Foreign Criminal Expulsion and Equal Treatment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA motion proposed revising the criminal code to mandate the immediate and unconditional expulsion of any foreigner sentenced to imprisonment or jail time, prohibiting any deferral or postponement of the expulsion. The court reasoned that while the intent was to remove undesirable foreign criminals, such a rigid application conflicted with the principle of equal treatment and the goal of resocialization. The court argued that allowing for conditional release, similar to what is available to other inmates, respects the constitutional guarantee of equal treatment and provides an opportunity for foreigners to prove they can reintegrate successfully into society, especially if they have strong ties to Switzerland, while still upholding the possibility of expulsion if they re-offend.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 55 Abs. 2 StGB, Art. 55 StGB, Art. 38 StGB, Art. 55 Absatz, Art. 55 Abs. 1 StGB; Foreign Criminal Expulsion and Equal Treatment: The court reasoned that while the intent was to remove undesirable foreign criminals, such a rigid application conflicted with the principle of equal treatment and the goal of resocialization. The court argued that allowing for conditional release, similar to what is available to other inmates, respects the constitutional guarantee of equal treatment and provides an opportunity for foreigners to prove they can reintegrate successfully into society, especially if they have strong ties to Switzerland, while still upholding the possibility of expulsion if they re-offend.
Schlagwörter
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KI-generiertThe motion proposes amending this article to make the accessory penalty of expulsion mandatory and non-deferrable for foreign nationals convicted of imprisonment or jail time.
The motion seeks to abolish the provision allowing the competent penal execution authority to decide on the deferral or postponement of the expulsion order.
Volltext
Motion Ruf-Bern 346 N 19 mars 1986
#ST# 85.530 Texte de la motion du 22 mars 1985
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet de révi-
Interpellation Herczog sion du code pénal ayant la teneur suivante:
Asylpolitik. Grundsätze L'expulsion du territoire suisse, que le juge peut, en vertu de
Politique d'asile. Principes l'article 55, 1er alinéa, du code pénal, prononcer à titre de
peine accessoire, contre un étranger condamné à la réclu-
Siehe Jahrgang 1985, Seite 2263 - Voir année 1985, page 2263 sion ou à l'emprisonnement, doit être exécutée dans tous
les cas; elle ne peut être différée ou remise.
Mitunterzeichner-Cosignataires: Meier-Zürich, Oehen, Sol-
dini, Steffen (4)
Diskussion - Discussion
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Präsident: Herr Herczog lässt mitteilen, dass er von der Gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB kann die zuständige Strafvoll-
Antwort des Bundesrates nicht befriedigt ist. zugsbehördeentscheiden, ob und unter welchen Bedingun-
gen ein zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilter Auslän-
der nach Strafverbüssung des Landes verwiesen wird oder
ob die Nebenstrafe der Landesverweisung probeweise auf-
geschoben werden kann. Diese Möglichkeit für die Verwal-
85.587 tungsbehörde, eine gerichtlich angeordnete unbedingte
Nebenstrafe in ihr Gegenteil zu verkehren und sie nicht zu
#ST#
Interpellation Hofmann vollziehen, sondern aufzuschieben, widerspricht dem Siche-
Kurse für Asylbewerber als Entwicklungshilfe rungszweck des Art. 55 StGB, unerwünschte Verbrecher
Cours destinés aux demandeurs d'asile ausländischer Herkunft aus der Schweiz auszuweisen (vgl.
BGE94IV103).
dans le cadre de l'aide au développement Aufgrund zahlreicher Beispiele aus der Praxis zu
Art. 55 StGB sind verschiedene kantonale Justizbehörden
Siehe Jahrgang 1985, Seite 2264 - Voir année 1985, page 2264 der Auffassung, dass eine richterlich angeordnete unbe-
dingte Nebenstrafe von den Verwaltungsbehörden auch
vollzogen werden müsste. Eine entsprechende StGB-Revi-
sion, welche auch eine vermehrte generai präventive Wir-
kung zur Folge hätte, drängt sich deshalb auf. Breite Kreise
Diskussion - Discussion des Schweizervolkes bringen überdies zu Recht kein Ver-
ständnis dafür aus, dass Ausländer, die das ihnen gewährte
Hofmann: Nach der Einreichung meiner Interpellation Gastrecht durch die Begehung krimineller Handlungen
haben mir zahlreiche Mitglieder des Rates erklärt, dass sie missbrauchen, nicht konsequent ausser Landes gewiesen
mein Anliegen sehr unterstützen. Ich kann mich deshalb von werden.
der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt erklären.
