Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 85-073 KI-generiert

Land Speculation Initiative Debate

Geschäftsnummer VPB 85-073
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The parliamentary debate concerned a popular initiative aimed at combating land speculation and promoting broader property ownership, particularly for self-use. Opponents argued the initiative was too extreme and unrealistic, potentially harming economic freedom and property rights, while supporters emphasized the need for regulation due to the monopolistic nature of the land market and the rising costs that excluded many. Various counter-proposals were discussed, but concerns were raised about their effectiveness, potential conflicts with existing legislation, and the risk of dividing votes, ultimately leading to a recommendation to reject the initiative and its counter-proposals in favor of a more incremental legislative approach.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 22ter Absatz, Art. 22quater Absatz, Art. 22ter Absatz Ibis, Art. 24sexies Absatz, Art. 34sexies desrat, Art. 64 BV; Land Speculation Initiative Debate: Opponents argued the initiative was too extreme and unrealistic, potentially harming economic freedom and property rights, while supporters emphasized the need for regulation due to the monopolistic nature of the land market and the rising costs that excluded many. Various counter-proposals were discussed, but concerns were raised about their effectiveness, potential conflicts with existing legislation, and the risk of dividing votes, ultimately leading to a recommendation to reject the initiative and its counter-proposals in favor of a more incremental legislative approach.

Schlagwörter

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Bodenspekulation Gegenvorschlag parlamentarische Initiative Grundstücksnutzung Eigentumsrecht Grundstücksmarkt
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22ter al. 4 Buchstabe c

This provision concerns the prevention or elimination of concentrations of real estate that are economically or socially harmful, particularly by restricting the acquisition of real estate for purely speculative purposes, and is cited in the proposed counter-project.

Art. 22ter al. 4 Buchstabe d

This provision deals with preventing or levying speculative gains and compensating for added value in real estate, and is cited in the proposed counter-project.

Art. 22ter al. 1

This provision establishes the protection and promotion of widespread ownership of real estate for personal use or public benefit, and is cited in the proposed counter-project.

Art. 22ter al. 4 Buchstabe a

This provision addresses the preservation of the quality and condition of agricultural land, and is cited in the proposed counter-project.

Art. 22ter al. 4 Buchstabe b

This provision concerns the protection and promotion of widespread ownership of real estate for personal use or public benefit, and is cited in the proposed counter-project.

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Volltext

Spéculation foncière. Initiative populaire 1220 N 30 septembre 1986

#ST# Siebente Sitzung - Septième séance punkt das Baugebiet folgen zu lassen. Ich komme aus einer

Gegend, wo der Siedlungsdruck von der Stadt Zürich her

Dienstag, 30. September 1986, Vormittag die Baulandpreise in den letzten zwei Jahren um mindestens

Mardi 30 septembre 1986, matin 150 Franken pro Quadratmeter hat ansteigen lassen. Dies

bedeutet nicht weniger als 100 Prozent Verteuerung.

8.00h Die Kulturlandpreise folgen dieser Entwicklung in entspre-

chenden Relationen auf dem FUSS. Man könnte die Situation

Vorsitz - Présidence: Herr Bundi etwa mit kommunizierenden Röhren oder mit siamesischen

Zwillingen vergleichen. Die Preise für landwirtschaftlichen

Boden sind heute so hoch, dass kein praktizierender Bauer

oder landwirtschaftlicher Angestellter mehr daran denken

darf, Kulturboden zu erwerben, um eine eigene Existenz

Mitteilung - Communication aufzubauen. Auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt

kann sich nur noch tummeln, wer vorher Bauland veräus-

Präsident: Ich wünsche Ihnen einen guten Tag und erkläre sern konnte oder wer als finanzkräftiger Privater oder Mit-

die Sitzung als eröffnet. glied eine juristischen Gesellschaft sein Kapital in Sach-

Gestern abend ist die Nachricht eingetroffen, dass Herr werte investieren will.

Bundesrat Aubert erkrankt ist und sich in ärztliche Behand- Man kann sich in der Tat fragen, ob die gute landwirtschaftli-

lung begeben musste. Er steht deshalb voraussichtlich che Ausbildung unserer jungen Generation noch einen Sinn

heute und morgen im Nationalrat nicht zur Verfügung. hat, wenn die Möglichkeit zu einer selbständigen Existenz

Ich beantrage Ihnen daher, die Tagesordnung mit den mehr und mehr entzogen wird. Häufig bewerben sich heute

gestern traktandierten, jedoch nicht behandelten Geschäf- zwischen 80 und 100 bestens ausgewiesene Interessenten

ten zu ergänzen. Eine berichtigte Tagesordnung wurde mit Meisterdiplom um eine Pacht. Die Regelung des bäuerli-

Ihnen soeben ausgeteilt. chen Bodenrechts kommt deshalb mit Blick auf diese pre-

Herrn Bundesrat Aubert entbieten wir die besten Wünsche käre Situation reichlich spät, wenn nicht gar zu spät. Ich bin

für eine baldige Genesung. daher der Auffassung, dass wir jede Gelegenheit beim

Schöpf packen sollten, um diese unheilvolle und staatspoli-

tisch gefährliche Entwicklung in den Griff zu bekommen. Ich

befürchte nämlich, dass die bäuerliche Bodenrechtsvorlage,

an deren seriöser Erarbeitung ich übrigens nicht zweifle, zu

#ST# 85.073 spät in Kraft treten wird, nämlich erst dann, wenn der Boden

nur noch einigen wenigen oder den Finanzgesellschaften

Gegen die Bodenspekulation. gehört.

Volksinitiative Daher plädiere ich dafür, mindestens dem Gegenvorschlag

Contre la spéculation foncière. II (Ruckstuhl) zuzustimmen. Es gibt dafür drei Argumente:

1. Er lässt die Möglichkeit offen, die heutige Gesetzgebung

Initiative populaire

der aktuellen Situation anzupassen.

2. Er würde später auch einem fortschrittlichen bäuerlichen

Fortsetzung - Suite Bodenrecht nicht im Wege stehen.

3. Er ist nicht mit der kritischen Regelung der Mehrwertab-

Siehe Seite 1197 hiervor- Voir page 1197 ci-devant schöpfung behaftet.

Ich lasse mich sonst nicht von Hypothesen leiten. Aber die

Nein-Welle von vorgestern könnte gut wieder einmal in eine

Ja-Welle umschlagen. Mit anderen Worten: Wenn wir der

Initiative nichts, aber auch gar nichts entgegenstellen kön-

Präsident: Es folgen weitere Einzelsprecher. nen, hat sie absolut eine Chance, angenommen zu werden,

und wir würden mit abgesägten Hosen dastehen. Die

Rüttimann: Für die Ablehnung der Volksinitiative sind Bodenfrage steht breiteren Volksschichten nun doch um

bereits gestern zahlreiche Argumente vorgetragen worden, einiges näher als zum Beispiel die Kultur, und viele drängen

die ich nicht wiederholen möchte. Im Telegrammstil: Sie ist ungeduldig darauf, sie zu lösen, zumindest einmal der unge-

zu wirklichkeitsfremd, zu extrem und damit unrealistisch. sunden Jagd nach Boden ein Haltzeichen zu geben.

Gewisse Postulate hören sich zwar gut an, ja, könnten sogar Daher beantrage ich Ihnen, die Initiative abzulehnen und

unterstützt werden. Wohl oder übel muss man aber immer dem Minderheitsantrag Ruckstuhl zuzustimmen.

auch eine politische Lagebeurteilung vornehmen. Das

Fuder darf nicht überladen werden, und vor allem sollten Frau Uchtenhagen: Ich habe gestern sehr aufmerksam den

nicht unnötige Fussangeln angebracht werden. Eine solche über 20 Votanten zugehört und musste eigentlich feststel-

stellt zum Beispiel sicher die Mehrwertabschöpfung dar, len, dass man sich über die Ziele doch sehr weitgehend

über die bekanntlich auch schon das erste Raumplanungs- einig ist. Alle haben sich für eine breitere Streuung des

gesetz gestolpert ist. Eigentums eingesetzt, insbesondere des selbstbewirtschaf-

Man kann zu einer solchen Abschöpfung stehen wie man teten oder selbstbewohnten Eigentums. Niemand hat gefun-

will. Ich persönlich betrachte sie grundsätzlich als gerecht- den, dass die enorme Steigerung der Bodenpreise und der

fertigt. Trotzdem habe ich den Spatz in der Hand lieber als sogenannten Spekulationsgewinne für unser Wirtschaftssy-

die Taube auf dem Dach. Daraus erhellt auch, dass ich der stem sehr gut seien. Man befürwortet allgemein ein bäuerli-

Auffassung bin, es müsse dem Volk eine Alternative präsen- ches Boden recht. Ich glaube, darüber sind wir uns alle einig.

tiert werden. Die bisherigen gesetzlichen Möglichkeiten Aber zuhanden der Bauern möchte ich doch folgendes

wurden nicht voll ausgeschöpft bzw. sie taugten nichts, eine festhalten: Es hat mich auch etwas getroffen, wie gestern

ungeahnte Verknappung und damit Verteuerung von Grund praktisch immer das bäuerliche Boden recht im Vordergrund

und Boden abzuwenden. stand, obwohl das ja bereits in der Gesetzesmaschinerie

Auch das Raumplanungsgesetz brachte leider nicht die auf läuft. Wir werden dieses bäuerliche Bodenrecht sicher erhal-

breiter Basis erhoffte Beruhigung des Bodenmarktes. Die ten. Ich glaube auch nicht, dass Frau Kopp ihre Aussage

Siedlungsgebiete und die Kulturlandflächen sind von dieser wahr machen wird, dass, wenn ein Gegenvorschlag kommt,

wahnsinnigen Verteuerung des Bodens gleichermassen das bäuerliche Bodenrecht gestoppt wird. Aber es geht hier

betroffen. Ich vermag deshalb nicht einzusehen, warum der wirklich auch um das Recht all der Mieter, die überhaupt

Bundesrat jetzt vorsichtig und behutsam das bäuerliche keine Chancen mehr haben, eine günstige Wohnung zu

Bodenrecht vorziehen will, um dann in einem späteren Zeit- bekommen oder ein Eigenheim zu erstehen.

