Retroactive Wage Claims for Deported Undocumented Workers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a motion concerning the rights of undocumented foreign workers who are deported. The core issue was whether such workers, after deportation, could retroactively claim wages and social benefits, particularly when their employment contracts might be considered void. The court reasoned that while the employer's violation is clear, the legal status of the contract and the worker's claim for wages remained unsettled by existing jurisprudence. Despite the government's opinion that existing social security laws provide coverage and that Article 320(3) of the Code of Obligations protects workers, the court acknowledged the ambiguity and ultimately accepted the issue as a postulate for further consideration, rather than mandating an immediate revision of the law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Absatz, Art. 320 Absatz, Art. 1 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 1 Bst, Art. 1 Abs. 1 UVG, Art. 320 Abs. 3 des Obligationenrechts; Retroactive Wage Claims for Deported Undocumented Workers: The core issue was whether such workers, after deportation, could retroactively claim wages and social benefits, particularly when their employment contracts might be considered void. The court reasoned that while the employer's violation is clear, the legal status of the contract and the worker's claim for wages remained unsettled by existing jurisprudence. Despite the government's opinion that existing social security laws provide coverage and that Article 320(3) of the Code of Obligations protects workers, the court acknowledged the ambiguity and ultimately accepted the issue as a postulate for further consideration, rather than mandating an immediate revision of the law.
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KI-generiertCited as the legal basis for the expulsion of foreign workers without permits, relevant to the question of their remaining claims.
Cited as the legal provision governing claims of an employee under a contract that is subsequently found to be void, central to the motion's core question.
Volltext
Motion Mìville 590 3 octobre 1985
über einig ist, dass das Schutzniveau solcher Leistungen im besten Fall anderthalb Jahre veranschlagt werden. Bei
tiefer anzusetzen ist als dasjenige von Werken der Literatur einer Rückweisung ist also mit einer Verzögerung der Revi-
und der Kunst, wird die Beantwortung dieser Frage nicht sion um mindestens zwei Jahre zu rechnen. Das ist eine
einfach sein. Zeitspanne, die in Anbetracht der langen Dauer dieser Revi-
Die von der Kommission angegebenen Stossrichtungen zur sion nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Es bleibt zu hoffen,
Überarbeitung der Vorlage zielen einerseits darauf ab, die dass dadurch ein wirklich positives Ergebnis erzielt werden
rechtliche Stellung des Urhebers sowohl gegenüber dem kann. Am Einsatz und guten Willen sowohl der Verwaltung
sogenannten Werkvermittler als auch gegenüber dem Werk- wie des Departementes und des Bundesrates wird es dabei
nutzer einzudämmen. Andererseits soll aber der Geltungs- ganz sicher nicht fehlen.
bereich des Urheberrechts auf den sogenannten Leistungs-
schutz ausgedehnt werden. Diese doppelte Zielsetzung soll Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
zu einer Angleichung des Urheberrechts an den gewerbli- Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
chen Rechtsschutz führen. Sie birgt jedoch auch gewisse
Gefahren und Widersprüche in sich, auf die ich kurz einge- Abstimmung - Vote
hen möchte. Für den Antrag der Kommission (Rückweisung) 31 Stimmen
Fest steht, dass eine mit allzu grosser Akribie betriebene (Einstimmigkeit)
Angleichung des Urheberrechts an den gewerblichen
Rechtsschutz die urheberfreundliche Vorlage des Bundes- An den Nationalrat - Au Conseil national
rates ins Gegenteil verwandeln würde. Wenn nämlich das
Urheberrecht generell dem finanziellen Risikoträger zuge-
wiesen wird und wegen eines gewissen Unbehagens gegen-
