Media Regulation Urgent Decree Motion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerned a motion requesting the federal government to quickly present an urgent federal decree on provisional regulations for radio and television, based on a recently adopted constitutional article. The motion argued that rapid technological development necessitated immediate action to guide the media landscape and prevent prejudicial decisions before a comprehensive law could be enacted. The government acknowledged the need for timely legislation but opposed the urgent decree, stating that existing provisional measures and the ongoing legislative process were sufficient and that an urgent decree might delay the final law. Ultimately, the motion was withdrawn after the government assured the motion's proponents that they would expedite the legislative process and that current provisional measures were reversible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 55bis BV, Art. 55bis est, Art. 89bis Herbst, Art. 2 kann; Media Regulation Urgent Decree Motion: The motion argued that rapid technological development necessitated immediate action to guide the media landscape and prevent prejudicial decisions before a comprehensive law could be enacted. The government acknowledged the need for timely legislation but opposed the urgent decree, stating that existing provisional measures and the ongoing legislative process were sufficient and that an urgent decree might delay the final law. Ultimately, the motion was withdrawn after the government assured the motion's proponents that they would expedite the legislative process and that current provisional measures were reversible.
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KI-generiertVolltext
Motion Piller 478 17 septembre 1985
Proposition de la commission 3. Pour préparer, proposer, surveiller et planifier les déci-
Adhérer à la décision du Conseil national sions qu'impliqué l'arrêté fédéral urgent, un conseil des
médias, composé de manière représentative, sera mis en
Angenommen - Adopté place. Celui-ci soumettra chaque année au Conseil fédéral,
pour son information', mais à l'intention de l'Assemblée
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble fédérale, un rapport sur la situation des médias.
Für Annahme des Gesetzentwurfes 29 Stimmen Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Bührer, Meylan,
Dagegen 1 Stimme Miville, Weber (5)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Piller: Am 2. Dezember 1984 haben Volk und Stände den
Radio- und Fernsehartikel 55bis der Bundesverfassung
beschlossen. Mit diesem Artikel soll, nach dem Willen des
Volkes, der Bund die elektronischen Medien, vor allem
Radio und Fernsehen, gesetzlich regeln. Im sogenannten
Abstimmungsbüchlein schrieb der Bundesrat: «Der Bund
soll künftig nicht nur den technischen, sondern den gesam-
ten Bereich der elektronischen Medien rechtlich ordnen
85.481
können. Im Hinblick auf die rasche technische Entwicklung
#ST#
Motion Piller erfasst dieser Artikel neben Radio und Fernsehen auch
Radio und Fernsehen. andere Formen der elektronischen Medien.»
In diesen Verfassungsartikel wurden Hoffnungen gesteckt,
Dringlicher Bundesbeschluss
vor allem von denjenigen, die sich eine geordnete und
Arrêté fédéral urgent pour la radio et là TV rechtmässige Entwicklung der elektronischen Medien wün-
schen. Es werden dies wohl alle diejenigen sein, die dem
Artikel 55bis zustimmten. Diese erwarten, in Anbetracht der
rasanten technischen Entwicklung und der bald einmal vom
Laien kaum mehr überblickbaren Flut von Informationsträ-
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1985 gern, vom Gesetzgeber ein rasches Handeln. Das heisst,
Der Bundesrat wird beauftragt, raschmöglichst einen dring- dass unser Parlament möglichst bald Regelungen im Berei-
lichen Bundesbeschluss über vorsorgliche Regelungen auf che der elektronischen Medien und insbesondere Radio-
dem Gebiet von Radio und Fernsehen vorzulegen, der und Fernsehbereich beschliessen sollte.
