Right to Resistance vs. Democratic Channels
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Council addressed an interpellation concerning the "right to resistance" in a democracy, particularly as it was being discussed in public discourse and media. The Council clarified that while citizens have the right to express dissent and challenge decisions through established legal and democratic channels like initiatives and referendums, there is no legitimate right to active or passive resistance against the state. The Council acknowledged the importance of public discourse but affirmed that acts of civil disobedience, violence, or disruption are not permissible within the Swiss legal framework, especially when democratic mechanisms for change exist. It also stated that the federal government would not intervene in cantonal educational matters by dictating the content of civic education on this topic.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 55bis BV; Right to Resistance vs. Democratic Channels: The Council clarified that while citizens have the right to express dissent and challenge decisions through established legal and democratic channels like initiatives and referendums, there is no legitimate right to active or passive resistance against the state. The Council acknowledged the importance of public discourse but affirmed that acts of civil disobedience, violence, or disruption are not permissible within the Swiss legal framework, especially when democratic mechanisms for change exist. It also stated that the federal government would not intervene in cantonal educational matters by dictating the content of civic education on this topic.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to the specific restrictions for radio and television programming.
Volltext
4. Oktober 1985 N 1851 Interpellation Sager
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates 3. dass eine solche erläuternde Orientierungshilfe zum Dis-
vom 4. September 1985 kussionsgegenstand im staatsbürgerlichen Unterricht erho-
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 septembre 1985 ben werden müsste?
C'est dans le cadre de ses activités que la Commission
fédérale pour la jeunesse s'est inspirée à plusieurs reprises Texte de l'interpellation du 5 juin 1985
de questions d'actualité dans les rapports qu'elle a publiés, Le Conseil fédéral n'estime-t-il pas
suscitant ainsi un débat. Dans son travail, elle s'efforce 1. Que les références directes et indirectes faites dans les
surtout d'exposer les opinions et les préoccupations de la discussions même radiophoniques ou télévisées, sur les
jeunesse de notre pays, qui bien entendu ne correspondent événements du jour, au «droit naturel à la résistance dans
pas forcément au point de vue de la majorité. La commis- une démocratie», constituent non seulement une déforma-
sion est seule responsable du contenu de ses publications, tion de ce droit lorsqu'on s'en prévaut dans les controverses
l'essentiel étant que cette responsabilité apparaisse claire- de politique intérieure, mais remettent aussi en cause l'ordre
ment. Aux yeux du Conseil fédéral, le fait que le contenu des constitutionnel et, partant, sont propres à compromettre
rapports s'oppose dans certains cas entièrement à la posi- l'intérêt national?
tion officielle du gouvernement ne constitue pas une raison 2. Qu'il devrait exposer son point de vue sur cette question,
suffisante pour restreindre la liberté d'expression de la com- étant donné que des opinions erronées se répandent dans le
mission. Sans cette marge de manœuvre - qui reste d'ail- peuple sur le sens et la nature du droit de résistance dans le
leurs dans des limites raisonnables-, la Commission pour la cadre d'une société démocratique et ouverte?
jeunesse ne pourrait assumer convenablement la tâche déli- 3. Qu'un tel exposé devrait être repris et discuté lors des
cate dont elle est chargée. cours d'enseignement civique?
