Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 85-451 KI-generiert

Right to Resistance vs. Democratic Channels

Geschäftsnummer VPB 85-451
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Council addressed an interpellation concerning the "right to resistance" in a democracy, particularly as it was being discussed in public discourse and media. The Council clarified that while citizens have the right to express dissent and challenge decisions through established legal and democratic channels like initiatives and referendums, there is no legitimate right to active or passive resistance against the state. The Council acknowledged the importance of public discourse but affirmed that acts of civil disobedience, violence, or disruption are not permissible within the Swiss legal framework, especially when democratic mechanisms for change exist. It also stated that the federal government would not intervene in cantonal educational matters by dictating the content of civic education on this topic.

Legislator-Regeste

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Art. 55bis BV; Right to Resistance vs. Democratic Channels: The Council clarified that while citizens have the right to express dissent and challenge decisions through established legal and democratic channels like initiatives and referendums, there is no legitimate right to active or passive resistance against the state. The Council acknowledged the importance of public discourse but affirmed that acts of civil disobedience, violence, or disruption are not permissible within the Swiss legal framework, especially when democratic mechanisms for change exist. It also stated that the federal government would not intervene in cantonal educational matters by dictating the content of civic education on this topic.

Schlagwörter

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ziviler Ungehorsam Demokratie erworbener Anspruch Recht auf Bildung Rahmenbeschluss Meinungsäusserungsfreiheit
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55bis BV

Cited in relation to the specific restrictions for radio and television programming.

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Volltext

4. Oktober 1985 N 1851 Interpellation Sager

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates 3. dass eine solche erläuternde Orientierungshilfe zum Dis-

vom 4. September 1985 kussionsgegenstand im staatsbürgerlichen Unterricht erho-

Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 septembre 1985 ben werden müsste?

C'est dans le cadre de ses activités que la Commission

fédérale pour la jeunesse s'est inspirée à plusieurs reprises Texte de l'interpellation du 5 juin 1985

de questions d'actualité dans les rapports qu'elle a publiés, Le Conseil fédéral n'estime-t-il pas

suscitant ainsi un débat. Dans son travail, elle s'efforce 1. Que les références directes et indirectes faites dans les

surtout d'exposer les opinions et les préoccupations de la discussions même radiophoniques ou télévisées, sur les

jeunesse de notre pays, qui bien entendu ne correspondent événements du jour, au «droit naturel à la résistance dans

pas forcément au point de vue de la majorité. La commis- une démocratie», constituent non seulement une déforma-

sion est seule responsable du contenu de ses publications, tion de ce droit lorsqu'on s'en prévaut dans les controverses

l'essentiel étant que cette responsabilité apparaisse claire- de politique intérieure, mais remettent aussi en cause l'ordre

ment. Aux yeux du Conseil fédéral, le fait que le contenu des constitutionnel et, partant, sont propres à compromettre

rapports s'oppose dans certains cas entièrement à la posi- l'intérêt national?

tion officielle du gouvernement ne constitue pas une raison 2. Qu'il devrait exposer son point de vue sur cette question,

suffisante pour restreindre la liberté d'expression de la com- étant donné que des opinions erronées se répandent dans le

mission. Sans cette marge de manœuvre - qui reste d'ail- peuple sur le sens et la nature du droit de résistance dans le

leurs dans des limites raisonnables-, la Commission pour la cadre d'une société démocratique et ouverte?

jeunesse ne pourrait assumer convenablement la tâche déli- 3. Qu'un tel exposé devrait être repris et discuté lors des

cate dont elle est chargée. cours d'enseignement civique?

Le Conseil fédéral répond de la manière suivante aux ques-

tions de l'interpellation: Comme elle le fait généralement Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger,

avant de publier ses rapports, la commission a envoyé à titre Bremi, Bürer-Walenstadt, Candaux, Cantieni, Cincera, Cou-

d'information un exemplaire de l'opuscule en question à chepin, Dubois, Eisenring, Eng, Eppenberger-Nesslau, Fei-

chaque membre du Conseil fédéral. Empêcher la commis- genwinter, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Flubacher,

sion de faire paraître ses travaux ne se justifiait pas en Frei-Romanshorn, Früh, Geissbühler, Giger, Graf, Hari,

l'occurrence; intervenir ultérieurement ne serait pas oppor- Hess, Hösli, Jeanneret, Künzi, Landoli, Loretan, Martignoni,

tun non plus. Si le gouvernement changeait d'attitude et Mühlemann, Müller-Scharnachtal, Müller-Meilen, Müller-

obligeait le Commission fédérale pour la jeunesse à lui Wiliberg, Nef, Neuenschwander, Pfund, Pidoux, Reich,

