Motion to Amend Environmental Protection Law Rejects Mandated Technological Advancement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a motion to amend environmental protection law. The motion proposed that the government consider the most advanced technology when enacting regulations, actively drive technological development by setting emission limits, and provide financial contributions for developing eco-friendly technologies. The government's response argued that the current law already considers technical feasibility and economic viability, and that setting future standards is speculative and potentially unenforceable. The motion was ultimately rejected, with the government citing existing provisions for research support and the difficulty of mandating future technological advancements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 24septies BV, Art. 11 chersind ohne, Art. 9 Absatz, Art. 11 Abs. 2 und 3 des Umweltschutzgesetzes, Art. 49 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes; Motion to Amend Environmental Protection Law Rejects Mandated Technological Advancement: The motion proposed that the government consider the most advanced technology when enacting regulations, actively drive technological development by setting emission limits, and provide financial contributions for developing eco-friendly technologies. The government's response argued that the current law already considers technical feasibility and economic viability, and that setting future standards is speculative and potentially unenforceable. The motion was ultimately rejected, with the government citing existing provisions for research support and the difficulty of mandating future technological advancements.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
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KI-generiertCited in the reasoning to explain the existing framework for emission limitations, but not explicitly used in the dispositive orders which rejected the motion.
Cited by the Federal Council to argue that existing law already allows for support of research and development, but not explicitly used in the dispositive orders which rejected the motion.
Volltext
Motion Bührer 294 5 juin 1985
Noch kurz zur Bedeutung dieses Abkommens: Wenn man Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
bedenkt, dass zurzeit knapp 1300 israelische Staatsangehö- Für Annahme des Beschlussentwurfes 19 Stimmen
rige in der Schweiz leben und dass sich rund 2800 Schwei- (Einstimmigkeit)
zer Bürger - davon allerdings etwa 1400 Doppelbürger- in
Israel aufhalten, so wird das neue Abkommen im Vergleich An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
zu Verträgen mit einigen anderen Staaten, an welche es
nebenbei gesagt angelehnt ist, nur für eine verhältnismässig
kleine Zahl von Personen Auswirkungen zeitigen. Da sich im
Einzelfall das Fehlen eines Abkommens für die Betroffenen
jedoch sehr nachteilig auswirken kann, sind die Vorteile, die
unseren Landsleuten dank dem neuen Abkommen aus der 85.433
israelischen Rentenversicherung erwachsen, nicht zu unter-
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schätzen. Ähnliche Überlegungen gelten andererseits auch Motion Bührer
für die israelische Seite, die zu Recht eine Verbesserung der Umweltschutzgesetz. Ergänzung
Stellung ihrer Staatsangehörigen in der schweizerischen
Sozialversicherung wünschte. Loi sur la protection de l'environnement.
Ich komme zum Schluss: Obwohl das vorliegende Abkom- Complément
men im Vergleich zu den neueren bilateralen Abkommen
der Schweiz einfachere Lösungen enthält und auf die Ren-
tenversicherung beschränkt ist, wird es in weitgehendem
Umfang den Wünschen beider Vertragspartner gerecht und
darf damit als zweckmässige Vereinbarung gelten, die zwei- Wortlaut der Motion vom 22. März 1985
fellos dazu beitragen wird, die guten Beziehungen zwischen Gestützt auf Artikel 24septies BV ist das Umweltschutzge-
den beiden Ländern zu verstärken und zu festigen. setz in der Weise zu ergänzen, dass
Im Nationalrat wurde das Geschäft am 19. März dieses Jah- 1. der Bundesrat beim Erlass von Vorschriften, die geeignet
res mit 95 zu 0 Stimmen genehmigt. Die Kommission für sind, schädliche oder lästige Einwirkungen zu verhindern
Aussenwirtschaft Ihres Rates tagte letzte Woche. Sie schlägt oder herabzusetzen, sich am fortschrittlichsten Stand der
Ihnen ebenfalls einstimmig vor, das Abkommen zu genehmi- Technik orientiert;
gen und den Bundesrat zu ermächtigen, es zu ratifizieren.
