Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 85-320 KI-generiert

Government's Authority to Set Smog Alarm Standards

Geschäftsnummer VPB 85-320
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a motion requesting the government to establish guidelines for a "Smog Alarm System" by the end of 1985, including setting alarm trigger limits. The court acknowledged the seriousness of air pollution and the need for measures to combat it, but ruled that the authority to enact such regulations, including setting emission and immission limits, is already delegated to the government under existing environmental protection laws. Therefore, the court could only accept the motion as a postulate, as it falls within the government's existing legislative authority.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 1b Filmgesetz; Government's Authority to Set Smog Alarm Standards: The court acknowledged the seriousness of air pollution and the need for measures to combat it, but ruled that the authority to enact such regulations, including setting emission and immission limits, is already delegated to the government under existing environmental protection laws. Therefore, the court could only accept the motion as a postulate, as it falls within the government's existing legislative authority.

Schlagwörter

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Umweltnorm Emissionsbegrenzung E-Government richterliche Feststellung von Rechten Ausnahmezustand Anrufung gesetzlicher Ausschlussgründe
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. 1b Filmgesetz

Provision cited in the motion text that would need to be considered when amending the film law.

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Volltext

Motion Morf 1236 N 21 juin 1985

der Bodenfruchtbarkeit sind allerdings die Kantone zufrühzeitige Massnahmen der Schadstoffausstoss eingeständig. schränkt wird und gesundheitsbedrohende Giftkonzentra- Sofern die in den erwähnten Verordnungsentwürfen enthaltionen verhindert werden. tenen bodenrelevanten Bestimmungen in Kraft gesetzt werden - das Ergebnis der Vernehmlassung dazu steht noch Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates aus-, werden die erforderlichen Vorkehrungen im Sinne der vom 22. Mai 1985 beiden Motionen möglich werden. Der Bundesrat, der dem Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 mai 1985 Bodenschutz eine hohe Priorität einräumt, hat die feste Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass das Smog-Problem Absicht, eine rasche und umfassend wirkende Ausgestalernst zu nehmen ist. Es handelt sich dabei um einen Teiltung der qualitativen Bodenschutzbestimmungen zu veraspekt der allgemeinen Luftverschmutzung. Geschädigte wirklichen. Fachliche Kontakte, auch mit dem Ausland, zu Bauwerke, übersäuerte Seen und vor allem auch die diesem Thema finden periodisch statt. geschädigten Wälder sind Indikatoren für die übermässige

Gewässerund Umweltschutzgesetz ermächtigen den Bun- Luftverschmutzung. Es ist deshalb unerlässlich, die Luftver-

desrat bereits heute, die nötigen Massnahmen zu treffen. schmutzung auf breiter Front an der Quelle zu bekämpfen. Die Motionen betreffen somit den delegierten Rechtset- Der Bundesrat hat in seinem Bericht an das Parlament zungsbereich des Bundesrates. Dieser kann die beiden Vor- «Waldsterben: Parlamentarische Vorstösse und Massnahstösse daher nur als Postulate entgegennehmen. menkatalog» aufgezeigt, welche Schwerpunkte er setzen wird. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Mit dem Erlass des Umweltschutzgesetzes hat der Bundes- Déclaration écrite du Conseil fédéral rat weitgehende Kompetenzen zum Erlass von Ausführungs-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzubestimmungen erhalten. Er hat davon mit den Erlassen über

wandeln. die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen und Ausserortsstrecken sowie über Luftreinhaltemassnahmen bei Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Feuerungen bereits Gebrauch gemacht und wird in der zweiten Hälfte 1985 die Luftreinhalteverordnung in Kraft setzen. Diese wird nicht nur Emissionsbegrenzungen festlegen, sondern wird auch Immissionsgrenzwerte für die Beurteilung der Belastung durch Luftschadstoffe sowie der Dringlichkeit von Massnahmen enthalten.

