Federal Finances, Polytechnic Schools, and Joint Regulations Revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a parliamentary debate and decision regarding the oversight of federal finances and the structure of the federal polytechnic schools. One part of the discussion concerns a motion to create interdepartmental reserves, which the Federal Council opposes due to existing financial constraints but agrees to discuss further. Another part involves a postulat requesting a report on improving the management structure of federal polytechnic schools, including task division and cost reduction. The Federal Council is invited to present this report, demonstrating efforts to compensate for new technology investments through savings. The document also details the revision and approval of the joint regulations for the finance commissions and finance delegation, adapting them to current laws and improving readability, while maintaining their combined operational efficiency.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8bis Absatz, Art. 10 IV, Art. 15 Absatz, Art. 48 GVG, Art. 29 Wir, Art. 7 Absatz; Federal Finances, Polytechnic Schools, and Joint Regulations Revision: One part of the discussion concerns a motion to create interdepartmental reserves, which the Federal Council opposes due to existing financial constraints but agrees to discuss further. Another part involves a postulat requesting a report on improving the management structure of federal polytechnic schools, including task division and cost reduction. The Federal Council is invited to present this report, demonstrating efforts to compensate for new technology investments through savings. The document also details the revision and approval of the joint regulations for the finance commissions and finance delegation, adapting them to current laws and improving readability, while maintaining their combined operational efficiency.
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Volltext
11. Dezember 1985 N 2041 Reglement der Finanzkommissionen
unter dem Vorsteher des Finanzdepartementes jeweils Ich bitte Sie also, der Umwandlung in ein Postulat zuzustim-
anfangs 1987 und 1988 anhand der Vollzugsmeldungen neu men.
beurteilen, ob Organisationsüberprüfungen oder der Beizug
externer Beratungsfirmen angeordnet werden müssen. Aus Abstimmung - Vote
den dargelegten Gründen bitte ich Sie, meinem Antrag
zuzustimmen und die Motion als Postulat zu überweisen. Für die Ueberweisung als Postulat 37 Stimmen
Für die Ueberweisung als Motion 81 Stimmen
Dirren: Wir haben soeben von den Auswirkungen des
Systems EFFI gehört. Als Präsident der zuständigen Sektion Ueberwiesen - Transmis
der Geschäftsprüfungskommission möchte ich Sie dahinge-
hend orientieren, dass wir jetzt keine Diskussion wollen, um Präsident: Wir kommen noch zum Postulat der Finanzkom-
die beiden Systeme EFFI und GRAL einander gegenüberzu- mission des Nationalrates.
stellen, weil nach verschiedenen Methoden vorgegangen
wurde. Postulat der Finanzkommission des Nationalrates
Das System EFFI - effizient, wie der Name sagt - muss bis Verbesserung der Führungsstruktur der ETH
Ende 1987 realisiert werden. Ihre Sektion und die Geschäfts-
prüfungskommission werden an der Januarsitzung einen Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten
abschliessenden Bericht über EFFI verabschieden und mit der Botschaft für das Budget 1987 einen Bericht über
Ihnen womöglich verteilen, damit Sie auch Gelegenheit den dannzumaligen Stand der Vorarbeiten
haben, auf die weiteren Schritte eingehen zu können. 1. zur Verbesserung der Führungsstruktur der ETH,
Das System GRAL ist eine ganz andere Methode, die nur in 2. zur Intensivierung der Aufgabenteilung zwischen ETHZ
gewissen Teilen des EMD durchgeführt wurde. Bereits und ETHL sowie zwischen diesen und den kantonalen
heute kann ich Ihnen sagen, dass Herr Bundesrat Stich, der Hochschulen, und
die Delegation EFFI leitet, bereit ist, auch die in der Motion 3. zum Abbau oder zur Aufhebung verzichtbarer Aufgaben
des Ständerates verlangten interdepartementalen Reserven der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihrer
zu schaffen und dies als weiteren Schritt vorzusehen, um Annexanstalten vorzulegen.
allenfalls auch in anderen Sektionen und anderen Departe- Der Bericht soll der Bundesversammlung aufzeigen, dass
menten ein analoges System GRAL oder McKinsey oder wie alles Zumutbare unternommen wurde und noch unternom-
der Name auch sei, durchzuführen. Ich möchte also nicht, men werden wird, um den Einsatz zusätzlicher Mittel und
dass man jetzt dieser Diskussion vorgreift und Systeme Personalstellen bei den neuen Technologien in einem ver-
vergleicht, die man nicht vergleichen kann, und beantrage, tretbaren Masse durch Einsparungen zu kompensieren.
