Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 85-445 KI-generiert

Nature and Heritage Protection Policy Review

Geschäftsnummer VPB 85-445
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Council's policy on nature and heritage protection, as outlined in its 1983-1987 guidelines, acknowledges the inadequacy of current legal foundations and implementation in addressing the escalating degradation of landscapes. The Council recognizes that while legal frameworks exist, their enforcement is lacking, leading to significant environmental damage. To rectify this, the Council has initiated various measures, including financial reinforcements, organizational restructuring, and conceptual advancements, such as developing a national landscape vision and enhancing research programs. The motion emphasizes the need for stronger federal support, financial and personal resources, and independent representation for nature and heritage protection to counteract competing interests and ensure effective enforcement of existing laws.

Legislator-Regeste

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Art. 24sexies BV, Art. 28 Bei, Art. 31 Absatz, Art. 5 NHG, Art. 1er al. 1 let. c NHG, Art. 2 al. 1 NHG; Nature and Heritage Protection Policy Review: The Council recognizes that while legal frameworks exist, their enforcement is lacking, leading to significant environmental damage. To rectify this, the Council has initiated various measures, including financial reinforcements, organizational restructuring, and conceptual advancements, such as developing a national landscape vision and enhancing research programs. The motion emphasizes the need for stronger federal support, financial and personal resources, and independent representation for nature and heritage protection to counteract competing interests and ensure effective enforcement of existing laws.

Schlagwörter

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Natur- und Heimatschutz Umweltpolitik Vollstreckungsmassnahmen wirksamer Schutz Forschungspolitik gesetzliche Vertretung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24sexies BV

This provision is cited as the constitutional basis for the task of nature and heritage protection, which the motion aims to strengthen.

Art. 1er al. 1 let. c NHG

This article is cited as part of the legal framework that the motion seeks to reinforce by strengthening federal nature and heritage protection.

Art. 2 al. 1 NHG

This article is cited as part of the legal framework that the motion seeks to reinforce by strengthening federal nature and heritage protection.

Art. 5 NHG

This article is mentioned in the context of federal inventories for nature and heritage protection, which are part of the broader efforts to strengthen this area.

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Volltext

9. Oktober 1986 1467 Motion Ott

tungskommission einstimmig, die Standesinitiative Genf ab- #ST# 85.445

zuschreiben.

Motion Ott

Proposition de la commission

Pour ce motif, la Commission des pétitions et de l'examen Natur- und Heimatschutz

des constitutions cantonales propose à l'unanimité de clas- Protection de la nature et

ser l'initiative du canton de Genève. sauvegarde du patrimoine national

Angenommen - Adopté

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

Wortlaut der Motion vom 4. Juni 1985

Der schweizerische Natur- und Heimatschutz kann die ihm

durch Artikel 24sexies BV und durch das Bundesgesetz vom

#ST# 86.201 1. Juli 1966 zugewiesene Aufgabe nicht zureichend erfüllen.

Die Rechtsgrundlagen sind zwar genügend, nicht aber der

Initiative des Kantons Bern Vollzug. Das zeigt sich im fortschreitenden Landschaftszer-

fall, der u. a. in dem krassen Missverhältnis begründet ist,

StGB. Alternativstrafen welches zwischen dem landschaftszerstörerischen Aufwand

Initiative du canton de Berne privater und öffentlicher Bautätigkeit einerseits und den

Code pénal. Peines de substitution geringfügigen Mitteln zum Schutz der Landschaft anderer-

seits besteht.

Beschluss des Ständerates vom 25. September 1986 Angesichts dieses offenkundigen Vollzugsnotstandes wird

Décision du Conseil des Etats du 25 septembre 1986 der Bundesrat ersucht, Beschlüsse für geeignete Massnah-

men vorzubereiten, um den Natur- und Heimatschutz des

Bundes in finanzieller, personeller, konzeptioneller und

organisatorischer Hinsicht zu stärken. Die zuständigen

Dienststellen sollen in die Lage versetzt werden, wirksam

Wortlaut der Initiative vom 18. Dezember 1985 und in völliger Unabhängigkeit von konkurrenzierenden

Das eidgenössische Strafgesetzbuch ist dahingehend zu Sachinteressen die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes

ergänzen, dass für kurze Freiheitsstrafen bis zu drei, even- zu vertreten.