Sie finden den Bundesbeschluss auf Seite 15 der vorliegen- 2. der Bundesrat die technische Entwicklung vorantreibt,
den Botschaft. indem er Emissionsgrenzen festlegt, die nach Ablauf einer
angemessenen Übergangsfrist nicht mehr überschritten
werden dürfen;
Andermatt: Ich bin auch für Eintreten auf diese Vorlage und 3. der Bund Beiträge gewährt an die Entwicklungskosten
bin unter gewissen Bedingungen auch für Zustimmung zu für Anlagen, Einrichtungen und Verfahren, die der Wieder-
dieser Vorlage. Wir haben im Laufe dieses Jahres über die und Weiterverwendung von Stoffen dienen oder eine
Revision der Invalidenversicherung diskutiert. Die Diskus- Reduktion der Emissionen bewirken sowie an Demonstra-
sion ist noch im Gange. Wir haben bei der Revision der tionsanlagen.
Invalidenversicherung vorgesehen, Viertelsrenten auszube-
Texte de la motion du 22 mars 1985
zahlen, wobei diese aber nicht ins Ausland ausbezahlt wer-
den. Wie ich den Vertrag mit Israel verstanden habe- und La loi sur la protection de l'environnement doit être complé-
ich würde meinen, dass er analog zu anderen Verträgen tée sur la base de l'article 24seplies de la Constitution de
abgefasst ist -, ist diese Ausnahme nicht vorgesehen. Ich manière à s'assurer que:
möchte Herrn Bundesrat Egli anfragen, ob wir infolge dieser 1. Le Conseil fédéral tient compte des techniques les plus
Änderung bei der Invalidenversicherung und gemäss den avancées lorsqu'il édicté des prescriptions visant à empê-
Abkommen, die wir mit anderen Staaten abschliessen, cher ou à atténuer des atteintes à l'environnement;
schliesslich nicht doch gezwungen sind, auch Viertelsren- 2. Il stimule le progrès technique en fixant des limites
ten ins Ausland auszubezahlen. d'émission qui ne doivent plus être dépassées après l'expi-
ration d'un délai approprié;
3. La Confédération participe aux frais de développement
Bundesrat Egli: Die von Herrn Andermatt aufgeworfene d'installations, de dispositifs et de procédés favorisant la
Frage darf ich so beantworten, dass - wie es in der Bot- recyclage des matériaux, l'abaissement des émissions, et la
schaft auch ausgeführt wird - die Härtefallrente (bei einer mise en œuvre de systèmes pilote.
Invalidität von weniger als 50 Prozent) nicht ausbezahlt wird,
wenn der Berechtigte im Ausland wohnt. Gemäss der Bot- Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Miville, Piller,
schaft über die 2. IV-Revision haben wir Viertelsrenten, die Weber (4)
auch nicht ins Ausland gehen werden.
Frau Bührer: Diese Motion ist zusammen mit der sie ergän-
zenden parlamentarischen Initiative über Umweltabgaben
Andermatt: Ich danke für die Ausführungen von Herrn Bun- im Umfeld der Walddebatte konzipiert und eingereicht wor-
desrat Egli. Ich nehme zur Kenntnis, dass bis anhin die den. Zwei Dinge sind mir damals mit Blick auf die Umwelt
Härtefallrenten nicht ausbezahlt wurden, ordentliche Ren- klar geworden: Es muss dringend gehandelt werden, und
ten wurden aber immer ausbezahlt. Wir sind daran, ordentli- der Bundesrat- insbesondere der Departementsvorsteher-
che Viertelsrenten zu schaffen. Hier sehe ich die Schwierig- ist gewillt und entschlossen zu handeln. So weit, so gut!
