Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 85-563 KI-generiert

Harmonization of Federal Monument Preservation Funding

Geschäftsnummer VPB 85-563
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a motion to harmonize the practice of federal monument preservation funding with existing legal provisions. The current practice, established by a departmental directive in 1978, excludes cantons and financially strong municipalities from receiving subsidies for restorations of their properties, contradicting the 1958 federal decree and ordinance which stipulated that subsidies should be graduated based on cantonal financial capacity, not outright excluded. The court reasoned that this departmental instruction violated the principles of legality and delegation, creating an arbitrary exclusion of certain entities from funding. The motion requested either a revision of the 1958 federal decree or the revocation of the directive. The government agreed to transform the motion into a postulation to investigate harmonizing the practice with the law, especially considering potential new funding sources.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 2, Abs. 2 des Bundesbeschlusses von 1958; Harmonization of Federal Monument Preservation Funding: The current practice, established by a departmental directive in 1978, excludes cantons and financially strong municipalities from receiving subsidies for restorations of their properties, contradicting the 1958 federal decree and ordinance which stipulated that subsidies should be graduated based on cantonal financial capacity, not outright excluded. The court reasoned that this departmental instruction violated the principles of legality and delegation, creating an arbitrary exclusion of certain entities from funding. The motion requested either a revision of the 1958 federal decree or the revocation of the directive. The government agreed to transform the motion into a postulation to investigate harmonizing the practice with the law, especially considering potential new funding sources.

Schlagwörter

KI-generiert
juristische Person Denkmalschutz Subvention Harmonisierung der Rechtsvorschriften Rechtsquellen Finanzvorschriften
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung der Denkmalpflege vom 26. August 1958

This provision was cited to highlight the contradiction between the legal basis for subsidy allocation and the administrative instruction.

Art. 2, Abs. 2 des Bundesbeschlusses von 1958

This provision concerns the credit amount for monument preservation, which was discussed in relation to the potential revision of the federal decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Motion Miville 668 10 décembre 1985

#ST# 85.367 und den anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten abzu-

stufen.

Motion des Nationalrates (Morf) Im Widerspruch zu diesen klaren gesetzlichen Grundlagen

Cinemathek. Budgetposition enthält eine im Bundesblatt nicht veröffentlichte Weisung

Motion du Conseil national (Morf) des Eidgenössischen Departements des Innern über die

Cinémathèque. Article budgétaire Förderung der Denkmalpflege vom I.Mai 1978 folgende

Vorschrift:

Beschluss des Nationalrates vom 21. Juni 1985 «Ungeachtet der sachlichen Dringlichkeit sind insbesondere

Décision du Conseil national du 21 juin 1985 abzuweisen Gesuche für Restaurierungen von Bauten im

Besitze der Kantone, finanzstarker politischer Gemeinden

oder Kirchgemeinden...»

Hier wird also nicht mehr vorgeschrieben, es sei nach der

Finanzkraft der Kantone abzustufen, sondern es werden die

Kantone generell von der Subventionierung ausge-

Wortlaut der Motion

schlossen.

Das schweizerische Filmarchiv in Lausanne, die Cinémathè-

Der Bundesrat wird ersucht, die gesetzliche Grundlage und

que Suisse, kann am ehesten mit Institutionen wie Landes-

die Praxis miteinander in Uebereinstimmung zu bringen.

museum und Landesbibliothek verglichen werden und

Entweder legt man den Räten eine Revision des Bundesbe-

kommt nur in zweiter Linie als Instrument für schweizeri-

schlusses von 1958 vor, die dann wohl auch eine Erhöhung

sche Filmförderung in Frage.

des seit jenem Jahr unverändert belassenen Kreditbetrages

Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, den Jahresbeitrag

von 1,5 Millionen Franken (Art. 2, Abs. 2) beinhalten müsste,

für die Cinemathek im Budget der Eidgenossenschaft als

oder man nimmt die Weisung zurück, gemäss welcher

separaten Posten aufzunehmen und nicht mehr unter Film-

Objekte im Besitze der Kantone schlechthin als subventions-

förderungsmassnahmen zu verbuchen und dies auch bei

unwürdig erachtet werden.

der Aenderung des Filmgesetzes (Art. 7, Abs. 1 b) zu berück-

sichtigen.

