Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 85-063 KI-generiert

Federal Finances, Polytechnic Schools, and Joint Regulations Revision

Geschäftsnummer VPB 85-063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves a parliamentary debate and decision regarding the oversight of federal finances and the structure of the federal polytechnic schools. One part of the discussion concerns a motion to create interdepartmental reserves, which the Federal Council opposes due to existing financial constraints but agrees to discuss further. Another part involves a postulat requesting a report on improving the management structure of federal polytechnic schools, including task division and cost reduction. The Federal Council is invited to present this report, demonstrating efforts to compensate for new technology investments through savings. The document also details the revision and approval of the joint regulations for the finance commissions and finance delegation, adapting them to current laws and improving readability, while maintaining their combined operational efficiency.

Legislator-Regeste

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Art. 8bis Absatz, Art. 10 IV, Art. 15 Absatz, Art. 48 GVG, Art. 29 Wir, Art. 7 Absatz; Federal Finances, Polytechnic Schools, and Joint Regulations Revision: One part of the discussion concerns a motion to create interdepartmental reserves, which the Federal Council opposes due to existing financial constraints but agrees to discuss further. Another part involves a postulat requesting a report on improving the management structure of federal polytechnic schools, including task division and cost reduction. The Federal Council is invited to present this report, demonstrating efforts to compensate for new technology investments through savings. The document also details the revision and approval of the joint regulations for the finance commissions and finance delegation, adapting them to current laws and improving readability, while maintaining their combined operational efficiency.

Schlagwörter

KI-generiert
Haushaltsordnung parlamentarische Aufsicht Herabsetzung der Verfahrenskosten Investitionsvorschrift Genehmigung des Berichts Vorschriften über die Organe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8bis Absatz
Art. 10 IV
stellte auch ein Reglement über die Beziehungen zwischen Art. 10
Art. 15 Absatz
Die dem Parlament gemäss Artikel 85 Ziffer 10 und 11 der Art. 15
Art. 48 GVG
10 und 11 BV, Art. 48 bis 50 GVG).
Art. 29 Wir
die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte rollenden Finanzplanung noch nicht existierte (vgl. Art. 29
Art. 7 Absatz
Art. 7 Zusammenarbeit mit den anderen Kommissionen
Art. 9 Abs. 2 sich
Im Jahre 1903 gab Art. 9 Abs.
Art. 50 Absatz
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 8bis Abs. 2 GVG

Cited as a basis for submitting the regulation for approval.

Art. Squinquies Abs. 1 GVG

Cited as a basis for submitting the regulation for approval.

Art. 10 Abs. 4 GRS

Cited as a basis for submitting the regulation for approval.

Art. 15 Abs. 4 GRN

Cited as a basis for submitting the regulation for approval.

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Volltext

11. Dezember 1985 N 2041 Reglement der Finanzkommissionen

unter dem Vorsteher des Finanzdepartementes jeweils Ich bitte Sie also, der Umwandlung in ein Postulat zuzustim-

anfangs 1987 und 1988 anhand der Vollzugsmeldungen neu men.

beurteilen, ob Organisationsüberprüfungen oder der Beizug

externer Beratungsfirmen angeordnet werden müssen. Aus Abstimmung - Vote

den dargelegten Gründen bitte ich Sie, meinem Antrag

zuzustimmen und die Motion als Postulat zu überweisen. Für die Ueberweisung als Postulat 37 Stimmen

Für die Ueberweisung als Motion 81 Stimmen

Dirren: Wir haben soeben von den Auswirkungen des

Systems EFFI gehört. Als Präsident der zuständigen Sektion Ueberwiesen - Transmis

der Geschäftsprüfungskommission möchte ich Sie dahinge-

hend orientieren, dass wir jetzt keine Diskussion wollen, um Präsident: Wir kommen noch zum Postulat der Finanzkom-

die beiden Systeme EFFI und GRAL einander gegenüberzu- mission des Nationalrates.

stellen, weil nach verschiedenen Methoden vorgegangen

wurde. Postulat der Finanzkommission des Nationalrates

Das System EFFI - effizient, wie der Name sagt - muss bis Verbesserung der Führungsstruktur der ETH

Ende 1987 realisiert werden. Ihre Sektion und die Geschäfts-

prüfungskommission werden an der Januarsitzung einen Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten

abschliessenden Bericht über EFFI verabschieden und mit der Botschaft für das Budget 1987 einen Bericht über

Ihnen womöglich verteilen, damit Sie auch Gelegenheit den dannzumaligen Stand der Vorarbeiten

haben, auf die weiteren Schritte eingehen zu können. 1. zur Verbesserung der Führungsstruktur der ETH,

