Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 85-264 KI-generiert

Federal Court Decisions on Land Use, Professional Secrecy, and Mental Health Care Reform

Geschäftsnummer VPB 85-264
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The first petition sought immediate measures to protect a mountain village and its surrounding landscape, arguing that development was threatening its character and agricultural land. The court rejected this, finding that the cantons are primarily responsible for land use planning and that the proposed development did not constitute a severe violation of federal law justifying federal intervention. The second petition requested that psychologists and psychotherapists be granted professional secrecy protections under criminal law and explicitly mentioned in data protection laws. The court agreed with the need for protection but decided against amending a specific criminal code article, opting instead to consider the issue within broader revisions of the criminal and data protection laws. The third petition called for improved conditions for the mentally ill, including better employment frameworks, relief for insurance providers, coordinated social security, and reforms to disability insurance. The court recognized the petition's importance and agreed to forward it to the Federal Council for consideration during ongoing legislative revisions, though it remained divided on whether this should be a binding motion or a mere postulat.

Legislator-Regeste

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Art. 22quater BV, Art. 31 BV, Art. 321 StGB, Art. 321 gung, Art. 28 ZGB, Art. 4 BV; Federal Court Decisions on Land Use, Professional Secrecy, and Mental Health Care Reform: The court rejected this, finding that the cantons are primarily responsible for land use planning and that the proposed development did not constitute a severe violation of federal law justifying federal intervention. The second petition requested that psychologists and psychotherapists be granted professional secrecy protections under criminal law and explicitly mentioned in data protection laws. The court agreed with the need for protection but decided against amending a specific criminal code article, opting instead to consider the issue within broader revisions of the criminal and data protection laws. The third petition called for improved conditions for the mentally ill, including better employment frameworks, relief for insurance providers, coordinated social security, and reforms to disability insurance. The court recognized the petition's importance and agreed to forward it to the Federal Council for consideration during ongoing legislative revisions, though it remained divided on whether this should be a binding motion or a mere postulat.

Schlagwörter

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Bodenrecht strafrechtliches Revisionsgesuch Gesetzlicher Schutz Rechtsreform Geistige Gesundheit Rahmenbeschluss
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 StGB

Cited as the basis for the petition's request to extend the list of professions with a legally protected professional secrecy.

Art. 4 BV

Cited by the petitioners as being violated by the current legal situation regarding professional secrecy for psychologists and psychotherapists.

Art. 394 ff. OR

Cited as the current basis for civil liability for psychologists and psychotherapists, which is deemed insufficient by the petitioners.

Art. 28 ZGB

Cited as a potential basis for civil liability claims by clients of psychologists and psychotherapists.

Art. 22quater BV

Cited as the constitutional basis for land use and orderly settlement, relevant to the Morschach petition.

Art. 17 RPG

Cited as the legal basis for protecting valuable landscapes, relevant to the Morschach petition.

Art. 31 BV

Cited as the constitutional basis for protecting agricultural land, relevant to the Morschach petition.

Art. 37 RPG

Cited as a subsidiary means for protecting landscapes, and its application was considered in the context of the Morschach petition.

Art. 35 RPG

Cited regarding the deadline for land-use planning and the ongoing monitoring by the Federal Office for Spatial Planning.

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Volltext

Pétitions 1180 N 25 septembre 1986

M. Delamuraz, conseiller fédéral : Conformément aux saines #ST# Petitionen - Pétitions

traditions, le Conseil fédéral s'est abstenu de participer aux

travaux de votre conseil, en séance de commission et en

plénum, tant qu'ils étaient relatifs à l'initiative parlementaire.

En revanche, je dois intervenir maintenant pour vous expo-

ser brièvement l'attitude du Conseil fédéral en ce qui con-

cerne la motion de votre commission. Le Conseil fédéral est 85.264

d'accord avec votre commission quant à la nécessité de Petition Helvetia Nostra, Montreux.

réviser un certain nombre de dispositions régissant le ser- Schutz des Bergdorfes Morschach am Vierwaldstättersee

vice d'ordre. Il s'agit, en effet, de les adapter aux conditions Pétition Helvetia Nostra, Montreux.

de notre temps, caractérisées entre autres par les nouvelles Mise sous protection du village de montagne de Mor-

formes de la menace. Et si la motion de votre commission schach au bord du lac des Quatre-Cantons

demandait cette révision en termes généraux, le Conseil

fédéral l'accepterait sans autres (encore qu'il ne faille pas Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions-

attendre des miracles de transformation de la législation et und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli-

de la réglementation, mais sans doute ces transformations chen Bericht:

sont-elles nécessaires).

Malheureusement, la motion demande express/s verbis, non 1. Die Vereinigung Helvetia Nostra reichte am 10. Oktober

pas une révision de dispositions du service d'ordre, mais la 1983 eine Petition ein, worin sie die eidgenössischen Räte

révision de la loi sur l'organisation militaire. Le Conseil ersucht,

fédéral travaille à cette étude délicate. Est-ce que cette -den Bundesrat zu Sofortmassnahmen zum Schütze des

