Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 85-913 KI-generiert

Hydropower Foregone Compensation Fund Postulate

Geschäftsnummer VPB 85-913
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a postulate requesting the creation of compensation funds for municipalities foregoing hydropower development for landscape and environmental protection. The Federal Council initially rejected the postulate, citing constitutional limitations and potential issues with federal intervention in cantonal water rights, arguing such a fund would be difficult to implement and may not be supported by cantons. However, the National Council voted to transmit the postulate, acknowledging the importance of landscape protection and the need to explore federal solutions if cantonal initiatives fail, ultimately agreeing to a six-year timeframe for legislative development.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 24bis Abs. 3 BV, Art. 24sexies Abs. 1 BV, Art. 22 wenig; Hydropower Foregone Compensation Fund Postulate: The Federal Council initially rejected the postulate, citing constitutional limitations and potential issues with federal intervention in cantonal water rights, arguing such a fund would be difficult to implement and may not be supported by cantons. However, the National Council voted to transmit the postulate, acknowledging the importance of landscape protection and the need to explore federal solutions if cantonal initiatives fail, ultimately agreeing to a six-year timeframe for legislative development.

Schlagwörter

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Ausgleichsfonds Gewässerschutz Wasserkraftsteuer Gemeindehaftung Entwicklungsrecht öffentliche Nützlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24bis Abs. 3 BV

Cited as the legal basis determining cantonal and municipal competence over water resource utilization, which influenced the discussion on federal intervention.

Art. 24sexies Abs. 1 BV

Cited as the legal basis for cantonal responsibility in addressing nature and heritage protection concerns, relevant to the proposed compensation fund.

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Volltext

I.Oktober 1987 N 1295 Postulat Loretan

Trockenlegung zu grosszügigen Lösungen. Da muss ich Bundesrat Schlumpt: Der Bundesrat kann der Ergänzung im

einfach Herrn Giger fragen: Seit wann schlägt der Bundes- Sinne des Mehrheitsantrages zustimmen, insbesondere weil

rat in irgendeinem Bereich extreme Lösungen vor? Herr es - wie Frau Aubry gerade sagte - um eine Frist von sechs

Giger, an eine solche Beurteilung des Bundesrates glauben Jahren geht. In diesen sechs Jahren sollte es wahrhaftig

Sie doch selber nicht! möglich sein, eine Gesetzesvorlage in beiden Räten zu

Ich bitte Sie also, bei der ursprünglichen Fassung des Bun- behandeln - ansonsten wären wir nicht mehr glaubwürdig.

desrates zu bleiben und der Befristung nicht zuzustimmen. Es ist das Anliegen aller, dass tatsächlich eine Ausführungs-

gesetzgebung zum Verfassungsartikel zustande kommt.

Loretan: Ich bin etwas erstaunt, dass Kollegin Mauch die an Weil wir sie für hilfreich halten, sind wir mit der Ergänzung

sich eher nebensächliche Frage der Befristung benutzt, um «längstens bis Ende 1993» einverstanden, obwohl diese

zu allgemeinen energiepolitischen Ausführungen auszuho- Ergänzung nicht nötig sein sollte, weil die Beratung im

len und Noten zu verteilen - sie ist Lehrerin, das weiss ich. Parlament ohne übermässigen Optimismus doch wirklich in

Ich möchte ihr immerhin zugute halten, dass sie mir noch drei bis vier Jahren zu bewältigen ist. Der Bundesrat stimmt

Lernfähigkeit unterstellt. Ich muss ihr aber sagen - das ist also zu.

für sie nichts Neues -, dass die Schweizerische Stiftung für

Landschaftsschutz und Landschaftspflege und ich persön- Abstimmung - Vote

lich Kraftwerkprojekte irgendwelcher Art nicht nach der

Herkunft der Energie oder nach der Energie, die daraus Für den Antrag der Mehrheit 71 Stimmen

produziert wird, beurteilen, sondern allein nach dem Krite- Für den Antrag der Minderheit 52 Stimmen

rium der Landschaftsverträglichkeit. Wir lassen uns trotz

allen Bemühungen von grün-roter Seite niemals zwingen, Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

gegen die Kernenergie anzutreten. Die Stiftung an sich ist in

dieser Frage relativ neutral. Persönlich bin ich der Meinung, Für Annahme des Beschlussentwurfes 106 Stimmen

dass wir in den nächsten Jahrzehnten so oder so nicht aus Dagegen 16 Stimmen

der Kernenergie herauskommen. Die Frage ist nur, welche

Kernenergie wir bevorzugen, die französische oder die Abschreibung - Classement

schweizerische.