gestützt auf Artikel 55bis BV folgende Punkte enthält: Der Rahmen dieser Gesetzgebung wurde mit dem Verfas-
1. Die geordnete und rechtmässige Fortentwicklung des sungsartikel abgesteckt. Bundesrat und Verwaltung konn-
Radio- und Fernsehwesens sowie anderer öffentlicher fern- ten bei den damaligen Beratungen in den Kommissionen
meldetechnischer Verbreitungsformen unter Wahrung der und im Plenum der Räte fühlen, welche Lösungen im Parla-
Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers bei der künftigen ment und eventuell beim Volk Gnade finden können. In der
Rechtssetzung. Schweiz wünscht man sich weder ein Staatsradio und -fern-
sehen, das den verlängerten Arm der Regierenden darstellt,
2. Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über Radio noch wünscht man sich von Wirtschaft und privaten Geldge-
und Fernsehen sind lediglich provisorische und befristete bern beherrschte elektronische Medien und schon gar nicht
Neuzulassungen und Änderungen unter Ausschluss jegli- einen Medienwildwuchs.
cher Entschädigungspflicht möglich. Dabei ist der Bestand Es erstaunte deshalb schon etwas, als man im Frühjahr 1985
und die Entwicklung einer nationalen Sendeanstalt mit in verschiedenen Zeitungen lesen konnte, das neue Radio-
repräsentativer und breit abgestützter Trägerschaft zu und Fernsehgesetz sei frühestens zu Beginn der neunziger
sichern. Wo neue Veranstalter zugelassen werden, ist für Jahre zu erwarten, so auf die Geburtstagsfeier der Eidgenos-
publizistischen Wettbewerb zu sorgen. senschaft im Jahre 1991. Mit Blick auf die rasante Entwick-
3. Zur Vorbereitung, Antragstellung, Überwachung und Pla- lung und mit Blick auf den enormen Druck, der von privater
nung der unter den dringlichen Bundesbeschluss fallenden Seite her ausgeübt wird, um das SRG-Monopol zu knacken,
Entscheidungen wird ein repräsentativ zusammengesetzter um mit diesen neuen Medien auch das grosse Geld zu ver-
Medien rat eingesetzt, welcher dem Bundesrat zuhanden der dienen oder um als Marktmächtiger zusätzlichen Einfluss zu
Bundesversammlung jährlich einen Bericht über die gewinnen, stufe ich diesen Termin als nicht akzeptierbar ein.
Mediensituation zur Kenntnisnahme vorlegt. Zu vieles wäre dann de facto entschieden, zu viele Proviso-
rien und Versuche würden aus Sachzwängen heraus als
Texte de la motion du 18 juin 1985
nicht mehr rückgängig zu machen eingestuft. Einmal mehr
Le Conseil fédéral est chargé de présenter, dans le plus bref müssten sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger um
délai, un arrêté fédéral urgent réglementant, à titre préventif, die Hoffnungen betrogen vorkommen, die sie bei der
le domaine de la radiodiffusion et de la télévision; cet arrêté, Abstimmung im Herbst 1984 gehegt haben.
fondé sur l'article 55bis est., devra contenir les points sui- Im heutigen modernen Elektronikzeitalter spricht man von
vants: sogenannten Entwicklungsgenerationen, beispielsweise der
1. Le développement bien ordonné et légal de la radio et de vierten Generation im Computersektor. Eine Generation
la télévision, ainsi que d'autres formes de diffusion publique entspricht etwa der Entwicklungszeit von drei bis vier Jah-
par les techniques de télécommunication, la liberté de déci- ren. Niemand wird bestreiten können, dass gerade die elek-