keit. Ich nehme die Antwort zur Kenntnis und hoffe, dass die Es stellt sich aber die Frage, ob die gesetzlichen Vorausset-
Auffassung des Bundesrates einer Auseinandersetzung zungen für ein wirksames Eingreifen optimal gegeben sind
standhalten wird. oder ob dem Bundesrat allzu enge Grenzen gezogen sind,
der Handlungsspielraum allzu knapp ist. Werfen wir einen
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Blick ins Umweltschutzgesetz. Das Umweltschutzgesetz hat
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière zum Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen samt ihren Lebens-
gemeinschaften gegen schädliche und lästige Einwirkun-
Gesamtberatung - Traitement global du projet gen zu schützen und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten.
Das Gesetz verfolgt dieses Ziel in zwei Stufen. In einer ersten
Titel und Ingress, Art.1 und 2 sind Emissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch
Titre et préambule, art.1 et 2 und betrieblich möglich ist und wirtschaftlich tragbar ist. Die
S.Juni 1985 295 Motion Bührer
Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht leidige Phosphatbelastung unserer Gewässer angeführt.
oder zu erwarten ist, dass Einwirkungen schädlich oder Weder der Produzent der Waschmittel noch der Verbrau-
lästig werden. Diese Bestimmungen finden sich in Artikel 11 chersind ohne weiteres motiviert, die Belastung der Gewäs-
in den Absätzen 2 und 3. Im Rahmen dieser Bestimmungen ser mit Phosphaten zu reduzieren. Hier kann nur mit Zielvor-
werden in Kürze Verordnungen in Kraft treten: die Luftrein- gaben, wie sie meine Motion anvisiert, ein innovativer Pro-
halteverordnung, die Stoffverordnung, die Bodenschutzver- zess in Gang gesetzt werden. Wenn wir uns beispielsweise
ordnung, die Abfallverordnung und Lärmverordnungen. das Ziel stecken, nach Ablauf einer angemessenen Frist die
Nicht zu vergessen sind die Sofortmassnahmen im Bereich Phosphatbelastung der Gewässer durch Waschmittel auf
Verkehr und Energie, die bereits beschlossen wurden. Viel, Null zu reduzieren, wird dadurch ein Prozess in der Wirt-
erfreulich viel, ist in Bewegung an allen Fronten. Alle Vor- schaft in Gang gesetzt, der die Wirtschaft beleben wird. Die
schriften über die Begrenzung von Emissionen und schädli- Wissenschaft, die Maschinenindustrie, die Textilindustrie,
chen oder lästigen Einwirkungen orientieren sich - im Ein- die Waschmittelindustrie werden zusammen mit den Konsu-
klang mit dem Umweltschutzgesetz - am technisch Mögli- menten die gestellte Aufgabe lösen.
chen und Erprobten. Der Gesetzgeber vollzieht also gewis- Ich komme zum Schluss: Mass und Rhythmus des techni-
sermassen nach, was die Technik zu bieten hat. Diesen schen Fortschritts müssen sich an den Notwendigkeiten des
Punkt visiert meine Motion an. Umweltschutzes orientieren. Der Zustand unserer Umwelt
Ich möchte dem Bundesrat die Möglichkeit geben, mit sei- gebietet kategorisch, mehr zu tun, als die technischen Fort-
nen Verordnungen und Erlassen aktiv auf die Entwicklung schritte abzuwarten und in den Vorschriften und Erlassen
der Technik Einfluss zu nehmen, sie voranzutreiben. Die nachzuvollziehen. Der Bundesrat muss die Möglichkeit
Umweltbelastungen lassen sich so rascher herabsetzen. erhalten, dort, wo er als wünschbar und sinnvoll erachtet,
Technische Fortschritte werden realisiert, die ohne den Schrittmacherdienste zu leisten. Er soll Ziele festsetzen,
