Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 85-238 KI-generiert

Federal Railways Contributions to Infrastructure Expenses

Geschäftsnummer VPB 85-238
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The parliament debated a proposal regarding the financial contributions of the federal railways to infrastructure expenses. The majority of the commission recommended that the Federal Assembly, rather than the Federal Council, approve these contributions, arguing that the amount significantly impacts the railways' financial results and thus warrants parliamentary oversight. The Federal Council, however, argued against this, stating that existing law already grants the Federal Council the authority to set these contributions to incentivize the railways' entrepreneurial efforts, and that parliamentary involvement would introduce political considerations, undermining the intended control mechanism. The Federal Council's position was ultimately adopted.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Absatz, Art. 8 men, Art. 7 Absatz, Art. 8 hält, Art. 7 doit; Federal Railways Contributions to Infrastructure Expenses: das verbunden werden mit der jeweiligen Budgetvorlage. reichende Erschliessung untragbare Verhältnisse bestehen.

Schlagwörter

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parlamentarische Aufsicht Beitrag politische Mehrheit Strassenbeitrag Störung des Eisenbahnverkehrs Erschliessungsplan
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Volltext

19. Juni 1986 N 945 Parlamentarische Initiative (Herczog)

des Leistungsauftrages beinhaltet ist und dass das Parla- Bundesrat Schlumpf: Da besteht kein Sachzusammenhang.

ment die entsprechende Kompetenz haben soll, mitzube- Die Genehmigung dieser mehrjährigen Verpflichtungskre-

stimmen bzw. die Genehmigung dazu zu erteilen habe. dite für Investitionen steckt einfach ab, was zulasten des

Bundes in einer bestimmten Periode gemacht werden kann.

M. Kohler Raoul, rapporteur: Selon le projet du Conseil Es sind also Verpflichtungskredite. Hier geht es aber darum,

fédéral, c'est lui-même qui fixe le montant de la contribution was im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses den

que devront verser les Chemins de fer fédéraux à la Confé- Bundesbahnen aufzuerlegen ist - und durch wen -, damit

dération pour les dépenses d'infrastructure. sie zu grösstmöglichen unternehmerischen Anstrengungen

La majorité de la commission vous propose de transférer gezwungen werden, ganz unabhängig davon, ob wir ihnen

cette compétence à l'Assemblée fédérale, car la dimension neue, grössere oder kleinere, Verpflichtungskredite gewäh-

qu'il faudra donner à cette indemnité influencera considéra- ren oder nicht. Wir wollen mit diesem Artikel 2 Absatz 3 ein

blement les résultats financiers que les CFF présenteront Instrument in den Händen haben, um auf die unternehmeri-

chaque année dans leurs comptes. Dès lors que les frais sche Tätigkeit der SBB Einfluss nehmen zu können. Das ist

d'infrastructure sont entièrement à la charge de la Confédé- eines der wirksamsten; ein Sachzusammenhang besteht

ration, le niveau que devra atteindre l'indemnité des Che- also nicht. Man kann das unterschiedlich oder auch gleich

mins de fer fédéraux revêt une importance considérable. Il regeln.

est donc justifié et judicieux que le Parlement ait son mot à

dire. Abstimmung - Vote

Par 12 voix contre 8, la commission vous invite à approuver

l'adjonction qu'elle vous propose à l'article 7, alinéa 2. Für den Antrag der Kommission 55 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates 35 Stimmen

Bundesrat Schlumpt: Es musste einmal passieren, dass der

Bundesrat und die Kommissionsmehrheit nicht übereinstim- Art. 8

men. Hier gibt es drei Gründe, warum wir nicht zustimmen Antrag der Kommission

können: Der erste und wichtigste Grund: Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Wir sagen im Artikel 2 Absatz 3 dieses Beschlusses: «Die Proposition de la commission

Bundesbahnen haben Beiträge zu leisten an den Infrastruk- Adhérer au projet du Conseil fédéral

turaufwand. Der Bundesrat legt diese so fest, dass sie die

Bundesbahnen zu grössten unternehmerischen Anstren- Angenommen - Adopté

gungen zwingen! Artikel 7 Absatz 2 ist Vollzugsbestim-

mung. In Artikel 7 und 8 des Bundesgesetzes über die SBB Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

sind die Kompetenzen von Bundesversammlung und Bun-

desrat festgelegt. Dort heisst es in Artikel 7, Seite 3, dass der Für Annahme des Beschlussentwurfes 88 Stimmen

Bundesversammlung die Festlegung der Grundsätze des Dagegen 4 Stimmen

Leistungsauftrages zusteht. Artikel 8 hält die Aufgaben des

Bundesrates fest, u. a. »die Beiträge der Bundesbahnen an An den Ständerat - Au Conseil des Etats

die Infrastrukturaufwendungen festzulegen«. Das ist im

Gesetz so geregelt, so dass wir hier im Artikel 7 Absatz 2 des

Bundesbeschlusses nicht etwas anderes sagen können.