über den Verwertungsgesellschaften überhaupt keine Ver-
gütungsansprüche für die neuen Massennutzungen
gewährt werden, geht der Urheber mit dieser Revision leer
aus. Er wird sich dann mit Wehmut an das Gesetz von 1922
85.443
#ST#
erinnern, mit dem er sich - unterstützt durch die Bundesge- Motion Miville
richtspraxis - recht gute Positionen erkämpfen konnte. Der Sozialschutz für ausländische Arbeitnehmer
Gesetzgeber könnte diese Bundesgerichtsurteile zugunsten
der Urheber mit wenigen Federstrichen zu Pyrrhussiegen ohne Bewilligung
machen. Es wird deshalb darauf ankommen, massvolle Kor- Droits des travailleurs étrangers sans permis
rekturen vorzunehmen, denn ein gewerblicher Rechts-
schutz zugunsten der Kulturgüterindustrie ist keine Alterna-
tive zum Urheberrecht. Widersprüche ergeben sich nament-
lich daraus, dass die Kommission einerseits die Einführung
eines Interpretenschutzes befürwortet, andererseits den Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1985
Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaften nicht wei- Die eidgenössischen Räte haben einer Motion zugestimmt,
ter ausdehnen möchte. Dieser Widerspruch lässt sich wonach die Strafen für Arbeitgeber, welche ausländische
eigentlich nur dadurch auflösen, dass man den Interpreten Schwarzarbeiter beschäftigen, verschärft werden sollen.
nur gewisse Mindestrechte zugesteht. Sowohl aus der Initia- Nicht beantwortet ist damit die Frage, wie weit ein solcher
tive von Frau Nationalrätin Morf zur Einführung eines Ton- Schwarzarbeiter, wenn er entdeckt und gemäss Bundesge-
und Bildschutzgesetzes als auch aus der Eingabe der setz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern,
Schweizerischen Interpretengesellschaft an Ihre Kommis- Artikel 23 Absatz 2 ausgeschafft wird, rückwirkend seine
sion geht jedoch hervor, dass auch die Interpreten um die Ansprüche auf Lohn und Sozialleistungen geltend machen
Erschliessung der modernen Massennutzungen kämpfen. kann? Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts billigt bei
Sie möchten Vergütungsansprüche für die Verwendung von einem Vertrag, der sich nachträglich als nichtig erweist, dem
Ton- und Bildträgern zu Sende- und Aufführungszwecken, gutgläubigen Arbeitnehmer alle zivilrechtlichen Ansprüche
und das würde den Aufbau von Verwertungsgesellschaften (Lohn, Sozialleistungen, Kündigungsfrist) zu, wie wenn der
für die Interpreten voraussetzen. Vertrag gültig gewesen wäre. Nun hat aber das Bundesge-
Sie sehen, dass die verschiedenen Postulate zur Überarbei- richt in zwei Entscheiden die Frage offen gelassen, ob dieser
tung der Vorlage noch recht viel Konfliktstoff enthalten. Anspruch auch für ausländische Schwarzarbeiter gegeben
Auch deshalb hat der Bundesrat gewisse Probleme im Sinne ist?
einer Entlastung dieser Vorlage ganz bewusst von der Revi- Daraus können sich schwere Härten ergeben. Dem
sion ausgeklammert. Wir schliessen aber nicht aus, dass das Schwarzarbeiter bei dessen fristloser Entlassung und Aus-
Schnüren eines Gesamtpaketes, das auch den Interpreten- schaffung auch noch den geschuldeten Lohn zu verwei-
und Leistungsschutz enthält, heute mehr Chancen auf gern, hiesse, den Schwarzarbeitgeber zu prämieren und
Erfolg hat als ein auf das Urheberrecht im engeren Sinn somit die Schwarzarbeit zu fördern. Auch würden durch
beschränkter Gesetzentwurf. eine solche Praxis die arbeitsmarktlichen Bestimmungen
Meinen Ausführungen über die von der Kommission ange- der Verordnung zum ANAG vom 26. Oktober 1983, Artikel 21
gebenen Stossrichtungen zur Überarbeitung der Vorlage und 22 sowie der Verordnung des EVD über die Begrenzung
und den damit verbundenen Implikationen können Sie der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 26. Oktober
entnehmen, dass die Aufgabe für den Bundesrat nicht leicht 1983, Artikel 8 und 9, umgangen. Diese Bestimmungen
sein wird. Um nicht zu viel Zeit zu verlieren, werden wir uns schreiben die Gewährung orts- und berufsüblicher Löhne
bemühen, bereits vor einem entsprechenden Entscheid des und Arbeitsbedingungen vor.
