Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 85-430 KI-generiert

Court Rejects Mandatory Expulsion for Foreign Nationals

Geschäftsnummer VPB 85-430
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A motion proposed that the secondary penalty of expulsion from Switzerland for foreign nationals convicted of imprisonment should always be enforced and not deferred or revoked. The court rejected this motion, reasoning that the possibility of deferring expulsion is linked to the goal of rehabilitation and reintegration, which is a key aspect of penal law. Forcing immediate expulsion in all cases could shift the focus from rehabilitation to retribution and deterrence, and would potentially conflict with constitutional principles of equal treatment. Furthermore, deferring expulsion allows for a case-by-case assessment of an individual's potential for rehabilitation within Switzerland, aligning with the broader objectives of the penal system.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 2 StGB, Art. 55 StGB, Art. 38 StGB, Art. 55 Absatz, Art. 3 Motion, Art. 3 Abs. 3 neu; Court Rejects Mandatory Expulsion for Foreign Nationals: The court rejected this motion, reasoning that the possibility of deferring expulsion is linked to the goal of rehabilitation and reintegration, which is a key aspect of penal law. Forcing immediate expulsion in all cases could shift the focus from rehabilitation to retribution and deterrence, and would potentially conflict with constitutional principles of equal treatment. Furthermore, deferring expulsion allows for a case-by-case assessment of an individual's potential for rehabilitation within Switzerland, aligning with the broader objectives of the penal system.

Schlagwörter

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obligatorische Landesverweisung Fremdes Recht Gefängnisstrafe ausländerrechtliche Wegweisung Grundsatz der Nichtzurückweisung Strafvollstreckungsverjährung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55 al. 1 StGB

The provision is cited in the dispositive order to specify the nature of the accessory penalty of expulsion from Swiss territory that the motion seeks to make mandatory.

Art. 55 al. 2 StGB

The provision is cited in the dispositive order to highlight the current possibility for the competent penal execution authority to decide on the postponement of the expulsion, which the motion aims to abolish.

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Volltext

Motion Ruf-Bern 346 N 19 mars 1986

#ST# 85.530 Texte de la motion du 22 mars 1985

Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet de révi-

Interpellation Herczog sion du code pénal ayant la teneur suivante:

Asylpolitik. Grundsätze L'expulsion du territoire suisse, que le juge peut, en vertu de

Politique d'asile. Principes l'article 55, 1er alinéa, du code pénal, prononcer à titre de

peine accessoire, contre un étranger condamné à la réclu-

Siehe Jahrgang 1985, Seite 2263 - Voir année 1985, page 2263 sion ou à l'emprisonnement, doit être exécutée dans tous

les cas; elle ne peut être différée ou remise.

Mitunterzeichner-Cosignataires: Meier-Zürich, Oehen, Sol-

dini, Steffen (4)

Diskussion - Discussion

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Präsident: Herr Herczog lässt mitteilen, dass er von der Gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB kann die zuständige Strafvoll-

Antwort des Bundesrates nicht befriedigt ist. zugsbehördeentscheiden, ob und unter welchen Bedingun-

gen ein zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilter Auslän-

der nach Strafverbüssung des Landes verwiesen wird oder

ob die Nebenstrafe der Landesverweisung probeweise auf-

geschoben werden kann. Diese Möglichkeit für die Verwal-

85.587 tungsbehörde, eine gerichtlich angeordnete unbedingte

Nebenstrafe in ihr Gegenteil zu verkehren und sie nicht zu

#ST#

Interpellation Hofmann vollziehen, sondern aufzuschieben, widerspricht dem Siche-

Kurse für Asylbewerber als Entwicklungshilfe rungszweck des Art. 55 StGB, unerwünschte Verbrecher

Cours destinés aux demandeurs d'asile ausländischer Herkunft aus der Schweiz auszuweisen (vgl.