dass man dieser Motion in der vorliegenden Fassung zu-
stimmt. Postulat de la commission des finances du Conseil na-
tional
Schwarz, Berichterstatter: Den Ausführungen des Vertreters Amélioration de la structure de la gestion des EPF
der Geschäftsprüfungskommission, Herrn Dirren, habe ich
nichts mehr beizufügen. Wir sind genau dieser Auffassung. Le Conseil fédéral est invité à soumettre aux Chambres
Die Kommission schlägt Ihnen mit 12 zu 6 Stimmen vor, die fédérales, en même temps que le budget pour 1987, un
Motion zu überweisen. rapport sur l'avancement des travaux préliminaires en vue
1. d'améliorer la structure de la gestion des EPF;
Mme Jaggi: Notre commission, ainsi que vient de le rappe- 2. d'intensifier la répartition des tâches entre l'EPFZ et
ler son président, a effectivement donné suite, sous forme l'EPFL ainsi qu'entre ces deux écoles et les universités
de motion, au texte du Conseil des Etats relatif à la gestion cantonales et
des emplois, pratiquement à la création d'un pool. M. Stap- 3. de réduire ou de supprimer les tâches auxquelles il est
pung nous propose d'accepter cette idée, mais de transfor- possible de renoncer dans les Ecoles polytechniques fédé-
mer la motion en postulat. Je crois qu'ici la forme importe rales et leurs instituts annexes.
moins que l'intention plus ou moins de réaliser la proposi- Le rapport doit montrer à l'Assemblée fédérale que toutes
tion en question. Un postulat peut, si la volonté politique de les mesures que l'on peut raisonnablement attendre, ont été
le mettre en pratique existe, déployer au moins autant d'ef- ou seront encore prises pour compenser dans une mesure
fets qu'une motion transmise telle quelle et acceptée par.le acceptable, par des économies, l'utilisation des moyens et
Conseil fédéral contre son gré. des postes supplémentaires au service des technologies
Votre commission, pour sa part, vous recommande d'accep- nouvelles.
ter ce texte sous forme de motion.
Ueberwiesen - Transmis
Bundesrat Stich: Ich mache mir keine Illusionen, wenn ich
im Namen des Bundesrates gegen diese Motion antrete. Wir
sind uns sehr wohl bewusst, dass Gemeinkosten-Wertanaly-
sen heute die Hits jedes Unternehmensberaters sind und
natürlich auch hier hoch angesehen sind. 85.063
#ST#
Darf ich einfach darauf hinweisen, dass es der Verwaltung
nicht zuzumuten ist, ein Programm EFFI durchzuführen und Reglement der Finanzkommissionen
gerade anschliessend weitere Gemeinkosten-Wertanalysen Règlement des Commissions des finances
anzustellen.
In bezug auf die Stellenbewirtschaftung: Der Bundesrat hat
diese Frage in diesem Jahr im Zusammenhang mit dem
Budget geprüft. Er ist zum Schluss gekommen, dass es jetzt
nicht denkbar sei - die Gründe habe ich schon angeführt, Herr Nationalrat Schwarz und Herr Ständerat Belser unter-
wir müssen im nächsten Jahr 130 Stellen zurückgeben, wir breiten im Namen der Finanzkommissionen den folgenden
müssen 2,3 Millionen Stunden einsparen und so weiter -, schriftlichen Bericht (texte français voir Bulletin officiel du
noch eine zusätzliche Reserve zu schaffen. Aber der Bun- Conseil des Etats, session d'hiver):
desrat ist bereit, diese Frage anlässlich des nächsten Bud-
gets wieder zu diskutieren. Ganz grundsätzlich ist festzuhal- Auf Antrag der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte
ten, dass der Bundesrat nicht in der Lage ist, Motionen haben die Finanzkommissionen im November 1984
entgegenzunehmen, die seinen eigenen Kompetenzbereich beschlossen, das aus dem Jahre 1963 stammende gemein-
betreffen. same Reglement zu revidieren. Eine Arbeitsgruppe beste-
Règlement des Commissions des finances 2042 N 11 décembre 1985
hend aus Mitgliedern der beiden Finanzkommissionen und Inhalt des Réglementes
der Finanzdelegation wurde beauftragt, bis zu den Budget- Wie bereits erwähnt, übernimmt das neue Reglement im
beratungen 1986 einen Entwurf für ein neues Reglement wesentlichen die Bestimmungen des Reglements von 1963.