Es gibt aber auch noch zwei materielle Gründe. Es geht um

ein Steuerungsinstrument für den Bundesrat gegenüber #ST# 85.238

den SBB. Dessen ist man sich bei den SBB bewusst. Und

man hatte auch gewisse Bedenken gegen diesen Artikel 2 Parlamentarische Initiative (Herczog)

Absatz 3, weil man dort sagt: «Der Bundesrat legt diese

Beiträge, die die SBB zu leisten haben, so fest, dass sie zu Strassenbaubegrenzung

grössten unternehmerischen Anstrengungen gezwungen Initiative parlementaire (Herczog)

werden.» Limitation du réseau routier

Nun muss man sich vorstellen, wie das etwa herauskommen

könnte, wenn wir diese Frage für die Jahre 1987 und 1988

und nachher jeweils in Dreijahresperioden mit den beiden

Kammern diskutieren müssten. Da würden natürlich das

Problem des Infrastrukturaufwandes, das Problem der Bei- Wortlaut der parlamentarischen Initiative

tragsleistungen, da würden hüben und drüben sicher sehr vom 20. Juni 1985

viele nichtunternehmerische, sondern vielmehr politische Es sind die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit

Gesichtspunkte in die Diskussion eingebracht. Das ist die der gegenwärtige Umfang des schweizerischen Strassen-

materielle Begründung. netzes, welches dem motorisierten Strassenverkehr dient,

Eine dritte Ueberlegung: Wenn man das machen wollte - nicht vergrössert werde. Ausnahmen seien vorzusehen, falls

natürlich wäre das Gesetz noch anzupassen -, dann musste insbesondere für schwach besiedelte Regionen durch unzu-

das verbunden werden mit der jeweiligen Budgetvorlage. reichende Erschliessung untragbare Verhältnisse bestehen.

Aber die beste Lösung ist, wenn Sie dem Bundesrat folgen

und diesen Zusatz der Kommission ablehnen, also auf eine Texte de l'initiative parlementaire du 20 juin 1985

Genehmigungskompetenz der Bundesversammlung ver- II convient de créer les conditions juridiques permettant

zichten. d'empêcher une extension du réseau routier actuel de notre

Ich möchte Sie darum bitten. pays qui sert au trafic motorisé. Des exceptions doivent

toutefois être prévues en particulier dans les régions peu

M. Bonnard: Nous venons d'adopter, à l'article 6, la proposi- peuplées pour lesquelles des voies d'accès insuffisantes

tion de minorité Müller-Meilen, qui prévoit des crédits d'en- constitueraient des conditions insupportables.

gagements pluriannuels pour les investissements. Or, ces

investissements doivent être fixés en fonction de l'indemnité Herr Aregger unterbreitet im Namen der Verkehrskommis-

et de la contribution des CFF aux dépenses d'infrastructure sion den folgenden schriftlichen Bericht:

stipulées à l'article 7, cela faisant un tout.

Par conséquent, dès l'instant que nous avons adopté la 1. Inhalt der Initiative

proposition de minorité concernant l'article 6, ne va-t-il pas Am 20. Juni 1985 hat Nationalrat Herczog eine Initiative in

de soi que l'article 7 doit aussi être soumis à l'Assemblée Form einer allgemeinen Anregung eingereicht (Text siehe

fédérale? oben).

Postulat de la commission Route nationale N9 946 N 19 juin 1986

2. Ergebnis der Vorprüfung Die Verkehrskommission ist der Auffassung, dass dieser

Die Kommission hat am 30. Oktober 1985 den Initianten Volksinitiative nicht vorgegriffen werden soll.

angehört und das Geschäft behandelt. 2.4. Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit einer Motion zu

Sie kam dabei zu folgenden Feststellungen: erreichen

2.1. Stand der Arbeit der Bundesversammlung zum gleichen Die Fraktion, welcher der Initiant angehört, hat am

Gegenstand 5. Februar 1985 eine Motion mit praktisch gleichem Inhalt

Am 5. Februar 1985 hat die Fraktion der PdA/PSA/POCH eingereicht (siehe Seite 1 dieses Berichtes).

eine Motion mit folgendem Wortlaut eingereicht:

Der Umfang des schweizerischen Strassennetzes, welches Antrag der Kommission

dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und öffentlich Die Verkehrskommission beantragt mit 13 zu 1 Stimme, der

zugänglich ist, darf den am 30. April 1986 festgestellten Initiative keine Folge zu geben.

Umfang bezüglich der bedeckten Oberfläche nicht über-

schreiten. Proposition de la commission

Neue Strassen und Strassenerweiterungen dürfen nur La Commission des transports et du trafic propose par 13

gebaut werden, wenn gleich grosse Flächen des bestehen- voix contre une de ne pas donner suite à l'initiative.

den, dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und

öffentlich zugänglichen Strassennetz in der gleichen Region Präsident: Die Verkehrskommission beantragt, der Initiative

anderen Zwecken zugeführt werden. Strassenbaubegrenzung keine Folge zu geben.