tuell sechs, Monaten alternative Sanktionen neben den Frei-

heitsstrafen vorgesehen werden. Texte de la motion du 4 juin 1985

La tâche qui est confiée, par l'article 24sexies de la constitu-

Texte de l'initiative du 18 décembre 1985 tion et la loi fédérale du 1er juillet 1966, à la protection delà

Pour ce qui se rapporte aux peines privatives de liberté de nature et à celle du patrimoine national ne peut être accom-

courte durée-jusqu'à trois mois, éventuellement six mois- plie de manière satisfaisante. Sans doute, les bases légales

lé code pénal suisse doit être complété de telle sorte que sont-elles suffisantes, mais c'est l'application qui laisse à

d'autres sanctions (de substitution) soient prévues, à côté désirer. Cela s'extériorise notamment dans les progrès

des peines précitées. inquiétants que l'on observe dans la dégradation des pay-

sages; or, c'est le hiatus flagrant entre les travaux de cons-

Herr Steinegger unterbreitet im Namen der Petitions- und truction publics et privés, c'est-à-dire la gravité de l'atteinte

Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen aux paysages que cela implique, d'une part, et les moyens

Bericht: très modestes mis en oeuvre pour protéger les sites, d'autre

part, qui est à l'origine de cette situation déplorable.

1.Am 18. Dezember 1985 reichte der Regierungsrat des Compte tenu de cette inefficacité manifeste dans l'applica-

Kantons Bern eine Standesinitiative ein. Darin fordert er die tion de la loi, le Conseil fédéral est chargé de préparer des

eidgenössischen Räte auf, das eidgenössische Strafgesetz- arrêtés prévoyant des mesures qui soient de nature à renfor-

buch dahingehend zu ergänzen, dass für kurze Freiheits- cer, sur le plan des moyens financiers, du personnel, de la

strafen bis zu drei eventuell sechs Monaten alternative Sank- conception et de l'organisation, la protection de la nature et

tionen neben den Freiheitsstrafen vorgesehen werden. celle du patrimoine national. Les services administratifs

2. Die Kommission prüfte die Standesinitiative am 21. April compétents doivent être mis en état de défendre efficace-

1986. Sie stellte fest, dass National- und Ständerat am ment et en toute indépendance les objectifs de la protection

21. Juni bzw. am 5. Dezember 1985 eine Motion gleichen de la nature et du paysage, face aux intérêts matériels qui

Inhalts (85.404) sowie eine Standesinitiative des Kantons leur sont contraires.

Genf vom 26. Juni 1985 überwiesen haben. Dem mit der

Standesinitiative vorgebrachten Anliegen ist somit Rech- Mitunterzeichner - Cosignataires: Bundi, Ruch-Zuchwil (2)

nung getragen worden.

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Antrag der Kommission Die Zeit dürfte endgültig vorbei sein, wo man den Natur- und

Aus diesem Grund beantragt die Petitions- und Gewährleis- Heimatschutz noch als eine marginale Staatsaufgabe mit

tungskommission einstimmig, die Standesinitiative Bern ab- vorwiegend idealistischer Zielsetzung betrachten konnte.

zuschreiben. Heute wird immer deutlicher, dass hier ganz vitale gesell-

schaftliche und ökonomische Interessen auf dem Spiel ste-

Proposition de la commission hen. Die verbliebenen Reste der Schönheit unserer schwei-

Pour ce motif, la Commission des pétitions et de l'examen zerischen Landschaft müssen heute um jeden Preis

des constitutions cantonales propose à l'unanimité de clas- geschützt und erhalten werden, denn sie gehören zu den

ser l'initiative du canton de Berne. • wenigen «Rohstoffen», die wir besitzen und auf denen auch

der Wohlstand unseres Volkes beruht.

Angenommen - Adopté 1. Der heutige Vollzugs-Notstand beim Landschaftsschutz

Heute ist die Situation gerade auf diesem Sektor alarmie-

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral rend geworden. Der Ansturm auf noch unverdorbene Land-

schaften ist ungebrochen. Die Landschaftszerstörung

Präsident: Wir kommen zur Behandlung der persönlichen schreitet rasch fort. Abwehrmassnahmen sind zu schwach

Vorstösse gemäss der separaten Liste. oder nur punktuell wirksam. Jedes Jahr gehen unersetzliche

