Criminal Liability for Negligent Demolition Work
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a contractor is only punishable for negligence in demolition work if they grossly disregard recognized rules. The court held that under existing law, there is a distinction between professional demolition work and the use of explosives with malicious intent, with the latter being punishable under Article 224 of the Criminal Code. However, even an authorized demolitions expert can endanger lives and property through negligence by disregarding safety regulations, which is punishable under Article 225 of the Criminal Code, with simple negligence sufficing. For other violations, the expert is responsible under Articles 37 and 38 of the law. The court decided against a differentiated liability regulation, affirming that simple negligence is sufficient for criminal liability in cases of endangered life and property.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 OR, Art. 224 StGB, Art. 19 Absatz, Art. 62 aber, Art. 13 PUEG, Art. 31septies BV; Criminal Liability for Negligent Demolition Work: bewährt hätte. Sie leistet vielmehr einen wertvollen Beitrag Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
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KI-generiertVolltext
Motion Weder-Bâle 648 N 5 juin 1986
befugter, der Sprengarbeiten ausführt, nur dann zu bestra- tung (Art. 41 OR) ersetzen zu wollen, erscheint als nicht zu
fen, wenn er die anerkannten Sprengregeln und die aner- rechtfertigender Rückschritt.
kannten Regeln der Baukunde grobfahrlässig missachtet 3. Entgegen der Auffassung des Postulanten wird nach gel-
hat. tendem Recht sehr wohl zwischen berufsmässigen Spreng-
arbeiten und der Verwendung von Sprengstoffen in verbre-
cherischer Absicht unterschieden. In diesem Fall wird der
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Täter nach Artikel 224 StGB bestraft. Aber auch der Spreng-
vom 14. Mai 1986 befugte kann bei ihm aufgetragenen Sprengarbeiten durch
Rapport écrit du Conseil fédéral du 14 mai 1986 Missachtung von Schutz- und Sicherheitsvorschriften frem-
1. In der Praxis hat die in Artikel 19 Absatz 3 des Spreng- des Leben und Gut in konkrete Gefahr bringen (Art. 225
stoffgesetzes geforderte Angabe des äussersten Verwen- StGB). Für die Strafbarkeit genügt einfache Fahrlässigkeit;
dungstermins bisher nur für die Sprengstoffe Bedeutung das Strafgesetzbuch (Art. 18 Abs. 3) kennt den Begriff der
erlangt. Mit Bezug auf die Zündmittel konnte dieses Erfor- groben Fahrlässigkeit nicht. Für alle übrigen gegen das
dernis noch nicht durchgesetzt werden, weil die Hersteller Gesetz oder die Verordnung gerichteten Widerhandlungen,
durch keine ausländische Gesetzgebung gezwungen sind, die keinen derartigen Gefährdungserfolg aufweisen, hat
ihre Produkte mit einem derartigen Vermerk zu versehen. sich der Sprengbefugte nach Artikel 37 und 38 des Gesetzes
Den zur Handhabung der Sprengstoffgesetzgebung berufe- zu verantworten. Daran ist festzuhalten.
nen Bundesinstanzen sind bislang keine Klagen aus Wirt-
schaftskreisen zugegangen, wonach sich die vom Postulan- Schriftliche Erklärung des Bundesrates
ten beanstandete Spezifikation bei den Sprengstoffen nicht Déclaration écrite du Conseil fédéral
bewährt hätte. Sie leistet vielmehr einen wertvollen Beitrag Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
zur Unfallverhütung, denn anhand des äussersten Verwen-
dungstermins verlassen sich Verantwortliche von Verbrau- Wellauer: Der Bundesrat lehnt mein Postulat ab. Ich
chermagazinen und Sprengleiter auf der Sprengstelle auf bedaure dies. Ich wollte mit meinem Postulat nur eine diffe-
die grundsätzliche Verwendbarkeit des ausgelieferten renzierte Haftpflichtregelung verlangen. Bei der heutigen
Sprengstoffs. Eine vergleichbare Situation ist auf dem Regelung ist nämlich jeder Bauunternehmer, der Spreng-
Gebiet der Lebensmittelpolizei anzutreffen, wo ebenfalls stoff lagert oder Sprengstoff braucht, ein möglicher Terro-
zum Schütze der Endverbraucher bei fertigverpackten, rist. Man sollte doch unterscheiden, ob einer für Berufs-
leicht verderblichen Nahrungsmitteln (pasteurisierte Milch, zwecke oder andere Zwecke den Sprengstoff braucht. Ich
Fleischwaren) ein letztzulässiges Verkaufsdatum anzugeben werde dem Bundesrat nicht opponieren, dieses Problem
ist. Die Sprengstoffverordnung schreibt übrigens vor (Art. 62 aber in einer anderen Form wieder aufwerfen.
