Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 85-443 KI-generiert

Retroactive Wage Claims for Deported Undocumented Workers

Geschäftsnummer VPB 85-443
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a motion concerning the rights of undocumented foreign workers who are deported. The core issue was whether such workers, after deportation, could retroactively claim wages and social benefits, particularly when their employment contracts might be considered void. The court reasoned that while the employer's violation is clear, the legal status of the contract and the worker's claim for wages remained unsettled by existing jurisprudence. Despite the government's opinion that existing social security laws provide coverage and that Article 320(3) of the Code of Obligations protects workers, the court acknowledged the ambiguity and ultimately accepted the issue as a postulate for further consideration, rather than mandating an immediate revision of the law.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Absatz, Art. 320 Absatz, Art. 1 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 1 Bst, Art. 1 Abs. 1 UVG, Art. 320 Abs. 3 des Obligationenrechts; Retroactive Wage Claims for Deported Undocumented Workers: The core issue was whether such workers, after deportation, could retroactively claim wages and social benefits, particularly when their employment contracts might be considered void. The court reasoned that while the employer's violation is clear, the legal status of the contract and the worker's claim for wages remained unsettled by existing jurisprudence. Despite the government's opinion that existing social security laws provide coverage and that Article 320(3) of the Code of Obligations protects workers, the court acknowledged the ambiguity and ultimately accepted the issue as a postulate for further consideration, rather than mandating an immediate revision of the law.

Schlagwörter

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Arbeitsverträge Verbleiberecht Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Fremdes Recht Rechtsgutachten ausländerrechtliche Wegweisung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern

Cited as the legal basis for the expulsion of foreign workers without permits, relevant to the question of their remaining claims.

Art. 320 Abs. 3 des Obligationenrechts

Cited as the legal provision governing claims of an employee under a contract that is subsequently found to be void, central to the motion's core question.

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Volltext

Motion Mìville 590 3 octobre 1985

über einig ist, dass das Schutzniveau solcher Leistungen im besten Fall anderthalb Jahre veranschlagt werden. Bei

tiefer anzusetzen ist als dasjenige von Werken der Literatur einer Rückweisung ist also mit einer Verzögerung der Revi-

und der Kunst, wird die Beantwortung dieser Frage nicht sion um mindestens zwei Jahre zu rechnen. Das ist eine

einfach sein. Zeitspanne, die in Anbetracht der langen Dauer dieser Revi-

Die von der Kommission angegebenen Stossrichtungen zur sion nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Es bleibt zu hoffen,

Überarbeitung der Vorlage zielen einerseits darauf ab, die dass dadurch ein wirklich positives Ergebnis erzielt werden

rechtliche Stellung des Urhebers sowohl gegenüber dem kann. Am Einsatz und guten Willen sowohl der Verwaltung

sogenannten Werkvermittler als auch gegenüber dem Werk- wie des Departementes und des Bundesrates wird es dabei

nutzer einzudämmen. Andererseits soll aber der Geltungs- ganz sicher nicht fehlen.

bereich des Urheberrechts auf den sogenannten Leistungs-

schutz ausgedehnt werden. Diese doppelte Zielsetzung soll Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

zu einer Angleichung des Urheberrechts an den gewerbli- Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

chen Rechtsschutz führen. Sie birgt jedoch auch gewisse

Gefahren und Widersprüche in sich, auf die ich kurz einge- Abstimmung - Vote

hen möchte. Für den Antrag der Kommission (Rückweisung) 31 Stimmen

Fest steht, dass eine mit allzu grosser Akribie betriebene (Einstimmigkeit)

