Swiss Aviation Law: Passenger Liability Limit and Statute of Limitations Debate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe motion proposed modifying Swiss aviation law to remove the 72,500 franc passenger liability limit and replace the two-year forfeiture period with standard statute of limitations. The Federal Council recommended rejecting the unlimited liability proposal, stating it would require amending the Aviation Act and contravene international agreements that mandate liability limits. However, the Council agreed to consider increasing the liability limit and exploring the application of ordinary statute of limitations for domestic flights, suggesting these points be treated as a postulate for further review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Absatz, Art. 9 Bst, Art. 3 Absatz, Art. 104 Ziff. 1 Bst, Art. 117a LFV, Art. 75 LFG; Swiss Aviation Law: Passenger Liability Limit and Statute of Limitations Debate: The Federal Council recommended rejecting the unlimited liability proposal, stating it would require amending the Aviation Act and contravene international agreements that mandate liability limits. However, the Council agreed to consider increasing the liability limit and exploring the application of ordinary statute of limitations for domestic flights, suggesting these points be treated as a postulate for further review.
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KI-generiertCited as the basis for the government's obligation to align domestic air transport liability with international conventions.
Cited as the basis allowing the Federal Council to deviate from international agreements regarding liability limits in domestic air transport.
Cited to explain that a liability limit of 200,000 francs is already applied to Swiss commercial air transport companies for both domestic and international flights.
Cited in relation to the application of the 200,000 franc liability limit for domestic and international flights.
Cited as the specific provision detailing the liability limit of 72,500 francs per passenger.
Cited as the basis for the two-year claim expiry period applicable to domestic flights.
Cited as the provision governing the one-year relative and ten-year absolute prescription periods for non-contractual damages claims.
Volltext
Motion Leuenberger Moritz 1242 N 21 juin 1985
#ST# 85.321 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 1985 Motion Leuenberger Moritz Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 mai 1985 Luftfrachtführer. Haftung Zu den einzelnen, ausschliesslich den Binnenluftverkehr Transporteurs aériens. Responsabilité betreffenden Begehren der Motion wird wie folgt Stellung genommen: 1. Einführung der summenmässig nicht beschränkten Haftung des Lufttransportführers: Die Verwirklichung dieses Begehrens würde eine Änderung des Luftfahrtgesetzes Wortlaut der Motion vom 5. Februar 1985 (LFG, SR 748.0) bedingen, da einerseits Artikel 75 Absatz 1 LFG den Bundesrat verpflichtet, sich beim Erlass der Vor- Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten schriften über die Haftpflicht des Lufttransportführers «an eine Änderung der Luftfahrtgesetzgebung vorzulegen, weldie Grundsätze der für die Schweiz verbindlichen internatioche für Inlandflüge nalen Übereinkommen» zu halten und andererseits alle für - den Höchstbetrag des Schadenersatzes von gegenwärtig die Schweiz verbindlichen wie auch alle für die Schweiz 72 500 Franken pro Reisenden zugunsten einer unbemöglicherweise in absehbarer Zukunft verbindlich werdenschränkten Haftung, allenfalls einer höheren Limitierung, den internationalen lufttransportrechtlichen Übereinkomaufhebt und men auf dem Grundsatz der summenmässigen Beschrän- - statt der gegenwärtig gültigen zwei Jahre nach dem Unfall kung der Haftpflicht des Lufttransportführers beruhen. eintretenden Verwirkungsfrist die allgemeinen Verjährungs- Es trifft zu, dass im schweizerischen Recht die summenmäsfristen des Obligationenrechtes einführt. sige Begrenzung der Haftpflicht eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des vollen Schadenausgleichs darstellt. Texte de la motion du 5 février 1985 Sie lässt sich daher nur im Zusammenhang mit entspre- Le Conseil fédéral