soumettre les documents qu'elle publie sous sa propre Reichling, Risi-Schwyz, Schärli, Schnider-Luzern, Schny-

responsabilité, non seulement cela laisserait très peu de der-Bern, Schwarz, Segmüller, Spalti, Spoerry, Uhlmann,

latitude à la commission, mais il en partagerait la responsa- Villiger, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss, Zwingli (53)

bilité. Quant aux passages incriminés qui sont tirés du

rapport «N'apprennent-ils qu'à se taire?», ils ne sont guère Schriftliche Begründung - Développement par écrit

compréhensibles s'ils sont isolés de leur contexte. D'ail-

leurs, si on les re'place dans leur contexte, ils ne peuvent être Die Schweiz befindet sich gegenwärtig in einem innenpoliti-

considérés comme des incitations à la dégradation du patri- schen Prozess, in dem Entscheide von grosser Tragweite

moine ou à la rébellion. Le Conseil fédéral estime donc qu'il gefällt und durchgesetzt werden müssen. Gleichzeitig wird

n'a pas de raisons de condamner le rapport de la Commis- es immer deutlicher, dass sowohl durch die Problemstellun-

sion pour la jeunesse, ce qui bien entendu ne signifie gen wie bei den Problemlösungen ein Konsens nur noch

nullement qu'il approuve les graffiti tracés illégalement au unter schwierigen Bedingungen herzustellen ist. Dem

spray. entspricht es dann auch, dass Teile der Bevölkerung Mehr-

heitsentscheide nicht mehr zu akzpetieren gewillt sind und

Präsident: Frau Aubry zieht ihre Interpellation zurück. dagegen das «Recht auf Widerstand in der Demokratie»

anrufen. Sie implizieren damit - sofern sie nicht überhaupt

eine revolutionäre Strategie verfolgen -, dass die Schweiz

ein Unrechts-Staat sei, denn nur von einem Unrechts-Staat

bezieht das Widerstandsrecht seine ethische und rechtliche

Legitimität.

Zweifelsohne steht es jedem Schweizer frei, sich ein persön-

#ST# 85.451 liches und damit subjektives Urteil über unseren Staat und

die schweizerische Demokratie zu bilden. Ebenso selbstver-

Interpellation Sager ständlich dürfen Bürgerinnen und Bürger jeden Mehrheits^

«Widerstandsrecht» beschluss anfechten. Allerdings darf dies nur mit dem brei-

«Droit de résistance» ten, durch die Verfassung zugestandenen Instrumentarium

geschehen, das von Volksinitiative und Referendum bis zur

Pressefreiheit reicht, dank welcher jeder Bürger für seine

Meinung werben und somit neue Mehrheitsverhältnisse

anstreben kann. Auf dem Weg dazu sind nach unserer

Wortlaut der Interpellation vom 5. Juni 1985 Rechtsauffassung und in Übereinstimmung mit der Bundes-

verfassung kollektiver und individueller Widerstand gegen

Teilt der Bundesrat die Auffassung, Personen oder Sachen, aber auch der sogenannte zivile

1. dass die in Zeitereignissen, Meinungsäusserungen und Ungehorsam, nicht zulässig.

sogar in Sendungen von Radio und Fernsehen zu beobach- Es stellt sich dabei nicht nur die Frage einer ins Wanken

tende, direkte und indirekte Thematisierung des vom Natur- geratenden Rechtsordnung, sondern auch das Problem

recht abgeleiteten «Rechtes auf Widerstand in der Demokra- wachsender Verweigerung gegenüber dem Staat. Gewiss

tie» im Hinblick auf innenpolitisch kontroverse Probleme haben wir die Inhalte von Reformvorschlägen auch dann

nicht nur eine Denaturierung dieses Naturrechts darstellt, ernsthaft zu prüfen, wenn zu deren Durchsetzung Gewalt

sondern unmittelbar auch unsere Rechtsordnung in Frage angedroht oder gar eingesetzt wird. Wir haben diese Pflicht

stellt und damit allenfalls gegen nationale Interessen ver- natürlich um so eher gegenüber Reformvorschlägen, die

stossen könnte? rechtsordentlich vorgelegt werden, weil so Gewaltanwen-

2. dass angesichts wachsender Unsicherheit im Volk über dungen früh entgegengewirkt werden kann. Aber wir dürfen

Sinn und Wesen des Widerstandsrechts in einer offenen, keine Formen scheinbar harmloser Gewaltanwendung wie

demokratischen Gesellschaft der Bundesrat seinen Stand- Menschen ketten, Menschenteppiche, Haus- und Gelände-

punkt zu dieser Frage darlegen sollte? besetzungen dulden, weil sie den Weg für gefährliche

