Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 85-530 KI-generiert

Foreign Criminal Expulsion and Equal Treatment

Geschäftsnummer VPB 85-530
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A motion proposed revising the criminal code to mandate the immediate and unconditional expulsion of any foreigner sentenced to imprisonment or jail time, prohibiting any deferral or postponement of the expulsion. The court reasoned that while the intent was to remove undesirable foreign criminals, such a rigid application conflicted with the principle of equal treatment and the goal of resocialization. The court argued that allowing for conditional release, similar to what is available to other inmates, respects the constitutional guarantee of equal treatment and provides an opportunity for foreigners to prove they can reintegrate successfully into society, especially if they have strong ties to Switzerland, while still upholding the possibility of expulsion if they re-offend.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 55 Abs. 2 StGB, Art. 55 StGB, Art. 38 StGB, Art. 55 Absatz, Art. 55 Abs. 1 StGB; Foreign Criminal Expulsion and Equal Treatment: The court reasoned that while the intent was to remove undesirable foreign criminals, such a rigid application conflicted with the principle of equal treatment and the goal of resocialization. The court argued that allowing for conditional release, similar to what is available to other inmates, respects the constitutional guarantee of equal treatment and provides an opportunity for foreigners to prove they can reintegrate successfully into society, especially if they have strong ties to Switzerland, while still upholding the possibility of expulsion if they re-offend.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliche Landesverweisung bedingte Entlassung Gleichbehandlungsgebot Gefängnisstrafe strafrechtlicher Vorsatz Asylgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 55 Abs. 1 StGB

The motion proposes amending this article to make the accessory penalty of expulsion mandatory and non-deferrable for foreign nationals convicted of imprisonment or jail time.

Art. 55 Abs. 2 StGB

The motion seeks to abolish the provision allowing the competent penal execution authority to decide on the deferral or postponement of the expulsion order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Motion Ruf-Bern 346 N 19 mars 1986

#ST# 85.530 Texte de la motion du 22 mars 1985

Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet de révi-

Interpellation Herczog sion du code pénal ayant la teneur suivante:

Asylpolitik. Grundsätze L'expulsion du territoire suisse, que le juge peut, en vertu de

Politique d'asile. Principes l'article 55, 1er alinéa, du code pénal, prononcer à titre de

peine accessoire, contre un étranger condamné à la réclu-

Siehe Jahrgang 1985, Seite 2263 - Voir année 1985, page 2263 sion ou à l'emprisonnement, doit être exécutée dans tous

les cas; elle ne peut être différée ou remise.

Mitunterzeichner-Cosignataires: Meier-Zürich, Oehen, Sol-

dini, Steffen (4)

Diskussion - Discussion

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Präsident: Herr Herczog lässt mitteilen, dass er von der Gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB kann die zuständige Strafvoll-

Antwort des Bundesrates nicht befriedigt ist. zugsbehördeentscheiden, ob und unter welchen Bedingun-

gen ein zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilter Auslän-

der nach Strafverbüssung des Landes verwiesen wird oder

ob die Nebenstrafe der Landesverweisung probeweise auf-

geschoben werden kann. Diese Möglichkeit für die Verwal-

85.587 tungsbehörde, eine gerichtlich angeordnete unbedingte

Nebenstrafe in ihr Gegenteil zu verkehren und sie nicht zu

#ST#

Interpellation Hofmann vollziehen, sondern aufzuschieben, widerspricht dem Siche-

Kurse für Asylbewerber als Entwicklungshilfe rungszweck des Art. 55 StGB, unerwünschte Verbrecher

Cours destinés aux demandeurs d'asile ausländischer Herkunft aus der Schweiz auszuweisen (vgl.

BGE94IV103).

dans le cadre de l'aide au développement Aufgrund zahlreicher Beispiele aus der Praxis zu

Art. 55 StGB sind verschiedene kantonale Justizbehörden

Siehe Jahrgang 1985, Seite 2264 - Voir année 1985, page 2264 der Auffassung, dass eine richterlich angeordnete unbe-

dingte Nebenstrafe von den Verwaltungsbehörden auch

vollzogen werden müsste. Eine entsprechende StGB-Revi-

sion, welche auch eine vermehrte generai präventive Wir-

kung zur Folge hätte, drängt sich deshalb auf. Breite Kreise

Diskussion - Discussion des Schweizervolkes bringen überdies zu Recht kein Ver-

ständnis dafür aus, dass Ausländer, die das ihnen gewährte

Hofmann: Nach der Einreichung meiner Interpellation Gastrecht durch die Begehung krimineller Handlungen

haben mir zahlreiche Mitglieder des Rates erklärt, dass sie missbrauchen, nicht konsequent ausser Landes gewiesen

mein Anliegen sehr unterstützen. Ich kann mich deshalb von werden.

der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt erklären.