Le Conseil fédéral répond de la manière suivante aux ques-
tions de l'interpellation: Comme elle le fait généralement Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger,
avant de publier ses rapports, la commission a envoyé à titre Bremi, Bürer-Walenstadt, Candaux, Cantieni, Cincera, Cou-
d'information un exemplaire de l'opuscule en question à chepin, Dubois, Eisenring, Eng, Eppenberger-Nesslau, Fei-
chaque membre du Conseil fédéral. Empêcher la commis- genwinter, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Flubacher,
sion de faire paraître ses travaux ne se justifiait pas en Frei-Romanshorn, Früh, Geissbühler, Giger, Graf, Hari,
l'occurrence; intervenir ultérieurement ne serait pas oppor- Hess, Hösli, Jeanneret, Künzi, Landoli, Loretan, Martignoni,
tun non plus. Si le gouvernement changeait d'attitude et Mühlemann, Müller-Scharnachtal, Müller-Meilen, Müller-
obligeait le Commission fédérale pour la jeunesse à lui Wiliberg, Nef, Neuenschwander, Pfund, Pidoux, Reich,
soumettre les documents qu'elle publie sous sa propre Reichling, Risi-Schwyz, Schärli, Schnider-Luzern, Schny-
responsabilité, non seulement cela laisserait très peu de der-Bern, Schwarz, Segmüller, Spalti, Spoerry, Uhlmann,
latitude à la commission, mais il en partagerait la responsa- Villiger, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss, Zwingli (53)
bilité. Quant aux passages incriminés qui sont tirés du
rapport «N'apprennent-ils qu'à se taire?», ils ne sont guère Schriftliche Begründung - Développement par écrit
compréhensibles s'ils sont isolés de leur contexte. D'ail-
leurs, si on les re'place dans leur contexte, ils ne peuvent être Die Schweiz befindet sich gegenwärtig in einem innenpoliti-
considérés comme des incitations à la dégradation du patri- schen Prozess, in dem Entscheide von grosser Tragweite
moine ou à la rébellion. Le Conseil fédéral estime donc qu'il gefällt und durchgesetzt werden müssen. Gleichzeitig wird
n'a pas de raisons de condamner le rapport de la Commis- es immer deutlicher, dass sowohl durch die Problemstellun-
sion pour la jeunesse, ce qui bien entendu ne signifie gen wie bei den Problemlösungen ein Konsens nur noch
nullement qu'il approuve les graffiti tracés illégalement au unter schwierigen Bedingungen herzustellen ist. Dem
spray. entspricht es dann auch, dass Teile der Bevölkerung Mehr-
heitsentscheide nicht mehr zu akzpetieren gewillt sind und
Präsident: Frau Aubry zieht ihre Interpellation zurück. dagegen das «Recht auf Widerstand in der Demokratie»
anrufen. Sie implizieren damit - sofern sie nicht überhaupt
eine revolutionäre Strategie verfolgen -, dass die Schweiz
ein Unrechts-Staat sei, denn nur von einem Unrechts-Staat
bezieht das Widerstandsrecht seine ethische und rechtliche
Legitimität.
Zweifelsohne steht es jedem Schweizer frei, sich ein persön-
#ST# 85.451 liches und damit subjektives Urteil über unseren Staat und
die schweizerische Demokratie zu bilden. Ebenso selbstver-
Interpellation Sager ständlich dürfen Bürgerinnen und Bürger jeden Mehrheits^
«Widerstandsrecht» beschluss anfechten. Allerdings darf dies nur mit dem brei-
«Droit de résistance» ten, durch die Verfassung zugestandenen Instrumentarium
geschehen, das von Volksinitiative und Referendum bis zur
Pressefreiheit reicht, dank welcher jeder Bürger für seine
Meinung werben und somit neue Mehrheitsverhältnisse
anstreben kann. Auf dem Weg dazu sind nach unserer
Wortlaut der Interpellation vom 5. Juni 1985 Rechtsauffassung und in Übereinstimmung mit der Bundes-
verfassung kollektiver und individueller Widerstand gegen
Teilt der Bundesrat die Auffassung, Personen oder Sachen, aber auch der sogenannte zivile
1. dass die in Zeitereignissen, Meinungsäusserungen und Ungehorsam, nicht zulässig.
sogar in Sendungen von Radio und Fernsehen zu beobach- Es stellt sich dabei nicht nur die Frage einer ins Wanken
tende, direkte und indirekte Thematisierung des vom Natur- geratenden Rechtsordnung, sondern auch das Problem
recht abgeleiteten «Rechtes auf Widerstand in der Demokra- wachsender Verweigerung gegenüber dem Staat. Gewiss
tie» im Hinblick auf innenpolitisch kontroverse Probleme haben wir die Inhalte von Reformvorschlägen auch dann
nicht nur eine Denaturierung dieses Naturrechts darstellt, ernsthaft zu prüfen, wenn zu deren Durchsetzung Gewalt
sondern unmittelbar auch unsere Rechtsordnung in Frage angedroht oder gar eingesetzt wird. Wir haben diese Pflicht
stellt und damit allenfalls gegen nationale Interessen ver- natürlich um so eher gegenüber Reformvorschlägen, die
stossen könnte? rechtsordentlich vorgelegt werden, weil so Gewaltanwen-
2. dass angesichts wachsender Unsicherheit im Volk über dungen früh entgegengewirkt werden kann. Aber wir dürfen
Sinn und Wesen des Widerstandsrechts in einer offenen, keine Formen scheinbar harmloser Gewaltanwendung wie
demokratischen Gesellschaft der Bundesrat seinen Stand- Menschen ketten, Menschenteppiche, Haus- und Gelände-
punkt zu dieser Frage darlegen sollte? besetzungen dulden, weil sie den Weg für gefährliche
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Interpellation Sager 1852 N 4 octobre 1985
Gewaltanwendungen wie Ausschreitungen und Terror reich sein kann. Zumal der Verzicht auf das Recht, oder die
ebnen helfen. Billigung eines Alleingestaltungsanspruchs der Minderheit,
Weitgehend einseitige theoretische Diskussionen über die- nicht höhere Gerechtigkeit schafft, sondern dem Faustrecht
sen Fragenkomplex sind in der deutschsprachigen Publizi- ruft. Nachdem auch unserem Staat weitgehende Leistungs-
stik in zunehmendem Masse zu beobachten; dies insbeson- und Planungsfunktionen Überbunden worden sind, kann er
dere in der Bundesrepublik Deutschland, wo die Instru- sich der Pflicht kaum mehr entziehen, im Rahmen einer
mente der Volksinitiative und des Referendums fehlen. Es ist obligatorischen Staatsbürgerkunde sich selbst im Span-
dabei nicht zu übersehen, dass diese Diskussionen damit nungsfeld von Erhaltung und Erneuerung zu legitimieren.