Dies eine ganz kurze Antwort an Frau Mauch! Le président: Le Conseil fédéral vous propose de classer

selon le page 1 du message l'intervention parlementaire

suivante: 83.953 Loretan.

Blocher, Berichterstatter: Um allfälligen Hitzigkeiten, die

jetzt provoziert worden sind, zu begegnen, folgende Klar- Zustimmung - Adhésion

stellung: Woher stammen eigentlich diese Aufträge zur

Kommissionsfassung? An den Ständerat - Au Conseil des Etats

Die Kommission hat am 19. Mai 1987 getagt, und zwar bevor

der Ständerat getagt hat. In dieser ersten Kommissionssit-

zung haben wir Eintreten auf diese Vorlage beschlossen -

mit 11 zu 7 Stimmen bei einer Enthaltung.

Als Präsident habe ich damals - ich zitiere das Protokoll - 85.913

#ST#

folgendes gesagt: «Der Präsident möchte in der Kommis-

sion nach Möglichkeit alle Fragen besprechen, die im Postulat Loretan

Plenum aufgeworfen werden könnten. Sicher müsse mit

dem Antrag gerechnet werden, den Vorbehalt in der Höhe Wasserkraftwerke. Abgeltungsfonds

zu begrenzen und allenfalls zeitlich zu befristen. Er ersucht Usines hydrauliques.

deshalb die Verwaltung, Vor- und Nachteile einer solchen Fonds d'indemnisation

Begrenzung bis zur nächsten Sitzung, die angesichts der

vorgerückten Zeit nötig werde, zu prüfen und der Kommis-

sion mögliche Formulierungsvorschläge zu unterbreiten.»

Die Kommission hat gegen dieses Vorgehen keine Einspra-

che erhoben, und deshalb hat der Bundesrat diese Vor- Wortlaut des Postulates vom 4. Oktober 1985

schläge eingereicht. Das ist also im Auftrage der Kommis- Der Bundesrat wird ersucht, mit den Kantonen, in denen

sion geschehen. Ich finde das auch richtig. Wasserkraftwerke mit zu erwartenden schwerwiegenden

Nun zur Befristung: Bei der Befristung, wie überhaupt bei Eingriffen in Landschaft und Umwelt geplant bzw. projek-

diesem ganzen Erlass, standen verschiedene Interessen ge- tiert sind, eine einvernehmliche Lösung zur Schaffung von

geneinander. Abgeltungsfonds zu erarbeiten. Aus diesen im kantonalen

Die einen wollten die Vorlage bis 1991 befristen; eine Befri- Recht zu verankernden Fonds sollen Gemeinden entschä-

stung für vier Jahre. Gewisse Vorlagen hatten wir aber im digt werden, welche aus Landschafts- und Umweltschutz-

Parlament länger in Arbeit als vier Jahre. Daraus ist der gründen auf die Nutzung von Gewässern verzichten.

Vorschlag entstanden, die Vorlage bis 1993 zu befristen, Der Bundesrat wird aufgefordert, binnen drei Jahren seit

d. h. also auf sechs Jahre. Eine Befristung für einen Bundes- Ueberweisung des Postulates einen Bericht zu erstatten:

beschluss bei einem beschleunigten Verfahren ist zweck- 1. Ueber das Ergebnis seiner Bemühungen.

mässig, und darum schlagen wir Ihnen vor, diesen Bundes- 2. Darüber, ob im Falle des Scheiterns seiner Bemühungen

beschluss bis Ende 1993 zu befristen. eine entsprechende Ergänzung der Bundesverfassung ins

Auge zu fassen ist.

Mme Aubry, rapporteur: II fallait limiter, dans le temps, l'ap-

plication de cet arrêté fédéral et malgré la voix, comme l'a Texte du postulat du 4 octobre 1985

dit Mme Mauch, prépondérante du président de la commis- Le Conseil fédéral est invité à élaborer une solution visant à

sion, nous avons décidé de choisir la date de 1993 plutôt la création de fonds d'indemnisation, cela en accord avec

que celle de 1991. Ceci afin de laisser un certain laps de les cantons où il existe des projets ou des plans d'usines

temps à notre Parlement pour qu'il puisse étudier, en toute hydrauliques qui, selon toute vraisemblance, porteront gra-

quiétude, la révision de la loi sur la protection des eaux. vement atteinte au paysage et à l'environnement. Les com-

La majorité de la commission a donc décidé d'arrêter au munes qui, pour des raisons de protection du paysage et de

31 décembre 1993 l'entrée en vigueur de la loi et je vous l'environnement, renoncent à utiliser des cours d'eau

demande de bien vouloir suivre la majorité de la commis- devront être indemnisées par ce fonds, dont le principe sera

sion. fixé dans la législation cantonale.