Das System GRAL ist eine ganz andere Methode, die nur in 2. zur Intensivierung der Aufgabenteilung zwischen ETHZ

gewissen Teilen des EMD durchgeführt wurde. Bereits und ETHL sowie zwischen diesen und den kantonalen

heute kann ich Ihnen sagen, dass Herr Bundesrat Stich, der Hochschulen, und

die Delegation EFFI leitet, bereit ist, auch die in der Motion 3. zum Abbau oder zur Aufhebung verzichtbarer Aufgaben

des Ständerates verlangten interdepartementalen Reserven der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihrer

zu schaffen und dies als weiteren Schritt vorzusehen, um Annexanstalten vorzulegen.

allenfalls auch in anderen Sektionen und anderen Departe- Der Bericht soll der Bundesversammlung aufzeigen, dass

menten ein analoges System GRAL oder McKinsey oder wie alles Zumutbare unternommen wurde und noch unternom-

der Name auch sei, durchzuführen. Ich möchte also nicht, men werden wird, um den Einsatz zusätzlicher Mittel und

dass man jetzt dieser Diskussion vorgreift und Systeme Personalstellen bei den neuen Technologien in einem ver-

vergleicht, die man nicht vergleichen kann, und beantrage, tretbaren Masse durch Einsparungen zu kompensieren.

dass man dieser Motion in der vorliegenden Fassung zu-

stimmt. Postulat de la commission des finances du Conseil na-

tional

Schwarz, Berichterstatter: Den Ausführungen des Vertreters Amélioration de la structure de la gestion des EPF

der Geschäftsprüfungskommission, Herrn Dirren, habe ich

nichts mehr beizufügen. Wir sind genau dieser Auffassung. Le Conseil fédéral est invité à soumettre aux Chambres

Die Kommission schlägt Ihnen mit 12 zu 6 Stimmen vor, die fédérales, en même temps que le budget pour 1987, un

Motion zu überweisen. rapport sur l'avancement des travaux préliminaires en vue

1. d'améliorer la structure de la gestion des EPF;

Mme Jaggi: Notre commission, ainsi que vient de le rappe- 2. d'intensifier la répartition des tâches entre l'EPFZ et

ler son président, a effectivement donné suite, sous forme l'EPFL ainsi qu'entre ces deux écoles et les universités

de motion, au texte du Conseil des Etats relatif à la gestion cantonales et

des emplois, pratiquement à la création d'un pool. M. Stap- 3. de réduire ou de supprimer les tâches auxquelles il est

pung nous propose d'accepter cette idée, mais de transfor- possible de renoncer dans les Ecoles polytechniques fédé-

mer la motion en postulat. Je crois qu'ici la forme importe rales et leurs instituts annexes.

moins que l'intention plus ou moins de réaliser la proposi- Le rapport doit montrer à l'Assemblée fédérale que toutes

tion en question. Un postulat peut, si la volonté politique de les mesures que l'on peut raisonnablement attendre, ont été

le mettre en pratique existe, déployer au moins autant d'ef- ou seront encore prises pour compenser dans une mesure

fets qu'une motion transmise telle quelle et acceptée par.le acceptable, par des économies, l'utilisation des moyens et

Conseil fédéral contre son gré. des postes supplémentaires au service des technologies

Votre commission, pour sa part, vous recommande d'accep- nouvelles.

ter ce texte sous forme de motion.

Ueberwiesen - Transmis

Bundesrat Stich: Ich mache mir keine Illusionen, wenn ich

im Namen des Bundesrates gegen diese Motion antrete. Wir

sind uns sehr wohl bewusst, dass Gemeinkosten-Wertanaly-

sen heute die Hits jedes Unternehmensberaters sind und

natürlich auch hier hoch angesehen sind. 85.063

#ST#

Darf ich einfach darauf hinweisen, dass es der Verwaltung

nicht zuzumuten ist, ein Programm EFFI durchzuführen und Reglement der Finanzkommissionen

gerade anschliessend weitere Gemeinkosten-Wertanalysen Règlement des Commissions des finances

anzustellen.

In bezug auf die Stellenbewirtschaftung: Der Bundesrat hat

diese Frage in diesem Jahr im Zusammenhang mit dem

Budget geprüft. Er ist zum Schluss gekommen, dass es jetzt

nicht denkbar sei - die Gründe habe ich schon angeführt, Herr Nationalrat Schwarz und Herr Ständerat Belser unter-

wir müssen im nächsten Jahr 130 Stellen zurückgeben, wir breiten im Namen der Finanzkommissionen den folgenden

müssen 2,3 Millionen Stunden einsparen und so weiter -, schriftlichen Bericht (texte français voir Bulletin officiel du

noch eine zusätzliche Reserve zu schaffen. Aber der Bun- Conseil des Etats, session d'hiver):