30. September 1986 N 1221 Bodenspekulation. Volksinitiative

Man ist sich also über die Zielsetzungen einig, aber nicht Tschuppert: Nachdem gestern abend schon fast alles

über die Mittel, wie sie realisiert werden können. Als Haupt- gesagt wurde, kann ich mich kurz fassen.

argument gegen die Initiative wurde immer wieder ange- Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass unser Bodenmarkt

führt, dasssie milden Prinzipien einer freien Marktwirschaft nicht mehr stimmt und angesichts verschiedener Erschei-

nicht vereinbar sei. Ich möchte auf dieses Argument kurz nungen eine rasche Verbesserung erwünscht ist.

eingehen. Die Initiative löst aber das Problem so wenig wie der Gegen-

Der Bodenmarkt ist kein Markt, wie er üblicherweise in der vorschlag Bundi, weil beide in der vorliegenden Fassung vor

freien Wirtschaft stattfindet, denn der Boden ist ein knappes dem Volk überhaupt keine Chance haben. Die Gründe sind

Gut, er ist nicht vermehrbar. Ein solcher Markt kann nur so Ihnen gestern abend eingehend erläutert worden. Nachdem

funktionieren, wie er eben funktioniert: Es ist ein monopoli- die Initianten erklärt haben, dass ein Gegenvorschlag im

stischer Markt, d. h., das zu knappe Angebot führt zu unver- Sinne von Herrn Ruckstuhl keinen Rückzug der Initiative zur

dienten, ungerechtfertigten monopolistischen Gewinnen. In Folge hätte, könnte wieder die gleiche Situation entstehen,

einer solchen Situation müssen auch aus ordnungspoliti- wie wir sie über das letzte Wochenende miterlebt haben,

scher Sicht Regelungen getroffen werden, welche einen denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gegenvorschlag

Rahmen schaffen, in dem Angebot und Nachfrage einiger- angenommen würde, ist sehr, sehr klein. Würden also Stadt-

massen funktionieren können. Denken Sie an die Kriegswirt- Land-Initiative und Gegenvorschlag abgelehnt, stünde man

schaft! Wenn während eines Krieges oder einer Grenzbeset- vor dem Nichts, dies vor allem auch, weil dann eine Weiter-

zung die Güter, die knapp sind, rationiert werden und wenn arbeit am bäuerlichen Bodenrecht, nach mehrmaligen Aus-

Preiskontrollen und Preisvorschriften erlassen werden müs- sagen von Frau Kopp, mit Sicherheit in Mitleidenschaft

sen, dann ist das allen einsichtig. Genau die gleiche Situa- gezogen würde.

tion haben wir beim Boden; auch da funktioniert der Markt Die dringend notwendige Revision des bäuerlichen Boden-

nicht. Ich teile die Auffassung all jener- insbesondere der rechts und die damit hoffentlich verbundene Stärkung des

bürgerlichen Sprecher, so auch von Herrn Früh -, die immer Selbstbewirtschafters darf auf keinen Fall gefährdet werden

wieder betont haben, dass die Konzentration des Bodens und muss unabhängig von diesen Vorlagen vorangetrieben

unsere freiheitliche Ordnung wahrscheinlich mehr werden. Das Postulat einer breiten Eigentumsstreuung aus-

gefährde, als es Eingriffe in dieses Recht tun. serhalb der Landwirtschaft ist sicher vernünftig und förde-

Herr Schnyder hat gesagt, dass in naher Zukunft Entschei- rungswürdig, aber weitgehend ein regionales Problem. Wie

dendes geschehen müsse und dass grosse Anstrengungen schon des öftern gesagt wurde, fehlen dazu ja die Verfas-

für eine breitere Streuung des Eigentums getroffen werden sungsgrundlagen nicht. Es erübrigt sich also auch von die-

müssten. ser Seite her ein Gegenvorschlag.

Die meisten Vorschläge, die hier gemacht wurden, gehen Ich bitte Sie, den Anträgen des Bundesrates zu folgen und

dahin, dass man unter Umständen einigen wenigen durch die Initiative ohne Gegenvorschlag dem Volke zu unterbrei-

gezielte Eigentumsförderungen, durch steuerliche Privile- ten. Ich hoffe aber, dass zum Zeitpunkt der Abstimmung

gien und anderes mehr auch ermöglicht, vielleicht eine über die Stadt-Land-Initiative die Botschaft über das bäuerli-

Liegenschaft oder zumindest eine Wohnung zu erwerben. che Bodenrecht vorliegen wird. Die Verfassungsgrundlagen

Aber wenn diese Massnahmen wirksam werden, kann höch- sind ja vorhanden, so dass nach Abschluss des Vernehmlas-

stens die Nachfrage noch etwas mehr steigen und damit sungsverfahrens speditiv eine Vorlage ausgearbeitet werden

auch die Preise. Sie können, wenn Sie nicht auf der Ange- könnte.

botsseite etwas machen und eben den Besitz einiger weni- Somit würde der Stadt-Land-Initiative wenigstens ein mate-

ger an viel Boden beschränken, keine breitere Eigentums- rieller, indirekter Gegenvorschlag gegenüberstehen. '

streuung erreichen. Genau das versucht die Initiative. Eini-

gen geht die Initiative zu weit. Deshalb hätte der Antrag Reichling: Die Stadt-Land-Initiative verfolgt - wenigstens

Bundi, der gesetzlich differenzierter ausformuliert werden teilweise - absolut schützenswerte Ziele, meiner Ansicht

könnte, wohl eine bessere Chance. nach aber mit unbrauchbaren und zum Teil auch unan-

Gar nichts bringt der Minderheitsantrag II. Da wird den nehmbaren Mitteln. Schützenswert wäre erstens eine Ein-

Leuten einfach Sand in die Augen gestreut. Wir sind ja alle dämmung der Bodenspekulation. Ich bin allerdings der Mei-

für eine breitere Streuung des Eigentums. Die Möglichkeiten nung, nicht jeder Grundstückhandel und jeder Grundstück-

zur Durchsetzung sind aber beschränkt, wenn wir nicht kauf zum Zweck der Erschliessung grösserer Areale kann

gewillt sind, auch von der Angebotsseite, von der Boden- als Spekulation bezeichnet werden, sondern schafft vielfach

seite her, Massnahmen zu ergreifen. Sobald Sie das aber gerade die Voraussetzung, dass überhaupt baureifes Areal

tun, z. B. wenn Sie die Hortung beschränken oder Eingriffe zur Verfügung steht. Aber es wird auch spekuliert, und das

bei den institutionellen Anlegern machen, sind das Eingriffe ist kein befriedigender Zustand. Zweitens ist auch die Bau-

in die Eigentumsfreiheit. Dann werden wir hier wieder die landhortung nur zum Zwecke der Preissteigerung schäd-

genau gleichen Voten haben. lich, ebenso drittens eine Eigentumskonzentration von

Die einzige Möglichkeit, Reformen einzuleiten, besteht Land, welche über die Bedürfnisse der Branche hinausgeht.

darin, den Antrag Bundi gutzuheissen. Bundi geht von einer Unbrauchbar ist hingegen die absolute Forderung nach

marktwirtschaftlichen, freiheitlichen Ordnung aus, und er dem Eigenbedarf, der zudem von einer Behörde festgestellt

tut das, was wir im Verfassungsbereich üblicherweise tun: werden soll. Ich frage mich, wer überhaupt dem Kleinge-

Er legt die Ziele fest, die in der Verfassung verankert werden werbe, dem kleinen Dienstleistungsbetrieb, z. B. einem Coif-

müssen, über die wir uns ja einig sind. Er überlässt aber die feur usw., noch Wirtschaftsraum zur Verfügung stellt, wenn

Ausgestaltung dieser Ziele dem Gesetzgeber, also uns. Ich jeder nur noch für den Eigenbedarf bauen oder preisgün-

weiss nicht, wieso man eine solche Angst hat davor, Gesetze stige Wohnungen erstellen darf? Es dürfte nach dieser

zu machen, die eine breitere Streuung des Eigentums Initiative niemand mehr ein Haus bauen, das Wohnungen

gewährleisten. Wir brauchen hier ganz sicher keine Angst zu vom ersten Stock an aufwärts und Geschäftsräumlichkeiten

haben, dass dieser Rat oder der Ständerat Gesetze im Parterre hat. Dieses Haus müsste in Einzeleigentum

beschliesst, die über das Allernötigste hinausgehen. Dieses unterteilt werden, weil niemand einen Coiffeurladen bauen

Allernötigste sollte aber möglichst rasch geschehen, sonst kann, den er nicht selbst nutzt. Für unsere Wirtschaft ist

haben wir gar keine Chancen mehr, die leidige Frage des absolut unbrauchbar, was vielleicht in guten Treuen in diese

Bodens überhaupt zu regeln. Initiative hineingenommen worden ist.

Ich bitte Sie, auf den Antrag Bundi einzutreten, wenn Sie der Ich frage mich auch, welche Behörde mit Sachverstand den

Initiative nicht zustimmen können. Ich persönlich finde, dass Raum- und Landbedarf für einen Gewerbebetrieb, für einen

die Initiative den Hebel genau dort ansetzt, wo man ihn Industriebetrieb feststellen könnte? Wer könnte entschei-

ansetzen muss, nämlich bei der Angebotsseite. den, wieviel Reservefläche ein solches Gewerbe benötigt,

um auch in späteren Jahren den Betrieb ausbauen zu kön-

nen? Sicher kann das die Unternehmung selbst besser

Spéculation foncière. Initiative populaire 1222 N 30 septembre 1986

beurteilen als irgendeine kommunale oder staatliche Be- Zersiedlung der Landschaft greift immer weiter. Während

hörde. jeder Sekunde unserer Debatte hier wird ein Quadratmeter

Die Forderung nach Eigenbedarf müsste konsequenter- Boden verbetoniert. Bauern und Mieter, Land- und Stadtbe-

weise gerade dazu führen, dass in vermehrtem Masse jene wohner sind die Betroffenen. Dieser Zustand ist nicht natur-

Bauformen - nämlich Einzelbauten - angewandt werden gewollt, sondern nichts anderes als ein Beweis, dass die

müssten, welche heute zum grössten Landverschleiss füh- Bodenordnung den Anforderungen nicht mehr genügt.

ren. Das würde der Zielsetzung der Initiative geradezu Der Bundesrat und verschiedene Redner sind der Ansicht,

entgegenwirken. man könne die Ziele der Stadt-Land-Initiative mit diversen

Die Stadt-Land-Initiative ist meiner Meinung nach abzuleh- Gesetzesrevisionen anvisieren. Aber hat man davon schon

nen. Es fragt sich, ob ein Gegenvorschlag nötig ist? Aus viel Konkretes gesehen? Nur die Stadt-Land-Initiative bietet

verschiedenen Gründen verneine ich das. Im Bereich der eine echte - demokratische und liberale - Alternative zur

Landwirtschaft ist eine ausreichende Verfassungsgrundlage heutigen Bodenordnung an. Die SP hat dieses Volksbegeh-

vorhanden. Es liegt ein Entwurf für ein neues Bodenrecht ren von Anfang an unterstützt. Im Spannungsfeld zwischen

vor, er ist in der Vernehmlassung. Es ist anzunehmen, dass Initiative und Gegenvorschlag kann die SP-Fraktion nur

auf Beginn der nächsten Legislatur dieses Rates die Bot- Lösungen akzeptieren, die gewisse Mängel des Initiativtex-

schaft vorliegt und der neue Rat mit der Beratung beginnen tes beheben. Welche Initiative hat keine kleinen Mängel?

kann. Der Gegenvorschlag Bundi, den wir Sozialdemokraten

Jeder Gegenvorschlag, der allgemein formuliert ist, also unterstützen, ist für uns als Minimum zu betrachten. Er ist

nicht nur auf das Siedlungsgebiet begrenzt ist, sondern ein realistischer Kompromiss.