Angleichung des Urheberrechts an den gewerblichen

Rechtsschutz die urheberfreundliche Vorlage des Bundes- An den Nationalrat - Au Conseil national

rates ins Gegenteil verwandeln würde. Wenn nämlich das

Urheberrecht generell dem finanziellen Risikoträger zuge-

wiesen wird und wegen eines gewissen Unbehagens gegen-

über den Verwertungsgesellschaften überhaupt keine Ver-

gütungsansprüche für die neuen Massennutzungen

gewährt werden, geht der Urheber mit dieser Revision leer

aus. Er wird sich dann mit Wehmut an das Gesetz von 1922

85.443

#ST#

erinnern, mit dem er sich - unterstützt durch die Bundesge- Motion Miville

richtspraxis - recht gute Positionen erkämpfen konnte. Der Sozialschutz für ausländische Arbeitnehmer

Gesetzgeber könnte diese Bundesgerichtsurteile zugunsten

der Urheber mit wenigen Federstrichen zu Pyrrhussiegen ohne Bewilligung

machen. Es wird deshalb darauf ankommen, massvolle Kor- Droits des travailleurs étrangers sans permis

rekturen vorzunehmen, denn ein gewerblicher Rechts-

schutz zugunsten der Kulturgüterindustrie ist keine Alterna-

tive zum Urheberrecht. Widersprüche ergeben sich nament-

lich daraus, dass die Kommission einerseits die Einführung

eines Interpretenschutzes befürwortet, andererseits den Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1985

Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaften nicht wei- Die eidgenössischen Räte haben einer Motion zugestimmt,

ter ausdehnen möchte. Dieser Widerspruch lässt sich wonach die Strafen für Arbeitgeber, welche ausländische

eigentlich nur dadurch auflösen, dass man den Interpreten Schwarzarbeiter beschäftigen, verschärft werden sollen.

nur gewisse Mindestrechte zugesteht. Sowohl aus der Initia- Nicht beantwortet ist damit die Frage, wie weit ein solcher

tive von Frau Nationalrätin Morf zur Einführung eines Ton- Schwarzarbeiter, wenn er entdeckt und gemäss Bundesge-

und Bildschutzgesetzes als auch aus der Eingabe der setz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern,

Schweizerischen Interpretengesellschaft an Ihre Kommis- Artikel 23 Absatz 2 ausgeschafft wird, rückwirkend seine

sion geht jedoch hervor, dass auch die Interpreten um die Ansprüche auf Lohn und Sozialleistungen geltend machen

Erschliessung der modernen Massennutzungen kämpfen. kann? Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts billigt bei

Sie möchten Vergütungsansprüche für die Verwendung von einem Vertrag, der sich nachträglich als nichtig erweist, dem

Ton- und Bildträgern zu Sende- und Aufführungszwecken, gutgläubigen Arbeitnehmer alle zivilrechtlichen Ansprüche

und das würde den Aufbau von Verwertungsgesellschaften (Lohn, Sozialleistungen, Kündigungsfrist) zu, wie wenn der

für die Interpreten voraussetzen. Vertrag gültig gewesen wäre. Nun hat aber das Bundesge-

Sie sehen, dass die verschiedenen Postulate zur Überarbei- richt in zwei Entscheiden die Frage offen gelassen, ob dieser

tung der Vorlage noch recht viel Konfliktstoff enthalten. Anspruch auch für ausländische Schwarzarbeiter gegeben

Auch deshalb hat der Bundesrat gewisse Probleme im Sinne ist?

einer Entlastung dieser Vorlage ganz bewusst von der Revi- Daraus können sich schwere Härten ergeben. Dem

sion ausgeklammert. Wir schliessen aber nicht aus, dass das Schwarzarbeiter bei dessen fristloser Entlassung und Aus-

Schnüren eines Gesamtpaketes, das auch den Interpreten- schaffung auch noch den geschuldeten Lohn zu verwei-

und Leistungsschutz enthält, heute mehr Chancen auf gern, hiesse, den Schwarzarbeitgeber zu prämieren und

Erfolg hat als ein auf das Urheberrecht im engeren Sinn somit die Schwarzarbeit zu fördern. Auch würden durch

beschränkter Gesetzentwurf. eine solche Praxis die arbeitsmarktlichen Bestimmungen

