Land Speculation Initiative Debate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parliamentary debate concerned a popular initiative aimed at combating land speculation and promoting broader property ownership, particularly for self-use. Opponents argued the initiative was too extreme and unrealistic, potentially harming economic freedom and property rights, while supporters emphasized the need for regulation due to the monopolistic nature of the land market and the rising costs that excluded many. Various counter-proposals were discussed, but concerns were raised about their effectiveness, potential conflicts with existing legislation, and the risk of dividing votes, ultimately leading to a recommendation to reject the initiative and its counter-proposals in favor of a more incremental legislative approach.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22ter Absatz, Art. 22quater Absatz, Art. 22ter Absatz Ibis, Art. 24sexies Absatz, Art. 34sexies desrat, Art. 64 BV; Land Speculation Initiative Debate: Opponents argued the initiative was too extreme and unrealistic, potentially harming economic freedom and property rights, while supporters emphasized the need for regulation due to the monopolistic nature of the land market and the rising costs that excluded many. Various counter-proposals were discussed, but concerns were raised about their effectiveness, potential conflicts with existing legislation, and the risk of dividing votes, ultimately leading to a recommendation to reject the initiative and its counter-proposals in favor of a more incremental legislative approach.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerns the prevention or elimination of concentrations of real estate that are economically or socially harmful, particularly by restricting the acquisition of real estate for purely speculative purposes, and is cited in the proposed counter-project.
This provision deals with preventing or levying speculative gains and compensating for added value in real estate, and is cited in the proposed counter-project.
This provision establishes the protection and promotion of widespread ownership of real estate for personal use or public benefit, and is cited in the proposed counter-project.
This provision addresses the preservation of the quality and condition of agricultural land, and is cited in the proposed counter-project.
This provision concerns the protection and promotion of widespread ownership of real estate for personal use or public benefit, and is cited in the proposed counter-project.
Volltext
Spéculation foncière. Initiative populaire 1220 N 30 septembre 1986
#ST# Siebente Sitzung - Septième séance punkt das Baugebiet folgen zu lassen. Ich komme aus einer
Gegend, wo der Siedlungsdruck von der Stadt Zürich her
Dienstag, 30. September 1986, Vormittag die Baulandpreise in den letzten zwei Jahren um mindestens
Mardi 30 septembre 1986, matin 150 Franken pro Quadratmeter hat ansteigen lassen. Dies
bedeutet nicht weniger als 100 Prozent Verteuerung.
8.00h Die Kulturlandpreise folgen dieser Entwicklung in entspre-
chenden Relationen auf dem FUSS. Man könnte die Situation
Vorsitz - Présidence: Herr Bundi etwa mit kommunizierenden Röhren oder mit siamesischen
Zwillingen vergleichen. Die Preise für landwirtschaftlichen
Boden sind heute so hoch, dass kein praktizierender Bauer
oder landwirtschaftlicher Angestellter mehr daran denken
darf, Kulturboden zu erwerben, um eine eigene Existenz
Mitteilung - Communication aufzubauen. Auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt
kann sich nur noch tummeln, wer vorher Bauland veräus-
Präsident: Ich wünsche Ihnen einen guten Tag und erkläre sern konnte oder wer als finanzkräftiger Privater oder Mit-
die Sitzung als eröffnet. glied eine juristischen Gesellschaft sein Kapital in Sach-
Gestern abend ist die Nachricht eingetroffen, dass Herr werte investieren will.
Bundesrat Aubert erkrankt ist und sich in ärztliche Behand- Man kann sich in der Tat fragen, ob die gute landwirtschaftli-
lung begeben musste. Er steht deshalb voraussichtlich che Ausbildung unserer jungen Generation noch einen Sinn
heute und morgen im Nationalrat nicht zur Verfügung. hat, wenn die Möglichkeit zu einer selbständigen Existenz
Ich beantrage Ihnen daher, die Tagesordnung mit den mehr und mehr entzogen wird. Häufig bewerben sich heute
gestern traktandierten, jedoch nicht behandelten Geschäf- zwischen 80 und 100 bestens ausgewiesene Interessenten
ten zu ergänzen. Eine berichtigte Tagesordnung wurde mit Meisterdiplom um eine Pacht. Die Regelung des bäuerli-
Ihnen soeben ausgeteilt. chen Bodenrechts kommt deshalb mit Blick auf diese pre-
Herrn Bundesrat Aubert entbieten wir die besten Wünsche käre Situation reichlich spät, wenn nicht gar zu spät. Ich bin
für eine baldige Genesung. daher der Auffassung, dass wir jede Gelegenheit beim
Schöpf packen sollten, um diese unheilvolle und staatspoli-
tisch gefährliche Entwicklung in den Griff zu bekommen. Ich
befürchte nämlich, dass die bäuerliche Bodenrechtsvorlage,
an deren seriöser Erarbeitung ich übrigens nicht zweifle, zu
#ST# 85.073 spät in Kraft treten wird, nämlich erst dann, wenn der Boden
nur noch einigen wenigen oder den Finanzgesellschaften
Gegen die Bodenspekulation. gehört.
Volksinitiative Daher plädiere ich dafür, mindestens dem Gegenvorschlag
Contre la spéculation foncière. II (Ruckstuhl) zuzustimmen. Es gibt dafür drei Argumente:
1. Er lässt die Möglichkeit offen, die heutige Gesetzgebung
Initiative populaire
der aktuellen Situation anzupassen.
2. Er würde später auch einem fortschrittlichen bäuerlichen
Fortsetzung - Suite Bodenrecht nicht im Wege stehen.
3. Er ist nicht mit der kritischen Regelung der Mehrwertab-
Siehe Seite 1197 hiervor- Voir page 1197 ci-devant schöpfung behaftet.
Ich lasse mich sonst nicht von Hypothesen leiten. Aber die
Nein-Welle von vorgestern könnte gut wieder einmal in eine
Ja-Welle umschlagen. Mit anderen Worten: Wenn wir der
Initiative nichts, aber auch gar nichts entgegenstellen kön-
Präsident: Es folgen weitere Einzelsprecher. nen, hat sie absolut eine Chance, angenommen zu werden,
und wir würden mit abgesägten Hosen dastehen. Die
Rüttimann: Für die Ablehnung der Volksinitiative sind Bodenfrage steht breiteren Volksschichten nun doch um
bereits gestern zahlreiche Argumente vorgetragen worden, einiges näher als zum Beispiel die Kultur, und viele drängen
die ich nicht wiederholen möchte. Im Telegrammstil: Sie ist ungeduldig darauf, sie zu lösen, zumindest einmal der unge-
zu wirklichkeitsfremd, zu extrem und damit unrealistisch. sunden Jagd nach Boden ein Haltzeichen zu geben.
Gewisse Postulate hören sich zwar gut an, ja, könnten sogar Daher beantrage ich Ihnen, die Initiative abzulehnen und
unterstützt werden. Wohl oder übel muss man aber immer dem Minderheitsantrag Ruckstuhl zuzustimmen.
auch eine politische Lagebeurteilung vornehmen. Das
Fuder darf nicht überladen werden, und vor allem sollten Frau Uchtenhagen: Ich habe gestern sehr aufmerksam den
nicht unnötige Fussangeln angebracht werden. Eine solche über 20 Votanten zugehört und musste eigentlich feststel-
stellt zum Beispiel sicher die Mehrwertabschöpfung dar, len, dass man sich über die Ziele doch sehr weitgehend
über die bekanntlich auch schon das erste Raumplanungs- einig ist. Alle haben sich für eine breitere Streuung des
gesetz gestolpert ist. Eigentums eingesetzt, insbesondere des selbstbewirtschaf-
Man kann zu einer solchen Abschöpfung stehen wie man teten oder selbstbewohnten Eigentums. Niemand hat gefun-
will. Ich persönlich betrachte sie grundsätzlich als gerecht- den, dass die enorme Steigerung der Bodenpreise und der
fertigt. Trotzdem habe ich den Spatz in der Hand lieber als sogenannten Spekulationsgewinne für unser Wirtschaftssy-
die Taube auf dem Dach. Daraus erhellt auch, dass ich der stem sehr gut seien. Man befürwortet allgemein ein bäuerli-
Auffassung bin, es müsse dem Volk eine Alternative präsen- ches Boden recht. Ich glaube, darüber sind wir uns alle einig.
tiert werden. Die bisherigen gesetzlichen Möglichkeiten Aber zuhanden der Bauern möchte ich doch folgendes
wurden nicht voll ausgeschöpft bzw. sie taugten nichts, eine festhalten: Es hat mich auch etwas getroffen, wie gestern
ungeahnte Verknappung und damit Verteuerung von Grund praktisch immer das bäuerliche Boden recht im Vordergrund
und Boden abzuwenden. stand, obwohl das ja bereits in der Gesetzesmaschinerie
Auch das Raumplanungsgesetz brachte leider nicht die auf läuft. Wir werden dieses bäuerliche Bodenrecht sicher erhal-
breiter Basis erhoffte Beruhigung des Bodenmarktes. Die ten. Ich glaube auch nicht, dass Frau Kopp ihre Aussage
Siedlungsgebiete und die Kulturlandflächen sind von dieser wahr machen wird, dass, wenn ein Gegenvorschlag kommt,
wahnsinnigen Verteuerung des Bodens gleichermassen das bäuerliche Bodenrecht gestoppt wird. Aber es geht hier
betroffen. Ich vermag deshalb nicht einzusehen, warum der wirklich auch um das Recht all der Mieter, die überhaupt
Bundesrat jetzt vorsichtig und behutsam das bäuerliche keine Chancen mehr haben, eine günstige Wohnung zu
Bodenrecht vorziehen will, um dann in einem späteren Zeit- bekommen oder ein Eigenheim zu erstehen.
30. September 1986 N 1221 Bodenspekulation. Volksinitiative
Man ist sich also über die Zielsetzungen einig, aber nicht Tschuppert: Nachdem gestern abend schon fast alles
über die Mittel, wie sie realisiert werden können. Als Haupt- gesagt wurde, kann ich mich kurz fassen.
argument gegen die Initiative wurde immer wieder ange- Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass unser Bodenmarkt
führt, dasssie milden Prinzipien einer freien Marktwirschaft nicht mehr stimmt und angesichts verschiedener Erschei-
nicht vereinbar sei. Ich möchte auf dieses Argument kurz nungen eine rasche Verbesserung erwünscht ist.
eingehen. Die Initiative löst aber das Problem so wenig wie der Gegen-
Der Bodenmarkt ist kein Markt, wie er üblicherweise in der vorschlag Bundi, weil beide in der vorliegenden Fassung vor
freien Wirtschaft stattfindet, denn der Boden ist ein knappes dem Volk überhaupt keine Chance haben. Die Gründe sind
Gut, er ist nicht vermehrbar. Ein solcher Markt kann nur so Ihnen gestern abend eingehend erläutert worden. Nachdem
funktionieren, wie er eben funktioniert: Es ist ein monopoli- die Initianten erklärt haben, dass ein Gegenvorschlag im
stischer Markt, d. h., das zu knappe Angebot führt zu unver- Sinne von Herrn Ruckstuhl keinen Rückzug der Initiative zur
dienten, ungerechtfertigten monopolistischen Gewinnen. In Folge hätte, könnte wieder die gleiche Situation entstehen,
einer solchen Situation müssen auch aus ordnungspoliti- wie wir sie über das letzte Wochenende miterlebt haben,
scher Sicht Regelungen getroffen werden, welche einen denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gegenvorschlag
Rahmen schaffen, in dem Angebot und Nachfrage einiger- angenommen würde, ist sehr, sehr klein. Würden also Stadt-
massen funktionieren können. Denken Sie an die Kriegswirt- Land-Initiative und Gegenvorschlag abgelehnt, stünde man
schaft! Wenn während eines Krieges oder einer Grenzbeset- vor dem Nichts, dies vor allem auch, weil dann eine Weiter-
zung die Güter, die knapp sind, rationiert werden und wenn arbeit am bäuerlichen Bodenrecht, nach mehrmaligen Aus-
Preiskontrollen und Preisvorschriften erlassen werden müs- sagen von Frau Kopp, mit Sicherheit in Mitleidenschaft
sen, dann ist das allen einsichtig. Genau die gleiche Situa- gezogen würde.
tion haben wir beim Boden; auch da funktioniert der Markt Die dringend notwendige Revision des bäuerlichen Boden-
nicht. Ich teile die Auffassung all jener- insbesondere der rechts und die damit hoffentlich verbundene Stärkung des
bürgerlichen Sprecher, so auch von Herrn Früh -, die immer Selbstbewirtschafters darf auf keinen Fall gefährdet werden
wieder betont haben, dass die Konzentration des Bodens und muss unabhängig von diesen Vorlagen vorangetrieben
unsere freiheitliche Ordnung wahrscheinlich mehr werden. Das Postulat einer breiten Eigentumsstreuung aus-
gefährde, als es Eingriffe in dieses Recht tun. serhalb der Landwirtschaft ist sicher vernünftig und förde-
Herr Schnyder hat gesagt, dass in naher Zukunft Entschei- rungswürdig, aber weitgehend ein regionales Problem. Wie
dendes geschehen müsse und dass grosse Anstrengungen schon des öftern gesagt wurde, fehlen dazu ja die Verfas-
für eine breitere Streuung des Eigentums getroffen werden sungsgrundlagen nicht. Es erübrigt sich also auch von die-
müssten. ser Seite her ein Gegenvorschlag.