auszuarbeiten. Es wird auch an der Einteilung in fünf Kapitel festgehalten,
Der von der Arbeitsgruppe fristgerecht ausgearbeitete nämlich:
Reglementsentwurf wurde im Oktober und November 1985 I Die Finanzkommissionen
der Finanzdelegation und den Finanzkommissionen vorge- II Die Finanzdelegation
legt. Diese haben ihn einstimmig verabschiedet. III Der Verkehr zwischen den Finanzkommissionen
Gemäss Artikel 8bis Absatz 2 und Artikel Squinquies und der Finanzdelegation
Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie Artikel 10 IV Das gemeinsame Sekretariat
Absatz 4 des Geschäftsreglementes des Ständerates und V Schlussbestimmungen
Artikel 15 Absatz 4 des Geschäftsreglementes des National- Wir erachten es als richtig, im Reglement einige Bestimmun-
rates unterbreiten wir Ihnen das Reglement zur Genehmi- gen aus dem Geschäftsverkehrsgesetz (GVG), Finanzhaus-
gung. haltsgesetz (FHG) und Finanzkontrollgesetz (FKG) zu rezi-
Zweck der Revision pieren, wie dies schon bisher der Fall war. Aufgaben, Kom-
In materieller Hinsicht erweist sich das aus dem Jahre 1963 petenzen und Arbeitsweise der Finanzkommissionen und
stammende Reglement auch heute noch als ein taugliches der Finanzdelegation können damit besser und verständli-
und zweckmässiges Arbeitsinstrument für die mit der parla- cher dargestellt werden. Dieses Vorgehen ist im übrigen
mentarischen Finanzaufsicht betrauten Organe. Es sind auch in anderen Kommissionsreglementen angewendet
denn auch mehr formelle Gründe, die eine Revision als worden.
notwendig erscheinen Hessen. So galt es insbesondere, Im nachfolgenden Kommentar beschränken wir uns darauf,
einzelne Reglementsbestimmungen den seit 1963 neu erlas- jene Bestimmungen zu erläutern, die inhaltlich vom bisheri-
senen Bundesgesetzen über den eidgenössischen Finanz- gen Reglement abweichen. Redaktionelle Aenderungen
haushalt vom 18. Dezember 1968 (SR 611.0) und über die werden somit nicht aufgeführt.
Eidgenössische Finanzkontrolle vom 28. Juni 1967 / Finanzkommissionen
(SR 614.0) anzupassen. Weitere Anpassungen ergaben sich Art. 2 Abs. 1
aufgrund von Revisionen des Geschäftsverkehrsgesetzes Erwähnung der Finanzaufsicht über die PTT-Betriebe sowie
vom 23. März 1962 (SR171.11). Die Revision bot sodann Beachtung der längerfristigen Entwicklung des Bundes-
eine willkommene Gelegenheit, die Lesbarkeit des Régle- haushaltes.
mentes durch Randtitel oder redaktionelle Verbesserungen Rechtsgrundlage ist Artikel 48 GVG, der zu einer Zeit erlas-
zu erleichtern. sen wurde, als die Rechnung der PTT integrierender
Gemeinsames Reglement für die Finanzkommissionen und Bestandteil der Staatsrechnung war und die Institution der
die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte rollenden Finanzplanung noch nicht existierte (vgl. Art. 29
Wir haben uns einlässlich mit der Frage befasst, ob es Abs. 4 FHG). Deshalb ist es angezeigt, die genannten Präzi-
weiterhin zulässig sei, für beide Finanzkommissionen und sierungen in Artikel 2 anzubringen. Die PTT-Betriebe wer-
die Finanzdelegation ein gemeinsames Reglement beizube- den sinngemäss auch in den Artikeln 3 und 15 erwähnt.
halten. Wir kamen zum Schluss, diese Regelung sei nach Bei einer nächsten Revision wird Artikel 48 des GVG an die
wie vor vertretbar und aus Gründen der Zweckmässigkeit zu bestehende Praxis anzupassen sein.
befürworten. Art. 4 Abs. 2
Das heutige System der parlamentarischen Finanzaufsicht Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 7 Absatz 2 FKG.
geht auf das Jahr 1902 zurück. Nachdem im Parlament Art. 5
verschiedentlich die Frage der Einrichtung eines eidgenös- Auf deren Verlangen orientiert der Bundesrat seit 1980 die
sischen Rechnungshofes zur Diskussion stand, wurde 1902 Finanzkommissionen bei der Beratung der Staatsrechnung
auf Antrag des Bundesrates eine Finanzdelegation beider über die Budgetziele des nächsten Jahres.