Abs. 2), dass gleichartige Sprengstoffe in der Reihenfolge
ihrer Herstellung zu verbrauchen sind. Ueberlagerter Le président: M. Wellauer accepte la proposition du Conseil
Sprengstoff darf nur verwendet werden, wenn er vorher auf fédéral.
seine Tauglichkeit und HandhabungssicherheJt geprüft wor-
den ist; andernfalls ist er zu vernichten (Art. 87 Abs. 1 Abgelehnt - Rejeté
Sprengstoffverordnung). Bei vorschriftsgemässer Lagerung
erweist sich die Ueberalterung des Lagergutes als Hauptur-
sache von dessen Mangelhaftigkeit. Die Lagerfähigkeit der
Sprengstoffe variiert je nach deren Art und Beschaffenheit.
So verderben selbst bei besten Lagerbedingungen Slurry- #ST# 85.459
Sprengstoffe rasch, während plastifizierter und patronierter
Sprengstoff eine wesentlich längere Haltbarkeit aufweist. Motion Weder-Basel
Nach dem Gesagten ist der Bundesrat der Meinung, dass an Baurecht. Oeffentliche Hand
dem vom Postulanten beanstandeten gesetzlichen Erforder-
nis aus Gründen der Arbeitssicherheit unbedingt festzuhal- Motion Weder-Bâle
ten ist. Droit de superficie.
2. Artikel 27 des Gesetzes beruht auf dem Grundsatz der Collectivités publiques
sogenannten Gefährdungshaftung. Der Gesetzgeber ging
davon aus, dass der Unternehmer, der mit Sprengmitteln
umgeht, durch diese wirtschaftliche Tätigkeit einen Zustand
von besonderer Gefährlichkeit schafft, aus dem er einen
Nutzen zieht. Ihn als den organisatorischen und finanziellen Wortlaut der Motion vom 11. Juni 1985
Träger der gefährlichen Tätigkeit soll daher - unabhängig Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Rahmengesetzge-
von einem Verschulden - die Verantwortlichkeit treffen, bung betreffend Landvergabe im Baurecht zu schaffen.
wenn die seinem Betrieb inhärente Gefahr sich zulasten Namentlich soll diese folgende Punkte enthalten:
eines Dritten verwirklicht. Die selbst beim befugten Umgang a. Die Landvergabe im Baurecht ist der Oeffentlichkeit vor-
mit Sprengstoffen stets latent vorhandene Gefährdung von zubehalten.
fremdem Leben und Gut ist, wie die zahlreichen Schaden- b. Die Anpassung von Baurechtszinsen ist dem Preisüber-
sprengungen beweisen, zweifellos vergleichbar mit der wacher zu unterstellen (Bindung an Lebenskostenindex,
Betriebsgefahr des Motorfahrzeuges im Strassenverkehrs- nicht aber an Bodenpreissteigerung).
recht, welches nicht bloss die Gefährdungshaftung sondern
auch noch die Versicherungspflicht des Halters kennt. Der Texte de la motion du 11 juin 1985
bundesrätliche Entwurf eines Sprengstoffgesetzes (Art. 23) Le Conseil fédéral est invité à élaborer une loi-cadre sur
sah anstelle der Gefährdungshaftung das einschneidendere l'octroi de droits de superficie. Cette loi devra notamment
Versicherungsobligatorium vor, das jedoch in der parlamen- disposer
tarischen Beratung aus Praktikabilitätsgründen fallengelas- a. que le droit de superficie est réservé aux collectivités
sen wurde. Das aber führte zur Notwendigkeit, die materielle publiques;
und prozessrechtliche Stellung des Geschädigten zu ver- b. que la modification des rentes de droits de superficie est
bessern, dem nicht zugemutet werden konnte, nebst der soumise à l'approbation du préposé aux prix (les rentes
Beweislast auch noch ein erhebliches Prozessrisiko zu tra- doivent être liées au taux de l'indice des prix à la consom-
gen. Es ist deshalb folgerichtig, dass der für eine Schaden- mation et non au prix des terrains).