Die meisten Vorschläge, die hier gemacht wurden, gehen Ich bitte Sie, den Anträgen des Bundesrates zu folgen und
dahin, dass man unter Umständen einigen wenigen durch die Initiative ohne Gegenvorschlag dem Volke zu unterbrei-
gezielte Eigentumsförderungen, durch steuerliche Privile- ten. Ich hoffe aber, dass zum Zeitpunkt der Abstimmung
gien und anderes mehr auch ermöglicht, vielleicht eine über die Stadt-Land-Initiative die Botschaft über das bäuerli-
Liegenschaft oder zumindest eine Wohnung zu erwerben. che Bodenrecht vorliegen wird. Die Verfassungsgrundlagen
Aber wenn diese Massnahmen wirksam werden, kann höch- sind ja vorhanden, so dass nach Abschluss des Vernehmlas-
stens die Nachfrage noch etwas mehr steigen und damit sungsverfahrens speditiv eine Vorlage ausgearbeitet werden
auch die Preise. Sie können, wenn Sie nicht auf der Ange- könnte.
botsseite etwas machen und eben den Besitz einiger weni- Somit würde der Stadt-Land-Initiative wenigstens ein mate-
ger an viel Boden beschränken, keine breitere Eigentums- rieller, indirekter Gegenvorschlag gegenüberstehen. '
streuung erreichen. Genau das versucht die Initiative. Eini-
gen geht die Initiative zu weit. Deshalb hätte der Antrag Reichling: Die Stadt-Land-Initiative verfolgt - wenigstens
Bundi, der gesetzlich differenzierter ausformuliert werden teilweise - absolut schützenswerte Ziele, meiner Ansicht
könnte, wohl eine bessere Chance. nach aber mit unbrauchbaren und zum Teil auch unan-
Gar nichts bringt der Minderheitsantrag II. Da wird den nehmbaren Mitteln. Schützenswert wäre erstens eine Ein-
Leuten einfach Sand in die Augen gestreut. Wir sind ja alle dämmung der Bodenspekulation. Ich bin allerdings der Mei-
für eine breitere Streuung des Eigentums. Die Möglichkeiten nung, nicht jeder Grundstückhandel und jeder Grundstück-
zur Durchsetzung sind aber beschränkt, wenn wir nicht kauf zum Zweck der Erschliessung grösserer Areale kann
gewillt sind, auch von der Angebotsseite, von der Boden- als Spekulation bezeichnet werden, sondern schafft vielfach
seite her, Massnahmen zu ergreifen. Sobald Sie das aber gerade die Voraussetzung, dass überhaupt baureifes Areal
tun, z. B. wenn Sie die Hortung beschränken oder Eingriffe zur Verfügung steht. Aber es wird auch spekuliert, und das
bei den institutionellen Anlegern machen, sind das Eingriffe ist kein befriedigender Zustand. Zweitens ist auch die Bau-
in die Eigentumsfreiheit. Dann werden wir hier wieder die landhortung nur zum Zwecke der Preissteigerung schäd-
genau gleichen Voten haben. lich, ebenso drittens eine Eigentumskonzentration von
Die einzige Möglichkeit, Reformen einzuleiten, besteht Land, welche über die Bedürfnisse der Branche hinausgeht.
darin, den Antrag Bundi gutzuheissen. Bundi geht von einer Unbrauchbar ist hingegen die absolute Forderung nach
marktwirtschaftlichen, freiheitlichen Ordnung aus, und er dem Eigenbedarf, der zudem von einer Behörde festgestellt
tut das, was wir im Verfassungsbereich üblicherweise tun: werden soll. Ich frage mich, wer überhaupt dem Kleinge-
Er legt die Ziele fest, die in der Verfassung verankert werden werbe, dem kleinen Dienstleistungsbetrieb, z. B. einem Coif-
müssen, über die wir uns ja einig sind. Er überlässt aber die feur usw., noch Wirtschaftsraum zur Verfügung stellt, wenn
Ausgestaltung dieser Ziele dem Gesetzgeber, also uns. Ich jeder nur noch für den Eigenbedarf bauen oder preisgün-
weiss nicht, wieso man eine solche Angst hat davor, Gesetze stige Wohnungen erstellen darf? Es dürfte nach dieser
zu machen, die eine breitere Streuung des Eigentums Initiative niemand mehr ein Haus bauen, das Wohnungen
gewährleisten. Wir brauchen hier ganz sicher keine Angst zu vom ersten Stock an aufwärts und Geschäftsräumlichkeiten
haben, dass dieser Rat oder der Ständerat Gesetze im Parterre hat. Dieses Haus müsste in Einzeleigentum
beschliesst, die über das Allernötigste hinausgehen. Dieses unterteilt werden, weil niemand einen Coiffeurladen bauen
Allernötigste sollte aber möglichst rasch geschehen, sonst kann, den er nicht selbst nutzt. Für unsere Wirtschaft ist
haben wir gar keine Chancen mehr, die leidige Frage des absolut unbrauchbar, was vielleicht in guten Treuen in diese
Bodens überhaupt zu regeln. Initiative hineingenommen worden ist.
Ich bitte Sie, auf den Antrag Bundi einzutreten, wenn Sie der Ich frage mich auch, welche Behörde mit Sachverstand den
Initiative nicht zustimmen können. Ich persönlich finde, dass Raum- und Landbedarf für einen Gewerbebetrieb, für einen
die Initiative den Hebel genau dort ansetzt, wo man ihn Industriebetrieb feststellen könnte? Wer könnte entschei-
ansetzen muss, nämlich bei der Angebotsseite. den, wieviel Reservefläche ein solches Gewerbe benötigt,
um auch in späteren Jahren den Betrieb ausbauen zu kön-
nen? Sicher kann das die Unternehmung selbst besser
Spéculation foncière. Initiative populaire 1222 N 30 septembre 1986
beurteilen als irgendeine kommunale oder staatliche Be- Zersiedlung der Landschaft greift immer weiter. Während
hörde. jeder Sekunde unserer Debatte hier wird ein Quadratmeter
Die Forderung nach Eigenbedarf müsste konsequenter- Boden verbetoniert. Bauern und Mieter, Land- und Stadtbe-
weise gerade dazu führen, dass in vermehrtem Masse jene wohner sind die Betroffenen. Dieser Zustand ist nicht natur-
Bauformen - nämlich Einzelbauten - angewandt werden gewollt, sondern nichts anderes als ein Beweis, dass die
müssten, welche heute zum grössten Landverschleiss füh- Bodenordnung den Anforderungen nicht mehr genügt.
ren. Das würde der Zielsetzung der Initiative geradezu Der Bundesrat und verschiedene Redner sind der Ansicht,
entgegenwirken. man könne die Ziele der Stadt-Land-Initiative mit diversen
Die Stadt-Land-Initiative ist meiner Meinung nach abzuleh- Gesetzesrevisionen anvisieren. Aber hat man davon schon
nen. Es fragt sich, ob ein Gegenvorschlag nötig ist? Aus viel Konkretes gesehen? Nur die Stadt-Land-Initiative bietet
verschiedenen Gründen verneine ich das. Im Bereich der eine echte - demokratische und liberale - Alternative zur
Landwirtschaft ist eine ausreichende Verfassungsgrundlage heutigen Bodenordnung an. Die SP hat dieses Volksbegeh-
vorhanden. Es liegt ein Entwurf für ein neues Bodenrecht ren von Anfang an unterstützt. Im Spannungsfeld zwischen
vor, er ist in der Vernehmlassung. Es ist anzunehmen, dass Initiative und Gegenvorschlag kann die SP-Fraktion nur
auf Beginn der nächsten Legislatur dieses Rates die Bot- Lösungen akzeptieren, die gewisse Mängel des Initiativtex-
schaft vorliegt und der neue Rat mit der Beratung beginnen tes beheben. Welche Initiative hat keine kleinen Mängel?
kann. Der Gegenvorschlag Bundi, den wir Sozialdemokraten
Jeder Gegenvorschlag, der allgemein formuliert ist, also unterstützen, ist für uns als Minimum zu betrachten. Er ist
nicht nur auf das Siedlungsgebiet begrenzt ist, sondern ein realistischer Kompromiss.
Landwirtschafts- und Siedlungsgebiet umfasst, verunsichert
die Anwendung der Verfassungsgrundlage für das Landwirt- Allenspach: Im Verlaufe der Diskussion sind viele Bekennt-
schaftsland. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein nisse über die Notwendigkeit der Eigentumsförderung im
kombinierter Gegenvorschlag Siedlungs- und Landwirt- allgemeinen und der Wohneigentumsförderung im beson-
schaftsgebiet abgelehnt werden sollte, weil dann hinsicht- deren abgelegt worden. Das ist erfreulich; es wäre aber
lich Anwendbarkeit der speziellen Verfassungsgrundlage für besser, wenn solche Leitgedanken den Rat bei der Beratung
ein bäuerliches Bodenrecht Unklarheit auftreten muss. des Steuergesetzes leiten könnten, beispielsweise bei der
Ich sehe in den Gegenvorschlägen Bundi und Ruckstuhl Besteuerung der sogenannten Eigenmiete. Hier könnten Sie
eine grosse Gefahr für die Verwirklichung des bäuerlichen etwas Wirksames für die Wohneigentumsförderung tunl
Bodenrechtes. Die Gegenvorschläge erschweren auch die Solange der Wohneigentümer fiskalisch dermassen bestraft
Entscheidfindung im Abstimmungsverfahren, wie wir am wird, wie das heute der Fall ist, bleibt die breite Streuung
letzten Wochenende wieder gesehen haben. Wäre die Kul- des Wohneigentums auf Dauer doch eine Illusion.