BGE94IV103).

dans le cadre de l'aide au développement Aufgrund zahlreicher Beispiele aus der Praxis zu

Art. 55 StGB sind verschiedene kantonale Justizbehörden

Siehe Jahrgang 1985, Seite 2264 - Voir année 1985, page 2264 der Auffassung, dass eine richterlich angeordnete unbe-

dingte Nebenstrafe von den Verwaltungsbehörden auch

vollzogen werden müsste. Eine entsprechende StGB-Revi-

sion, welche auch eine vermehrte generai präventive Wir-

kung zur Folge hätte, drängt sich deshalb auf. Breite Kreise

Diskussion - Discussion des Schweizervolkes bringen überdies zu Recht kein Ver-

ständnis dafür aus, dass Ausländer, die das ihnen gewährte

Hofmann: Nach der Einreichung meiner Interpellation Gastrecht durch die Begehung krimineller Handlungen

haben mir zahlreiche Mitglieder des Rates erklärt, dass sie missbrauchen, nicht konsequent ausser Landes gewiesen

mein Anliegen sehr unterstützen. Ich kann mich deshalb von werden.

der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt erklären.

Solange Asylbewerber bei uns sind, solange sie keine sinn- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

volle Tätigkeit ausüben können, wäre es angezeigt, dass wir vom 11. September 1985

sie in Kursen ausbilden, so dass sie, wenn sie in ihr Heimat- Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 septembre 1985

land zurückkehren, dort das Gelernte auch einsetzen Vorrangiges Ziel des schweizerischen Strafvollzuges ist

könnten. gemäss Artikel 37 Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches

Der Bundesrat lässt in seiner Antwort am Schluss noch (StGB), den Gefangenen auf den Wiedereintritt in das bür-

irgendwie-aber unklar-offen, dass in Zusammenarbeit mit gerliche Leben vorzubereiten. Angestrebt wird die gesell-

dem EDA, den internationalen Organisationen und den schaftliche Wiedereingliederung (Resozialisierung) in dem

Hilfswerken eine Lösung gefunden werden soll. Sinne, dass der Betreffende nicht mehr straffällig wird. Ob

Ich bitte den Bundesrat, das EDA zu veranlassen, dass wir dies gelingt, entscheidet sich wesentlich in der ersten Zeit

auch hier Entwicklungshilfe betreiben, und zwar an Men- nach der Freilassung. Deshalb stellt die bedingte Entlassung

schen aus Drittweltländern, die hier sind, so dass sie dann, gemäss Artikel 38 StGB, d.h. die vorzeitige probeweise

wenn sie zurückkehren, das Gelernte sinnvoll einsetzen Entlassung mit bestimmten Auflagen, welche die Gewöh-

können. nung an die Freiheit erleichtern sollen, ein wichtiges und im

allgemeinen sehr wirksames Instrument der Resozialisie-

rung dar.

Die Kompetenz der Vollzugsbehörde zum probeweisen Auf-

schub der Landesverweisung nach Artikel 55

#ST# 85.430 Absatz 2 StGB, deren Aufhebung die Motion fordert, ist vor

Motion Ruf-Bern. Straffällige Ausländer. diesem Hintergrund zu sehen, da sie eng mit der bedingten

Vollzug der Landesverweisung Entlassung zusammenhängt. Sie erlaubt, dem vom Richter

mit Landesverweisung belegten ausländischen Straftäter

Motion Ruf-Berne. Etrangers condamnés. die bedingte Entlassung grundsätzlich unter den gleichen

Expulsion du territoire Voraussetzungen zu gewähren wie den übrigen Gefange-

nen. Dies verlangt insbesondere der Verfassungsgrundsatz

rechtsgleicher Behandlung. Unterwirft unsere Rechtsord-

nung den Ausländer der schweizerischen Strafhoheit, hat

sie ihm einen Strafvollzug zu gewährleisten, der in allen

Wortlaut der Motion vom 22. März 1985 Teilen mit den gleichen Zielen wie für die übrigen Gefange-

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zur Revision nen durchgeführt wird. Deshalb soll der bedingt entlassene

des Schweizerischen Strafgesetzbuches folgenden Inhaltes Ausländer die Chance erhalten, sich im sozialen Umfeld der

auszuarbeiten: Schweiz zu bewähren, wenn die Aussichten auf sein künfti-

Die Nebenstrafe der Landesverweisung, welche der Richter ges Wohlverhalten hier besser sind als im Ausland. Das kann

gemäss Artikel 55 Absatz 1 StGB für Ausländer verfügen für Ausländer der Fall sei, die eine starke Beziehung zu

kann, die zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilt werden, unserem Land haben, etwa weil sie sich seit längerer Zeit

ist in jedem Falle, da sie ausgesprochen wird, zu vollziehen hier aufhalten oder weil auch ihre Familie hier lebt. Die

und darf nicht aufgeschoben oder widerrufen werden. Landesverweisung wird jedoch nach bundesgerichtlicher