Texte de la motion du 24 septembre .1985

Texte de la motion L'arrêté fédéral du 14 mars 1958 concernant l'encourage-

La Cinémathèque suisse à Lausanne est comparable à des ment de la conservation des monuments historiques énu-

institutions telles que la bibliothèque ou le Musée national; mère les critères qui doivent présider à l'octroi de subven-

son activité dans le domaine de la promotion des films tions fédérales pour la conservation de monuments histori-

suisses n'est que secondaire. ques, etc. L'ordonnance du 26 août 1958 sur l'encourage-

Le Conseil fédéral est donc prié de faire figurer la contribu- ment de la conservation des monuments historiques dis-

tion annuelle à la Cinémathèque sous un poste distinct dans pose notamment, à l'article 9, alinéa 2, que le taux de la

le budget de la Confédération, et non plus de la comptabili- subvention est gradué suivant la capacité financière des

ser sous «promotion de la production cinématographique cantons et les autres possibilités de financement.

suisse». Il y aurait lieu en outre de tenir compte de cette En contradiction avec ces bases légales très claires, des

distinction lors de la modification de la loi sur le cinéma instructions du Département fédéral de l'intérieur du 1er mai

(art. 7, al. 1b). 1978 - non publiées dans la Feuille fédérale - concernant

l'encouragement de la conservation des monuments histori-

Letsch, Berichterstatter: Der Vorstoss von Frau Nationalrä- ques contiennent la prescription suivante:

tin Morf ist an sich nicht motionswürdig. Solche Anliegen «Sans égard au degré d'urgence, seront rejetées les

könnte man einfacher vortragen und durchsetzen. Der demandes de subvention concernant notamment des res-

Nationalrat hat jedoch die Motion ohne Gegenstimme gut- taurations d'édifices appartenant aux cantons, à des com-

geheissen. Der Bundesrat hat sie entgegengenommen und munes politiques ou à des paroisses financièrement

klare Zusagen gegeben, so dass wir darauf ebenfalls einzu- fortes...»

treten haben. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig Dans ce texte, on ne prescrit donc plus que les subventions

Zustimmung, womit dieser parlamentarische Leerlauf abge- doivent être graduées selon la capacité financière des can-

schlossen werden kann. tons; ceux-ci sont systématiquement exclus du subvention-

nement.

Ueberwiesen - Transmis Le Conseil fédéral est chargé d'harmoniser la base légale et

l'application dans la pratique. Ou bien il soumet aux Cham-

bres un projet de révision de l'arrêté fédéral de 1958, qui

devra sans doute prévoir également un relèvement du mon-

tant du crédit, fixé alors à 1,5 million de francs (art. 2, al 2) et

demeuré inchangé, ou alors on abroge ces instructions,

selon lesquelles les monuments qui appartiennent à des

#ST# 85.563 cantons ne méritent tout simplement pas d'être subven-

Motion Miville tionnés.

Denkmalpflege. Förderungskriterien

Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Meylan

Conservation des monuments historiques.

Mesures d'encouragement

Miville: Ich habe den Rat in dieser Sache bereits einmal am

6. Juni dieses Jahres in Form einer Interpellation behelligt,

und weil man mir damals eine Antwort gegeben hat, mit der

ich mich nicht zufrieden geben konnte, bitte ich Sie um

Wortlaut der Motion vom 24. September 1985 Entschuldigung dafür, dass ich nun das Thema mit einer

Der Bundesbeschluss betreffend die Förderung der Denk- Motion noch einmal aufgreife.

malpflege vom 14. März 1958 nennt die Kriterien, gemäss Es geht darum, dass wir im Bereich der eidgenössischen

welchen Bundesbeiträge für die Erhaltung von Denkmälern Denkmalpflegesubventionen eine gesetzliche Ordnung

usw. bewilligt werden. Die Verordnung über die Förderung haben, beruhend auf einem Bundesbeschluss und auf einer

der Denkmalpflege vom 26. August 1958 bestimmt in Arti- Verordnung aus dem Jahre 1958, wonach die Beiträge -

kel 9 Absatz 2 insbesondere, der Beitragssatz sei nach der unter anderen Kriterien - auch nach der Finanzkraft abge-

Bedeutung des Denkmals, nach der Finanzkraft der Kantone stuft werden. Keine bestimmte Kategorie ist zum vornherein