turinitiative ohne Gegenvorschlag angenommen worden? Die Initiative ist in ihren Grundzügen widersprüchlich,
Wäre der Gegenvorschlag angenommen worden, wenn sie genauer gesagt: sie ist unehrlich. Im ersten Absatz prokla-
zurückgezogen worden wäre? Da lässt sich kalkulieren, wir miert sie zwar: «Eigentum ist gewährleistet», in den Absät-
wissen es nie; es sei denn, es würden beide Vorlagen sehr zen 2 bis 5 höhlt sie aber dieses Eigentum dermassen aus,
klar abgelehnt oder angenommen. dass von einer Gewährleistung des Eigentums keine Rede
Der Gegenvorschlag mit der Zielsetzung der breiten Eigen- mehr sein kann. Eine dermassen widersprüchliche oder
tumsstreuung ist nicht nötig, weil wir verschiedene Verfas- unehrliche Verfassungsbestimmung ist meines Erachtens
sungsartikel zur Förderung des Privateigentums haben, sei nicht verfassungswürdig. Auch der Gegenvorschlag l krankt
es über steuerliche Ordnungen, sei es im Bereich der zwei- an ähnlichen Widersprüchen.
ten Säule. Sie kennen diese Möglichkeiten, sie sind alle In der heutigen Diskussion ist vor allem von den landwirt-
nicht ausgeschöpft. Man sollte sich zuerst auf bestehende schaftlichen Grundstücken, von der Landschaft, die es zu
Verfassungsgrundsätze stützen, bevor man neue schafft. erhalten gelte, die Rede, vom selbstgenutzten Wohneigen-
Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, die Stadt-Land- tum. Die Initiative und die Gegenvorschläge gehen aber
Initiative abzulehnen und auf sämtliche Gegenvorschläge zu weiter. Sie erfassen den gesamten Immobilienbereich, nicht
verzichten. nur das Landwirtschaftsgebiet und das Bauland. Sie erfas-
sen auch die Geschäftsliegenschaften, die gewerblichen
Robbiani: La speculazione fondiaria, la scomparsa di aree Betriebe und die Fabriklokalitäten. Die Konsequenzen die-
agricole e il degrado paesaggistico, l'uso irrazionale del ses umfassenden Geltungsbereiches sind kaum ausgelotet
suolo e l'evoluzione del prezzo dei terreni sono un problema worden. Der Bau von Geschäftsliegenschaften beispiels-
particolare in Ticino. «Il problema dei problemi» lo definì un weise - zum Zwecke von Kapitalanlagen - soll gemäss
suo collega, signora Kopp, l'ex Consigliere federale Fritz Initiative untersagt und gemäss Gegenvorschlag l erschwert
Honegger. werden. Wo soll aber der junge, aktive und innovative
Citerò e mostrerò pochi esempi per dimostrare la gravita di Berufsmann, der sich selbständig machen will, einen
questo problema nella regione al sud delle Alpi. Betrieb eröffnen, wenn er sich nicht zu Beginn irgendwo
Nella fascia rurale attorno a Lugano il prezzo del terreno è einmieten kann? Er verfügt zumeist nicht über das notwen-
passato da fr. 30 il mq nel 1960 a medie di fr. 500. Non dige Kapital - neben den Produktionsmitteln und den Ein-
parliamo del prezzo del terreno nelle città! Fr. 5000 il mq a richtungen -, auch noch Geschäftslokalitäten zu erstellen
Locamo, che pure ha una vocazione turistica. oder zu erwerben. Die Initiative und die Gegenvorschläge
E' stato il collega Flavio Cotti, all'epoca consigliere di Stato, verunmöglichen oder erschweren jungen Berufsleuten aller
che, discutendo della legge cantonale sull'agricoltura, ha Berufsrichtungen, sich selbständig zu machen und eine
denunciato «il sacrificio a favore dell'edificazione e lo sgre- eigene Existenz aufzubauen. Wollen wir das?
tolamento progressivo dell'area agricola». Initiative und Gegenvorschlag l verunmöglichen oder
Altro esempio: per l'approvvigionamento del paese, il erschweren es den Bauträgern, Baukonsortien oder institu-
Ticino, secondo le norme federali, dovrebbe offrire 4520 tionellen Anlegern, im Wohnbausektor aktiv tätig zu sein.
ettari di terreni agricoli. Quest'area da destinare all'agricol- Unsere Bauvorschriften sind aber dermassen kompliziert,
tura non è più disponibile. die Planung dermassen zeitraubend und die Erschliessung
Cari colleghi, questa è la carta che indica «residuati agri- dermassen komplex und kostspielig, dass es dem Normal-
coli» delle regioni del Luganese e del Mendrisiotto, che in bürger ohne Baujuristen in den meisten Fällen nicht mehr
altre epoche furono zona rurale. Segnate in arancione möglich ist, ein Haus zu bauen, nicht einmal mehr ein
vedete le zone agricole ancora disponibili. Sono macchio- Einfamilienhaus! Grössere Bauten übersteigen zudem die
line sul territorio edificato o incoativo. E' qualche cosa di più Finanzkraft eines Einzelnen. Werden nun die Bauträger und
del «prodotto degli abusi», collega Bonnard. die institutionellen Anleger vom Wohnungsbau ausge-
In den letzten Jahrzehnten sind - nicht nur im Tessin - schlossen, werden keine grösseren Wohnbauten mehr
Tausende von Hektaren Kulturland überbaut worden. Die erstellt werden können, und es sind keine Gesamtüberbau-
30. September 1986 N 1223 Bodenspekulation. Volksinitiative
ungen mehr möglich. Damit wäre eine Verschärfung der trage ich Ihnen erneut, sowohl die Initiative als auch den
Wohnungsknappheit vorprogrammiert. Die Mieter würden Gegenvorschlag, heisse er nun l oder II, abzulehnen.
Ihnen für diese Verschärfung der Wohnungsnot kaum Im Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Wei-
danken. terentwicklung des Bodenrechts sind zahlreiche wirksame
In der bisherigen Diskussion sind die institutionellen Anle- Möglichkeiten zur Verbesserung der heutigen bodenpoliti-
ger schwer angegriffen worden. Manchmal hatte man den schen Situation aufgezeigt worden. Zudem haben einige
Eindruck, die Pensionskassen seien die Ursachen allen Diskussionsredner durchblicken lassen, dass sie beabsichti-
Uebels. Dabei ist der Liegenschaftenbesitz der Pensionskas- gen, mit Einzelvorstössen aktiv in die Bodenrechtsdiskus-
sen weit geringer, als allgemein angenommen wird. Es ist sion einzugreifen. Wir begrüssen dies. Dieser Weg der klei-
bezeichnend, dass diesbezüglich keine Zahlen genannt wor- neren Schritte verspricht, realistisch gesehen, mehr Erfolg
den sind. Die Pensionskassen müssen ihre Gelder anlegen. als die zur Diskussion stehende «Stadt-Land-Initiative» bzw.
Sie müssen Erträge erzielen. Täten sie dies nicht, wären die ihre Gegenvorschläge, welche vor dem Volk kaum eine
Prämien der Versicherten höher und die Renten kleiner. Chance haben dürften.
Wollen wir das?
Ich habe versucht, an einigen wenigen Beispielen die prakti- M. Ruffy, rapporteur: Le débat nourri qui s'est déroulé hier
schen Konsequenzen von Initiative und Gegenvorschlag et ce matin est le reflet assez fidèle de celui que nous avions
aufzuzeigen. Es gäbe noch mehr solcher Beispiele. Wir eu en commission. Les fronts se sont constitués à peu près
müssen diese Konsequenzen bis zum Ende denken. Es nützt de la même manière. Si la fonction sociale de la propriété
nichts, später zu sagen: «Das habe ich nicht gewollt!» n'est contestée par personne, certains pensent que celle-ci
Aus diesen Gründen lehne ich die Initiative und die Gegen- n'est plus assurée et que seule sa diffusion, et notamment la
vorschläge ab. Ich bin ohnehin kein Freund von Gegenvor- diffusion de la propriété foncière, peut mettre les citoyens à
schlägen, weil mit Ihnen zu viele taktische Manöver verbun- l'abri des phénomènes de concentration. D'autres, à l'op-
den sind. Wir müssen zu klaren Entscheiden zurückkom- posé, ne pensent pas que cette évolution soit si redoutable
men: Nein zur Initiative, Nein zu den Gegenvorschlägen. et contestent notamment que la répartition de la propriété
soit une caractéristique du système économique libéral. On
Schnyder-Bern, Berichterstatter: Mit dieser breiten Debatte notera tout de même en passant la remise en question des
über die Stadt-Land-Initiative wären die Positionen bezogen. chiffres statistiques avancés en l'occurrence sur la propriété
Die konsequenten Gegner von Initiative und Gegenvorschlä- des logements. J'aurai personnellement l'occasion de reve-
gen, die beides mit der Begründung ablehnen, den zahlrei- nir sur ce point, mais ce que nous a dit M. Martignoni était
chen bodenpolitischen Problemen sei nicht auf diese Weise assez révélateur du flou qui règne en matière de statistiques
beizukommen, lehnen allzu dirigistische Massnahmen, aber sur la propriété foncière et sur la propriété des logements.
auch die mit der Initiative beabsichtigte starke Einfluss- Comme en commission, on a assisté à ce qu'on pourrait
nahme des Staates und damit verbunden die kalte Enteig- appeler un chasse-croisé idéologique dans lequel la droite
nung des Landbesitzes, ab. Die zweite Gruppe unterstützt renonce à considérer la propriété foncière comme automati-
ebenso konsequent die Initiative, gegebenenfalls den quement libératrice et où la gauche défend les vertus de
Gegenvorschlag Bundi, weil sie glaubt, nur drastische Mass- cette propriété qu'il faut absolument répartir. Pas au point,
nahmen könnten die fehlerhafte Politik auf dem Boden- cependant, dira M. Fehr, de priver les collectivités publiques
markt wirkungsvoll korrigieren. Dazwischen sehe ich eine de la possibilité de mener une politique prévoyante par
dritte Gruppe, die wohl der Initiative eine Absage erteilen l'achat anticipé de terrains, pour les mettre à disposition
will, aber glaubt, mit einem Gegenvorschlag vor das Volk d'une politique dynamique d'industrialisation, de loge-
treten zu müssen. Ich rufe dieser Gruppe noch einmal die ments. Cette mise au point, de la part d'un responsable
Bedenken der Kommissionsmehrheit in Erinnerung: Wenn d'une commune, était très frappante.
Sie dem Gegenvorschlag der Minderheit l (Bundi) zustim- Voilà pour le fond: mais si l'écart est déjà grand, il s'est
men, unterstützen Sie eine Formulierung, welche zahlreiche encore accentué par les clivages issus des différentes straté-
Postulate enthält, die bereits im Revisionsentwurf zum bäu- gies proposées. Celles-ci vont de la simple opposition radi-
erlichen Bodenrecht konkretisiert sind. Falls dieser Gegen- cale à l'initiative, en prétendant que les bases légales et
entwurf wegen des doppelten Nein vom Volk abgelehnt constitutionnelles existantes suffisent à faire progresser
werden sollte, sind Sie mitverantwortlich, wenn in einem notre système dans le sens indiqué, du moins partiellement,
solchen Falle die Revision des bäuerlichen Bodenrechts par cette initiative, jusqu'au véritable soutien de ceux qui
tatsächlich im Eimer landet. disent que c'est là le seul moyen d'intervenir dans un
Es ist uns ein grosses Anliegen, wertvolle Vorarbeiten domaine où citadins et ruraux doivent mener le même
wenigstens beim landwirtschaftlichen Teil des Bodenrechts combat. Entre ces deux pôles se trouvent les partisans des
in diesem Zeitpunkt nicht zu gefährden. Der Revisionsvor- propositions Bundi et Ruckstuhl, dont nous parlerons ulté-
schlag müsste unter neuen Vorzeichen von Grund auf neu rieurement.
durchgearbeitet werden. Gleichzeitig muss ich Ihnen sagen, Je ne crois pas faire injure aux intervenants en disant
dass die Initianten ihre Initiative bei diesem Gegenvorschlag qu'aucun argument nouveau et péremptoire n'a été pré-
kaum zurückziehen werden. Machen Sie sich keine falschen senté au cours de cette discussion, de sorte que la majorité
Vorstellungen! Das haben die Vertreter der Initianten schon de la commission est d'accord de poursuivre dans le sens
in Oensingen durchblicken lassen. Im Rundbrief Nr. 29 des qui a été choisi à l'issue des débats internes, à savoir que
«Stadt-Land-Komitees» wird erneut festgehalten: c'est véritablement le rejet de l'initiative, sans contre-projet,
«Der Gegenvorschlag Bundi/Ott, welcher dem Nationalrat qui s'impose, comme l'avait proposé le Conseil fédéral. Et
als Minderheitsantrag der Kommission vorlegen wird, ist ce, pour la raison évoquée déjà par notre président, à savoir
allerdings aus der Sicht der Stadt-Land-Initiative zu wenig que la proposition Bundi risque de diviser les voix des
konkret.» Der Gegenvorschlag der Minderheit II schliesslich partisans du changement, étant entendu que les initiants ne
würde - da bin ich mit Kollege Nussbaumer einig - bei sont pas disposés à retirer leur initiative jugeant le contenu
Ablehnung der Initiative die Revision des bäuerlichen de cette proposition insuffisant pour satisfaire les objectifs
Bodenrechts nicht gefährden, weil er ausser einer verbalen contenus dans l'initiative.
