Motion to Amend Pension Capital Regulations Transformed into Postulate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a motion to amend Article 331 of the Swiss Code of Obligations to ensure full freedom of movement for occupational pension capitals, including pre- and post-statutory insurance capital. The motion's proponents argued that current regulations, following the new law on vocational pensions, do not sufficiently protect employees changing jobs, leading to significant capital losses. The court acknowledged the validity of this social concern but stated that complex economic and insurance-related questions needed to be addressed before the requested revision of the Code of Obligations could be implemented. Consequently, the court proposed transforming the motion into a postulate to allow for further investigation into these issues, including consulting with cantons and relevant commissions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 331 des Obligationenrechts; Motion to Amend Pension Capital Regulations Transformed into Postulate: The motion's proponents argued that current regulations, following the new law on vocational pensions, do not sufficiently protect employees changing jobs, leading to significant capital losses. The court acknowledged the validity of this social concern but stated that complex economic and insurance-related questions needed to be addressed before the requested revision of the Code of Obligations could be implemented. Consequently, the court proposed transforming the motion into a postulate to allow for further investigation into these issues, including consulting with cantons and relevant commissions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is the legal basis for the motion to adapt the law to ensure full freedom of movement for occupational pension capital.
Volltext
4. Oktober 1985 N 1815 Motion Weber Monika
einer allgemeinen Anregung verstanden werden und vor #ST# 85.444
allem nicht abschliessenden Charakter haben, d. h. dass er
nicht andere überhaupt geeignete Förderungsmassnahmen Motion Weber Monika
ausschliessen möchte. Personalvorsorge. Freizügigkeit
Zur Ergänzung in Absatz 1; Zwar garantiert schon der heu- Prévoyance en faveur du personnel.
tige Absatz 1 BV nach übereinstimmender Auffassung der Libre passage
Lehre und des Bundesgerichts die vier Sprachgebiete,
allerdings nur im Sinne einer Kompetenznorm. Er bietet
aber «dort keine Schranke und keinen Schutz gegen
sprachliche Eroberungen und Schmälerungen des Gel-
tungsbereichs einer Sprache, wo der nationalen Pflicht zur Wortlaut der Motion vom 4. Juni 1985
Assimilation aus irgendeinem Grunde nicht nachgelebt
wird» Seite 180, «Zweieinhalbsprachige Schweiz?»). Darum Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 331 des Obligatio-
ist im vorgeschlagenen Text das Territorialprinzip wenig- nenrechts dahingehend anzupassen, dass volle Freizügig-
stens als Leitgedanke verankert, die blosse Kompetenz des keit im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge auch für
Bundes wird zur eindeutigen Verpflichtung verstärkt, die die vor- und überobligatorischen Versicherungskapitalien
Verantwortung gegenüber bedrohten Minderheiten aus- eingeführt wird.
drücklich anerkannt; ferner sind exterritoriale Sprachgrup- Texte de la motion du 4 juin 1985
pen ausgeschaltet und die Italianità des Tessins und Grau-
bündens ist miterfasst. Die Umschreibung möchte nicht Le Conseil fédéral est invité à modifier l'article 331 du code
ausschliessen, dass Förderungsmassnahmen, zum Beispiel des obligations de façon à garantir, dans le cadre des
mesures de prévoyance en faveur du personnel, le libre
im Zusammenhang mit dem Rumänisch Grischun und im
passage des capitaux «préobligatoires» et «surobligatoires»
Sinne der Förderung der kulturellen Vielfalt im ganzen Land,
auch ausserhalb des romanischen Sprachgebietes möglich assurés.
sein sollten. Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Bircher, Bratschi,
Zur Ergänzung in Absatz 2: Die Motionäre gehen nicht so Chopard, Dünki, Eggli-Winterthur, Euler, Fehr, Grendel-
weit, das Rätoromanische zur schweizerischen Amtsspra- meier, Günter, Hösli, Jaeger, Keller, Maeder-Appenzell,
che erheben zu wollen. Solches würde einen gewaltigen Mauch, Meyer-Bern, Nauer, Neukomm, Oester, Reimann,
administrativen Mehraufwand bedingen und einen Ausstoss Renschier, Robert, Schule, Stamm Judith, Stappung,
von Publikationen mit sich bringen, der kaum gesamthaft Weder-Basel, Widmer, Zehnder, Zwygart (29)
gelesen oder zur Kenntnis genommen würde. Diese Forde-
rung würde dem Grundsatz der Zweckmässigkeit und Ange- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
messenheit wohl kaum entsprechen. Hingegen kann mit der Zu Beginn dieses Jahres trat das neue Gesetz über die
gewählten Formulierung die Förderung des Rätoromani- berufliche Vorsorge (BVG) in Kraft. Allgemein wurde erwar-
schen im romanischen Sprachgebiet erreicht werden. Insbe- tet - und von den Vätern des Gesetzes ja auch in Aussicht
sondere wäre damit die Rechtsgrundlage geschaffen für die gestellt -, dass die «goldenen Fesseln» fallen. Die neuen
Verwendung des Rätoromanischen im Handelsregister und BVG-Freizügigkeitsbestimmungen, deren Auslegung und
in den Zivilstandsämtern. Aber auch in den Bereichen, wo praktische Handhabung führen dazu, dass für die Mehrheit
zwar keine ausdrücklichen Normen des Bundes den der Arbeitnehmer beim Stellenwechsel keine Verbesserung
Gebrauch des Romanischen einschränken, aber detaillierte in Richtung volle Freizügigkeit erreicht wird. Alle sechs bis
Musterformulare und schematisierte Redewendungen das sieben Jahre wechselt der schweizerische Arbeitnehmer
Romanische faktisch ausschliessen, könnte die vierte Lan- aber im Durchschnitt seinen Arbeitsplatz. In den meisten
dessprache zur Geltung kommen: dazu würden gehören Fällen muss der ausscheidende Mitarbeiter bei der Perso-
das Grundbuch, das Güterrechtsregister, das Eigentumsvor- nalvorsorge zum Teil ganz erhebliche Kapitalverluste in Kauf
behaltregister, weitere betreibungsamtliche Register, aber nehmen. Denn gemäss bisherigem Recht bleibt in der Regel
auch Verordnungen, Réglemente, Beschlüsse und Kreis- ein Teil der Versicherungskapitalien bei der Vorsorgeein-
schreiben. Die Meinung der Motion ist es, dass der Vollzug richtung des früheren Arbeitgebers zurück.