10. Dezember 1985 669 Motion Miville

ausgeschlossen. Im Widerspruch -wie mir scheint - zu unterdessen die benötigte Kreditsumme längstens auf

dieser gesetzlichen Grundlage ist nun - bedingt wahr- gegen 30 Millionen Franken im Jahr angewachsen ist?

scheinlich durch die finanziellen Nöte des Bundes, wofür ich Ich sage noch einmal: Meine Motion stösst gar nicht unbe-

noch ein gewisses Verständnis habe- am 1. Mai 1978 eine dingt in eine bestimmte Richtung vor; sie möchte nur, dass

departementsinterne Weisung erschienen, sozusagen viet- so oder so Praxis und Vorschrift wieder in Einklang

clam, die besagt, Finanzstarke seien pauschal, global und gebracht werden.

zum vornherein abzuweisen. Ich zitiere: «Ungeachtet der

sachlichen Dringlichkeit sind insbesondere abzuweisen Bundesrat Egli: Herr Miville, ich bin gar nicht so kaltschnäu-

Gesuche für Restaurierungen von Bauten im Besitze der zig, wie Sie vermuten. Ich werde nicht Ablehnung Ihrer

Kantone, finanzstarker politischer Gemeinden oder Kirchge- Motion beantragen, sondern ich bitte Sie, diese in ein Postu-

meinden usw.» lat umzuwandeln.

Ich meine, dass diese Weisung der gesetzlichen Grundlage Es sind folgende Ueberlegungen massgebend: Sie überse-

widerspricht, dass sie gegen das Legalitäts- und gegen das hen - und wahrscheinlich auch andere, die mit dem heuti-

Delegationsprinzip verstösst und dass diese Sache gesetz- gen Zustand nicht zufrieden sind -, dass der Bundesbe-

geberisch von uns - vom Gesetzgeber - in Ordnung schluss vom 14. März 1958 betreffend Förderung der Denk-

gebracht werden muss. In der Diskussion über meine Inter- malpflege, den Sie zitiert haben, keinen Rechtsanspruch

pellation hat unser Kollege Jakob Stucki an diesem 6. Juni begründet. Also kann auch die dazugehörige Verordnung

1985 folgendes ausgeführt: «Es ist in der Tat störend, dass keinen solchen Rechtsanspruch begründen. Nun ist es so,

der Bund aufgrund einer internen departementalen Wei- dass die vom Parlament festgelegten Kredite nicht ausrei-

sung nun völlig willkürlich einige Kantone in einem chen, um alle Kreditbegehren zu befriedigen, und ich brau-

bestimmten Denkmalpflegebereich ausschliesst. Wir haben che nicht darauf hinzuweisen, dass es ja das Parlament ist,

auch bei uns aufgrund ähnlicher Tatbestände, wie sie von das im Budget jeweils die Kredite für den Denkmalschutz

Herrn Kollege Miville geschildert wurden, die Weisung des festlegt. Da die Befriedigung sämtlicher Kreditbegehren

Departementes etwas näher angesehen, und wir stellen fest, nicht möglich ist, waren wir gezwungen, eine Prioritätenord-

dass in dieser Weisung 1978 Widersprüche gegenüber der nung einzuführen. Ohne eine solche Prioritätenordnung lie-

übergeordneten Verordnung aus dem Jahre 1958 be- fen wir nämlich Gefahr, dass wir jeweils willkürlich entschei-

stehen.» den müssten, und das wollten wir auch nicht. Diese Prioritä-

Die Situation, die auf diese Weise entstanden ist, hat zum tenordnung hat nun mein Vorgänger mit seiner Weisung

Beispiel dazu geführt, dass der Kanton Basel-Stadt an die vom 1. Mai 1978 vorgenommen; Sie haben sie zitiert.

Renovation des Spalentors, möglicherweise die grossartig- Nach dieser Weisung sind - wie Sie es erwähnt haben - die

ste mittelalterliche Toranlage der Schweiz, nichts bekom- Kantone und die finanzstarken Gemeinden für die in ihrem

men hat; ebenso - wenn ich richtig orientiert bin - nichts an Eigentum befindlichen Objekte von einer Subvention ausge-

die Renovation der Martinskirche, der ältesten und bedeu- schlossen. Die Prioritätenordnung muss aufrecht bleiben,

tendsten Pfarrkirche Basels, des bedeutendsten Gotteshau- solange der Kredit, der jährlich zur Verfügung gestellt wird,

ses von Basel, abgesehen vom Münster. nicht ausreicht, um die laufenden Kreditbegehren zu befrie-

Ich bin an sich der Meinung, dass die Zusprechung von digen.