Postulat Loretan 1296 N 1er octobre 1987

Le Conseil fédéral est invité à présenter, dans un délai de Natur- und Heimatschutz unter anderem dann in die Kompe-

trois ans à compter du jour où le postulat sera transmis, un tenzhoheit der Kantone eingreifen kann, wenn es um die

rapport: Erhaltung von Naturlandschaften von nationaler Bedeutung

1. concernant le résultat de ses démarches; geht. Aufgrund dieser Rechtslage müsste die Initiative für

2. portant sur la question de savoir si, dans le cas où ses die Bildung allfälliger kantonaler Abgeltungsfonds von den

démarches échoueraient, il conviendrait d'envisager d'intro- Kantonen ausgehen.

duire dans la Constitution fédérale une disposition y relative. Hinter dem Vorschlag eines Abgeltungsfonds steht die Idee,

die beim Entscheid über ein Wasserkraftwerk notwendige

Mitunterzeichner- Cosignataires: Aregger, Bonny, Cincera, Interessenabwägung dadurch zu beeinflussen, dass dem

Diinki, Eggenberg-Thun, Eppenberger-Nesslau, Frey- Natur- und Landschaftsschutz künstlich ein Geldwert gege-

Neuenburg, Jaeger, Longet, Lüchinger, Maeder-Appenzell, ben wird. Da die Beeinflussung über die Interessenabwä-

Martin, Mauch, Mühlemann, Müller-Meilen, Nef, Oester, gung auf Gemeindeebene erfolgen soll, können nur jene

Petitpierre, Pfund, Revaclier, Rohrer, Ruffy, Schule, Gemeinden angesprochen sein, die über die Wasserkraft

Schwarz, Segmüller, Spalti, Stamm Walter, Tschuppert, hoheitlich verfügen. Dies ist nur in zwei Kantonen der Fall

Wanner, Zwingli.Zwygart (31) (Graubünden und zum Teil Wallis). In den übrigen Kantonen

stehen die Wasservorkommen unter der Hoheit der Kantone

Schriftliche Begründung - Développement par écrit oder anderer Gemeinwesen (Bezirke, Korporationen) oder

Anlässlich der Beratung der Revision des Bundesgesetzes stehen den Uferanstössern zur Verfügung. Die Schaffung

über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) in der eines Gewässerfonds im Sinne des Postulates wäre also nur

Juni-Session 1985 des Nationalrates wurde von verschiede- in 2 von 26 Kantonen möglich.

ner Seite der Erwartung Ausdruck gegeben, dass die Der postulierte Abgeltungsfonds wirft zudem eine Reihe von

Gebirgskantone angesichts der massiv erhöhten Wasser- Fragen auf:

zinse und der Abschaffung der Qualitätsstufen in Zukunft Wenn eine Gemeinde eine Wasserkraftnutzungskonzession

eine deutliche Zurückhaltung gegenüber weiteren Wasser- erteilt, stellt sie ihre Landschaft mit dem Wasser zur Verfü-

kraftprojekten an den Tag legen sollten. Dagegen wurde gung und erhält dafür Gegenleistungen. Die geldmässige

etwa der Einwand laut, dass es Gemeinden gäbe, die aus Abgeltung der Nichterteilung einer Konzession wird bei all

finanziellen und regionalwirtschaftlichen Gründen auf Was- jenen Gemeinden, die bereits eine Konzession erteilt haben,

serzinseinnahmen angewiesen seien. Diesem Argument auf wenig Verständnis stossen.

kann die Berechtigung nicht völlig abgesprochen werden. Wenn Entscheide der Gemeinden im Interesse des Natur-

Anträge (Mäder, Nef) auf Verankerung einer Bestimmung in und Heimatschutzes unterstützt werden sollen, stellt sich

der Bundesgesetzgebung für die Schaffung eines Gewäs- die Frage, weshalb dies nur bei der Wasserkraftnutzung und

serfonds, aus dem Gemeinden zu entschädigen wären, wel- nicht auch bei anderen Vorhaben wie Seilbahnen, Skiliften

che aus umweit- und landschaftsschützerischen Gründen u. a. zur Anwendung gelangen soll.