Meinen Ausführungen über die von der Kommission ange- der Verordnung zum ANAG vom 26. Oktober 1983, Artikel 21

gebenen Stossrichtungen zur Überarbeitung der Vorlage und 22 sowie der Verordnung des EVD über die Begrenzung

und den damit verbundenen Implikationen können Sie der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 26. Oktober

entnehmen, dass die Aufgabe für den Bundesrat nicht leicht 1983, Artikel 8 und 9, umgangen. Diese Bestimmungen

sein wird. Um nicht zu viel Zeit zu verlieren, werden wir uns schreiben die Gewährung orts- und berufsüblicher Löhne

bemühen, bereits vor einem entsprechenden Entscheid des und Arbeitsbedingungen vor.

Nationalrates gewisse Vorarbeiten zu leisten. Dieses Vorge- Der Bundesrat wird daher eingeladen, Bericht und Antrag

hen sollte es der Verwaltung ermöglichen, schon zu Beginn im Hinblick auf eine Teilrevision des Obligationenrechts zu

des nächsten Jahres mit neuen Vorschlägen an die direkt erstatten. Dabei wäre festzuhalten, dass in den von dieser

interessierten Kreise heranzutreten, vorausgesetzt natürlich, Motion angesprochenen Fällen die Ausschaffung von aus-

dass die Rückweisung an den Bundesrat bis dahin ländischen Schwarzarbeitern unter Wahrung sämtlicher,

beschlossene Sache ist. Der weitere Fortschritt der Vorar- auch rückwirkender, Ansprüche auf Lohn und Sozialleistun-

beiten wird dann entscheidend davon abhängen, ob - und gen zu erfolgen hat.

wenn ja, wie rasch - sich die Betroffenen zu einem genügen-

den Konsens zusammenfinden können. Anschliessend wäre Texte de la mot/on du 3 juin 1985

ein Vernehmlassungsverfahren über die überarbeitete Vor- Les Chambres fédérales ont adopté une motion demandant

lage durchzuführen. Für all diese Vorarbeiten, einschliess- que les employeurs qui occupent des travailleurs étrangers

lich der Redaktion einer allfälligen Zusatzbotschaft, müssen clandestins soient punis plus sévèrement.

3. Oktober 1985 591 Motion Miville

Cependant, cela ne résout pas la question de savoir dans Die genannten Bundesgerichtsurteile haben Beachtung

quelle mesure un travailleur clandestin, expulsé comformé- gefunden. Die darin zum Ausdruck gekommene Unsicher-

ment à l'article 23,2e alinéa, de la loi fédérale sur le séjouret heit der Rechtslage wird manchenorts als beunruhigend

l'établissement des étrangers (LSEE) après avoir été décou- empfunden. Der Autor bezieht sich auf diese meine Motion

vert, peut faire valoir rétroactivement son droit au salaire et und schreibt weiter: «Die kantonale Praxis scheint nicht

aux prestations sociales. L'article 320,3e alinéa, du code des einheitlich zu sein. So geht aus der erwähnten staatsrechtli-

obligations accorde tous les avantages découlant du droit chen Beschwerde hervor, dass im Kanton Genf solche

civil (salaire, prestations sociales, délai de résiliation) au Arbeitsverhältnisse als nichtig angesehen werden. In Basel-

travailleur de bonne foi, même si le contrat se révèle nul en Stadt dagegen steht das gewerbliche Schiedsgericht auf

fin de compte. Or, dans deux arrêts rendus récemment, le einem anderen Standpunkt. Weder wird die Frage des Vor-

Tribunal fédéral n'a pas précisé si ce droit s'applique égale- liegens einer Bewilligung je geprüft, noch ist aus der Tatsa-

ment aux travailleurs étrangers clandestins. che ihres Fehlens je auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages

Il peut en résulter des rigueurs incroyables. Refuser tout geschlossen worden.»