Nationalrates gewisse Vorarbeiten zu leisten. Dieses Vorge- Der Bundesrat wird daher eingeladen, Bericht und Antrag
hen sollte es der Verwaltung ermöglichen, schon zu Beginn im Hinblick auf eine Teilrevision des Obligationenrechts zu
des nächsten Jahres mit neuen Vorschlägen an die direkt erstatten. Dabei wäre festzuhalten, dass in den von dieser
interessierten Kreise heranzutreten, vorausgesetzt natürlich, Motion angesprochenen Fällen die Ausschaffung von aus-
dass die Rückweisung an den Bundesrat bis dahin ländischen Schwarzarbeitern unter Wahrung sämtlicher,
beschlossene Sache ist. Der weitere Fortschritt der Vorar- auch rückwirkender, Ansprüche auf Lohn und Sozialleistun-
beiten wird dann entscheidend davon abhängen, ob - und gen zu erfolgen hat.
wenn ja, wie rasch - sich die Betroffenen zu einem genügen-
den Konsens zusammenfinden können. Anschliessend wäre Texte de la mot/on du 3 juin 1985
ein Vernehmlassungsverfahren über die überarbeitete Vor- Les Chambres fédérales ont adopté une motion demandant
lage durchzuführen. Für all diese Vorarbeiten, einschliess- que les employeurs qui occupent des travailleurs étrangers
lich der Redaktion einer allfälligen Zusatzbotschaft, müssen clandestins soient punis plus sévèrement.
3. Oktober 1985 591 Motion Miville
Cependant, cela ne résout pas la question de savoir dans Die genannten Bundesgerichtsurteile haben Beachtung
quelle mesure un travailleur clandestin, expulsé comformé- gefunden. Die darin zum Ausdruck gekommene Unsicher-
ment à l'article 23,2e alinéa, de la loi fédérale sur le séjouret heit der Rechtslage wird manchenorts als beunruhigend
l'établissement des étrangers (LSEE) après avoir été décou- empfunden. Der Autor bezieht sich auf diese meine Motion
vert, peut faire valoir rétroactivement son droit au salaire et und schreibt weiter: «Die kantonale Praxis scheint nicht
aux prestations sociales. L'article 320,3e alinéa, du code des einheitlich zu sein. So geht aus der erwähnten staatsrechtli-
obligations accorde tous les avantages découlant du droit chen Beschwerde hervor, dass im Kanton Genf solche
civil (salaire, prestations sociales, délai de résiliation) au Arbeitsverhältnisse als nichtig angesehen werden. In Basel-
travailleur de bonne foi, même si le contrat se révèle nul en Stadt dagegen steht das gewerbliche Schiedsgericht auf
fin de compte. Or, dans deux arrêts rendus récemment, le einem anderen Standpunkt. Weder wird die Frage des Vor-
Tribunal fédéral n'a pas précisé si ce droit s'applique égale- liegens einer Bewilligung je geprüft, noch ist aus der Tatsa-
ment aux travailleurs étrangers clandestins. che ihres Fehlens je auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages
Il peut en résulter des rigueurs incroyables. Refuser tout geschlossen worden.»
salaire à un travailleur clandestin qui a été congédié et Der Autor fährt dann in seiner Untersuchung über diese
expulsé sur-le-champ signifierait favoriser l'employeur qui Frage weiter, indem er Autoren zitiert wie Adrian Staehelin,
l'a recruté et, par conséquent, encourager le travail non Jürg Brühwiler, Ullin Streiff, Alexander J. de Beer. Natürlich
déclaré. En agissant de la sorte, on éluderait aussi les kann ich hier nicht den ganzen Text verlesen.
