Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 85-051 KI-generiert

Bog Protection Initiative vs. Military Training Area

Geschäftsnummer VPB 85-051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The initiative sought to amend the constitution to protect bogs and moorlands of national importance and prevent the construction of a military training area. The court reasoned that the existing constitutional law already allowed for the protection of flora and fauna, forming the basis for current nature protection laws. While acknowledging the need for enhanced protection, the court found that amending the law at the legislative level, rather than the constitutional level, allowed for more nuanced legislation that could encompass various biotopes beyond just moors and address practical implementation, including cost-sharing between federal and cantonal authorities, and compensation for landowners. The court also determined that the proposed military facility's impact on the bogs was acceptable given existing and planned protective measures, and the facility was deemed a necessity.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 24sexies Absatz, Art. 18 NHG, Art. 24sexies BV, Art. 2 eine, Art. 6 für, Art. 2 Bundes; Bog Protection Initiative vs. Military Training Area: The court reasoned that the existing constitutional law already allowed for the protection of flora and fauna, forming the basis for current nature protection laws. While acknowledging the need for enhanced protection, the court found that amending the law at the legislative level, rather than the constitutional level, allowed for more nuanced legislation that could encompass various biotopes beyond just moors and address practical implementation, including cost-sharing between federal and cantonal authorities, and compensation for landowners. The court also determined that the proposed military facility's impact on the bogs was acceptable given existing and planned protective measures, and the facility was deemed a necessity.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfassungsinitiative Verfassung Natur- und Heimatschutz Schutzniveau Verteidigung und militärische Belange Planungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 24sexies Absatz
Art. 18 NHG
Cited as the existing legal provision for biotope protection, which the proposed amendment aims to expand.
Art. 24sexies BV
Art. 2 eine
platze, die Schiessplätze sind heute schon in Rothenthurm. Abs. 2
Art. 6 für
Art. 2 Bundes
platze, die Schiessplätze sind heute schon in Rothenthurm. Abs. 2
Art. 27 RPG
Waffenplatz vernünftig planen und erstellen zu können? Die Planungszonen (Art. 27 RPG) festsetzen.
Art. 18a diese
Mit einem Rückzug der Initiative rechnet niemand, weil Art. 18a
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 24sexies Abs. 4 BV

Cited as the existing constitutional basis for federal regulations protecting flora and fauna, including biotopes.

Art. 18 NHG

Cited as the existing legal provision for biotope protection, which the proposed amendment aims to expand.

Art. 24sexies Abs. 5 BV

The initiative sought to add this paragraph to the Federal Constitution to protect moors and moorlands.

Art. 11 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz

Cited to show that the law already provides exemptions for military installations from mandatory environmental assessments, indicating the authorities have gone beyond the legal requirements in this case.

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Volltext

17. Juni 1986 351 Schutz der Moore. Volksinitiative

#ST# 85.051 tive, der grundsätzlicher Natur und nicht objektbezogen ist.

Dazu ist in erster Linie zu bemerken, dass der Bund bereits

Schutz der Moore. Volksinitiative und aufgrund des geltenden Verfassungsrechtes, nämlich

Natur- und Heimatschutzgesetz. Revision gemäss Artikel 24sexies Absatz 4 BV, befugt ist, Bestimmun-

gen zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt zu erlassen. Auf

Protection des marais. Initiative dieser Verfassungsnorm beruht der geltende Artikel 18 des

populaire et loi sur la protection Natur- und Heimatschutzgesetzes, der auf Seite 5 der Bot-

de la nature et du paysage. Révision schaft im Wortlaut nachzulesen ist. Dieser Artikel 18 NHG

sieht in den Absätzen 1, Ibis und Iter einen Biotopschutz

Botschaft und Beschlussentwurf vom 11. September 1985 (BBIII, 1445) ausdrücklich vor. Der Bundesrat ist indessen im Zusammen-

Message et projet d'arrêté du 11 septembre 1985 (FF II, 1449) hang mit der Prüfung des Initiativtextes zur Auffassung

gelangt, ein Ausbau der Bestimmungen über den Biotop-

schutz und damit eine Ergänzung der geltenden Gesetzes-

bestimmungen sei notwendig. Er hat das grundsätzliche

Anliegen der Initianten in diesem Sinne als begründet beur-

teilt und schlägt dementsprechend eine Ergänzung des

Schoch, Berichterstatter: Kasernen- und Waffenplatzpro- Natur- und Heimatschutzgesetzes vor.

jekte haben es heutzutage so schwer, dass es fast schon Dieses durch den Bundesrat vorgeschlagene Vorgehen

wohltuend ist, sich früherer Zeiten und der damals herr- bringt gegenüber der blossen Ergänzung der Bundesverfas-

schenden, rundum idyllischen Zustände zu erinnern. Ich will sung durch einen neuen Absatz 5 von Artikel 24sexies, also

es mir deshalb nicht versagen, Sie am Beginn meiner Aus- gegenüber dem Vorgehen, wie es durch die Initianten vorge-

führungen zur Rothenthurm-lnitiative daran zu erinnern, schlagen wird, gleichzeitig mehrere ins Auge springende

dass sich die Einwohner von Herisau, meinem Wohn- und Vorteile. Was die Initianten anstreben, ist erstens von der