Absichtserklärung sehr wenig, konkret überhaupt nichts, Si l'on examine maintenant le contenu de la proposition
enthält. Da bin ich mit Frau Uchtenhagen einig. Genügt ein Ruckstuhl, on constate effectivement qu'elle n'entrave pas
solch magerer Gegenvorschlag wirklich, um ernsthaft der le développement des modifications du droit foncier rural.
Initiative als Alternative gegenübergestellt zu werden? Wir En revanche, aux yeux de la majorité de votre commission,
glauben kaum. Es scheint uns deshalb ehrlicher zu sein, die son contenu n'appelle pas de changement en lui-même, les
Initiative ohne Gegenvorschlag dem Volk zu präsentieren. bases constitutionnelles existantes permettent d'obtenir
Es soll entscheiden, ob es eine so drastische Abkehr von der une diffusion de la propriété foncière et de la propriété de
heutigen Bodenpolitik wünscht oder nicht. Deshalb bean- logements si véritablement la volonté politique est là. Il n'y a
Spéculation foncière. Initiative populaire 1224 N 30 septembre 1986
donc pas lieu de jeter en quelque sorte de la poudre aux aus stärkeren Beschränkungen des Grundeigentums. Die
yeux des citoyens et des citoyennes avec une proposition Initiative greift sehr stark in die Verfügung über den Boden
qui n'apporterait rien de nouveau. ein. Es würde deshalb nicht genügen, sie mit öffentlich-
C'est pourquoi, au nom de la majorité de la commission, je rechtlichen, die Nutzung beschränkenden Normen auszu-
vous recommanderai de suivre les propositions du Conseil führen. Die Initiative hätte eine grundlegende Umgestaltung
fédéral, c'est-à-dire de soumettre l'initiative au peuple en le des Privatrechts zur Folge. Verschiedene privatrechtliche
priant de la rejeter, et ceci sans contre-projet. Institute müssten angepasst werden.
Dass heute Probleme im Zusammenhang mit dem Boden-
Bundesrätin Kopp: Es ist mir ein Anliegen, zunächst der recht bestehen - darauf haben verschiedene Sprecher hin-
vorberatenden Kommission sowie dem Präsidenten und gewiesen -, ist nicht von der Hand zu weisen. Ich erwähne
dem Berichterstatter französischer Zunge herzlich für die nur Stichworte wie Kulturlandverlust, Baulandhortung und
sorgfältige Arbeit zu danken. niedrige Eigentumsquote.
Da die Gültigkeit der Initiative unbestritten und Eintreten Im folgenden möchte ich Ihnen darlegen, wieso der Bundes-
obligatorisch ist, konzentriere ich mich auf die materielle rat trotzdem zum Schluss kommt, die Stadt-Land-Initiative
Beurteilung. sei abzulehnen.
Das Bodenrecht ist geschichtlich gewachsen und besteht Artikel 22ter Absatz 1 der Initiative betrifft die Eigentumsga-
aus zahlreichen Einzelbereichen. Die einschlägigen boden- rantie und unterscheidet sich kaum vom geltenden Recht.
rechtlichen Normen sind an verschiedenen Orten in der Im deutschen Text wird bloss der bestimmte Artikel «das»
Bundesverfassung zu finden, ferner in der Gesetzgebung weggelassen. Der französische Text - es wurde darauf hin-
und auf Verordnungsstufe. Kernstück der bodenrechtlichen gewiesen - bleibt jedoch unverändert. Ich bezweifle, dass
Ordnung in der Bundesverfassung sind die Artikel 22ter und diese juristische Spitzfindigkeit, die allein den deutschen
22quater. Sie sind relativ spät in die Bundesverfassung Text betrifft, in der Praxis ein neues Verständnis der Eigen-
aufgenommen worden, nämlich erst im Jahre 1969. Das tumsgarantie zur Folge hätte.
Grundgesetz enthält zahlreiche weitere bodenrechtliche Artikel 22ter Absatz 2 betrifft den Erwerb von Grundeigen-
Kompetenzbestimmungen und ausreichende Grundrechts- tum und enthält die Vorschrift, dass Grundstücke nur zum
garantien. Es fehlt ihm indessen eine geschlossene und klar Eigengebrauch bei nachgewiesenem Bedarf oder zur
erkennbare eigentumspolitische Konzeption. Eine neue Bereitstellung preisgünstiger Wohnungen erworben werden
bodenrechtliche Ordnung in die Bundesverfassung aufzu- dürfen. Damit könnte das Grundeigentum sicher längerfri-
nehmen, scheint dem Bundesrat denkbar - vor allem im stig auf breitere Bevölkerungsschichten verteilt werden. Die
Zusammenhang mit einer Totalrevision-, aber verfassungs- angestrebte Streuung des Grundeigentums ist aber zu radi-
politisch nicht dringlich. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass kal und trägt zudem dem Umstand nicht Rechnung, dass es
das Bodenrecht vor allem auf der Gesetzesstufe ausgestaltet schützenswerte Interessen an der Bodennutzung gibt, die
wird. Hier prallen auch die Interessen aufeinander, und hier nicht auf dem Eigentum zum Selbstgebrauch beruhen. An
sind die Sachfragen zu lösen. erster Stelle zu nennen sind die Miete und die Pacht. Die
Aus diesen Gründen ist der Versuch einer Umgestaltung des Erwerbsvoraussetzung Eigengebrauch wird nun von der
Bodenrechtes uno actu anspruchsvoll. Die Stadt-Land- Initiative, abgesehen von der Erstellung von preisgünstigen
Initiative unternimmt ihn, und zwar für das Siedlungsgebiet Wohnungen, ohne Einschränkung verwendet. Dem Gesetz-
und den landwirtschaftlichen Boden, für juristische und geber bleibt kein Handlungsspielraum, zumal der Begriff
natürliche Personen. «Eigengebrauch» nicht offen, sondern inhaltlich fest umris-
Die Vertreter der Initianten legten Ihrer Kommission die sen ist. Dazu kommt das ausdrückliche Verbot der reinen
Beweggründe dar, die zur Initiative führten und die ich kurz Kapitalanlage, das eine liberale Handhabung in der Praxis
zusammenfassen möchte: Druck, den landwirtschaftlichen verhindert.
Boden zu überbauen, Investitionen institutioneller Anleger Herr Nationalrat Fehr hat in diesem Zusammenhang die
in den Boden, verstärkt durch die Gesetzgebung über die Frage gestellt, wie es denn um die Bodenpolitik durch die
zweite Säule, erschwerter Zugang des Eigengebrauchers zu Gemeinden bestellt sei, und ich verstehe seine Sorge als
Siedlungs- bzw. Wohnraum, überdimensionierte Bauzonen, Stadtpräsident sehr gut. Die Initiative nimmt tatsächlich
kurz: Bodenspekulation, Kulturlandverlust und Bodenpreis- nicht Rücksicht auf die Bedürfnisse des Gemeinwesens. Es
steigerung. könnte auch eine Gemeinde nur Land erwerben, um preis-
Der Text der Initiative enthält allerdings keine Zielnormen. günstige Wohnungen zu erstellen. Jeder andere Lander-
Diese ergeben sich vielmehr aus den Absichtserklärungen werb, der von der Gemeinde her gesehen sehr sinnvoll ist,
der Initiantenvertreter und aus der Beurteilung der von der wäre untersagt. Eine Gemeinde könnte beispielsweise kein
Initiative vorgeschlagenen Einzelmassnahmen für das Grundstück erwerben mit dem Zweck, bei einem privaten
Bodenrecht. Der Initiativtext weist insofern auch eine vielfäl- Quartierplanverfahren mitzusprechen, was sinnvoll ist. Noch
tige Struktur auf. Er enthält Normen mit Grundrechtscharak- schwieriger wird es mit der Frage nach dem Eigenbedarf.
ter, Gesetzgebungsaufträge und sehr detaillierte Regeln, die Was ist denn für eine Gemeinde Eigenbedarf? Wenn sie ein
fast materiellem Gesetzesrecht gleichkommen. Die Initiative Verwaltungsgebäude erstellt, wird man sagen: Das ist
geht dabei von einem neuen Eigentumsbegriff aus, der sich Eigenbedarf. Aber bereits bei einem Jugend- und Freizeit-
primär an der Funktion des Bodens und nicht mehr an der zentrum oder bei einem Schwimmbad wird es problema-
mehr oder weniger umfassend verstandenen Sachherr- tisch - und wer hätte dann darüber zu bestimmen, was für
schaft des Eigentümers orientiert. Der Boden soll in abseh- eine Gemeinde Eigenbedarf ist? Ich hoffe, dass ich damit zu
barer Zukunft nur noch von Eigentümern erworben und dieser Frage Stellung genommen habe.
genutzt werden können, die bestimmte Voraussetzungen Eine praktische Folge der Starrheit der Initiative ist, dass es
erfüllen, nämlich Selbstbewirtschaftung und Bereitstellung nicht mehr möglich wäre, eine Geschäftsliegenschaft zu
preisgünstiger Wohnungen. Damit werden auch der Nut- erwerben und weiterzuvermieten. Damit komme ich auf eine
zungszweck und die Nutzungsform des Bodens sehr ein- Frage zu sprechen, die Herr Nationalrat Hess gestellt hat.
schränkend festgelegt. So untersagt die Initiative ausdrück- Der Besitzer eines Computershops, die Besitzerin einer Klei-
lich die reine Kapitalanlage. Andere Nutzungsformen wer- derboutique oder die junge Anwältin wären gezwungen, ihr
den indirekt - und von den Initianten wahrscheinlich teil- Ladenlokal oder ihr Büro beispielsweise im Stockwerkei-
weise gar nicht beabsichtigt-verunmöglicht, wie beispiels- gentum zu erwerben; sie könnten es nicht mehr blosss
weise die Miete von Geschäftslokalen und die Pacht. Ver- mieten. Das wäre gerade für junge Leute, die neu einen
schiedene bodenrelevante Verfassungsaufträge, im Bereich Beruf ergreifen, prohibitiv. Ueber die Prüfung des Bedarfs-
der Raumplanung, des Gewässerschutzes, der Forstwirt- nachweises bei Unternehmen kämen die staatlichen Behör-
schaft und anderswo begrenzen bereits heute die Eigen- den ferner in Versuchung - darauf hat Herr Nationalrat
tumsgarantie und dabei vor allem die Bodennutzung. Das Reichling hingewiesen -, gleichzeitig eine Kontrolle der
angestrebte neue Bodenrecht ist jedoch geprägt von weit- Investitions- und Expansionspläne vorzunehmen. Der Bau
30. September 1986 N 1225 Bodenspekulation. Volksinitiative
von Geschäfts- und Wohnhäusern würde komplizierter. Für zurückhaltende Anlagepolitik der institutionellen Anleger ist
grössere Ueberbauungen, die heute von einem Generalun- deshalb sicher erwünscht.
