Asylum Act Amendment Rejection Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of a motion to amend the Asylum Act, which sought to presume undue psychological pressure for asylum seekers from countries that criminalize "flight from the regime." The court reasoned that the Asylum Act already allows for refusal of expulsion if a country punishes such flight, and that adding a legal presumption would broaden the definition of a refugee beyond the intent of the legislature and could lead to an uncontrollable influx of asylum seekers.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Motion, Art. 3 Abs. 3 neu, Art. 55 Absatz, Art. 55 Art, Art. 45 AsylG, Art. 3 Asylge; Asylum Act Amendment Rejection Upheld: The court upheld the rejection of a motion to amend the Asylum Act, which sought to presume undue psychological pressure for asylum seekers from countries that criminalize "flight from the regime." The court reasoned that the Asylum Act already allows for refusal of expulsion if a country punishes such flight, and that adding a legal presumption would broaden the definition of a refugee beyond the intent of the legislature and could lead to an uncontrollable influx of asylum seekers.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the possibility of deferring or revoking the subsidiary penalty of expulsion, which the motion seeks to amend.
The core of the motion, seeking to amend this article to change the interpretation of 'intolerable psychological pressure' for asylum seekers from certain countries.
The motion seeks to amend this article concerning the non-refoulement principle, specifically regarding expulsion to countries where 'republic flight' is punished.
Volltext
19. März 1986 347 Motion Sager
Rechtsprechung nicht aufgeschoben, wenn die Resoziali- #ST# 85.550
sierungschancen für den Betroffenen im Ausland ebensogut
oder besser sind, oder wenn sich die Landesverweisung aus Motion Sager
Gründen der öffentlichen Sicherheit aufdrängt. Asylgesetz. Revision
Entfiele die Möglichkeit, die Landesverweisung bedingt zu Loi sur l'asile. Révision
entlassender Ausländer probeweise aufzuschieben, würde
sich in bestimmten Fällen das Schwergewicht vom Vollzugs-
ziel der Resozialisierung hin zur Vergeltung, Sühne und
Abschreckung verschieben. Wie ausgeführt, sollte dies
schon aus verfassungsrechtlichen, aber auch aus kriminal- Wortlaut der Motion vom 18. September 1985
politischen Gründen vermieden werden. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Aende-
Aus den dargelegten Gründen lehnt der Bunderat die rung des Asylgesetzes zu unterbreiten, wonach die Artikel 3
Motion ab. und 21a wie folgt zu ändern sind:
Art. 3 Abs. 1 und 2 unverändert
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Art. 3 Abs. 3 neu
Déclaration écrite du Conseil fédéral Bei Ausländern aus Staaten, welche die unerlaubte Ausreise
Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen. oder den Verbleib im Ausland mit Strafe bedrohen (sog.
Republikflucht), wird das Vorliegen eines unerträglichen
Ruf-Bern: Meine Motion will den Bundesrat beauftragen, psychischen Drucks vermutet.
eine Vorlage zur Revision des Strafgesetzbuches mit dem Art. 3 Abs. 4, ehemaliger Abs. 3 unverändert
Inhalt auszuarbeiten, die Nebenstrafe der Landesverwei- Art. 21 a Abs. 1 unverändert
sung, welche der Richter gemäss Artikel 55 Absatz 1 StGB Art. 21 a Abs. 2 neu
für Ausländer verfügen kann, die zu Zuchthaus oder zu Nicht zumutbar ist die Ausschaffung eines abgewiesenen
Gefängnis verurteilt werden, sei in jedem Falle, da sie ausge- Gesuchstellers in seinen Heimatstaat, wenn dieser den
sprochen wird, zu vollziehen und dürfe nicht aufgeschoben Straftatbestand der aktiven oder passiven Republikflucht
oder widerrufen werden, wie dies heute leider der Fall ist. kennt. Die Wegweisung in einen anderen Staat bleibt vorbe-
Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Strafgesetzbuches kann die halten.