nicht zu eng gefasst sein darf, so dass auch andere Tätig- Das «Bestrafen» des Stellenwechsels ist auch volkswirt-
keitsbereiche des Bundes, in denen heute schon in Ansät- schaftlich und sozialpolitisch äusserst fragwürdig. Durch
zen Anfänge gemacht wurden, wie zum Beispiel bei den PTT die Behinderung des Stellenwechsels werden wirtschaftlich
oder SBB, Führerprüfungen, Schweizerpass und Identitäts- nötige Anpassungen verzögert, und die Altersvorsorge vieler
karten, miteingeschlossen sind. Alle diese Möglichkeiten Beschäftigter ist beim Stellenwechsel in unvernünftiger Art
drängen sich auf, damit das Rätoromanische in einem beschnitten.
wesentlichen Bereich des öffentlichen Lebens nicht
schliesslich verkümmert. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen in kooperativem vom 4. September 1985
und subsidiärem Sinne zusammen mit den Kantonen mit Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 septembre 1985
bedrohten Sprachminderheiten realisiert werden. Die Motion wirft komplexe Fragen wirtschaftlicher und versi-
cherungstechnischer Natur auf.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Erst nach der Beantwortung dieser Fragen kann festgestellt
vom 28. August 1985
werden, ob die verlangte Revision des Obligationenrechts
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 28 août 1985 von den bestehenden Pensionskassen ohne weiteres, nur
Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. unter besonderen Voraussetzungen - zum Beispiel durch
eine Übergangsregelung - oder überhaupt nicht verkraftet
Präsident: Herr Longet hat im Zusammenhang mit der Über- werden kann.
weisung der Motion Bundi eine Erklärung abzugeben. Zu diesem Zweck sind die Eidgenössische Kommission für
berufliche Vorsorge sowie verschiedene Bundesstellen
M. Longet: L'adoption de la motion Bundi, déposée au nom anzuhören. Da die neue Regelung auch für die Pensionskas-
de la députation des Grisons, me permet de retirer l'initiative sen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber gelten würde, scheint
parlementaire que j'avais déposée vpici trois ans, en faveur es angebracht, auch die Kantone zu begrüssen.
des minorités linguistiques. Aus diesen Überlegungen kann der Bundesrat im jetzigen
Zeitpunkt der Motion nicht zustimmen. Da er aber die
Überwiesen - Transmis Berechtigung des sozialen Anliegens von Frau Nationalrätin
Weber anerkennt, ist er bereit, die erwähnten Probleme
abzuklären und die Meinung der Kantone einzuholen. Dies
Motion Ruffy 1816 N 4 octobre 1985
setzt voraus, dass die Motion in ein Postulat umgewandelt Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
wird. vom 14. August 1985
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral du 14 août 1985
Déclaration écrite du Conseil fédéral Die Revision des Scheidungsrechts ist nach der Neuord-
nung des Adoptionsrechts, Kindesrechts und Eherechts als
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- vierte grosse Etappe der Familienrechtsrevision geplant. Ein
wandeln. genauer Fahrplan lässt sich im Hinblick auf die Volksabstim-
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat mung vom kommenden September zum neuen Eherecht
nicht aufstellen. Auch wenn das neue Eherecht angenom-
men wird, wird es noch mindestens zwei Jahre dauern, bis
ein vernehmlassungsreifer Vorentwurf vorliegt.
Themen der Scheidungsrechtsrevision sind insbesondere
das Verfahren bei einverständlichen Scheidungen, die
Scheidungsgründe und ihre Anwendung in der Praxis, das
Verhältnis zwischen Verschulden und Zerrüttung sowie die
#ST# 85.470 Rechtsgrundlagen für die Zusprechung von Alimenten an
Motion Fetz einen geschiedenen Ehegatten. Diese komplexen Fragen
Ehescheidungsrecht müssen gründlich geprüft werden, und die Vorschläge der
Motionärin werden dabei sicher ihre Beachtung finden.