dispositions du règlement d'exécution de la LSEE du 26 Mir geht es um die Klärung dieser Frage. Ich bitte nun Frau
octobre 1983 (art. 21 et 22), ainsi que celles de l'ordonnance Bundesrätin Kopp, mir, bzw. uns, zu sagen, wie das beurteilt
du DFEP du 26 octobre 1983 limitant le nombre des étran- wird und womit sich ausländische Arbeitnehmer ohne
gers (art. 8 et 9). Ces dispositions prescrivent qu'il faut Bewilligung zu rechnen haben, wenn sie unser Land verlas-
accorder à ceux-ci des salaires et des conditions de travail sen müssen, Ansprüche an ihren Arbeitgeber haben und
selon les usages locaux et les tarifs appliqués dans la diese geltend machen möchten.
profession.
Vu ce qui précède, le Conseil fédéral est invité à présenter Bundesrätin Kopp: Artikel 320 Absatz 3 des Obligationen-
un rapport et des propositions en vue d'une révision par- rechts regelt den Fall, dass ein Arbeitnehmer aufgrund eines
tielle du code des obligations. Ce faisant, il conviendrait de ungültigen Vertrages in gutem Glauben Arbeit leistet. Beide
préciser que les cas de refoulement dont il est question dans Parteien müssen den Vertrag erfüllen, wie wenn er gültig
la motion impliquent la sauvegarde de tous les droits au wäre, bis eine Partei seine Ungültigkeit geltend macht und
salaire et aux prestations sociales, même avec effet ré- ihn dadurch auflöst.
troactif. Wie nun der Motionär zu Recht erwähnt, hat das Bundesge-
richt noch nicht entschieden, ob Artikel 320 Absatz 3 des
Miville: Dièse Motion betreffend ausländische Arbeitnehmer Obligationenrechts anzuwenden sei, wenn ein Ausländer
ohne Bewilligung bzw. Sozialschutz dieser Leute betrifft ohne Arbeitsbewilligung einen Arbeitsvertrag abschliesst,
einen ganz einfachen Sachverhalt. Wenn ausländische und ob in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer ein Lohnan-
Schwarzarbeiter aus dem Lande ausgewiesen werden, spruch zustehe. Das Bundesgericht hat einmal die Frage
wogegen an sich nichts einzuwenden ist, sollen sie unser offengelassen (Entscheid vom 3. April 1984). Herr Ständerat
Land verlassen unter Erfüllung der Ansprüche auf Lohn-, Miville hat auf diesen Gerichtsentscheid zu Recht hingewie-
auf Feriengeld usw., die sie sich erarbeitet haben. In einem sen. Im anderen Fall (Entscheid vom 14. März 1984) hatte
solchen Fall haben sich zwei Leute fehlbar verhalten: das Bundesgericht eine Willkürbeschwerde zu beurteilen -
erstens der ausländische Schwarzarbeiter, zweitens sein also in einem Verfahren mit einer beschränkten Kognition-
Arbeitgeber, der ihn ohne Bewilligung beschäftigt hat. und entschieden, dass die Verneinung des Lohnanspruchs
Mir geht es nun mit dieser Motion darum, dass sich nicht der Willkürprüfung standhalte.