zuständige Strafvollzugsbehörde entscheiden, ob und unter Art. 21 a Abs. 3, ehemaliger Abs. 2 unverändert
welchen Bedingungen ein zu Zuchthaus oder zu Gefängnis
verurteilter Ausländer nach Strafverbüssung des Landes Texte de la motion du 18 septembre 1985
verwiesen wird, oder ob die Nebenstrafe der Landesverwei- Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement
sung probeweise aufgeschoben werden kann. Diese Mög- une modification de la loi sur l'asile ayant la teneur suivante:
lichkeit für die Verwaltungsbehörde, eine gerichtlich ange- Art. 3, 1er et 2e alinéas: inchangés
ordnete unbedingte Nebenstrafe - und nicht etwa eine Art. 3, 3e alinéa (nouveau)
bedingte - in ihr Gegenteil zu verkehren und sie nicht zu Les étrangers en provenance d'Etats dans lesquels «la fuite
vollziehen, sondern aufzuschieben, widerspricht ganz ein- devant le régime» (le fait de sortir sans autorisation du
deutig dem Sicherungszweck von Artikel 55 des Strafge- territoire ou de prendre résidence à l'étranger) est pénale-
setzbuches, unerwünschte Verbrecher ausländischer Her- ment sanctionnée, sont censés être soumis à une pression
kunft aus der Schweiz auszuweisen, wie auch das Bundes- psychique 'insupportable.
gericht festgehalten hat. Art. 3, 4e alinéa: 3e alinéa actuel
Aufgrund zahlreicher Beispiele aus der Praxis zu Artikel 55 Art. 21a, 1er alinéa: inchangé
StGB sind verschiedene kantonale Justizbehörden der Auf- Art. 21 a, 2e alinéa (nouveau)
fassung, dass eine richterlich angeordnete unbedingte Le renvoi dans son pays d'origine d'un étranger dont la
Nebenstrafe von den Verwaltungsbehörden vollzogen wer- demande d'asile a été rejetée ne peut raisonnablement être
den muss. Eine entsprechende Revision des Strafgesetzbu- imposé lorsque, dans ce pays, la fuite active ou passive
ches, welche auch eine vermehrte generalpräventive Wir- devant le régime tombe sous le coup de dispositions
kung zur Folge hätte, drängt sich deshalb auf. Breite Kreise pénales. L'expulsion de l'intéressé vers un autre Etat est
des Schweizervolkes bringen überdies zu Recht kein Ver- réservée.
ständnis dafür auf, dass Ausländer, die das ihnen gewährte Art. 21 a, 3e alinéa: 2e alinéa actuel
Gastrecht durch die Begehung krimineller Handlungen
missbrauchen, nicht konsequent ausser Landes gewiesen Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, Basler,
werden. Dies gilt insbesondere für die immer grösser wer- Berger, Biel, Blunschy, Bratschi, Bremi, Bürer-Walenstadt,
dende Zahl krimineller Asylbewerber. Ich wiederhole es: Wer Cantieni, de Chastonay, Cincera, Cottet, Eggli-Winterthur,
als Ausländer in der Schweiz gegen unsere Gesetze ver- Eng, Eppenberger-Nesslau, Feigenwinter, Flubacher, Frey-
stösst und deshalb in einem rechtskräftigen Urteil des Lan- Neuchâtel, Gehler, Geissbühler, Giger, Graf, Grendelmeier,
desverwiesen wird, hat bei uns nichts mehr zu suchen, denn Hari, Hess, Künzi, Landolt, Loretan, Martignoni, Martin,
er hat sich unserer Gastfreundschaft als unwürdig erwiesen. Meyer-Bern, Morf, Müller-Aargau, Müller-Scharnachtal, Mül-
Lassen wir bitte unsere Heimat nicht zu einem Sammelzen- ler-Meilen, Müller-Wiliberg, Neuenschwander, Neukomm,
trum für Kriminelle werden. Wir sind dies unserem Volke Oehler, Oester, Ogi, Ott, Pini, Reimann, Rubi, Rüttimann,
schuldig. Ich bitte Sie, der Motion zuzustimmen. Schnider-Luzern, Schule, Schwarz, Seiler, Stucky, Villiger,
Weber Monika, Widmer, Zwingli (55)
Präsident: Der Bundesrat lehnt die Motion ab. Ein anderer
Antrag ist nicht gestellt. Sie haben so beschlossen. Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Herr Ruf beantragt, der Motion zuzustimmen. 1. Zur Aenderung von Art. 3 Asylgesetz
1.1. Der Flüchtlingsbegriff des Asylgesetzes soll mit der
Abstimmung - Vote anbegehrten Revision nicht geändert werden. Verlangt wird
vielmehr die Präzisierung eines zentralen Begriffes inner-
Für Ueberweisung der Motion Ruf - 3 Stimmen halb der Flüchtlingsdefinition des Asylgesetzes.