19. März 1986 347 Motion Sager

Rechtsprechung nicht aufgeschoben, wenn die Resoziali- #ST# 85.550

sierungschancen für den Betroffenen im Ausland ebensogut

oder besser sind, oder wenn sich die Landesverweisung aus Motion Sager

Gründen der öffentlichen Sicherheit aufdrängt. Asylgesetz. Revision

Entfiele die Möglichkeit, die Landesverweisung bedingt zu Loi sur l'asile. Révision

entlassender Ausländer probeweise aufzuschieben, würde

sich in bestimmten Fällen das Schwergewicht vom Vollzugs-

ziel der Resozialisierung hin zur Vergeltung, Sühne und

Abschreckung verschieben. Wie ausgeführt, sollte dies

schon aus verfassungsrechtlichen, aber auch aus kriminal- Wortlaut der Motion vom 18. September 1985

politischen Gründen vermieden werden. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Aende-

Aus den dargelegten Gründen lehnt der Bunderat die rung des Asylgesetzes zu unterbreiten, wonach die Artikel 3

Motion ab. und 21a wie folgt zu ändern sind:

Art. 3 Abs. 1 und 2 unverändert

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Art. 3 Abs. 3 neu

Déclaration écrite du Conseil fédéral Bei Ausländern aus Staaten, welche die unerlaubte Ausreise

Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen. oder den Verbleib im Ausland mit Strafe bedrohen (sog.

Republikflucht), wird das Vorliegen eines unerträglichen

Ruf-Bern: Meine Motion will den Bundesrat beauftragen, psychischen Drucks vermutet.

eine Vorlage zur Revision des Strafgesetzbuches mit dem Art. 3 Abs. 4, ehemaliger Abs. 3 unverändert

Inhalt auszuarbeiten, die Nebenstrafe der Landesverwei- Art. 21 a Abs. 1 unverändert

sung, welche der Richter gemäss Artikel 55 Absatz 1 StGB Art. 21 a Abs. 2 neu

für Ausländer verfügen kann, die zu Zuchthaus oder zu Nicht zumutbar ist die Ausschaffung eines abgewiesenen

Gefängnis verurteilt werden, sei in jedem Falle, da sie ausge- Gesuchstellers in seinen Heimatstaat, wenn dieser den

sprochen wird, zu vollziehen und dürfe nicht aufgeschoben Straftatbestand der aktiven oder passiven Republikflucht

oder widerrufen werden, wie dies heute leider der Fall ist. kennt. Die Wegweisung in einen anderen Staat bleibt vorbe-

Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Strafgesetzbuches kann die halten.

zuständige Strafvollzugsbehörde entscheiden, ob und unter Art. 21 a Abs. 3, ehemaliger Abs. 2 unverändert

welchen Bedingungen ein zu Zuchthaus oder zu Gefängnis

verurteilter Ausländer nach Strafverbüssung des Landes Texte de la motion du 18 septembre 1985

verwiesen wird, oder ob die Nebenstrafe der Landesverwei- Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement

sung probeweise aufgeschoben werden kann. Diese Mög- une modification de la loi sur l'asile ayant la teneur suivante:

lichkeit für die Verwaltungsbehörde, eine gerichtlich ange- Art. 3, 1er et 2e alinéas: inchangés

ordnete unbedingte Nebenstrafe - und nicht etwa eine Art. 3, 3e alinéa (nouveau)

bedingte - in ihr Gegenteil zu verkehren und sie nicht zu Les étrangers en provenance d'Etats dans lesquels «la fuite

vollziehen, sondern aufzuschieben, widerspricht ganz ein- devant le régime» (le fait de sortir sans autorisation du

deutig dem Sicherungszweck von Artikel 55 des Strafge- territoire ou de prendre résidence à l'étranger) est pénale-

setzbuches, unerwünschte Verbrecher ausländischer Her- ment sanctionnée, sont censés être soumis à une pression

kunft aus der Schweiz auszuweisen, wie auch das Bundes- psychique 'insupportable.