Landwirtschafts- und Siedlungsgebiet umfasst, verunsichert

die Anwendung der Verfassungsgrundlage für das Landwirt- Allenspach: Im Verlaufe der Diskussion sind viele Bekennt-

schaftsland. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein nisse über die Notwendigkeit der Eigentumsförderung im

kombinierter Gegenvorschlag Siedlungs- und Landwirt- allgemeinen und der Wohneigentumsförderung im beson-

schaftsgebiet abgelehnt werden sollte, weil dann hinsicht- deren abgelegt worden. Das ist erfreulich; es wäre aber

lich Anwendbarkeit der speziellen Verfassungsgrundlage für besser, wenn solche Leitgedanken den Rat bei der Beratung

ein bäuerliches Bodenrecht Unklarheit auftreten muss. des Steuergesetzes leiten könnten, beispielsweise bei der

Ich sehe in den Gegenvorschlägen Bundi und Ruckstuhl Besteuerung der sogenannten Eigenmiete. Hier könnten Sie

eine grosse Gefahr für die Verwirklichung des bäuerlichen etwas Wirksames für die Wohneigentumsförderung tunl

Bodenrechtes. Die Gegenvorschläge erschweren auch die Solange der Wohneigentümer fiskalisch dermassen bestraft

Entscheidfindung im Abstimmungsverfahren, wie wir am wird, wie das heute der Fall ist, bleibt die breite Streuung

letzten Wochenende wieder gesehen haben. Wäre die Kul- des Wohneigentums auf Dauer doch eine Illusion.

turinitiative ohne Gegenvorschlag angenommen worden? Die Initiative ist in ihren Grundzügen widersprüchlich,

Wäre der Gegenvorschlag angenommen worden, wenn sie genauer gesagt: sie ist unehrlich. Im ersten Absatz prokla-

zurückgezogen worden wäre? Da lässt sich kalkulieren, wir miert sie zwar: «Eigentum ist gewährleistet», in den Absät-

wissen es nie; es sei denn, es würden beide Vorlagen sehr zen 2 bis 5 höhlt sie aber dieses Eigentum dermassen aus,

klar abgelehnt oder angenommen. dass von einer Gewährleistung des Eigentums keine Rede

Der Gegenvorschlag mit der Zielsetzung der breiten Eigen- mehr sein kann. Eine dermassen widersprüchliche oder

tumsstreuung ist nicht nötig, weil wir verschiedene Verfas- unehrliche Verfassungsbestimmung ist meines Erachtens

sungsartikel zur Förderung des Privateigentums haben, sei nicht verfassungswürdig. Auch der Gegenvorschlag l krankt

es über steuerliche Ordnungen, sei es im Bereich der zwei- an ähnlichen Widersprüchen.

ten Säule. Sie kennen diese Möglichkeiten, sie sind alle In der heutigen Diskussion ist vor allem von den landwirt-

nicht ausgeschöpft. Man sollte sich zuerst auf bestehende schaftlichen Grundstücken, von der Landschaft, die es zu

Verfassungsgrundsätze stützen, bevor man neue schafft. erhalten gelte, die Rede, vom selbstgenutzten Wohneigen-

Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, die Stadt-Land- tum. Die Initiative und die Gegenvorschläge gehen aber

Initiative abzulehnen und auf sämtliche Gegenvorschläge zu weiter. Sie erfassen den gesamten Immobilienbereich, nicht

verzichten. nur das Landwirtschaftsgebiet und das Bauland. Sie erfas-

sen auch die Geschäftsliegenschaften, die gewerblichen

Robbiani: La speculazione fondiaria, la scomparsa di aree Betriebe und die Fabriklokalitäten. Die Konsequenzen die-

agricole e il degrado paesaggistico, l'uso irrazionale del ses umfassenden Geltungsbereiches sind kaum ausgelotet

suolo e l'evoluzione del prezzo dei terreni sono un problema worden. Der Bau von Geschäftsliegenschaften beispiels-

particolare in Ticino. «Il problema dei problemi» lo definì un weise - zum Zwecke von Kapitalanlagen - soll gemäss

suo collega, signora Kopp, l'ex Consigliere federale Fritz Initiative untersagt und gemäss Gegenvorschlag l erschwert

Honegger. werden. Wo soll aber der junge, aktive und innovative

Citerò e mostrerò pochi esempi per dimostrare la gravita di Berufsmann, der sich selbständig machen will, einen

questo problema nella regione al sud delle Alpi. Betrieb eröffnen, wenn er sich nicht zu Beginn irgendwo

Nella fascia rurale attorno a Lugano il prezzo del terreno è einmieten kann? Er verfügt zumeist nicht über das notwen-

passato da fr. 30 il mq nel 1960 a medie di fr. 500. Non dige Kapital - neben den Produktionsmitteln und den Ein-

parliamo del prezzo del terreno nelle città! Fr. 5000 il mq a richtungen -, auch noch Geschäftslokalitäten zu erstellen

Locamo, che pure ha una vocazione turistica. oder zu erwerben. Die Initiative und die Gegenvorschläge

E' stato il collega Flavio Cotti, all'epoca consigliere di Stato, verunmöglichen oder erschweren jungen Berufsleuten aller

che, discutendo della legge cantonale sull'agricoltura, ha Berufsrichtungen, sich selbständig zu machen und eine

denunciato «il sacrificio a favore dell'edificazione e lo sgre- eigene Existenz aufzubauen. Wollen wir das?

tolamento progressivo dell'area agricola». Initiative und Gegenvorschlag l verunmöglichen oder

Altro esempio: per l'approvvigionamento del paese, il erschweren es den Bauträgern, Baukonsortien oder institu-

Ticino, secondo le norme federali, dovrebbe offrire 4520 tionellen Anlegern, im Wohnbausektor aktiv tätig zu sein.

ettari di terreni agricoli. Quest'area da destinare all'agricol- Unsere Bauvorschriften sind aber dermassen kompliziert,

tura non è più disponibile. die Planung dermassen zeitraubend und die Erschliessung

Cari colleghi, questa è la carta che indica «residuati agri- dermassen komplex und kostspielig, dass es dem Normal-

coli» delle regioni del Luganese e del Mendrisiotto, che in bürger ohne Baujuristen in den meisten Fällen nicht mehr

altre epoche furono zona rurale. Segnate in arancione möglich ist, ein Haus zu bauen, nicht einmal mehr ein

vedete le zone agricole ancora disponibili. Sono macchio- Einfamilienhaus! Grössere Bauten übersteigen zudem die

line sul territorio edificato o incoativo. E' qualche cosa di più Finanzkraft eines Einzelnen. Werden nun die Bauträger und

del «prodotto degli abusi», collega Bonnard. die institutionellen Anleger vom Wohnungsbau ausge-

In den letzten Jahrzehnten sind - nicht nur im Tessin - schlossen, werden keine grösseren Wohnbauten mehr

Tausende von Hektaren Kulturland überbaut worden. Die erstellt werden können, und es sind keine Gesamtüberbau-

30. September 1986 N 1223 Bodenspekulation. Volksinitiative

ungen mehr möglich. Damit wäre eine Verschärfung der trage ich Ihnen erneut, sowohl die Initiative als auch den

Wohnungsknappheit vorprogrammiert. Die Mieter würden Gegenvorschlag, heisse er nun l oder II, abzulehnen.

Ihnen für diese Verschärfung der Wohnungsnot kaum Im Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Wei-

danken. terentwicklung des Bodenrechts sind zahlreiche wirksame

In der bisherigen Diskussion sind die institutionellen Anle- Möglichkeiten zur Verbesserung der heutigen bodenpoliti-

ger schwer angegriffen worden. Manchmal hatte man den schen Situation aufgezeigt worden. Zudem haben einige

Eindruck, die Pensionskassen seien die Ursachen allen Diskussionsredner durchblicken lassen, dass sie beabsichti-

Uebels. Dabei ist der Liegenschaftenbesitz der Pensionskas- gen, mit Einzelvorstössen aktiv in die Bodenrechtsdiskus-

sen weit geringer, als allgemein angenommen wird. Es ist sion einzugreifen. Wir begrüssen dies. Dieser Weg der klei-

bezeichnend, dass diesbezüglich keine Zahlen genannt wor- neren Schritte verspricht, realistisch gesehen, mehr Erfolg

den sind. Die Pensionskassen müssen ihre Gelder anlegen. als die zur Diskussion stehende «Stadt-Land-Initiative» bzw.

Sie müssen Erträge erzielen. Täten sie dies nicht, wären die ihre Gegenvorschläge, welche vor dem Volk kaum eine

Prämien der Versicherten höher und die Renten kleiner. Chance haben dürften.

Wollen wir das?

Ich habe versucht, an einigen wenigen Beispielen die prakti- M. Ruffy, rapporteur: Le débat nourri qui s'est déroulé hier

schen Konsequenzen von Initiative und Gegenvorschlag et ce matin est le reflet assez fidèle de celui que nous avions

aufzuzeigen. Es gäbe noch mehr solcher Beispiele. Wir eu en commission. Les fronts se sont constitués à peu près

müssen diese Konsequenzen bis zum Ende denken. Es nützt de la même manière. Si la fonction sociale de la propriété

nichts, später zu sagen: «Das habe ich nicht gewollt!» n'est contestée par personne, certains pensent que celle-ci

Aus diesen Gründen lehne ich die Initiative und die Gegen- n'est plus assurée et que seule sa diffusion, et notamment la

vorschläge ab. Ich bin ohnehin kein Freund von Gegenvor- diffusion de la propriété foncière, peut mettre les citoyens à

schlägen, weil mit Ihnen zu viele taktische Manöver verbun- l'abri des phénomènes de concentration. D'autres, à l'op-

den sind. Wir müssen zu klaren Entscheiden zurückkom- posé, ne pensent pas que cette évolution soit si redoutable

men: Nein zur Initiative, Nein zu den Gegenvorschlägen. et contestent notamment que la répartition de la propriété

soit une caractéristique du système économique libéral. On

Schnyder-Bern, Berichterstatter: Mit dieser breiten Debatte notera tout de même en passant la remise en question des

über die Stadt-Land-Initiative wären die Positionen bezogen. chiffres statistiques avancés en l'occurrence sur la propriété

Die konsequenten Gegner von Initiative und Gegenvorschlä- des logements. J'aurai personnellement l'occasion de reve-

gen, die beides mit der Begründung ablehnen, den zahlrei- nir sur ce point, mais ce que nous a dit M. Martignoni était

chen bodenpolitischen Problemen sei nicht auf diese Weise assez révélateur du flou qui règne en matière de statistiques

beizukommen, lehnen allzu dirigistische Massnahmen, aber sur la propriété foncière et sur la propriété des logements.

auch die mit der Initiative beabsichtigte starke Einfluss- Comme en commission, on a assisté à ce qu'on pourrait

nahme des Staates und damit verbunden die kalte Enteig- appeler un chasse-croisé idéologique dans lequel la droite

nung des Landbesitzes, ab. Die zweite Gruppe unterstützt renonce à considérer la propriété foncière comme automati-

ebenso konsequent die Initiative, gegebenenfalls den quement libératrice et où la gauche défend les vertus de

Gegenvorschlag Bundi, weil sie glaubt, nur drastische Mass- cette propriété qu'il faut absolument répartir. Pas au point,

nahmen könnten die fehlerhafte Politik auf dem Boden- cependant, dira M. Fehr, de priver les collectivités publiques

markt wirkungsvoll korrigieren. Dazwischen sehe ich eine de la possibilité de mener une politique prévoyante par

dritte Gruppe, die wohl der Initiative eine Absage erteilen l'achat anticipé de terrains, pour les mettre à disposition

will, aber glaubt, mit einem Gegenvorschlag vor das Volk d'une politique dynamique d'industrialisation, de loge-

treten zu müssen. Ich rufe dieser Gruppe noch einmal die ments. Cette mise au point, de la part d'un responsable

Bedenken der Kommissionsmehrheit in Erinnerung: Wenn d'une commune, était très frappante.

Sie dem Gegenvorschlag der Minderheit l (Bundi) zustim- Voilà pour le fond: mais si l'écart est déjà grand, il s'est

men, unterstützen Sie eine Formulierung, welche zahlreiche encore accentué par les clivages issus des différentes straté-

Postulate enthält, die bereits im Revisionsentwurf zum bäu- gies proposées. Celles-ci vont de la simple opposition radi-

erlichen Bodenrecht konkretisiert sind. Falls dieser Gegen- cale à l'initiative, en prétendant que les bases légales et

entwurf wegen des doppelten Nein vom Volk abgelehnt constitutionnelles existantes suffisent à faire progresser

werden sollte, sind Sie mitverantwortlich, wenn in einem notre système dans le sens indiqué, du moins partiellement,

solchen Falle die Revision des bäuerlichen Bodenrechts par cette initiative, jusqu'au véritable soutien de ceux qui

tatsächlich im Eimer landet. disent que c'est là le seul moyen d'intervenir dans un

Es ist uns ein grosses Anliegen, wertvolle Vorarbeiten domaine où citadins et ruraux doivent mener le même

wenigstens beim landwirtschaftlichen Teil des Bodenrechts combat. Entre ces deux pôles se trouvent les partisans des

in diesem Zeitpunkt nicht zu gefährden. Der Revisionsvor- propositions Bundi et Ruckstuhl, dont nous parlerons ulté-

schlag müsste unter neuen Vorzeichen von Grund auf neu rieurement.

durchgearbeitet werden. Gleichzeitig muss ich Ihnen sagen, Je ne crois pas faire injure aux intervenants en disant

dass die Initianten ihre Initiative bei diesem Gegenvorschlag qu'aucun argument nouveau et péremptoire n'a été pré-

kaum zurückziehen werden. Machen Sie sich keine falschen senté au cours de cette discussion, de sorte que la majorité

Vorstellungen! Das haben die Vertreter der Initianten schon de la commission est d'accord de poursuivre dans le sens

in Oensingen durchblicken lassen. Im Rundbrief Nr. 29 des qui a été choisi à l'issue des débats internes, à savoir que

«Stadt-Land-Komitees» wird erneut festgehalten: c'est véritablement le rejet de l'initiative, sans contre-projet,

«Der Gegenvorschlag Bundi/Ott, welcher dem Nationalrat qui s'impose, comme l'avait proposé le Conseil fédéral. Et

als Minderheitsantrag der Kommission vorlegen wird, ist ce, pour la raison évoquée déjà par notre président, à savoir

allerdings aus der Sicht der Stadt-Land-Initiative zu wenig que la proposition Bundi risque de diviser les voix des

konkret.» Der Gegenvorschlag der Minderheit II schliesslich partisans du changement, étant entendu que les initiants ne

würde - da bin ich mit Kollege Nussbaumer einig - bei sont pas disposés à retirer leur initiative jugeant le contenu

Ablehnung der Initiative die Revision des bäuerlichen de cette proposition insuffisant pour satisfaire les objectifs

Bodenrechts nicht gefährden, weil er ausser einer verbalen contenus dans l'initiative.