salaire à un travailleur clandestin qui a été congédié et Der Autor fährt dann in seiner Untersuchung über diese

expulsé sur-le-champ signifierait favoriser l'employeur qui Frage weiter, indem er Autoren zitiert wie Adrian Staehelin,

l'a recruté et, par conséquent, encourager le travail non Jürg Brühwiler, Ullin Streiff, Alexander J. de Beer. Natürlich

déclaré. En agissant de la sorte, on éluderait aussi les kann ich hier nicht den ganzen Text verlesen.

dispositions du règlement d'exécution de la LSEE du 26 Mir geht es um die Klärung dieser Frage. Ich bitte nun Frau

octobre 1983 (art. 21 et 22), ainsi que celles de l'ordonnance Bundesrätin Kopp, mir, bzw. uns, zu sagen, wie das beurteilt

du DFEP du 26 octobre 1983 limitant le nombre des étran- wird und womit sich ausländische Arbeitnehmer ohne

gers (art. 8 et 9). Ces dispositions prescrivent qu'il faut Bewilligung zu rechnen haben, wenn sie unser Land verlas-

accorder à ceux-ci des salaires et des conditions de travail sen müssen, Ansprüche an ihren Arbeitgeber haben und

selon les usages locaux et les tarifs appliqués dans la diese geltend machen möchten.

profession.

Vu ce qui précède, le Conseil fédéral est invité à présenter Bundesrätin Kopp: Artikel 320 Absatz 3 des Obligationen-

un rapport et des propositions en vue d'une révision par- rechts regelt den Fall, dass ein Arbeitnehmer aufgrund eines

tielle du code des obligations. Ce faisant, il conviendrait de ungültigen Vertrages in gutem Glauben Arbeit leistet. Beide

préciser que les cas de refoulement dont il est question dans Parteien müssen den Vertrag erfüllen, wie wenn er gültig

la motion impliquent la sauvegarde de tous les droits au wäre, bis eine Partei seine Ungültigkeit geltend macht und

salaire et aux prestations sociales, même avec effet ré- ihn dadurch auflöst.

troactif. Wie nun der Motionär zu Recht erwähnt, hat das Bundesge-

richt noch nicht entschieden, ob Artikel 320 Absatz 3 des

Miville: Dièse Motion betreffend ausländische Arbeitnehmer Obligationenrechts anzuwenden sei, wenn ein Ausländer

ohne Bewilligung bzw. Sozialschutz dieser Leute betrifft ohne Arbeitsbewilligung einen Arbeitsvertrag abschliesst,

einen ganz einfachen Sachverhalt. Wenn ausländische und ob in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer ein Lohnan-

Schwarzarbeiter aus dem Lande ausgewiesen werden, spruch zustehe. Das Bundesgericht hat einmal die Frage

wogegen an sich nichts einzuwenden ist, sollen sie unser offengelassen (Entscheid vom 3. April 1984). Herr Ständerat

Land verlassen unter Erfüllung der Ansprüche auf Lohn-, Miville hat auf diesen Gerichtsentscheid zu Recht hingewie-

auf Feriengeld usw., die sie sich erarbeitet haben. In einem sen. Im anderen Fall (Entscheid vom 14. März 1984) hatte

solchen Fall haben sich zwei Leute fehlbar verhalten: das Bundesgericht eine Willkürbeschwerde zu beurteilen -

erstens der ausländische Schwarzarbeiter, zweitens sein also in einem Verfahren mit einer beschränkten Kognition-

Arbeitgeber, der ihn ohne Bewilligung beschäftigt hat. und entschieden, dass die Verneinung des Lohnanspruchs

Mir geht es nun mit dieser Motion darum, dass sich nicht der Willkürprüfung standhalte.

einer von diesen beiden im letzten Moment noch am ande- In der Lehre wird Artikel 320 Absatz 3 des Obligationen-

ren bereichern kann. Sie haben sich mit dieser Motion im rechts unterschiedlich ausgelegt. Die Auffassungen gehen

Grunde schon einmal befasst, nämlich am 11. März 1985. An gehen in bezug auf Tragweite und Bedeutung der Bestim-

jenem Tage haben Sie die Motion auf Ausführungen von mung auseinander. So wird insbesondere die Meinung ver-