étude le conduira à vous proposer effectivement la modifica- Bergdorfes Morschach am Vierwaldstättersee samt der

tion de la loi? C'est possible, mais il est aussi possible umliegenden Landschaft anzuhalten;

qu'une révision de l'ordonnance sur le recours à la troupe -durch einen dringlichen Bundesbeschluss geeignete

pour assurer le service d'ordre, ordonnance datant de 1979, Massnahmen zu treffen, damit der verfassungsmässige Auf-

puisse suffire. trag zweckmässiger Nutzung des Bodens und geordneter

Je n'entends pas sombrer dans le formalisme mais les mots Besiedlung des Landes gemäss Artikel 22quater, Absatz 1

ont un sens. Une motion est une motion, elle constitue un BV in die Tat umgesetzt wird.

ordre impératif et précis. Et telle qu'elle est rédigée, cette Die Petenten begründen ihre Eingabe wie folgt:

motion demande ni plus ni moins la révision de la loi. Si les 1. Das aufgrund von Artikel 22quater BV erlassene Bundes-

travaux en cours dans nos départements et au Conseil gesetz vom 22. Juni 1979 sieht den Schutz der natürlichen

fédéral nous conduisent à la conclusion que cette révision Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und der

de la loi n'est en soi pas nécessaire, l'existence d'une Landschaft vor. Insbesondere sind nach Artikel 17 des

motion qui aurait été votée par les Chambres contraindra Raumplanungsgesetzes besonders schöne sowie natur-

malheureusement le Conseil fédéral, coûte que coûte, à kundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften in

proposer une modification de la loi. Il faut éviter une telle Schutzzonen einzugliedern.

situation et pour cela le Conseil fédéral vous demande de 2. Das aufgrund von Artikel 31 BV erlassene Gesetz über die

transformer la motion en postulat. Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1961

Ce n'est pas un postulat pour le tiroir car je vous confirme zielt darauf ab, den bäuerlichen Grundbesitz als Träger

que le Conseil fédéral est conscient de la nécessité de la eines gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes zu

révision de certaines modalités du service d'ordre et qu'il y schützen, die Bodennutzung zu fördern, die Bindung zwi-

travaille. Je prends dès lors l'engagement que le postulat, si schen Familie und Heimwesen zu festigen und die Schaf-

vous acceptez sous cette forme la motion qui vous est fung und Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe zu begün-

présentée, sera suivi d'effets, non pas l'année prochaine, stigen.

mais dans le cours de la législature suivante. Je crois que, 3. Trotz klarer Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen

pour la clarté de notre dialogue, il faut s'en tenir à quelques müssen wir feststellen, dass Spekulanten ungestört und

règles et que celle du postulat, en l'occurrence, est la plus meistens mit ausländischen Geldern durch Grossüberbau-

saine et la plus normale. Je vous demande d'accepter cette ungen besonders schöne Landschaften der Schweiz ver-

transformation. schandeln und landwirtschaftlich genutztes Gebiet dem

Enfin, le Conseil fédéral est opposé aux deux propositions Beton opfern.

de minorité. 4. Ein solcher Fall ist das von den Spekulationsgelüsten des

notorischen innerschweizerischen Landschaftsschänders

Abstimmung - Vote Meinrad Camenzind unmittelbar bedrohte, idyllische Berg-

dorf Morschach mit dem umliegenden landwirtschaftlich

Für den Antrag der Minderheit (Longet) 37 Stimmen genutzten Boden. Die geplante Grossüberbauung mit einem

Dagegen 86 Stimmen Apparthotel mit Schwimmbad, Sportanlagen, Parkplatz und

zahlreichen, als Hoteldependencen gedachten Ferienhäu-

Abstimmung - Vote sern würde die Eigenheit des Bergdorfs Morschach vollstän-

dig zerstören und damit zur Verunstaltung einer der schön-

Für den Antrag der Minderheit (Günter) 28 Stimmen sten Landschaften am Vierwaldstättersee führen. Einem für

Dagegen 88 Stimmen diesen Hotelkomplex benötigten Parkplatz würde landwirt-

schaftlich genutzter Boden geopfert.

Motion der Kommission - Motion de la commission In seiner Botschaft an die Gemeindebürger vom 19. Septem-

ber 1983 zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung

Präsident: Wir kommen zum Motionstext der Kommission. vom 7. Oktober 1983 verschweigt der Gemeinderat wissent-

Der Bundesrat beantragt die Ueberweisung als Postulat. lich die Tatsache, dass der Hotelkomplex ohne Parkplatz

nicht gebaut werden darf. Er will den Bürgern vortäuschen,

Abstimmung - Vote dass diese beiden Projekte nicht miteinander zusammen-

hängen.

Für die Ueberweisung als Motion 69 Stimmen 5. Die Angelegenheit Morschach ist dringend, da die

Für die Ueberweisung als Postulat 39 Stimmen Gemeindebehörden von Morschach mit einer irreführenden

Botschaft voll grober Ungenauigkeiten den Gemeindebür-

An den Ständerat - Au Conseil des Etats gern eine als Planungsrevision getarnte Erweiterung der

Bauzone zur Verwirklichung der Camenzind-Ueberbauung

zur Abstimmung auf den 23. Oktober vorlegen. Eine direkte

25. September 1986 N 1181 Petitionen

Intervention der Bundesbehörden im Sinne von Artikel 37 nungsgesetzes gesetzte Frist zur Richtplanung Ende 1984

des Raumplanungsgesetzes ist dringlich. abgelaufen ist. Für eine den Anforderungen des Raumpla-

6. Am Fall Morschach hat sich auch gezeigt, wie notwendig nungsgesetzes entsprechende Nutzungsplanung dauert sie

das Beschwerderecht von Umweltschutzorganisationen ist. bis Ende 1987. Das Bundesamt für Raumplanung verfolgt