Räte geschaffen. Diese erhielt den Auftrag, den gesamten Art. 8
Bundeshaushalt laufend und näher zu überwachen. Der Neu wird festgehalten, es seien die Amtssprachen angemes-
Finanzdelegation und den mit der Prüfung von Voranschlag sen zu berücksichtigen.
und Rechnung betrauten Finanzkommissionen wurde 1902 // Die Finanzdelegation.
auch ein ständiger Sekretär zugeteilt. Im Jahre 1903 gab Art. 9 Abs. 2
sich die Finanzdelegation ein eigenes Reglement, und sie Stützt sich auf Artikel 9 und 26 des FHG.
stellte auch ein Reglement über die Beziehungen zwischen Art. 10
den Finanzkommissionen und der Finanzdelegation auf. Stützt sich auf Artikel 50 Absatz 5 GVG.
Letzteres wurde von den beiden Finanzkommissionen ange- Art. 12 Abs. 1 und 2
nommen und diente diesen in der Folge als Geschäftsregle- Stützt sich auf Artikel 50 Absatz 2, 3 und 4 GVG.
ment. Beide Réglemente wurden durch die Finanzdelega- Art. 14
tion und die Finanzkommissionen verschiedentlich revidiert, Aufnahme von Artikel 50 Absatz 6 GVG, welcher der Finanz-
bevor sie 1963 durch ein gemeinsames Reglement abgelöst delegation umfassende Befugnisse zur Aktepeinsicht und
wurden. Auskunftsbeschaffung einräumt.
Die dem Parlament gemäss Artikel 85 Ziffer 10 und 11 der Art. 15
Bundesverfassung zustehende Finanzaufsicht stellt ein Stützt sich auf Artikel 50 Absatz 7 GVG.
Ganzes dar. Es besteht demnach Einheit der Materie, auch Art. 16 Abs. 2
wenn die Finanzdelegation und die Finanzkommissionen Stützt sich auf Artikel 50 Absatz 10 GVG.
nicht die gleichen Aufgaben haben. In der Praxis besteht /// Verkehr zwischen den Finanzkommissionen und der Fi-
zwischen Finanzdelegation und Finanzkommissionen eine nanzdelegation
enge Zusammenarbeit. So kommt es häufig vor, dass die Art. 18 Abs. 2
Finanzkommissionen Geschäfte der Finanzdelegation zur Es wird die bereits bestehende Praxis festgehalten.
näheren Prüfung zuweisen oder umgekehrt. Art. 19 Abs. 1 und 2
Ein gemeinsames Reglement ist zudem leichter zu benüt- Die Behandlung des Tätigkeitsberichtes der Finanzdelega-
zen, und es können Wiederholungen, die bei zwei Regle- tion bei der Beratung der Staatsrechnung entspricht bisheri-
menten unvermeidlich wären, vermieden werden. Schliess- ger Praxis. Das gleiche gilt für die Behandlung des Zwi-
lich haben wir festgestellt, dass rechtlich keine Einwände schenberichtes bei den Voranschlagsberatungen.
gegen ein gemeinsames Reglement bestehen. IV Das Sekretariat
Art. 20 und 21
Diese Bestimmungen stützen sich auf Artikel 18 FKG und
Artikel 49 Absatz 2 GVG.
11. Dezember 1985 N 2043 Reglement der Finanzkommissionen
Zu Artikel 20 Absatz 1 wird zudem neu festgehalten, dass die Abs. 2
Präsidenten der Finanzkommissionen bei der Wahl des Die Finanzkommissionen und deren Sektionen können die
Sekretärs zu konsultieren sind. Eidgenössische Finanzkontrolle beiziehen.
Art. 22 Abs. 2 Abs. 3
Die Liste der Empfänger der Protokolle der Finanzkommis- Die Finanzkommissionen und deren Sektionen können
sionen wurde den entsprechenden Geschäftsreglementen Besichtigungen und Inspektionen vornehmen. Die Sektio-
der beiden Räte angepasst. nen setzen den Kommissionspräsidenten davon in Kenntnis.
V Schlussbestimmungen Art. 5 Budgetziele des Bundesrates
Die Artikel 23 und 24 entsprechen einerseits den Besonder- Der Bundesrat orientiert die Finanzkommissionen bei der
heiten, wie sie der Revision und Verabschiedung eines Beratung der Staatsrechnung über die Budgetziele des
gemeinsamen Réglementes von Finanzkommissionen und nächsten Jahres.