Dagegen 82 Stimmen 1.2. Notwendig wird diese Präzisierung, weil sich die Verwal-
tungspraxis in der Begriffsauslegung zu weit vom Willen des
Gesetzgebers entfernt hat. Da keine direkte Weisungsbefug-
nis des Parlaments an die Verwaltung besteht, bleibt nur der
Weg über die Präzisierung dieses Begriffes im Gesetz.
1.3. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des neuen Asyl-
gesetzes 1978 nicht nur die Gefährdung von Leib, Leben
Motion Sager 348 N 19 mars 1986
oder Freiheit zum Erwerb der Flüchtlingseigenschaft ver- Rechts auf zwei unterschiedliche Tatbestände. Wenn im
langt, sondern er hat zusätzlich den Begriff des unerträgli- Rahmen notwendiger Massnahmen Internierungslager
chen psychischen Drucks eingeführt. Damit folgte er dem errichtet würden, könnte der Unterschied zutage treten:
Bundesrat, der diese Modifizierung des Flüchtlingsbegriffes Wirtschaftsflüchtlinge würden abgeschreckt, derweil echte
wie folgt begründete: politische Flüchtlinge die Realität der Unterdrückung zwei-
«Das Bedürfnis nach einer Modifizierung des Flüchtlingsbe- fellos gerne gegen den Aufenthalt in einem schweizerischen
griffs in diesem Sinn geht auf den Wandel der heute zum Internierungslager eintauschen Würden.
Teil praktizierten Verfolgungs- und Einschüchterungsme- 2. Zur Aenderung von Art. 21 a Asylgesetz
thoden in totalitären oder diktatorisch regierten Staaten 2.1. Das aufgezeigte Problem hat sich in letzter Zeit dadurch
zurück, welche, ohne notwendigerweise eine Gefährdung verschärft, dass abgewiesene Asylbewerber aus Osteuropa
von Leib und Leben darzustellen, bei Opfern Zwangssitua- von der Schweiz weggewiesen und mit der Ausschaffung in
tionen und Gewissenskonflikte auslösen können, die ein ihren Heimatstaat bedroht werden. In einigen Fällen sind
Verbleiben im Heimatstaat als nicht zumutbar erscheinen diese Ausschaffungen auch vollzogen worden (z. B. Fall
lassen.» (Botschaft zum Asylgesetz vom 31. 8.1977, S. 12). KoIcun/CSSR, Ausschaffung am 3. 2.1985).
Bundesrat Furgler bekräftigte am 13. Dezember 1978 vor 2.2. Nach vorsichtigen Schätzungen dürften heute einige
dem Nationalrat diese Haltung : «Psychische Verunglimpfun- tausend Osteuropa-Flüchtlinge von der Ausschaffung
gen und psychische Angriffe können mindestens so schmer- bedroht sein. Der Vollzug hängt oft von der Haltung der
zen wie körperliche; wenn das ins eigentlich Existentielle Kantone, die die Ausschaffung zu vollziehen haben, und
hineingeht, gibt es Situationen, in denen der Mensch sein anderen Zufälligkeiten ab (Fall Szczepanski/POL, versuchte
Land verlassen muss, in der Hoffnung, er finde anderswo Ausschaffung am 25.10.1984).