Es wäre wünschenswert, dieses Beschwerderecht wie ins aufmerksam die Entwicklung im Vollzug des Raumpla-

vor kurzem erlassene Umweltschutzgesetz auch vollum- nungsgesetzes in den Kantonen. Der Bundesrat hat zugesi-

fänglich ins Landwirtschaftsgesetz und ins Raumplanungs- chert, noch in dieser Legislaturperiode die Vollzugs- und

gesetz aufzunehmen. Wirkungskontrolle des Raumplanungsgesetzes zu machen

2. Die Kommission beschloss am 29. Mai 1984, zur Petition und dem Parlament einen Raumplanungsbericht vorzu-

eine schriftliche Stellungnahme der Gemeinde Morschach legen.

einzuholen. Sie liess sich von der Verwaltung über das

umstrittene Projekt aus der Sicht des Natur- und Heimat- Antrag der Kommission

schutzes sowie der Raumplanung orientieren. Von der Petition Kenntnis nehmen, ihr aber keine Folge

Am 10. September 1984 hörte die Kommission den Vorste- geben

her des Justizdepartements des Kantons Schwyz an und

führte eine allgemeine Aussprache durch. Da eine staats- Proposition de la commission

rechtliche Beschwerde gegen die Gemeindeabstimmung Prendre acte de la pétition, mais ne pas lui donner suite

vom 19. bis 23. Oktober 1983 betreffend Zonenplan und

Baureglement hängig war, sistierte die Kommission ihre Zustimmung - Adhésion

Arbeiten bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids.

Das Bundesgericht wies am 27. März 1985 die Beschwerde

ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es ging davon

aus, dass im Zusammenhang mit der Gemeindeabstimmung 85.270

zwar Verstösse gegen die Verfahrensvorschriften vorgekom- Schweizerische Gesellschaft für Psychologie und ihre

men waren, dass sich diese Verstösse aber nicht entschei- Anwendung. Berufsgeheimnis

dend auf das Abstimmungsergebnis -hatten auswirken Société suisse de psychologie et de psychologie appli-

können. quée. Secret professionnel

3. Am 12. September 1985 stellte die Kommission zuerst

einmal fest, dass es nicht ihre Aufgabe sein kann, abzuklä- Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions-

ren, ob das geplante Kur- und Sportzentrum erwünscht oder und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli-

schädlich sei. Sie hat zu prüfen, ob der Bundesrat im Sinne chen Bericht:

der Petenten zu Sofortmassnahmen zum Schutz des Berg-

dorfes Morschach anzuhalten und ob ein dringlicher Bun- l. Mit einer Petition vom 8. Mai 1985 verlangten die Schwei-

desbeschluss notwendig ist, damit der Verfassungsauftrag zerische Gesellschaft für Psychologie und ihre Anwendung

von Artikel 22quater «in die Tat umgesetzt wird». und der Schweizerische Psychotherapeutenverband

Nach Verfassung und Gesetz sind die Kantone zusammen a) die Aenderung von Artikel 321 StGB durch Erweiterung

mit ihren Gemeinden für die zweckmässige Nutzung des der Liste der Berufe, denen ein strafrechtlich sanktioniertes

Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes verant- Berufsgeheimnis auferlegt ist, um die beiden Berufe «Psy-

wortlich. Aufgrund der Ausführungen des Vorstehers der chologe» und «Psychotherapeut», und

Schwyzer Kantonsregierung scheint der Kanton keine Not- b) die ausdrückliche Erwähnung der besonderen Geheim-

wendigkeit für besondere Schutzmassnahmen im Gebiet haltungspflicht für Psychologen und Psychotherapeuten im

von Morschach zu sehen: durch den geplanten Komplex Rahmen des neuen eidgenössischen Datenschutzgesetzes

werde weder die Landwirtschaft in unzumutbarer Weise Die Petenten begründen ihre Eingabe wie folgt (Zusammen-

eingeschränkt noch die Landschaft übermässig beeinträch- fassung):

tigt. A. Die heutige Situation

Der von den Petenten erwähnte Artikel 37 des Raumpla- In der Schweiz sind gegenwärtig etwa 1500 Psychologen,

nungsgesetzes stellt ein subsidiäres Mittel zum Schutz davon etwa 500 Psychotherapeuten, tätig, die über eine

besonders bedeutsamer Landschaften oder Stätten dar. Er qualifizierte Ausbildung verfügen. Die beiden Berufe sind

sieht vor, dass der Bundesrat bei unmittelbarer Bedrohung gemäss BGE in Sachen Winter gegen Kanton Tessin vom

vorübergehende Nutzungszonen bestimmen kann. Ein Ein- 3. Oktober 1980 wissenschaftliche Berufe gemäss Artikel 33

greifen des Bundesrates setzt jedoch voraus, dass die kanto- BV. In den Aktenschränken dieser Psychologen und Psycho-

nale Planung Bundesrecht schwerwiegend und offenkundig therapeuten sammeln sich Daten sehr persönlicher Art an.

verletzt. Der rechtliche Mangel muss dabei die schützens- Es liegt auf der Hand, dass die Art solcher Informationen

werten Gebiete unmittelbar gefährden, und seine Beseiti- vergleichbar ist mit Informationen, die den in Artikel 321

gung setzt ein besonderes bundesstaatliches Interesse vor- StGB aufgeführten Berufsleuten anvertraut werden, ja, sie

aus. Der Bundesrat darf zudem nur eingreifen, wenn der sind nicht selten noch persönlicher und die Folgen bei

Kanton eine allenfalls zu setzende Nachfrist ungenutzt ver- missbräuchlicher Weitergabe noch gravierender. Ohne

streichen lässt oder wenn das Bundesgericht in der Sache Zweifel sind solche Daten in einem .besonderen Masse

nicht bereits geurteilt hat. schützenswert.

