Environmental Technology Emission Limits and Monument Subsidies Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a motion to change the criteria for emission limits, arguing that "most advanced state of technology" is not more precise than "technically possible" and that anticipating future technological developments is speculative. The court also rejected a proposal to subsidize development costs for innovative environmental technologies, stating that existing law already allows for the support of research and development. The court also addressed an interpellation concerning federal subsidies for historical monuments, with the government defending its policy of prioritizing subsidies based on monument significance and the financial capacity of cantons, despite a lack of explicit legislative provision for such a distinction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 Absatz, Art. 1 Absatz, Art. 2 dieses, Artikel 49 des Umweltschutzgesetzes; Environmental Technology Emission Limits and Monument Subsidies Case: The court also rejected a proposal to subsidize development costs for innovative environmental technologies, stating that existing law already allows for the support of research and development. The court also addressed an interpellation concerning federal subsidies for historical monuments, with the government defending its policy of prioritizing subsidies based on monument significance and the financial capacity of cantons, despite a lack of explicit legislative provision for such a distinction.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited by the government to explain that federal support for research and development in environmental protection is already possible under current law.
Volltext
Interpellation M i vi Ile 296 5 juin 1985
einer Belastung der Umwelt unterhalb der kritischen lichkeit einer Reduktion des Phosphatgehaltes im Abwasser
Grenze, unverhältnismässig wäre. voraus. Man sieht die technischen Möglichkeiten. Sähe man
Die Motion kann aber auch so verstanden werden, dass die diese nicht, wäre es nicht möglich, heute schon etwas
drei im Gesetze genannten Kriterien grundsätzlich beibehal- vorzuschreiben, was der fortschrittlichste Stand einer
ten werden sollen, wobei allerdings statt auf das technisch zukünftigen Technik sein wird, aber momentan noch nicht
Mögliche - gemäss geltendem Recht - neu auf den fort- realisiert ist.
schrittlichsten Stand der Technik abgestellt werden soll. Nun zu Ziffer 3: Sie sprechen hier das Anliegen aus, dass der
Dieser Vorschlag hatte seinerzeit bereits während der Bera- Bund Beiträge an die Entwicklungskosten für Anlagen, Ein-
tung des Umweltschutzgesetzes im Parlament zur Diskus- richtungen und Verfahren sowie an die Wieder- und Weiter-
sion gestanden und war nach intensiver Beratung verworfen verwendung von Stoffen gewährt. Dazu lässt sich sagen,
worden. Die damals ins Feld geführten Gründe sind immer dass schon aufgrund des heutigen Gesetzes der Bund sol-
noch gültig. che Entwicklungsarbeiten und solche Forschungen unter-
Obwohl die Motion bei dieser Betrachtung die übrigen stützen kann. Ich verweise auf Artikel 49 des Umweltschutz-
gesetzlichen Kriterien belässt, bleibt der bereits erwähnte gesetzes, dessen zweiter Absatz den Bundesrat ganz allge-
Einwand, wenngleich in abgeschwächter Form, bestehen. mein ermächtigt, Forschungsarbeiten in Auftrag zu geben
Es bleibt trotz der anschliessenden Relativierung durch die und zu unterstützen.
übrigen beiden Kriterien stossend, für neue und alte Anla- Wir kommen daher zum Schluss, dass wir Ihre Motion
gen ohne Unterschied dieselben Voraussetzungen zu ver- ablehnen müssen.
langen. Davon abgesehen wurde bereits in der Debatte über
das Umweltschutzgesetz im Parlament zu Recht darauf ver- Frau Bührer: Ich bedaure natürlich sehr, dass der Bundesrat
wiesen, dass der fortschrittlichste Stand der Technik - wie zu einer Ablehnung meiner Motion kommt.
Sie es verlangen, Frau Bührer- gegenüber dem Ausdruck Ich möchte noch einige Präzisierungen anbringen. In mei-
«technisch möglich» im Gesetz zwar den Anschein grösse- ner Motionsbegründung habe ich klargemacht, dass es mir
rer Bestimmtheit erweckt, dass diese Klarheit sich indes bei nicht darum geht, eines der drei Kriterien, die Sie angespro-
näherer Betrachtung rasch als nur scheinbar herausstellt. chen haben, Herr Departementsvorsteher, fallenzulassen. Es
Soll beispielsweise bereits genügen, dass eine bestimmte geht um die Definition: Was ist technisch machbar?