Aufnahme.» (Amtliches Bulletin des Nationalrates 1978, 2.3. In allen Ländern Osteuropas drohen den «Heimkeh-
S. 1840). rern» mehrjährige Gefängnisstrafen als Republikflüchtlinge
1.4. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass mit den (StGB Bulgarien Art. 279, CSSR Art. 109, DDR § 213, Polen
«totalitären und diktatorisch regierten Staaten» vor allem Art. 288, Rumänien Art. 245, Ungarn Art. 217, UdSSR
die Ostblock-Staaten gemeint waren, nachdem zwischen Art. 83). Die strafrechtliche Ahndung der «Republikflucht»
1969 bis 1978 knapp 15 000 der 17 366 Asylsuchenden aus verletzt die Menschenrechte, die das Recht zum Verlassen
diesen Ländern gekommen waren. jeden Landes, auch des eigenen, statuieren (Allgemeine
1.5. Die Anerkennungsquote für Ostblock-Flüchtlinge Erklärung der Menschenrechte Art. 13 Abs. 2; EMRK Proto-
bewegte sich in den zehn Jahren vor der Beratung des koll Nr. 4, Art. 2 Abs. 2).
neuen Asylgesetzes um 75 Prozent. Die Asylpraxis sollte mit 2.4. Dass eine Ausschaffung bei drohender Gefängnisstrafe
Inkrafttreten des Gesetzes ausdrücklich nicht geändert wer- wegen Republikflucht gegen Artikel 45 AsylG («non-refoule-
den (Botschaft S. 12; Amtl. Bulletin Ständerat 1978, S. 75 f.). ment»-Prinzip) verstossen würde, hat das EJPD anerkannt
Vielmehr sollte die bisher bewährte Praxis, die sich auf weit (Rek. 29732 i.S. T. vom 23.1.85; Rek. 34136 i.S. V. vom
verstreute Gesetzesbestimmungen abstützte, im neuen 1.7.85). Neben der Verletzung des Asylgesetzes würde
Gesetz ihren Rückhalt finden. zusätzlich auch eine Verletzung der Genfer Flüchtlingskon-
1.6.1979 und 1980 stieg die Anerkennungsquote für Ost- vention von 1951 (Art. 33) vorliegen, die von der Schweiz
block-Flüchtlinge zwischenzeitlich auf 84 Prozent, um dann ratifiziert wurde.
plötzlich rapide abzufallen: 74 Prozent (1981), 49 Prozent 2.5. Das BAP und der Beschwerdedienst des EJPD anerken-
(1982), 35 Prozent (1983), 23 Prozent (1984). Dies, obschon nen die drohende Verurteilung wegen Republikflucht aber
die Zahl der Asylgesuchsteller aus Osteuropa keineswegs meist nur, wenn der Gesuchsteller das Urteil vorlegen kann
parallel zur Gesamtzahl der eingereichten Gesuche stetig (Hadorn in «Weltwoche» vom 8. 8. 85). Dieses Beurteilungs-
anstieg, sondern weiterhin um 1000 Gesuche pro Jahr pen- kriterium ist willkürlich, da nicht alle Urteile aus Osteuropa
delte. Der Anteil der Ostblock-Flüchtlinge hat sich denn erhältlich sind und zweitens viele Flüchtlinge erst nach ihrer
auch von 1979 bis 1984 von 60 Prozent auf 10 Prozent Heimkehr vor Gericht gestellt werden.