Das Bundesamt für Raumplanung hat geprüft, ob die in der Die Dringlichkeit eines besonderen Schutzes von Daten

Petition befürchtete Entwicklung tatsächlich eintreten dieser Art, bzw. der Klienten und Patienten, die den Psycho-

könnte. Es kam zum Schluss, dass die von den Stimmbür- logen intime Informationen anvertrauen, wird gleichzeitig

gern der Gemeinde Morschach beschlossenen Aenderun- erhöht durch die im Rahmen kantonaler Erlasse zunehmend

gen der Ortsplanung nicht zwangsläufig zu einer schwer- verlangte Aufzeichnungspflicht und Pflicht zur Aktenfüh-

wiegenden grundsätzlichen Gefährdung der Landschaft rung für alle Gesundheitsberufe sowie durch die modernen

führen. Mit der vorgeschriebenen und noch durchzuführen- Mittel der Datenspeicherung.

den Quartiergestaltungsplanung hat es der Kanton in der Die heute geltenden rechtlichen Grundlagen genügen die-

Hand, eine unverantwortliche Beeinträchtigung der Land- ser Forderung nach einem umfassenden und qualifizierten

schaft zu verhindern. Von einem bundesrechtswidrigen kan- Schutz in keiner Weise.

tonalen Planungsgebaren kann deshalb nicht gesprochen Während der Psychiater und sein Hilfspersonal dem Berufs-

werden. Aus diesen Gründen erübrigt sich nach Meinung geheimnis unterstellt sind, besteht für den «nichtärztlichen»

des Bundesamtes für Raumplanung zurzeit eine bundes- Psychotherapeuten, der die genau gleiche Tätigkeit ausübt,

staatliche Intervention. keinerlei Regelung, deren Verletzung bestraft wird. Der frei-

Zum zweiten Anliegen der Petenten stellt die Kommission beruf lieh tätige Psychologe und Psychotherapeut ohne Arzt-

fest, dass die den Kantonen in Artikel 35 des Raumpla- diplom ist lediglich aus dem mit dem Klienten bestehenden

Pétitions 1182 N 25 septembre 1986

Auftragsverhältnis (OR Art. 394 ff.) zu «getreuer und sorgfäl- zur Aktenführung und -aufbewahrung verpflichtet, ohne

tiger Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes» ver- dass die anfallenden intimen Daten geschützt wären. Ein-

pflichtet. Verletzt er dieses Gebot, kann er sich unter zelne Kantone weisen zu Recht darauf hin, dass erst die

Umständen zivilrechtlich verantwortlich machen (Schaden- entsprechenden bundesrechtlichen Grundlagen geschaffen

ersatzklage des Patienten), sofern dem Klienten daraus ein werden müssen, um kantonale Bestimmungen - etwa das

Schaden erwachsen ist. Der Klient kann allenfalls auch auf Zeugnisverweigerungsrecht für Psychologen und Psycho-

Schadenersatz klagen unter Berufung auf Artikel 28 ZGB. Es therapeuten - abzudecken.

ist nicht einzusehen, weshalb etwa Personen, die für Aerzte Schliesslich sei daran erinnert, dass die vom Bundesamt für

für die «delegierte Psychotherapie» im Anstellungsverhält- Justiz 1984 eingesetzte Arbeitsgruppe «Datenschutz im

nis arbeiten (dafür müssen sie nach BGE i. S. Kahn vom Medizinalbereich», welche die Bedürfnisse nach einem ver-

24.3.1981 keine Ausbildung irgendwelcher Art zwingend besserten Datenschutz im Medizinalbereich zu prüfen hatte,

nachweisen können!), in den Genuss des Berufsgeheimnis- ebenfalls fordert, das Berufsgeheimnis und den Daten-

ses kommen, noch so hoch qualifizierte selbständige Psy- schutz auf jene nichtärztlichen Berufe auszudehnen, welche

chotherapeuten aber nicht. Wir sehen darin einen Verstoss in erheblichem Umfang medizinale Daten bearbeiten.

gegen Artikel 4 BV. Zu betonen ist noch, dass dem qualifizierten Berufsgeheim-

In Entsprechung zum Bundesrecht, das den Psychologen nis jene Psychologen und Psychotherapeuten zu unterstel-

und Psychotherapeuten kein strafrechtlich sanktioniertes len sind, welche über eine wissenschaftliche Ausbildung

Berufsgeheimnis zubilligt, haben die Kantone in ihre Pro- verfügen, d. h. die entsprechenden Anforderungen der Uni-

zessordnungen die Psychologen und Psychotherapeuten versitäten und kantonalen Gesetze erfüllen.

auch nicht rechtsverbindlich in die Liste der Berufe mit II. Der Bundesrat hat am 23. September 1985 zur Eingabe

Berufsgeheimnis und Zeugnisverweigerungsrecht aufneh- der Schweizerischen Gesellschaft für Psychologie und ihre

men können. Einzelne Kantone haben dies zwar im Rahmen Anwendung ausgeführt, dass sich das Strafgesetzbuch zur-

der kantonalen Gesetzgebung getan. zeit in Revision befindet (Delikte gegen Leib und Leben,