Filtertechnologie zwar vorhanden ist, aber erst unter Labor- Wenn wir vorwärtskommen wollen auf dem Gebiet des
bedingungen funktioniert? Oder dass erst ein Prototyp, also Umweltschutzes, so müssen wir die Dinge vorantreiben,
noch keine serienmässige Ausführung für den Markt, vor- indem Ziele gesetzt werden. Wenn wir uns nur immer an
handen ist? dem bereits Etablierten, an dem bereits sicher Machbaren
Solche Fragen belegen, dass die erhoffte grössere orientieren, werden wir nicht vorwärtskommen. Es ist wich-
Bestimmtheit des Begriffes «fortschrittlichster Stand der tig, dass Prozesse in Gang gebracht werden. Ich habe Ihnen
Technik» gegenüber dem aktuellen Kriterium des «tech- das Beispiel von den amerikanischen Abgasnormen geschil-
nisch Möglichen» nicht besteht. Die seinerzeit diskutierten dert, die einen wesentlichen Anteil daran haben, dass auf
denkbaren Zusätze wie zum Beispiel «erprobter neuster dem Automobilsektor derart vieles möglich geworden ist. Es
Stand der Technik» usw. stehen dafür, dass die neue Formu- ist wichtig, dass die Zeit zur Anpassung gegeben wird. Dann
lierung ihrerseits neue Abgrenzungsfragen aufwirft. werden in dieser Zeit Innovationskräfte geweckt, die aktiv
Aus diesen Gründen vertritt der Bundesrat die Auffassung, werden. Was nun die Beiträge betrifft, die Ziffer 3 der
dass kein Anlass bestehe, die im Gesetz verwendete Motion, so kann ich die Ablehnung nicht verstehen, denn in
Umschreibung der Kriterien für das Mass der vorsorglichen Artikel 49 des Umweltschutzgesetzes wird zwar in Absatz 2
Emissionsbegrenzung zu ändern. gesagt, dass der Bund Forschungsarbeiten in Auftrag geben
Nun zu Ziffer 2: Die Motion zielt darauf ab, die von der und unterstützen kann, aber ich möchte, dass weitergegan-
technischen Entwicklung erfahrungsgemäss fortlaufend zu gen werden kann, nämlich, dass auch an Demonstrationsan-
erwartenden Verbesserungen bei der Emissionsbegrenzung lagen und an Entwicklungskosten Beiträge gegeben wer-
möglichst rasch zum rechtlich verbindlichen Standard zu den. Und das ist etwas anderes!
erklären. Zu diesem Zweck soll der Bundesrat nicht bloss Ich bedaure es sehr, dass der Bundesrat meine Motion
den jeweils gerade aktuellen Stand der Technik festschrei- ablehnt. Ich glaube, dass dem Umweltschutz damit nicht
ben, sondern unter Ansetzung bestimmter Fristen bereits gedient ist.
auch die voraussichtlich künftige Entwicklung der Techno-
logie vorwegnehmen oder mit einer bestimmten zeitlichen Abstimmung - Vote
Abstufung zur künftigen Norm erklären. Für die Überweisung der Motion 5 Stimmen
Zwar trifft es zu, dass nach der Erfahrung auch künftig Dagegen 21 Stimmen
laufend mit technischen Neuerungen gerechnet werden
darf. Indessen besteht weder über den Umfang noch über
die zeitliche Abfolge künftiger Neuerungen die nötige
Gewissheit, um gestützt darauf in die Zukunft gerichtete
verbindliche Anforderungen festlegen zu können. Weil der
technische Fortschritt nicht «verordnet» werden kann, 85.370
besteht bei jeder Vorwegnahme der künftigen Entwicklung
#ST#
die Gefahr, dass solche Hypothesen von der Praxis überholt Interpellation Miville
oder nicht erreicht werden. Dieser Umstand zeigt, dass Denkmalpflege. Bundesbeiträge
solche vorweggenommene Anforderungen höchstens
Absichtserklärungen sind und nicht als verbindliche Rechts- Monuments historiques. Subventions fédérales
vorschriften gefasst werden können. Frau Bührer, Sie sehen
aus diesen Überlegungen, dass es wohl wünschenswert ist,
die Entwicklung der Technik zu verfolgen, aber es ist nicht
zulässig, heute schon das Ergebnis einer technischen
Entwicklung, das noch völlig ungewiss ist, gesetzlich vorzu- Wortlaut der Interpellation vom 7. März 1985
schreiben. Der Bundesbeschluss betreffend die Förderung der Denk-
Wenn Sie vom Phosphatverbot sprechen, kann ich noch malpflege vom 14. März 1958 legt die Kriterien fest, gemäss
folgendes beifügen: Sie werden in den nächsten Tagen denen Bundesbeiträge für die Erhaltung von Denkmälern
erwarten können, dass eine Änderung der Waschmittelver- usw. bewilligt werden. Die Verordnung über die Förderung
ordnung in Kraft treten wird, die auch bezüglich Phosphat- der Denkmalpflege vom 26. August 1958 regelt die Einzelhei-
gehalt des Abwassers Bestimmungen enthalten wird. Aber ten und bestimmt in Artikel 9 Absatz 2 insbesondere, der
auch hier, Frau Bührer, sieht man bereits schon die Mög- Beitragssatz sei nach der Bedeutung des Denkmals, nach
5. Juni 1985. S 297 Interpellation Miville
der Finanzkraft der Kantone und den anderweitigen Finan- im Sinne dieses Beschlusses sind archäologisch, kunsthi-
zierungsmöglichkeiten abzustufen. storisch oder geschichtlich bedeutsame, unbewegliche
Nirgends ist in diesen grundlegenden Bestimmungen davon Objekte oder Bestandteile davon zu verstehen.»