sprengung ins Recht gefasste Unternehmer grundsätzlich
haftet, es sei denn, es gelinge ihm der Entlastungsbeweis. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bircher, Dünki,
Diese Gefährdungshaftpflicht durch die Verschuldenshaf- Euler, Fetz, Grendelmeier, Günter, Herczog, Hubacher, Jae-
5. Juni 1986 N 649 Motion Weder-Basel
ger, Maeder-Appenzell, Müller-Aargau, Müller-Bachs, würden öffentliche Baurechtsgeber bei einer Regelung, wie
Rebeaud, Robert, Weber Monika (16) die Motion sie verlangt, wohl über ein Angebotsmonopol
verfügen. Aber der Preisüberwacher könnte nach dem jetzi-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit gen Stand der Beratungen zum Preisüberwachungsgesetz
Es gibt immer mehr Gemeinden, welche gemeindeeigenes aus staatspolitischen Gründen zu den von einer Legislative
Land im Baurecht gegen Entschädigung gemäss ZGB Arti- oder Exekutive festgelegten Baurechtszinsen nur Empfeh-
kel 779 ff. an Private, Genossenschaften oder Gesellschaf- lungen abgeben, nicht jedoch Verfügungen erlassen (vgl.
ten abgeben. Diese Landabgabe im Baurecht ist sehr zu Art. 13 PUEG, BBI 1984 II, 800, 775 f.; Amtl. Bull. N 1985
begrüssen. Das Land wird damit kurzfristig der Spekulation 227 ff.). Im weiteren könnte nicht einfach an den Lebensko-
entzogen und langfristig bleibt es im Verfügungsrecht der stenindex angeknüpft werden. Höhere Preissteigerungen
Oeffentlichkeit, d. h. auch die nächste Generation kann wären nicht ohne weiteres missbräuchlich (vgl. Art. 11 und
unbelastet, ohne Kostenfolge oder Rechtsstreite, zum Ver- 12 PUEG).
wendungszweck des Landes Stellung nehmen. Im Hinblick
auf die Landes- und Raumplanung ist dies von grosser Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Wichtigkeit. Auch allfällige Mehrwerte, welche bekanntlich Déclaration écrite du Conseil fédéral
vor allem durch Investitionen der Oeffentlichkeit-aus Steu- Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
ergeldern - entstehen, können bei einer periodischen ver-
nünftigen Anpassung des Baurechtszinses dem Fiskus, dem
sie gerechterweise gehören, wieder zugeführt werden. Weder-Basel: Mit meiner Motion verlange ich, es sei eine
Neuerdings haben nun auch Private und Immobilien-Händ- Rahmengesetzgebung betreffend Landvergabe im Baurecht
ler die Möglichkeiten des Baurechts entdeckt. Der Bau- durch Private zu schaffen. Deren Fehlen hat schmerzliche
rechtszins wird für den Baurechtgeber ein regel massiges, Auswirkungen. Es besteht die Tendenz der Konzentration
risikofreies Einkommen - eine «ewige Rente». Bei der heuti- des Bodens in immer weniger Händen. Grosse Immobilien-
gen Tendenz zur Konzentration des Bodens in immer weni- händler, Pensionskassen, Versicherungen und viele andere
ger Händen besteht die Gefahr der Bildung eines Neofeuda- finanzstarke Kreise haben längst erkannt, dass ihnen der
lismus. Landabgabe im Baurecht gehört also grundsätzlich Boden respektive der daraus erzwingbare Pacht- oder Bau-
in die Hand der Oeffentlichkeit. rechtszins ein regel massiges, risikofreies Einkommen
garantiert. Die unbedingte Abhängigkeit des Menschen vom
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Boden und seinen Schätzen verschafft seinem Besitzer eine
vom 4. September 1985 Monopolstellung, die er sich in Form der Grundrente bezah-
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 septembre 1985 len lässt. Die Vermehrung der Bevölkerung, der wachsende
1. Das Baurecht erlaubt dem Grundeigentümer, Bauland zu Wohlstand, der Wunsch, AHV-Gelder mündelsicher sowie
mobilisieren, ohne selber bauen oder Eigentum aufgeben zu private Gelder lukrativ anlegen zu können und der zuneh-
müssen; der Baurechtsnehmer seinerseits vermag sich mende Bodenbedarf unserer Industrie und Wirtschaft stei-
Gebäulichkeiten zu beschaffen, ohne die Kosten des Land- gern die Nachfrage nach Boden und damit seinen Preis.