sion du Parlement étant préservée en ce qui concerne tronischen Medien, gepaart mit den fast unbegrenzten tech-
l'élaboration future de la législation. nischen Möglichkeiten, einen gewaltigen Einfluss auf
2. Seules des autorisations et des modifications provisoires, unsere Gesellschaft ausüben. Umwälzungsprozesse sind im
pour une durée déterminée, sont possibles jusqu'à l'entrée Gange. Wenn wir Artikel 2 unserer Verfassung ernst nehmen
en vigueur d'une loi fédérale régissant la radio et la télévi- - und das wollen wir wohl alle -, haben wir dafür zu sorgen
sion, toute espèce d'obligation de dédpmmagement étant und darüber zu wachen, dass diese Entwicklungen sich
exclue. En l'occurrence, l'existence et le développement nicht zum Schaden unseres Staates und unseres Volkes
d'un institut national d'émission, dont le «support» soit auswirken. In Anbetracht der galoppierenden Entwicklung,
représentatif et largement étayé, dovent être garantis. Lors- in Anbetracht der Tatsache, dass eine Entwicklungsgenera-
que de nouveaux émetteurs seront autorisés, on veillera à ce tion in der Elektronik drei bis vier Jahre dauert, ist es nicht
que la concurrence soit assurée, en matière de publicité. mehr zu verantworten, dass wir nach Beschluss eines Ver-
17. September 1985 479 Motion Piller
fassungsartikels sechs bis acht oder gar zehn Jahre brau- des Parlamentes, des Gesetzgebers überhaupt, zu wahren
chen, um ein Gesetz zu schaffen. Parlament, Bundesrat und ist, und dass Entwicklungen in diesem Bereiche geordnet
Verwaltung haben sich in ihrer Arbeitsweise der jeweiligen und vor allem rechtmässig erfolgen müssen. Wir sind jedoch
Entwicklung anzupassen und nicht umgekehrt. Nur so kann der Meinung, dass das ohne dringlichen Bundesbeschluss
der technische Fortschritt in die Bahnen gelenkt werden, die möglich und gewährleistet ist, und dass ein dringlicher
es braucht, damit eben dieser technische Fortschritt wirk- Bundesbeschluss auch von der Verfassung her nicht
lich auch zum Segen und zur Mehrung der gemeinsamen gerechtfertigt wäre.
Wohlfahrt dient, wie dies in Artikel 2 der Bundesverfassung Es ist festzuhalten, dass das, was bisher vom Bundesrat auf
festgelegt ist. diesem Gebiet getan wurde, nur Versuchscharakter hat. Das
Diese Überlegungen führten zur vorliegenden Motion. Wenn gilt für die Rundfunkversuche (Lokalrundfunkveranstaltun-
das Gesetz schon nicht früher möglich sein soll, dann gen), die bis Ende 1988 laufen, und das gilt für das Abonne-
wenigstens ein dringlicher Bundesbeschluss, in dem einige mentsfernsehen, das ebenfalls nur im Sinne eines Versu-
wesentliche Elemente vorgezogen werden. Es stehen heute ches und deshalb eben auch nur provisorisch und befristet
wichtige Entscheide an, so dass die Gefahr besteht, das bewilligt wurde. In allen diesen Bewilligungen heisst es
präjudizierende Beschlüsse gefasst werden, ohne dass das ausdrücklich, dass sie keinen Rechtsanspruch für eine Wei-
Parlament dazu Stellung beziehen kann. Denken wir an das terführung und auch keinerlei Entschädigungsansprüche
Satellitenfernsehen - hier liegt allerdings jetzt ein Bundes- für das Dahinfallen begründen. Die Veranstalter, die solche
beschluss über den Satellitenrundfunk vor- an das Regio- Versuche machen, haben das bewusst in Kauf genommen.