Frau Bundesrätin Kopp hin abgelehnt. Ich würde mich auf treten, dass die Norm nicht zur Anwendung komme, wenn

das falsche Gesetz beziehen, lautete damals die Argumenta- ein Ausländer ohne Arbeitsbewilligung einen Arbeitsvertrag

tion der bundesrätlichen Antwort. Es sei nicht eine Frage eingehe; denn ein solcher Vertrag sei nicht ungültig, da er

des ANAG, sondern des Obligationenrechts. Darum habe ich kein Beschäftigungsverbot, sondern bloss ein Abschlussver-

mir gestattet, die Frage in den gleichen Formulierungen bot verletze. Aber selbst Autoren, welche die Ungültigkeit

noch einmal zur Diskussion zu stellen, diesmal bezogen auf eines solchen Vertrags annehmen, bieten arbeitnehmer-

das Obligationenrecht. Gestatten Sie mir, Ihnen dazu noch freundliche Lösungen an. So wird beispielsweise ausge-

folgendes mitzuteilen: führt, der Arbeitnehmer verliere den Lohnanspruch nur

Die juristische Frage, die sich im Hintergrund dieses Pro- dann, wenn er die Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Vertra-

blems erhebt, ist ja die, ob ein unter solchen Umständen ges- und nicht bloss die Ungültigkeit selbst- gekannt habe,

zustande gekommener Arbeitsvertrag überhaupt als gültig was höchst selten zutreffen dürfte. Oder es wird in Anleh-

oder aber als nichtig zu erachten sei. Wenn er als nichtig zu nung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum guten

erachten wäre, könnte man zum Schluss kommen, dass der Glauben verlangt, dass der Verlust des Lohnanspruchs nur

Arbeitnehmer daraus keine Rechte ableiten kann, was dann eintrete, wenn dem Arbeitnehmer ein moralisch ver-

allerdings - finde ich - eine äusserst stossende Konsequenz werfliches Verhalten vorgeworfen werden dürfe, was bei der

wäre. In der Festgabe zum Schweizerischen Juristentag Verletzung von Abschlussverboten ausgeschlossen sei.

1985 hat sich der Zivilgerichtspräsident Dr. Fritz Rapp, Selbst wenn der Ausländer, der ohne Arbeitsbewilligung

Basel, in seinem Beitrag zu diesem Thema befasst. einen A rbe i tsvertrag abschliesst, als bösgläubig zu gelten

Gestatten Sie mir ein Zitat: «Die Frage, ob der Arbeitsvertrag hätte, wäre zu prüfen - wie das das Bundesgericht im

eines Ausländers, dem der Stellenantritt nicht bewilligt wor- Entscheid vom 16. März 1984 auch angedeutet hat-, ob der

den ist, gültig sei oder nicht, ist umstritten. Das Bundesge- Arbeitgeber, der unter Berufung auf Artikel 320 Absatz 3 des

richt hat sich zur Frage noch nicht abschliessend geäussert. Obligationenrechts die Lohnzahlung verweigert, rechts-

In einem nicht publizierten Entscheid vom 14. März 1984 hat missbräuchlich handelt.

die erste Zivilabteilung allerdings auf eine staatsrechtliche Nach Meinung des Bundesrates zeigt die Entstehungsge-

Beschwerde hin entschieden, es sei nicht willkürlich, den schichte von Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts,

Arbeitsvertrag des Schwarzarbeiters als nichtig anzusehen. dass die Bestimmung zum Schütze der Arbeitnehmer erlas-

In einem weiteren nichtpublizierten Urteil hat das Bundesge- sen wurde. Man wollte verhindern, dass sich der Arbeitneh-

richt die Frage der Gültigkeit ausdrücklich offengelassen.» mer, der im berechtigten Vertrauen auf eine Entlöhnung