desrat ist bereit, diese Frage anlässlich des nächsten Bud-

gets wieder zu diskutieren. Ganz grundsätzlich ist festzuhal- Auf Antrag der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte

ten, dass der Bundesrat nicht in der Lage ist, Motionen haben die Finanzkommissionen im November 1984

entgegenzunehmen, die seinen eigenen Kompetenzbereich beschlossen, das aus dem Jahre 1963 stammende gemein-

betreffen. same Reglement zu revidieren. Eine Arbeitsgruppe beste-

Règlement des Commissions des finances 2042 N 11 décembre 1985

hend aus Mitgliedern der beiden Finanzkommissionen und Inhalt des Réglementes

der Finanzdelegation wurde beauftragt, bis zu den Budget- Wie bereits erwähnt, übernimmt das neue Reglement im

beratungen 1986 einen Entwurf für ein neues Reglement wesentlichen die Bestimmungen des Reglements von 1963.

auszuarbeiten. Es wird auch an der Einteilung in fünf Kapitel festgehalten,

Der von der Arbeitsgruppe fristgerecht ausgearbeitete nämlich:

Reglementsentwurf wurde im Oktober und November 1985 I Die Finanzkommissionen

der Finanzdelegation und den Finanzkommissionen vorge- II Die Finanzdelegation

legt. Diese haben ihn einstimmig verabschiedet. III Der Verkehr zwischen den Finanzkommissionen

Gemäss Artikel 8bis Absatz 2 und Artikel Squinquies und der Finanzdelegation

Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie Artikel 10 IV Das gemeinsame Sekretariat

Absatz 4 des Geschäftsreglementes des Ständerates und V Schlussbestimmungen

Artikel 15 Absatz 4 des Geschäftsreglementes des National- Wir erachten es als richtig, im Reglement einige Bestimmun-

rates unterbreiten wir Ihnen das Reglement zur Genehmi- gen aus dem Geschäftsverkehrsgesetz (GVG), Finanzhaus-

gung. haltsgesetz (FHG) und Finanzkontrollgesetz (FKG) zu rezi-

Zweck der Revision pieren, wie dies schon bisher der Fall war. Aufgaben, Kom-

In materieller Hinsicht erweist sich das aus dem Jahre 1963 petenzen und Arbeitsweise der Finanzkommissionen und

stammende Reglement auch heute noch als ein taugliches der Finanzdelegation können damit besser und verständli-

und zweckmässiges Arbeitsinstrument für die mit der parla- cher dargestellt werden. Dieses Vorgehen ist im übrigen

mentarischen Finanzaufsicht betrauten Organe. Es sind auch in anderen Kommissionsreglementen angewendet

denn auch mehr formelle Gründe, die eine Revision als worden.

notwendig erscheinen Hessen. So galt es insbesondere, Im nachfolgenden Kommentar beschränken wir uns darauf,

einzelne Reglementsbestimmungen den seit 1963 neu erlas- jene Bestimmungen zu erläutern, die inhaltlich vom bisheri-

senen Bundesgesetzen über den eidgenössischen Finanz- gen Reglement abweichen. Redaktionelle Aenderungen

haushalt vom 18. Dezember 1968 (SR 611.0) und über die werden somit nicht aufgeführt.

Eidgenössische Finanzkontrolle vom 28. Juni 1967 / Finanzkommissionen

(SR 614.0) anzupassen. Weitere Anpassungen ergaben sich Art. 2 Abs. 1

aufgrund von Revisionen des Geschäftsverkehrsgesetzes Erwähnung der Finanzaufsicht über die PTT-Betriebe sowie

vom 23. März 1962 (SR171.11). Die Revision bot sodann Beachtung der längerfristigen Entwicklung des Bundes-

eine willkommene Gelegenheit, die Lesbarkeit des Régle- haushaltes.

mentes durch Randtitel oder redaktionelle Verbesserungen Rechtsgrundlage ist Artikel 48 GVG, der zu einer Zeit erlas-

zu erleichtern. sen wurde, als die Rechnung der PTT integrierender

Gemeinsames Reglement für die Finanzkommissionen und Bestandteil der Staatsrechnung war und die Institution der

die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte rollenden Finanzplanung noch nicht existierte (vgl. Art. 29

Wir haben uns einlässlich mit der Frage befasst, ob es Abs. 4 FHG). Deshalb ist es angezeigt, die genannten Präzi-

weiterhin zulässig sei, für beide Finanzkommissionen und sierungen in Artikel 2 anzubringen. Die PTT-Betriebe wer-

die Finanzdelegation ein gemeinsames Reglement beizube- den sinngemäss auch in den Artikeln 3 und 15 erwähnt.