verringert. 2.6. Auch hier muss die Verwaltungspraxis korrigiert wer-
1.7. Die massive Verhärtung der neuen Praxis lässt sich auf den, um Fehlentwicklungen vorzubeugen, die dem interna-
keinerlei Liberalisierung in den Ostblock-Staaten abstützen. tionalen Ruf der Schweiz als humanitäres Land schwersten
Daher bleibt nur der Schluss, dass das federführende EJPD Schaden zufügen würden. Kein anderes Land der freien
und vor allem das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) diese Welt kennt eine vergleichbar rigorose Wegweisungspraxis
Praxisänderung willentlich herbeigeführt haben und zwar gegen Ostflüchtlinge, und kein westeuropäisches Land -
durch die viel enger gefasste Auslegung des Begriffs des mit der möglichen Ausnahme Finnlands- nimmt tatsächlich
«unerträglichen psychischen Drucks» und damit durch Ausschaffungen in die totalitären Heimatländer vor. Die
erhebliche Abweichung vom Willen des Gesetzgebers. Diese Schweiz läuft Gefahr, aus der Asylpraxis des freien Westens
Auslegungsänderung erfolgte unter dem Druck rasch wach- auszuscheren, was dazu führen könnte, dass Osteuropa-
sender Flüchtlingsströme mit vorwiegend wirtschaftlichen Flüchtlinge im westeuropäischen Ausland vor der schweize-
Motiven. Dass dagegen Massnahmen notwendig waren und rischen Asylpraxis Schutz suchen müssten.
sind, ist unbestritten, weil sich sonst Hunderte von Millionen
für den Flüchtlingsstatus in Westeuropa qualifizieren Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
könnten. vom 27. November 1985
1.8. Diese Massnahmen haben jedoch dazu geführt, dass die Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 novembre 1985
Unterschiede zwischen politischen und wirtschaftlichen Die vorliegende Motion verlangt eine ergänzende Umschrei-
Flüchtlingen verwischt worden sind; sie richten sich deshalb bung des Flüchtlingsbegriffs. Bevor die Notwendigkeit und
gleichermassen gegen beide Gruppen, statt nur gegen die Zweckmässigkeit einer solchen Erweiterung beurteilt wird,
wirtschaftlichen Flüchtlinge. ist der Inhalt des geltenden Begriffs nach Artikel 3 Asylge-
1.9. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung zu Artikel 3 setz sowie der Genfer Flüchtlingskonvention klarzustellen.
Asylgesetz wird dem Willen des Parlamentes Nachachtung Mit der Asylgewährung soll denjenigen Menschen Schutz in
verschafft. Mit Einführung der Vermutung zugunsten von der Schweiz gewährt werden, die eine Gefährdung oder
Asylsuchenden aus Ländern, die den Straftatbestand der Verletzung ihrer Menschenwürde geltend machen können.
«Republikflucht» kennen - Länder übrigens, welche die Zu diesem Schutzbereich gehören neben den Rechtsgütern
Emigration zu verhindern suchen-, wird der Tatsache Rech- von Leib, Leben und Freiheit auch andere Grundrechte.
nung getragen, dass in diesen Ländern erfahrungsgemäss Solche Eingriffe können aber erst dann zur Asylgewährung
die psychische Unterdrückung der Bevölkerung besonders führen, wenn sie aufgrund eines im Gesetz genannten Grun-
gross ist. Es ist damit ein objektives Kriterium geschaffen, des wie Rasse, Religion, Nationalität, politische Ueberzeu-
das keine Auslegungsschwierigkeiten bietet. Es ist nicht gung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgen.