Finanzdelegation eigen sind und andererseits der Notwen-
digkeit, dieses Reglement entsprechend den Vorschriften Art. 6 Berichterstattung im Rat
von Artikel 8bis Absatz 2 und Squinquies Absatz 1 GVG Abs. 1
sowie Artikel 10 Absatz 4 GRS und 15 Absatz 4 GRN geneh- Die Berichterstatter beschränken sich in der Regel auf die in
migen zu lassen. den Finanzkommissionen behandelten besonderen Fragen.
Sie begründen die Anträge der Kommission.
Antrag der Kommission Abs. 2
Die Finanzkommissionen beantragen Ihnen, das vorlie- Es bleibt einer Minderheit und den einzelnen Mitgliedern der
gende Reglement der Finanzkommissionen und der Finanz- Finanzkommission unbenommen, im Rat abweichende Auf-
delegation der eidgenössischen Räte vom 8. November 1985 fassungen oder Anträge zu vertreten.
zu genehmigen.
Art. 7 Zusammenarbeit mit den anderen Kommissionen
Proposition de la commission Die Finanzkommissionen teilen anderen Kommissionen
Nous vous proposons dès lors d'approuver le nouveau ihres Rates Feststellungen mit, die deren Aufgabenkreis
règlement des commissions des finances et de la délégation berühren. Sie versuchen, sich mit diesen Kommissionen zu
des finances des Chambres fédérales du 8 novembre 1985. verständigen, bevor sie über Anträge und Anregungen
beschliessen, die deren Auftrag betreffen.
Reglement für die Finanzkommissionen und die Finanzdele-
gation der eidgenössischen Räte Art. 8 Wahl der Mitglieder der Finanzdelegation
vom 8. November 1985 Jede Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer
einer Legislaturperiode drei Mitglieder und drei Ersatzmiî-
Art. 1 Allgemeines glieder in die Finanzdelegation. Dabei sind die Amtsspra-
Abs.1 chen angemessen zu berücksichtigen.
Die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation prüfen
und überwachen den Finanzhaushalt des Bundes (Art. 85 // Finanzdelegation
Ziff. 10 und 11 BV, Art. 48 bis 50 GVG). Art. 9 Aufgaben
Abs. 2 Abs. 1
Die folgenden Bestimmungen regeln die Tätigkeit und die Der Finanzdelegation obliegt die laufende, nähere Prüfung
Organisation der Finanzkommissionen und der Finanzdele- und Ueberwachung des gesamten Finanzhaushaltes des
gation sowie deren Geschäftsverkehr. Bundes. Ausgenommen sind die Schweizerischen Bundes-
bahnen und die Eidgenössische Alkoholverwaltung.
/ Finanzkommissionen -4öS. 2
Art. 2 Aufgaben Die Finanzdelegation ist befugt, bei zeitlicher Dringlichkeit
Abs. 1 Zahlungs- und Verpflichtungskredite zu beschliessen (Art. 9
Die Finanzkommissionen überwachen den Finanzhaushalt und 26 FHG).
des Bundes im allgemeinen und befassen sich mit seiner Abs. 3
längerfristigen Entwicklung. Sie prüfen die Voranschläge, Die Finanzdelegation kann auch Vorlagen des Bundesrates
die Nachtragskredite und die Kreditübertragungen sowie die an die Räte in Beratung ziehen und ihre Ansicht oder ihre
Rechnungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Anträge schriftlich oder mündlich den Finanzkommissionen
der PTT-Betriebe und berichten darüber den eidgenössi- oder anderen Kommissionen der Räte zur Kenntnis bringen.
schen Räten.
Die Ueberweisung anderer Beratungsgegenstände an die Art. 10 Tagungen der Finanzdelegation
Finanzkommissionen durch die Räte bleibt vorbehalten. Die Finanzdelegation versammelt sich mindestens alle zwei
Abs. 2 Monate, im übrigen nach Bedürfnis.
Nicht zum Aufgabenkreis der Finanzkommissionen gehören
die Schweizerischen Bundesbahnen und die Eidgenössi- Art. 11 Vorsitz
sche Alkoholverwaltung. Die Finanzdelegation bezeichnet aus ihrer Mitte je ein Mit-
glied des Nationalrates und des Ständerates, die abwechs-
Art. 3 Organisation lungsweise für ein Jahr als Präsident und Vizepräsident
Die Finanzkommissionen gliedern sich in Sektionen, auf die amten. Präsident ist jeweils das Mitglied des Rates, dem die
sie die einzelnen Abschnitte der Voranschläge, der Nach- Priorität für die Behandlung des Voranschlages zukommt.