erwerbs auslegen zu müssen. Dem Gewerbetreibenden ins- Ohne irgendwelche Leistung seitens des Grundeigentümers
besondere bietet das Baurecht die Möglichkeit, sein Kapital steigt sein Vermögen unaufhaltsam. Boden ist aus diesem
für betriebliche Investitionen freizuhalten; überdies bleibt er Grund «lukrativer Tummelplatz» für Spekulanten einerseits
als Baurechtsnehmer in örtlicher Hinsicht bedeutend und dient andererseits kapitalkräftigen Institutionen des In-
beweglicher als der an seine Liegenschaft gebundene und Auslandes als sichere, dem Kaufkraftschwund entzo-
Eigentümer. Nicht zuletzt um diesen praktischen Bedürfnis- gene Anlage, immer mit der rosigen Aussicht, im Schlafe
sen zu genügen, sind die zivilrechtlichen Bestimmungen weitere Planungs-Millionengewinne einstreichen zu kön-
über das Baurecht 196,5 revidiert worden (vgl. BBI 19631, nen. Es mahnt zur Aufmerksamkeit, dass sich heute mehr
976 f.). Man kann seine Zweifel haben, ob die öffentliche als 40 Prozent aller bäuerlichen Betriebe im Besitze von
Hand allein in der Lage wäre, die Nachfrage nach Baurech- Nichtlandwirten befinden. Ein neuer Landfeudalismus ist
ten zu befriedigen; dafür müsste sie - was heute kaum sich zu entwickeln im Begriff, befindet sich doch der
durchwegs der Fall ist- über ausreichend Grundeigentum gesamte Boden der Schweiz im Eigentum von höchstens
an guter Lage verfügen. Ueberdies verfolgen auch öffentli- 10 Prozent der Bevölkerung, und diese Prozentzahl ist stän-
che Baurechtsgeber oftmals nicht nur eine gemeinnützige dig am Absinken.
Vergabepolitik; der Baurechtsnehmer dürfte sich ihnen Anlässlich einer Tagung über Bodenrecht und Raumpla-
gegenüber nicht merklich weniger in Abhängigkeit begeben nung vom 2. Mai 1985 in Solothurn hielt Frau Bundesrätin
als privaten Baurechtsgebern gegenüber. Und endlich ist zu Kopp eine vielbeachtete eindrückliche Rede. Sie führte aus:
bedenken, dass das Baurecht zur optimalen Auslastung der «Wir müssen uns fragen, ob unsere Eigentumspolitik diesen
Bauzonen beiträgt: Insofern unterstützt es das Anliegen der Namen verdient, wenn der Boden für den kleinen Selbstnut-
Raumplanung, Boden haushälterisch zu nutzen; auch unter zer unerschwinglich bleibt. Wir werden nicht darum herum-
diesem Gesichtspunkt sind Baurechtsverträge - gleich wel- kommen, das geltende Recht zu überprüfen.» Und weiter:
cher Herkunft - erwünscht. «Wirklicher Wandel braucht nicht nur neues Recht, wirkli-
2. Nach Artikel 31septies BV werden der Preisüberwachung cher Wandel braucht auch ein neues Denken von jedem
«Preise und Preisempfehlungen für Waren und Leistungen einzelnen. Heute ist festzustellen: Unsere täglichen Gedan-
marktmächtiger Unternehmungen und Organisationen, ins- ken und Taten hinken der Zeit beträchtlich nach. Wir haben
besondere von Kartellen und kartellähnlichen Gebilden, des aufzuholen, beginnen wir damit heute!» Soweit Frau Bun-
öffentlichen und privaten Rechts» unterstellt. Unter diesem desrätin Kopp.
Verfassungswortlaut lässt sich das Anliegen der Motion Mit meinem Vorschlag, Frau Bundesrätin, komme ich Ihrer
kaum verwirklichen. Gewiss fallen Baurechtszinsen - als Aufforderung nach. Es ist doch unübersehbar, dass in letz-
Entgelt für eine Leistung - in den sachlichen Geltungsbe- ter Zeit, insbesondere unter dem Druck der sicheren Anlage-
reich des Preisüberwachungsartikels. In persönlicher Hin- pflicht der Pensionskassengelder, Pensionskassen, Versi-
sicht jedoch dürfte eine Unterstellung der Baurechtsgeber cherungen und andere finanzstarke Kreise die Möglichkeit
unter das ordentliche Verfahren der Preisüberwachung - des Baurechts neu entdeckt haben. Wenn zukünftig dieser
wenn überhaupt - nur in seltensten Fällen gegeben sein, Trend anhält - und wer zweifelt schon daran - werden in
weil das Erfordernis der Marktmacht (d. h. die Existenz eines Kürze die kapital- und kaufkraftstarken Kreise den Boden-
Kartells oder einer kartellähnlichen Organisation) fehlt. Pri- markt noch mehr beherrschen. Dies wird zu einem Neofeu-
vate Baurechtsgeber dürften nur in Einzelfällen über Markt- dalismus führen, weswegen uns die nächste Generation
macht verfügen. Geht man davon aus, dass der Markt für kaum loben wird. Wollen wir wirklich tatenlos zusehen, bis
Baurechte ein relevanter Markt im Sinne von Artikel 1 des die Ballung von immer mehr Grund und Boden in wenigen
Entwurfs für ein Preisüberwachungsgesetz (PUEG) wäre, so Händen Wirklichkeit ist?