einer von diesen beiden im letzten Moment noch am ande- In der Lehre wird Artikel 320 Absatz 3 des Obligationen-
ren bereichern kann. Sie haben sich mit dieser Motion im rechts unterschiedlich ausgelegt. Die Auffassungen gehen
Grunde schon einmal befasst, nämlich am 11. März 1985. An gehen in bezug auf Tragweite und Bedeutung der Bestim-
jenem Tage haben Sie die Motion auf Ausführungen von mung auseinander. So wird insbesondere die Meinung ver-
Frau Bundesrätin Kopp hin abgelehnt. Ich würde mich auf treten, dass die Norm nicht zur Anwendung komme, wenn
das falsche Gesetz beziehen, lautete damals die Argumenta- ein Ausländer ohne Arbeitsbewilligung einen Arbeitsvertrag
tion der bundesrätlichen Antwort. Es sei nicht eine Frage eingehe; denn ein solcher Vertrag sei nicht ungültig, da er
des ANAG, sondern des Obligationenrechts. Darum habe ich kein Beschäftigungsverbot, sondern bloss ein Abschlussver-
mir gestattet, die Frage in den gleichen Formulierungen bot verletze. Aber selbst Autoren, welche die Ungültigkeit
noch einmal zur Diskussion zu stellen, diesmal bezogen auf eines solchen Vertrags annehmen, bieten arbeitnehmer-
das Obligationenrecht. Gestatten Sie mir, Ihnen dazu noch freundliche Lösungen an. So wird beispielsweise ausge-
folgendes mitzuteilen: führt, der Arbeitnehmer verliere den Lohnanspruch nur
Die juristische Frage, die sich im Hintergrund dieses Pro- dann, wenn er die Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Vertra-
blems erhebt, ist ja die, ob ein unter solchen Umständen ges- und nicht bloss die Ungültigkeit selbst- gekannt habe,
zustande gekommener Arbeitsvertrag überhaupt als gültig was höchst selten zutreffen dürfte. Oder es wird in Anleh-
oder aber als nichtig zu erachten sei. Wenn er als nichtig zu nung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum guten
erachten wäre, könnte man zum Schluss kommen, dass der Glauben verlangt, dass der Verlust des Lohnanspruchs nur
Arbeitnehmer daraus keine Rechte ableiten kann, was dann eintrete, wenn dem Arbeitnehmer ein moralisch ver-
allerdings - finde ich - eine äusserst stossende Konsequenz werfliches Verhalten vorgeworfen werden dürfe, was bei der
wäre. In der Festgabe zum Schweizerischen Juristentag Verletzung von Abschlussverboten ausgeschlossen sei.
1985 hat sich der Zivilgerichtspräsident Dr. Fritz Rapp, Selbst wenn der Ausländer, der ohne Arbeitsbewilligung
Basel, in seinem Beitrag zu diesem Thema befasst. einen A rbe i tsvertrag abschliesst, als bösgläubig zu gelten
Gestatten Sie mir ein Zitat: «Die Frage, ob der Arbeitsvertrag hätte, wäre zu prüfen - wie das das Bundesgericht im
eines Ausländers, dem der Stellenantritt nicht bewilligt wor- Entscheid vom 16. März 1984 auch angedeutet hat-, ob der
den ist, gültig sei oder nicht, ist umstritten. Das Bundesge- Arbeitgeber, der unter Berufung auf Artikel 320 Absatz 3 des
richt hat sich zur Frage noch nicht abschliessend geäussert. Obligationenrechts die Lohnzahlung verweigert, rechts-
In einem nicht publizierten Entscheid vom 14. März 1984 hat missbräuchlich handelt.
die erste Zivilabteilung allerdings auf eine staatsrechtliche Nach Meinung des Bundesrates zeigt die Entstehungsge-
Beschwerde hin entschieden, es sei nicht willkürlich, den schichte von Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts,
Arbeitsvertrag des Schwarzarbeiters als nichtig anzusehen. dass die Bestimmung zum Schütze der Arbeitnehmer erlas-
In einem weiteren nichtpublizierten Urteil hat das Bundesge- sen wurde. Man wollte verhindern, dass sich der Arbeitneh-
richt die Frage der Gültigkeit ausdrücklich offengelassen.» mer, der im berechtigten Vertrauen auf eine Entlöhnung
Interpellation Zumbühl 592 3 octobre 1985
Arbeit geleistet hat, ausschliesslich auf die Bestimmung men. Falls sich eine Gerichtspraxis - entgegen dem, was wir
über die unerlaubte Handlung (Art. 41 ff OR) oder die unge- erwarten, und entgegen dem, was aus den Materialien zu
rechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff OR) berufen kann. Artikel 320 Absatz 3 OR hervorgeht - entwickeln sollte,
Diese ausgesprochene Schutzfunktion und der soziale Cha- hätten wir einen Auftrag, uns mit dem Anliegen von Herrn
rakter dieser Norm bieten nach Auffassung des Bundesrates Miville auseinanderzusetzen.