tragskredite und der Kreditübertragungen sowie der Rech-
nungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Art. 12 Organisation
PTT-Betriebe möglichst gleichmässig verteilen. Abs. 1
Die Finanzdelegation gliedert sich in drei Sektionen, die aus
Art. 4 Einholen von Auskünften je einem Mitglied des Nationalrates und des Ständerates
Abs. 1 bestehen. Die Ersatzmitglieder werden den Sektionen in
Die Finanzkommissionen und deren Sektionen können gleicher Weise zugewiesen. Die Mitglieder haben in der
jederzeit vom Bundesrat, von den einzelnen Departements- Regel während zweier Jahre der gleichen Sektion anzuge-
vorstehern und, unter Anzeige an diese, von den ihnen hören.
unterstellten Verwaltungseinheiten sowie von den eidgenös- Abs. 2
sischen Gerichten die zweckdienlichen Auskünfte ver- • Die Sektionen erhalten ihre Aufträge von der Finanzdelega-
langen. tion, die allein befugt ist, Beschlüsse zu fassen. Im Rahmen
Règlement des Commissions des finances 2044 N 11 décembre 1985
ihrer Aufträge stehen den Sektionen gegenüber den zu ihre Tätigkeit alljährlich einen Bericht vor. Die Finanzkom-
kontrollierenden Behörden und Verwaltungseinheiten aller missionen behandeln ihn bei der Beratung der Staatsrech-
Stufen die gleichen Befugnisse zu wie der Finanzdelegation. nung. Der Bericht wird nach der Kenntnisnahme durch die
Abs. 3 Finanzkommissionen im Bundesblatt veröffentlicht.
Die Finanzdelegation und deren Sektionen versammeln sich Abs. 2
vollzählig. Ist ein Mitglied verhindert, bietet der Präsident Bei der Behandlung des Voranschlages orientieren die Mit-
das Ersatzmitglied auf oder, falls auch dieses verhindert ist, glieder der Finanzdelegation die Finanzkommissionen über
ein anderes Mitglied der Finanzkommission des gleichen wichtige seit der letzten Berichterstattung behandelte Ge-
Rates. schäfte.
Abs. 3
Art. 13 Inspektionen Im übrigen erstattet die Finanzdelegation den Finanzkom-
Abs. 1 missionen jedesmal Bericht, wenn sie an andere Kommis-
Die Finanzdelegation und deren Sektionen inspizieren in sionen gelangt oder wenn sie eine sofortige Orientierung
angemessenem Turnus die Aemter, Dienste, Anstalten und der Kommissionen als wichtig erachtet.
Betriebe des Bundes. Sie verkehren zu diesem Zweck direkt
mit den Departementsvorstehern, der Eidgenössischen IV Sekretariat
Finanzkontrolle und den erwähnten Verwaltungseinheiten. Art. 20 Ständiges Sekretariat
Abs. 2 Abs. 1
Die Finanzdelegation und deren Sektionen können die Eid- Die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation verfü-
genössische Finanzkontrolle zur Mitarbeit beiziehen. Die gen über ein gemeinsames ständiges Sekretariat, das von
Finanzdelegation kann auch auf Sachverständige zurück- einem Sekretär geführt wird.
greifen. Abs. 2
Das Sekretariat ist administrativ der Eidgenössischen
Art. 14 Akteneinsichts- und Auskunftsrecht Finanzkontrolle beigeordnet, die ihm das nötige Personal
Soweit die Finanzdelegation es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellt.
als notwendig erachtet, hat sie das unbedingte Recht, jeder-
zeit und ohne Rücksicht auf das Amtsgeheimnis in die mit Art. 21 Sekretär
dem Finanzhaushalt im Zusammenhang stehenden Akten Abs. 1
Einsicht zu nehmen und von den Behörden und den Verwal- Der Sekretär wird vom Bundesrat gewählt. Die Wahl bedarf,
tungseinheiten aller Stufen die zweckdienlichen Auskünfte nach Konsultation der Präsidenten der Finanzkommissio-
zu verlangen. Die Mitglieder der Finanzdelegation erhalten nen, der Bestätigung durch die Finanzdelegation.
hierfür einen Ausweis (Bundesratsbeschluss vom Abs. 2
14.1.1959). Der Sekretär untersteht ausschliesslich den Präsidenten der
Finanzkommissionen und der Finanzdelegation.
Art. 15 Aktenüberweisung Abs. 3
Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat der Finanzdelega- Für die Beschaffung der Dokumentation, das Einholen von
tion jede gewünschte Auskunft zu erteilen und ihr alle Revi- Auskünften, die Akteneinsichtnahme und die Beanspru-
sionsberichte und Protokolle, alle Korrespondenzen mit den chung der Amtshilfe stehen dem Sekretär die gleichen
Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Befugnisse zu wie der Eidgenössischen Finanzkontrolle.