gericht festgehalten hat. Art. 3, 4e alinéa: 3e alinéa actuel

Aufgrund zahlreicher Beispiele aus der Praxis zu Artikel 55 Art. 21a, 1er alinéa: inchangé

StGB sind verschiedene kantonale Justizbehörden der Auf- Art. 21 a, 2e alinéa (nouveau)

fassung, dass eine richterlich angeordnete unbedingte Le renvoi dans son pays d'origine d'un étranger dont la

Nebenstrafe von den Verwaltungsbehörden vollzogen wer- demande d'asile a été rejetée ne peut raisonnablement être

den muss. Eine entsprechende Revision des Strafgesetzbu- imposé lorsque, dans ce pays, la fuite active ou passive

ches, welche auch eine vermehrte generalpräventive Wir- devant le régime tombe sous le coup de dispositions

kung zur Folge hätte, drängt sich deshalb auf. Breite Kreise pénales. L'expulsion de l'intéressé vers un autre Etat est

des Schweizervolkes bringen überdies zu Recht kein Ver- réservée.

ständnis dafür auf, dass Ausländer, die das ihnen gewährte Art. 21 a, 3e alinéa: 2e alinéa actuel

Gastrecht durch die Begehung krimineller Handlungen

missbrauchen, nicht konsequent ausser Landes gewiesen Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, Basler,

werden. Dies gilt insbesondere für die immer grösser wer- Berger, Biel, Blunschy, Bratschi, Bremi, Bürer-Walenstadt,

dende Zahl krimineller Asylbewerber. Ich wiederhole es: Wer Cantieni, de Chastonay, Cincera, Cottet, Eggli-Winterthur,

als Ausländer in der Schweiz gegen unsere Gesetze ver- Eng, Eppenberger-Nesslau, Feigenwinter, Flubacher, Frey-

stösst und deshalb in einem rechtskräftigen Urteil des Lan- Neuchâtel, Gehler, Geissbühler, Giger, Graf, Grendelmeier,

desverwiesen wird, hat bei uns nichts mehr zu suchen, denn Hari, Hess, Künzi, Landolt, Loretan, Martignoni, Martin,

er hat sich unserer Gastfreundschaft als unwürdig erwiesen. Meyer-Bern, Morf, Müller-Aargau, Müller-Scharnachtal, Mül-

Lassen wir bitte unsere Heimat nicht zu einem Sammelzen- ler-Meilen, Müller-Wiliberg, Neuenschwander, Neukomm,

trum für Kriminelle werden. Wir sind dies unserem Volke Oehler, Oester, Ogi, Ott, Pini, Reimann, Rubi, Rüttimann,

schuldig. Ich bitte Sie, der Motion zuzustimmen. Schnider-Luzern, Schule, Schwarz, Seiler, Stucky, Villiger,

Weber Monika, Widmer, Zwingli (55)

Präsident: Der Bundesrat lehnt die Motion ab. Ein anderer

Antrag ist nicht gestellt. Sie haben so beschlossen. Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Herr Ruf beantragt, der Motion zuzustimmen. 1. Zur Aenderung von Art. 3 Asylgesetz

1.1. Der Flüchtlingsbegriff des Asylgesetzes soll mit der

Abstimmung - Vote anbegehrten Revision nicht geändert werden. Verlangt wird

vielmehr die Präzisierung eines zentralen Begriffes inner-

Für Ueberweisung der Motion Ruf - 3 Stimmen halb der Flüchtlingsdefinition des Asylgesetzes.

Dagegen 82 Stimmen 1.2. Notwendig wird diese Präzisierung, weil sich die Verwal-

tungspraxis in der Begriffsauslegung zu weit vom Willen des

Gesetzgebers entfernt hat. Da keine direkte Weisungsbefug-

nis des Parlaments an die Verwaltung besteht, bleibt nur der

Weg über die Präzisierung dieses Begriffes im Gesetz.

1.3. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des neuen Asyl-

gesetzes 1978 nicht nur die Gefährdung von Leib, Leben

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Ruf-Bern. Straffällige Ausländer. Vollzug der Landesverweisung

Motion Ruf-Berne. Etrangers condamnés. Expulsion du territoire

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 14

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.430

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.03.1986 - 15:00

Date

Data

Seite 346-347

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Ref. No 20 014 176

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