Absichtserklärung sehr wenig, konkret überhaupt nichts, Si l'on examine maintenant le contenu de la proposition

enthält. Da bin ich mit Frau Uchtenhagen einig. Genügt ein Ruckstuhl, on constate effectivement qu'elle n'entrave pas

solch magerer Gegenvorschlag wirklich, um ernsthaft der le développement des modifications du droit foncier rural.

Initiative als Alternative gegenübergestellt zu werden? Wir En revanche, aux yeux de la majorité de votre commission,

glauben kaum. Es scheint uns deshalb ehrlicher zu sein, die son contenu n'appelle pas de changement en lui-même, les

Initiative ohne Gegenvorschlag dem Volk zu präsentieren. bases constitutionnelles existantes permettent d'obtenir

Es soll entscheiden, ob es eine so drastische Abkehr von der une diffusion de la propriété foncière et de la propriété de

heutigen Bodenpolitik wünscht oder nicht. Deshalb bean- logements si véritablement la volonté politique est là. Il n'y a

Spéculation foncière. Initiative populaire 1224 N 30 septembre 1986

donc pas lieu de jeter en quelque sorte de la poudre aux aus stärkeren Beschränkungen des Grundeigentums. Die

yeux des citoyens et des citoyennes avec une proposition Initiative greift sehr stark in die Verfügung über den Boden

qui n'apporterait rien de nouveau. ein. Es würde deshalb nicht genügen, sie mit öffentlich-

C'est pourquoi, au nom de la majorité de la commission, je rechtlichen, die Nutzung beschränkenden Normen auszu-

vous recommanderai de suivre les propositions du Conseil führen. Die Initiative hätte eine grundlegende Umgestaltung

fédéral, c'est-à-dire de soumettre l'initiative au peuple en le des Privatrechts zur Folge. Verschiedene privatrechtliche

priant de la rejeter, et ceci sans contre-projet. Institute müssten angepasst werden.

Dass heute Probleme im Zusammenhang mit dem Boden-

Bundesrätin Kopp: Es ist mir ein Anliegen, zunächst der recht bestehen - darauf haben verschiedene Sprecher hin-

vorberatenden Kommission sowie dem Präsidenten und gewiesen -, ist nicht von der Hand zu weisen. Ich erwähne

dem Berichterstatter französischer Zunge herzlich für die nur Stichworte wie Kulturlandverlust, Baulandhortung und

sorgfältige Arbeit zu danken. niedrige Eigentumsquote.

Da die Gültigkeit der Initiative unbestritten und Eintreten Im folgenden möchte ich Ihnen darlegen, wieso der Bundes-

obligatorisch ist, konzentriere ich mich auf die materielle rat trotzdem zum Schluss kommt, die Stadt-Land-Initiative

Beurteilung. sei abzulehnen.

Das Bodenrecht ist geschichtlich gewachsen und besteht Artikel 22ter Absatz 1 der Initiative betrifft die Eigentumsga-

aus zahlreichen Einzelbereichen. Die einschlägigen boden- rantie und unterscheidet sich kaum vom geltenden Recht.

rechtlichen Normen sind an verschiedenen Orten in der Im deutschen Text wird bloss der bestimmte Artikel «das»

Bundesverfassung zu finden, ferner in der Gesetzgebung weggelassen. Der französische Text - es wurde darauf hin-

und auf Verordnungsstufe. Kernstück der bodenrechtlichen gewiesen - bleibt jedoch unverändert. Ich bezweifle, dass

Ordnung in der Bundesverfassung sind die Artikel 22ter und diese juristische Spitzfindigkeit, die allein den deutschen

22quater. Sie sind relativ spät in die Bundesverfassung Text betrifft, in der Praxis ein neues Verständnis der Eigen-

aufgenommen worden, nämlich erst im Jahre 1969. Das tumsgarantie zur Folge hätte.

Grundgesetz enthält zahlreiche weitere bodenrechtliche Artikel 22ter Absatz 2 betrifft den Erwerb von Grundeigen-

Kompetenzbestimmungen und ausreichende Grundrechts- tum und enthält die Vorschrift, dass Grundstücke nur zum

garantien. Es fehlt ihm indessen eine geschlossene und klar Eigengebrauch bei nachgewiesenem Bedarf oder zur

erkennbare eigentumspolitische Konzeption. Eine neue Bereitstellung preisgünstiger Wohnungen erworben werden

bodenrechtliche Ordnung in die Bundesverfassung aufzu- dürfen. Damit könnte das Grundeigentum sicher längerfri-

nehmen, scheint dem Bundesrat denkbar - vor allem im stig auf breitere Bevölkerungsschichten verteilt werden. Die

Zusammenhang mit einer Totalrevision-, aber verfassungs- angestrebte Streuung des Grundeigentums ist aber zu radi-

politisch nicht dringlich. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass kal und trägt zudem dem Umstand nicht Rechnung, dass es

das Bodenrecht vor allem auf der Gesetzesstufe ausgestaltet schützenswerte Interessen an der Bodennutzung gibt, die

wird. Hier prallen auch die Interessen aufeinander, und hier nicht auf dem Eigentum zum Selbstgebrauch beruhen. An

sind die Sachfragen zu lösen. erster Stelle zu nennen sind die Miete und die Pacht. Die

Aus diesen Gründen ist der Versuch einer Umgestaltung des Erwerbsvoraussetzung Eigengebrauch wird nun von der

Bodenrechtes uno actu anspruchsvoll. Die Stadt-Land- Initiative, abgesehen von der Erstellung von preisgünstigen

Initiative unternimmt ihn, und zwar für das Siedlungsgebiet Wohnungen, ohne Einschränkung verwendet. Dem Gesetz-

und den landwirtschaftlichen Boden, für juristische und geber bleibt kein Handlungsspielraum, zumal der Begriff

natürliche Personen. «Eigengebrauch» nicht offen, sondern inhaltlich fest umris-

Die Vertreter der Initianten legten Ihrer Kommission die sen ist. Dazu kommt das ausdrückliche Verbot der reinen

Beweggründe dar, die zur Initiative führten und die ich kurz Kapitalanlage, das eine liberale Handhabung in der Praxis

zusammenfassen möchte: Druck, den landwirtschaftlichen verhindert.

Boden zu überbauen, Investitionen institutioneller Anleger Herr Nationalrat Fehr hat in diesem Zusammenhang die

in den Boden, verstärkt durch die Gesetzgebung über die Frage gestellt, wie es denn um die Bodenpolitik durch die

zweite Säule, erschwerter Zugang des Eigengebrauchers zu Gemeinden bestellt sei, und ich verstehe seine Sorge als

Siedlungs- bzw. Wohnraum, überdimensionierte Bauzonen, Stadtpräsident sehr gut. Die Initiative nimmt tatsächlich

kurz: Bodenspekulation, Kulturlandverlust und Bodenpreis- nicht Rücksicht auf die Bedürfnisse des Gemeinwesens. Es

steigerung. könnte auch eine Gemeinde nur Land erwerben, um preis-

Der Text der Initiative enthält allerdings keine Zielnormen. günstige Wohnungen zu erstellen. Jeder andere Lander-

Diese ergeben sich vielmehr aus den Absichtserklärungen werb, der von der Gemeinde her gesehen sehr sinnvoll ist,

der Initiantenvertreter und aus der Beurteilung der von der wäre untersagt. Eine Gemeinde könnte beispielsweise kein

Initiative vorgeschlagenen Einzelmassnahmen für das Grundstück erwerben mit dem Zweck, bei einem privaten

Bodenrecht. Der Initiativtext weist insofern auch eine vielfäl- Quartierplanverfahren mitzusprechen, was sinnvoll ist. Noch

tige Struktur auf. Er enthält Normen mit Grundrechtscharak- schwieriger wird es mit der Frage nach dem Eigenbedarf.

ter, Gesetzgebungsaufträge und sehr detaillierte Regeln, die Was ist denn für eine Gemeinde Eigenbedarf? Wenn sie ein

fast materiellem Gesetzesrecht gleichkommen. Die Initiative Verwaltungsgebäude erstellt, wird man sagen: Das ist

geht dabei von einem neuen Eigentumsbegriff aus, der sich Eigenbedarf. Aber bereits bei einem Jugend- und Freizeit-

primär an der Funktion des Bodens und nicht mehr an der zentrum oder bei einem Schwimmbad wird es problema-

mehr oder weniger umfassend verstandenen Sachherr- tisch - und wer hätte dann darüber zu bestimmen, was für

schaft des Eigentümers orientiert. Der Boden soll in abseh- eine Gemeinde Eigenbedarf ist? Ich hoffe, dass ich damit zu

barer Zukunft nur noch von Eigentümern erworben und dieser Frage Stellung genommen habe.

genutzt werden können, die bestimmte Voraussetzungen Eine praktische Folge der Starrheit der Initiative ist, dass es

erfüllen, nämlich Selbstbewirtschaftung und Bereitstellung nicht mehr möglich wäre, eine Geschäftsliegenschaft zu

preisgünstiger Wohnungen. Damit werden auch der Nut- erwerben und weiterzuvermieten. Damit komme ich auf eine

zungszweck und die Nutzungsform des Bodens sehr ein- Frage zu sprechen, die Herr Nationalrat Hess gestellt hat.

schränkend festgelegt. So untersagt die Initiative ausdrück- Der Besitzer eines Computershops, die Besitzerin einer Klei-

lich die reine Kapitalanlage. Andere Nutzungsformen wer- derboutique oder die junge Anwältin wären gezwungen, ihr

den indirekt - und von den Initianten wahrscheinlich teil- Ladenlokal oder ihr Büro beispielsweise im Stockwerkei-

weise gar nicht beabsichtigt-verunmöglicht, wie beispiels- gentum zu erwerben; sie könnten es nicht mehr blosss

weise die Miete von Geschäftslokalen und die Pacht. Ver- mieten. Das wäre gerade für junge Leute, die neu einen

schiedene bodenrelevante Verfassungsaufträge, im Bereich Beruf ergreifen, prohibitiv. Ueber die Prüfung des Bedarfs-

der Raumplanung, des Gewässerschutzes, der Forstwirt- nachweises bei Unternehmen kämen die staatlichen Behör-

schaft und anderswo begrenzen bereits heute die Eigen- den ferner in Versuchung - darauf hat Herr Nationalrat

tumsgarantie und dabei vor allem die Bodennutzung. Das Reichling hingewiesen -, gleichzeitig eine Kontrolle der

angestrebte neue Bodenrecht ist jedoch geprägt von weit- Investitions- und Expansionspläne vorzunehmen. Der Bau