halten. Wir kamen zum Schluss, diese Regelung sei nach Bei einer nächsten Revision wird Artikel 48 des GVG an die

wie vor vertretbar und aus Gründen der Zweckmässigkeit zu bestehende Praxis anzupassen sein.

befürworten. Art. 4 Abs. 2

Das heutige System der parlamentarischen Finanzaufsicht Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 7 Absatz 2 FKG.

geht auf das Jahr 1902 zurück. Nachdem im Parlament Art. 5

verschiedentlich die Frage der Einrichtung eines eidgenös- Auf deren Verlangen orientiert der Bundesrat seit 1980 die

sischen Rechnungshofes zur Diskussion stand, wurde 1902 Finanzkommissionen bei der Beratung der Staatsrechnung

auf Antrag des Bundesrates eine Finanzdelegation beider über die Budgetziele des nächsten Jahres.

Räte geschaffen. Diese erhielt den Auftrag, den gesamten Art. 8

Bundeshaushalt laufend und näher zu überwachen. Der Neu wird festgehalten, es seien die Amtssprachen angemes-

Finanzdelegation und den mit der Prüfung von Voranschlag sen zu berücksichtigen.

und Rechnung betrauten Finanzkommissionen wurde 1902 // Die Finanzdelegation.

auch ein ständiger Sekretär zugeteilt. Im Jahre 1903 gab Art. 9 Abs. 2

sich die Finanzdelegation ein eigenes Reglement, und sie Stützt sich auf Artikel 9 und 26 des FHG.

stellte auch ein Reglement über die Beziehungen zwischen Art. 10

den Finanzkommissionen und der Finanzdelegation auf. Stützt sich auf Artikel 50 Absatz 5 GVG.

Letzteres wurde von den beiden Finanzkommissionen ange- Art. 12 Abs. 1 und 2

nommen und diente diesen in der Folge als Geschäftsregle- Stützt sich auf Artikel 50 Absatz 2, 3 und 4 GVG.

ment. Beide Réglemente wurden durch die Finanzdelega- Art. 14

tion und die Finanzkommissionen verschiedentlich revidiert, Aufnahme von Artikel 50 Absatz 6 GVG, welcher der Finanz-

bevor sie 1963 durch ein gemeinsames Reglement abgelöst delegation umfassende Befugnisse zur Aktepeinsicht und

wurden. Auskunftsbeschaffung einräumt.

Die dem Parlament gemäss Artikel 85 Ziffer 10 und 11 der Art. 15

Bundesverfassung zustehende Finanzaufsicht stellt ein Stützt sich auf Artikel 50 Absatz 7 GVG.

Ganzes dar. Es besteht demnach Einheit der Materie, auch Art. 16 Abs. 2

wenn die Finanzdelegation und die Finanzkommissionen Stützt sich auf Artikel 50 Absatz 10 GVG.

nicht die gleichen Aufgaben haben. In der Praxis besteht /// Verkehr zwischen den Finanzkommissionen und der Fi-

zwischen Finanzdelegation und Finanzkommissionen eine nanzdelegation

enge Zusammenarbeit. So kommt es häufig vor, dass die Art. 18 Abs. 2

Finanzkommissionen Geschäfte der Finanzdelegation zur Es wird die bereits bestehende Praxis festgehalten.

näheren Prüfung zuweisen oder umgekehrt. Art. 19 Abs. 1 und 2

Ein gemeinsames Reglement ist zudem leichter zu benüt- Die Behandlung des Tätigkeitsberichtes der Finanzdelega-

zen, und es können Wiederholungen, die bei zwei Regle- tion bei der Beratung der Staatsrechnung entspricht bisheri-

menten unvermeidlich wären, vermieden werden. Schliess- ger Praxis. Das gleiche gilt für die Behandlung des Zwi-

lich haben wir festgestellt, dass rechtlich keine Einwände schenberichtes bei den Voranschlagsberatungen.

gegen ein gemeinsames Reglement bestehen. IV Das Sekretariat

Art. 20 und 21

Diese Bestimmungen stützen sich auf Artikel 18 FKG und

Artikel 49 Absatz 2 GVG.

11. Dezember 1985 N 2043 Reglement der Finanzkommissionen

Zu Artikel 20 Absatz 1 wird zudem neu festgehalten, dass die Abs. 2

Präsidenten der Finanzkommissionen bei der Wahl des Die Finanzkommissionen und deren Sektionen können die

Sekretärs zu konsultieren sind. Eidgenössische Finanzkontrolle beiziehen.

Art. 22 Abs. 2 Abs. 3

Die Liste der Empfänger der Protokolle der Finanzkommis- Die Finanzkommissionen und deren Sektionen können

sionen wurde den entsprechenden Geschäftsreglementen Besichtigungen und Inspektionen vornehmen. Die Sektio-

der beiden Räte angepasst. nen setzen den Kommissionspräsidenten davon in Kenntnis.