Kantonale Ausnahmebewilligungen sind zulässig, falls in Herr Herczog verzichtet auf das Wort. - So beschlossen.

einer dünn besiedelten Region eine unzureichende

Erschliessung nicht anders zu lösen ist. Zustimmung - Adhésion

Der Nationalrat hat diesen Vorstoss noch nicht behandelt.

2.2. Aufwand der parlamentarischen Arbeit

Der Aufwand für die Ausarbeitung der vom Initianten gefor- #ST# Ad 84.094

derten rechtlichen Grundlagen wäre ausserordentlich gross.

Die Strassenhoheit liegt bei den Kantonen; es müsste auf Postulat der Kommission des Nationalrates

Verfassungsstufe eine Einschränkung eingeführt und von Nationalstrasse N 9.

Volk und Ständen angenommen werden. Die Gesetzgebung Anschluss Corsy-La Perraudettaz

wäre ebenfalls sehr aufwendig: Es müsste definiert werden,

was unter «Umfang des schweizerischen Strassennetzes» Postulat de la commission du Conseil national

zu verstehen ist: die Länge aller Strassen oder die von Route nationale N 9.

Strassen beanspruchte Landfläche? Eine Regelung für Bretelle Corsy-La Perraudettaz

separate Radwege müsste gefunden werden, denn diese

dienen zum Teil auch dem motorisierten Verkehr. Jeder Bau

von Trottoirs, Velowegen und separaten Wegen für den

Landwirtschaftsverkehr schafft für den Autoverkehr mehr

Kapazität. Es müsste festgelegt werden, ob und wie diese Wortlaut des Postulates vom 5. Juni 1986

wieder reduziert werden müsste. Aeusserst komplex wäre (ersetzt das Postulat der Kommission vom 23. Januar 1986,

das Verfahren für den Ersatz neu gebauter Strassenflachen. siehe Fahne 84.094-1)

Müsste zum Beispiel die gleiche Gemeinde beim Bau einer Angesichts des negativen Vorentscheides der Waadtländer

Umfahrungsstrasse auch entsprechend Strassen im Bevölkerung über den Nationalstrassen-Anschluss Corsy-

Gemeindegebiet aufheben? Die Definition der Ausnahmen, -La Perraudettaz wird der Bundesrat eingeladen, in Zusam-

wie sie der Initiant vorsieht, wäre sehr schwierig. menarbeit mit den Behörden des Kantons Waadt jede mögli-

2.3. Verhältnis zur Volksinitiative «Stopp dem Beton - für che andere zweckmässige Lösung ab Corsy zu prüfen.

eine Begrenzung des Strassenbaus!» Falls bestimmte technische Anforderungen erfüllt werden,

Am 25. Februar 1986 wurde eine Volksinitiative «Stopp dem könnte die gewählte Lösung vom Bund unterstützt werden.

Beton - für eine Begrenzung des Strassenbaus» einge-

reicht. Die Initiative lautet: Texte du postulat du 5 juin 1986

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: (remplace le postulat de la commission du 23 janvier 1986,

Art. 36quater (neu) voir dépliant 84.094-1)

Abs. 1 Vu le préavis négatif donné par le peuple vaudois concer-

Der Umfang des schweizerischen Strassennetzes, welches nant la bretelle de raccordement au réseau national de

dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und öffentlich Corsy à la Perraudettaz, le Conseil fédéral est prié d'étudier

zugänglich ist, darf den am 30. April 1986 festgestellten en collaboration avec les autorités du canton de Vaud toute

Umfang bezüglich der bedeckten Oberfläche nicht über- autre solution judicieuse à partir de Corsy.

schreiten. Moyennant le respect d'un certain nombre d'exigences

Abs. 2 techniques, la solution retenue pourra bénéficier du soutien

Neue Strassen und Strassenerweiterungen dürfen nur financier de la Confédération.

gebaut werden, wenn gleich grosse Flächen des bestehen-

den, dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und

öffentlich zugänglichen Strassennetzes in der gleichen

Region anderen Zwecken zugeführt werden.

Abs. 3

Die Kantone können in folgenden Fällen eine Ausnahmebe-

willigung erteilen:

a. falls in einer dünn besiedelten Region infolge unzurei-

chender Erschliessung untragbare Verhältnisse herrschen

und keine andere Lösung ins Auge gefasst werden kann;

b. falls infolge Aufgabe eines Strassen- oder Autobahnpro-

jektes Anpassungen ans Strassennetz vorgenommen wer-

den müssen.

Abs. 4

Normen von Kantonen und Gemeinden über die Mitwirkung

der Stimmberechtigten bei Entscheidungen über den Stras-

senbau bleiben vorbehalten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative (Herczog) Strassenbaubegrenzung

Initiative parlementaire (Herczog) Limitation du réseau routier

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.238

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.06.1986 - 15:00

Date

Data

Seite 945-946

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Ref. No 20 014 410

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