ternehmer an die Hand genommen werden, müssten die Artikel 22ter Absatz 3 betrifft die landwirtschaftlichen
späteren Eigentümer juristisch zusammengeschlossen sein, Grundstücke. Das bäuerliche Bodenrecht soll revidiert wer-
bevor der Grundstein gelegt wäre. den. Die Revisionsvorschläge einer Expertenkommission
Mit dem Erwerbskriterium des Eigengebrauchs taucht fer- unter der Leitung von Prof. Zimmerli befinden sich in der
ner die Frage auf, was mit einem Grundstück geschieht, Vernehmlassung. Vorgeschlagen wird, das bäuerliche
wenn die Vorausetzungen für den Erwerb nachträglich weg- Bodenrecht in einem einzigen Gesetz zusammenzufassen.
fallen. Vermutlich würde man ähnliche Massnahmen vorse- Die Stellung des Selbstbewirtschafters soll gestärkt werden.
hen müssen, wie dies beim Erwerb von Grundstücken durch Herr Risi hat die Frage aufgeworfen, ob wir bereit seien, das
Personen im Ausland der Fall ist: Widerruf der Bewilligung, Gesetz zügig durchzuziehen. Der Zeitrahmen sieht wie folgt
Verpflichtung zur Veräusserung innert Frist. Eingehende aus: Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis Ende
Normierungen und weitgehende staatliche Kontrollen Februar 1987, und wir hoffen, dass wir dem Parlament noch
wären nicht zu umgehen. im Jahre 1987 eine Vorlage unterbreiten können. Inwieweit
Eine wesentliche und von den Urhebern der Initiative beab- die Vorschläge der Kommission Zimmerli geändert werden
sichtigte Begleiterscheinung der Initiative wäre, dass die müssen, wird natürlich vom Ergebnis des Vernehmlas-
natürlichen Personen spätestens innerhalb eines Generatio- sungsverfahrens abhängen.
nenwechsels gezwungen wären, sich den neuen Bedingun- Die Initiative verfolgt zwar weitgehend dasselbe Ziel wie die
gen des Eigentumserwerbs zu unterziehen. Das hätte mas- Revision des bäuerlichen Bodenrechts. Sie unterscheidet
sive Eingriffe in die Substanz des Erbrechts zur Folge. sich jedoch in den vorgeschlagenen Massnahmen. Ein wich-
Juristische Personen dagegen, die keinen natürlichen Tod tiger Nachteil der Initiative liegt darin, dass sie keine Aus-
kennen und deren Lebenserwartung schwierig abzuschät- nahme vom Grundsatz der Selbstbewirtschaftung zulässt.
zen ist (darf ich bemerken, dass im Interesse unserer Volks- Diese Lösung ist zu schematisch. Der Bundesrat möchte
wirtschaft die Lebensdauer glücklicherweise doch beträcht- auch familienpolitische Aspekte berücksichtigt wissen -
lich ist), könnten das Eigentum weiterführen. Das hat den auch auf diesen Aspekt haben verschiedene Redner hinge-
Bundesrat zu Recht dazu geführt, von einem gespaltenen wiesen. Zudem würde die Verpachtung praktisch ausge-
Bodenrecht zu sprechen, weil für die juristische Person schlossen, obschon sie beispielsweise für die Arrondierung
andere Regeln gelten als für die natürlichen Personen. eines Betriebes durchaus sinnvoll sein kann. Die Experten-
Aus raumplanerischer Sicht ist zu bemerken, dass die kommission Zimmerli schlägt hier wesentlich differenzier-
Bodenpreise aufgrund des verringerten Angebots an Bau- tere Lösungen vor.
land steigen könnten. Gleichzeitig wäre mit dem vermehrten Ferner befriedigt die willkürliche Begrenzung des Erwerbs-
Bau von Einfamilienhäusern zu rechnen; denn sie wären preises auf den doppelten Ertragswert für landwirtschaftli-
rechtlich und organisatorisch leichter zu realisieren als che Gewerbe nicht, weil den Investitionen so nur ungenü-
Siedlungen oder Mehrfamilienhäuser. Deshalb wäre im gend Rechnung getragen werden kann.
Siedlungsgebiet mit einem eher grösseren Flächenver- Die Initiative erklärt alle nicht als Bauland erschlossenen
brauch zu rechnen. Auf das Problem der Geschäftslokalitä- Grundstücke zum Landwirtschaftsgebiet. Es ist unklar, ob
ten für kleinere Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe habe mit der Annahme der Initiative eine unmittelbar wirksame
ich bereits hingewiesen. Rückzonung erfolgen oder nur ein entsprechender Auftrag
für Planrevisionen erteilt würde. Raumplanerisch ist jeden-
Ausserhalb der Bauzone, insbesondere in naturnahen falls unbefriedigend, dass keine differenzierte Interessenab-
Gebieten, hätte die Initiative dagegen einen hemmenden wägung beim Entscheid über die Bodennutzung mehr mög-
Einfluss auf Landschaftsveränderungen. Wohnpolitisch lich wäre. Standortgebundene Bauten wie beispielsweise
wäre das Primat des Eingengebrauchs und der Bereitstel- eine Kiesgrube wären in der Landwirtschaftszone nicht
lung preisgünstiger Wohnungen positiv zu werten. Als mehr möglich. Auch hier ist eine differenzierte, zurückhal-
schrankenlos geltende Vorschriften sind diese Leitideen tende Praxis und nicht eine schematische Lösung zu bevor-
allerdings zu starr. Der Bundesrat befürchtet, dass aufgrund zugen.
der restriktiven Erwerbsvoraussetzungen der Wohnbedarf Insgesamt bestehen in der Schweiz zu grosse Vorräte an
während einer längeren Uebergangszeit nur ungenügend ausgeschiedenen Bauzonen. Der Erschliessungsgrad der
gedeckt wird. Immerhin erstellen heute ertragsorientierte Bauzonen ist aber je nach Region verschieden; insbeson-
Unternehmen und Einzelpersonen sowie die Anleger der dere Randregionen haben ein Ueberangebot an unerschlos-
zweiten Säule annährend 90 Prozent aller Mietwohnungen. senen Baulandreserven. Ihre Umwandlung in landwirt-
Ob diese Gruppe ihre Tätigkeiten ganz auf den preisgünsti- schaftliches Gebiet würde eine lokal erwünschte Siedlungs-
gen Wohnungsbau verlegen würde, ist fraglich; denn dies entwicklung verhindern. Die Agglomerationen könnten sich
wäre nur möglich, wenn eine unter dem Marktniveau lie- hingegen weiter entwickeln.
gende Verzinsung des Eigenkapitals in Kauf genommen Schliesslich gilt es zu beachten, dass die Zeit nicht stehen-
würde. geblieben ist. Die Kantone sind daran, die Richtpläne zu
Ferner würde - ich habe es bereits angedeutet - die Erstel- erstellen und geeignetes Kulturland auszuschreiben. Es
lung von Eigentumswohnungen und Gruppensiedlungen scheint zwar, dass verschiedene Kantone die bis 1986 ver-
erschwert, da der Generalunternehmer das zu überbauende längerte Frist zur Einreichung ihrer Richtpläne nicht einhal-
Grundstück nicht mehr selbst erwerben könnte. Jene Eigen- ten werden. Der Bundesrat wird mit dem nötigen Nach-
tümer, die preisgünstige Wohnungen erstellen, müssten druck, als ultima ratio mit Subventionskürzungen, für eine
sich eine staatliche Preis- und Mietzinskontrolle gefallen raschere Verwirklichung besorgt sein.
lassen, was weitere Investoren abschrecken dürfte. Zu Artikel 22ter Absatz 5: Die Initiative regelt auch die Frage
Für die institutionellen Anleger brächte die Initiative eine der Entschädigung für den Fall einer Enteignung neu. Nach
nicht unbedeutende Umstellung ihrer Anlagepolitik. Immer- geltendem Recht und nach der Praxis des Bundesgerichts
hin können heute die dem BVG unterstellten Pensionskas- wird bei Enteignung volle Entschädigung in Geld geschul-
sen bis zu 50 Prozent ihres Vermögens von gegenwärtig det. Nach der Initiative soll nur noch so weit entschädigt
140 Milliarden Franken in Liegenschaften investieren. Die- werden, als eine bereits realisierte Nutzung aufgehoben
ser grosszügige Rahmen wurde glücklicherweise bisher nur oder beschränkt wird. Der Wert eines Grundstückes
von wenigen Anlegern ausgeschöpft. Trotzdem sind die bestimmt sich danach nur nach der jeweiligen Nutzung.
institutionellen Anleger zumindest teilweise dafür verant- Damit würden erhebliche Vermögenswerte rückwirkend ver-
wortlich, dass Privatpersonen vom Markt verdrängt werden, nichtet. Insofern wird mit der Initiative der Besitzstand nicht
denn sie haben erheblich mehr Mittel zur Verfügung als der gewahrt.
Mann oder die Frau von der Strasse, die an einem eigenen Ferner ist auf die fast unlösbaren Schwierigkeiten hinzuwei-
Haus oder einer eigenen Wohnung interessiert sind. Eine sen, die den Gemeinwesen aus der Pflicht zum Realersatz
Spéculation foncière. Initiative populaire 1226 N 30 septembre 1986
bei Enteignung landwirtschaftlicher Grundstücke erwach- diesem Bericht haben ein Echo in verschiedenen parlamen-
sen könnten. Artikel 22quater Absatz 4 verlangt eine Mehr- tarischen Vorstössen gefunden, so beispielsweise in den
wertabschöpfung durch die Kantone. Im Raumplanungsge- Motionen Früh und Nussbaumer. Sie betreffen u. a. die
setz besteht bereits eine Grundlage für den Ausgleich plane- Stellung der Mieter, das Vorkaufsrecht zugunsten der Mieter
rischer Wertsteigerungen und Nachteile in der Form eines und die Anlagen der zweiten und dritten Säule. Der Bundes-
Rechtsetzungsauftrages an die Kantone. Die Initiative ist rat ist auch bei diesen Vorstössen bereit, diese als Postulate
hier weniger flexibel, weil andere Lösungen als das Instru- entgegenzunehmen.
ment der Mehrwertabgabe ausgeschlossen werden. Es ist Im Zusammenhang mit einem von beiden Räten bereits als
allerdings zuzugeben, dass das Ausgleichsinstrumentarium Postulat überwiesenen Vorstoss von Nationalrat Loretan
gemäss Raumplanungsgesetz erst in wenigen Kantonen ein- sind wir ferner an der Vorbereitung einer Revision des
geführt ist. Mit einer Systemänderung auf Verfassungsstufe Raumplanungsgesetzes. Damit beantworte ich die Fragen
kann dieses Vollzugsproblem jedoch nicht gelöst werden. von Herrn Nationalrat Müller. Die wichtigsten Punkte betref-
Ich komme zu den Uebergangsbestimmungen. Sie ermäch- fen den Schutz des Kulturlandes, die Verdeutlichung der
tigen die Zivilgerichte, den neuen Artikel 22ter unmittelbar Erschliessungspflicht, die Vereinfachung des Umlegungs-
anzuwenden, falls die Ausführungsgesetzgebung nicht rechtes und die Sicherung des Vollzuges. Ein Vorentwurf
innert sechs Jahren vorliegt. Es ist zwar durchaus verständ- meines Departementes wird zurzeit erarbeitet und ist schon
lich, dass die Urheber der Initiative die rasche Umsetzung recht weit gediehen. Die revidierte Raumplanungsverord-
der Initiative in Gesetzesrecht absichern wollten. Die nung, mit der die Fruchtfolgeflächen besser geschützt wer-
Uebergangsbestimmung wirft aber grosse praktische Pro- den, ist bereits am 1. Mai 1986 in Kraft getreten.
bleme auf. Komplexes Verfassungsrecht sollte meines Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen im Namen des
Erachtens nicht unmittelbar durch Zivilgerichte und die Ver- Bundesrates, Volk und Ständen die Verwerfung der Initiative
waltung konkretisiert werden. zu empfehlen.