V Schlussbestimmungen Art. 5 Budgetziele des Bundesrates

Die Artikel 23 und 24 entsprechen einerseits den Besonder- Der Bundesrat orientiert die Finanzkommissionen bei der

heiten, wie sie der Revision und Verabschiedung eines Beratung der Staatsrechnung über die Budgetziele des

gemeinsamen Réglementes von Finanzkommissionen und nächsten Jahres.

Finanzdelegation eigen sind und andererseits der Notwen-

digkeit, dieses Reglement entsprechend den Vorschriften Art. 6 Berichterstattung im Rat

von Artikel 8bis Absatz 2 und Squinquies Absatz 1 GVG Abs. 1

sowie Artikel 10 Absatz 4 GRS und 15 Absatz 4 GRN geneh- Die Berichterstatter beschränken sich in der Regel auf die in

migen zu lassen. den Finanzkommissionen behandelten besonderen Fragen.

Sie begründen die Anträge der Kommission.

Antrag der Kommission Abs. 2

Die Finanzkommissionen beantragen Ihnen, das vorlie- Es bleibt einer Minderheit und den einzelnen Mitgliedern der

gende Reglement der Finanzkommissionen und der Finanz- Finanzkommission unbenommen, im Rat abweichende Auf-

delegation der eidgenössischen Räte vom 8. November 1985 fassungen oder Anträge zu vertreten.

zu genehmigen.

Art. 7 Zusammenarbeit mit den anderen Kommissionen

Proposition de la commission Die Finanzkommissionen teilen anderen Kommissionen

Nous vous proposons dès lors d'approuver le nouveau ihres Rates Feststellungen mit, die deren Aufgabenkreis

règlement des commissions des finances et de la délégation berühren. Sie versuchen, sich mit diesen Kommissionen zu

des finances des Chambres fédérales du 8 novembre 1985. verständigen, bevor sie über Anträge und Anregungen

beschliessen, die deren Auftrag betreffen.

Reglement für die Finanzkommissionen und die Finanzdele-

gation der eidgenössischen Räte Art. 8 Wahl der Mitglieder der Finanzdelegation

vom 8. November 1985 Jede Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer

einer Legislaturperiode drei Mitglieder und drei Ersatzmiî-

Art. 1 Allgemeines glieder in die Finanzdelegation. Dabei sind die Amtsspra-

Abs.1 chen angemessen zu berücksichtigen.

Die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation prüfen

und überwachen den Finanzhaushalt des Bundes (Art. 85 // Finanzdelegation

Ziff. 10 und 11 BV, Art. 48 bis 50 GVG). Art. 9 Aufgaben

Abs. 2 Abs. 1

Die folgenden Bestimmungen regeln die Tätigkeit und die Der Finanzdelegation obliegt die laufende, nähere Prüfung

Organisation der Finanzkommissionen und der Finanzdele- und Ueberwachung des gesamten Finanzhaushaltes des

gation sowie deren Geschäftsverkehr. Bundes. Ausgenommen sind die Schweizerischen Bundes-

bahnen und die Eidgenössische Alkoholverwaltung.

/ Finanzkommissionen -4öS. 2

Art. 2 Aufgaben Die Finanzdelegation ist befugt, bei zeitlicher Dringlichkeit

Abs. 1 Zahlungs- und Verpflichtungskredite zu beschliessen (Art. 9

Die Finanzkommissionen überwachen den Finanzhaushalt und 26 FHG).

des Bundes im allgemeinen und befassen sich mit seiner Abs. 3

längerfristigen Entwicklung. Sie prüfen die Voranschläge, Die Finanzdelegation kann auch Vorlagen des Bundesrates

die Nachtragskredite und die Kreditübertragungen sowie die an die Räte in Beratung ziehen und ihre Ansicht oder ihre

Rechnungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Anträge schriftlich oder mündlich den Finanzkommissionen

der PTT-Betriebe und berichten darüber den eidgenössi- oder anderen Kommissionen der Räte zur Kenntnis bringen.

schen Räten.

Die Ueberweisung anderer Beratungsgegenstände an die Art. 10 Tagungen der Finanzdelegation

Finanzkommissionen durch die Räte bleibt vorbehalten. Die Finanzdelegation versammelt sich mindestens alle zwei

Abs. 2 Monate, im übrigen nach Bedürfnis.