nalfernsehen, an das Auslaufen der Rundfunkverordnung Es war immer die Politik des Bundesrates in den vergange-
und an das Einspeisen von Programmen in Kabelnetze. Mit nen Jahren, bevor wir einen Verfassungsartikel - der ist ja
dem dringlichen Bundesbeschluss soll erreicht werden, neuesten Datums - hatten, die Mitwirkung des Gesetzge-
dass bis zum Inkrafttreten des Radio- und Fernsehgesetzes bers bei wesentlichen Fragen und vor allem dort, wo es um
eine geordnete und rechtmässige Entwicklung des Radio- Präjudizierungen geht, sicherzustellen. Das war auch das
und Fernsehwesens möglich wird, und dies über die Mit- Anliegen der parlamentarischen Kommissionen, vor allem
sprache des Parlamentes. Es geht keineswegs darum, der GPK Ihres Rates und des Nationalrates. Wir haben dem
Entwicklungen zu stoppen, sondern darum, diese in den fest Beachtung geschenkt. Gerade deshalb hat ja der Bundesrat
abgesteckten Rahmen zu lenken, den Volk und Stände mit im vergangenen Jahr die Gesuche um Konzessionierung
der Annahme des Verfassungsartikels gesetzt haben. von Direktrundfunksatelliten abgelehnt. Sie erinnern sich an
Herr Bundesrat, es ist auch nicht ein Misstrauen Ihnen die vier Gesuche (Telsat usw.), die eine Konzession für die
gegenüber, im Gegenteil. Das Parlament soll Ihnen helfen, Nutzung des der Schweiz zustehenden Rundfunk-Direktsa-
die zweifellos vorhandenen Angriffe auf die heutige Medien- telliten wollten. Wir haben das abgelehnt mit der Begrün-
ordnung etwas abzuwehren. Esvist wohl allen klar, dass die dung, dass die Rechtsgrundlage nicht genüge und dass
Ausarbeitung und Beratung des Radio- und Fernsehgeset- solche Entscheide von einer Tragweite seien - medienpoli-
zes von uns viel Toleranz und Konsensbereitschaft fordern tisch, gesamtpolitisch -, dass dazu der Gesetzgeber vorab
wird. Alle bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gefällten Stellung nehmen müsse. Deshalb haben wir dann auch
Entscheide müssen deshalb über den dringlichen Bundes- konsequenterweise einen allgemeinverbindlichen Bundes-
beschluss provisorischen und befristeten Charakter erhal- beschluss für eine befristete Lösung vorbereitet, dessen
ten. Wo neue Veranstalter zugelassen werden, ist auch für Vernehmlassungsverfahren bereits abgeschlossen ist.
publizistischen Wettbewerb zu sorgen. Ebenfalls muss der Ein dringlicher Bundesbeschluss in der heutigen Situation
Ausschuss jeglicher Entschädigungspflicht erwirkt werden wäre nach meiner Meinung kontraproduktiv. Wenn wir auf
können. Nur so kann dem Gesetzgeber der Gestaltungs- diesem Wege der ausserordentlichen Rechtsetzung eine
spielraum erhalten bleiben. temporäre Regelung schaffen würden, würde dadurch zwei-
Damit nicht Entscheide ohne vorausgegangene öffentliche fellos die Befürchtung von Ständerat Piller, dass sich die
Diskussion gefällt werden, ist ein demokratisches Verfahren Schaffung eines definitiven Radio- und Fernsehgesetzes,
zu wählen. Mit der Einsetzung eines Medienrates kann gestützt auf Artikel 55bis BV, bis in die neunziger Jahre
einerseits eine kompetente Beratung des Bundesrates hinein verzögert, an Wahrscheinlichkeit gewinnen. Dies ein-
sichergestellt werden, andererseits würde durch die periodi- mal schon deswegen, weil dadurch die Arbeiten an diesem
sche Berichterstattung das Parlament in die Meinungsbil- Radio- und Fernsehgesetz beeinträchtigt würden. Wir haben
dung einbezogen. Dieser Medienrat wurde damals bei der für alle diese medienpolitischen Fragen fünf Leute zur Ver-
Ausarbeitung der Mediengesamtkonzeption vorgeschlagen. fügung; wenn sie sich für das dringliche Gesetzgebungs-
Auch wurde er in den Hearings anlässlich der Beratungen recht verwenden müssten, wäre dann einfach weniger
des Radio- und Fernsehartikels von verschiedenen Seiten Arbeitskapazität für die ordentliche Gesetzgebung verfüg-
gefordert. Er ist also als Idee nicht neu. bar. Weiter spielt hier wohl auch ein psychologischer Grund
Ich bitte Sie, diese Motion zu überweisen. Mit den Mitunter- mit: Wenn etwas einmal geregelt ist, und sei es auch nur auf
zeichnern bin ich der Meinung, dass das Parlament rasch dem Wege des ausserordentlichen Gesetzgebungsverfah-
und verantwortungsbewusst handeln muss. Der äusserst rens (dringlicher Bundesbeschluss), neigen wir und das
rasante technische Fortschritt, dessen Ende keineswegs Parlament nicht dazu, es mit der ordentlichen'Gesetzge-
abzusehen ist, wird tiefe Spuren in unserer Gesellschaft bung allzu rasch zu nehmen. Nach der Meinung des Bun-
hinterlassen. Mit der industriellen Fertigung der ersten Tran- desrates muss aber das ordentliche Ausführungsrecht, also
sistoren zu Beginn der sechziger Jahre wurde ein Zeitalter die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen, absolut prio-
eingeleitet, das in die Geschichte eingehen wird als dasje- ritär, auch zeitlich beförderlich behandelt werden. Da stim-
nige grösster gesellschaftlicher Umwälzungen. Technischer men wir den Überlegungen von Ständerat Piller absolut zu.