Motion Ott 1468 N 9 octobre 1986

Natur- und Kulturwerte verloren, oft ohne wirtschaftliche Umweltschutz weist vergleichsweise bereits heute, d. h. vor

oder technische Notwendigkeit. Es besteht ein krasses Miss- Inkraftsetzung des Umweltschutzgesetzes einen Personal-

verhältnis zwischen den Mitteln, die von der öffentlichen bestand von etwa 90 Mitarbeitern auf.) Ein Geldbetrag von

und der privaten Hand für die dringenden Anliegen des nur etwa 7 Millionen Franken pro Jahr soll heute für sämtli-

Natur- und Heimatschutzes eingesetzt werden und der che Bedürfnisse (Inventare und sonstige Grundlagen, Sub-

Uebermacht der landschaftskonsumierenden menschlichen ventionen an öffentliche und private Personen, direkte Inter-

Aktivitäten. ventionsmassnahmen) ausreichen! Auch für die ange-

In der Botschaft zum Verfassungsartikel 24sexies über den wandte Landschaftsforschung steht dem Bund lediglich

Natur- und Heimatschutz führt der Bundesrat zu Recht eine Abteilung mit drei Fachleuten bei der Eidgenössischen

Klage darüber, dass seit Kriegsende wegen der «stürmi- Anstalt für das forstliche Versuchswesen zur Verfügung. Die

schen Entwicklung auf allen Gebieten bereits eine beträcht- verfügbaren Mittel reichen offensichtlich nicht aus, um der

liche Zahl wertvoller Landschafts- und Ortsbilder in nicht unaufhörlichen «Landschaftserosion» wirksam Einhalt zu

wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt, verunstaltet gebieten. Auch wurden die Subventionsansätze des Bundes

oder gar vernichtet» worden ist. Dieser Umstand gebiete für Beiträge zur Erhaltung von schützenswerten Objekten

einen «wirkungsvollen, unmittelbaren Schutz durch den anlässlich der Sparmassnahmen im Jahre 1977 von 50 auf

Bund». Die Gefahren hätten einen derartigen Umfang ange- maximal 40 Prozent (d. h. unproportional stark) gesenkt und

nommen, dass sie «in beunruhigendem Masse auch die reichen heute - vor allem im Bereich des Naturschutzes -

landschaftliche Eigenart und Kultur des ganzen Landes» nicht aus, um die notwendigen (für den Bodeneigentümer

berührten (BB11961 11093 ff.). Das war noch vor dem Bau- oder die interessierte Behörde aber wirtschaftlich kaum

boom der Sechziger-Jahre. attraktiven) Massnahmen zur Erhaltung der Landschaft aus-

In den vergangenen zwanzig Jahren sind jedoch weitere zulösen.

Zerstörungswellen über die Landschaft hinweggegangen 5. Die Wünschbarkeit eines konzeptionellen Leitbildes

und noch weit mehr Landschaftswerte vernichtet worden als In konzeptioneller Hinsicht drängt sich in erster Linie die

im Zeitraum zwischen Kriegsende und 1962, als der Natur- Erarbeitung eines Berichtes über den Zustand und die

und Heimatschutzartikel mit Vierfünftelsmehrheit und von Zukunft unserer Landschaft auf, der als Grundlage dienen

allen Ständen angenommen wurde. Es geht nicht darum, kann für einen verstärkten, gezielten und mit Kantonen und

einen wirtschaftlichen und technischen Aufschwung zu ver- privaten Vereinigungen koordinierten Einsatz zugunsten

ketzern, sondern um die Feststellung, dass ein grosser Teil des Natur- und Heimatschutzes unter voller Ausnützung des

der Landschaftsverluste bei verstärktem und rechtzeitigem vom geltenden Recht gesteckten Rahmens. Es müsste in

Einsatz von Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmassnahmen Form von Szenarien anschaulich gemacht werden, wie das

durchaus vermeidbar gewesen wäre ohne volkswirtschaftli- schweizerische Landschafts- und Siedlungsbild im Jahre

che Nachteile. 2000 und 2020 aussehen wird, je nachdem, ob man die

2. Rolle und Grenzen der Raumplanung Entwicklung wie bisher weiterlaufen lässt, oder ob man

Später ist dann auch das Bundesgesetz über die Raumpla- bestimmte landschaftsschützerische Steuerungsmassnah-

nung in Kraft getreten. Es bringt auf dem Gebiet der Boden- men trifft. Ein solches Leitbild würde zum Beispiel die Vor-

nutzung eine Unterstützung des Natur- und Heimatschutzes, aussetzung bilden, um bei allfälligen künftigen Massnahme-

vermag aber dessen qualitative Ziele nicht hinreichend paketen zur Arbeitsbeschaffung auch die Aufgaben des

abzudecken. Als Querschnittsaufgabe hat die Raumplanung Landschaftsschutzes gezielt zu berücksichtigen.