est invité à soumettre aux Chambres chenden internationalen Vereinbarungen im Interesse einfédérales un projet prévoyant de modifier de la façon suiheitlicher Regelungen rechtfertigen. In der Botschaft zum vante les dispositions de la législation sur les transports LFG vom 21. Dezember 1948 (BBI 1945 l 365) wurde die in aériens qui règlent la responsabilité civile pour le trafic Artikel 75 Absatz 1 verankerte Anlehnung der Haftungsord- , interne: nung im Binnenverkehr an das internationale Recht mit dem - La limite supérieure de 72 500 francs de l'indemnité par Umstand begründet, dass im schweizerischen Luftverkehr voyageur doit être supprimée, pour faire place à une responüber zwei Drittel aller Beförderungsverträge dem internatiosabilité illimitée, ou tout au moins relevée. nalen Lufttransportrecht unterstehen. Die hervorragende - Le délai de péremption de deux ans à compter de la date Bedeutung des internationalen Transportrechtes ist im heutigen Zeitpunkt kaum weniger ausgeprägt. Es ist daher im d'un accident doit être remplacé par les délais de prescription ordinaires du code des obligations. Interesse einer einheitlichen Gesetzgebung nach wie vor gerechtfertigt, den beim Erlass des Luftfahrtgesetzes gefäll- Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, ten Grundsatzentscheid beizubehalten und den Binnenver- Bäumlin, Borei, Braunschweig, Chopard, Christinat, Clivaz, kehr entsprechend dem internationalen Transportrecht zu Deneys, Eggli-Winterthur, Euler, Fankhauser, Fehr, Friedli, regeln. Gloor, Hubacher, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Zurzeit wird eine Revision des Luftfahrtgesetzes vorbereitet; Mauch, Meizoz, Morf, Nauer, Neukomm, Reimann, Ren- Teile der Vorlage befinden sich vor der Eidgenössischen schier, Rohrer, Rubi, Ruch-Zuchwil, Ruffy, Stamm Walter, Luftfahrtkommission. Die gegenwärtige Regelung von Arti- Stappung, Vannay, Weber-Arbon, Zehnder (34) kel 75 ist nicht in die Revision einbezogen. Hingegen soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Sonderregeln des Luft- Schriftliche Begründung - Développement par écrit transportrechtes generell auch auf unentgeltliche Flüge Durch die Zunahme von Inlandflügen, insbesondere Verletzauszudehnen. tentransporte, Geschäftsverkehr, Tourismusflügen usw. 2. Erhöhung der Haftungssumme von 72 500 Franken drängt sich eine befriedigende Regelung des Haftpflichtgegenüber jedem Reisenden (Art. 9 Bst. a des Lufttransportrechtes auf, welches, wie in Artikel 79 des Luftfahrtgesetzes reglementes, SR 748.411): an und für sich festgehalten, sich an den schweizerischen Artikel 75 Absatz 3 LFG ermächtigt den Bundesrat, im Bin- Grundsätzen des Haftpflichtrechtes orientieren sollte, statt nenverkehr die Begrenzung der Haftpflicht zugunsten der an internationalen Vereinbarungen, welche ganz anderen Geschädigten abweichend von den für die Schweiz verbind- Bedürfnissen, vor allem aber auch fremden Rechtssystemen lichen Übereinkommen zu regeln. Dem Begehren könnte zu folgen haben. somit ohne Änderung des Luftfahrtgesetzes entsprochen Die auf 72 500 Franken begrenzte Haftungssumme pro Paswerden. sagier ist ein Anachronismus, der dem Prinzip unseres Haft- Das Begehren verdient nähere Prüfung. Nachdem gegenpflichtrechtes widerspricht, wonach ein vertraglich oder über den schweizerischen Unternehmungen des gewerbsausservertraglich verursachter Schaden grundsätzlich vollmässigen Luftverkehrs gestützt auf Artikel 75 Absatz 4 LFG umfänglich zu ersetzen ist. schon seit dem 1. Januar 1983 sowohl für Auslandwie auch Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Lufttransportreglement ist Artikel für Inlandflüge eine Haftungssumme von 200 000 Franken 29 des Warschauer Abkommens vom 12. Oktober 1929/ durchgesetzt werden kann (Art. 104 Ziff. 1 Bst. l und 28. September 1955 auch für Inlandflüge gültig. Demnach Art. 117a LFV), scheinen einige Gründe dafür zu sprechen, ist ein Geschädigter gehalten, spätestens zwei Jahre nach für sämtliche Binnenflüge, welche unter die Sonderbestimdem Unfalldatum seinen Schadenersatz gerichtlich geltend mungen des Lufttransportreglementes fallen, in der wichtizu machen, auch wenn er den Schaden noch-gar nicht gen Frage der Haftungssumme gleiches Recht zu schaffen. kennt. Die