zweierlei Recht gefordert, sondern die Anwendung des Ein solcher Eingriff muss in jedem konkreten Einzelfall
19. März 1986 N 349 Motion Meyer-Bern
nachgewiesen werden. Die Erweiterung dieses Rahmens mit #ST# 85.553
einer gesetzlichen Vermutung würde eine klare Ausweitung
des geltenden Flüchtlingsbegriffs bedeuten, was der Bun- Motion Meyer-Bern
desrat ablehnt. Die Bestrafung wegen Republikflucht wird Asylbewerber. Gesuchserledigung
zudem bereits heute bei der Beurteilung eines Asylgesuchs und Rückschaffung
mitberücksichtigt. Sie kann ein Indiz für eine Verfolgung im Examen des demandes d'asile
Sinne des Gesetzes sein. So verständlich der Wunsch von et renvoi des requérants
Asylbewerbern ist, im Westen zu leben, sowenig kann es für
die Asylgewährung genügen, dass sie mit den herrschenden
Verhältnissen in ihrem Heimatstaat nicht zufrieden sind.
Schutz soll der Verfolgte bekommen, nicht der Unzufrie-
dene.
Es kann nicht von einer massiven Verhärtung der Asylpraxis Wortlaut der Motion vom 18. September 1985
gegenüber Osteuropäern gesprochen werden. Wohl wurde Der Bundesrat wird beauftragt, im Zusammenhang mit der
in früheren Jahren mit einer geringen Zahl von Gesuchstel- Asylpolitik folgende Massnahmen zu ergreifen:
lern nur in seltenen, wirklich stossenden Fällen negativ 1. Die Verfahrensdauer für die neu eingereichten Gesuche
entschieden. Neben den in der Genfer Flüchtlingskonven- (ohne Rekurse) ist auf 2-3 Monate zu senken. Dieses Ziel ist
tion enthaltenen Gründen konnte auch einfühlbaren, per- primär durch organisatorische Verbesserungen anzu-
sönlichen Wünschen nach einer besseren Existenz in der streben.
Schweiz Rechnung getragen werden. Hieraus ist die vom 2. Für die Aufarbeitung der Pendenzen ist zusätzlich eine
Motionär erwähnte Anerkennungsquote von bis zu 84 Pro- Spezialequipe zu schaffen. Der Bundesrat hat hierfür unver-
zent in den Jahren vor der Einführung des Asylgesetzes zu züglich das nötige Personal zu rekrutieren.
erklären. Die Durchführung des Verfahrens seit Inkrafttreten 3. Damit die Rückschaffung jener ausländischen Staatsbür-
des Asylgesetzes war immer dieselbe. Es gab keine Ver- ger, deren Asylgesuch abgelehnt worden ist, ohne Risiko
schärfungen, sondern nur eine konsequente Handhabung, vollzogen werden kann, ist in den entsprechenden Ländern,
bezogen auf Asylbewerber aus aller Welt, unabhängig von insbesondere in Sri Lanka, die nötige diplomatische Vertre-
deren Herkunft. Die Rechtsgleichheit lässt eine andere tung zu schaffen oder zu verstärken, die zusammen mit dem
Anwendung nicht zu. Mit der vorgeschlagenen Erweiterung IKRK die Wiedereingliederung und die Verhinderung jegli-
von Artikel 3 würden zwei Kategorien von Flüchtlingen cher Repressalien gegenüber abgewiesenen Asylsuchenden
geschaffen, was rechtsstaatlich nicht vertretbar wäre. sichert. Das weitere Schicksal der Zurückgeschafften ist
Unzumutbare Heimschaffungen in Ostblockländer können regelmässig zu verfolgen. Die diplomatische Vertretung hat
gestützt auf Absatz 1 von Artikel 21 a Asylgesetz verhindert ausserdem periodisch einen Bericht über die politische
werden. Beim Entscheid über die Zumutbarkeit ist zu Lage im betreffenden Land zu erstatten.
berücksichtigen, dass in allen Ländern Osteuropas die ille- 4. Soweit angebracht, sollen dem Zurückkehrenden auch
gale Ausreise, die aber selten vorkommt, strafbar ist. In den angemessene materielle Rückkehrhilfen gewährt werden
meisten Fällen bleibt der Gesuchsteller ohne Erlaubnis im können.