30. September 1986 N 1225 Bodenspekulation. Volksinitiative

von Geschäfts- und Wohnhäusern würde komplizierter. Für zurückhaltende Anlagepolitik der institutionellen Anleger ist

grössere Ueberbauungen, die heute von einem Generalun- deshalb sicher erwünscht.

ternehmer an die Hand genommen werden, müssten die Artikel 22ter Absatz 3 betrifft die landwirtschaftlichen

späteren Eigentümer juristisch zusammengeschlossen sein, Grundstücke. Das bäuerliche Bodenrecht soll revidiert wer-

bevor der Grundstein gelegt wäre. den. Die Revisionsvorschläge einer Expertenkommission

Mit dem Erwerbskriterium des Eigengebrauchs taucht fer- unter der Leitung von Prof. Zimmerli befinden sich in der

ner die Frage auf, was mit einem Grundstück geschieht, Vernehmlassung. Vorgeschlagen wird, das bäuerliche

wenn die Vorausetzungen für den Erwerb nachträglich weg- Bodenrecht in einem einzigen Gesetz zusammenzufassen.

fallen. Vermutlich würde man ähnliche Massnahmen vorse- Die Stellung des Selbstbewirtschafters soll gestärkt werden.

hen müssen, wie dies beim Erwerb von Grundstücken durch Herr Risi hat die Frage aufgeworfen, ob wir bereit seien, das

Personen im Ausland der Fall ist: Widerruf der Bewilligung, Gesetz zügig durchzuziehen. Der Zeitrahmen sieht wie folgt

Verpflichtung zur Veräusserung innert Frist. Eingehende aus: Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis Ende

Normierungen und weitgehende staatliche Kontrollen Februar 1987, und wir hoffen, dass wir dem Parlament noch

wären nicht zu umgehen. im Jahre 1987 eine Vorlage unterbreiten können. Inwieweit

Eine wesentliche und von den Urhebern der Initiative beab- die Vorschläge der Kommission Zimmerli geändert werden

sichtigte Begleiterscheinung der Initiative wäre, dass die müssen, wird natürlich vom Ergebnis des Vernehmlas-

natürlichen Personen spätestens innerhalb eines Generatio- sungsverfahrens abhängen.

nenwechsels gezwungen wären, sich den neuen Bedingun- Die Initiative verfolgt zwar weitgehend dasselbe Ziel wie die

gen des Eigentumserwerbs zu unterziehen. Das hätte mas- Revision des bäuerlichen Bodenrechts. Sie unterscheidet

sive Eingriffe in die Substanz des Erbrechts zur Folge. sich jedoch in den vorgeschlagenen Massnahmen. Ein wich-

Juristische Personen dagegen, die keinen natürlichen Tod tiger Nachteil der Initiative liegt darin, dass sie keine Aus-

kennen und deren Lebenserwartung schwierig abzuschät- nahme vom Grundsatz der Selbstbewirtschaftung zulässt.

zen ist (darf ich bemerken, dass im Interesse unserer Volks- Diese Lösung ist zu schematisch. Der Bundesrat möchte

wirtschaft die Lebensdauer glücklicherweise doch beträcht- auch familienpolitische Aspekte berücksichtigt wissen -

lich ist), könnten das Eigentum weiterführen. Das hat den auch auf diesen Aspekt haben verschiedene Redner hinge-

Bundesrat zu Recht dazu geführt, von einem gespaltenen wiesen. Zudem würde die Verpachtung praktisch ausge-

Bodenrecht zu sprechen, weil für die juristische Person schlossen, obschon sie beispielsweise für die Arrondierung

andere Regeln gelten als für die natürlichen Personen. eines Betriebes durchaus sinnvoll sein kann. Die Experten-

Aus raumplanerischer Sicht ist zu bemerken, dass die kommission Zimmerli schlägt hier wesentlich differenzier-

Bodenpreise aufgrund des verringerten Angebots an Bau- tere Lösungen vor.

land steigen könnten. Gleichzeitig wäre mit dem vermehrten Ferner befriedigt die willkürliche Begrenzung des Erwerbs-

Bau von Einfamilienhäusern zu rechnen; denn sie wären preises auf den doppelten Ertragswert für landwirtschaftli-

rechtlich und organisatorisch leichter zu realisieren als che Gewerbe nicht, weil den Investitionen so nur ungenü-

Siedlungen oder Mehrfamilienhäuser. Deshalb wäre im gend Rechnung getragen werden kann.

Siedlungsgebiet mit einem eher grösseren Flächenver- Die Initiative erklärt alle nicht als Bauland erschlossenen

brauch zu rechnen. Auf das Problem der Geschäftslokalitä- Grundstücke zum Landwirtschaftsgebiet. Es ist unklar, ob

ten für kleinere Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe habe mit der Annahme der Initiative eine unmittelbar wirksame

ich bereits hingewiesen. Rückzonung erfolgen oder nur ein entsprechender Auftrag

für Planrevisionen erteilt würde. Raumplanerisch ist jeden-

Ausserhalb der Bauzone, insbesondere in naturnahen falls unbefriedigend, dass keine differenzierte Interessenab-

Gebieten, hätte die Initiative dagegen einen hemmenden wägung beim Entscheid über die Bodennutzung mehr mög-

Einfluss auf Landschaftsveränderungen. Wohnpolitisch lich wäre. Standortgebundene Bauten wie beispielsweise

wäre das Primat des Eingengebrauchs und der Bereitstel- eine Kiesgrube wären in der Landwirtschaftszone nicht

lung preisgünstiger Wohnungen positiv zu werten. Als mehr möglich. Auch hier ist eine differenzierte, zurückhal-

schrankenlos geltende Vorschriften sind diese Leitideen tende Praxis und nicht eine schematische Lösung zu bevor-

allerdings zu starr. Der Bundesrat befürchtet, dass aufgrund zugen.

der restriktiven Erwerbsvoraussetzungen der Wohnbedarf Insgesamt bestehen in der Schweiz zu grosse Vorräte an

während einer längeren Uebergangszeit nur ungenügend ausgeschiedenen Bauzonen. Der Erschliessungsgrad der

gedeckt wird. Immerhin erstellen heute ertragsorientierte Bauzonen ist aber je nach Region verschieden; insbeson-

Unternehmen und Einzelpersonen sowie die Anleger der dere Randregionen haben ein Ueberangebot an unerschlos-

zweiten Säule annährend 90 Prozent aller Mietwohnungen. senen Baulandreserven. Ihre Umwandlung in landwirt-

Ob diese Gruppe ihre Tätigkeiten ganz auf den preisgünsti- schaftliches Gebiet würde eine lokal erwünschte Siedlungs-

gen Wohnungsbau verlegen würde, ist fraglich; denn dies entwicklung verhindern. Die Agglomerationen könnten sich

wäre nur möglich, wenn eine unter dem Marktniveau lie- hingegen weiter entwickeln.

gende Verzinsung des Eigenkapitals in Kauf genommen Schliesslich gilt es zu beachten, dass die Zeit nicht stehen-

würde. geblieben ist. Die Kantone sind daran, die Richtpläne zu

Ferner würde - ich habe es bereits angedeutet - die Erstel- erstellen und geeignetes Kulturland auszuschreiben. Es

lung von Eigentumswohnungen und Gruppensiedlungen scheint zwar, dass verschiedene Kantone die bis 1986 ver-

erschwert, da der Generalunternehmer das zu überbauende längerte Frist zur Einreichung ihrer Richtpläne nicht einhal-

Grundstück nicht mehr selbst erwerben könnte. Jene Eigen- ten werden. Der Bundesrat wird mit dem nötigen Nach-

tümer, die preisgünstige Wohnungen erstellen, müssten druck, als ultima ratio mit Subventionskürzungen, für eine

sich eine staatliche Preis- und Mietzinskontrolle gefallen raschere Verwirklichung besorgt sein.

lassen, was weitere Investoren abschrecken dürfte. Zu Artikel 22ter Absatz 5: Die Initiative regelt auch die Frage

Für die institutionellen Anleger brächte die Initiative eine der Entschädigung für den Fall einer Enteignung neu. Nach

nicht unbedeutende Umstellung ihrer Anlagepolitik. Immer- geltendem Recht und nach der Praxis des Bundesgerichts

hin können heute die dem BVG unterstellten Pensionskas- wird bei Enteignung volle Entschädigung in Geld geschul-

sen bis zu 50 Prozent ihres Vermögens von gegenwärtig det. Nach der Initiative soll nur noch so weit entschädigt

140 Milliarden Franken in Liegenschaften investieren. Die- werden, als eine bereits realisierte Nutzung aufgehoben

ser grosszügige Rahmen wurde glücklicherweise bisher nur oder beschränkt wird. Der Wert eines Grundstückes

von wenigen Anlegern ausgeschöpft. Trotzdem sind die bestimmt sich danach nur nach der jeweiligen Nutzung.

institutionellen Anleger zumindest teilweise dafür verant- Damit würden erhebliche Vermögenswerte rückwirkend ver-

wortlich, dass Privatpersonen vom Markt verdrängt werden, nichtet. Insofern wird mit der Initiative der Besitzstand nicht

denn sie haben erheblich mehr Mittel zur Verfügung als der gewahrt.

Mann oder die Frau von der Strasse, die an einem eigenen Ferner ist auf die fast unlösbaren Schwierigkeiten hinzuwei-

Haus oder einer eigenen Wohnung interessiert sind. Eine sen, die den Gemeinwesen aus der Pflicht zum Realersatz

Spéculation foncière. Initiative populaire 1226 N 30 septembre 1986

bei Enteignung landwirtschaftlicher Grundstücke erwach- diesem Bericht haben ein Echo in verschiedenen parlamen-

sen könnten. Artikel 22quater Absatz 4 verlangt eine Mehr- tarischen Vorstössen gefunden, so beispielsweise in den

wertabschöpfung durch die Kantone. Im Raumplanungsge- Motionen Früh und Nussbaumer. Sie betreffen u. a. die

setz besteht bereits eine Grundlage für den Ausgleich plane- Stellung der Mieter, das Vorkaufsrecht zugunsten der Mieter

rischer Wertsteigerungen und Nachteile in der Form eines und die Anlagen der zweiten und dritten Säule. Der Bundes-

Rechtsetzungsauftrages an die Kantone. Die Initiative ist rat ist auch bei diesen Vorstössen bereit, diese als Postulate

hier weniger flexibel, weil andere Lösungen als das Instru- entgegenzunehmen.

ment der Mehrwertabgabe ausgeschlossen werden. Es ist Im Zusammenhang mit einem von beiden Räten bereits als

allerdings zuzugeben, dass das Ausgleichsinstrumentarium Postulat überwiesenen Vorstoss von Nationalrat Loretan

gemäss Raumplanungsgesetz erst in wenigen Kantonen ein- sind wir ferner an der Vorbereitung einer Revision des

geführt ist. Mit einer Systemänderung auf Verfassungsstufe Raumplanungsgesetzes. Damit beantworte ich die Fragen

kann dieses Vollzugsproblem jedoch nicht gelöst werden. von Herrn Nationalrat Müller. Die wichtigsten Punkte betref-

Ich komme zu den Uebergangsbestimmungen. Sie ermäch- fen den Schutz des Kulturlandes, die Verdeutlichung der

tigen die Zivilgerichte, den neuen Artikel 22ter unmittelbar Erschliessungspflicht, die Vereinfachung des Umlegungs-

anzuwenden, falls die Ausführungsgesetzgebung nicht rechtes und die Sicherung des Vollzuges. Ein Vorentwurf

innert sechs Jahren vorliegt. Es ist zwar durchaus verständ- meines Departementes wird zurzeit erarbeitet und ist schon

lich, dass die Urheber der Initiative die rasche Umsetzung recht weit gediehen. Die revidierte Raumplanungsverord-

der Initiative in Gesetzesrecht absichern wollten. Die nung, mit der die Fruchtfolgeflächen besser geschützt wer-

Uebergangsbestimmung wirft aber grosse praktische Pro- den, ist bereits am 1. Mai 1986 in Kraft getreten.

bleme auf. Komplexes Verfassungsrecht sollte meines Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen im Namen des

Erachtens nicht unmittelbar durch Zivilgerichte und die Ver- Bundesrates, Volk und Ständen die Verwerfung der Initiative

waltung konkretisiert werden. zu empfehlen.