begonnen haben, nachträglich wenigstens eine'dem Schein Wohl liegt die Schulhoheit bei den Kantonen. Aber in derart
nach moralisch vertretbare Rechtfertigung gewalttätiger existentiellen Fragen, in denen es langfristig um den Fortbe-
Ausschreitungen bereitzustellen. Inzwischen werden solche stand unserer demokratischen Staatsordnung geht, wird der
Diskussionen und die oft kritiklose Übernahme dieser im Bund im nationalen Interesse entsprechende Anregungen
Kern antidemokratischen Auffassung auch als Voraus-Legi- (z. B. der kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz) über-
timation für zukünftigen Widerstand gegen demokratische mitteln dürfen, ohne dadurch die Schulhoheit der Kantone
Entscheide eingesetzt. Das kann - bei entsprechenden Kon- zu verletzen.
stellationen - innenpolitische Polarisationen anheizen, die
im Extremfall auch die innere Ordnung beeinträchtigen Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
können. vom 4. September 1985
Vor diesem Hintergrund sind unter anderem eine ganze Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 septembre 1985
Reihe von Sendungen der letzten Zeit in Radio und Fernse- 1. Ob die beanstandeten Radio- und Fernsehsendungen
hen DRS zu sehen, Sendungen, denen wegen des Monopol- zum Thema Widerstandsrecht die Programmrichtlinien der
charakters dieser Medien besonderes Gewicht zukommt. Konzession SRG verletzt haben, ist hier nicht zu beurteilen.
Einige haben eine deutliche Tendenz aufgewiesen, unab- Zum einen ist der Vorwurf zu pauschal, zu wenig substanti-
dingbare Grundlagen des schweizerischen Rechtsstaates in iert. Zum anderen können Konzessionsverletzungen seit
Zweifel zu ziehen und ein Handeln gegen wichtige geltende dem 1. Februar 1984 bei der unabhängigen Beschwerde-
Rechtsnormen zu rechtfertigen bzw. den ganzen Problem- instanz gerügt werden, die durch Bundesbeschluss vom
kreis «Recht auf Widerstand in der Demokratie» mit gesell- 7. Oktober 1983 geschaffen worden ist; soweit es um den
schaftspolitischer Stossrichtung zu thematisieren. Schutz der öffentlichen Sicherheit geht, liegt die Zuständig-
Die Unterzeichnenden erinnern den Bundesrat insbeson- keit beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirt-
dere an entsprechende Sendungen in jüngster Zeit, wie die schaftsdepartement als Aufsichtsbehörde. Der Bundesrat
siebenteilige Vortragsreihe «Recht und Moral» von nimmt zu ausgestrahlten Sendungen nicht mehr Stellung.
Prof. Uwe Wesel von März bis Mai 1985 am Radio DRS, den Im übrigen gehört das ungeschriebene Verfassungsrecht
Vortrag von Hans Saner, ebenfalls am Radio DRS am der freien Meinungsäusserung zu den Grundpfeilern unse-
21. April 1985, an einen Beitrag in der Rubrik «DRS aktuell» rer Demokratie. Freiheit bedeutet allerdings nie Schranken-
des Fernsehens am 8. April 1985, in dem am Vorabend eines losigkeit. Auch das Recht auf freie Meinungsäusserung ist
Prozesses gegen politisch motivierte Straftäter in Winterthur nicht schrankenlos. Eine Missachtung seiner Schranken
über ein sogenanntes «Tribunal» gegen die zuständigen darf aber nicht leichthin angenommen werden, soll dieses
Justizbehörden berichtet wurde, schliesslich an den Hinweis Freiheitsrecht nicht zur substanzlosen Hülle verkümmern.
auf den Aufruf eines Zürcher Kantonsrates zum aktiven Für die Monopolmedien Radio und Fernsehen gilt die
zivilen Ungehorsam, nämlich zu Schwarzfahrten auf den besondere Schrankenordnung des Artikels 55bis der Bun-
SBB, an der Tagesschau vom 4. Mai 1985. desverfassung.