Druck des Gesetzgebers auf sich warten Messen oder in Fristen abstecken und auch finanzielle Beiträge leisten kön-
Schubladen schlummern würden. Notwendigerweise müs- nen. Ich bin mir bewusst, dass es nicht einfach sein wird, die
sen, wenn ein noch nicht allgemein erreichter Stand der jeweiligen Entscheidungsgrundlagen für die Zielvorgaben
Technik anvisiert wird, angemessene Übergangsfristen und die Fristen zu erarbeiten. Eine enge Zusammenarbeit
gewährt werden. mit der Forschung ist ebenso unabdingbar wie die gebüh-
Der Wille, umweltfreundliche Techniken voranzutreiben, rende Rücksicht auf die Gebrauchsdauer von industriellen
muss auch in entsprechenden Förderungsmassnahmen des Anlagen, das heisst, und ich betone das: Der betrieblichen
Bundes, d.h. in Beiträgen an Entwicklungskosten und und wirtschaftlichen Tragbarkeit ist mit der Ansetzung der
Demonstrationsanlagen, seinen Niederschlag finden. Der Fristen Rechnung zu tragen. Meine Motion will nicht das
dritte Punkt meiner Motion möchte diese Möglichkeit eröff- Unmögliche; sie will dem Bundesrat die Mittel in die Hand
nen. Der Wortlaut entspricht weitgehend der Formulierung geben, mehr möglich zu machen.
im Vorentwurf zum Umweltschutzgesetz der Kommission
Schürmann. Ich betrete also mit den Forderungen dieser
Motion kein Neuland. Bundesrat Egli: Soweit Frau Bührer Änderungen im dele-
Es gibt Beispiele, die die Wirksamkeit dieser Vorwärtsstrate- gierten Rechtsetzungsbereich anstrebt, muss ich natürlich
gie belegen. Wohl das schönste Beispiel liefert die an die alte Regel erinnern, dass eine solche Anregung nicht
Geschichte der Autoabgasvorschriften in den USA. Kalifor- Gegenstand einer Motion sein kann. Wir müssten uns darauf
nien hatte schon seit Beginn der sechziger Jahre das fort- berufen und könnten auf die Motion in diesem Sinne nicht
schrittlichste Abgasentgiftungsprogramm in den Vereinig- eintreten. Hingegen darf ich annehmen, dass ihre Motion ja
ten Staaten. Als der Bundesgesetzgeber nachziehen wollte, auch Änderungen im gesetzlichen Bereiche anregt. Hierzu
indem er die Forderung aufstellte, der Gehalt der Abgase an möchte ich folgendes sagen:
Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff und Stickoxid sei, Zu Ziffer 1 der Motion: Laut Artikel 9 des Umweltschutzge-
gegenüber den Modellen von 1970 schrittweise bis zu 90 setzes sind Emissionen in jedem Fall soweit zu begrenzen,
Prozent zu reduzieren, brach ein Sturm der Entrüstung los. dass sie keine schädlichen oder lästigen Gesamtbelastun-
Die breitgeführte Kampagne der Autoindustrie sollte bewei- gen für Mensch und Umwelt bewirken. Das Gesetz geht
sen, dass die Forderungen innert der vorgesehenen Frist indes noch einen Schritt weiter. Es verlangt, dass die Emis-
aus technischen Gründen nicht erfüllt werden können. Kali- sionen auch bereits dann begrenzt werden, wenn die
fornien hielt jedoch an seinen Vorschriften fest. Und da es Gesamtbelastung noch nicht schädlich oder lästig ist. Das
unwirtschaftlich gewesen wäre, verbesserte Motoren nur für Umweltschutzgesetz fordert also neben der direkten Scha-
den kalifornischen Markt zu produzieren, machte die Auto- denabwehr auch bereits eine vorsorgliche Emissionsbe-
industrie das «Unmögliche» möglich. Die Entwicklung der grenzung. Sie soll laut Gesetz soweit gehen, wörtlich zitiert,
Katalysator-Technik löste in der Folge nicht nur weitgehend «als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaft-
das Abgasproblem, sie brachte auch eine bessere Motoren- lich tragbar ist».