auf die weitere Nutzung ihrer Gewässer verzichten oder Die Schaffung des Fonds würde auch den betroffenen Kan-

verzichten müssen, konnten aus verfassungsrechtlichen tonen Probleme bieten: Der Fonds wäre aus dem kantona-

Gründen keine Gnade finden; denn für eine solche, vom len Finanzhaushalt zu speisen, würde also dort einen ange-

Bund durchzusetzende Lösung fehlt zurzeit die verfas- sichts der Höhe der möglichen Wasserzinseinnahmen und

sungsrechtliche Grundlage. sonstigen mit einer Konzession verbundenen Leistungen

Die Bedeutung des Landschaftsschutzes für die Tourismus- beträchtlichen Ausfall bewirken. Zusätzlich würde der

Kantone, aber auch für das ganze Land wird heute im Ernst Fonds dazu eingesetzt, auch dem Kanton weitere Wasser-

nicht mehr bestritten. Die verbalen Bekenntnisse zum Land- zinseinnahmen vorzuenthalten (in beiden betroffenen Kan-

schaftsschutz bedürfen aber noch des Beweises in der tonen erhebt der Kanton rund die Hälfte des Wasserzinses).

Praxis! Besondere Probleme ergäben sich bei der Frage der Höhe

Mit meinem Vorstoss möchte ich den betreffenden Kanto- der abzugeltenden Leistungen. Denn abzugelten wären

nen die Möglichkeit geben, vorerst aus eigener Initiative wohl nicht nur die bei einer Nichterteilung der Konzession

Abgeltungsfonds im kantonalen Recht (Verfassungs- und der Gemeinde entgangenen Wasserzinsen, sondern auch

Gesetzesrecht) zu schaffen, um es den Gemeinden zu die übrigen üblicherweise einer Konzessionsgemeinde

ermöglichen, von sich aus auf weitere Wasserkraftnutzun- zustehenden Geld- und Naturalleistungen.

gen im Interesse geschützter oder schützenswerter Land- Ist schon die Idee eines derartigen Fonds an sich mit Proble-

schaften zu verzichten. Sollte diese föderalistische Lösung men behaftet, wirft dessen Durchsetzung durch den Bund

scheitern, müsste wohl der Bund ins Auge fassen, eine noch zusätzliche Fragen auf.

Verfassungsgrundlage zu schaffen, um die Kantone zu die- Vom Bund aus sollten nicht einzelne Gebiete gegenüber

ser Lösung zu bringen. Dies wäre unschön. Doch haben es anderen bevorzugt werden. Von daher erscheint es als pro-

nunmehr die Kantone in der Hand, in echt föderalistischer blematisch, sich um das Wohlergehen der Gemeinden ein-

Art massgeschneiderte Lösungen zu erarbeiten. Vorerst ist zig in 2 von 26 Kantonen zu kümmern. Ein Ausfall von

also der föderalistische Weg, der grundsätzlich immer zu Leistungen entsteht ja bei einem Verzicht auf die Erteilung

befürworten ist, zu versuchen, bevor ein bundesrechtliches von Wasserkraftnutzungskonzessionen auch bei Gemein-

Obligatorium für kantonale Ausgleichsfonds in der Bundes- den, die nicht selbst darüber entscheiden (Steuern, Infra-

verfassung verankert wird. struktur- und Sonderleistungen).

Die betroffenen Kantone dürften wenig Interesse an der

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Schaffung des Fonds haben. Für diesen Fall sieht das Postu-

vom 2. Dezember 1985 lat die Durchsetzung über eine Verfassungsänderung vor,

Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 décembre 1985 was aber einen starken Eingriff in die Finanzhoheit der

Beim Ausbau der Wasserkräfte muss ein Ausgleich verschie- Kantone darstellen würde.

denster Interessen gefunden werden. In der letzten Zeit Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Erhöhung des

haben die Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes in Wasserzinsmaximums und die Abschaffung der Qualitäts-

Anbetracht der knapper werdenden unverbauten Gewässer stufen bei den Unternehmern die Attraktivität der Wasser-

zugenommen. kraftnutzung ohnehin beeinträchtigen.