genügend Garantie dafür, dass der Arbeitgeber, der einen
Ausländer ohne Arbeitsbewilligung einstellt, sich dabei Präsident: Wird das Postulat bestritten?
strafbar macht und infolgedessen eine Busse bezahlen
muss, letztlich nicht dadurch prämiert wird, dass er den Hefti: Ich möchte aber gegenüber gewissen Meinungen, die
Lohn spart, sondern dass er dem Arbeitnehmer aufgrund man gelegentlich aus dem Bundesrat hört, betonen, dass
dieser Bestimmung den Lohn zu entrichten hat. Das ist die ein Postulat keinen verpflichtenden Auftrag an den Bundes-
Auffassung des Bundesrates. rat darstellt.
In bezug auf die Sozialversicherung ist zu erwähnen, dass
die AHV für alle natürlichen Personen obligatorisch ist, die Präsident: Wir nehmen von der Erklärung von Herrn Hefti
in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Kenntnis.
Bst. b AHVG). Bei der Invalidenversicherung, der Arbeitslo-
senversicherung und der beruflichen Vorsorge ist der Kreis Miville: Bei allem Respekt und bei aller Sympathie, die ich
der obligatorisch Versicherten in Anlehnung an die AHV für Herrn Hefti empfinde, muss ich doch sagen, dass diese
bestimmt (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG Rechtsbelehrung für ungefähr alle Leute in diesem Rat nicht
sowie Art. 2 und 5 BVG). Die obligatorische Unfallversiche- nötig gewesen wäre.
rung besteht für «die in der Schweiz beschäftigten Arbeit-
nehmer» (Art. 1 Abs. 1 UVG); als Arbeitnehmer im Sinne des Präsident: Ich stelle fest, dass das Postulat nicht bestritten
Gesetzes gilt jede Person, die - unabhängig von der Exi- ist.
stenz eines (gültigen) Arbeitsvertrags - zum Zwecke des
Erwerbs in einem Unterordnungsverhältnis zu einem Dritten Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
steht, für diesen tätig ist und selber kein Unternehmerrisiko
trägt (vgl. EVGE 1952 Seite 233).
Es kann somit davon ausgegangen werden, das ausländi-
sche Schwarzarbeiter, allein durch die Tatsache ihrer
Beschäftigung in der Schweiz, den Schutz der Sozialversi-
cherung geniessen. Auf der anderen Seite kann aus den
Stellungnahmen in Lehre und Rechtsprechung nicht #ST# 85.514
geschlossen werden, dass Schwarzarbeiter bei ihrer Aus- Interpellation Zumbühl
schaffung des Lohnanspruchs verlustig gehen. In diesem
Sinne erweist sich die verlangte Revision des Obligationen- Zunahme der Ehescheidungen
rechts - zumindest im Moment - nicht für dringlich. Accroissement du taux de divorce
Herr Ständerat Miville hat ausgeführt, dass es ihm darum
gehe, diese Rechtsfrage zu klären. Der Bundesrat ist der
Auffassung, dass es aufgrund der Entstehungsgeschichte
und der Bedeutung von Artikel 320 Absatz 3 des Obligatio-
nenrechts Aufgabe des Bundesgerichts sei, hier Recht zu Wortlaut der Interpellation vom 20. Juni 1385
sprechen, und sich die Entgegennahme der Motion im jetzi- Die Zahl der Ehescheidungen nimmt in der Schweiz seit
gen Zeitpunkt nicht aufdränge. über 15 Jahren kontinuierlich zu. Gemäss den neuesten
Zahlen des Bundesamtes für Statistik wird heute fast jede
Miville: Ich danke der Frau Bundesrätin für diese Erläute- dritte Ehe geschieden. Diese hohe Zahl der Scheidungen
rung. Es handelt sich um eine durchaus grosszügige Inter-
sollte zum Nachdenken zwingen, wird doch über die Institu-
pretation der entsprechenden Bestimmungen; nur dürfen
tion der Familie hinaus auch unser Staatswesen direkt be-
wir nicht darüber hinwegsehen, dass das nun einmal die troffen.