Nicht zum Aufgabenkreis der Finanzkommissionen gehören

die Schweizerischen Bundesbahnen und die Eidgenössi- Art. 11 Vorsitz

sche Alkoholverwaltung. Die Finanzdelegation bezeichnet aus ihrer Mitte je ein Mit-

glied des Nationalrates und des Ständerates, die abwechs-

Art. 3 Organisation lungsweise für ein Jahr als Präsident und Vizepräsident

Die Finanzkommissionen gliedern sich in Sektionen, auf die amten. Präsident ist jeweils das Mitglied des Rates, dem die

sie die einzelnen Abschnitte der Voranschläge, der Nach- Priorität für die Behandlung des Voranschlages zukommt.

tragskredite und der Kreditübertragungen sowie der Rech-

nungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Art. 12 Organisation

PTT-Betriebe möglichst gleichmässig verteilen. Abs. 1

Die Finanzdelegation gliedert sich in drei Sektionen, die aus

Art. 4 Einholen von Auskünften je einem Mitglied des Nationalrates und des Ständerates

Abs. 1 bestehen. Die Ersatzmitglieder werden den Sektionen in

Die Finanzkommissionen und deren Sektionen können gleicher Weise zugewiesen. Die Mitglieder haben in der

jederzeit vom Bundesrat, von den einzelnen Departements- Regel während zweier Jahre der gleichen Sektion anzuge-

vorstehern und, unter Anzeige an diese, von den ihnen hören.

unterstellten Verwaltungseinheiten sowie von den eidgenös- Abs. 2

sischen Gerichten die zweckdienlichen Auskünfte ver- • Die Sektionen erhalten ihre Aufträge von der Finanzdelega-

langen. tion, die allein befugt ist, Beschlüsse zu fassen. Im Rahmen

Règlement des Commissions des finances 2044 N 11 décembre 1985

ihrer Aufträge stehen den Sektionen gegenüber den zu ihre Tätigkeit alljährlich einen Bericht vor. Die Finanzkom-

kontrollierenden Behörden und Verwaltungseinheiten aller missionen behandeln ihn bei der Beratung der Staatsrech-

Stufen die gleichen Befugnisse zu wie der Finanzdelegation. nung. Der Bericht wird nach der Kenntnisnahme durch die

Abs. 3 Finanzkommissionen im Bundesblatt veröffentlicht.

Die Finanzdelegation und deren Sektionen versammeln sich Abs. 2

vollzählig. Ist ein Mitglied verhindert, bietet der Präsident Bei der Behandlung des Voranschlages orientieren die Mit-

das Ersatzmitglied auf oder, falls auch dieses verhindert ist, glieder der Finanzdelegation die Finanzkommissionen über

ein anderes Mitglied der Finanzkommission des gleichen wichtige seit der letzten Berichterstattung behandelte Ge-

Rates. schäfte.

Abs. 3

Art. 13 Inspektionen Im übrigen erstattet die Finanzdelegation den Finanzkom-

Abs. 1 missionen jedesmal Bericht, wenn sie an andere Kommis-

Die Finanzdelegation und deren Sektionen inspizieren in sionen gelangt oder wenn sie eine sofortige Orientierung

angemessenem Turnus die Aemter, Dienste, Anstalten und der Kommissionen als wichtig erachtet.

Betriebe des Bundes. Sie verkehren zu diesem Zweck direkt

mit den Departementsvorstehern, der Eidgenössischen IV Sekretariat

Finanzkontrolle und den erwähnten Verwaltungseinheiten. Art. 20 Ständiges Sekretariat

Abs. 2 Abs. 1

Die Finanzdelegation und deren Sektionen können die Eid- Die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation verfü-

genössische Finanzkontrolle zur Mitarbeit beiziehen. Die gen über ein gemeinsames ständiges Sekretariat, das von

Finanzdelegation kann auch auf Sachverständige zurück- einem Sekretär geführt wird.

greifen. Abs. 2

Das Sekretariat ist administrativ der Eidgenössischen

Art. 14 Akteneinsichts- und Auskunftsrecht Finanzkontrolle beigeordnet, die ihm das nötige Personal

Soweit die Finanzdelegation es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellt.

als notwendig erachtet, hat sie das unbedingte Recht, jeder-

zeit und ohne Rücksicht auf das Amtsgeheimnis in die mit Art. 21 Sekretär

dem Finanzhaushalt im Zusammenhang stehenden Akten Abs. 1

Einsicht zu nehmen und von den Behörden und den Verwal- Der Sekretär wird vom Bundesrat gewählt. Die Wahl bedarf,

tungseinheiten aller Stufen die zweckdienlichen Auskünfte nach Konsultation der Präsidenten der Finanzkommissio-

zu verlangen. Die Mitglieder der Finanzdelegation erhalten nen, der Bestätigung durch die Finanzdelegation.

hierfür einen Ausweis (Bundesratsbeschluss vom Abs. 2

14.1.1959). Der Sekretär untersteht ausschliesslich den Präsidenten der

Finanzkommissionen und der Finanzdelegation.