Demgegenüber steht eine bemerkenswerte und sachlich 2. Die Schweiz darf für sich in Anspruch nehmen, ein demo-
geführte Diskussion zum gleichen Thema am Fernsehen kratischer Rechtsstaat zu sein. Die heutigen Einflussmög-
vom 16. Mai 1985, die allerdings nicht ausreichend ist, um lichkeiten des Bürgers auf die Bildung des Staatswillens
angesichts wiederholter Propagierung des problematischen sind auf allen drei staatlichen Ebenen sehr beachtlich. Sie
Widerstandsrechts die durch die Konzessionsbedingungen sind im Laufe der Jahrzehnte ausgebaut und verfeinert
geforderte Ausgewogenheit zu verwirklichen. worden, und zwar nicht nur in der Entscheidphase, sondern
Die in der Öffentlichkeit verbreitete These, die in reicher auch im Vorbereitungsstadium und vor allem beim Rechts-
Zahl gebotenen Möglichkeiten der innenpolitischen Ausein- schutz. Diese Feststellung schliesst eine Weiterentwicklung
andersetzung müssten durch ein Recht auf Verweigerung unseres Staatswesens nicht aus. Dafür steht dem Bürger ein
demokratisch festgelegter Bürgerpflichten und sogar durch breitgefächertes Instrumentarium zur Verfügung, von dem
ein solches auf sogenannten «gewaltfreien» Zwang oder jedoch in rechtlich geordneten Verfahren und nach den
endlich auf Gewalt ergänzt werden, weckt erhebliche Verun- Spielregeln der Demokratie Gebrauch zu machen ist.
sicherung im Volk. Bekanntlich wird in christlichen Kreisen In diesem demokratisch-rechtsstaatlichen Umfeld bleibt
beider Konfessionen das Widerstandsrecht als Naturrecht in kein Raum für ein legitimes Recht auf aktiven ödere passi-
entsprechenden Ausnahmesituationen anerkannt. Es ist ven Widerstand gegen den Staat in irgendeiner seiner viel-
deshalb höchst problematisch, wenn die Denaturierung die- fältigen Erscheinungsformen. Ein solches wäre höchstens
ses Naturrechts wiederholt vorgeführt wird. als ultima ratio in Extremsituationen denkbar. Davon kann
Es ist Aufgabe des Bundesrates als der höchsten Autorität aber in der Schweiz von heute im Ernst nicht die Rede sein.
des Landes, in wichtigen Fragen seine Stellungnahme Die zuständigen kantonalen Behörden, namentlich die
unmissverständlich zu bekunden, um der Verunsicherung Regierungen, sind sich der Thematik und ihrer staatspoliti-
des Volkes entgegenzutreten. In der Frage des Widerstands- schen Bedeutung bewusst. Für den Bund besteht keine
rechts ist eine solche Stellungnahme unumgänglich ge- Veranlassung, hier in die kantonale Schulhoheit einzugrei-
worden. fen, indem er den Gegenstand des staatsbürgerlichen Unter-
Unumgänglich scheint auch, dass dem staatsbürgerlichen
richts mitbestimmt.
Unterricht ein höherer Stellenwert zugewiesen wird, als
bloss Institutionenlehre und Begriffsvermittlung zu sein. Im Abstimmung - Vote
echten und offenen Gespräch - keineswegs als Indoktrina- Für den Antrag auf Diskussion Mehrheit
tion und staatlich gelenkte Meinungsbildung - wären mit Dagegen Minderheit
der Jugend Erkenntnisse über die Freiheit zu erarbeiten, die
niemals absolut gefasst werden kann, sowie über den unbe-
dingten Anspruch des Rechtsstaates, Ordnungsregulative
als Ausdruck mehrheitlichen Willens zu erlassen, die befolgt
werden müssen, obwohl der Staat in seinen Bemühungen
um Gerechtigkeit und Freiheit nicht durchgehend erfolg-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Sager «Widerstandsrecht»
Interpellation Sager «Droit de résistance»
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1985
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 18
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.451
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1985 - 08:00
Date
Data
Seite 1851-1852
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