leistung und einen geringeren Treibstoffverbrauch. Offensichtlich zielt die Motion auf diese Umschreibung der
Ein anderer Fall spielte sich im Kanton Schaffhausen ab. Kriterien für das Mass der vorgeschlagenen Emissionsbe-
Dort sahen sich die Betreiber der geplanten Glasfabrik unter grenzung ab. Unklar ist allerdings die genaue Absicht der
dem massiven Druck der öffentlichen Meinung und der Motion, sind doch aufgrund des Motionstextes verschie-
Behörden gezwungen, mit allen Mitteln ein technisches dene Möglichkeiten denkbar. Erstens kann die Motion
Verfahren zur Reduktion des Stickoxidausstosses zu bedeuten, dass statt der im Gesetz genannten drei Kriterien
suchen. Der Durchbruch steht unmittelbar bevor. Die - technische und betriebliche Möglichkeiten sowie wirt-
Reduktion wird rund 80 Prozent betragen. schaftliche Tragbarkeit - einzig noch die technische Reali-
Trotz diesen Beispielen darf und muss natürlich die Frage sierbarkeit einer Massnahme den Ausschlag geben soll,
gestellt werden, ob die gewünschte Ergänzung des Umwelt- wobei präzisierend verlangt wird, es sei stets der fortschritt-
schutzgesetzes notwendig ist. Sind die Ziele nicht auch auf lichste Stand der Technik als Massstab anzulegen. In die-
andere Weise zu erreichen? Sorgen nicht die Kräfte der sem Falle lehnt der Bundesrat die Motion als zu weitgehend
Wirtschaft für technische Verbesserungen, so dass wir uns ab. Es gilt namentlich zu beachten, dass die Kriterien für die
darauf beschränken könnten, den jeweils erreichten Stand vorsorgliche Emissionsbegrenzung nicht bloss für neue,
der Technik verbindlich vorzuschreiben? Es stimmt zwar, sondern auch für bereits bestehende Anlagen gelten. Die-
dass die Reduktion von Emissionen für das Unternehmen sem Umstand trägt die heute gültige Formulierung Rech-
häufig auch wirtschaftlich interessant ist. Beispiel dafür sind nung, nimmt sie doch darauf Rücksicht, dass die Anforde-
die Energiesparmassnahmen. In solchen Fällen könnten rungen für neue Anlagen nicht unbesehen auf Altanlagen
und können wir uns auf das Wirken der Marktkräfte verlas- übertragen werden können. Demgegenüber würde die
sen. Die Dinge liegen aber grundsätzlich anders, wenn es Motion für sämtliche Arten von Anlagen stets denselben
nicht um betriebliche Emissionen geht. Als Beispiel sei die Massstab vorsehen, was im Rahmen der Vorsorge, also bei
Interpellation M i vi Ile 296 5 juin 1985
einer Belastung der Umwelt unterhalb der kritischen lichkeit einer Reduktion des Phosphatgehaltes im Abwasser
Grenze, unverhältnismässig wäre. voraus. Man sieht die technischen Möglichkeiten. Sähe man
Die Motion kann aber auch so verstanden werden, dass die diese nicht, wäre es nicht möglich, heute schon etwas
drei im Gesetze genannten Kriterien grundsätzlich beibehal- vorzuschreiben, was der fortschrittlichste Stand einer
ten werden sollen, wobei allerdings statt auf das technisch zukünftigen Technik sein wird, aber momentan noch nicht
Mögliche - gemäss geltendem Recht - neu auf den fort- realisiert ist.