Ich komme zu einer Schlussbetrachtung. Wie Sie der Bot- Gestatten Sie mir noch, dass ich zu den beiden Gegenvor-
schaft und meinen Aeusserungen entnehmen können, ver- schlägen Stellung nehme.
kennt der Bundesrat die Probleme auf dem Bodenmarkt Zunächst zum Antrag Ruckstuhl (Minderheit II). Sie haben
nicht. Die Förderung des Eigengebrauchs, die vermehrte den Wortlaut vor sich: «Der Bund schützt und fördert die
Streuung des Grundeigentums, der Schutz des landwirt- breite Streuung des Grundeigentums, insbesondere soweit
schaftlichen Bodens, die Dämpfung der Bodenpreise sowie es vom Eigentümer selbst genutzt wird.» Dazu möchte ich
die Bereitstellung genügenden und preisgünstigen Wohn- folgendes zu bedenken geben: Kaum jemand zweifelt daran,
raums sind Ziele, die uns in Zukunft vermehrt beschäftigen dass Grundeigentum in der Schweiz breiter gestreut sein
müssen, und zu diesen Zielsetzungen bestand praktisch in könnte und dass dem einzelnen der Zugang zum selbst
allen Voten der gestrigen und heutigen Debatte Zustim- genutzten Boden erleichtert werden sollte. Aus dieser Sicht
mung. dürfte dem Antrag von Herrn Nationalrat Ruckstuhl keine
Das von der Initiative vorgeschlagene Eigengebrauchsmo- Opposition erwachsen. Fragen stellen sich hingegen in
dell ist aber zu starr und insofern mangelhaft. Ich habe Ihnen kompetenzrechtlicher und in rechtspolitischer Hinsicht.
dies eingehend geschildert. Welche zusätzlichen Bundeskompetenzen würden mit dem
Für den Bundesrat lassen sich wichtige Ziele der Initiative neuen Artikel 22ter Absatz Ibis geschaffen? Herr National-
milden bestehenden Verfassungsgrundlagen verfolgen. Ein rat Ruckstuhl möchte erreichen, dass der Bund die breite
Musterbeispiel ist die Revision des bäuerlichen Boden- Streuung selbstgenutzten Grundeigentums schützt. Offen-
rechts. Ich teile die Auffassung der Urheber der Initiative bar geht es um einen Schutz- und Förderungsartikel, der
nicht, dass ein griffiges bäuerliches Bodenrecht eine Aende- ohne Gebote und Verbote auskommen soll. Davon werden
rung der Bundesverfassung voraussetzt. Auch im Raum- Impulse für die Steuerpolitik, die Förderung des Wohnungs-
planungsrecht sind mit den bestehenden Verfassungs- baues und eine eigentumsfreundlichere Anlagepolitik der
grundlagen Revisionsschritte denkbar, ferner im Sachen- institutionellen Anleger erwartet. Im vorgeschlagenen Text
recht. werden keine Massnahmen erwähnt und wird dem Bund
In der Stellungnahme zur Motion Nussbaumer vom 20. März auch nicht eindeutig eine Gesetzgebungskompetenz erteilt.
1986 erklärt sich der Bundesrat schliesslich bereit, die Anla- Handelt es sich also um eine blosse Ziel- oder Programm-
gevorschriften für die dem BVG unterstellten Institutionen norm? Der Begriff «schützen» wird in der Bundesverfas-
zu prüfen. sung verschiedentlich verwendet. Er wird fast immer mit
Ich habe bereits einleitend darauf hingewiesen, dass die einem ausdrücklichen Gesetzgebungsauftrag verbunden,
Bundesverfassung zahlreiche bodenrechtliche Bestimmun- so beispielsweise beim Umweltschutz, Vogel- oder Tier-
gen, aber kein geschlossenes und vollständiges eigentums- schutz. Beim Antrag Ruckstuhl müsste man dagegen eher
politisches Konzept enthält. Eine derartige Verankerung der davon ausgehen, dass der Bund bloss im Rahmen seiner
Eigentumsordnung wird im Rahmen der Totalrevision ange- Aufgabenerfüllung auf das genannte Ziel achtet, ähnlich wie
strebt. dies gestützt auf Artikel 24sexies Absatz 2 BV in bezug auf
Praktisch spürbare Kompetenzlücken bestehen indessen schützenswerte Landschaft und Ortsbilder geschieht. Als
heute am ehesten dort, wo eigentumspolitisch begründete Juristin hätte ich jedenfalls Mühe, im vorgeschlagenen Arti-
Eingriffe in den Bodenmarkt im Siedlungsgebiet zur Diskus- kel 22ter Absatz 1 eine eindeutige Gesetzgebungskompe-
sion stehen. Ob derartige Massnahmen aber erwünscht tenz für den Bund zu erblicken. Dem Bund stünde hingegen
sowie technisch und politisch realisierbar sind, ist eine eine Förderungskompetenz zu. Er könnte beispielsweise
offene Frage. finanzielle Anreize schaffen, die zu einer breiten Eigentums-
Abgesehen vom Mieterschutz, wo Initiative und Gegenvor- streuung und zur Bildung von selbstgenutztem Eigentum
schlag demnächst zur Abstimmung kommen, sieht der Bun- führen. Wenn wir aber einen Blick auf Artikel 34sexies
desrat vorläufig keinen Anlass, die Verfassung zu ändern. Absatz 1 BV werfen, so stellen wir fest, dass der Bund
Damit soll eine zukünftige Verfassungsänderung nicht kate- bereits heute verpflichtet ist, Massnahmen zur Förderung
gorisch ausgeschlossen werden; sie soll aber nicht in und Verbilligung des Erwerbs von Wohnungs- und Hausei-
Zusammenhang mit der vorliegenden Initiative geschehen. gentum zu treffen. Es fragt sich deshalb, welche Neuerung
Der Bundesrat zieht ein schrittweises Vorgehen vor. In die- der Antrag Ruckstuhl brächte. Eine Verstärkung dieser Art
sem Sinne liess er von einer verwaltungsinternen Arbeits- von Eigentumsförderung mit finanziellen Anreizen setzt
gruppe unter der Leitung von Herrn Direktor Baschung vom keine Verfassungsrevision voraus. Das Privatrecht könnte
Bundesamt für Raumplanung einen Bericht über die Weiter- bereits heute gestützt auf Artikel 64 BV in den Dienst einer
entwicklung des Bodenrechts erarbeiten und veröffentli- breiteren Eigentumsstreuung gestellt werden. Ein erster
chen. Er enthält Vorschläge zum Raumplanungsrecht, zu Schritt erfolgte in den sechziger Jahren mit der Einführung
den Anlagevorschriften und zur Anlagepolitik institutioneller des Stockwerkeigentums. Bei den institutionellen Anlegern
Anleger sowie zur Rechtstellung der Mieter. Die Ideen in der zweiten Säule wären schon heute zusätzliche Massnah-
30. September 1986 N 1227 Bodenspekulation. Volksinitiative
men denkbar, zum Beispiel die Herabsetzung des Liegen- schutz, gestützt auf das Umweltschutzgesetz, ist dem Bun-
schaftsanteils; aber auch dazu bedarf es keiner Verfas- desrat ein wichtiges Anliegen. Dieses Problem muss ange-
sungsgrundlage. Dafür genügt eine Aenderung des Verord- packt werden. Eine Aenderung der Verfassung ist aber auch
nungsrechts, und ich habe Ihnen dargelegt, dass der Bun- hier nicht notwendig.
desrat bereit ist, diese Frage zu überprüfen. In der Hauptsa- b) Schutz und Förderung der breiten Streuung des Grundei-
che überschneidet sich der Antrag mit bestehenden Zustän- gentums, das dem Eigenbedarf oder gemeinnützigen Zielen
digkeiten. Er enthält insofern eine Art Auftrag, die eigen- dient: Dieser Punkt ist auch Gegenstand des Minderheitsan-
tumsbezogene Gesetzgebung zu überprüfen und noch trages Ruckstuhl. Ich fasse mich deshalb kurz und weise auf
mehr auf das Ziel einer Förderung des selbst genutzten folgende Zuständigkeiten des Bundes hin: Artikel 34quater
Eigentums auszurichten. Unklar bleibt, ob der Bund zusätz- Absatz 6, Artikel 34sexies: Wohnbau und Eigentumsförde-
liche Kompetenzen erhalten soll. rung.
Ist der Weg der Verfassungsgebung für eine breitere Streu- Unklar ist, ob mit der Förderung des Grundeigentums, das
ung des Grundeigentums nötig und richtig? Es würde genü- «gemeinnützigen Zielen dient» ein Widerspruch im Gegen-
gen, das Ziel vom Parlament aus mittels Motionen und vorschlag eingebaut ist, der seine Wirkung insbesondere
Postulaten - wie dies bereits angedeutet wurde - zu verfol- gegenüber einem Teil der institutionellen Anleger sehr
gen, dies im Sinne einer schrittweisen Weiterentwicklung schwächen könnte. Es Messe sich geltend machen, dass
des Bodenrechtes, zu welcher der Bundesrat bereit ist. Die auch die Anlagen der Pensionskassen gemeinnützigen Zie-
Chance, dass das Initiativkomitee die Initiative aufgrund des len dienten.
Gegenvorschlages Ruckstuhl zurückzieht, ist gering. Wenn c) Verhütung oder Behebung der volkswirtschaftlich oder
beide Vorlagen, Initiative und Gegenvorschlag, abgelehnt sozial schädlichen Konzentration von Grundeigentum, ins-
würden, wäre dem Anliegen der breiteren Eigentumsstreu- besondere durch Einschränkung des Grundstückerwerbs zu
ung ein schlechter Dienst erwiesen worden. Auch wenn der reiner Kapitalanlage: Hier handelt es sich um eine neue
Gegenvorschlag politisch in erster Linie das Siedlungsge- Bundeszuständigkeit. Die Verhütung oder Behebung der
biet anvisiert, erfasst der Verfassungstext doch auch das volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Konzentration
Landwirtschaftsgebiet; anders wäre es nicht denkbar, soll von Grundeigentum, namentlich durch Einschränkung des
doch dieser Gegenvorschlag ein Gegenstück zur Initiative Grundstückerwerbs zu reiner Kapitalanlage, dürfte der zen-
sein, die ebenfalls beides umfasst. Die laufenden Bestrebun- trale und auch politisch am meisten umstrittene Punkt des
gen zur Eigentumsförderung sowie die Revision des Boden- beantragten Gegenvorschlages sein. Er würde es verfas-
rechtes wären bei Ablehnung von Initiative und Gegenvor- sungsrechtlich erlauben, die Investitionen der institutionel-
schlag politisch zumindest angeschlagen. Ich frage Sie: Wie len Anleger in den Boden zurückzudrängen. Allerdings
sollen wir mit dem bäuerlichen Bodenrecht weiterfahren, ergäben sich erhebliche Probleme der praktischen Durch-
wenn das Volk sowohl die Initiative als auch den Gegenvor- führbarkeit und eine weitgehende staatliche Kontrolle des
schlag ablehnen würde? Dies ist in diesem Zusammenhang Bodenmarktes.
meine grösste Sorge. Artikel 22ter Absatz 4 Buchstabe c gäbe dem Gesetzgeber
Gestatten Sie mir, dass ich auch noch zum Antrag von Herrn ein Messer gegenüber den institutionellen Anlegern in die
Nationalratspräsident Bundi (Minderheit l) Stellung nehme. Hand, wobei erst die Ausführungsgesetzgebung zeigen
Er sieht als direkten Gegenentwurf zur Stadt-Land-Initiative würde, ob es wirklich gut schneidet. Ferner könnte der
eine Ergänzung von Artikel 22ter vor. Inhaltlich geht er von Auftrag, Eigentum zu fördern, das gemeinnützigen Zielen
der parlamentarischen Initiative Bundi «Bodenrecht» aus, dient, der Klinge einiges von ihrer Schärfe nehmen. Ich habe
die ihrerseits auf dem Verfassungsentwurf von 1977 beruht. das bereits erwähnt.