Frist ist im Gegensatz zur Verjährung nicht unter- Zwar ist der Kreis der entgeltlichen, nicht durch Unternehbrechbar (BGE 108 II 239). Verwirkungsfristen sind dem mungen des gewerbsmässigen Luftverkehrs durchgeführschweizerischen Haftpflichtrecht völlig fremd. Ein öffentliten Flüge verhältnismässig klein. Die Erhöhung der sumches Interesse einer Verwirkung (vgl. Jean Albert Wyss, «La menmässigen Haftungsbeschränkung bedeutet aber eine péremption dans le code civil suisse», Lausanne 1957, S. 52) Annäherung an den Grundsatz des vollen Schadenausbei der Haftung des Luftfrachtführers ist nicht einzusehen. gleichs. Anders verhält es sich bei internationalen Lufttransporten, wo ein Interesse an einer raschen, einfachen und für alle 3. Verjährungsfrist nach Obligationenrecht statt der zwei- Länder einheitlichen Lösung besteht. Die Motion betrifft jährigen Verwirkungsfrist nach Artikel 29 der Warschauer indessen nur den Inlandverkehr. Haftungsordnung: 21.JunM985 N 1243 Postulat Meier-Zürich
Dieses Begehren macht wahrscheinlich eine Änderung von und westeuropäischen Staaten sowie die USA und Kanada Artikel 75 LFG notwendig; es wäre zu prüfen, ob ein Abweivereint und die daher besonders geeignet für die Erfüllung chen von der Verwirkungsregelung der Warschauer Hafdieser Aufgabe ist, ein Übereinkommen über die weiträutungsordnung ein Abweichen von den Grundsätzen internamige grenzüberschreitende Luftverschmutzung abgetionaler Übereinkommen nach Artikel 75 Absatz 1 LFG schlossen, das am 16. März 1983 in Kraft trat und das bedeutet. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre inzwischen von 29 der 34 Mitgliedstaaten der ECE, darunter verjähren Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung der Schweiz am 6. Mai 1983, und von den Europäischen gemäss dem Obligationenrecht in zehn Jahren. Ausserver- Gemeinschaften ratifiziert worden ist. Dieses Übereinkomtragliche Schadenersatzansprüche unterstehen gemäss men steckt die Rahmenbedingungen für die internationale Artikel 60 des Obligationenrechts einer relativen Verjäh- Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Luftverschmutrungsfrist von einem Jahr und einer absoluten Verjährungszung ab und bedarf der Konkretisierung durch praktische frist von zehn Jahren. Es ist zu überlegen, ob diese Rege- Massnahmen. Die im Rahmen der ECE Ende Juni 1984 in lung hier sachlich gerechtfertigt ist. Dabei ist wiederum München durchgeführte multilaterale Konferenz über Ursadarauf zu achten, dass die Unterschiede zwischen nationachen und Verhinderung von Waldund Gewässerschäden lem und internationalem Lufttransportrecht nicht zu gross durch Luftverschmutzung in Europa gab in diesem Zusamwerden. Die geltenden Verjährungsund Verwirkungsfristen menhang wichtige Impulse. So konnte ein Zusatzprotokoll werden auch bei der bevorstehenden Gesamtrevision des zum Übereinkommen ausgearbeitet werden, das die Ver- Haftpflichtrechts zu überprüfen sein. pflichtung enthält, die jährlichen nationalen Schwefelemissionen oder deren grenzüberschreitende Ströme, unter Schriftliche Erklärung des Bundesrates Verwendung des Emissionsvolumens von 1980 als Grund- Déclaration écrite du Conseil fédéral lage bis 1993, um 30 Prozent zu verringern. Bisher sind 20 Der Bundesrat beantragt, das Begehren 1 der Motion abzu- Mitglieder der ECE, darunter die Schweiz, diese Verpflichweisen und die. Begehren 2 und 3 in ein Postulat umzuwantung eingegangen und werden daher das Protokoll an der deln. dritten Sitzung des Exekutivvorgangs des Übereinkommens in Helsinki im Juli 1985 unterzeichnen. Es handelt sich dabei Überwiesen gemäss Antrag des Bundesrates um folgende Mitglieder: Belgien, Bulgarien, die Bundesre- Transmis selon la proposition du Conseil fédéral publik Deutschland, Dänemark, die Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Italien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei, die UdSSR, Weissrussland und die Ukraine. Ein ähnlicher Beschluss über eine bedeutende Verminderung der Ge- #ST# 85.305 samtemissionen der Stickstoffoxide ist in Vorbereitung. Durch Verabschiedung eines entsprechenden Protokolls Postulat Meier-Zürich wurde schliesslich die Finanzierung des im Rahmen des Waldsterben. Übereinkommens betriebenen gesamteuropäischen Mess- Schweizer Delegation beim Europarat und Bewertungsprogrammes EMEP geregelt. Bisher wurden im EMEP die Schwefelemissionen gemessen und Dépérissement des forêts. bewertet. Ab 1986 werden auch die Stickstoffe und voraus- Délégation suisse auprès du Conseil de l'Europe sichtlich ab 1987 auch Ozon in das Arbeitsprogramm des EMEP aufgenommen werden. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat ihrerseits am 1. Februar 1984 die Empfehlung R 977 angenommen, mit welcher sie das Ministerkomitee eingeladen Wortlaut des Postulates vom 4. Februar 1985 hat, eine Konvention über die grenzüberschreitende Luftver- Sofern der Europarat nicht bereit ist, grenzüberschreitende schmutzung zu entwerfen, die die Mitgliedstaaten des Euround wirksame Massnahmen gegen das Waldsterben zu parates im Kampfe gegen diese Luftverschmutzung verbeschliessen, wird der Bundesrat ersucht, die Schweizer einen sollte. Das Ministerkomitee hat im September letzten Delegation auf Ende 1985 aus diesem Rat zurückzuziehen. Jahres entschieden, dass es diesen Vorschlag der Parlamentarischen Versammlung, angesichts der Arbeiten im Texte du postulat du 4 février 1985 Rahmen der ECE, nicht weiterverfolgen will. Seine Entschei- Le Conseil fédéral est prié de retirer la délégation suisse dung hat das Ministerkomitee hauptsächlich damit begrünauprès du Conseil de l'Europe pour la fin de 1985, si d'ici det, dass die Luftverschmutzung ein Phänomen ist, das auf cette date ledit conseil ne s'est pas montré disposé à arrêter kontinentaler Ebene bekämpft werden muss, da es sowohl des mesures transfrontières efficaces pour lutter contre le Verschmutzer im Westen als auch im Osten gibt. Das Minidépérissement des forêts. sterkomitee hat gleichzeitig bekannt gegeben, dass die Opposition gegen eine Annahme zwingender Massnahmen Schriftliche Begründung - Développement par écrit von gewissen westeuropäischen Ländern stammt. Es wäre Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht deshalb illusorisch gewesen anzunehmen, dass eine Koneine schriftliche Antwort. vention, die im Rahmen des Europarates ausgearbeitet worden wäre, bessere Erfolgsaussichten gehabt hätte, die Mei- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates nungsverschiedenheiten zwischen Ländern des Westens zu vom 1 S.Mai 1985 beseitigen, als es dies eine Konvention der ECE kann. Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 mai 1985 Das Ministerkomitee hat hingegen die Parlamentarische Luftverschmutzung und saurer Regen sind zwei der Gründe Versammlung aufgefordert, die Arbeiten der ECE weiterzufür das weitverbreitete Waldsterben. Dieses Phänomen, das verfolgen, wie sie es ja auch in anderen Bereichen tut. Die sich über ganz Europa ausbreitet, verlangt sowohl nach Parlamentarische Versammlung ist zudem völlig frei, sich nationalen als auch nach grenzüberschreitenden Massnahüber Fragen des Umweltschutzes zu informieren und darmen und Lösungen. All dies erfordert eine internationale über zu debattieren. Damit würde sie selber auch mehr und Zusammenarbeit, deren Durchführbarkeit in den siebziger mehr zu einem Forum, in dem die Tätigkeiten der verschie- Jahren in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenardenen internationalen Organisationen geprüft werden, die beit und Entwicklung (OECD) und an der Konferenz für sich mit dem Umweltschutz befassen. Sicherheit und Zusammenarbeit (KSZE) studiert wurde. Das Ministerkomitee hat zugestimmt, dass der Europarat, in Auf Anregung der KSZE wurde in der Wirtschaftskommis- Anbetracht seiner Erfahrung in Sachen Naturschutz, folsion der Vereinten Nationen für Europa (ECE), die alle ostgende drei. Bereiche in sein Tätigkeitsprogramm aufnimmt: Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Leuenberger Moritz Luftfrachtführer. Haftung
Motion Leuenberger Moritz Transporteurs aériens. Responsabilité
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Jahr 1985 Année Anno
Band III Volume Volume
Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17 Séance Seduta
Geschäftsnummer 85.321 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 21.06.1985 - 08:00 Date Data
Seite 1242-1243 Page Pagina
Ref. No 20 013 486
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