Ich komme zu einer Schlussbetrachtung. Wie Sie der Bot- Gestatten Sie mir noch, dass ich zu den beiden Gegenvor-

schaft und meinen Aeusserungen entnehmen können, ver- schlägen Stellung nehme.

kennt der Bundesrat die Probleme auf dem Bodenmarkt Zunächst zum Antrag Ruckstuhl (Minderheit II). Sie haben

nicht. Die Förderung des Eigengebrauchs, die vermehrte den Wortlaut vor sich: «Der Bund schützt und fördert die

Streuung des Grundeigentums, der Schutz des landwirt- breite Streuung des Grundeigentums, insbesondere soweit

schaftlichen Bodens, die Dämpfung der Bodenpreise sowie es vom Eigentümer selbst genutzt wird.» Dazu möchte ich

die Bereitstellung genügenden und preisgünstigen Wohn- folgendes zu bedenken geben: Kaum jemand zweifelt daran,

raums sind Ziele, die uns in Zukunft vermehrt beschäftigen dass Grundeigentum in der Schweiz breiter gestreut sein

müssen, und zu diesen Zielsetzungen bestand praktisch in könnte und dass dem einzelnen der Zugang zum selbst

allen Voten der gestrigen und heutigen Debatte Zustim- genutzten Boden erleichtert werden sollte. Aus dieser Sicht

mung. dürfte dem Antrag von Herrn Nationalrat Ruckstuhl keine

Das von der Initiative vorgeschlagene Eigengebrauchsmo- Opposition erwachsen. Fragen stellen sich hingegen in

dell ist aber zu starr und insofern mangelhaft. Ich habe Ihnen kompetenzrechtlicher und in rechtspolitischer Hinsicht.

dies eingehend geschildert. Welche zusätzlichen Bundeskompetenzen würden mit dem

Für den Bundesrat lassen sich wichtige Ziele der Initiative neuen Artikel 22ter Absatz Ibis geschaffen? Herr National-

milden bestehenden Verfassungsgrundlagen verfolgen. Ein rat Ruckstuhl möchte erreichen, dass der Bund die breite

Musterbeispiel ist die Revision des bäuerlichen Boden- Streuung selbstgenutzten Grundeigentums schützt. Offen-

rechts. Ich teile die Auffassung der Urheber der Initiative bar geht es um einen Schutz- und Förderungsartikel, der

nicht, dass ein griffiges bäuerliches Bodenrecht eine Aende- ohne Gebote und Verbote auskommen soll. Davon werden

rung der Bundesverfassung voraussetzt. Auch im Raum- Impulse für die Steuerpolitik, die Förderung des Wohnungs-

planungsrecht sind mit den bestehenden Verfassungs- baues und eine eigentumsfreundlichere Anlagepolitik der

grundlagen Revisionsschritte denkbar, ferner im Sachen- institutionellen Anleger erwartet. Im vorgeschlagenen Text

recht. werden keine Massnahmen erwähnt und wird dem Bund

In der Stellungnahme zur Motion Nussbaumer vom 20. März auch nicht eindeutig eine Gesetzgebungskompetenz erteilt.

1986 erklärt sich der Bundesrat schliesslich bereit, die Anla- Handelt es sich also um eine blosse Ziel- oder Programm-

gevorschriften für die dem BVG unterstellten Institutionen norm? Der Begriff «schützen» wird in der Bundesverfas-

zu prüfen. sung verschiedentlich verwendet. Er wird fast immer mit

Ich habe bereits einleitend darauf hingewiesen, dass die einem ausdrücklichen Gesetzgebungsauftrag verbunden,

Bundesverfassung zahlreiche bodenrechtliche Bestimmun- so beispielsweise beim Umweltschutz, Vogel- oder Tier-

gen, aber kein geschlossenes und vollständiges eigentums- schutz. Beim Antrag Ruckstuhl müsste man dagegen eher

politisches Konzept enthält. Eine derartige Verankerung der davon ausgehen, dass der Bund bloss im Rahmen seiner

Eigentumsordnung wird im Rahmen der Totalrevision ange- Aufgabenerfüllung auf das genannte Ziel achtet, ähnlich wie

strebt. dies gestützt auf Artikel 24sexies Absatz 2 BV in bezug auf

Praktisch spürbare Kompetenzlücken bestehen indessen schützenswerte Landschaft und Ortsbilder geschieht. Als

heute am ehesten dort, wo eigentumspolitisch begründete Juristin hätte ich jedenfalls Mühe, im vorgeschlagenen Arti-

Eingriffe in den Bodenmarkt im Siedlungsgebiet zur Diskus- kel 22ter Absatz 1 eine eindeutige Gesetzgebungskompe-

sion stehen. Ob derartige Massnahmen aber erwünscht tenz für den Bund zu erblicken. Dem Bund stünde hingegen

sowie technisch und politisch realisierbar sind, ist eine eine Förderungskompetenz zu. Er könnte beispielsweise

offene Frage. finanzielle Anreize schaffen, die zu einer breiten Eigentums-

Abgesehen vom Mieterschutz, wo Initiative und Gegenvor- streuung und zur Bildung von selbstgenutztem Eigentum

schlag demnächst zur Abstimmung kommen, sieht der Bun- führen. Wenn wir aber einen Blick auf Artikel 34sexies

desrat vorläufig keinen Anlass, die Verfassung zu ändern. Absatz 1 BV werfen, so stellen wir fest, dass der Bund

Damit soll eine zukünftige Verfassungsänderung nicht kate- bereits heute verpflichtet ist, Massnahmen zur Förderung

gorisch ausgeschlossen werden; sie soll aber nicht in und Verbilligung des Erwerbs von Wohnungs- und Hausei-

Zusammenhang mit der vorliegenden Initiative geschehen. gentum zu treffen. Es fragt sich deshalb, welche Neuerung

Der Bundesrat zieht ein schrittweises Vorgehen vor. In die- der Antrag Ruckstuhl brächte. Eine Verstärkung dieser Art

sem Sinne liess er von einer verwaltungsinternen Arbeits- von Eigentumsförderung mit finanziellen Anreizen setzt

gruppe unter der Leitung von Herrn Direktor Baschung vom keine Verfassungsrevision voraus. Das Privatrecht könnte

Bundesamt für Raumplanung einen Bericht über die Weiter- bereits heute gestützt auf Artikel 64 BV in den Dienst einer

entwicklung des Bodenrechts erarbeiten und veröffentli- breiteren Eigentumsstreuung gestellt werden. Ein erster

chen. Er enthält Vorschläge zum Raumplanungsrecht, zu Schritt erfolgte in den sechziger Jahren mit der Einführung

den Anlagevorschriften und zur Anlagepolitik institutioneller des Stockwerkeigentums. Bei den institutionellen Anlegern

Anleger sowie zur Rechtstellung der Mieter. Die Ideen in der zweiten Säule wären schon heute zusätzliche Massnah-

30. September 1986 N 1227 Bodenspekulation. Volksinitiative

men denkbar, zum Beispiel die Herabsetzung des Liegen- schutz, gestützt auf das Umweltschutzgesetz, ist dem Bun-

schaftsanteils; aber auch dazu bedarf es keiner Verfas- desrat ein wichtiges Anliegen. Dieses Problem muss ange-

sungsgrundlage. Dafür genügt eine Aenderung des Verord- packt werden. Eine Aenderung der Verfassung ist aber auch

nungsrechts, und ich habe Ihnen dargelegt, dass der Bun- hier nicht notwendig.

desrat bereit ist, diese Frage zu überprüfen. In der Hauptsa- b) Schutz und Förderung der breiten Streuung des Grundei-

che überschneidet sich der Antrag mit bestehenden Zustän- gentums, das dem Eigenbedarf oder gemeinnützigen Zielen

digkeiten. Er enthält insofern eine Art Auftrag, die eigen- dient: Dieser Punkt ist auch Gegenstand des Minderheitsan-

tumsbezogene Gesetzgebung zu überprüfen und noch trages Ruckstuhl. Ich fasse mich deshalb kurz und weise auf

mehr auf das Ziel einer Förderung des selbst genutzten folgende Zuständigkeiten des Bundes hin: Artikel 34quater

Eigentums auszurichten. Unklar bleibt, ob der Bund zusätz- Absatz 6, Artikel 34sexies: Wohnbau und Eigentumsförde-

liche Kompetenzen erhalten soll. rung.

Ist der Weg der Verfassungsgebung für eine breitere Streu- Unklar ist, ob mit der Förderung des Grundeigentums, das

ung des Grundeigentums nötig und richtig? Es würde genü- «gemeinnützigen Zielen dient» ein Widerspruch im Gegen-

gen, das Ziel vom Parlament aus mittels Motionen und vorschlag eingebaut ist, der seine Wirkung insbesondere

Postulaten - wie dies bereits angedeutet wurde - zu verfol- gegenüber einem Teil der institutionellen Anleger sehr

gen, dies im Sinne einer schrittweisen Weiterentwicklung schwächen könnte. Es Messe sich geltend machen, dass

des Bodenrechtes, zu welcher der Bundesrat bereit ist. Die auch die Anlagen der Pensionskassen gemeinnützigen Zie-

Chance, dass das Initiativkomitee die Initiative aufgrund des len dienten.

Gegenvorschlages Ruckstuhl zurückzieht, ist gering. Wenn c) Verhütung oder Behebung der volkswirtschaftlich oder

beide Vorlagen, Initiative und Gegenvorschlag, abgelehnt sozial schädlichen Konzentration von Grundeigentum, ins-

würden, wäre dem Anliegen der breiteren Eigentumsstreu- besondere durch Einschränkung des Grundstückerwerbs zu

ung ein schlechter Dienst erwiesen worden. Auch wenn der reiner Kapitalanlage: Hier handelt es sich um eine neue

Gegenvorschlag politisch in erster Linie das Siedlungsge- Bundeszuständigkeit. Die Verhütung oder Behebung der

biet anvisiert, erfasst der Verfassungstext doch auch das volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Konzentration

Landwirtschaftsgebiet; anders wäre es nicht denkbar, soll von Grundeigentum, namentlich durch Einschränkung des

doch dieser Gegenvorschlag ein Gegenstück zur Initiative Grundstückerwerbs zu reiner Kapitalanlage, dürfte der zen-

sein, die ebenfalls beides umfasst. Die laufenden Bestrebun- trale und auch politisch am meisten umstrittene Punkt des

gen zur Eigentumsförderung sowie die Revision des Boden- beantragten Gegenvorschlages sein. Er würde es verfas-

rechtes wären bei Ablehnung von Initiative und Gegenvor- sungsrechtlich erlauben, die Investitionen der institutionel-

schlag politisch zumindest angeschlagen. Ich frage Sie: Wie len Anleger in den Boden zurückzudrängen. Allerdings

sollen wir mit dem bäuerlichen Bodenrecht weiterfahren, ergäben sich erhebliche Probleme der praktischen Durch-

wenn das Volk sowohl die Initiative als auch den Gegenvor- führbarkeit und eine weitgehende staatliche Kontrolle des

schlag ablehnen würde? Dies ist in diesem Zusammenhang Bodenmarktes.

meine grösste Sorge. Artikel 22ter Absatz 4 Buchstabe c gäbe dem Gesetzgeber

Gestatten Sie mir, dass ich auch noch zum Antrag von Herrn ein Messer gegenüber den institutionellen Anlegern in die

Nationalratspräsident Bundi (Minderheit l) Stellung nehme. Hand, wobei erst die Ausführungsgesetzgebung zeigen

Er sieht als direkten Gegenentwurf zur Stadt-Land-Initiative würde, ob es wirklich gut schneidet. Ferner könnte der

eine Ergänzung von Artikel 22ter vor. Inhaltlich geht er von Auftrag, Eigentum zu fördern, das gemeinnützigen Zielen

der parlamentarischen Initiative Bundi «Bodenrecht» aus, dient, der Klinge einiges von ihrer Schärfe nehmen. Ich habe

die ihrerseits auf dem Verfassungsentwurf von 1977 beruht. das bereits erwähnt.