Fortschritt konnte bis heute in der Bilanz jeweils positiv für Der Stand dieses Gesetzes: Ich habe die Äusserung eines
die Menschheit gewertet werden. Die modernen Sozial- und Mitarbeiters auch gelesen, wonach es Beginn der neunziger
Wohlfahrtsstaaten dieser Erde sind auch diejenigen, die im Jahre werden könnte. Solche Aussagen, die einmal vielleicht
Wettbewerb der Fertigung technisch hochstehender Güter sogar aus einem gewissen Unmut heraus gemacht werden,
bestanden haben. Es gilt, dafür zu sorgen, dass sich auch vielleicht auch als Mahnung, finden wie vieles andere in den
die Elektronifizierung der Schweiz positiv auf unsere Gesell- Medien besonders gerne Eingang.
schaft auswirkt, so wie dies vor über 50 Jahren bei der Wir haben nicht etwa langsam gearbeitet. Der Radio- und
Elektrifizierung der Fall war. Wer sollte dies.tun, wenn nicht Fernsehverfassungsartikel gelangte im Dezember 1984 zur
das Parlament, das dafür ja vom Volk den Auftrag erhielt? Volksabstimmung und trat dann in Kraft. Zwei Monate spä-
ter war unser Entwurf für dieses Ausführungsgesetz bereits
bei der Expertenkommission füreine Mediengesamtkonzep-
Bundesrat Schlumpt: Der Bundesrat teilt durchaus die Mei- tion. Diese Kommission muss nach einem früheren Auftrag
nung von Ständerat Piller, dass die Entscheidungsfreiheit des Bundesrates dazu Stellung nehmen. Bevor der Verfas-
Motion Piller 480 17 septembre 1985
sungsartikel überhaupt angenommen war, haben wir den charakter und beinhaltet weder positive noch negative Prä-
Entwurf departementsintern bereits erarbeitet, also Vorar- judizierung. Zum Teil ist es auch eine Vorarbeit, um Erfah-
beit geleistet. rungen zu sammeln, gerade beim Lokalrundfunk. Was wir in
Ich habe nicht schlecht gestaunt, als ich vor einigen Mona- Zukunft machen werden, insbesondere beim Satellitenrund-
ten harsche Kritik an diesem noch internen Entwurf las, funk, hängt davon ab, wie das Parlament zu diesem Erlass
wonach wir sogar Bundesbeiträge an die SRG oder an Stellung nehmen wird. Hier zum Beispiel müssen wir einen
andere Radioveranstalter vorsähen, quasi Subventionen, Teilbereich separat ordnen, aber nicht mit einem dringli-
und das geschehe in der Meinung, sie ins Schlepptau zu chen Bundesbeschluss. Nochmals: wir werden vorher keine
nehmen. Dass man einen solchen Bockmist schreiben Beschlüsse fassen, weder positive noch negative, weil sonst
konnte, habeich noch verstanden; aber dass das genüsslich auch wir Ständeraft Pillers Befürchtungen teilen müssten.
im Lande herum kolportiert wurde, habe ich schon weniger Aus diesen Gründen muss ich Ihnen beantragen, die Motion
verstanden, weil Sie in der genau gleichen Zeit im Parla- von Herrn Piller abzulehnen.
ment, mit der ganzen damit verbundenen Öffentlichkeit, Gestatten Sie mir abschliessend eine allgemeine Bemer-
doch die Vorlage über eine regelmässige Bundesleistung kung. Unser Gesetzgebungsverfahren ufert nun tatsächlich
von 22 Millionen Franken für Radio Schweiz International aus und führt gelegentlich zu einem Zeitaufwand, der ein-
diskutiert haben und sie auch wohlwollend verabschie- fach nicht mehr verhältnismässig ist. Aus dieser Feststellung
deten. heraus sind die Befürchtungen von Herrn Piller begründet.