Die Zweckmässigkeit des in der Motion verlangten «Smog- #ST# 85.320 Alarm-Systems» muss in den Gesamtzusammenhang mit Motion der christlichdemokratischen Fraktion den in der Luftreinhalteverordnung geregelten Massnah- Smog. Alarmsystem men gestellt werden. Der Bundesrat ist bereit, das Begehren zu prüfen, lehnt jedoch die Motion aus rechtlichen Gründen Motion du groupe démocrate-chrétien ab, weil das Anliegen zum Rechtsetzungsbereich gehört, Smog. Dispositif d'alerte der an den Bundesrat delegiert ist.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- Text der Motion vom 5. Februar 1985 wandeln. Der Bundesrat wird beauftragt, Richtlinien über den Aufbau Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat eines Alarmsystems «Smog» bis Ende 1985 zu erlassen. Die Grenzwerte zur Auslösung des Smog-Alarmes sind durch den Bundesrat festzusetzen. Texte de la motion du 5 février 1985 Le Conseil fédéral est chargé d'édicter, d'ici la fin de l'année #ST# 85.367 1985, des directives concernant la mise en place d'un système d'alarme «smog». Motion Morf Les valeurs limites pour le déclenchement de l'alarme smog Cinemathek. Budgetposition seront fixées par le Conseil fédéral. Cinémathèque. Article budgétaire Sprecher- Porte-parole: Seiler Schriftliche Begründung - Développement par écrit In zahlreichen Städten und Agglomerationen der Schweiz ist heute die Luft zeitweise derart verpestet, dass für die Wortlaut der Motion vom 6. März 1985 Bewohner die Gefahr von gesundheitlichen Schäden Das schweizerische Filmarchiv in Lausanne, die Cinémathè-

besteht. Besonders gefährdet sind Kinder, alte und kranke que suisse, kann am ehesten mit Institutionen wie Landes-

Menschen. Ein entsprechender Alarmplan besteht praktisch museum und Landesbibliothek verglichen werden und

nirgends. Es fehlt somit ein Instrument, um nicht nur die kommt nur in zweiter Linie als Instrument für schweizeri-

Bevölkerung auf diese (zu) hohe, gefährliche Schadstoffbesche Filmförderung in Frage. lastung der Luft aufmerksam zu machen, sondern vor allem Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, den Jahresbeitrag um sofortige Massnahmen anzuordnen, um die gesundfür die Cinemathek im Budget der Eidgenossenschaft als heitsbedrohenden Schadstoffbelastungen zu reduzieren. separaten Posten aufzunehmen und nicht mehr unter Film- In Ergänzung zur Luftreinhalteverordnung soll daher der förderungsmassnahmen zu verbuchen und dies auch bei

Bundesrat Richtlinien erlassen für den Aufbau eines Alarmder Änderung des Filmgesetzes (Art. 7 Abs. 1b) zu berück-

systems. Diese Richtlinien haben sich an die Kantone zu sichtigen. richten, damit bei der Smog-Alarm-Planung die örtlich und regional unterschiedliche Luftverschmutzung berücksich- Texte de la motion du 6 mars 1985 tigt werden kann. La Cinémathèque suisse à Lausanne est comparable à des

Die Grenzwerte für die Auslösung des Smog-Alarms hat der institutions telles que la bibliothèque ou le Musée national;

Bundesrat festzusetzen, damit überall die gleichen Werte son activité dans le domaine de la promotion des films gelten. Diese Grenzwerte sind so tief anzusetzen, dass durch suisses n'est que secondaire. Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion der christlichdemokratischen Fraktion Smog. Alarmsystem

Motion du groupe démocrate-chrétien Smog. Dispositif d'alerte

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1985 Année Anno

Band III Volume Volume

Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17 Séance Seduta

Geschäftsnummer 85.320 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 21.06.1985 - 08:00 Date Data

Seite 1236-1236 Page Pagina

Ref. No 20 013 478

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