Dieser Gegenvorschlag begnügt sich nicht mit Programm- d) Verhinderung oder Abschöpfung von Spekulationsgewin-

und Zielnormen oder mit allgemein gehaltenen eigentums- nen und Mehrwertausgleich: Hier muss nach den einzelnen

politischen Förderungsaufträgen. Er begründet teilweise Elementen differenziert werden. Für die Verhinderung von

neue bodenrechtliche Zuständigkeiten des Bundes, und Spekulationsgewinnen enthält die Verfassung heute keinen

zwar in Form eines Gesetzgebungsauftrages. Teilweise spezifischen Auftrag. Unter Umständen Messen sich -

überschneidet sich der vorgeschlagene Artikel 22ter gestützt auf bestehende Bundeskompetenzen - Massnah-

Absatz 4 mit geltendem Verfassungsrecht. Zielbestimmun- men im Privatrecht, im Raumplanungsrecht und im bäuerli-

gen, zum Beispiel die breite Streuung des Grundeigentums, chen Bodenrecht ergreifen.

und Kompetenznormen gehen dabei ineinander über. Die Was die Abschöpfung von Spekulationsgewinnen betrifft, so

Aufzählung einzelner bodenrechtlicher Zuständigkeiten des befasst sich heute die Verfassung nicht ausdrücklich damit.

Bundes in den Buchstaben a bis d ist offenbar nicht Ueberschneidungen bestehen mit der Steuerharmonisie-

abschliessend gemeint. So wird der Artikel eingeleitet durch rung, wobei es sich dort um eine blosse Grundsatzgesetzge-

den offenen Auftrag: «Der Bund trifft insbesondere folgende bungskompetenz handelt. Der Gegenvorschlag würde es

Vorkehrungen ....» dem Bund ermöglichen, eine eigene Spekulationsgewinn-

Ich gehe nun auf die vier konkreten bodenrechtlichen steuer neben der kantonalen Grundstückgewinnsteuer zu

Zuständigkeiten ein. erheben.

a) Bestimmungen über die Erhaltung von Qualität und Für den Ausgleich von Mehrwerten bei Grundeigentum ist

Bestand des landwirtschaftlich genutzen Bodens: Diese auf Artikel 24quater über die Raumplanung hinzuweisen.

bodenrechtliche Zuständigkeit bringt nichts Neues. Hinzu- Ich habe mich diesbezüglich bereits geäussert.

weisen ist namentlich auf die folgenden Kompetenznormen Neues Verfassungsrecht wird vor allem gegen die Konzen-

der Bundesverfassung: Artikel 31 bis Absatz 3 Buchstabe b: tration des Grundeigentums und gegen Spekulationsge-

Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer lei- winne eingesetzt. In diesen beiden Buchstaben c und d liegt

stungsfähigen Landwirtschaft sowie Festigung des bäuerli- denn auch das kompetenzrechtliche und politische Kern-

chen Grundbesitzes. Artikel 22quater: Raumplanung. stück des Antrages. Hier stellt sich auch die Frage nach dem

Gestützt auf das Postulat Loretan wird eine Revision des Verhältnis zur Eigentumsgarantie. Im Rahmen der boden-

Raumplanungsgesetzes vorbereitet. Sie hat unter anderem rechtlichen Zuständigkeiten gemäss Antrag der Minderheit l

einen besseren Schutz des landwirtschaftlichen Bodens könnte der Bund zweifellos die Eigentumsgarantie

zum Ziel, und zwar mit der bereits beschlossenen Revision beschränken. Seine Gesetzgebungsaufträge würden zu den

der Raumplanungsverordnung. im geltenden Absatz 2 von Artikel 22ter genannten Befug-

Insgesamt geht es um eine Verdeutlichung der Bestimmun- nissen gehören, die Enteignungen und Eigentumsbeschrän-

gen des Raumplanungsgesetzes über die Ausscheidung von kungen im öffentlichen Interesse rechtfertigen. Ob und wie-

Bau- und Landwirtschaftszonen. Die Raumplanungsgesetz- weit der vorgeschlagene Absatz 4 darüber hinaus die gel-

gebung kann ohne zusätzliche Verfassungskompetenz tende Entschädigungsgarantie bei Enteignung derogieren

angepasst werden. könnte, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Die Frage einer

Artikel 24sexies Umweltschutz: Der qualitative Boden- entschädigungslosen Enteignung könnte sich namentlich

Spéculation foncière. Initiative populaire 1228 N 30 septembre 1986

bei Vorkehrungen gegen die Konzentration von Grundei- Eintreten ist obligatorisch

gentum stellen. L'entrée en matière est acquise de plein droit

Ins Verhältnis zur föderativen Zuständigkeitsverteilung

gesetzt, enthält der vorgeschlagene Artikel 22ter Absatz 4 Detailberatung - Discussion par articles

umfassende Bundeszuständigkeiten. Die Kantone können

grundsätzlich noch so lange und so weit Recht setzen, als Titel und Ingress, Art. 1

der Bund es nicht tut. Angesichts der dargelegten Ueber- Antrag der Kommission

schneidungen mit bestehenden Kompetenzen dürften mit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

den in den Buchstaben a und b genannten Regelungsberei-

chen wenige zusätzliche Eingriffe des Bundes in kantonale Titre et préambule, art. 1

Zuständigkeiten verbunden sein. Dies trifft etwa für das Proposition de la commission

bäuerliche Bodenrecht zu, den Umweltschutz und die Adhérer au projet du Conseil fédéral

Eigentumsförderung. Die Verhütung und Behebung der Angenommen - Adopté

volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Konzentration

von Grundeigentum gemäss Buchstabe c stellt zwar eine Art. 1a

neue Bundesaufgabe dar. Ihre Auswirkung auf die tatsäch- Antrag der Kommission

lich wahrgenommene Aufgabenzuständigkeit der Kantone Mehrheit

ist beschränkt, soweit diesen ein entsprechendes Handeln Ablehnung des Antrages der Minderheit

schon heute durch Bundesrecht verwehrt ist.

Anders verhält es sich mit den Gesetzgebungsaufträgen Minderheit l

gemäss Buchstabe d: Die obligatorische Abschöpfung von (Bundi, Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Günter, Ott, Ruffy)

Spekulationsgewinnen und der Mehrwertausgleich sollen Abs. 1

vom Bund geregelt werden, und zwar nicht bloss rahmenge- Gleichzeitig wird Volk und Ständen ein Gegenentwurf der

setzlich. Damit sind Eingriffe in das kantonale Abgaberecht Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet.

verbunden. Der Verfassungstext gemäss Antrag Bundi lässt Abs. 2

ferner offen, welchem Gemeinwesen die Einnahmen zukom- Der Gegenentwurf lautet:

men würden. Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Der Minderheitsantrag Bundi dürfte mit den Zielen der Art. 22ter

«Stadt-Land-Initiative» weitgehend übereinstimmen. Er Abs. 4 (neu)

orientiert sich aber hinsichtlich Struktur und Inhalt des Der Bund trifft insbesondere folgende Vorkehrungen:

vorgeschlagenen Verfassungstextes kaum am Volksbegeh- a. er erlässt Bestimmungen über die Erhaltung von Qualität

ren. Es werden dem Gesetzgeber zwar konkrete, boden- und Bestand des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens;

rechtliche Aufträge erteilt; sie sind aber nicht so detailliert b. er schützt und fördert die breite Streuung des Grundei-

ausgestaltet wie bei der «Stadt-Land-Initiative». gentums, das dem Eigenbedarf oder gemeinnützigen Zielen

Ich komme zu den Schlussfolgerungen bezüglich des Antra- dient;

ges der Minderheit l. Dieser ist gekennzeichnet durch zahl- c. er verhütet oder behebt die volkswirtschaftlich oder sozial

reiche Ueberschneidungen mit geltendem Verfassungs- schädliche Konzentration von Grundeigentum, insbeson-

recht. Föderativ gesehen könnten vor allem Eingriffe in das dere durch Einschränkung des Grundstückerwerbs zu rei-

kantonale Abgaberecht Schwierigkeiten bereiten. Das ner Kapitalanlage;

eigentums- und ordnungspolitische Kernstück des Antrages d. er trifft Massnahmen, damit Spekulationsgewinne mit

liegt im Kampf gegen die Konzentration von Grundeigentum dem Grundeigentum verhindert oder abgeschöpft und

und gegen die Bodenspekulation. Hier werden dem Bund Mehrwerte beim Grundeigentum, die durch staatliche Vor-

Gesetzgebungsaufträge erteilt, welche die Bundesverfas- kehrungen entstehen, zugunsten der Allgemeinheit ausge-

sung in dieser Klarheit und mit dieser Tragweite heute nicht glichen werden.

kennt. Auf einen direkten Gegenentwurf zur «Stadt-Land-

Initiative» ist im Interesse einer schrittweisen Anpassung Minderheit II

des Bodenrechts auf Gesetzes- und Verordnungsstufe zu (Ruckstuhl, Eppenberger-Nesslau, Hess, Nussbaumer)

verzichten. Nach der Abstimmung über die «Stadt-Land- Abs. 1

Initiative», die gegen 1987 erfolgen kann, lassen sich die Gleichzeitig wird Volk und Ständen ein Gegenentwurf der

Arbeiten an der parlamentarischen Initiative Bundi «Boden- Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet.

recht» wieder aufnehmen, wie es Ihre Kommission zu die- Abs. 2

sem Geschäft bereits beschlossen hat. Damit fällt neben den Der Gegenentwurf lautet:

laufenden gesetzgeberischen Arbeiten die Frage der Ord- Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

nung des Grundeigentums in der Verfassung trotz Ableh- Art. 22ter

nung der «Stadt-Land-Initiative» nicht aus Abschied und Abs. Ibis (neu)

Traktanden. Der Bund schützt und fördert die breite Streuung des

Ich empfehle Ihnen, auch den Antrag der Minderheit l abzu- Grundeigentums, insbesondere soweit es vom Eigentümer

lehnen. selbst genutzt wird.