Art. 15 Aktenüberweisung Abs. 3

Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat der Finanzdelega- Für die Beschaffung der Dokumentation, das Einholen von

tion jede gewünschte Auskunft zu erteilen und ihr alle Revi- Auskünften, die Akteneinsichtnahme und die Beanspru-

sionsberichte und Protokolle, alle Korrespondenzen mit den chung der Amtshilfe stehen dem Sekretär die gleichen

Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Befugnisse zu wie der Eidgenössischen Finanzkontrolle.

Gerichten und den PTT-Betrieben laufend und regelmässig Abs. 4

zur Verfügung zu stellen. Ferner sind der Finanzdelegation Der Sekretär sorgt für die Verbindung zwischen den Finanz-

alle Bundesratsbeschlüsse, die sich auf die Ueberwachung kommissionen und der Finanzdelegation einerseits, der Eid-

der Budgetkredite und den Finanzhaushalt im allgemeinen genössischen Finanzkontrolle und den der Finanzaufsicht

beziehen, laufend und regelmässig zuzustellen. unterstehenden Behörden und Verwaltungseinheiten aller

Stufen andererseits.

Art. 16 Orientierung

Abs. 1

Die Finanzdelegation gibt den Departementsvorstehern, den Art. 22 Protokolle

Verwaltungseinheiten und, wenn sie dies als nötig erachtet, Abs. 1

dem Bundesrat Kenntnis vom Ergebnis ihrer Prüfungen. Lieber die Verhandlungen der Finanzkommissionen und der

Abs. 2 Finanzdelegation wird ein Protokoll geführt, welches das

Stellt sie eine mangelhafte Geschäftsführung fest, so infor- Wesentliche der Verhandlungen festhält.

miert sie die Geschäftsprüfungskommissionen. Abs. 2

Die Protokolle der Finanzkommissionen werden gemäss

Art. 17 Wahrung des Amtsgeheimnisses den Bestimmungen der Ratsreglemente (Art. 23 und

Die Mitglieder und der Sekretär der Finanzdelegation sowie 24 GRN;Art. 20 GRS) verteilt. Protokolle über Geschäfte, die

die zu den Arbeiten der Finanzdelegation zugezogenen in beiden Kommissionen zur Beratung stehen, gehen auch

Bundesbeamten und Sachverständigen sind nach aussen in an die Mitglieder der anderen Kommission.

bezug auf alle Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Abs. 3

Funktion gemacht haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Protokolle der Finanzdelegation gehen an deren Mitglie-

der, an den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdeparte-

/// Verkehr zwischen den Finanzkommissionen und der Fi- mentes und die Direktoren der Eidgenössischen Finanzver-

nanzdelegation waltung und der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Lieber

Art. 18 Grundsatz die weitere Aushändigung von Protokollen entscheidet die

Abs. 1 Finanzdelegation von Fall zu Fall. Die Protokolle der Finanz-

Die Finanzkommissionen können die Finanzdelegation mit delegation haben vertraulichen Chrarakter.

der Untersuchung von Fragen beauftragen, die den Finanz-

haushalt des Bundes betreffen. V Schlussbestimmungen

Abs. 2 Art. 23 Aenderung des Réglementes

Die Finanzdelegation kann ihrerseits den Finanzkommissio- Abs. 1

nen Geschäfte zur Prüfung zuweisen. Aenderungen dieses Réglementes bedürfen der Zustim-

mung der beiden Finanzkommissionen.

Art. 19 Berichterstattung in den Kommissionen Abs. 2

Abs. 1 Die Artikel 9 bis 17 sowie Artikel 22 Absatz 3 können nur mit

Die Finanzdelegation legt den Finanzkommissionen über Zustimmung der Finanzdelegation geändert werden.

11. Dezember 1985 N 2045 PTT. Voranschlag 1985. Nachtrag II

Art. 24 Inkrafttreten Präsident: Die Kommissionen beider Räte beantragen

Abs. 1 Ihnen, das vorliegende Reglement der Finanzkommissionen

Die Finanzkommissionen haben dieses Reglement nach der und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte vom

Zustimmung durch die Finanzdelegation vom 16. Oktober 8. November 1985 zu genehmigen.

1985 am 25. Oktober bzw. 8. November 1985 angenommen.