Dieser Gegenvorschlag begnügt sich nicht mit Programm- d) Verhinderung oder Abschöpfung von Spekulationsgewin-
und Zielnormen oder mit allgemein gehaltenen eigentums- nen und Mehrwertausgleich: Hier muss nach den einzelnen
politischen Förderungsaufträgen. Er begründet teilweise Elementen differenziert werden. Für die Verhinderung von
neue bodenrechtliche Zuständigkeiten des Bundes, und Spekulationsgewinnen enthält die Verfassung heute keinen
zwar in Form eines Gesetzgebungsauftrages. Teilweise spezifischen Auftrag. Unter Umständen Messen sich -
überschneidet sich der vorgeschlagene Artikel 22ter gestützt auf bestehende Bundeskompetenzen - Massnah-
Absatz 4 mit geltendem Verfassungsrecht. Zielbestimmun- men im Privatrecht, im Raumplanungsrecht und im bäuerli-
gen, zum Beispiel die breite Streuung des Grundeigentums, chen Bodenrecht ergreifen.
und Kompetenznormen gehen dabei ineinander über. Die Was die Abschöpfung von Spekulationsgewinnen betrifft, so
Aufzählung einzelner bodenrechtlicher Zuständigkeiten des befasst sich heute die Verfassung nicht ausdrücklich damit.
Bundes in den Buchstaben a bis d ist offenbar nicht Ueberschneidungen bestehen mit der Steuerharmonisie-
abschliessend gemeint. So wird der Artikel eingeleitet durch rung, wobei es sich dort um eine blosse Grundsatzgesetzge-
den offenen Auftrag: «Der Bund trifft insbesondere folgende bungskompetenz handelt. Der Gegenvorschlag würde es
Vorkehrungen ....» dem Bund ermöglichen, eine eigene Spekulationsgewinn-
Ich gehe nun auf die vier konkreten bodenrechtlichen steuer neben der kantonalen Grundstückgewinnsteuer zu
Zuständigkeiten ein. erheben.
a) Bestimmungen über die Erhaltung von Qualität und Für den Ausgleich von Mehrwerten bei Grundeigentum ist
Bestand des landwirtschaftlich genutzen Bodens: Diese auf Artikel 24quater über die Raumplanung hinzuweisen.
bodenrechtliche Zuständigkeit bringt nichts Neues. Hinzu- Ich habe mich diesbezüglich bereits geäussert.
weisen ist namentlich auf die folgenden Kompetenznormen Neues Verfassungsrecht wird vor allem gegen die Konzen-
der Bundesverfassung: Artikel 31 bis Absatz 3 Buchstabe b: tration des Grundeigentums und gegen Spekulationsge-
Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer lei- winne eingesetzt. In diesen beiden Buchstaben c und d liegt
stungsfähigen Landwirtschaft sowie Festigung des bäuerli- denn auch das kompetenzrechtliche und politische Kern-
chen Grundbesitzes. Artikel 22quater: Raumplanung. stück des Antrages. Hier stellt sich auch die Frage nach dem
Gestützt auf das Postulat Loretan wird eine Revision des Verhältnis zur Eigentumsgarantie. Im Rahmen der boden-
Raumplanungsgesetzes vorbereitet. Sie hat unter anderem rechtlichen Zuständigkeiten gemäss Antrag der Minderheit l
einen besseren Schutz des landwirtschaftlichen Bodens könnte der Bund zweifellos die Eigentumsgarantie
zum Ziel, und zwar mit der bereits beschlossenen Revision beschränken. Seine Gesetzgebungsaufträge würden zu den
der Raumplanungsverordnung. im geltenden Absatz 2 von Artikel 22ter genannten Befug-
Insgesamt geht es um eine Verdeutlichung der Bestimmun- nissen gehören, die Enteignungen und Eigentumsbeschrän-
gen des Raumplanungsgesetzes über die Ausscheidung von kungen im öffentlichen Interesse rechtfertigen. Ob und wie-
Bau- und Landwirtschaftszonen. Die Raumplanungsgesetz- weit der vorgeschlagene Absatz 4 darüber hinaus die gel-
gebung kann ohne zusätzliche Verfassungskompetenz tende Entschädigungsgarantie bei Enteignung derogieren
angepasst werden. könnte, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Die Frage einer
Artikel 24sexies Umweltschutz: Der qualitative Boden- entschädigungslosen Enteignung könnte sich namentlich
Spéculation foncière. Initiative populaire 1228 N 30 septembre 1986
bei Vorkehrungen gegen die Konzentration von Grundei- Eintreten ist obligatorisch
gentum stellen. L'entrée en matière est acquise de plein droit
Ins Verhältnis zur föderativen Zuständigkeitsverteilung
gesetzt, enthält der vorgeschlagene Artikel 22ter Absatz 4 Detailberatung - Discussion par articles
umfassende Bundeszuständigkeiten. Die Kantone können
grundsätzlich noch so lange und so weit Recht setzen, als Titel und Ingress, Art. 1
der Bund es nicht tut. Angesichts der dargelegten Ueber- Antrag der Kommission
schneidungen mit bestehenden Kompetenzen dürften mit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
den in den Buchstaben a und b genannten Regelungsberei-
chen wenige zusätzliche Eingriffe des Bundes in kantonale Titre et préambule, art. 1
Zuständigkeiten verbunden sein. Dies trifft etwa für das Proposition de la commission
bäuerliche Bodenrecht zu, den Umweltschutz und die Adhérer au projet du Conseil fédéral
Eigentumsförderung. Die Verhütung und Behebung der Angenommen - Adopté
volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Konzentration
von Grundeigentum gemäss Buchstabe c stellt zwar eine Art. 1a
neue Bundesaufgabe dar. Ihre Auswirkung auf die tatsäch- Antrag der Kommission
lich wahrgenommene Aufgabenzuständigkeit der Kantone Mehrheit
ist beschränkt, soweit diesen ein entsprechendes Handeln Ablehnung des Antrages der Minderheit
schon heute durch Bundesrecht verwehrt ist.
Anders verhält es sich mit den Gesetzgebungsaufträgen Minderheit l
gemäss Buchstabe d: Die obligatorische Abschöpfung von (Bundi, Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Günter, Ott, Ruffy)
Spekulationsgewinnen und der Mehrwertausgleich sollen Abs. 1
vom Bund geregelt werden, und zwar nicht bloss rahmenge- Gleichzeitig wird Volk und Ständen ein Gegenentwurf der
setzlich. Damit sind Eingriffe in das kantonale Abgaberecht Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet.
verbunden. Der Verfassungstext gemäss Antrag Bundi lässt Abs. 2
ferner offen, welchem Gemeinwesen die Einnahmen zukom- Der Gegenentwurf lautet:
men würden. Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Der Minderheitsantrag Bundi dürfte mit den Zielen der Art. 22ter
«Stadt-Land-Initiative» weitgehend übereinstimmen. Er Abs. 4 (neu)
orientiert sich aber hinsichtlich Struktur und Inhalt des Der Bund trifft insbesondere folgende Vorkehrungen:
vorgeschlagenen Verfassungstextes kaum am Volksbegeh- a. er erlässt Bestimmungen über die Erhaltung von Qualität
ren. Es werden dem Gesetzgeber zwar konkrete, boden- und Bestand des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens;
rechtliche Aufträge erteilt; sie sind aber nicht so detailliert b. er schützt und fördert die breite Streuung des Grundei-
ausgestaltet wie bei der «Stadt-Land-Initiative». gentums, das dem Eigenbedarf oder gemeinnützigen Zielen
Ich komme zu den Schlussfolgerungen bezüglich des Antra- dient;
ges der Minderheit l. Dieser ist gekennzeichnet durch zahl- c. er verhütet oder behebt die volkswirtschaftlich oder sozial
reiche Ueberschneidungen mit geltendem Verfassungs- schädliche Konzentration von Grundeigentum, insbeson-
recht. Föderativ gesehen könnten vor allem Eingriffe in das dere durch Einschränkung des Grundstückerwerbs zu rei-
kantonale Abgaberecht Schwierigkeiten bereiten. Das ner Kapitalanlage;
eigentums- und ordnungspolitische Kernstück des Antrages d. er trifft Massnahmen, damit Spekulationsgewinne mit
liegt im Kampf gegen die Konzentration von Grundeigentum dem Grundeigentum verhindert oder abgeschöpft und
und gegen die Bodenspekulation. Hier werden dem Bund Mehrwerte beim Grundeigentum, die durch staatliche Vor-
Gesetzgebungsaufträge erteilt, welche die Bundesverfas- kehrungen entstehen, zugunsten der Allgemeinheit ausge-
sung in dieser Klarheit und mit dieser Tragweite heute nicht glichen werden.
kennt. Auf einen direkten Gegenentwurf zur «Stadt-Land-
Initiative» ist im Interesse einer schrittweisen Anpassung Minderheit II
des Bodenrechts auf Gesetzes- und Verordnungsstufe zu (Ruckstuhl, Eppenberger-Nesslau, Hess, Nussbaumer)
verzichten. Nach der Abstimmung über die «Stadt-Land- Abs. 1
Initiative», die gegen 1987 erfolgen kann, lassen sich die Gleichzeitig wird Volk und Ständen ein Gegenentwurf der
Arbeiten an der parlamentarischen Initiative Bundi «Boden- Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet.
recht» wieder aufnehmen, wie es Ihre Kommission zu die- Abs. 2
sem Geschäft bereits beschlossen hat. Damit fällt neben den Der Gegenentwurf lautet:
laufenden gesetzgeberischen Arbeiten die Frage der Ord- Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
nung des Grundeigentums in der Verfassung trotz Ableh- Art. 22ter
nung der «Stadt-Land-Initiative» nicht aus Abschied und Abs. Ibis (neu)
Traktanden. Der Bund schützt und fördert die breite Streuung des
Ich empfehle Ihnen, auch den Antrag der Minderheit l abzu- Grundeigentums, insbesondere soweit es vom Eigentümer
lehnen. selbst genutzt wird.