ungezählten ändern öffentlichen und privaten Interessen zu

dienen, welche zum Teil mit dem Natur- und Heimatschutz Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

in scharfe Konkurrenz treten. Bei der Raumplanung stehen vom 16. September 1985

zudem nicht ideelle, sondern ordnungspolitische und weit- Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 septembre 1985

gehend ökonomische Ziele im Vordergrund (Art. 22quater 1. Der Bundesrat hat seine Politik in dieser Frage in seinen

BV). Sehr viele Schweizer Gemeinden verfügen nach wie vor Richtlinien der Regierungspolitik 1983-87 festgehalten und

nicht über zweckmässige (= landschaftsschonende) Nut- dabei auch die Absicht bekundet, die zu leistende Vollzugs-

zungspläne, und bis die Richtpläne ihre Wirksamkeit entfal- arbeit rasch voranzutreiben (vgl. Bericht Nr. 84.001 vom

ten werden, wird weitere kostbare Zeit verstreichen. In den 18. Januar 1984, BBI 1984 l 167).

meisten Kantonen wird erst die Zukunft zeigen, in welchem Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist heute zu

Masse die Richtpläne zu einem Schutz der bedrohten Land- einer vorrangigen Staatsaufgabe geworden. Der Bund ver-

schaft überhaupt beitragen können. Für manche Landschaf- fügt über das notwendige gesetzliche Instrumentarium für

ten, Natur- und Kulturdenkmäler kommt dann jede Rettung einen integralen Umweltschutz (Natur- und Heimatschutzge-

zu spät. setz, Gewässerschutzgesetz, Raumplanungsgesetz,

3. Die Notwendigkeit der Unabhängigkeit von Natur- und Umweltschutzgesetz). In den kommenden Jahren geht es

Heimatschutz darum, durch einen wirksamen Vollzug dieser Gesetze

Die ideellen Rechtsgüter des Natur- und Heimatschutzes unsere natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und

haben erfahrunggemäss nur eine geringe Chance, sich vor schon eingetretene Schäden zu beheben. Dabei muss man

ändern konkurrierenden Interessen wirksam durchzusetzen. sich dessen bewusst sein, dass ein koordiniertes Handeln

Auch von den betroffenen Bundes- und kantonalen Aemtern aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der sich stellen-

kann nicht erwartet werden, dass sie bei der Abwägung ihrer den Probleme vermehrte Anstrengungen auf Stufe Bund

Bedürfnisse (z. B. Verkehr oder Melioration) die entgegen- und Kantone bedingen wird.

stehenden Interessen des Natur- und Heimatschutzes In Kenntnis dieser Sachlage und angesichts des ausgewie-

begünstigen bzw. sachgerecht berücksichtigen. Es ist der senen Vollzugsdefizites hat der Bundesrat-gestützt auf die

ständige Wettstreit zwischen kurzfristigem sektoriellem wirt- ihm obliegenden Pflichten gemäss Artikel 24sexies BV und

schaftlichtechnischem Erfolgsdenken und langfristigem dem Bundesgesetz vom I.Juli 1966 über den Natur- und

Haushaltsdenken bzw. ganzheitlicher Schau. Gerade in die- Heimatschutz (NHG; SR 451) - bereits verschiedene Mass-

ser Situation ist es darum entscheidend, dass die Bundesor- nahmen ergriffen und weitere vorgesehen. Sie werden in der

gane des Natur- und Heimatschutzes in der Bundesverwal- Folge kurz erläutert.

tung eine starke und von konkurrierenden Interessen unab- A. Massnahmen im finanziellen Bereich

hängige Stellung einnehmen. Der ordentliche Kredit zugunsten von Massnahmen des

4. Die ungenügenden personellen und finanziellen Mittel Natur- und Heimatschutzes (bundeseigene Massnahmen

Für den Vollzug des Bundesgesetzes vom I.Juli 1966 steht und Beiträge an Dritte) hat sich von 1,5 Millionen Franken

dem Bund die ENHK (sowie die Schwesterkommission für im Jahr 1970 auf 8,4 Millionen Franken im Jahr 1985 entwik-