die Rede, dass für Objekte in finanzstarken Kantonen alle Der Bundesbeschluss ist sehr kurz gehalten. Er besteht aus
Gesuche generell abgelehnt werden sollen. Genau das einem Zweckartikel 1 und aus einer Finanzierungsbasis,
schreibt nun aber eine Weisung des Eidgenössischen Artikel 2. Gemäss diesem Artikel 2 ist ein jährlicher Kredit
Departements des Innern über die Förderung der Denkmal- von 1,5 Millionen Franken in den Voranschlag der Eidgenos-
pflege vom 1. Mai 1978 vor, die folgende Vorschrift enthält: senschaft einzustellen, und es ist vorgesehen, dass bei
«Ungeachtet der sachlichen Dringlichkeit sind insbesondere besonderen Umständen ausserordentliche Beiträge bewil-
abzuweisen Gesuche für Restaurierungen im Besitze der ligt werden können. Das ist die gesetzliche Grundlage für
Kantone, finanzstarker politischer Gemeinden oder Kirchge- Beiträge an die Denkmalpflege der Kantone.
meinden . . . usw.» Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dieses
Diese Restriktion in der Gesetzesanwendung hat z. B. dazu Bundesbeschlusses ergibt sich, dass seitens der eidgenössi-
geführt, dass seit 1978 alle Gesuche aus dem Kanton Basel- schen Räte keine Beschränkung der Bundesbeiträge nach
Stadt abgelehnt worden sind, sogar für die Restaurierung der Finanzkraft der Kantone vorgesehen war.
des Spalentors, der «bedeutendsten mittelalterlichen Toran- Vielmehr stand zur Diskussion, dass Baudenkmäler von
lage unseres Landes» (Eidgenössische Kommission für nationaler Bedeutung und solche von regionaler oder gar
Denkmalpflege), eines Monuments von unbestreitbar natio- lokaler Bedeutung nach verschiedenen Grundsätzen sub-
naler Bedeutung. ventioniert werden. Im Rahmen dieses Bundesbeschlusses
Ich frage den Bundesrat, wie weit die fragliche Einschrän- sind denn auch während Jahrzehnten Subventionen zuge-
kung der Subventionspraxis mit den gesetzlichen Vorschrif- sprochen worden, und zwar unabhängig davon, ob die zu
ten des Jahres 1958 vereinbar ist. Handelt es sich bei dieser fördernden Denkmäler in Kantonen mit grösserer oder klei-
im Bundesblatt nicht veröffentlichten Weisung nicht um nerer Finanzkraft lagen.
einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip? Kann man in Anstatt nun den eidgenössischen Räten Antrag zu stellen,
dieser Weise ausgerechnet jene Kantone generell benach- den Inhalt des Bundesbeschlusses vom 14. März 1958 neu
teiligen, die massgeblich zur Beschaffung der finanziellen zu konzipieren, hat das Departement des Innern eine
Mittel des Bundes und zum Finanzausgleich beitragen? interne, nicht publizierte Dringlichkeitsverordnung verfasst,
Texte de l'interpellation du 7 mars 1985 deren wesentlicher neuer Inhalt darin besteht, dass die
Beiträge nicht hur nach der Bedeutung des Denkmals, son-
L'arrêté fédéral du 14 mars 1958 concernant l'encourage- dern auch nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft wer-
ment de la conservation des monuments historiques énonce den. Das Departement des Innern hat damit eine materielle
les critères selon lesquels la Confédération attribue les Veränderung eines Bundesbeschlusses vorgenommen,
subventions pour la conservation des monuments histori- ohne dass der Bundesbeschluss in formeller Hinsicht abge-
ques. A l'article 9,2e alinéa, de l'ordonnance du 26 août 1958 ändert worden wäre. Der schweizerische Bundesrat hat auf
sur l'encouragement de la conservation des monuments Rekurse hin - mir sind Unterlagen über einen Rekurs aus
historiques, on lit notarpment: «Le taux de la subvention est dem Kanton Zürich und einen aus dem Kanton Basel-Stadt
gradué suivant l'importance du monument, la capacité zugegangen - die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens
financière des cantons et les autres possibilités de finance- geprüft und sich auf den Standpunkt gestellt, er weiche
ment.» nicht «ohne Not» von internen Verordnungen ab, es sei
Toutefois, ces dispositions générales ne précisent aucune- denn, diese erwiesen sich bei rechtlicher Prüfung als will-
ment que les demandes de subvention émanant de cantons kürlich.
riches doivent être systématiquement rejetées. Pourtant,
c'est précisément ce que prescrivent les instructions du Dieses Vorgehen des Bundesrates termöglicht ihm, der
Département fédéral de l'intérieur du 1er mai 1978 concer- Beantwortung hinsichtlich des Vorgehens des Departemen-
nant l'encouragement de la conservation des monuments tes des Innern auszuweichen, obwohl der Bundesrat Voll-
historiques: «Sans égard au degré d'urgence, seront reje- zugsbehörde des Bundesbeschlusses ist und gegenüber
tées les demandes de subvention concernant notamment den eidgenössischen Räten die Verantwortung für den Voll-
des restaurations d'édifices appartenant aux cantons, à des zug dieses Beschlusses trägt.
communes politiques ou à des paroisses financièrement Durch das Vorgehen des Bundesrates wird der Bundesbe-
fortes...» schluss betreffend die Förderung der Denkmalpflege - mit
Cette application restrictive de la loi a par exemple eu pour rechtsstaatlich äusserst fragwürdigen Argumenten - inner-
conséquence que, depuis 1978, toutes les demandes du lich ausgehöhlt. Entweder ist im Bundesbeschluss betref-
canton de Baie-Ville ont été refusées, même celle qui con- fend die Förderung der Denkmalpflege vom 14. März 1958
cernait la restauration du Spalentor, la «porte médiévale la die Beschränkung der Förderungsmassnahmen auf Denk-
plus importante de notre pays» (selon la Commission fédé- mäler in Kantonen mit schwacher Finanzkraft beschränkt,
rale des monuments historiques), qui est un monument oder aber - und etwas anderes ergibt sich aus der Lesart
d'intérêt national. nicht-dieser Bundesbeschluss betrifft die Baudenkmäler in
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- der ganzen Schweiz in gleicher Weise. Es geht nicht an,
vantes: nachträglich Gesichtspunkte in einen Bundesbeschluss hin-
- Dans quelle mesure cette pratique contestable en matière einzuinterpretieren, die seitens des eidgenössischen Parla-
d'octroi des subventions est-elle compatible avec les dispo- mentes nicht Grundlage des Beschlusses waren. Darum
sitions légales de 1958? wende ich mich gegen diese Weisung des Eidgenössischen
Departementes des Innern über die Förderung der Denkmal-
- Ces instructions, qui n'ont pas été publiées dans la Feuille pflege vom 1. Mai 1978, in der nun ganz neue Kriterien für
fédérale, ne violent-elles pas la loi? die Ausrichtung dieser Subventionen gelten. Ich wende
- A-t-on le droit de désavantager systématiquement, par mich auch gegen die Praxis, die aufgrund dieser Weisung
cette manière de faire, précisément les cantons qui fournis- seither Platz gegriffen hat.
sent une part importante des moyens financiers de la Confé- Die Bundesverwaltung verschliesst sich Begehren aus
dération et contribuent ainsi à la péréquation financière? finanzstarken Kantonen in doppelter Weise: Einerseits lei-
Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Bührer, Piller, stet sie die Beiträge nicht mehr unter dem Gesichtspunkt,
Weber (4) dass diese Kantone finanzstark sind, und andererseits wer-
den Baudenkmäler nachträglich zu solchen von regionaler
Miville: Der Bundesbeschluss betreffend Denkmalpflege oder lokaler Bedeutung herabgewürdigt, um auf diese
vom 14. Januar 1958 nennt die Kriterien für die Bewilligung Weise die Subvention für aus der Sicht des Bundesrates
von Beiträgen. Artikel 1 Absatz 3 besagt: «Unter Denkmälern finanzstarke Kantone zu versagen.