Stellungnahme des Bundesrates, also der Exekutive, des Ich bitte deshalb den Bundesrat, sich zu folgenden Fragen
Departementes, mit anderen Worten der Verwaltung, ist. Ich zu äussern:
kann hierin noch keine genügende Garantie erkennen für
das, was dann schliesslich in den Gerichten, im Bereich der - Teilt der Bundesrat die Befürchtung, dass die erschrek-
dritten Gewalt, in dieser Frage geschehen wird. kende Zunahme der Scheidungen und die meistens damit
So, wie Sie Ihre Auskunft formuliert haben, würde ich nicht zusammenhängende Zerrüttung der Familien bedrohliche
auf einer Überweisung als Motion beharren. Ich würde es Folgen für unser Staatswesen zeitigen kann?
aber- angesichts der vorläufig noch ungeklärten Fragen in - Welche Gründe macht der Bundesrat für die ständige
diesem Bereich - als der Sache dienlich und als grosszügig Zunahme der Scheidungshäufigkeit verantwortlich? Wie
erachten, wenn Sie meinen Vorstoss wenigstens als Postu- beurteilt der Bundesrat in diesem Zusammenhang die
lat entgegennähmen, wenn er also sozusagen bei den Akten Scheidungspraxis der Gerichte?
des Justiz- und Polizeidepartementes liegen würde, falls - Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, einen weiteren
man sich mit dieser Frage wieder einmal zu befassen hat. Anstieg der Scheidungshäufigkeit zu bremsen? Wird die
kommende Revision des Scheidungsrechts im ZGB auch
Präsident: Herr Miville konnte sich mit der Umwandlung mit dem Ziel der Verringerung der Scheidungshäufigkeit
seiner Motion in ein Postulat einverstanden erklären. geplant?
Ich frage Frau Kopp an, ob sie bereit ist, das Postulat
entgegenzunehmen. Texte de l'interpellation du 20 juin 1985
Depuis plus de 15 ans le nombre des divorces en Suisse ne
Bundesrätin Kopp: Dem Anliegen von Herrn Ständerat cesse de croître. Selon les derniers chiffres de l'Office fédé-
Miville wäre sicher nicht Rechnung getragen, wenn ich jetzt ral de la statistique, presque un couple sur trois demande
einfach sagen würde, der Aktenberg in meinem Departe- aujourd'hui le divorce. Ce chiffre élevé devrait nous faire
ment sei schon so gross, dass es auf ein Postulat mehr oder réfléchir sérieusement. En effet, par delà l'institution de la
weniger auch nicht mehr ankomme. Das wäre wirklich keine famille, c'est notre structure sociale qui est directement
Antwort auf seine Frage! Das Anliegen, das uns Herr Stände- touchée.
rat Miville unterbreitet hat, verdient geprüft zu werden. In C'est pourquoi je prie le Conseil fédéral de répondre aux
diesem Sinne bin ich bereit, das Postulat entgegenzuneh- questions suivantes:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Miville Sozialschutz für ausländische Arbeitnehmer ohne Bewilligung
Motion Miville Droits des travailleurs étrangers sans permis
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1985
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.443
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.10.1985 - 08:00
Date
Data
Seite 590-592
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