Postulat Stamm Walter 650 N 5 juin 1986
Heute gilt es doch, beim Boden nicht nur die Interessen #ST# 85.952
privater Eigentümer zu wahren - diese gilt es auf jeden Fall
zu wahren -, sondern auch die Interessen der Oeffentlich- Postulat Stamm Walter
keit zu schützen. Effektiver Umweltschutz, Heimat- und
Naturschutz sowie Raumplanung werden nur möglich sein, Regelung der Grenzkontrollen.
wenn die Oeffentlichkeit auch einen gewissen Anteil an Finanzielle Beteiligung des Bundes
Grund und Boden besitzt. Wenn wir schon Eigentum und Contrôles à la frontière.
Nutzung des Bodens trennen, wie es beim Baurechtsvertrag
geschieht, sollten wir dem Schwächeren der beiden Kontra- Participation financière
henten beistehen und ihm mit einer Rahmengesetzgebung de la Confédération
unter die Arme greifen.
Ich habe ein gewisses Verständnis, Frau Bundesrätin, dass
Sie meinen Vorschlag nicht als Motion entgegennehmen
wollen. Ich bitte jedoch darum, ihn als Postulat anzuneh-
men, denn die offenen Fragen im Zusammenhang mit dieser Wortlaut des Postulates vom 11. Dezember 1985
Rahmengesetzgebung müssen geklärt werden, und die Aus- Der Bundesrat wird eingeladen, sich mit Bundesmitteln an
arbeitung dieser Rahmengesetzgebung ist heute vordring- den erheblichen Kosten der Grenzkantone für die grenzpoli-
lich. Ich bitte Sie also sehr darum. zeiliche Kontrolle der internationalen Eil- und Schnellzüge
finanziell zu beteiligen.
Bundesrätin Kopp: Der Bundesrat hat zu dieser Motion
schriftlich Stellung genommen. Es würde wohl kaum der Texte du postulat du 11 décembre 1985
Rationalisierung des Ratsbetriebes dienen, wenn ich nun Le Conseil fédéral est invité à accorder, sur les crédits de la
die Argumente, die schriftlich vorliegen, auch noch münd- Confédération, une contribution aux cantons frontaliers au
lich wiederholen würde. Diese Argumente zeigen auch, wes- titre des dépenses considérables qu'ils ont pour assurer les
halb der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Hin- contrôles de police à la frontière dans les trains internatio-
gegen möchte ich doch einige Gedanken aufnehmen und naux express ou directs.
Fragen beantworten, die Herr Weder zu Recht in den Raum
gestellt hat. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bratschi, Meyer-Bern,
Sie haben, im Gegensatz zur Begründung Ihrer Motion, hier Neukomm, Rohrer (4)
nun die ganze Bodenpolitik zur Diskussion gestellt, und da
darf ich Sie darauf hinweisen, dass gerade in diesem Zusam- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
menhang sehr viel von seilen des Bundesrates unternom- Die Grenzkantone haben die Pflicht, die grenzpolizeiliche
men wurde. Das Bodenproblem ist viel zu komplex, als dass Kontrolle an den Eingangsstellen unseres Landes wahrzu-
wir es nur mit einer einzigen Vorschrift, wie Sie es jetzt nehmen. Wenn auch der Bund an den Strassenzollämtern
anstreben, in den Griff bekommen könnten. und Schifflandeplätzen diese an sich in die Kompetenz der
1. Sie stellen zu Recht fest, dass viel Landwirtschaftsland im Grenzkantone fallende Aufgabe treuhänderisch übernom-
Besitz von Personen ist, die es nicht selber bewirtschaften. men hat, belastet doch die Kontrolle der internationalen Eil-
Das ist genau die Stossrichtung des neuen Bäuerlichen und Schnellzüge einzelne Kantone finanziell in erheblichem
Bodenrechts, das vor 14 Tagen vom Bundesrat in die Ver- Masse. Die Ausübung dieser grenzpolizeilichen Aufgabe
nehmlassung geschickt wurde. liegt aber eindeutig auch im Interesse der übrigen Kantone
2. Das Bundesamt für Versicherungswesen erarbeitet neue und des Bundes. Nachdem der Bundesrat angesichts eini-
Anlagevorschriften für die privaten Lebensversicherungsge- ger unliebsamer Vorkommnisse die Absicht bekundet hat,
sellschaften, die den Druck auf den Boden aus Kapitalanla- die Personenkontrollen an den Grenzen zu verstärken, ist es
gen vermindern sollen, indem sie den weniger weitgehen- sicher richtig, die Grenzkantone bei ihrer im Gesamtinter-
den Vorschriften des BVG unterstellt werden. Zur Lösung esse des Bundes liegenden Aufgabe finanziell zu unter-
dieses Problems arbeiten wir in die gleiche Richtung, die stützen.