Interpellation Miville 298 5 juin 1985
Der eidgenössische Finanzausgleich ist ein durchaus ernst- ein ausgeschaltet, und bei Gemeinden, Kirchgemeinden,
zunehmendes Thema. Es stellt sich die prinzipielle Frage, ob öffentlich-rechtlichen und privaten Körperschaften wird
der eidgenössische Finanzausgleich durch Globalabgeltun- Rücksicht genommen auf ihre Finanzkraft.
gen erfolgt oder im Rahmen jedes einzelnen Subventionsge- Es ist auch richtig, dass der Bundesrat diese Praxis des
setzes. Aus meiner Sicht führt der globale Ausgleich zu einer Departementes des Innern geschützt hat. Leider besteht
gerechteren Ordnung. Sollten aber alle eidgenössischen noch kein Bundesgerichtsurteil in dieser Frage. Und
Subventionsgesetze den Gesichtspunkt des Finanzaus- warum? Das Organisationsgesetz sagt über die Beschwer-
gleichs aufnehmen, so müsste geprüft werden, ob die Ein- defähigkeit an das Bundesgericht aus, dass bei Beiträgen,
teilung der Kantone in Finanzstärkeklassen für die Vertei- Subventionen und dergleichen nur dann die Verwaltungsge-
lung solcher Beiträge überhaupt einen geeigneten Massstab richtsbeschwerde gegeben ist, wenn es sich um einen recht-
bildet. Unter Berücksichtigung des Aufgabenprofils des lichen Anspruch handelt. In allen übrigen Fällen, wo es um
Stadt-Kantons, des Stadt-Staates Kanton Basel-Stadt, eine Kann-Vorschrift geht, wo also der Staat (hier der Bund)
erscheint die Einstufung dieses Kantons durch die Bundes- nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist die Verwaltungsbe-
verwaltung bezüglich der Finanzkraft äusserst problema- schwerde an den Bundesrat gegeben. Nun ist es natürlich
tisch. interessant festzustellen, dass alle diejenigen, die sich
Ich schliesse mit einer Passage aus einer Rede von Herrn beschwert haben, die Frage ihres Anspruches ja bereits
Bundesrat Stich, die eine direkte Gegenargumentation zur selbst präjudizieren, wenn sie an den Bundesrat gelangen
Praxis, die ich hier angreife, darstellt. Herr Bundesrat Stich und nicht an das Bundesgericht. Wenn Sie sich beim Bun-
hat in seinem Referat zum letztjährigen Städtetag in Binnin- desrat beschweren, geben sie ja zu, dass sie keinen
gen, gemäss Zusammenfassung in der «Neuen Zürcher Zei- Anspruch haben.
tung» vom 1./2. September 1984, festgehalten: Der finan- Nun gibt es aber eine Reihe von bundesgerichtlichen Urtei-
zielle Engpass der Städte sei eine Folge der Urbanisierung, len, in anderen Fällen, nicht in Denkmalschutzsubventionen,
die ein erhöhtes Mass von kommunalen Leistungen ver- wo das Bundesgericht sagt, wenn im Grunderlass - hier
lange, schon deshalb, weil sich die typischen Leistungsemp- steht also der erwähnte Bundesbeschluss in Frage - die
fänger auf die Städte konzentrierten und die Güterproduk- Beschränkung schon vorgesehen sei, dann könne der Bund
tion hier besonders teuer sei. Zu den Konzentrations- und frei entscheiden, ob er über das, was über die Beschrän-
Ballungskosten kommen die hohen Aufwendungen der kung hinausgeht, Subventionen zusprechen wolle oder
Kernstädte für ihre Zentrumsfunktionen, die weit über die nicht.