Zum Schluss darf ich nochmals folgendes festhalten: Sie
haben - wie dies auch Frau Uchtenhagen bemerkt hat - Art. 1a
festgestellt, dass vor allem die Zielsetzung eines breiter Proposition de la commission
gestreuten Eigentums von keiner Seite bestritten wird. Majorité
Wenn Sie den Bericht über die Weiterentwicklung des Rejeter la proposition de la minorité
Bodenrechts aufmerksam durchlesen, so finden Sie eine
ganze Menge von Vorschlägen für die Revision des Raum- Minorité I
planungsrechtes, für die Anlagevorschriften und zum Steu- (Bundi, Ammann-Saint-Gall, Bäumlin, Günter, Ott, Ruffy)
errecht. Wie weit diese Vorschläge politisch realisierbar Al. 1
sind, wird sich zeigen. Aber es ist an Ihnen, sie zu studieren Simultanément, un contre-projet de l'Assemblée fédérale est
und allenfalls mit parlamentarischen Vorstössen nachzu- soumis au vote du peuple et des cantons.
doppeln. Ich bin überzeugt, dass sich auf diese Weise zahl- Al. 2
reiche zu Recht festgestellte Mängel beheben lassen. Le contre-projet a la teneur suivante:
Ich bitte Sie nochmals um Ablehnung der Initiative sowie der La constitution fédérale est modifiée comme il suit:
beiden Gegenvorschläge. Art. 22ter
Al. 4 (nouveau)
La Confédération prend notamment les mesures suivantes:
30. September 1986 N 1229 Bodenspekulation. Volksinitiative
a. elle édicté des dispositions sur le maintien de la qualité et Präsident: Hier schlage ich Ihnen das folgende Abstim-
l'état du sol qui peut être affecté à l'agriculture; mungsverfahren vor: Wir stellen zuerst in einer Eventualab-
b. elle protège et encourage une répartition équitable de la stimmung die Minderheit II der Minderheit l gegenüber,
propriété foncière qui sert à satisfaire la demande indivi- danach das Resultat aus dieser Abstimmung dem Antrag der
duelle ou la propriété d'utilité publique; Mehrheit der Kommission und des Bundesrates.
c. elle empêche ou s'oppose à la concentration de la pro- Bei Artikel 2 haben wir eventuell abzustimmen über den
priété qui est nuisible tant d'un point de vue économique Antrag Kommission und Bundesrat gegenüber Minderheit
que social, en particulier par des restrictions apportées à III.
l'acquisition de terrains uniquement à titre de placement de Zu diesem Abstimmungsverfahren hat Herr Ott einen Ord-
capitaux; nungsantrag eingereicht.
d. elle prend des mesures afin d'empêcher ou d'éponger par
un prélèvement opéré en faveur de la collectivité les gains
spéculatifs sur la propriété foncière ou les plus-values fon- Ott: Gestatten Sie mir nach dieser langen Debatte ein kurzes
cières nés des mesures prises par l'Etat. Wort zur Tagesordnung. Ich beantrage Ihnen, die Abstim-
mung in Sachen Gegenvorschläge in drei Schritten vorzu-
Minorité II nehmen:
(Ruckstuhl, Eppenberger-Nesslau, Hess, Nussbaumer) 1. Zuerst möge man über die Frage befinden, ob überhaupt
Al. 1 auf die Ausarbeitung eines Gegenvorschlages eingetreten
Simultanément, un contre-projet de l'Assemblée fédérale est werden soll.
soumis au vote du peuple et des cantons. 2. Wird diese Frage bejaht, werden die Anträge Bundi und
Al. 2 Ruckstuhl einander gegenübergestellt.
Le contre-projet a la teneur suivante: 3. Definitiv ist nachher die Frage zu entscheiden, ob die
La constitution fédérale est modifiée comme il suit: obsiegende Formulierung tatsächlich als Gegenvorschlag
Art. 22ter der Volksabstimmung unterbreitet werden soll.
Al. Ibis (nouveau) Dieses Vorgehen scheint vielleicht etwas kompliziert, aber
La Confédération protège et encourage une large diffusion es ist logisch. Es ergibt nach dieser schwierigen Debatte ein
de la propriété foncière, notamment celle destinée à l'usage klareres Bild von der politischen Situation und Stimmung im
personnel du propriétaire. Rat.
Ich begründe das ganz kurz wie folgt: Es ist nichts Alltägli-
Art. 2 ches, dass das Parlament selber einen Gegenvorschlag zu
Antrag der Kommission formulieren versucht. Es ist dies nebenbei gesagt eine der
Mehrheit grössten Kompetenzen des Parlaments. Eine blosse Ja/
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Nein-Empfehlung zu einer Volksinitiative ist ja nur eine
Empfehlung. Bei einem Gegenvorschlag dagegen wird die
Minderheit l Abstimmungssituatioh für den Souverän verändert. Nun
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die haben wir übrigens ein Präjudiz für das Abstimmungsver-
Volksinitiative zu verwerfen und den Gegenentwurf anzu- fahren, das ich Ihnen beantrage. Das letzte Mal, als wir uns
nehmen. in einer ähnlichen Situation befanden, war 1983 bei der
Tatbeweisinitiative für Militärdienstverweigerer. Dort wurde
Minderheit II auch zuerst darüber abgestimmt, ob überhaupt auf die Erar-
(Ruckstuhl, Eppenberger-Nesslau, Hess, Nussbaumer) beitung eines Gegenvorschlages einzutreten sei. Das wurde
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die dann verneint. Es wäre gut, wenn wir für diese seltenen,
Volksinitiative zu verwerfen und den Gegenentwurf anzu- jedoch wichtigen Fälle eine einheitliche Praxis hätten. Es
nehmen. haben sich viele Redner hier grundsätzlich und vehement
gegen jeden Gegenvorschlag ausgesprochen. Andere Red-
Minderheit III ner- aus verschiedenen Lagern - haben sich ebenso über-
(Günter, Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Ott, Ruffy) zeugt dafür ausgesprochen, dass man wenigstens einen
Eventualantrag Versuch machen soll. Dieses Stimmenverhältnis sollte
(falls der Antrag der Minderheit l abgelehnt wird) zuerst festgestellt werden, damit ein klares Bild der Auffas-
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die sung des Rates entsteht. Darum habe ich Ihnen mein drei-
Volksinitiative anzunehmen. stufiges Abstimmungsverfahren beantragt.
Art. 2
Proposition de la commission Präsident: Herr Ott beantragt Ihnen, dass wir zuerst über die
Majorité Frage abstimmen, ob grundsätzlich ein Gegenvorschlag
Adhérer au projet du Conseil fédéral gemacht werden soll. Für den Fall, dass Sie sich für einen
Gegenvorschlag entscheiden, stimmen wir nachher über die
Minorité I Anträge der Minderheiten ab.
(Bundi, Ammann-Saint-Gall, Bäumlin, Günter, Ott, Ruffy) Ich muss Ihnen beantragen, diesen Antrag Ott abzulehnen,
L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can- weil er nicht dem üblichen Abstimmungsverfahren und dem
tons de rejeter l'initiative populaire et d'accepter le contre- Geschäftsreglement entspricht.
projet.
Abstimmung - Vote
Minorité II
(Ruckstuhl, Eppenberger-Nesslau, Hess, Nussbaumer) Für den Ordnungsantrag Ott Minderheit
L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can- Dagegen offensichtliche Mehrheit
tons de rejeter l'initiative populaire et d'accepter le contre-
projet.
Art. 1a
Minorité III
(Günter, Ammann-Saint-Gall, Bäumlin, Ott, Ruffy) Abstimmung — Vote
Proposition subsidiaire
(au cas ou la proposition de la minorité I est rejetée) Eventuell - A titre préliminaire
L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can- Für den Antrag der Minderheit l 71 Stimmen
tons d'acceter l'initiative populaire. Für den Antrag der Minderheit II 104 Stimmen
Convention des droits de l'homme 1230 N 30 septembre 1986
Definitiv - Définitivement #ST# 86.020
Für den Antrag der Mehrheit 110 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II 28 Stimmen Europäische Menschenrechtskonvention.
Protokolle 6-8
Art. 2
Convention des droits de l'homme.
Abstimmung - Vote Protocoles 6 à 8
Für den Antrag der Mehrheit 128 Stimmen Botschaft und Beschlussentwürfe vom 7. Mai 1986 (BBI II, 589)
Für den Antrag der Minderheit III 51 Stimmen Message et projets d'arrêtés du 7 mai 1986 (FF II, 605)
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 132 Stimmen
Dagegen 47 Stimmen Antrag der Kommission
Eintreten
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Antrag Steffen
Nichteintreten
#ST# 86.038 Proposition de la commission
Entrer en matière
Kantonsverfassungen. Gewährleistung
(FR, SO, GE) Proposition Steffen
Ne pas entrer en matière
Constitutions cantonales. Garantie
(FR, SO, GE) M. Dupont, rapporteur: Par un message du 7 mai 1986, le
Conseil fédéral soumet à l'approbation des Chambres fédé-
Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. Juli 1986 (BBI II, 965) rales trois protocoles à la Convention européenne des droits
Message et projet d'arrêté du 2 juillet 1986 (FF II, 985)
de l'homme. Les protocoles Nos 6 et 7 sont des protocoles
additionnels à la Convention européenne des droits de
l'homme. Ils complètent la liste des droits garantis par la
Convention. De son côté, le protocole No 8 est un protocole
d'amendement qui tend à modifier la Convention euro-
Herr Steinegger unterbreitet im Namen der Petitions- und péenne elle-même, de sorte que son entrée en vigueur est
Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen subordonnée à la ratification préalable des 21 Etats parties à
Bericht: la Convention européenne des droits de l'homme. Ces trois
instruments règlent des matières fort différentes.
Die Kommission hat die Botschaft vom 2. Juli 1986 über die Le protocole No 6 vise à abolir la peine mort en temps de
Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone paix. Le protocole No 7 complète la liste des droits dits civils
Freiburg, Solothurn und Genf geprüft. Sie ist mit dem Bun- et politiques qui sont garantis dans la Convention. Quant au
desrat der Auffassung, dass die Aenderungen sich im Rah- protocole d'amendement No 8, il tend essentiellement à
men der kantonalen Verfassungsautonomie bewegen und accélérer la procédure devant la Commission européenne
weder die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht des droits de l'homme. Ces trois protocoles sont le résultat
verletzen. de la coopération intergouvernementale menée dans le
cadre du Conseil de l'Europe, organisation qui s'est fixée
Antrag der Kommission pour but de réaliser une union plus étroite entre ses mem-
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt bres, notamment par la sauvegarde et le développement des
einstimmig, dem Bundesbeschluss über die Gewährleistung droits de l'homme et des libertés fondamentales. La Suisse a
geänderter Kantonsverfassungen zuzustimmen. pris une part active à l'élaboration de ses textes.
Le protocole additionnel No 6 «Abolition de la peine de
Proposition de la commission mort»; A la fin de 1985, dix Etats membres du Conseil de
La commission propose à l'unanimité d'accepter l'arrêté l'Europe ont aboli complètement la peine de mort. Cinq
fédéral accordant la garantie aux constitutions révisées. pays, dont la Suisse, ne l'ont maintenue qu'en temps de
guerre; six autres la prévoient aussi bien en temps de guerre
Eintreten ist obligatorisch qu'en temps de paix, à l'exception de la Turquie. Ces Etats
L'entrée en matière est acquise de plein droit n'ont toutefois pas fait usage ces dernières années de la
possibilité de prononcer des peines de mort ou de les
Detailberatung - Discussion par articles exécuter. Du moins en temps de paix, la peine de mort est
donc, à une exception près, abolie sur le plan juridique ou
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 en pratique de tous les Etats membres du Conseil de l'Eu-
Antrag der Kommission rope. L'élaboration du sixième protocole additionnel
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates remonte à des initiatives prises au sein de l'Assemblée
Titre et préambule, art. 1 et 2 parlementaire du Conseil de l'Europe et au sein de la Confé-
Proposition de la commission rence des ministres européens de la justice, et constitue la
Adhérer au projet du Conseil fédéral première Convention internationale sur l'abolition de la
peine de mort. Le protocole est entré en vigueur le 1er mars
Angenommen - Adopté 1985 après le dépôt de 5 ratifications. Le Conseil fédéral est
de l'avis que la possibilité de réintroduire la peine de mort
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble par le biais du droit de nécessité dans une situation analo-
gue à celle qui prévalait durant la seconde guerre mondiale
Für Annahme des Beschlussentwurfes 126 Stimmen ne constitue pas un obstable à la ratification du protocole.
(Einstimmigkeit) L'article 2 de celui-ci autorise expressément les Etats à
prévoir cette peine pour des actes commis en temps de
An den Ständerat - Au Conseil des Etats guerre ou de danger imminent de guerre. La Suisse serait
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Gegen die Bodenspekulation. Volksinitiative
Contre la spéculation foncière. Initiative populaire
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1986
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.073
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 30.09.1986 - 08:00
Date
Data
Seite 1220-1230
Page
Pagina
Ref. No 20 014 639
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