In unserem Land bestimmen vor allem die Kantone und je

nach kantonalem Recht ihre Gemeinwesen über die Nut- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

zung innerkantonaler Gewässer (Art. 24bis Abs. 3 BV). Déclaration écrite du Conseil fédéral

Ebenso obliegt es nach geltendem Recht primär den Kanto- Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.

nen, die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes wahrzu-

nehmen (Art. 24sexies Abs. 1 BV), auch wenn der Bund Loretan: Ich habe am 4. Oktober 1985 den Bundesrat mit

gestützt auf das Bundesgesetz vom I.Juli 1966 über den einem Postulat aufgefordert, mit den Kantonen, in denen

I.Oktober 1987 N 1297 Motion Maeder-Appenzell

Wasserkraftwerke mit zu erwartenden schwerwiegenden (Natur- und Heimatschutz, Raumplanung und jetzt auch

Eingriffen in Landschaft und Umwelt geplant oder projek- Restwassermengen), und dann im Rahmen der gesetzlichen

tiert sind, eine einvernehmliche Lösung zur Schaffung von Maxima auch die Erträge einzunehmen und darüber zu

Abgeltungsfonds zugunsten von Gemeinden zu erarbeiten. verfügen - ist der Kern des Nutzungsrechtes der Kantone

Es wären im kantonalen Recht zu verankernde Fonds zu und allenfalls der Gemeinden. Wenn der Bund so quasi als

schaffen, woraus Gemeinden entschädigt werden können, Mediator auftreten und den Kanton Graubünden sowie den

welche aus Landschafts- oder Umweltschutzgründen auf Kanton Wallis überreden wollte, einen Ausgleichsfonds zu

die Nutzung von Gewässern freiwillig verzichten oder unter schaffen, um Gemeinden allenfalls vom Verzicht auf mögli-

Verzicht geraten - wie zum Beispiel die beiden Greinage- che Nutzungen - es geht immer nur um Nutzungen, die

meinden Sumvigt und Vrin. Ich bitte den Bundesrat mit nach den gesetzlichen Vorschriften möglich wären - zu

meinem Postulat, innert drei Jahren nach Ueberweisung überzeugen, dann würden wir uns in den Kernbereich der

über das Ergebnis seiner Bemühungen zu berichten sowie Wasserrechtshoheit der Kantone begeben. Wir haben gar

darüber, ob im Falle des Scheiterns seiner Bemühungen keine Rechtsgrundlage dafür, wie bereits Nationalrat

eine entsprechende Ergänzung der Bundesverfassung für Loretan ausgeführt hat.

eine Bundeslösung ins Auge zu fassen sei. Ich schlage also Es kommt aber ein Zweites dazu: Im Kanton Graubünden

einen föderalistischen Weg vor. Man soll zunächst eine und im Wallis zum Teil - bei den Seitengewässern - sind die

Lösung mit den Kantonen suchen. Wie diese Fonds auszu- Gemeinden nämlich überhaupt die Konzessionsträger. Im

gestalten wären, lasse ich offen; es wäre dies Sache der Kanton Schwyz sind es die Bezirke. Im übrigen sind es die

Kantone, wenn eben nicht nach Jahr und Tag doch eine Kantone selbst. Es gibt diese interne Ausgleichung gar

Bundeslösung Platz greifen müsste. Hier unterscheiden sich nicht, weil die Kantone selbst die Hohheit haben.

meine Anregungen und Forderungen von denen der Motion Der Vergleich, Nationalrat Loretan, mit der Oberengadiner

des Kollegen Maeder-Appenzell; sie kommt offenbar unmit- Seenlandschaft ist nicht möglich. Dort bestand eine Mitwir-

telbar nach Erledigung meines Postulates - ich hoffe auf kung des Bundes. Er leistete dort auch den namhaften

dessen Gutheissung! - zur Behandlung. Beitrag von gut 9 Millionen an die Entschädigungen, die für

Zu einigen Einwänden des Bundesrates, der Ablehnung des eine dauernde Freihaltung dieser Seen-Zonen bezahlt wur-

Postulats beantragt. Der Bundesrat schreibt: «Die geldmäs- den. Die Beiträge des Bundes geschahen aufgrund gesetzli-

sige Abgeltung der Nichterteilung einer Konzession wird bei cher Grundlagen, nämlich des Raumplanungsgesetzes und

all jenen Gemeinden, die bereits eine Konzession erteilt des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Bei Herrn Loretans

haben, auf wenig Verständnis stossen.» Das ist kein triftiger Vorschlag aber würden wir quasi bona fide im Sinn eines