Was ist denn das anderes als eine Bundesleistung an die Wenn die Ausführungsgesetzgebung sich in die neunziger
SRG? Die Radio Schweiz International ist doch eine Tochter Jahre hinein verzögern würde, musste man sich wirklich
der SRG! Sie und wir sind zur Auffassung gelangt, die fragen, ob inzwischen nicht Irreversibles - einfach von den
Leistung der Radio Schweiz International müsse aus natio- Fakten her - geschehen würde. Wie sieht das Verfahren
nalem Interesse auch vom Bund mitfinanziert werden. heute aus? Vernehmlassung intern, Mitberichte- kleine und
Man kann von mir doch nicht erwarten, wenn ich die Aus- grosse -, dann Vernehmlassung, Fristerstreckungen um
führungsgesetzgebung im Departement zu betreuen habe, Monate und Monate. Dann geht das interne Mitberichtsver-
dass wir einen bestehenden Rechtsmangel, nämlich feh- fahren wieder los. Dann kommen wir mit einer Botschaft,
lende Rechtsgrundlagen, genau für derartige Alimentierun- und Sie verlangen Ergänzungsberichte, oft verlangen Sie
gen nicht beheben. Deshalb war ganz klar, dass eine Expertisen usw. Dann muss etwas Besseres kommen, weil
Bestimmung in dieses Radio- und Fernsehgesetz hinein man aus dem Stoss von Zusatzberichten ohnehin keine
musste, welche post festum solche Beitragsleistungen wie Übersicht mehr gewinnen kann.
an Radio Schweiz International für diese nationale Aufgabe Es musste in einem Durchschnittsfall möglich sein - dieses
gesetzlich abstützt. Das war die ganze Geschichte. Radio- und Fernsehgesetz wird zwar einige Fussangeln
Warum ich das hier erwähne? Herr Präsident, meine Damen enthalten, aber im grossen und ganzen durchschnittliche
und Herren, weil ich es gerne sage, das haben Sie wohl Anforderungen an Sie wie an uns stellen -, den Entwurf in
gespürt. Man hat es auch nicht anders verdient, als dass einem Jahr etwa beisammen zu haben. Weil wir schon im
dies einmal im Klartext gesagt wird: So wird heute mit Jahre 1984 beginnen konnten, nachdem das Parlament mit
unseren Arbeiten herumgesprungen, zum Teil völlig ver- dem Verfassungsartikel fertig war, hatten wir den Entwurf
ständnislos, an allen Zusammenhängen vorbei. schon zwei Monate später. Das Vernehmlassungsverfahren
Ich habe es aber auch aus einem sachlichen Grunde sagen inklusive definitive Botschaft dürfte etwa ein Jahr dauern,
wollen. Ständerat Piller, es ist keine gute Art der Gesetzge- und im Parlament sollte man in ein bis zwei Jahren mit
bung, wenn wir einfach bruchstückweise wieder Teilrege- einem solchen Gesetz zu Rande kommen. Das gäbe dann
lungen schaffen. Durch Einzelsprünge werden solche Inter- insgesamt etwa drei bis vier Jahre.