Solange Asylbewerber bei uns sind, solange sie keine sinn- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
volle Tätigkeit ausüben können, wäre es angezeigt, dass wir vom 11. September 1985
sie in Kursen ausbilden, so dass sie, wenn sie in ihr Heimat- Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 septembre 1985
land zurückkehren, dort das Gelernte auch einsetzen Vorrangiges Ziel des schweizerischen Strafvollzuges ist
könnten. gemäss Artikel 37 Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches
Der Bundesrat lässt in seiner Antwort am Schluss noch (StGB), den Gefangenen auf den Wiedereintritt in das bür-
irgendwie-aber unklar-offen, dass in Zusammenarbeit mit gerliche Leben vorzubereiten. Angestrebt wird die gesell-
dem EDA, den internationalen Organisationen und den schaftliche Wiedereingliederung (Resozialisierung) in dem
Hilfswerken eine Lösung gefunden werden soll. Sinne, dass der Betreffende nicht mehr straffällig wird. Ob
Ich bitte den Bundesrat, das EDA zu veranlassen, dass wir dies gelingt, entscheidet sich wesentlich in der ersten Zeit
auch hier Entwicklungshilfe betreiben, und zwar an Men- nach der Freilassung. Deshalb stellt die bedingte Entlassung
schen aus Drittweltländern, die hier sind, so dass sie dann, gemäss Artikel 38 StGB, d.h. die vorzeitige probeweise
wenn sie zurückkehren, das Gelernte sinnvoll einsetzen Entlassung mit bestimmten Auflagen, welche die Gewöh-
können. nung an die Freiheit erleichtern sollen, ein wichtiges und im
allgemeinen sehr wirksames Instrument der Resozialisie-
rung dar.
Die Kompetenz der Vollzugsbehörde zum probeweisen Auf-
schub der Landesverweisung nach Artikel 55
#ST# 85.430 Absatz 2 StGB, deren Aufhebung die Motion fordert, ist vor
Motion Ruf-Bern. Straffällige Ausländer. diesem Hintergrund zu sehen, da sie eng mit der bedingten
Vollzug der Landesverweisung Entlassung zusammenhängt. Sie erlaubt, dem vom Richter
mit Landesverweisung belegten ausländischen Straftäter
Motion Ruf-Berne. Etrangers condamnés. die bedingte Entlassung grundsätzlich unter den gleichen
Expulsion du territoire Voraussetzungen zu gewähren wie den übrigen Gefange-
nen. Dies verlangt insbesondere der Verfassungsgrundsatz
rechtsgleicher Behandlung. Unterwirft unsere Rechtsord-
nung den Ausländer der schweizerischen Strafhoheit, hat
sie ihm einen Strafvollzug zu gewährleisten, der in allen
Wortlaut der Motion vom 22. März 1985 Teilen mit den gleichen Zielen wie für die übrigen Gefange-
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zur Revision nen durchgeführt wird. Deshalb soll der bedingt entlassene
des Schweizerischen Strafgesetzbuches folgenden Inhaltes Ausländer die Chance erhalten, sich im sozialen Umfeld der
auszuarbeiten: Schweiz zu bewähren, wenn die Aussichten auf sein künfti-
Die Nebenstrafe der Landesverweisung, welche der Richter ges Wohlverhalten hier besser sind als im Ausland. Das kann
gemäss Artikel 55 Absatz 1 StGB für Ausländer verfügen für Ausländer der Fall sei, die eine starke Beziehung zu
kann, die zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilt werden, unserem Land haben, etwa weil sie sich seit längerer Zeit
ist in jedem Falle, da sie ausgesprochen wird, zu vollziehen hier aufhalten oder weil auch ihre Familie hier lebt. Die
und darf nicht aufgeschoben oder widerrufen werden. Landesverweisung wird jedoch nach bundesgerichtlicher
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Herczog Asylpolitik. Grundsätze
Interpellation Herczog Politique d'asile. Principes
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1986
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.530
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.03.1986 - 15:00
Date
Data
Seite 346-346
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Ref. No 20 014 174
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