Interpellation Zumbühl 592 3 octobre 1985

Arbeit geleistet hat, ausschliesslich auf die Bestimmung men. Falls sich eine Gerichtspraxis - entgegen dem, was wir

über die unerlaubte Handlung (Art. 41 ff OR) oder die unge- erwarten, und entgegen dem, was aus den Materialien zu

rechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff OR) berufen kann. Artikel 320 Absatz 3 OR hervorgeht - entwickeln sollte,

Diese ausgesprochene Schutzfunktion und der soziale Cha- hätten wir einen Auftrag, uns mit dem Anliegen von Herrn

rakter dieser Norm bieten nach Auffassung des Bundesrates Miville auseinanderzusetzen.

genügend Garantie dafür, dass der Arbeitgeber, der einen

Ausländer ohne Arbeitsbewilligung einstellt, sich dabei Präsident: Wird das Postulat bestritten?

strafbar macht und infolgedessen eine Busse bezahlen

muss, letztlich nicht dadurch prämiert wird, dass er den Hefti: Ich möchte aber gegenüber gewissen Meinungen, die

Lohn spart, sondern dass er dem Arbeitnehmer aufgrund man gelegentlich aus dem Bundesrat hört, betonen, dass

dieser Bestimmung den Lohn zu entrichten hat. Das ist die ein Postulat keinen verpflichtenden Auftrag an den Bundes-

Auffassung des Bundesrates. rat darstellt.

In bezug auf die Sozialversicherung ist zu erwähnen, dass

die AHV für alle natürlichen Personen obligatorisch ist, die Präsident: Wir nehmen von der Erklärung von Herrn Hefti

in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Kenntnis.

Bst. b AHVG). Bei der Invalidenversicherung, der Arbeitslo-

senversicherung und der beruflichen Vorsorge ist der Kreis Miville: Bei allem Respekt und bei aller Sympathie, die ich

der obligatorisch Versicherten in Anlehnung an die AHV für Herrn Hefti empfinde, muss ich doch sagen, dass diese

bestimmt (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG Rechtsbelehrung für ungefähr alle Leute in diesem Rat nicht

sowie Art. 2 und 5 BVG). Die obligatorische Unfallversiche- nötig gewesen wäre.

rung besteht für «die in der Schweiz beschäftigten Arbeit-

nehmer» (Art. 1 Abs. 1 UVG); als Arbeitnehmer im Sinne des Präsident: Ich stelle fest, dass das Postulat nicht bestritten

Gesetzes gilt jede Person, die - unabhängig von der Exi- ist.

stenz eines (gültigen) Arbeitsvertrags - zum Zwecke des

Erwerbs in einem Unterordnungsverhältnis zu einem Dritten Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

steht, für diesen tätig ist und selber kein Unternehmerrisiko

trägt (vgl. EVGE 1952 Seite 233).

Es kann somit davon ausgegangen werden, das ausländi-

sche Schwarzarbeiter, allein durch die Tatsache ihrer

Beschäftigung in der Schweiz, den Schutz der Sozialversi-

cherung geniessen. Auf der anderen Seite kann aus den

Stellungnahmen in Lehre und Rechtsprechung nicht #ST# 85.514

geschlossen werden, dass Schwarzarbeiter bei ihrer Aus- Interpellation Zumbühl

schaffung des Lohnanspruchs verlustig gehen. In diesem

Sinne erweist sich die verlangte Revision des Obligationen- Zunahme der Ehescheidungen

rechts - zumindest im Moment - nicht für dringlich. Accroissement du taux de divorce

Herr Ständerat Miville hat ausgeführt, dass es ihm darum

gehe, diese Rechtsfrage zu klären. Der Bundesrat ist der

Auffassung, dass es aufgrund der Entstehungsgeschichte

und der Bedeutung von Artikel 320 Absatz 3 des Obligatio-

nenrechts Aufgabe des Bundesgerichts sei, hier Recht zu Wortlaut der Interpellation vom 20. Juni 1385

sprechen, und sich die Entgegennahme der Motion im jetzi- Die Zahl der Ehescheidungen nimmt in der Schweiz seit

gen Zeitpunkt nicht aufdränge. über 15 Jahren kontinuierlich zu. Gemäss den neuesten