Droit du divorce Einem eingehenden Studium darf aber im heutigen Zeit-
punkt durch das Aufstellen von verbindlichen Richtlinien
nicht vorgegriffen werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1985 Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision der Bestim- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
mungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend wandeln.
die Ehescheidung in die Wege zu leiten mit der Zielsetzung:
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
a. Die Ehescheidung in einem einfachen administrativen
Verfahren, eventuell in einem einfachen und raschen
Gerichtsverfahren, unter Abstufung der Gebühren nach
sozialen Kriterien, zu ermöglichen.
b. Das Verschuldensprinzip als Grundlage für die Beurtei- 85.501
lung von Begehren betreffend Ehescheidung bzw. deren
#ST#
Nebenfolgen zu eliminieren. Motion Ruffy
Texte de la motion du 17 juin 1985 Raumplanungsgesetz. Verschärfung
Le Conseil fédéral est chargé d'entreprendre une révision Aménagement du territoire. Renforcement
des dispositions du code civil relatives au divorce afin:
a. De permettre que le divorce soit prononcé à l'issue d'une
procédure administrative simple, ou éventuellement d'une
procédure judiciaire simple et rapide, les émoluments
devant être fixés selon les critères sociaux; Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1985
b. D'éliminer, dans l'appréciation des demandes de divorce Da einerseits der Kulturlandverlust andauert und anderer-
et dans la réglementation des conséquences, le principe seits die Bodenpreise steigen und sich immer mehr Grund-
selon lequel la culpabilité doit être équitablement prise en besitz in den Händen von grossen Immobiliengesellschaf-
considération. ten, der Banken, der Pensionskassen und der Versicherun-
gen konzentriert, wird der Bundesrat beauftragt, unverzüg-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit lich eine Revision des Raumplanungsgesetzes in die Wege
In sehr vielen Fällen einigen sich die Ehegatten über die zu leiten. Diese soll insbesondere den Begriff «Bauzone»
Frage einer Ehescheidung sowohl im Haupt- als auch in den genauer umschreiben, eine zweckmässige Nutzung des
Nebenpunkten. In vielen Kantonen ist für diesen Fall - meist Bodens fördern und vor allem besser als das geltende Recht
unter der Voraussetzung eines längerdauernden Getrennt- dafür sorgen, dass der Mehrwert, der durch die Planungs-
lebens oder anderer klarer Scheidungsgründe - ein relativ massnahmen entsteht, durch Abschöpfung ausgeglichen
einfaches Verfahren vorgesehen, das aber immer noch als wird.
streitiges Verfahren ausgestaltet ist. Zu diesem Zweck sind folgende besondere Massnahmen ins
Die Frage der Kinderzuteilung wird zwar in jedem Fall durch Auge zu fassen:
das Gericht entschieden, meist aber gemäss dem Antrag der - Neuumschreibung und Redimensionierung der Bauzo-
Parteien und in Zweifelsfällen aufgrund eines Berichts der nen durch deren Beschränkung auf das Land, das bereits
Vormundschaftsbehörde. In diesem Punkt erscheint ein erschlossen ist. Grundsätzlich sollten nur Gebiete als Sied-
Gerichtsentscheid aber ebenfalls überflüssig, da die vor- lungsgebiet vorgesehen werden, die von den öffentlichen
mundschaftlichen Massnahmen im Fall, dass die zwischen Verkehrsmitteln angemessen bedient werden können.
den Parteien getroffenen Regelungen nicht genügen soll- - Enteignungsrecht in den zur Besiedlung ausersehenen
ten, ausreichenden Schutz der Kinder gewähren. Gebieten, damit die Siedlungspläne verwirklicht werden
Ein streitiges Gerichtsverfahren erscheint deshalb in diesen können.
Fällen nicht mehr erforderlich. - Allfällige, auf gewisse Zonen zu beschränkende Einfüh-
Das Verschuldensprinzip hat auch in sehr vielen streitigen rung des Vorkaufsrechts für die Gemeinwesen.
Scheidungsfällen seine praktische Bedeutung hinter dem
Bedürftigkeitsprinzip verloren. Es hat sich heute auch weit- - Verpflichtung der Kantone, den Mehrwert, der durch die
gehend die Erkenntnis durchgesetzt, dass im Eheschei- Planungsmassnahmen entsteht, direkt in der Form von
dungsverfahren eine moralische Wertung des Verhaltens Abgaben oder durch steuerliche Massnahmen abzu-
der Parteien durch eine staatliche Behörde weder am Platz schöpfen.
ist noch effektiv mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt wer- - Verstärktes Eingreifen des Bundes in Kantonen, die ihre
den kann. Aufgaben vernachlässigen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Weber Monika Personalvorsorge. Freizügigkeit
Motion Weber Prévoyance en faveur du personnel. Libre passage
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1985
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 18
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.444
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1985 - 08:00
Date
Data
Seite 1815-1816
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Pagina
Ref. No 20 013 763
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