pretationen oder Missverständnisse nur gefördert. Ich will nicht sagen, dass es möglich sei, beim Radio- und
Zum Zeitplan: Der Entwurf für ein Radio-und Fernsehgesetz Fernsehgesetz diese Fristen einzuhalten. Aber ich möchte
ist jetzt bei der Expertenkommission Schneider. Sie hat Frist doch hoffen, dass wir uns, Parlament und Bundesrat, in
zur Stellungnahme bis im Oktober. Man musste ihr eine gemeinsamer Anstrengung etwa an diesem Rahmen halten
acht- bis zehnmonatige Frist lassen, es handelt sich immer- können. Dann werden wir mit dem Radio- und Fernsehge-
hin um eine aufwendige Arbeit. Dann folgen die Bereinigung setz rechtzeitig da sein, um die Entwicklung in den Griff zu
und das Vernehmlassungsverfahren, die Auswertung und bekommen und im Griff zu halten.
die Ausarbeitung der definitiven Botschaft. Die Erläuterun- Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die Motion abzulehnen.
gen liegen jetzt bereits vor. Ich nehme an, dass sich das
Parlament im Jahre 1987 mit dieser Vorlage beschäftigen
kann. (Das war vermutlich auch die Motivation für meinen Piller: Ich danke Herrn Bundesrat Schlumpf herzlich für
Mitarbeiter: er wollte den Mahnfinger erheben.) diese Antwort.
Nachher hängt es natürlich vom Parlament ab, wie lange das Persönlich nehme ich die meisten Journalisten sehr ernst.
dauert. Ich glaube nicht, dass das Parlament für diese vor- Ich habe hier eine Auswahl von Pressemitteilungen von
dringliche Ausführungsgesetzgebung drei oder vier Jahre ganz seriösen Zeitungen. Vor den Sommerferien wurde all-
Zeit braucht. Das war der Fall beim Verfassungsartikel in gemein die Befürchtung geteilt, dass es in die neunziger
beiden Kammern; das sollte hier rascher gehen. Jahre gehen würde. Ich bin sehr froh zu hören, dass der
Wenn wir einen dringlichen Bundesbeschluss - wenn er Bundesrat hier viel schneller vorwärtsmachen will, so dass
nach Verfassung zulässig wäre - nun auch ausarbeiten und wir also dieses Gesetz doch noch in den achtziger Jahren
vorlegen würden, würden wir nicht mehr gewinnen als ins- unter Dach bringen können.
gesamt vielleicht zwei bis drei Jahre. Es wäre somit möglich, Starttermin wäre 1987. Nach den Ausführungen des Herrn
dass man etwa zwei bis drei Jahre früher zu einer solchen Bundesrates ist es vielleicht sogar möglich, bereits im
Regelung käme, aber es würde dann natürlich Artikel 89bis Herbst 1986 mit den parlamentarischen Beratungen zu
Absatz 2 der Bundesverfassung gelten mit den Referen- beginnen. Ich bin auch seiner Meinung, dass man diese
dumsvorschriften, den Befristungen usw. Ich befürchte, Vernehmlassung etwas abkürzen kann, weil die Vernehm-
dass dadurch das definitive Gesetz verzögert würde. In der lassungsverfahren wirklich uferlos geworden sind. Das ist
Summe hätten wir nichts gewonnen. der eine Punkt. Es ist erfreulich zu sehen, dass es doch
Dieses dringliche Gesetzgebungsverfahren ist nach dem rascher vorwärtsgehen soll.