Abs. 2 Abstimmung - Vote

Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 29. März 1963

und tritt nach seiner Genehmigung durch den Ständerat Für den Antrag der Finanzkommission 85 Stimmen

und den Nationalrat in Kraft. (Einstimmigkeit)

M. Salvioni: J'interviens pour attirer votre attention, notam-

ment celle du bureau du Conseil national, sur une situation

qui nécessite - à mon avis - une intervention. Le règlement

des Commissions des finances qui nous est soumis prévoit

de façon précise que ces dernières ne sont pas compétentes Ad 84.056

#ST#

pour examiner les budgets de l'entreprise des Chemins de

fer fédéraux, de la Régie fédérale des alcools et - sans le PTT. Voranschlag 1985. Nachtrag II

dire - de la Société suisse de radiodiffusion. Or, il s'agit bien PTT. Budget 1985. Supplément II

d'entreprises ayant un monopole, qui travaillent avec de

l'argent public et des biens publics. Cependant, elles ne sont Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. Oktober 1985

pas soumises à un contrôle parlementaire comme l'est, par Message et projet d'arrêté du 23 octobre 1985

ailleurs, tout le reste de l'administration fédérale. Cette

Bezug bei der Generaldirektion PTT, Viktoriastrasse 21, Bern

situation a déjà été examinée par la Commission des

S'obtiennent auprès de la Direction générale des PTT,

finances. L'administration avait considéré que, par voie d'in-

Viktoriastrasse 21, Berne

terprétation, on aurait pu admettre que les bilans de l'entre-

prise des Chemins de fer fédéraux auraient dû être exa-

minés par la Commission des transports. Mais, cette der-

nière n'est pas équipée pour effectuer ce contrôle financier.

Elle l'est pour s'occuper de la politique générale des trans- Bremi, Berichterstatter: Die Finanzkommission, für die wir

ports et non des questions financières comme le sont, par hier sprechen dürfen, hat den Nachtrag II zum Finanzvor-

exemple, les Commissions des finances du Conseil national schlag der PTT durchberaten und beantragt Ihnen Zustim-

et du Conseil des Etats. mung.

En ce qui concerne la Société suisse de radiodiffusion, il n'y

a aucun contrôle parlementaire. Or, elle gère pourtant bien Präsident: Herr Kohler, Referent französischer Sprache,

de l'argent publique. Pour la Régie fédérale des alcools, il en beantragt ebenfalls Zustimmung. Sie finden den Bundesbe-

va de même. J'admets qu'un contrôle interne des finances schluss auf Seite 8.

de ces entreprises est effectué mais je souligne qu'elles ne

sont soumises à aucun contrôle politique. Je pense que le Eintreten ist obligatorisch

bureau devrait s'occuper de ce problème et réintroduire la L'entrée en matière est acquise de plein droit

possibilité d'étendre le contrôle financier, qui existe pour le

reste de l'administration, à ces entreprises, de manière à les Titel und Ingress, Art. 1 - 3

mettre sur un pied d'égalité. Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Schwarz, Berichterstatter: Herr Salvioni hat dieses Problem

in der Finanzkommission aufgeworfen. Es ist nicht ganz Titre et préambule, art. 1 à 3

leicht zu behandeln. Vor allem möchten wir uns nicht in Proposition de la commission

fremde Kompetenzbereiche einmischen. Es wurde deshalb Adhérer au projet du Conseil fédéral

beschlossen, mit einer Vertretung der Verkehrskommission,

die primär zuständig ist, Kontakt aufzunehmen und diese Angenommen - Adopté

Problematik zu untersuchen. Wir werden Sie, wenn wir

soweit sind und konkrete Vorstellungen haben, wieder Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

orientieren.

Für Annahme des Beschlussentwurfes 80 Stimmen

Mme Jaggi: Le problème soulevé par M. Salvioni, d'abord (Einstimmigkeit)

en commission et ensuite à la séance de plénum d'aujour-

d'hui, est assez délicat, car il s'agit du contrôle parlemen-

taire de la situation financière des CFF notamment. Il nous

est apparu comme à M. Salvioni, que la Commission perma-

nente des transports n'était pas prioritairement préoccupée

par les aspects financiers de la gestion des CFF, mais par les

problèmes plus généraux de politique des transports, c'est

avec elle qu'il faut donc en premier lieu débattre du pro-

blème. Cela sera fait très prochainement et un rapport vous

sera transmis.

Encore un mot à propos de la SSR dont M. Salvioni a laissé

entendre qu'elle recueillait des fonds du public. Elle

recueille bien des fonds publics, en l'occurrence les taxes

payées par les auditeurs et les téléspectateurs, mais pas des

fonds au sens de subvention des collectivités, puisque ses

ressources sont entièrement constituées par le produit des

taxes précisément et par la publicité à la télévision. Du reste,

comme M. Salvioni le sait, le Conseil fédéral est représenté

par plusieurs personnes au sein des organes supérieurs de

la SSR, notamment du comité central.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Reglement der Finanzkommissionen

Règlement des Commissions des finances

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1985

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 07

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.063

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 11.12.1985 - 10:00

Date

Data

Seite 2041-2045

Page

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Ref. No 20 013 930

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