Switzerland-Finland Social Security Agreement Approval
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document concerns a social security agreement between Switzerland and Finland, which aims to regulate social security relationships between the two countries, as no prior treaty existed. The agreement covers various aspects of social security, including old-age and survivors' insurance, accident insurance, and family allowances, and aligns with international principles of equal treatment. The court's reasoning for approving the agreement is based on its aim to close a gap in coverage for citizens living abroad and to address a growing number of complaints, despite the relatively small number of affected individuals, noting that the financial implications and administrative burden are minimal.
Legislator-Regeste
KI-generiertSwitzerland-Finland Social Security Agreement Approval: aufwendungen dürften jährlich für die AHV/IV eine halbe Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Million Franken nicht übersteigen und fallen für die übrigen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Versicherungen kaum ins Gewicht. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand dürfte weniger als eine halbe Arbeitskraft Detailberatung - Discussion par articles ausmachen.
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KI-generiertVolltext
18. Juni 1986 897 Soziale Sicherheit. Abkommen mit Finnland
#ST# 85.064 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Soziale Sicherheit. Für Annahme des Beschlussentwurfes 94 Stimmen (Einstimmigkeit) Zusatzabkommen mit Dänemark Sécurité sociale. Avenant An den Bundesrat - Au Conseil fédéral à la convention avec le Danemark
Botschaft und Beschlussentwurf vom 13. November 1985 (BBI III, 506) Message et projet d'arrêté du 13 novembre 1985 (FF III, 471) #ST# 85.066 Beschluss des Ständerates vom 5. März 1986 Décision du Conseil des Etats du 5 mars 1986 Soziale Sicherheit.
Abkommen mit Finnland Sécurité sociale. Herr Leuenberger-Solothurn unterbreitet im Namen der Convention avec la Finlande Kommission für Soziale Sicherheit den folgenden schriftlichen Bericht: Botschaft und Beschlussentwurf vom 13. November 1985 (BBI III, 519)
Message et projet d'arrêté du 13 novembre 1985 (FF III, 485)
1. Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Dänemark Beschluss des Ständerates vom 5. März 1986 auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit sind derzeit durch Décision du Conseil des Etats du 5 mars 1985 das Abkommen vom 5. Januar 1986 geregelt. Dieses Abkommen brachte sowohl für die dänischen Staatsbürger in der Schweiz als auch für die Schweizer in Dänemark gewichtige Vorteile. Kurz nach Inkrafttreten des Abkommens kam es in Dänemark zu einer grundlegenden Aenderung der Sozial- Herr Leuenberger-Solothurn unterbreitet im Namen der versicherungsgesetzgebung, die einen Teil der Abkom- Kommission für Soziale Sicherheit den folgenden schriftlimensbestimmungen revisionsbedürftig machte. chen Bericht:
2. Das vorliegende Zusatzabkommen passt die zwischenstaatlichen Regelungen zwischen Dänemark und der 1. Während die Schweiz mit den übrigen skandinavischen Schweiz dem letzten Stand der dänischen Gesetzgebung Staaten zum Teil seit Jahrzehnten durch bilaterale Abkom-
an. Darüber hinaus enthält es auch zwei Verbesserungen im men über Soziale Sicherheit verbunden ist, fehlte bisher mit
Bereich der Invalidenund der Altersversicherung: Finnland jegliche staatsvertragliche Regelung auf diesem Schweizer Bürger, die während mindestens drei Jahren Gebiet. Hauptursachen waren dabei die völlig verschiede- Wohnsitz in Dänemark hatten, können künftig auch dann nen Rentenversicherungssysteme. Mit dem vorliegenden eine vorzeitige Pension erhalten, wenn sie bei Eintritt der Abkommen wird eine von unseren in Finnland lebenden Invalidität nicht mehr in Dänemark versichert sind. Eine Mitbürgern zunehmend beanstandete Lücke geschlossen.