Subventionen nicht einfach von der Finanzkraft der Eigentü- Nun haben wir allerdings einen kleinen Hoffnungsschim-

mer abhängen sollte. Ich bin durchaus bereit, zu akzeptie- mer: Mit der Neuregelung der Treibstoffzölle ist u.a. auch

ren, dass das bei der Abstufung solcher Beiträge eine Rolle vorgesehen, dass ein Teil davon für den Denkmalschutz zur

spielt. Aber man kann nicht einfach eine Kategorie von der Verfügung gestellt wird, und wir hoffen, dass mit diesem

Subventionierung total ausschliessen und sagen: «Ihr seid zusätzlichen Betrag mit derzeit die Pendenzen abgetragen

finanzkräftig!» Die Eigenleistungen der Eigentümer sind in werden und wir wieder zur alten Ordnung zurückkehren

jedem Fall noch hoch genug. können, wonach alle laufenden Kreditbegehren befriedigt

Ich kann mir nur einen Verteilungsschlüssel vorstellen, der werden können.

vor allem die eigenen finanziellen Aufwendungen der Kan- Insofern, Herr Miville, sind wir bereit, Ihre Motion als Postu-

tone als Kriterium aufstellt. Aber ich meine, dass die Finanz- lat entgegenzunehmen. Wir wollen prüfen, ob mit den neuen

kraft der Kantone für den Verteilungsschlüssel nicht in dem Beträgen, die uns zur Verfügung stehen, diese Prioritäten-

Sinne massgebend sein dürfte, wie er nun von dieser depar- ordnung wieder aufgehoben werden kann. Dies setzt aller-

tementsinternen Weisung formuliert worden ist. Der Finanz- dings voraus, dass das Parlament uns die anbegehrten

ausgleich im Bund ist auf anderen und auf vielen Wegen Kredite zur Verfügung stellt.

möglich. Nun haben Sie uns aber eine zweite Variante unterbreitet,

Nun geht es mir aber - und das ist der Unterschied zu nämlich, dass wir den Denkmalschutzbeschluss an den heu-

meiner Interpellation aus der Sommersession - gar nicht tigen Zustand anpassen. Das möchten wir aber auch nicht.

unbedingt darum, den Bund von dieser Praxis, die ich zwar Wir wollen nicht den heutigen Notzustand - mangels Kredi-

bedaure, abzubringen, sondern es geht mir vor allem darum ten - zum Gesetz machen. Aber wir sind selbstverständlich

- und da appelliere ich nun an die vielen hervorragenden bereit, zu prüfen, ob dieser Beschluss vielleicht etwas elasti-

Juristen in diesem Rate -, unsere Aufgabe als Gesetzgeber scher gestaltet werden könnte. Wir sind wahrscheinlich

wahrzunehmen, um Praxis und Rechtsgrundlage in Ueber- ohnehin gezwungen, im Anschluss an den Kulturartikel - i,ch

einstimmung zu bringen. Daher sage ich am Schluss meiner hoffe, er werde einmal angenommen -, unsere Kulturgesetz-

Motion auch: Entweder legt man den Räten eine Revision gebung zu überprüfen: Im Zuge dieser Ueberprüfung könn-

des Bundesbeschlusses von 1958 vor, die dann wohl auch ten wir auch diesen Bundesbeschluss in Angriff nehmen.

eine Erhöhung des seit jenem Jahr unverändert belassenen In diesem Sinne bitte ich Sie, die Motion von Herrn Miville in

Kreditbetrages von 1,5 Millionen Franken beinhalten müss- ein Postulat umzuwandeln.

te, oder man nimmt die Weisung zurück, gemäss welcher

Objekte im Besitz der Kantone schlechthin als subventions- Präsident: Der Bundesrat ist bereit, den Vorstoss in Form

unwürdig erachtet werden. eines Postulates anzunehmen. Ist der Motionär bereit, die