schrittlichsten Stand der Technik abgestellt werden soll. Nun zu Ziffer 3: Sie sprechen hier das Anliegen aus, dass der
Dieser Vorschlag hatte seinerzeit bereits während der Bera- Bund Beiträge an die Entwicklungskosten für Anlagen, Ein-
tung des Umweltschutzgesetzes im Parlament zur Diskus- richtungen und Verfahren sowie an die Wieder- und Weiter-
sion gestanden und war nach intensiver Beratung verworfen verwendung von Stoffen gewährt. Dazu lässt sich sagen,
worden. Die damals ins Feld geführten Gründe sind immer dass schon aufgrund des heutigen Gesetzes der Bund sol-
noch gültig. che Entwicklungsarbeiten und solche Forschungen unter-
Obwohl die Motion bei dieser Betrachtung die übrigen stützen kann. Ich verweise auf Artikel 49 des Umweltschutz-
gesetzlichen Kriterien belässt, bleibt der bereits erwähnte gesetzes, dessen zweiter Absatz den Bundesrat ganz allge-
Einwand, wenngleich in abgeschwächter Form, bestehen. mein ermächtigt, Forschungsarbeiten in Auftrag zu geben
Es bleibt trotz der anschliessenden Relativierung durch die und zu unterstützen.
übrigen beiden Kriterien stossend, für neue und alte Anla- Wir kommen daher zum Schluss, dass wir Ihre Motion
gen ohne Unterschied dieselben Voraussetzungen zu ver- ablehnen müssen.
langen. Davon abgesehen wurde bereits in der Debatte über
das Umweltschutzgesetz im Parlament zu Recht darauf ver- Frau Bührer: Ich bedaure natürlich sehr, dass der Bundesrat
wiesen, dass der fortschrittlichste Stand der Technik - wie zu einer Ablehnung meiner Motion kommt.
Sie es verlangen, Frau Bührer- gegenüber dem Ausdruck Ich möchte noch einige Präzisierungen anbringen. In mei-
«technisch möglich» im Gesetz zwar den Anschein grösse- ner Motionsbegründung habe ich klargemacht, dass es mir
rer Bestimmtheit erweckt, dass diese Klarheit sich indes bei nicht darum geht, eines der drei Kriterien, die Sie angespro-
näherer Betrachtung rasch als nur scheinbar herausstellt. chen haben, Herr Departementsvorsteher, fallenzulassen. Es
Soll beispielsweise bereits genügen, dass eine bestimmte geht um die Definition: Was ist technisch machbar?
Filtertechnologie zwar vorhanden ist, aber erst unter Labor- Wenn wir vorwärtskommen wollen auf dem Gebiet des
bedingungen funktioniert? Oder dass erst ein Prototyp, also Umweltschutzes, so müssen wir die Dinge vorantreiben,
noch keine serienmässige Ausführung für den Markt, vor- indem Ziele gesetzt werden. Wenn wir uns nur immer an
handen ist? dem bereits Etablierten, an dem bereits sicher Machbaren
Solche Fragen belegen, dass die erhoffte grössere orientieren, werden wir nicht vorwärtskommen. Es ist wich-
Bestimmtheit des Begriffes «fortschrittlichster Stand der tig, dass Prozesse in Gang gebracht werden. Ich habe Ihnen
Technik» gegenüber dem aktuellen Kriterium des «tech- das Beispiel von den amerikanischen Abgasnormen geschil-
nisch Möglichen» nicht besteht. Die seinerzeit diskutierten dert, die einen wesentlichen Anteil daran haben, dass auf
denkbaren Zusätze wie zum Beispiel «erprobter neuster dem Automobilsektor derart vieles möglich geworden ist. Es
Stand der Technik» usw. stehen dafür, dass die neue Formu- ist wichtig, dass die Zeit zur Anpassung gegeben wird. Dann
lierung ihrerseits neue Abgrenzungsfragen aufwirft. werden in dieser Zeit Innovationskräfte geweckt, die aktiv
Aus diesen Gründen vertritt der Bundesrat die Auffassung, werden. Was nun die Beiträge betrifft, die Ziffer 3 der
dass kein Anlass bestehe, die im Gesetz verwendete Motion, so kann ich die Ablehnung nicht verstehen, denn in
Umschreibung der Kriterien für das Mass der vorsorglichen Artikel 49 des Umweltschutzgesetzes wird zwar in Absatz 2
Emissionsbegrenzung zu ändern. gesagt, dass der Bund Forschungsarbeiten in Auftrag geben
Nun zu Ziffer 2: Die Motion zielt darauf ab, die von der und unterstützen kann, aber ich möchte, dass weitergegan-
technischen Entwicklung erfahrungsgemäss fortlaufend zu gen werden kann, nämlich, dass auch an Demonstrationsan-
erwartenden Verbesserungen bei der Emissionsbegrenzung lagen und an Entwicklungskosten Beiträge gegeben wer-
möglichst rasch zum rechtlich verbindlichen Standard zu den. Und das ist etwas anderes!