Ohne Zweifel wird erst durch die Erwähnung der Psycholo- gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie; Delikte gegen

gen und Psychotherapeuten in Artikel 321 StGB die Basis das Vermögen und Urkundenfälschung; Insider-Delikte). Es

dafür geschaffen, dass diese Berufsgruppen in den kantona- stelle sich daher die Frage, ob und in welchen Revisionspa-

len Prozessordnungen endlich ein besonderes Zeugnisver- keten Einzelpunkte wie die hier zur Diskussion stehende

weigerungsrecht erhalten. Problematik noch untergebracht werden sollen. Dies sei

Besser geschützt sind die Klienten lediglich bei Psycholo- gegenwärtig noch unklar und bedürfe eingehender Abklä-

gen und Psychotherapeuten, welche in einem Beamtenver- rungen. Allerdings stehe fest, dass eine Einzelvorlage zu

hältnis stehen und damit dem Amtsgeheimnis unterstellt einer Revision von Artikel 321.StGB ausser Betracht fällt.

sind. Allerdings können Beamte von ihrem Amtsgeheimnis Weder der Verwaltung noch der Bundesversammlung sollte

entbunden werden. heute noch eine separate Revision dieser Bestimmung

B. Gründe für Lösungen auf Bundesebene zugemutet werden. Folglich gelte es, die Revision der

In den vergangenen Jahren hat sich die berufliche Situation genannten Bestimmung einem umfassenden Revisionsvor-

der Psychologen und Psychotherapeuten im Sinne von wis- haben einzuverleiben. Bevor dies geschehen könne, sei

senschaftlichen Berufen in hohem Masse geklärt und kon- jedoch zunächst einmal der in Ausarbeitung befindliche

solidiert. Folgende Entwicklungen und Fakten sind zur Geheimnisschutz durch ein eidgenössisches Datenschutz-

Kenntnis zu nehmen: gesetz sowie die Umsetzung der Untersuchungen aus dem

I.Die verschiedenen psychologischen Studiengänge an Medizinalbereich in gesetzgeberische Vorschläge voranzu-

den schweizerischen Universitäten sind ausgebaut, differen- treiben.

ziert und einander in den grundlegenden Elementen ange- Im Zusammenhang mit einer Revision von Artikel 321 StGB

glichen worden. bieten sich nach Auffassung des Bundesrates zwei Möglich-

2. In der Schweiz gibt es heute gesamtschweizerische Dach- keiten: Entweder ergänzt man den Kreis der in dieser

verbände für Psychologen und Psychotherapeuten, neben Bestimmung genannten Berufsangehörigen durch zusätzli-

kantonal und schulisch ausgerichteten Vereinigungen. che, namentlich aufgeführte Berufsgruppen, oder man stellt

Diese haben klare Ausbildungsrichtlinien verabschiedet, die jede Geheimnisverletzung durch Personen unter Strafe, wel-

den Ansprüchen der Universitäten, der kantonalen Gesetze che Kenntnis von geheimzuhaltenden Tatsachen besitzen.

und der Musterverordnung der Sanitätsdirektoren-Konfe- Wird der erste Weg eingeschlagen, so ist klar, dass sich eine

renz vollauf genügen. Revision wahrscheinlich nicht mit dem Einbezug einzig von

Psychologen und Psychotherapeuten werden bereits heute Psychologen begnügen könnte. Es wäre vorgängig umfas-

von der IV anerkannt. send abzuklären, welche anderen Berufsgruppen allenfalls

3. Die nach den Anforderungen der Universität, der kanto- noch in Frage kämen. Zu denken ist etwa an Chiropraktiker,

nalen Gesetze und der Musterverordnung der Sanitätsdirek- Physiotherapeuten oder Sozialarbeiter. Auch diese bearbei-

toren-Konferenz ausgebildeten Psychologen und Psycho- ten zum Teil höchst sensitive Daten. Dieser enumerativen

therapeuten sind heute Berufsgruppen, die sich mit genü- Lösung haftet selbstverständlich ein gewisser Nachteil an.

gender Klarheit definieren und von benachbarten Berufen Die Gegebenheiten wandeln sich rasch. Innert kurzer Zeit

wie Sozialarbeitern, Heilpädagogen und Seelsorgern könnten Lücken entstehen, was dann eine weitere Ergän-

abgrenzen lassen. Es kann heute auch kein Zweifel mehr zung des Katalogs von Artikel 321 StGB und damit weitere

darüber bestehen, dass es sich hier um wissenschaftliche Revisionen bedingen würde.

Berufe handelt. Der andere Weg einer gesetzgeberischen Verwirklichung

Erfreulicherweise sind bereits seit 1966 in verschiedenen des Postulats bestünde im Verzicht auf eine enumerative

Kantonen die gesetzlichen Grundlagen zur Regelung der Lösung. Statt dessen könnte die strafrechtlich geschützte

sogenannten «nichtärztlichen» Psychotherapie geschaffen Geheimhaltungspflicht ganz allgemein an den Umgang mit

worden bzw. werden gegenwärtig vorbereitet (Kantone AG, geheimzuhaltenden Angaben geknüpft werden. Diese

BE, BL, BS, GR, LU, NE, SG, SO, TG, TI, VD, VS). Das objektbezogene Lösung hätte den Vorzug, einen umfassen-

Problem des qualifizierten Berufsgeheimnisses und Daten- den, auch neu entstehende Berufsgruppen einbeziehenden

schutzes ist damit jedoch nicht wirklich gelöst. Die Kantone Schutz zu bieten. Indessen sei mit Widerständen gegen eine

Aargau, Graubünden, Luzern, Thurgau und Wallis (wie auch derartige Lösung zu rechnen. Dabei dürfte namentlich die

die Musterverordnung) haben für den Beruf des Psychothe- Gefährdung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips ins Feld

rapeuten ausdrücklich ein Berufsgeheimnis vorgesehen. Die geführt werden.