Ich muss leider annehmen, dass sich Herr Bundesrat Egli Motion in ein Postulat umzuwandeln?

gegen meine Motion wehren wird, und ich verstehe das

eigentlich nicht ganz. Wie kann er sich dagegen wehren, Miville: Darf ich dazu noch einen Satz sagen?

einen altehrwürdigen Bundesbeschluss aus dem Jahre 1958 Die andere Variante, Aenderung des Bundesbeschlusses,

nicht wenigstens wieder einmal der Prüfung zu unterzie- nahm ich in Kauf, weil ich wusste, dass das wieder vor

hen? Wie kann er allenfalls der Meinung sein, man müsse unseren Rat und vor das Parlament kommt. Ich dachte, dass

einen Bundesbeschluss nach der Devise quieta non movere wir uns dann bei Philipp! wiedersehen würden. Aber nach-

konservieren, der ihm einen Kredit von 1,5 Millionen Fran- dem Sie nun die Offerte Postulat unterbreiten, stimme ich

ken für dieses Gebiet zubilligt, während wir alle wissen, dass freudig zu.

Organisation des troupes. Modification 670 11 décembre 1985

Präsident: Der Motionär ist mit der Umwandlung der Motion #ST# Sechste Sitzung - Sixième séance

in ein Postulat einverstanden. Wird das Postulat bestritten?

- Das ist nicht der Fall. Es ist überwiesen.

Mittwoch, 11. Dezember 1985, Vormittag

Ueberwiësen - Transmis Mercredi 11 décembre 1985, matin

9.20 h

Schluss der Sitzung um 18.05 Uhr

La séance est levée à 18 h 05 Vorsitz - Présidence: Herr Gerber

85.041

Truppenordnung. Aenderung

Organisation des troupes. Modification

Botschaft und Beschlussentwurf vom 29. Mai 1985 (BBI II, 337)

Message et projet d'arrêté du 29 mai 1985 (FF II, 341)

Beschluss des Nationalrates vom 3. Oktober 1985

Décision du Conseil national du 3 octobre 1985

Antrag der Kommission

Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National-

rates

Proposition de la commission

Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil na-

tional

Schönenberger, Berichterstatter: Die Botschaft des Bun-

desrates über die Aenderung der Truppenordnung hat die

Schaffung von zwei neuen Dienstzweigen (Militäreisenbahn-

dienst und Mobilmachung) zum Ziel, ohne damit neue Gene-

ralsränge zu schaffen.

Der Militäreisenbahndienst wird aus den Transporttruppen,

denen er bisher angehört hat, herausgelöst und zu einem

eigenen Dienstzweig ausgestaltet. In Friedenszeiten versieht

der Generalstabschef nach wie vor die Obliegenheiten des

Waffenchefs.

Während heute der Stab der Gruppe für Generalstabsdien-

ste über die Personalbewirtschaftung der Mobilmachungs-

plätze mit 12 Bundesämtern und 26 Kantonen Verhandlun-

gen zu führen hat, kann mit der Bildung des Dienstzweiges

Mobilmachung diese Aufgabe ganz wesentlich vereinfacht

und wirkungsvoller gestaltet werden.

Die Schaffung dieser beiden neuen Dienstzweige bedingt

die Aenderung von Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses

der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1960 über die

Organisation des Heeres. Zugleich soll eine redaktionelle

Anpassung erfolgen. Der neue Artikel 1 des genannten

Beschlusses der Bundesversammlung soll nämlich an die

neue Fassung der Militärorganisation angepasst werden,

indem unter den Buchstaben e und f anstelle des Frauen-

hilfsdienstes der Militärische Frauendienst und der Rot-

kreuzdienst aufgeführt werden. Der bisher aufgeführte Hilfs-

dienst wird unter Buchstabe g verankert.

Die Militärkommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten

auf die Vorlage und Genehmigung derselben in globo.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Gesamtberatung - Traitement global du projet

Titel und Ingress, Ziff. I-Ili

Titre et préambule, ch. I à III

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 26 Stimmen

(Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Miville Denkmalpflege. Förderungskriterien

Motion Miville Conservation des monuments historiques. Mesures d'encouragement

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1985

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 05

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.563

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 10.12.1985 - 17:30

Date

Data

Seite 668-670

Page

Pagina

Ref. No 20 014 083

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.