politischen Gemeindegrenzen hinausreichen. Bundesrat Heute gilt immer noch der erwähnte Bundesbeschluss
Stich bestätigte den Städtdelegierten, dass die Eingaben betreffend Förderung der Denkmalpflege, welche der Kredit
und Vernehmlassungen des Städteverbandes in Bern nicht für die Subventionen auf 1,5 Millionen beschränkt. Also
auf taube Ohren stossen, sondern als wichtige Information müssen wir wohl oder übel für die Beträge, die darüber
zur Kenntnis genommen werden. Wenn das auch nur eini- hinausgehen, eine Prioritätsordnung schaffen, damit die
germassen stimmt und vom Bundesrat ernstgenommen Rechtsgleichheit einigermassen gewahrt bleibt. Denn über
wird und eingehalten werden soll, was hier Herr Bundesrat die Beträge von 1,5 Millionen hinaus ist nach dieser Recht-
Stich den Städten zugesagt hat, so ist die Praxis der eidge- sprechung des Bundesrates und des Bundesgerichts der
nössischen Denkmalsubventionen, die Praxis des Eidgenös- Bund frei, Beiträge gutzusprechen oder nicht. Selbstver-
sischen Departements des Innern, gestützt auf diese Wei- ständlich kann er das nicht willkürlich tun, sondern er muss
sung vom Jahr 1978, nicht nur rechtlich bedenklich, son- eine gewisse Praxis befolgen, und deshalb war mein Vor-
dern auch sachlich nicht vertretbar. gänger gezwungen, diese Dringlichkeitsordnung zu er-
lassen.
Bundesrat Egli: In Ih/er schriftlichen Begründung, Herr Ich bin also überzeugt, dass wir rechtlich auf dem richtigen
Miville, die Sie uns zukommen Messen, haben Sie sich auch Weg sind, wenn wir weiterhin diese Weisung beachten, und
darüber beklagt, dass der Kanton Basel-Stadt von meinem dass wir nur so rechtsgleich handeln können. Sie selbst
Departement bzw. vom Bund schnöde behandelt worden wissen ja, dass der Bundesrat nicht frei ist, in den jeweiligen
sei. Budgets die Beträge für Denkmalschutz beliebig nach oben
Die Befürchtungen treffen nicht zu, dass alle Beitragsgesu- hinaufzusetzen. Hier würde bestimmt das Parlament korri-
che aus Ihrem Kanton seit 1978 abgelehnt worden sind. In gierend eingreifen.
Tat und Wahrheit handelt es sich nur um sieben Beitragsge-
suche in den Jahren 1978 bis 1984, und zwar aufgrund der Miville: Ich bin von der erhaltenen Auskunft natürlich nicht
Weisung des Departementes, die Sie zitiert haben (soge- befriedigt und überlege mir, wie da motionsweise weiter
nannte Dringlichkeitsordnung). Darunter befindet sich - wie vorgegangen werden kann.
Sie richtig in Ihrer schriftlichen Begründung bemerken -
unter anderem auch das Spalentor. Jedoch sei zu erwähnen, Stucki: Ich möchte doch beantragen, hier kurz eine Diskus-
dass im gleichen Zeitraum an den Kanton Basel-Stadt Sub- sion durchzuführen.
ventionen im Betrage von mehr als 2,5 Millionen ausbezahlt
worden sind. Zustimmung - Adhésion
Zum Rechtsstreit, den Sie heraufbeschwören wollen, muss
ich Ihnen folgendes erklären, und ich bitte alle Rechtslehrer Stucki: Der Sprechende gehört nicht zu denen, welche bei
und Juristen, die in diesem Saale sitzen, mich zu korrigieren, jeder Gelegenheit nach vermehrten Bundessubventionen
wenn ich etwas Falsches sage. Ausschau halten. Dennoch muss man für das Problem, das
Richtig ist es, Herr Miville, dass der Grunderlass, nämlich Herr Kollege Miville hier aufgeworfen hat, ein gewisses
der Bundesbeschluss betreffend Förderung der Denkmal- Verständnis aufbringen. Es ist in der Tat störend, dass der
pflege, nicht eine Kann-Formel enthält, sondern sagt: Der Bund aufgrund einer internen departementalen Weisung
Bund richtet Beiträge aus. Es ist aber darauf zu achten, dass nun völlig willkürlich einige Kantone in einem bestimmten
Artikel 2 dieses Bundesbeschlusses den Kredit für diese Denkmalpflegebereich ausschliesst.