erklären. Zu diesem Zweck soll der Bundesrat nicht bloss Ich bedaure es sehr, dass der Bundesrat meine Motion
den jeweils gerade aktuellen Stand der Technik festschrei- ablehnt. Ich glaube, dass dem Umweltschutz damit nicht
ben, sondern unter Ansetzung bestimmter Fristen bereits gedient ist.
auch die voraussichtlich künftige Entwicklung der Techno-
logie vorwegnehmen oder mit einer bestimmten zeitlichen Abstimmung - Vote
Abstufung zur künftigen Norm erklären. Für die Überweisung der Motion 5 Stimmen
Zwar trifft es zu, dass nach der Erfahrung auch künftig Dagegen 21 Stimmen
laufend mit technischen Neuerungen gerechnet werden
darf. Indessen besteht weder über den Umfang noch über
die zeitliche Abfolge künftiger Neuerungen die nötige
Gewissheit, um gestützt darauf in die Zukunft gerichtete
verbindliche Anforderungen festlegen zu können. Weil der
technische Fortschritt nicht «verordnet» werden kann, 85.370
besteht bei jeder Vorwegnahme der künftigen Entwicklung
#ST#
die Gefahr, dass solche Hypothesen von der Praxis überholt Interpellation Miville
oder nicht erreicht werden. Dieser Umstand zeigt, dass Denkmalpflege. Bundesbeiträge
solche vorweggenommene Anforderungen höchstens
Absichtserklärungen sind und nicht als verbindliche Rechts- Monuments historiques. Subventions fédérales
vorschriften gefasst werden können. Frau Bührer, Sie sehen
aus diesen Überlegungen, dass es wohl wünschenswert ist,
die Entwicklung der Technik zu verfolgen, aber es ist nicht
zulässig, heute schon das Ergebnis einer technischen
Entwicklung, das noch völlig ungewiss ist, gesetzlich vorzu- Wortlaut der Interpellation vom 7. März 1985
schreiben. Der Bundesbeschluss betreffend die Förderung der Denk-
Wenn Sie vom Phosphatverbot sprechen, kann ich noch malpflege vom 14. März 1958 legt die Kriterien fest, gemäss
folgendes beifügen: Sie werden in den nächsten Tagen denen Bundesbeiträge für die Erhaltung von Denkmälern
erwarten können, dass eine Änderung der Waschmittelver- usw. bewilligt werden. Die Verordnung über die Förderung
ordnung in Kraft treten wird, die auch bezüglich Phosphat- der Denkmalpflege vom 26. August 1958 regelt die Einzelhei-
gehalt des Abwassers Bestimmungen enthalten wird. Aber ten und bestimmt in Artikel 9 Absatz 2 insbesondere, der
auch hier, Frau Bührer, sieht man bereits schon die Mög- Beitragssatz sei nach der Bedeutung des Denkmals, nach
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Bührer Umweltschutzgesetz. Ergänzung
Motion Bührer Loi sur la protection de l'environnement. Complément
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1985
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.433
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite 294-296
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