solche Leistung wird allerdings nur in Dänemark oder in der 2. Erste Besprechungen zwischen finnischen und schweize-
Schweiz ausbezahlt. Die Schweiz gewährt diesbezüglich rischen Sozialversicherungsexperten fanden in den Jahren Gegenrecht. 1978 bis 1980 statt. Da aber vorerst keine Einigung über die
Die Auszahlung der dänischen Alterssozialpension soll künf- Grundzüge eines Abkommens erzielt werden konnte, kamen
tig auch möglich sein, wenn ein Schweizer die Mindesttätigdie Verhandlungen zum Stillstand. Sie wurden erst Ende
keitsdauer in Dänemark nicht aufweist. Erforderlich ist 1984 wieder aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen. lediglich noch eine Mindestaufenthaltsdauer von zehn Jah- Auf schweizerischer Seite umfasst das Abkommen die AHV,
ren zwischen dem 15. und 67. Altersjahr, wovon mindestens die Unfallversicherung, die Familienzulagen in der Landwirt-
fünf Jahre unmittelbar vor der Antragstellung. schaft sowie in gewissem Umfange die Krankenversiche- Die Tragweite des vorliegenden Zusatzabkommens ist rung. Auf finnischer Seite sind die Rentenversicherung, die gering, da lediglich 1800 Dänen in der Schweiz und 1650 Unfallund Berufskrankheitenversicherung, das Kindergeld, Schweizer in Dänemark wohnen. Die Mehrausgaben (vor die Krankenversicherung und die Mutterschaftshilfe sowie allem Invalidenrenten) dürften 50000 bis 100000 Franken die Invalidenfürsorge und das Invalidengeld einbezogen. nicht übersteigen. Das Abkommen folgt in allen wesentlichen Teilen den von der Schweiz mit anderen Staaten getroffenen Regelungen Antrag der Kommission und trägt den internationalen Grundsätzen der Gleichbe- Die Kommission beantragt dem Rat einstimmig - bei einer handlung der Angehörigen der beiden Vertragsstaaten Enthaltung -, auf das Abkommen einzutreten und dem Rechnung. Die Tragweite des Abkommens ist angesichts Bundesbeschluss zuzustimmen. der relativ kleinen Zahl von betroffenen Personen (1420 Finnen in der Schweiz; 685 Schweizer in Finnland) begrenzt Proposition de la commission Da sich das Fehlen einer vertraglichen Regelung im Einzel-
La commission propose, à l'unanimité moins une abstenfall aber sehr nachteilig auswirkt, dürfen die Vorteile für die
tion, d'adopter l'avenant et d'approuver l'arrêté fédéral. betroffenen Personen nicht unterschätzt werden. Die Mehr-
aufwendungen dürften jährlich für die AHV/IV eine halbe Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Million Franken nicht übersteigen und fallen für die übrigen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Versicherungen kaum ins Gewicht. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand dürfte weniger als eine halbe Arbeitskraft Detailberatung - Discussion par articles ausmachen.
Titel und tngress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Antrag der Kommission Die Kommission beantragt dem Rat einstimmig - bei einer Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Enthaltung -, auf das Abkommen einzutreten und dem Bundesbeschluss zuzustimmen. Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats La commission propose au conseil - à l'unanimité moins une abstention - d'adopter la convention et d'approuver Angenommen - Adopté l'arrêté fédéral. Sécurité sociale. Convention avec Finlande 898 N 18 juin 1986
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Abstimmung - Vote Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Für den Ordnungsantrag Hösli 43 Stimmen Detailberatung - Discussion par articles Dagegen 45 Stimmen
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Schluss der Sitzung um 19.15 Uhr Zustimmung zum Beschluss des Ständerates La séance est levée à 19 h 15
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 93 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Ordnungsantrag Hösli Die Reihenfolge der Geschäfte 86.009, Oeffentlicher Verkehr, und 85.070, SBB. Leistungsauftrag 1987, sei auszutauschen.
Motion d'ordre Hösli Renverser l'ordre des objets 86.009 Transports publics et 85.070 CFF. Mandat de prestations 1987.
Präsident: Wir befinden noch über den Ordnungantrag von Herrn Hösli.
Hösli: Schon die Nummer dieser beiden Geschäfte zeigt Ihnen, dass der Bundesrat zuerst den die Nummer 85.070 tragenden Leistungsauftrag 1987 der SBB verabschiedet hat. In der logischen Folge hat dann das Departement das Geschäft 86.009 - Tariferleichterungen im öffentlichen Verkehrbearbeitet und dem Bundesrat unterbreitet. Ich sehe nicht ein, wieso wir umgekehrt vorgehen und das Pferd am Schwanz aufzäumen sollen. Entscheidend für meinen Antrag ist allerdings nicht die Nummer, sondern die Tatsache, dass zwischen beiden Geschäften ein gewisser Zusammenhang besteht und der Leistungsauftrag 1987 mindestens teilweise als Konsequenz die Tariferleichterungen mit sich brachte und nicht umgekehrt. Laut Protokoll der Kommission hat denn auch Herr Bundesrat Schlumpf zum Geschäft «Tariferleichterungen» ausgeführt, dass mit dem Leistungsauftrag 1987 an die SBB die entsprechenden Grundlagen geschaffen werden. Uebrigens möchte ich darauf hinweisen, dass sowohl im ursprünglichen wie im bereinigten Wochenprogramm, das Sie erhalten haben, die Reihenfolge festgelegt ist, die ich Ihnen jetzt beantrage.
Bircher: Nur ganz kurz. Es ist sinnvoll, wenn wir morgen beide Geschäfte behandeln. Hingegen sehe ich keine Not, von der jetzt einmal gewählten Traktandierung abzusehen. Sie sehen im Anhang der Tarifmassnahmen, dass sich die Tarifbotschaft eindeutig auf das neue Transportgesetz abstützt und nicht auf den Leistungsauftrag; das ist die rechtliche Grundlage. Wir müssen doch auch politisch ein bisschen werten: Im Volk, auch von seilen der Transportunternehmungen, wünscht man jetzt, dass diese Tariferleichterungen kommen. Wenn wir morgen in einen gewissen Zugszwang geraten, haben wir wieder eine sehr pitoyable Situation. Ich bitte Sie doch, bei der gewählten Reihenfolge zu bleiben, und stelle den Gegenantrag. Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Soziale Sicherheit. Abkommen mit Finnland
Sécurité sociale. Convention avec la Finlande
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1986 Année Anno
Band II Volume Volume
Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 13 Séance Seduta
Geschäftsnummer 85.066 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 18.06.1986 - 15:00 Date Data
Seite 897-898 Page Pagina
Ref. No 20 014 404
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