auch sie verfolgt haben.
Im übrigen ist der Bundesrat auch bereit, die Motion von Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Herrn Loretan entgegenzunehmen, und Ihr Rat hat sie auch vom 12. Februar 1986
kommentarlos überwiesen. Ich hoffe sehr, dass sie noch in Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1986
dieser Session auch im Ständerat zur Diskussion kommt, Die Personenkontrolle an der Grenze ist eine Aufgabe der
weil auch sie zur Lösung dieses Problems beitragen könnte. Grenzkantone. Diese werden dadurch entlastet, dass die
Sie sehen also, Herr Weder, wir sind beim Problem, das Sie Zollorgane des Bundes die Personenkontrolle auf allen
und uns beschäftigt, nicht untätig. Es ist sehr vieles in Gang Strassenübergängen und teilweise auch im Schiffsverkehr
gekommen, auch die Frage, ob nicht die Pensionskassen- sowie in den Zügen im Lokalverkehr ausüben. Zudem
gelder zur vermehrten Förderung des Wohneigentums ein- obliegt die Ueberwachung der Grenze ausserhalb der geöff-
gesetzt werden könnten, um die Selbstnutzer nicht nur in neten Grenzübergangsstellen dem Grenzwachtkorps. Die
der Landwirtschaft, sondern auch in den städtischen Gebie- Grenzkantone führen nur noch die Personenkontrolle in den
ten zu fördern. Nach Ansicht des Bundesrates sind alle diese internationalen Bahnhöfen und Flughäfen durch.
Schritte besser geeignet als die Schaffung von neuen Rah- Der Personalbestand der Eidgenössischen Grenzkontrollor-
mengesetzen, die übrigens dann auch sehr stark in die gane hatte sich nach dem Zweiten Weltkrieg laufend zurück-
Kompetenz der Gemeinden eingreifen, oder als die Unter- gebildet. Zudem wurden zahlreiche Grenzposten aufgeho-
stellung unter den Preisüberwacher. Ich bin der Meinung, es ben oder sie sind nur noch während beschränkter Zeit
gäbe genügend neue Vorlagen, die in Ihre Richtung gehen, geöffnet. Die inzwischen von den eidgenössischen Räten
aber das Mittel, das Sie hier vorschlagen, ist nicht geeignet. beschlossenen Erhöhungen des Zoll- und Grenzwachtper-
Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat Ihre Motion ab- sonals haben zum Zweck, die persönliche Sicherheit der
lehnt. Grenzkontrollbeamten zu erhöhen, die im Zusammenhang
mit den Verkehrsabgaben aufkommenden Aufgaben zu
Abstimmung - Vote erfüllen und zum Teil die Einführung der 42-Stunden-Woche
zu gewährleisen. Die angeordnete Verstärkung der Gelände-
Für die Ueberweisung der Motion 34 Stimmen überwachung, die auf Kosten der Grenzkontrollen auf den
Dagegen 61 Stimmen Zollstrassen erfolgt, muss auch seitens des Bundes mit dem
bestehenden Personalbestand durchgeführt werden.
Eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kosten der
Grenzkantone für die Personenkontrolle an der Grenze ist
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Weder-Basel Baurecht. Oeffentliche Hand
Motion Weder-Bâle Droit de superficie. Collectivités publiques
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
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Jahr 1986
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.459
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.06.1986 - 08:00
Date
Data
Seite 648-650
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