Kantone Bern und St. Gallen unterstellen ihn der «Schwei- III. Die Kommission gibt ihrem Verständnis für das Anliegen

gepflicht». Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, der Petenten Ausdruck. Die Forderung nach Erweiterung

dass ein Berufsgeheimnis auf Bundesebene nach wie vor des in Artikel 321 StGB genannten Personenkreises um wis-

nicht besteht. Psychologen und Psychotherapeuten werden senschaftlich ausgebildete Psychologen und Psychothera-

25. September 1986 N 1183 Petitionen

peuten ist sowohl aus der Sicht des Datenschutzes als auch Zu diesem Zweck sollen mit den in der Petition genannten

aus derjenigen des Strafrechts zu begrüssen. Sie unterstützt Massnahmen in den Bereichen Wirtschaftsförderung, Steu-

daher die Bestrebungen, die besonderen Geheimhaltungs- erpolitik und Sozialversicherung die Rahmenbedingungen

pflichten der Angehörigen dieser Berufe in einem Bundes- für die Einstellung von psychisch Kranken attraktiver gestal-

datenschutz zu erfassen. tet werden.

Mit dem Bundesrat ist die Kommission aber der Meinung, III. Die Kommission für soziale Sicherheit befasste sich an

dass nicht eine einzelne Bestimmung des Strafgesetzbu- ihrer Sitzung vom 8. April 1986 mit der Petition. Dabei kam

ches übereilt revidiert werden sollte. Die Begehren der in der Diskussion klar zum Ausdruck, dass die Eingabe der

Petenten sind im Interesse einer dauerhaften Lösung im Pro Mente Sana ein wichtiges Anliegen einer benachteilig-

Rahmen der erwähnten umfassenden Revisionsarbeiten zu ten Bevölkerungsgruppe aufgreift. Die Zielrichtung der Peti-

verwirklichen. tion wurde in der Kommission von keiner Seite bestritten.

Die Kommission stellt fest, dass die Petition ein breites Feld

Antrag der Kommission von Massnahmen beschlägt, welche zum Teil bereits in

Aus diesem Grund beantragt die Petitions- und Gewährlei- Prüfung stehen oder realisiert sind. So ist z. B. Punkt 2 der

stungskommission, die Petition dem Bundesrat zu überwei- Petition (Entlastung der Vorsorgeeinrichtungen durch

sen, damit er sie bei der Revision des Strafgesetzbuches Zuschüsse aus dem Sicherheitsfonds beim Eintritt von

und des Datenschutzgesetzes berücksichtigt. Behinderten) bereits durch ein Postulat Lanz (85.554 Beruf-

liche Vorsorge. Erhöhtes Invaliditätsrisiko) vom 18. Septem-

Proposition de la commission ber 1985 aufgenommen und vom Bundesrat entgegenge-

Se fondant sur ces considérations, la commission des péti- nommen worden.

tions et de l'examen des constitutions cantonales propose Die bessere Koordination der Sozialversicherungen -

de transmettre la pétition au Conseil fédéral, afin qu'il puisse Punkt 3 der Petition - ist durch die parlamentarische Initia-

en tenir compte lors de la révision du code pénal et de tive von Frau Josi Meier (85.227 Sozialversicherungsrecht),

l'élaboration de la loi sur la protection des données. welche zur Zeit von einer ständerätlichen Kommmission

beraten wird, angesprochen und soll durch die Schaffung

Zustimmung - Adhésion eines allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ver-

wirklicht werden.

Die unter Punkt 4 genannten Anliegen schliesslich sind zum

Teil bereits realisiert (besserer Verfahrensschutz durch Revi-

86.257 sion der Verordnung und der Weisungen; existenzsichernde

Petition Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana, Wein- Renten durch Revision des Gesetzes über die Ergänzungs-

felden. leistungen) oder stehen in parlamentarischer Beratung (fei-

Massnahmen zugunsten psychisch Kranker nere Rentenabstufung durch Revision des Gesetzes über

Pétition Fondation suisse Pro Mente Sana, Weinfelden. die Invalidenversicherung).

