehmliche Lösung zur Schaffung von Maxima auch die Erträge einzunehmen und darüber zu
Abgeltungsfonds zugunsten von Gemeinden zu erarbeiten. verfügen - ist der Kern des Nutzungsrechtes der Kantone
Es wären im kantonalen Recht zu verankernde Fonds zu und allenfalls der Gemeinden. Wenn der Bund so quasi als
schaffen, woraus Gemeinden entschädigt werden können, Mediator auftreten und den Kanton Graubünden sowie den
welche aus Landschafts- oder Umweltschutzgründen auf Kanton Wallis überreden wollte, einen Ausgleichsfonds zu
die Nutzung von Gewässern freiwillig verzichten oder unter schaffen, um Gemeinden allenfalls vom Verzicht auf mögli-
Verzicht geraten - wie zum Beispiel die beiden Greinage- che Nutzungen - es geht immer nur um Nutzungen, die
meinden Sumvigt und Vrin. Ich bitte den Bundesrat mit nach den gesetzlichen Vorschriften möglich wären - zu
meinem Postulat, innert drei Jahren nach Ueberweisung überzeugen, dann würden wir uns in den Kernbereich der
über das Ergebnis seiner Bemühungen zu berichten sowie Wasserrechtshoheit der Kantone begeben. Wir haben gar
darüber, ob im Falle des Scheiterns seiner Bemühungen keine Rechtsgrundlage dafür, wie bereits Nationalrat
eine entsprechende Ergänzung der Bundesverfassung für Loretan ausgeführt hat.
eine Bundeslösung ins Auge zu fassen sei. Ich schlage also Es kommt aber ein Zweites dazu: Im Kanton Graubünden
einen föderalistischen Weg vor. Man soll zunächst eine und im Wallis zum Teil - bei den Seitengewässern - sind die
Lösung mit den Kantonen suchen. Wie diese Fonds auszu- Gemeinden nämlich überhaupt die Konzessionsträger. Im
gestalten wären, lasse ich offen; es wäre dies Sache der Kanton Schwyz sind es die Bezirke. Im übrigen sind es die
Kantone, wenn eben nicht nach Jahr und Tag doch eine Kantone selbst. Es gibt diese interne Ausgleichung gar
Bundeslösung Platz greifen müsste. Hier unterscheiden sich nicht, weil die Kantone selbst die Hohheit haben.
meine Anregungen und Forderungen von denen der Motion Der Vergleich, Nationalrat Loretan, mit der Oberengadiner
des Kollegen Maeder-Appenzell; sie kommt offenbar unmit- Seenlandschaft ist nicht möglich. Dort bestand eine Mitwir-
telbar nach Erledigung meines Postulates - ich hoffe auf kung des Bundes. Er leistete dort auch den namhaften
dessen Gutheissung! - zur Behandlung. Beitrag von gut 9 Millionen an die Entschädigungen, die für
Zu einigen Einwänden des Bundesrates, der Ablehnung des eine dauernde Freihaltung dieser Seen-Zonen bezahlt wur-
Postulats beantragt. Der Bundesrat schreibt: «Die geldmäs- den. Die Beiträge des Bundes geschahen aufgrund gesetzli-
sige Abgeltung der Nichterteilung einer Konzession wird bei cher Grundlagen, nämlich des Raumplanungsgesetzes und
all jenen Gemeinden, die bereits eine Konzession erteilt des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Bei Herrn Loretans
haben, auf wenig Verständnis stossen.» Das ist kein triftiger Vorschlag aber würden wir quasi bona fide im Sinn eines
Grund, um das Postulat abzulehnen, selbst wenn es zutref- wohlwollenden pater familias ohne jede Rechtsgrundlage
fen sollte, dass gewisse Gemeinden, die Konzessionen mit den Kantonen versuchen, ob man auf diesem Wege
erteilt haben und dafür vorwiegend Geldleistungen erhalten, etwas erreicht. Mir scheint dies eine Neuerung, die nicht von
neidvoll auf andere blicken, die für das Nichterteilen von Gutem wäre. Wir haben vorhin gesagt, wir wollten im Rah-
Konzessionen und die Erhaltung ihrer Landschaft auch men der Bundeskompetenzen handeln - und nicht einfach
etwas - wenn auch sicher weniger - erhalten. warten -, aber mir liegt daran, dass wir uns an diese Kompe-
Ein weiterer Einwand des Bundesrates: «Wenn Entscheide tenzordnung halten. Wenn wir sie nicht mehr möchten,
der Gemeinden im Interesse des Natur- und Heimatschutzes müssten wir Artikel 24bis der Bundesverfassung ändern und
unterstützt werden sollen, stellt sich die Frage, weshalb dies dort neue Aufgaben des Bundes hineinbringen. Das schiene
nur bei der Wasserkraftnutzung und nicht auch bei anderen mir aber nicht zweckmässig.