Grund, um das Postulat abzulehnen, selbst wenn es zutref- wohlwollenden pater familias ohne jede Rechtsgrundlage

fen sollte, dass gewisse Gemeinden, die Konzessionen mit den Kantonen versuchen, ob man auf diesem Wege

erteilt haben und dafür vorwiegend Geldleistungen erhalten, etwas erreicht. Mir scheint dies eine Neuerung, die nicht von

neidvoll auf andere blicken, die für das Nichterteilen von Gutem wäre. Wir haben vorhin gesagt, wir wollten im Rah-

Konzessionen und die Erhaltung ihrer Landschaft auch men der Bundeskompetenzen handeln - und nicht einfach

etwas - wenn auch sicher weniger - erhalten. warten -, aber mir liegt daran, dass wir uns an diese Kompe-

Ein weiterer Einwand des Bundesrates: «Wenn Entscheide tenzordnung halten. Wenn wir sie nicht mehr möchten,

der Gemeinden im Interesse des Natur- und Heimatschutzes müssten wir Artikel 24bis der Bundesverfassung ändern und

unterstützt werden sollen, stellt sich die Frage, weshalb dies dort neue Aufgaben des Bundes hineinbringen. Das schiene

nur bei der Wasserkraftnutzung und nicht auch bei anderen mir aber nicht zweckmässig.

Vorhaben wie Seilbahnen, Skiliften u. a. zur Anwendung Deshalb bitte ich Sie, das Postulat abzulehnen.

gelangen soll.» Auf anderen Gebieten existiert bereits ein

Finanzausgleich beziehungsweise eine Abgeltung für Le président: Le Conseil fédéral propose donc le rejet du

umweltbezogene, gemeinwirtschaftliche Leistungen. Ich postulat de M. Loretan.

denke an die Berglandwirtschaft, Verkehr, Raumplanung -

hier das Beispiel der - geretteten - Oberengadiner Seen- Abstimmung - Vote

landschaft. Sofern man davon ausgeht, es sei überhaupt

wünschenswert, alles und jedes abzugelten, worauf verzich- Für Ueberweisung des Postulâtes 41 Stimmen

tet wird, ist die Tatsache, dass dieser Ausgleich noch nicht Dagegen 23 Stimmen

überall spielt, doch kein Grund, diese Abgeltung auf dem

wichtigen, akuten und offenbar besonders empfindlichen Ueberwiesen - Transmis

Gebiet der Wasserkraftnutzung heute abzulehnen.

Ein letzter Einwand des Bundesrates, den ich hier aufgreifen

möchte: «Besondere Probleme ergäben sich bei der Frage

der Höhe der abzugeltenden Leistungen.» Es ist offenbar

möglich, die energetische Nutzung der Wasserkraft und #ST# 87.490

somit die Entschädigung auf den Rappen genau auszurech-

nen, nicht aber das Umgekehrte, nämlich den Verzicht auf Motion Maeder-Appenzell

diese Nutzung zu beziffern. Wo liegt da die Logik? Wasserrechtsgesetz.

Ich verlange - dies zum Schluss - vom Bundesrat relativ Neue Fassung von Artikel 22

wenig. Er soll bei den entsprechenden Kantonen aktiv wer-

den - im Sinne des von Herrn Bundesrat Schlumpf in den Loi sur l'utilisation des

letzten Tagen mehrfach und liebevoll zitierten pater familias, forces hydrauliques.

des pater familias, der verschnupfte Kinder wieder an den Révision de l'article 22

heimischen Herd, in die Gemeinschaft zurückführt. Ich bitte

Sie, in diesem Sinne mein punkto Arbeitsbelastung für die

Verwaltung sicher nicht gravierendes Postulat zu über-

weisen.

Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1987

Bundesrat Schlumpf: Ich bitte Sie, das Postulat abzulehnen. Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 22 des Bundesgeset-

Wie heute diskutiert, sind im Artikel 24bis die Bundeskom- zes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom

petenzen klar abgesteckt und damit natürlich auch diejeni- 22. Dezember 1916 im nachstehenden Sinne zu ergänzen:

gen der Kantone und je nach innerer Ordnung die der Art. 22

Gemeinden. Der Bereich der Verleihung von Nutzungsrech- Abs. 1

ten - zu entscheiden, ob man Nutzungen möglich machen Naturschönheiten sind zu schonen und, wo das allgemeine

will, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Loretan Wasserkraftwerke. Abgeltungsfonds

Postulat Loretan Usines hydrauliques. Fonds d'indemnisation

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 09

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.913

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 01.10.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 1295-1297

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Ref. No 20 015 728

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