Gerichten und den PTT-Betrieben laufend und regelmässig Abs. 4
zur Verfügung zu stellen. Ferner sind der Finanzdelegation Der Sekretär sorgt für die Verbindung zwischen den Finanz-
alle Bundesratsbeschlüsse, die sich auf die Ueberwachung kommissionen und der Finanzdelegation einerseits, der Eid-
der Budgetkredite und den Finanzhaushalt im allgemeinen genössischen Finanzkontrolle und den der Finanzaufsicht
beziehen, laufend und regelmässig zuzustellen. unterstehenden Behörden und Verwaltungseinheiten aller
Stufen andererseits.
Art. 16 Orientierung
Abs. 1
Die Finanzdelegation gibt den Departementsvorstehern, den Art. 22 Protokolle
Verwaltungseinheiten und, wenn sie dies als nötig erachtet, Abs. 1
dem Bundesrat Kenntnis vom Ergebnis ihrer Prüfungen. Lieber die Verhandlungen der Finanzkommissionen und der
Abs. 2 Finanzdelegation wird ein Protokoll geführt, welches das
Stellt sie eine mangelhafte Geschäftsführung fest, so infor- Wesentliche der Verhandlungen festhält.
miert sie die Geschäftsprüfungskommissionen. Abs. 2
Die Protokolle der Finanzkommissionen werden gemäss
Art. 17 Wahrung des Amtsgeheimnisses den Bestimmungen der Ratsreglemente (Art. 23 und
Die Mitglieder und der Sekretär der Finanzdelegation sowie 24 GRN;Art. 20 GRS) verteilt. Protokolle über Geschäfte, die
die zu den Arbeiten der Finanzdelegation zugezogenen in beiden Kommissionen zur Beratung stehen, gehen auch
Bundesbeamten und Sachverständigen sind nach aussen in an die Mitglieder der anderen Kommission.
bezug auf alle Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Abs. 3
Funktion gemacht haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Protokolle der Finanzdelegation gehen an deren Mitglie-
der, an den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdeparte-
/// Verkehr zwischen den Finanzkommissionen und der Fi- mentes und die Direktoren der Eidgenössischen Finanzver-
nanzdelegation waltung und der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Lieber
Art. 18 Grundsatz die weitere Aushändigung von Protokollen entscheidet die
Abs. 1 Finanzdelegation von Fall zu Fall. Die Protokolle der Finanz-
Die Finanzkommissionen können die Finanzdelegation mit delegation haben vertraulichen Chrarakter.
der Untersuchung von Fragen beauftragen, die den Finanz-
haushalt des Bundes betreffen. V Schlussbestimmungen
Abs. 2 Art. 23 Aenderung des Réglementes
Die Finanzdelegation kann ihrerseits den Finanzkommissio- Abs. 1
nen Geschäfte zur Prüfung zuweisen. Aenderungen dieses Réglementes bedürfen der Zustim-
mung der beiden Finanzkommissionen.
Art. 19 Berichterstattung in den Kommissionen Abs. 2
Abs. 1 Die Artikel 9 bis 17 sowie Artikel 22 Absatz 3 können nur mit
Die Finanzdelegation legt den Finanzkommissionen über Zustimmung der Finanzdelegation geändert werden.
11. Dezember 1985 N 2045 PTT. Voranschlag 1985. Nachtrag II
Art. 24 Inkrafttreten Präsident: Die Kommissionen beider Räte beantragen
Abs. 1 Ihnen, das vorliegende Reglement der Finanzkommissionen
Die Finanzkommissionen haben dieses Reglement nach der und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte vom
Zustimmung durch die Finanzdelegation vom 16. Oktober 8. November 1985 zu genehmigen.
1985 am 25. Oktober bzw. 8. November 1985 angenommen.