Vorhaben wie Seilbahnen, Skiliften u. a. zur Anwendung Deshalb bitte ich Sie, das Postulat abzulehnen.
gelangen soll.» Auf anderen Gebieten existiert bereits ein
Finanzausgleich beziehungsweise eine Abgeltung für Le président: Le Conseil fédéral propose donc le rejet du
umweltbezogene, gemeinwirtschaftliche Leistungen. Ich postulat de M. Loretan.
denke an die Berglandwirtschaft, Verkehr, Raumplanung -
hier das Beispiel der - geretteten - Oberengadiner Seen- Abstimmung - Vote
landschaft. Sofern man davon ausgeht, es sei überhaupt
wünschenswert, alles und jedes abzugelten, worauf verzich- Für Ueberweisung des Postulâtes 41 Stimmen
tet wird, ist die Tatsache, dass dieser Ausgleich noch nicht Dagegen 23 Stimmen
überall spielt, doch kein Grund, diese Abgeltung auf dem
wichtigen, akuten und offenbar besonders empfindlichen Ueberwiesen - Transmis
Gebiet der Wasserkraftnutzung heute abzulehnen.
Ein letzter Einwand des Bundesrates, den ich hier aufgreifen
möchte: «Besondere Probleme ergäben sich bei der Frage
der Höhe der abzugeltenden Leistungen.» Es ist offenbar
möglich, die energetische Nutzung der Wasserkraft und #ST# 87.490
somit die Entschädigung auf den Rappen genau auszurech-
nen, nicht aber das Umgekehrte, nämlich den Verzicht auf Motion Maeder-Appenzell
diese Nutzung zu beziffern. Wo liegt da die Logik? Wasserrechtsgesetz.
Ich verlange - dies zum Schluss - vom Bundesrat relativ Neue Fassung von Artikel 22
wenig. Er soll bei den entsprechenden Kantonen aktiv wer-
den - im Sinne des von Herrn Bundesrat Schlumpf in den Loi sur l'utilisation des
letzten Tagen mehrfach und liebevoll zitierten pater familias, forces hydrauliques.
des pater familias, der verschnupfte Kinder wieder an den Révision de l'article 22
heimischen Herd, in die Gemeinschaft zurückführt. Ich bitte
Sie, in diesem Sinne mein punkto Arbeitsbelastung für die
Verwaltung sicher nicht gravierendes Postulat zu über-
weisen.
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1987
Bundesrat Schlumpf: Ich bitte Sie, das Postulat abzulehnen. Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 22 des Bundesgeset-
Wie heute diskutiert, sind im Artikel 24bis die Bundeskom- zes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
petenzen klar abgesteckt und damit natürlich auch diejeni- 22. Dezember 1916 im nachstehenden Sinne zu ergänzen:
gen der Kantone und je nach innerer Ordnung die der Art. 22
Gemeinden. Der Bereich der Verleihung von Nutzungsrech- Abs. 1
ten - zu entscheiden, ob man Nutzungen möglich machen Naturschönheiten sind zu schonen und, wo das allgemeine
will, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Loretan Wasserkraftwerke. Abgeltungsfonds
Postulat Loretan Usines hydrauliques. Fonds d'indemnisation
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.913
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 01.10.1987 - 08:00
Date
Data
Seite 1295-1297
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Pagina
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