233-N

Interpellation Sager 1852 N 4 octobre 1985

Gewaltanwendungen wie Ausschreitungen und Terror reich sein kann. Zumal der Verzicht auf das Recht, oder die

ebnen helfen. Billigung eines Alleingestaltungsanspruchs der Minderheit,

Weitgehend einseitige theoretische Diskussionen über die- nicht höhere Gerechtigkeit schafft, sondern dem Faustrecht

sen Fragenkomplex sind in der deutschsprachigen Publizi- ruft. Nachdem auch unserem Staat weitgehende Leistungs-

stik in zunehmendem Masse zu beobachten; dies insbeson- und Planungsfunktionen Überbunden worden sind, kann er

dere in der Bundesrepublik Deutschland, wo die Instru- sich der Pflicht kaum mehr entziehen, im Rahmen einer

mente der Volksinitiative und des Referendums fehlen. Es ist obligatorischen Staatsbürgerkunde sich selbst im Span-

dabei nicht zu übersehen, dass diese Diskussionen damit nungsfeld von Erhaltung und Erneuerung zu legitimieren.

begonnen haben, nachträglich wenigstens eine'dem Schein Wohl liegt die Schulhoheit bei den Kantonen. Aber in derart

nach moralisch vertretbare Rechtfertigung gewalttätiger existentiellen Fragen, in denen es langfristig um den Fortbe-

Ausschreitungen bereitzustellen. Inzwischen werden solche stand unserer demokratischen Staatsordnung geht, wird der

Diskussionen und die oft kritiklose Übernahme dieser im Bund im nationalen Interesse entsprechende Anregungen

Kern antidemokratischen Auffassung auch als Voraus-Legi- (z. B. der kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz) über-

timation für zukünftigen Widerstand gegen demokratische mitteln dürfen, ohne dadurch die Schulhoheit der Kantone

Entscheide eingesetzt. Das kann - bei entsprechenden Kon- zu verletzen.

stellationen - innenpolitische Polarisationen anheizen, die

im Extremfall auch die innere Ordnung beeinträchtigen Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

können. vom 4. September 1985

Vor diesem Hintergrund sind unter anderem eine ganze Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 septembre 1985

Reihe von Sendungen der letzten Zeit in Radio und Fernse- 1. Ob die beanstandeten Radio- und Fernsehsendungen

hen DRS zu sehen, Sendungen, denen wegen des Monopol- zum Thema Widerstandsrecht die Programmrichtlinien der

charakters dieser Medien besonderes Gewicht zukommt. Konzession SRG verletzt haben, ist hier nicht zu beurteilen.

Einige haben eine deutliche Tendenz aufgewiesen, unab- Zum einen ist der Vorwurf zu pauschal, zu wenig substanti-

dingbare Grundlagen des schweizerischen Rechtsstaates in iert. Zum anderen können Konzessionsverletzungen seit

Zweifel zu ziehen und ein Handeln gegen wichtige geltende dem 1. Februar 1984 bei der unabhängigen Beschwerde-

Rechtsnormen zu rechtfertigen bzw. den ganzen Problem- instanz gerügt werden, die durch Bundesbeschluss vom

kreis «Recht auf Widerstand in der Demokratie» mit gesell- 7. Oktober 1983 geschaffen worden ist; soweit es um den

schaftspolitischer Stossrichtung zu thematisieren. Schutz der öffentlichen Sicherheit geht, liegt die Zuständig-

Die Unterzeichnenden erinnern den Bundesrat insbeson- keit beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirt-

dere an entsprechende Sendungen in jüngster Zeit, wie die schaftsdepartement als Aufsichtsbehörde. Der Bundesrat

siebenteilige Vortragsreihe «Recht und Moral» von nimmt zu ausgestrahlten Sendungen nicht mehr Stellung.

Prof. Uwe Wesel von März bis Mai 1985 am Radio DRS, den Im übrigen gehört das ungeschriebene Verfassungsrecht

Vortrag von Hans Saner, ebenfalls am Radio DRS am der freien Meinungsäusserung zu den Grundpfeilern unse-

21. April 1985, an einen Beitrag in der Rubrik «DRS aktuell» rer Demokratie. Freiheit bedeutet allerdings nie Schranken-

des Fernsehens am 8. April 1985, in dem am Vorabend eines losigkeit. Auch das Recht auf freie Meinungsäusserung ist

Prozesses gegen politisch motivierte Straftäter in Winterthur nicht schrankenlos. Eine Missachtung seiner Schranken

über ein sogenanntes «Tribunal» gegen die zuständigen darf aber nicht leichthin angenommen werden, soll dieses

Justizbehörden berichtet wurde, schliesslich an den Hinweis Freiheitsrecht nicht zur substanzlosen Hülle verkümmern.

auf den Aufruf eines Zürcher Kantonsrates zum aktiven Für die Monopolmedien Radio und Fernsehen gilt die

zivilen Ungehorsam, nämlich zu Schwarzfahrten auf den besondere Schrankenordnung des Artikels 55bis der Bun-

SBB, an der Tagesschau vom 4. Mai 1985. desverfassung.