Abs. 2 Abstimmung - Vote
Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 29. März 1963
und tritt nach seiner Genehmigung durch den Ständerat Für den Antrag der Finanzkommission 85 Stimmen
und den Nationalrat in Kraft. (Einstimmigkeit)
M. Salvioni: J'interviens pour attirer votre attention, notam-
ment celle du bureau du Conseil national, sur une situation
qui nécessite - à mon avis - une intervention. Le règlement
des Commissions des finances qui nous est soumis prévoit
de façon précise que ces dernières ne sont pas compétentes Ad 84.056
#ST#
pour examiner les budgets de l'entreprise des Chemins de
fer fédéraux, de la Régie fédérale des alcools et - sans le PTT. Voranschlag 1985. Nachtrag II
dire - de la Société suisse de radiodiffusion. Or, il s'agit bien PTT. Budget 1985. Supplément II
d'entreprises ayant un monopole, qui travaillent avec de
l'argent public et des biens publics. Cependant, elles ne sont Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. Oktober 1985
pas soumises à un contrôle parlementaire comme l'est, par Message et projet d'arrêté du 23 octobre 1985
ailleurs, tout le reste de l'administration fédérale. Cette
Bezug bei der Generaldirektion PTT, Viktoriastrasse 21, Bern
situation a déjà été examinée par la Commission des
S'obtiennent auprès de la Direction générale des PTT,
finances. L'administration avait considéré que, par voie d'in-
Viktoriastrasse 21, Berne
terprétation, on aurait pu admettre que les bilans de l'entre-
prise des Chemins de fer fédéraux auraient dû être exa-
minés par la Commission des transports. Mais, cette der-
nière n'est pas équipée pour effectuer ce contrôle financier.
Elle l'est pour s'occuper de la politique générale des trans- Bremi, Berichterstatter: Die Finanzkommission, für die wir
ports et non des questions financières comme le sont, par hier sprechen dürfen, hat den Nachtrag II zum Finanzvor-
exemple, les Commissions des finances du Conseil national schlag der PTT durchberaten und beantragt Ihnen Zustim-
et du Conseil des Etats. mung.
En ce qui concerne la Société suisse de radiodiffusion, il n'y
a aucun contrôle parlementaire. Or, elle gère pourtant bien Präsident: Herr Kohler, Referent französischer Sprache,
de l'argent publique. Pour la Régie fédérale des alcools, il en beantragt ebenfalls Zustimmung. Sie finden den Bundesbe-
va de même. J'admets qu'un contrôle interne des finances schluss auf Seite 8.
de ces entreprises est effectué mais je souligne qu'elles ne
sont soumises à aucun contrôle politique. Je pense que le Eintreten ist obligatorisch
bureau devrait s'occuper de ce problème et réintroduire la L'entrée en matière est acquise de plein droit
possibilité d'étendre le contrôle financier, qui existe pour le
reste de l'administration, à ces entreprises, de manière à les Titel und Ingress, Art. 1 - 3
mettre sur un pied d'égalité. Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Schwarz, Berichterstatter: Herr Salvioni hat dieses Problem
in der Finanzkommission aufgeworfen. Es ist nicht ganz Titre et préambule, art. 1 à 3
leicht zu behandeln. Vor allem möchten wir uns nicht in Proposition de la commission
fremde Kompetenzbereiche einmischen. Es wurde deshalb Adhérer au projet du Conseil fédéral
beschlossen, mit einer Vertretung der Verkehrskommission,
die primär zuständig ist, Kontakt aufzunehmen und diese Angenommen - Adopté
Problematik zu untersuchen. Wir werden Sie, wenn wir
soweit sind und konkrete Vorstellungen haben, wieder Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
orientieren.
Für Annahme des Beschlussentwurfes 80 Stimmen
Mme Jaggi: Le problème soulevé par M. Salvioni, d'abord (Einstimmigkeit)
en commission et ensuite à la séance de plénum d'aujour-
d'hui, est assez délicat, car il s'agit du contrôle parlemen-
taire de la situation financière des CFF notamment. Il nous
est apparu comme à M. Salvioni, que la Commission perma-
nente des transports n'était pas prioritairement préoccupée
par les aspects financiers de la gestion des CFF, mais par les
problèmes plus généraux de politique des transports, c'est
avec elle qu'il faut donc en premier lieu débattre du pro-
blème. Cela sera fait très prochainement et un rapport vous
sera transmis.
Encore un mot à propos de la SSR dont M. Salvioni a laissé
entendre qu'elle recueillait des fonds du public. Elle
recueille bien des fonds publics, en l'occurrence les taxes
payées par les auditeurs et les téléspectateurs, mais pas des
fonds au sens de subvention des collectivités, puisque ses
ressources sont entièrement constituées par le produit des
taxes précisément et par la publicité à la télévision. Du reste,
comme M. Salvioni le sait, le Conseil fédéral est représenté
par plusieurs personnes au sein des organes supérieurs de
la SSR, notamment du comité central.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Reglement der Finanzkommissionen
Règlement des Commissions des finances
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1985
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.063
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.12.1985 - 10:00
Date
Data
Seite 2041-2045
Page
Pagina
Ref. No 20 013 930
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