Beiträge auf 1,5 Millionen Franken beschränkt. Nun wissen Wir haben auch bei uns aufgrund ähnlicher Tatbestände,
wir, dass die Denkmalbeiträge des Bundes weit über diesen wie sie von Herrn Kollege Miville geschildert wurden, die
Betrag hinausgehen. Sie machen heute zwischen 20 und 30 Weisung des Departementes etwas näher angesehen, und
Millionen Franken aus und erhöhen sich jedes Jahr. Aber es wir stellen fest, dass in dieser Weisung 1978 Widersprüche
ist leider nicht möglich, alle Beiträge zu leisten, die vom gegenüber der übergeordneten Verordnung aus dem Jahre
Bund verlangt werden. Aus diesem Grunde war mein Vor- 1958 bestehen. Man hat die Weisung 1978 unter dem Stich-
gänger verpflichtet, um der Rechtsgleichheit willen, eine wort einer Dringlichkeitsordnung erlassen, in der Meinung,
Dringlichkeitsordnung aufzustellen. Nach dieser Dringlich- dass man dann baldmöglichst diese übergeordneten
keitsordnung werden kantonseigene Objekte zum vorneher- Rechtssätze entsprechend anpassen würde.
6. Juni 1985 299 Geschäftsbericht des Bundesrates
Nun ist ja auch von Herrn Miville gesagt worden, dass in #ST# Vierte Sitzung - Quatrième séance
dieser Verordnung selber, die als allgemeine Marschrich-
tung für die Bundesbeitragsausrichtung gesehen wird, drei- Donnerstag, 6. Juni 1985, Vormittag
stufig Bundesbeiträge gesprochen werden können: 10 bis
Jeudi 6 juin 1985, matin
15 Prozent für Denkmäler von lokaler Bedeutung, 15 bis 25
Prozent für Denkmäler von regionaler Bedeutung und 30 bis 8.00h
40 Prozent für Denkmäler von gesamtschweizerischer
Bedeutung. Nirgends ist in dieser Verordnung davon die Vorsitz - Présidence: Herr Kündig
Rede, dass diese Beitragsmöglichkeit bei Null beginne, son-
dern es ist ganz klar eine untere Grenze gesetzt, eine
Grenze, die auch bei den sogenannt finanzstarken Kanto-
nen, wie jetzt in diesem Fall Basel, einzuhalten wäre. Nun
sind ja - das muss man zugeben - die finanziellen Mittel für 85.021
die Denkmalpflege beschränkt, und es ist verständlich, dass Geschäftsbericht des Bundesrates,
das Departement gezwungen war, 1978 Prioritäten zu set-
zen. Das ist der Grund, weshalb diese Dringlichkeitsordnung
des Bundesgerichts und des
erlassen worden ist. Dafür habe ich auch Verständnis, aber Eidgenössischen Versicherungsgerichts 1984
Prioritäten so zu setzen, dass einfach willkürlich einzelne Gestion du Conseil fédéral,
Kantone ausgeschlossen werden, ist nicht richtig und nicht du Tribunal fédéral
akzeptabel. Vielmehr sollte man eine verschärfte Selektion et du Tribunal fédéral des assurances 1984
nach den qualitativen denkmalpflegerischen Stellenwerten
der einzelnen Objekte oder, was sich nun offenbar abzeich-
net, eine Aufstockung der zur Verfügung stehenden Mittel Fortsetzung - Suite
für die Denkmalpflege im Bereich dieser Bundesbeiträge Siehe Seite 257 hiervor - Voir page 257 ci-devant
vornehmen. Offenbar zeigt sich im Zusammenhang mit der
neuen Aufschlüsselung der Treibstoffzollerträge eine
gewisse Möglichkeit, ohne dass man allgemeine Bundesmit-
tel in Anspruch nehmen müsste. Es wäre letztlich auch
denkbar, Herr Bundesrat, dass im Zusammenhang mit dem Justiz- und Polizeidepartement
Aufgabenteilungspaket zweite Serie nach neuen Lösungen Département de justice et police
gesucht würde. Dort ist ja unter dem Stichwort «Denkmal-
pflege» eine neue Ordnung zwischen Bund und Kantonen Masoni, Berichterstatter: Auch beim Geschäftsbericht 1984
vorgesehen. Beispielsweise könnte man das Problem auch hat sich unsere Sektion erneut mit den Rechtsetzungspro-
mit sogenannten Globalbeiträgen pro Kanton auf eine relativ blemen und mit der Rechtshilfepraxis befasst, die schon bei
einfache administrative Weise angehen. Das einfach im der Behandlung des Berichtes 1983 Gegenstand von Fragen
Sinne eines zusätzlichen Hinweises. waren.