Ausland, was aber nur in Bulgarien und der CSSR ein
Straftatbestand ist. Eine Bestrafung wegen Verletzung von Texte de la motion du 18 septembre 1985
Interessen des Heimatstaates ist zwar in jedem Ostblock- Le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures sui-
staat möglich, setzt aber in der Regel voraus, dass der vantes concernant la politique à suivre en matière d'octroi
Betroffene im Ausland in irgendeiner Weise gegen den de l'asile:
Heimatstaat aktiv wurde oder vor der Ausreise eine bedeu- 1. La durée de la procédure doit être réduite à 2 ou 3 mois
tende Position innehatte. Auf die Anordnung einer Rück- pour les nouvelles demandes (à l'exclusion des recours). Cet
schaffung wird jeweils dann verzichtet, wenn eine unbe- objectif doit être atteint en premier lieu par des améliora-
dingte Verurteilung wegen Republikflucht nachgewiesen tions sur le plan de l'organisation.
oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Auch 2. On créera une équipe spéciale chargée de traiter les cas
andere Länder, wie beispielsweise Schweden und Däne- pendants. Le Conseil fédéral recrute sans retard le person-
mark, nehmen Ausschaffungen in osteuropäische Staaten nel nécessaire à cet effet.
vor. Der internationale Ruf der Schweiz als humanitäres 3. Afin de pouvoir procéder sans risque au rapatriement des
Land ist durch die gegenwärtige Verwaltungspraxis bei Ost- étrangers dont la demande d'asile a été rejetée, on ouvrira,
europa-Flüchtlingen nicht gefährdet. dans les pays intéressés, notamment à Ceylan, des missions
Die vorgeschlagene Gesetzesrevision würde zu einem diplomatiques ou on renforcera celles qui y existent déjà;
unkontrollierten Zustrom an osteuropäischen Staatsange- elles devront, en collaboration avec le Comité international
hörigen führen, da praktisch jeder Asylbewerber mit einer de la Croix-Rouge, assurer la réintégration des rapatriés et
Anerkennung als Flüchtling oder einer Aufenthaltsregelung veiller à ce qu'ils ne fassent pas l'objet de représailles. On se
in der Schweiz rechnen könnte. renseignera régulièrement sur le sort qui leur est fait. Nos
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass das vom Motio- représentants devront en outre faire périodiquement rapport
när vorgebrachte Problem den Bundesrat seit langem sur la situation dans les pays concernés.
beschäftigt. Die Schweiz setzt sich in internationalen Orga- 4. On devra enfin, pour autant que la chose se justifie,
nisationen wie der KSZE für die Respektierung des Rechts accorder une aide matérielle aux requérants déboutés pour
ein, dass jedermann frei sein Land verlassen dürfe, wie es in leur permettre de rentrer chez eux.
der U NO-Menschen rechtserklärung von 1948 formuliert ist.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bratschi, Chopard, Cli-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vaz, Eggli-Winterthur, Fankhauser, Fehr, Lanz, Leuenber-
Déclaration écrite du Conseil fédéral ger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Meizoz, Neukomm, Rei-
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. mann, Renschler, Robert, Rohrer, Rubi, Ruch-Zuchwil,
Stamm Walter, Stappung, Wagner (20)
Präsident: Herr Sager hat seine Motion heute zurückge-
zogen. Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Eine humanitäre Asylpolitik, die echten Flüchtlingen offen
steht, hat auf die Dauer nur eine Chance, wenn die Asylge-
setzgebung vollziehbar wird. Der unechte Flüchtling darf
nicht damit rechnen können, mehrere Jahre in der Schweiz
zu verbringen.
Deshalb sind die nötigen Instrumente zu schaffen respektive
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Sager Asylgesetz. Revision
Motion Sager Loi sur l'asile. Révision
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1986
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.550
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.03.1986 - 15:00
Date
Data
Seite 347-349
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Ref. No 20 014 177
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