Zum Schluss darf ich nochmals folgendes festhalten: Sie

haben - wie dies auch Frau Uchtenhagen bemerkt hat - Art. 1a

festgestellt, dass vor allem die Zielsetzung eines breiter Proposition de la commission

gestreuten Eigentums von keiner Seite bestritten wird. Majorité

Wenn Sie den Bericht über die Weiterentwicklung des Rejeter la proposition de la minorité

Bodenrechts aufmerksam durchlesen, so finden Sie eine

ganze Menge von Vorschlägen für die Revision des Raum- Minorité I

planungsrechtes, für die Anlagevorschriften und zum Steu- (Bundi, Ammann-Saint-Gall, Bäumlin, Günter, Ott, Ruffy)

errecht. Wie weit diese Vorschläge politisch realisierbar Al. 1

sind, wird sich zeigen. Aber es ist an Ihnen, sie zu studieren Simultanément, un contre-projet de l'Assemblée fédérale est

und allenfalls mit parlamentarischen Vorstössen nachzu- soumis au vote du peuple et des cantons.

doppeln. Ich bin überzeugt, dass sich auf diese Weise zahl- Al. 2

reiche zu Recht festgestellte Mängel beheben lassen. Le contre-projet a la teneur suivante:

Ich bitte Sie nochmals um Ablehnung der Initiative sowie der La constitution fédérale est modifiée comme il suit:

beiden Gegenvorschläge. Art. 22ter

Al. 4 (nouveau)

La Confédération prend notamment les mesures suivantes:

30. September 1986 N 1229 Bodenspekulation. Volksinitiative

a. elle édicté des dispositions sur le maintien de la qualité et Präsident: Hier schlage ich Ihnen das folgende Abstim-

l'état du sol qui peut être affecté à l'agriculture; mungsverfahren vor: Wir stellen zuerst in einer Eventualab-

b. elle protège et encourage une répartition équitable de la stimmung die Minderheit II der Minderheit l gegenüber,

propriété foncière qui sert à satisfaire la demande indivi- danach das Resultat aus dieser Abstimmung dem Antrag der

duelle ou la propriété d'utilité publique; Mehrheit der Kommission und des Bundesrates.

c. elle empêche ou s'oppose à la concentration de la pro- Bei Artikel 2 haben wir eventuell abzustimmen über den

priété qui est nuisible tant d'un point de vue économique Antrag Kommission und Bundesrat gegenüber Minderheit

que social, en particulier par des restrictions apportées à III.

l'acquisition de terrains uniquement à titre de placement de Zu diesem Abstimmungsverfahren hat Herr Ott einen Ord-

capitaux; nungsantrag eingereicht.

d. elle prend des mesures afin d'empêcher ou d'éponger par

un prélèvement opéré en faveur de la collectivité les gains

spéculatifs sur la propriété foncière ou les plus-values fon- Ott: Gestatten Sie mir nach dieser langen Debatte ein kurzes

cières nés des mesures prises par l'Etat. Wort zur Tagesordnung. Ich beantrage Ihnen, die Abstim-

mung in Sachen Gegenvorschläge in drei Schritten vorzu-

Minorité II nehmen:

(Ruckstuhl, Eppenberger-Nesslau, Hess, Nussbaumer) 1. Zuerst möge man über die Frage befinden, ob überhaupt

Al. 1 auf die Ausarbeitung eines Gegenvorschlages eingetreten

Simultanément, un contre-projet de l'Assemblée fédérale est werden soll.

soumis au vote du peuple et des cantons. 2. Wird diese Frage bejaht, werden die Anträge Bundi und

Al. 2 Ruckstuhl einander gegenübergestellt.

Le contre-projet a la teneur suivante: 3. Definitiv ist nachher die Frage zu entscheiden, ob die

La constitution fédérale est modifiée comme il suit: obsiegende Formulierung tatsächlich als Gegenvorschlag

Art. 22ter der Volksabstimmung unterbreitet werden soll.

Al. Ibis (nouveau) Dieses Vorgehen scheint vielleicht etwas kompliziert, aber

La Confédération protège et encourage une large diffusion es ist logisch. Es ergibt nach dieser schwierigen Debatte ein

de la propriété foncière, notamment celle destinée à l'usage klareres Bild von der politischen Situation und Stimmung im

personnel du propriétaire. Rat.

Ich begründe das ganz kurz wie folgt: Es ist nichts Alltägli-

Art. 2 ches, dass das Parlament selber einen Gegenvorschlag zu

Antrag der Kommission formulieren versucht. Es ist dies nebenbei gesagt eine der

Mehrheit grössten Kompetenzen des Parlaments. Eine blosse Ja/

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Nein-Empfehlung zu einer Volksinitiative ist ja nur eine

Empfehlung. Bei einem Gegenvorschlag dagegen wird die

Minderheit l Abstimmungssituatioh für den Souverän verändert. Nun

Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die haben wir übrigens ein Präjudiz für das Abstimmungsver-

Volksinitiative zu verwerfen und den Gegenentwurf anzu- fahren, das ich Ihnen beantrage. Das letzte Mal, als wir uns

nehmen. in einer ähnlichen Situation befanden, war 1983 bei der

Tatbeweisinitiative für Militärdienstverweigerer. Dort wurde

Minderheit II auch zuerst darüber abgestimmt, ob überhaupt auf die Erar-

(Ruckstuhl, Eppenberger-Nesslau, Hess, Nussbaumer) beitung eines Gegenvorschlages einzutreten sei. Das wurde

Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die dann verneint. Es wäre gut, wenn wir für diese seltenen,

Volksinitiative zu verwerfen und den Gegenentwurf anzu- jedoch wichtigen Fälle eine einheitliche Praxis hätten. Es

nehmen. haben sich viele Redner hier grundsätzlich und vehement

gegen jeden Gegenvorschlag ausgesprochen. Andere Red-

Minderheit III ner- aus verschiedenen Lagern - haben sich ebenso über-

(Günter, Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Ott, Ruffy) zeugt dafür ausgesprochen, dass man wenigstens einen

Eventualantrag Versuch machen soll. Dieses Stimmenverhältnis sollte

(falls der Antrag der Minderheit l abgelehnt wird) zuerst festgestellt werden, damit ein klares Bild der Auffas-

Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die sung des Rates entsteht. Darum habe ich Ihnen mein drei-

Volksinitiative anzunehmen. stufiges Abstimmungsverfahren beantragt.

Art. 2

Proposition de la commission Präsident: Herr Ott beantragt Ihnen, dass wir zuerst über die

Majorité Frage abstimmen, ob grundsätzlich ein Gegenvorschlag

Adhérer au projet du Conseil fédéral gemacht werden soll. Für den Fall, dass Sie sich für einen

Gegenvorschlag entscheiden, stimmen wir nachher über die

Minorité I Anträge der Minderheiten ab.

(Bundi, Ammann-Saint-Gall, Bäumlin, Günter, Ott, Ruffy) Ich muss Ihnen beantragen, diesen Antrag Ott abzulehnen,

L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can- weil er nicht dem üblichen Abstimmungsverfahren und dem

tons de rejeter l'initiative populaire et d'accepter le contre- Geschäftsreglement entspricht.

projet.

Abstimmung - Vote

Minorité II

(Ruckstuhl, Eppenberger-Nesslau, Hess, Nussbaumer) Für den Ordnungsantrag Ott Minderheit

L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can- Dagegen offensichtliche Mehrheit

tons de rejeter l'initiative populaire et d'accepter le contre-

projet.

Art. 1a

Minorité III

(Günter, Ammann-Saint-Gall, Bäumlin, Ott, Ruffy) Abstimmung — Vote

Proposition subsidiaire

(au cas ou la proposition de la minorité I est rejetée) Eventuell - A titre préliminaire

L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can- Für den Antrag der Minderheit l 71 Stimmen

tons d'acceter l'initiative populaire. Für den Antrag der Minderheit II 104 Stimmen

Convention des droits de l'homme 1230 N 30 septembre 1986

Definitiv - Définitivement #ST# 86.020

Für den Antrag der Mehrheit 110 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II 28 Stimmen Europäische Menschenrechtskonvention.

Protokolle 6-8

Art. 2

Convention des droits de l'homme.

Abstimmung - Vote Protocoles 6 à 8

Für den Antrag der Mehrheit 128 Stimmen Botschaft und Beschlussentwürfe vom 7. Mai 1986 (BBI II, 589)

Für den Antrag der Minderheit III 51 Stimmen Message et projets d'arrêtés du 7 mai 1986 (FF II, 605)

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 132 Stimmen

Dagegen 47 Stimmen Antrag der Kommission

Eintreten

An den Ständerat - Au Conseil des Etats

Antrag Steffen

Nichteintreten

#ST# 86.038 Proposition de la commission

Entrer en matière

Kantonsverfassungen. Gewährleistung

(FR, SO, GE) Proposition Steffen

Ne pas entrer en matière

Constitutions cantonales. Garantie

(FR, SO, GE) M. Dupont, rapporteur: Par un message du 7 mai 1986, le

Conseil fédéral soumet à l'approbation des Chambres fédé-

Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. Juli 1986 (BBI II, 965) rales trois protocoles à la Convention européenne des droits

Message et projet d'arrêté du 2 juillet 1986 (FF II, 985)

de l'homme. Les protocoles Nos 6 et 7 sont des protocoles

additionnels à la Convention européenne des droits de

l'homme. Ils complètent la liste des droits garantis par la

Convention. De son côté, le protocole No 8 est un protocole

d'amendement qui tend à modifier la Convention euro-

Herr Steinegger unterbreitet im Namen der Petitions- und péenne elle-même, de sorte que son entrée en vigueur est

Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen subordonnée à la ratification préalable des 21 Etats parties à

Bericht: la Convention européenne des droits de l'homme. Ces trois

instruments règlent des matières fort différentes.

Die Kommission hat die Botschaft vom 2. Juli 1986 über die Le protocole No 6 vise à abolir la peine mort en temps de

Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone paix. Le protocole No 7 complète la liste des droits dits civils

Freiburg, Solothurn und Genf geprüft. Sie ist mit dem Bun- et politiques qui sont garantis dans la Convention. Quant au

desrat der Auffassung, dass die Aenderungen sich im Rah- protocole d'amendement No 8, il tend essentiellement à

men der kantonalen Verfassungsautonomie bewegen und accélérer la procédure devant la Commission européenne

weder die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht des droits de l'homme. Ces trois protocoles sont le résultat

verletzen. de la coopération intergouvernementale menée dans le

cadre du Conseil de l'Europe, organisation qui s'est fixée

Antrag der Kommission pour but de réaliser une union plus étroite entre ses mem-

Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt bres, notamment par la sauvegarde et le développement des

einstimmig, dem Bundesbeschluss über die Gewährleistung droits de l'homme et des libertés fondamentales. La Suisse a

geänderter Kantonsverfassungen zuzustimmen. pris une part active à l'élaboration de ses textes.

Le protocole additionnel No 6 «Abolition de la peine de

Proposition de la commission mort»; A la fin de 1985, dix Etats membres du Conseil de

La commission propose à l'unanimité d'accepter l'arrêté l'Europe ont aboli complètement la peine de mort. Cinq

fédéral accordant la garantie aux constitutions révisées. pays, dont la Suisse, ne l'ont maintenue qu'en temps de

guerre; six autres la prévoient aussi bien en temps de guerre

Eintreten ist obligatorisch qu'en temps de paix, à l'exception de la Turquie. Ces Etats

L'entrée en matière est acquise de plein droit n'ont toutefois pas fait usage ces dernières années de la

possibilité de prononcer des peines de mort ou de les

Detailberatung - Discussion par articles exécuter. Du moins en temps de paix, la peine de mort est

donc, à une exception près, abolie sur le plan juridique ou

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 en pratique de tous les Etats membres du Conseil de l'Eu-

Antrag der Kommission rope. L'élaboration du sixième protocole additionnel

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates remonte à des initiatives prises au sein de l'Assemblée

Titre et préambule, art. 1 et 2 parlementaire du Conseil de l'Europe et au sein de la Confé-

Proposition de la commission rence des ministres européens de la justice, et constitue la

Adhérer au projet du Conseil fédéral première Convention internationale sur l'abolition de la

peine de mort. Le protocole est entré en vigueur le 1er mars

Angenommen - Adopté 1985 après le dépôt de 5 ratifications. Le Conseil fédéral est

de l'avis que la possibilité de réintroduire la peine de mort

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble par le biais du droit de nécessité dans une situation analo-

gue à celle qui prévalait durant la seconde guerre mondiale

Für Annahme des Beschlussentwurfes 126 Stimmen ne constitue pas un obstable à la ratification du protocole.

(Einstimmigkeit) L'article 2 de celui-ci autorise expressément les Etats à

prévoir cette peine pour des actes commis en temps de

An den Ständerat - Au Conseil des Etats guerre ou de danger imminent de guerre. La Suisse serait

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Gegen die Bodenspekulation. Volksinitiative

Contre la spéculation foncière. Initiative populaire

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 07

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.073

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 30.09.1986 - 08:00

Date

Data

Seite 1220-1230

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Ref. No 20 014 639

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