Demgegenüber steht eine bemerkenswerte und sachlich 2. Die Schweiz darf für sich in Anspruch nehmen, ein demo-

geführte Diskussion zum gleichen Thema am Fernsehen kratischer Rechtsstaat zu sein. Die heutigen Einflussmög-

vom 16. Mai 1985, die allerdings nicht ausreichend ist, um lichkeiten des Bürgers auf die Bildung des Staatswillens

angesichts wiederholter Propagierung des problematischen sind auf allen drei staatlichen Ebenen sehr beachtlich. Sie

Widerstandsrechts die durch die Konzessionsbedingungen sind im Laufe der Jahrzehnte ausgebaut und verfeinert

geforderte Ausgewogenheit zu verwirklichen. worden, und zwar nicht nur in der Entscheidphase, sondern

Die in der Öffentlichkeit verbreitete These, die in reicher auch im Vorbereitungsstadium und vor allem beim Rechts-

Zahl gebotenen Möglichkeiten der innenpolitischen Ausein- schutz. Diese Feststellung schliesst eine Weiterentwicklung

andersetzung müssten durch ein Recht auf Verweigerung unseres Staatswesens nicht aus. Dafür steht dem Bürger ein

demokratisch festgelegter Bürgerpflichten und sogar durch breitgefächertes Instrumentarium zur Verfügung, von dem

ein solches auf sogenannten «gewaltfreien» Zwang oder jedoch in rechtlich geordneten Verfahren und nach den

endlich auf Gewalt ergänzt werden, weckt erhebliche Verun- Spielregeln der Demokratie Gebrauch zu machen ist.

sicherung im Volk. Bekanntlich wird in christlichen Kreisen In diesem demokratisch-rechtsstaatlichen Umfeld bleibt

beider Konfessionen das Widerstandsrecht als Naturrecht in kein Raum für ein legitimes Recht auf aktiven ödere passi-

entsprechenden Ausnahmesituationen anerkannt. Es ist ven Widerstand gegen den Staat in irgendeiner seiner viel-

deshalb höchst problematisch, wenn die Denaturierung die- fältigen Erscheinungsformen. Ein solches wäre höchstens

ses Naturrechts wiederholt vorgeführt wird. als ultima ratio in Extremsituationen denkbar. Davon kann

Es ist Aufgabe des Bundesrates als der höchsten Autorität aber in der Schweiz von heute im Ernst nicht die Rede sein.

des Landes, in wichtigen Fragen seine Stellungnahme Die zuständigen kantonalen Behörden, namentlich die

unmissverständlich zu bekunden, um der Verunsicherung Regierungen, sind sich der Thematik und ihrer staatspoliti-

des Volkes entgegenzutreten. In der Frage des Widerstands- schen Bedeutung bewusst. Für den Bund besteht keine

rechts ist eine solche Stellungnahme unumgänglich ge- Veranlassung, hier in die kantonale Schulhoheit einzugrei-

worden. fen, indem er den Gegenstand des staatsbürgerlichen Unter-

Unumgänglich scheint auch, dass dem staatsbürgerlichen

richts mitbestimmt.

Unterricht ein höherer Stellenwert zugewiesen wird, als

bloss Institutionenlehre und Begriffsvermittlung zu sein. Im Abstimmung - Vote

echten und offenen Gespräch - keineswegs als Indoktrina- Für den Antrag auf Diskussion Mehrheit

tion und staatlich gelenkte Meinungsbildung - wären mit Dagegen Minderheit

der Jugend Erkenntnisse über die Freiheit zu erarbeiten, die

niemals absolut gefasst werden kann, sowie über den unbe-

dingten Anspruch des Rechtsstaates, Ordnungsregulative

als Ausdruck mehrheitlichen Willens zu erlassen, die befolgt

werden müssen, obwohl der Staat in seinen Bemühungen

um Gerechtigkeit und Freiheit nicht durchgehend erfolg-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Sager «Widerstandsrecht»

Interpellation Sager «Droit de résistance»

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1985

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 18

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.451

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 04.10.1985 - 08:00

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Data

Seite 1851-1852

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