Zu den Rechtsetzungsproblemen betreffend das Bundesamt
Bundesrat Egli: Ich möchte zu den letzten Bemerkungen für Justiz: Letztes Jahr hatte Bundesrat Friedrich Gelegen-
noch beifügen, Herr Stucki, dass wir nicht beliebig Kantone heit, uns die Ursachen der Gesetzesflut darzulegen, und
auswählen, welche zum Zuge kommen oder nicht, sondern zwar auch die, die beim Parlament liegen; ferner die
nach der Dringlichkeitsordnung wird erstens unterschieden, Abwehrmassnahmen. Die Eindämmung unnötiger Gesetze
ob das Denkmal einem drohenden Substanzverlust unter- zum Vorteil der wirklich notwendigen bleibt eine Dauerauf-
liegt, und zweitens, ob es ohne Bundeshilfe nicht finanziert gabe, die dem Parlament nicht weniger als dem Bundesrat
werden kann. Abgesehen von dieser Voraussetzung werden stetig bewusst sein muss. In den Grundsätzen der Rechtset-
Restaurierungen von Bauten im Besitze der Kantone, finanz- zung ist unter III folgende Anmerkung zu finden: «Wenn
starker politischer Gemeinden oder Kirchgemeinden und zahlreiche Normen neu gesetzt werden, besteht die Gefahr,
anderer öffentlich-rechtlicher oder privater Körperschaften dass sie nicht gewollte Nebenfolgen zeitigen, deren Nach-
nicht finanziert - also die Kantone schlechthin. Kürzlich hat teile mitunter die mit der Regelung beabsichtigten Vorzüge
der Kanton Luzern, der seine Schlachtkapelle in Sempach aufwiegen.» Dieser wichtige Gedanke kommt leider in der
für das nächstjährige 700-Jahr-Jubiläum renovieren muss, sogenannten Checkliste für die Überprüfung bestehender
keinen Beitrag erhalten, weil diese Kapelle dem Kanton oder entworfener Normen nicht genügend zum Ausdruck.
gehört. Wir treffen also keine Selektion bei den Kantonen. In Beantwortung einer Frage unserer Sektion hat das Bun-
Im übrigen haben Sie, das Parlament, es in der Hand, die desamt für Justiz anerkannt, dass an sich «eine vertiefte,
entsprechenden Budgetposten jeweils zu erhöhen; aber wie systematische Analyse der Wirkungsweise von Gesetzen,
wollen Sie, dass wir eine Rechtsgleichheit herbringen, wenn insbesondere der Durchsetzungsfragen, erwünscht wäre.
die Gesuche grösser sind als der verfügbare Betrag nach Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung
dem Budget, wenn wir nicht zu Massnahmen greifen, die wären daran in gleicherweise interessiert.» Das Bundesamt
eben eine bestimmte Priorität einführen? für Justiz prüft diese Fragen. Wir haben bei der mündlichen
Behandlung der Frage mit Befriedigung festgestellt, dass
auch die Departementsvorsteherin das Problem der uner-
wünschten Nebenwirkungen von Gesetzen mit besonderem
Schluss der Sitzung um 12.05 Uhr Interesse verfolgt. Vielleicht würde es sich lohnen, auch eine
La séance est levée à 12 h 05 entsprechende Frage in die Checkliste unter «Durchsetzbar-
keit» ausdrücklich aufzunehmen.
Die Rechtshilfeprobleme berühren den Kompetenzbereich
des Bundesamts für Polizeiwesen. Die Sektion hat für 1984
die Probleme der Rechtshilfe mit den USA verfolgt und wird
es auch in Zukunft tun. Wir haben ein Interesse an einer
speditiven, jedoch rechtsstaatlich einwandfreien Behand-
lung dieser Verfahren. Wir erwarten aber eine feste Haltung
der Behörden dort, wo es darum geht, ungerechtfertigte,
unverhältnismässige oder inopportune Gesuche abzuleh-
nen oder zu verhindern, dass fremde Gerichte mit der Dro-
hung von Bussen und Sanktionen versuchen, die Erlangung
der Rechtshilfe von uns zu erzwingen oder die Betroffenen
39-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Miville Denkmalpflege. Bundesbeiträge
Interpellation Miville Monuments historiques. Subventions fédérales
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1985
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.370
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite 296-299
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Pagina
Ref. No 20 013 611
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