Romansh Company Name Registration in Graubünden
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Council addressed an interpellation regarding the registration of company names in Romansh in the canton of Graubünden. The interpellant argued that since Romansh is an official language in Graubünden, commercial register entries should be permitted in Romansh. The Federal Council acknowledged the importance of promoting Romansh but stated that it could not unilaterally allow a non-federal official language to be used for a publication institution crucial to the entire Swiss economy. However, to accommodate the request, the Federal Council committed to exploring the possibility of publishing Romansh translations of commercial register entries alongside the official German or Italian texts, thereby enabling those interested to be informed in their own idiom without disadvantaging the wider public.
Legislator-Regeste
KI-generiertRomansh Company Name Registration in Graubünden: sich dem Problemkreis der Rückkehrhilfe zuordnen. Die hungen um die Erhaltung und Förderung der romanischen zuständigen Bundesbehörden haben schon Schritte unter- Sprache.
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KI-generiertVolltext
21. Juni 1985 N 1271 Interpellation Cantieni tende Bewilligungspraxis vermehrt schwierigen Arbeits- Mitunterzeichner- Cosignataires: Bundi, Columberg (2)
marktverhältnissen Rechnung tragen. Schliesslich können sie in Fällen, in denen Ausländer ein Asylgesuch lediglich Schriftliche Begründung - Développement par écrit zum Zweck der Erlangung einer Arbeitsbewilligung stellen, Bekanntlich hat das Bundesgericht mit Entscheid vom die Bewilligung verweigern. 13. Juli 1984 dem Kanton Graubünden verboten, Eintragun- Der Bundesrat ist der Ansicht, dass angesichts der gegengen in seinem Handelsregister in romanischer Sprache,vorwärtigen Umstände die Verweigerung einer Arbeitsbewillizunehmen.
gung in den ersten Monaten nach Einreichung eines Asylge- Dieser Entscheid steht in Widerspruch zu den Bemühungen suches vertretbar und den Gesuchstellern zuzumuten ist. um die Erhaltung und Förderung der romanischen Sprache.
Dagegen sind länger andauernde generelle Arbeitsverbote Im Sommer 1983 wurde die Fundaziun Pro Gonda gegrün-
abzulehnen. Sie führen dazu, dass die Betroffenen fürsorgedet und vom Handelsregisteramt des Kantons Graubünden
risch unterstützt werden müssen und können die Reintegrain romanischer Sprache ins Tagebuch eingetragen. Das tionsfähigkeit bei einer Rückkehr ins Heimatland beein- Eidgenössische Handelsregisteramt in Bern verweigert die trächtigen. erforderliche Genehmigung, da Eintragungen nur in den
3. In der Projektstudie «Tamilen» einer Anzahl von Hilfswer- Amtssprachen Italienisch, Französisch oder Deutsch zuläs-
ken vom November 1984 wird vorgeschlagen, für Tamilen sig seien.
spezifische Ausbildungsund Beschäftigungsprogramme Es liegt nun aber eindeutig im Interesse der Erhaltung und während ihres Aufenthalts in der Schweiz zu organisieren. Förderung der romanischen Sprache, dass im Kanton Grau- Es würde sich dabei um eine Art Rückkehrvorbereitung mit bünden, in welchem das Romanische verfassungsmässig entwicklungspolitischer Perspektive handeln. Das Modell als Amtssprache gilt, auch Eintragungen im Handelsregister für Beschäftigungsund Ausbildungsprogramme für Tamiin romanischer Sprache vorgenommen werden können.
len sollte ein Pilotprojekt sein, welches später auch auf Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates andere Asylbewerber angewandt werden könnte. vom 1. Mai 1985 Dieser Vorschlag muss neben anderen als möglicher Beitrag zur Lösung des Flüchtlingsproblems geprüft werden. Rapport écrit du Conseil fédéral du 1" mai 1985
Der Bundesrat hält es grundsätzlich für richtig, dass Asyl- Das Urteil des Bundesgerichts, das Handeisregistereintra-
bewerber während ihres Aufenthalts in der Schweiz sinnvoll gungen in romanischer Sprache als unzulässig bezeichnet,
beschäftigt werden. Das Anliegen der Interpellation lässt steht nicht in Widerspruch zu den bundesrätlichen Bemü-
sich dem Problemkreis der Rückkehrhilfe zuordnen. Die hungen um die Erhaltung und Förderung der romanischen zuständigen Bundesbehörden haben schon Schritte unter- Sprache.
nommen, um in Zusammenarbeit mit den interessierten Der Bundesrat ist weiterhin bestrebt, die romanische Spra-
Kreisen ein Modell für eine mögliche Rückkehrhilfe zu erarche zu fördern; er kann indessen nicht von sich aus ein für
beiten. Dabei ist die Frage kontrovers, ob diese Hilfe mehr in die ganze schweizerische Wirtschaft erstrangige Publizitäts-
Form von Beratung oder von eigentlichen Ausbildungsproinstitut - wie es das Handelsregister darstellt - in einer nicht
grammen geleistet werden soll. als Amtssprache der Eidgenossenschaft anerkannten Sprache führen lassen.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- Der Bundesrat möchte dem Anliegen der Interpellanten desrates teilweise befriedigt. dadurch entgegenkommen, dass er sich für die Möglichkeit einer romanischen Übersetzung von Handelsregistereinträgen einsetzt und dafür sorgt, dass die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Die Übersetzung könnte neben dem massgeblichen deutschen bzw. italienischen Text im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» publiziert wer- #ST# 85.327 den. Die Interessierten würden damit in die Lage versetzt, in Interpellation Cantieni ihrem Idiom von einer Handelsregistereintragung Kenntnis zu nehmen, ohne dass dem der romanischen Sprache nicht Handelsregisterverordnung mächtigen Publikum Rechtsnachteile infolge mangelhafter Ordonnance sur le registre du commerce Publizität erwachsen können.
Der Bundesrat weist schliesslich darauf hin, dass der Kanton Graubünden bereits heute die Handelsregistereintragungen nicht nur in deutscher bzw. italienischer, sondern - sofern dies gewünscht wird - auch in romanischer Übersetzung im Wortlaut der Interpellation vom 5. Februar 1985 kantonalen Amtsblatt publizieren könnte. Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten: Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-
- Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass im Handelsregirates teilweise befriedigt. ster des Kantons Graubünden Eintragungen in romanischer Sprache zulässig sein sollen, da gemäss Kantonsverfassung Graubündens das Romanische als Amtssprache gilt?
- Ist der Bundesrat bereit, eine Revision der eidgenössischen Handelsregisterverordnung zu prüfen, um die Voraussetzungen für Eintragungen ins Handelsregister des Kantons Graubünden in romanischer Sprache zu ermöglichen? Texte de l'interpellation du 5 février 1985 Le Conseil fédéral est prié de dire
- s'il partage l'avis que les inscriptions en langue rhétoromane dans le registre commercial du canton des Grisons devraient être autorisées puisque la constitution de ce canton déclare le romanche langue officielle;
- s'il est prêt à réviser l'ordonnance sur le registre du commerce afin de permettre les inscriptions dans cette langue dans le registre cantonal. Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Cantieni Handelsregisterverordnung
Interpellation Cantieni Ordonnance sur le registre du commerce
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1985 Année Anno
Band III Volume Volume
Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17 Séance Seduta
Geschäftsnummer 85.327 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 21.06.1985 - 08:00 Date Data
Seite 1271-1271 Page Pagina
Ref. No 20 013 527
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