Verfassungstext und der ständigen Praxis nur zulässig bei Zum zweiten freut es mich, dass Herr Bundesrat Schlumpf
sachlicher Notwendigkeit und wenn der betreffende Erlass hierausgeführt hat, dass keine präjudizierenden Beschlüsse
zeitlich keinen Aufschub erträgt. Ich würde das dann beja- gefasst werden, bis dieses Radio- und Fernsehgesetz unter
hen, wenn Präjudizierungen für die kommende definitive Dach ist, dass also alles rückholbar ist, was jetzt beschlos-
Ordnung in Frage stünden. Das ist aber nicht der Fall. sen wird. Das scheint mir sehr wichtig, denn der Gesetzge-
Was der Bundesrat bisher gemacht hat, hat Versuchs- ber muss hier mitbestimmen können, wenn es um wirklich
18. September 1985 481 Arbeitsbeschaffungsreserven. Bundesgesetz
wichtige Entscheide geht. Diese Ausführungen des Herrn #ST# Dritte Sitzung - Troisième séance
Bundesrates führen mich zum Schluss, dass die Motion im
jetzigen Zeitpunkt weitgehend als erfüllt eingestuft werden
kann, und ich ziehe sie zurück. Mittwoch, 18. September 1985, Vormittag
Mercredi 18 septembre 1985, matin
Zurückgezogen - Retiré 8.00h
Vorsitz - Présidence: Herr Kündig
Schluss der Sitzung um 10.25 Uhr
La séance est levée à 10 h 25
84.014
Arbeitsbeschaffungsreserven. Bundesgesetz
Réserves de crise. Loi
Botschaft und Gesetzentwurf vom 29. Februar 1984 (BBI l, 1129)
Message et projet de loi du 29 février 1984 (FF l, 1147)
Beschluss des Nationalrates vom 21. März 1985
Décision du Conseil national du 21 mars 1985
Antrag der Kommission
Eintreten
Proposition de la commission
Entrer en matière
Knüsel, Berichterstatter: Der vorliegende Gesetzentwurf
über Arbeitsbeschaffungsreserven basiert auf einem Verfas-
sungsartikel. Dieser Verfassungsartikel 31quinquies wurde
1978 von Volk und Ständen angenommen und überträgt
dem Bund die Aufgabe und die Verpflichtung, für eine
ausgeglichene Wirtschaftsentwicklung zu sorgen.
Beim vorliegenden Entwurf zu einem Bundesgesetz über die
Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsreserven handelt es
sich um einen Ausführungserlass zum Konjunkturartikel.
Der vorliegende Entwurf soll das alte Bundesgesetz aus dem
Jahre 1951 ablösen. Gemäss Artikel 2 kann der Bund die
Unternehmen zur Bildung von steuerbegünstigten Arbeits-
reserven verpflichten, wobei gleich festgehalten wird, dass
diese nach deren Freigabe selbständig - ich betone das
«selbständig» - über den Einsatz innerhalb der gesetzlichen
Verwendungszwecke entscheiden können. In einer kurzen
Umschreibung lässt sich der vorliegende Entwurf wie folgt
zusammenfassen:
1. Als Vorkehren für eine ausgeglichene konjunkturelle
Entwicklung und zur Verhütung und Bekämpfung von
Arbeitslosigkeit und Teuerung können Unternehmen
Arbeitsbeschaffungsreserven für die Phasen der Stagnation
oder Rezession anlegen.
2. Teilhaftig an der Bildung von Arbeitsbeschaffungsreser-
ven werden Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten,
indem sie jährlich höchstens 15 Prozent des ausgewiesenen
handelsrechtlichen Reingewinns beim Bund oder auf einem
Sperrkonto einer Bank anlegen.
3. Der auf diese Weise abgezweigte Teil des unternehmeri-
schen Gewinns wird von den Ertragssteuern der Kantone
und des Bundes befreit, dies im Gegensatz zum heutigen
Recht, also von der Zeit der Auflösung auf die Phase der
Reservenbildung vorverschoben. Das ist ein ganz entschei-
dender Schritt. Das ist aber auch eine für die Wirtschaft
wesentliche Massnahme, welche die Reservebildung unbe-
strittenermassen attraktiv zu gestalten vermag. Die steuerli-
che Behandlung der Reserven ist eines der Kernstücke,
wenn nicht überhaupt das Kernstück der Vorlage selbst. Die
vom Bundesrat und vom EVD unterbreitete Vorlage unter-
scheidet sich in einem ganz wesentlichen Punkt gegenüber
Lösungen, die seinerzeit von der Expertenkommission erar-
beitet und im Vernehmlassungsverfahren zur Stellung-
nahme unterbreitet wurden. Die heutige Vorlage, über die
62-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Piller Radio und Fernsehen. Dringlicher Bundesbeschluss
Motion Piller Arrêté fédéral urgent pour la radio et là TV
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1985
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.481
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.09.1985 - 09:00
Date
Data
Seite 478-481
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Pagina
Ref. No 20 013 854
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