Denkmalpflege) und eine Abteilung für Natur- und Heimat- kelt. Für das Jahr 1986 ist eine Erhöhung auf 11,5 Millionen

schutz beim Bundesamt für Forstwesen zur Verfügung, wel- Franken vorgesehen.

che lediglich 9 Mitarbeiter zählt. (Das Bundesamt für Mit der Inkrafttretung des Treibstoffzollgesetzes vom

9. Oktober 1986 N 1469 Motion Künzi

22. März 1985 (SR 725.116.2) werden nach Artikel 28 Bei- weite Bereiche nach Verfassung (Art. 24sexies Abs. 1) pri-

träge an die Kosten von durch den motorisierten Strassen- mär Zuständige ihre Verantwortung umfassend wahrneh-

verkehr bedingten Massnahmen zur Erhaltung, Schonung men. Hiezu wird der Bundesrat ein Kreisschreiben an die

oder Wiederherstellung von schützenswerten Landschaften Kantonsregierungen richten.

mit Einschluss der Ortsbilder und Denkmäler gewährt. Dafür - Zu gegebener Zeit wird der Bundesrat das Parlament über

ist für 1985 ein Betrag von 2 Millionen Franken bereitgestellt weitere Massnahmen orientieren, die er im Bereich des

worden. Beträge im gleichen Rahmen sind auch für die Natur- und Heimatschutzes zu ergreifen beabsichtigt.

nächsten Jahre vorgesehen. 2. Zu den Ausführungen des Motionärs bezüglich der Raum-

Diese Mittel sind eher zu knapp, um alle anstehenden Sub- planung wird auf die Antwort des Bundesrates zur gleichna-

ventionsgeschäfte berücksichtigen zu können. Zudem migen Motion Ott vom 9. März 1983 (Nr. 83.354) verwiesen.

könnte mit höheren Beitragssätzen die Wirkung der Schutz-

und Pflegemassnahmen verstärkt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Der Bundesrat ist in diesem Sinne bereit, eine weitere Déclaration écrite du Conseil fédéral

Anpassung der ordentlichen Kredite zur Förderung des Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Natur- und Hei matsch utzes im Finanzplan und in den Per- wandeln.

spektiven sowie eine Erhöhung der geltenden Beitragssätze

zu prüfen. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

B. Massnahmen im organisatorischen und personellen Be-

reich

Mit der am 1. Juli 1985 erfolgten Umbenennung des zustän-

digen Amtes (Neu: Bundesamt für Forstwesen und Land- 86.333

#ST#

schaftsschutz) und der Schaffung einer zweiten, primär für

den Natur- und Heimatschutz zuständigen Vizedirektoren- Motion Künzi

stelle ab 1. Januar 1986 sind erste Schritte in Richtung einer

organisatorischen und hierarchischen Verstärkung des Sonderabfallentsorgung.

Natur- und Heimatschutzes realisiert worden. Der Personal- Bundeskompetenz

bestand wird um eine Etatstelle erhöht werden. Elimination des déchets spéciaux.

Der Bundesrat wird als zweiten Schritt eine personelle Ver- Compétence de la Confédération

stärkung der einzelnen Dienststellen der Abteilung für

Natur- und Heimatschutz prüfen.

C. Massnahmen im konzeptionellen Bereich

- Eine wichtige und vordringliche Aufgabe der öffentlichen

Hand bildet die Erhaltung ausreichender Lebensräume für Wortlaut der Motion vom 11. März 1986

die einheimischen Tier- und Pflanzenarten, wobei der Bund Die Sonderabfallentsorgung ist derzeit besonders unbefrie-

hier über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ver- digend: Nebst der auf unbestimmte Zeit verfügten Schlies-

fügt. Aufgrund des am I.Juni 1982 in Kraft getretenen sung der Sondermülldeponie Kölliken fehlt es an der nöti-

Uebereinkommens zur Erhaltung der europäischen wildle- gen Verbrennungskapazität für organische Abfälle, die sich

benden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebens- nicht für die direkte Deponie eignen, sondern vorgängig in

räume (Berner Konvention) ist unser Land zu einem geziel- einem thermischen Prozess in eine stabile Form zu überfüh-

ten Voranschreiten auf diesem Gebiet international ver- ren sind. Der Bundesrat wird daher ersucht, in Nachachtung

pflichtet. von Artikel 31 Absatz 5 des Umweltschutzgesetzes einen

Eine rechtliche Verdeutlichung des Biotopschutzes ist mit Standort für eine Sondermüllverbrennungsanlage verbind-

den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Aenderungen der lich festzulegen.