Solange Asylbewerber bei uns sind, solange sie keine sinn- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

volle Tätigkeit ausüben können, wäre es angezeigt, dass wir vom 11. September 1985

sie in Kursen ausbilden, so dass sie, wenn sie in ihr Heimat- Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 septembre 1985

land zurückkehren, dort das Gelernte auch einsetzen Vorrangiges Ziel des schweizerischen Strafvollzuges ist

könnten. gemäss Artikel 37 Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches

Der Bundesrat lässt in seiner Antwort am Schluss noch (StGB), den Gefangenen auf den Wiedereintritt in das bür-

irgendwie-aber unklar-offen, dass in Zusammenarbeit mit gerliche Leben vorzubereiten. Angestrebt wird die gesell-

dem EDA, den internationalen Organisationen und den schaftliche Wiedereingliederung (Resozialisierung) in dem

Hilfswerken eine Lösung gefunden werden soll. Sinne, dass der Betreffende nicht mehr straffällig wird. Ob

Ich bitte den Bundesrat, das EDA zu veranlassen, dass wir dies gelingt, entscheidet sich wesentlich in der ersten Zeit

auch hier Entwicklungshilfe betreiben, und zwar an Men- nach der Freilassung. Deshalb stellt die bedingte Entlassung

schen aus Drittweltländern, die hier sind, so dass sie dann, gemäss Artikel 38 StGB, d.h. die vorzeitige probeweise

wenn sie zurückkehren, das Gelernte sinnvoll einsetzen Entlassung mit bestimmten Auflagen, welche die Gewöh-

können. nung an die Freiheit erleichtern sollen, ein wichtiges und im

allgemeinen sehr wirksames Instrument der Resozialisie-

rung dar.

Die Kompetenz der Vollzugsbehörde zum probeweisen Auf-

schub der Landesverweisung nach Artikel 55

#ST# 85.430 Absatz 2 StGB, deren Aufhebung die Motion fordert, ist vor

Motion Ruf-Bern. Straffällige Ausländer. diesem Hintergrund zu sehen, da sie eng mit der bedingten

Vollzug der Landesverweisung Entlassung zusammenhängt. Sie erlaubt, dem vom Richter

mit Landesverweisung belegten ausländischen Straftäter

Motion Ruf-Berne. Etrangers condamnés. die bedingte Entlassung grundsätzlich unter den gleichen

Expulsion du territoire Voraussetzungen zu gewähren wie den übrigen Gefange-

nen. Dies verlangt insbesondere der Verfassungsgrundsatz

rechtsgleicher Behandlung. Unterwirft unsere Rechtsord-

nung den Ausländer der schweizerischen Strafhoheit, hat

sie ihm einen Strafvollzug zu gewährleisten, der in allen

Wortlaut der Motion vom 22. März 1985 Teilen mit den gleichen Zielen wie für die übrigen Gefange-

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zur Revision nen durchgeführt wird. Deshalb soll der bedingt entlassene

des Schweizerischen Strafgesetzbuches folgenden Inhaltes Ausländer die Chance erhalten, sich im sozialen Umfeld der

auszuarbeiten: Schweiz zu bewähren, wenn die Aussichten auf sein künfti-

Die Nebenstrafe der Landesverweisung, welche der Richter ges Wohlverhalten hier besser sind als im Ausland. Das kann

gemäss Artikel 55 Absatz 1 StGB für Ausländer verfügen für Ausländer der Fall sei, die eine starke Beziehung zu

kann, die zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilt werden, unserem Land haben, etwa weil sie sich seit längerer Zeit

ist in jedem Falle, da sie ausgesprochen wird, zu vollziehen hier aufhalten oder weil auch ihre Familie hier lebt. Die

und darf nicht aufgeschoben oder widerrufen werden. Landesverweisung wird jedoch nach bundesgerichtlicher

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Herczog Asylpolitik. Grundsätze

Interpellation Herczog Politique d'asile. Principes

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 14

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.530

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.03.1986 - 15:00

Date

Data

Seite 346-346

Page

Pagina

Ref. No 20 014 174

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.