Mesures en faveur des malades psychiques Die Kommission war sich einig, dass der Petition Folge

gegeben werden soll. Umstritten blieb einzig die Frage, in

Herr Leuenberger-Solothurn unterbreitet im Namen der welcher rechtlichen Form die Eingabe an den Bundesrat

Kommission für soziale Sicherheit den folgenden schriftli- überwiesen werden soll.

chen Bericht: Die Kommissionsmehrheit will die Petition in der Form einer

Motion an den Bundesrat überweisen. Damit soll die Regie-

1. Am 25. April 1985 reichte die Schweizerische Stiftung Pro rung einen verbindlichen Auftrag erhalten, sich der ange-

Mente Sana eine Petition ein, in welcher Massnahmen sprochenen Probleme der psychisch Kranken, deren Behin-

zugunsten der psychisch kranken und leidenden Mitmen- derung oft nicht augenfällig ist und deshalb unterschätzt

schen gefordert werden. Die von 7148 Personen (eigene wird, anzunehmen und dem Parlament innert nützlicher

Angaben) unterzeichnete Eingabe verlangt vom Bundesrat Frist Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

und von den eidgenössischen Räten: Die Kommissionsminderheit findet hingegen, dem Begeh-

I.Gestaltung von attraktiven Rahmenbedingungen für ren der Petenten werde genügend Rechnung getragen,

Arbeitgeber bei der Einstellung psychisch leidender und wenn die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme über-

behinderter Arbeitnehmer durch Massnahmen im Bereich wiesen wird. Eine Motion ist nach Meinung der Kommis-

der Wirtschaftsförderung, des Steuerrechts und der Präven- sionsminderheit nicht erforderlich, da die auch von ihr nicht

tion im Rahmen der Arbeitslosenversicherung (Umschu- bestrittenen Anliegen im Rahmen der laufenden und kom-

lung, Weiterbildung, Eingliederung) sowie durch die menden Gesetzesrevisionen (IV, Allgemeiner Teil des Sozial-

Gewährleistung einer kontinuierlichen Betreuung der einge- versicherungsrechts, BVG usw.) berücksichtigt werden kön-

stellten psychisch Kranken durch die vermittelnde Sozialbe- nen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die

ratungsstelle; Formulierung der Petition nicht unbedingt für eine Motion

2. Entlastung der Personalversicherungsträger privater eignet, da sie sehr allgemein gehalten ist.

Unternehmen beim Eintritt von psychisch kranken oder

behinderten Arbeitnehmern, die als schlechte Risiken gel-

ten, z. B. durch die Möglichkeit der Rückversicherung bei Antrag der Kommission

einer staatlichen Versicherungseinrichtung; Mehrheit

3. bessere Koordination der Sozialversicherungsträger im Die Kommissionsmehrheit (7 zu 7 Stimmen mit Stichent-

Interesse der Behinderten, z. B. im Verhältnis von Arbeitslo- scheid des Präsidenten) beantragt, die Petition in Form

sen- und Invalidenversicherung;. einer Motion (vgl. Anhang) an den Bundesrat zu überweisen.

4. Reform der Invalidenversicherung auch unter Berücksich- Minderheit

tigung der unsichtbaren Behinderungsformen psychisch (Pfund, Aliesch, Landoli, Revaclier, Schnider-Luzern,

Leidender, die Schaffung existenzsichernder Renten, flexi- Spoerry, Ziegler)

blere Rentenabstufung und besseren Verfahrensschutz für Die Kommissionsminderheit beantragt, die Petition dem

die Betroffenen. Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen.

II. Die Petenten gehen davon aus, dass sich die Lage der

psychisch Kranken zusehends verschärft, weil die technolo- Proposition de la commission

gischen Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt die leistungs- Majorité

schwächeren Menschen, für welche eine Teilnahme an der La majorité de la commission (7 voix contre 7, mais le

Arbeitswelt besonders wichtig ist, immer häufiger aus- président a fait usage de sa voix prépondérante) propose de

schliessen. Die Petition soll dazu beitragen, dass die Pro- transmettre la pétition au Conseil fédéral sous forme de

bleme dieser Bevölkerungsgruppe ernstgenommen werden. motion (cf. annexe).

Interpellation Braunschweig 1184 N 25 septembre 1986

Minorité ten, dieses Geschäft für heute von der Traktandenliste abzu-

(Pfund, Aliesch, Landolt, Revaclier, Schnider-Lucerne, setzen und es dann zu behandeln, wann es ursprünglich im

Spoerry, Ziegler) Sessionsprogramm vorgesehen war, nämlich am Montag

La minorité de la commission propose de transmettre la der 3. Sessionswoche. Es scheint, dass bis dahin der Bun-

pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte. desrat zu unserer Motion auch Beschluss gefasst und Stel-

lung genommen haben wird.

Ein Wort noch: Falls der Bundesrat diese Motion als Postu-

lat entgegennimmt, könnte es sein, dass sich die beiden

Ad 86.257 Kommissionslager bis dahin auch auf das Postulat einigen.

Motion der Kommission für soziale Sicherheit Wenn dann plötzlich alle für das Postulat sind, würden Sie

Massnahmen zugunsten psychisch Kranker eine sehr grosse Zeitersparnis feststellen können.

Motion de la commission de la sécurité sociale Ich bitte daher den Präsidenten nochmals, dieses Geschäft

Mesures en faveur des malades psychiques heute materiell nicht zu behandeln, weil eben der Bundesrat

zur Motion noch nicht Stellung genommen hat. Ich bedaure

Wortlaut der Motion vom 8. April 1986 das.

Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu

treffen: Präsident: Sie haben den Antrag des Kommissionspräsiden-

I.Gestaltung von attraktiven Rahmenbedingungen für ten gehört. Wird aus der Mitte des Rates ein anderer Antrag

Arbeitgeber bei der Einstellung psychisch leidender und gestellt? - Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann werden

behinderter Arbeitnehmer durch Massnahmen im Bereich wir dieses Geschäft auf später verschieben.

der Wirtschaftsförderung, des Steuerrechts und der Präven- Ich muss aber in diesem Zusammenhang mitteilen, dass es

tion im Rahmen der Arbeitslosenversicherung (Umschu- immer schwieriger wird, eine sinnvolle Tagesordnung

lung, Weiterbildung, Eingliederung) sowie durch die zusammenzustellen, wenn die Herren Bundesräte nicht ver-

Gewährleistung einer kontinuierlichen Betreuung der einge- fügbar oder die angekündigten Geschäfte nicht behand-

stellten psychisch Kranken durch die vermittelnde Sozial be- lungsreif sind.

ratungsstelle;

2. Entlastung der Personalversicherungsträger privater

Unternehmen beim Eintritt von psychisch kranken oder

behinderten Arbeitnehmern, die als schlechte Risiken gel-

84.538

ten, z. B. durch die Möglichkeit der Rückversicherung bei

#ST#

einer staatlichen Versicherungseinrichtung;

3. bessere Koordination der Sozialversicherungsträger im Interpellation Braunschweig

Interesse der Behinderten, z. B. im Verhältnis von Arbeitslo- Europäischer Aufklärungssatellit.

sen- und Invalidenversicherung; Schweizerische Mitwirkung

4. Reform der Invalidenversicherung auch unter Berücksich-

tigung der unsichtbaren Behinderungsformen psychisch Satellite européen de reconnaissance.

Leidender, die Schaffung existenzsichernder Renten, flexi- Participation de la Suisse

blere Rentenabstufung und besseren Verfahrensschutz für

die Betroffenen. Siehe Jahrgang 1984, Seite 1955 - Voir année 1984, page 1955

Texte de la motion du 8 avril 1986

Le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures sui-

vantes:

1. Réalisation de conditions attrayantes pour les entreprises Diskussion - Discussion

qui engagent des handicapés mentaux ou des patients psy-

chiques, notamment en agissant dans les domaines de Braunschweig: Ich danke für die Antwort des Bundesrates

l'encouragement à l'économie, de la fiscalité et de la préven- und vor allem auch für die grundsätzlich positive Aufnahme.

tion en matière d'assurance-chômage (réadaptation, forma- In meiner Interpellation geht es um folgende Anregung:

tion complémentaire, reclassement professionnel) et en Könnte die Schweiz im Rahmen internationaler Verhandlun-

garantissant aux employeurs que les malades engagés gen bei der Bildung einer Verifikationsagentur mittels eines

continueront à pouvoir bénéficier du soutien des services europäischen Aufklärungssatelliten mitwirken? Diese hätte

sociaux ou médico-sociaux placeurs; in Vereinbarungen zur Rüstungskontrolle eine Kontroll-

2. Libération des charges d'assurances de personnes pour Funktion auszuüben.

les entreprises privées qui engagent des patients psychi- Die Antwort ist allerdings etwas alt, wie es zu unserer Trak-

ques ou des handicapés mentaux présentant des risques tandenliste leider gehört; sie stammt vom 3. Dezember 1985.

spéciaux, par exemple par le moyen d'une assurance com- Ich nehme zuerst zu dieser Antwort Stellung. Anschliessend

plémentaire auprès d'un établissement d'Etat; äussere ich mich zur seitherigen Entwicklung.

3. Meilleure coordination des assurances sociales dans l'in- Zur Antwort vom 3. Dezember 1985: So sehr ich grundsätz-

térêt des personnes handicapées, par exemple dans les lich für die wohlwollende Aufnahme des Vorschlages dank-

relations entre assurance-chômage et assurance-invalidité; bar bin, hat es mich doch erstaunt und enttäuscht, dass der

4. Révision de r assurance-invalidité qui admette la prise en Bundesrat sehr abwartend reagiert. Er sagt, die Sache sei

considération des formes invisibles de handicaps dont souf- noch nicht spruchreif, man könne darüber noch nichts

frent les intéressés, création de rentes suffisantes pour vivre, Endgültiges aussagen, man müsse abwarten. Bei diesem

création d'une échelle proportionnelle des rentes mieux Projekt geht es um eine langfristige Aufbauarbeit, die For-

adaptée au handicap, création de meilleures garanties de schungspläne mit zahlreichen Abklärungen voraussetzt.

procédure pour les intéressés. Man kann nicht von heute auf morgen handeln. Deshalb

bedaure ich, dass der Bundesrat nicht einen Schritt weiter-

Leuenberger-Solothurn, Berichterstatter: Es handelt sich gehen kann, eine eigene Initiative entfaltet, selber einen

um eine Petition, die man hier und jetzt behandeln könnte. Entwurf oder ein Modell auf den Tisch legt oder wenigstens

Wie Sie aber wissen, hat die Kommission für soziale Sicher- daran arbeitet.

heit beschlossen - wenn auch nur mit meinem Stichent- Für mich gehört diese Frage zum weiten Rahmen der

scheid -, aus dieser Petition eine Motion zu machen. Nun Sicherheitspolitik. Wir wissen doch - das haben wir gestern

liegt die eigenartige Situation vor, dass der Bundesrat bis von Herrn Delamuraz gehört -, dass bei der militärischen

heute nicht dazugekommen ist, zu dieser Motion Stellung zu Landesverteidigung langfristig geplant werden muss und

nehmen. Daher habe ich den Präsidenten des Rates gebe- dass verschiedene Varianten ausgearbeitet werden müssen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Petitionen

Pétitions

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 05

Séance

Seduta

Geschäftsnummer ---

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 25.09.1986 - 08:00

Date

Data

Seite 1180-1184

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Ref. No 20 014 630

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