Artikel 18 (Schutz von Tier- und Pflanzenarten) und 21 NHG

(Ufervegetation) erfolgt. Noch in diesem Herbst wird dem Texte de la motion du 11 mars 1986

Parlament eine weitere, umfassendere Revision zur mate- Actuellement, l'élimination des déchets spéciaux n'a vrai-

riellen Verdeutlichung des Biotopschutzes im Zusammen- ment rien de satisfaisant: outre le fait que la décharge pour

hang mit der Behandlung der «Volksinitiative zum Schütze déchets spéciaux de Kölliken a été fermée, on ne dispose

der Moore - Rothenthurm-lnitiative» unterbreitet. pas d'une capacité d'incinération suffisante pour les

- Parallel zu diesen gesetzlichen Massnahmen ist auch die déchets organiques qui ne se prêtent pas à la mise en

angewandte Forschung und die Erstellung weiterer fach- décharge directe, mais doivent auparavant subir un traite-

spezifischer Grundlagen im Hinblick auf die Erhaltung der ment thermique qui les réduit à un état stable. C'est pour-

einheimischen Tier- und Pflanzenarten von Bedeutung. quoi le Conseil fédéral est chargé, conformément à l'arti-

Insbesondere wird der Bundesrat die Möglichkeit des Einbe- cle 31, 5e alinéa, de la loi sur la protection de l'environne-

zuges des Themas «Erhaltung von Landschaft, Pflanzen- ment, de fixer impérativement un emplacement pour une

und Tierwelt in der Schweiz» (Kurztitel: Erhaltung der Pflan- usine d'incinération des déchets spéciaux.

zen- und Tierwelt) in einer 5. Serie von nationalen For-

schungsprogrammen prüfen. Mitunterzeichner - Cosignataires: Eng, Müller-Meilen,

- Bei den Bundesinventaren gemäss Artikel 5 NHG sind zwei Spoerry (3)

- BLN und ISOS - weit gediehen. Die Arbeiten an einem

dritten Inventar über die historischen Verkehrswege der Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Schweiz (IVS) sind gerade angelaufen. In der Schweiz fallen jährlich 100 - 150'000 Tonnen an

Zwei Biotopinventare (Hochmoore und Auengebiete) sind Sonderabfällen an. Während die anorganischen Abfälle -

bereits fertiggestellt, ein drittes (Trockenstandorte) ist weit meist nach chemisch-physikalischer Vorbehandlung -

gediehen. Die nächste gesamtschweizerische Erhebung in direkt einer Ablagerung in einer Sonderabfalldeponie zuge-

diesem Bereich wird die übrigen Feuchtgebiete umfassen. führt werden können, fehlt für organische Sonderabfälle

-Zur sachgemässen Wahrnehmung der bei der Erfüllung eine geeignete Vorbehandlungsmöglichkeit in der Nord-

von Bundesaufgaben im Sinne von Artikel 2 ff. NHG beste- west-, Zentral- und Ostschweiz. Organische Sonderabfälle

henden Pflichten sollen die Arbeiten an sachbezogenen sind vor ihrer Ablagerung einer Hochtemperaturverbren-

Wegleitungen und Richtlinien mit den jeweils zuständigen nung zuzuführen. Nur so nehmen die Endprodukte ein erd-

Bundesämtern fortgesetzt werden. Weiter wird das EDI die krusteähnliches Verhalten an und wirken nicht mehr als

Bundesämter an diese Pflichten mittels Rundschreiben Reaktor, wie dies bei der direkten Ablagerung in einer Depo-

nochmals erinnern. nie der Fall wäre.

- Für den konkreten Vollzug des Natur- und Heimatschutzes Nebst der zurzeit nicht vorhandenen Deponiemöglichkeit für

ist der Bund darauf angewiesen, dass die Kantone als für Sonderabfälle bildet das Fehlen einer genügend leistungsfä-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Ott Natur- und Heimatschutz

Motion Ott Protection de la nature et sauvegarde du patrimoine national

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.445

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.10.1986 - 08:00

Date

Data

Seite 1467-1469

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Ref. No 20 014 667

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