Zahlen des Bundesamtes für Statistik wird heute fast jede

Miville: Ich danke der Frau Bundesrätin für diese Erläute- dritte Ehe geschieden. Diese hohe Zahl der Scheidungen

rung. Es handelt sich um eine durchaus grosszügige Inter-

sollte zum Nachdenken zwingen, wird doch über die Institu-

pretation der entsprechenden Bestimmungen; nur dürfen

tion der Familie hinaus auch unser Staatswesen direkt be-

wir nicht darüber hinwegsehen, dass das nun einmal die troffen.

Stellungnahme des Bundesrates, also der Exekutive, des Ich bitte deshalb den Bundesrat, sich zu folgenden Fragen

Departementes, mit anderen Worten der Verwaltung, ist. Ich zu äussern:

kann hierin noch keine genügende Garantie erkennen für

das, was dann schliesslich in den Gerichten, im Bereich der - Teilt der Bundesrat die Befürchtung, dass die erschrek-

dritten Gewalt, in dieser Frage geschehen wird. kende Zunahme der Scheidungen und die meistens damit

So, wie Sie Ihre Auskunft formuliert haben, würde ich nicht zusammenhängende Zerrüttung der Familien bedrohliche

auf einer Überweisung als Motion beharren. Ich würde es Folgen für unser Staatswesen zeitigen kann?

aber- angesichts der vorläufig noch ungeklärten Fragen in - Welche Gründe macht der Bundesrat für die ständige

diesem Bereich - als der Sache dienlich und als grosszügig Zunahme der Scheidungshäufigkeit verantwortlich? Wie

erachten, wenn Sie meinen Vorstoss wenigstens als Postu- beurteilt der Bundesrat in diesem Zusammenhang die

lat entgegennähmen, wenn er also sozusagen bei den Akten Scheidungspraxis der Gerichte?

des Justiz- und Polizeidepartementes liegen würde, falls - Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, einen weiteren

man sich mit dieser Frage wieder einmal zu befassen hat. Anstieg der Scheidungshäufigkeit zu bremsen? Wird die

kommende Revision des Scheidungsrechts im ZGB auch

Präsident: Herr Miville konnte sich mit der Umwandlung mit dem Ziel der Verringerung der Scheidungshäufigkeit

seiner Motion in ein Postulat einverstanden erklären. geplant?

Ich frage Frau Kopp an, ob sie bereit ist, das Postulat

entgegenzunehmen. Texte de l'interpellation du 20 juin 1985

Depuis plus de 15 ans le nombre des divorces en Suisse ne

Bundesrätin Kopp: Dem Anliegen von Herrn Ständerat cesse de croître. Selon les derniers chiffres de l'Office fédé-

Miville wäre sicher nicht Rechnung getragen, wenn ich jetzt ral de la statistique, presque un couple sur trois demande

einfach sagen würde, der Aktenberg in meinem Departe- aujourd'hui le divorce. Ce chiffre élevé devrait nous faire

ment sei schon so gross, dass es auf ein Postulat mehr oder réfléchir sérieusement. En effet, par delà l'institution de la

weniger auch nicht mehr ankomme. Das wäre wirklich keine famille, c'est notre structure sociale qui est directement

Antwort auf seine Frage! Das Anliegen, das uns Herr Stände- touchée.

rat Miville unterbreitet hat, verdient geprüft zu werden. In C'est pourquoi je prie le Conseil fédéral de répondre aux

diesem Sinne bin ich bereit, das Postulat entgegenzuneh- questions suivantes:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Miville Sozialschutz für ausländische Arbeitnehmer ohne Bewilligung

Motion Miville Droits des travailleurs étrangers sans permis

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1985

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 09

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.443

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 03.10.1985 - 08:00

Date

Data

Seite 590-592

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Ref. No 20 013 877

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