Heimatort, vor 125 Jahren eine Ehre daraus machten, die Sache her richtigerweise nicht auf Verfassungs- sondern auf

Kosten für eine grosse, neue Kaserne aus freiwilligen Beiträ- Gesetzesstufe zu regeln. Es wäre verfehlt, ja es wäre gera-

gen zusammenzutragen und diese Kaserne dann dem Staat dezu ein Sündenfall, wenn die Bundesverfassung mit einer

kurzerhand zu schenken. Die Kaserne ist übrigens noch Bestimmung über den Schutz von Mooren und Moorland-

heute während des ganzen Jahres voll belegt, und nieman- schaften belastet würde.

dem wäre es je in den Sinn gekommen, sich frustriert zu Zweitens gestattet die Regelung der Materie auf Gesetzes-

fühlen, weil Herisau ein Garnisonsort ist, im Gegenteil. stufe eine sehr viel differenziertere und ausgewogenere,

Heute kann der Staat nicht bloss nicht mehr damit rechnen, eine weniger holzschnittartige Legiferierung.

dass ihm Kasernen und Waffenplätze geschenkt werden. Er In dritter Linie ist sodann gebührend hervorzuheben, dass

sieht sich vielmehr bei solchen Bauvorhaben in der Regel im Initiativtext nur Moore und Moorlandschaften als Schutz-

mit beträchtlicher Opposition konfrontiert. Auch gegen das objekte bezeichnet werden. Es gibt indessen auch viele

durch das Parlament bereits beschlossene Waffenplatzpro- Biotope, die alles andere als Moore oder Moorlandschaften

jekt Rothenthurm regte sich in der Bevölkerung, wie Ihnen sind. Es gibt, um zwei der bekannteren, häufigeren Biotope

natürlich bekannt ist, zum Teil lautstarker Widerstand, und zu erwähnen, Trockenstandorte und Feuchtgebiete neben

im Rahmen dieser Oppositionsbewegung ist am 16. Septem- vielen anderen, weiteren Arten von Biotopen. Würde sich

ber 1983 die Volksinitiative zum Schutz der Moore oder, wie der verfassungsmässig zu garantierende Schutz nur auf

sie durch die Initianten selbst bezeichnet wird, die Rothen- Moore und Moorlandschaften beziehen, so müsste daraus

thurm-lnitiative mit 160293 gültigen Unterschriften einge- fast zwangsläufig der Schluss gezogen werden, dass andere

reicht worden. Arten von Biotopen einen weniger ausgeprägten oder über-

Mit dieser Initiative soll freilich nicht nur der Bau des Waf- haupt gar keinen Rechtsschutz geniessen. Dieser Schluss

fenplatzes Rothenthurm verhindert werden, sondern der würde indessen in keiner Weise dem Willen des Gesetzge-

Initiativtext verlangt vorerst die Ergänzung von Artikel 24se- bers entsprechen. Er entspricht wohl auch dem nicht, was

xies der Bundesverfassung durch einen neuen Absatz 5, die Initianten wollten, wenigstens jene Initianten, denen es

gemäss welchem Moore und Moorlandschaften von beson- tatsächlich um einen erweiterten Naturschutz geht.

derer Schönheit und von nationaler Bedeutung als Schut- Schliesslich ist viertens daran zu erinnern, dass der Bund

zobjekte zu gelten haben, in welchen weder Anlagen gebaut bereits aufgrund des geltenden Verfassungsrechtes dazu

noch Bodenveränderungen irgendwelcher Art vorgenom- legitimiert ist, Bestimmungen zum Schutz der Tier- und

men werden dürfen. Gestattet wären nur Einrichtungen, die Pflanzenwelt und damit auch zum Schutz von Biotopen zu

der Aufrechterhaltung des Schutzzweckes und der bisheri- erlassen. Der Bund bedarf keiner weiteren Norm, um

gen landwirtschaftlichen Nutzung dienen. entsprechende Schutzbestimmungen aufstellen zu können.

Dieser durch die Initiative verlangte neue Absatz 5 von Arti- Die Kommission ist bei all diesen Ueberlegungen den Erwä-

kel 24sexies BV würde dann indessen durch eine Ueber- gungen des Bundesrates gefolgt. Sie hält auch ihrerseits

gangsbestimmung ergänzt, die klar und zugestandenermas- einen verbesserten und ausgebauten Schutz der Biotope

sen gegen das Projekt Rothenthurm gerichtet ist. Nach dem auf Gesetzesstufe durch eine Ergänzung des NHG für er-

Wortlaut dieser Uebergangsbestimmung müssten Anlagen, wünscht.

Bauten und Bodenveränderungen, die dem Zweck der Die Kommission beantragt Ihnen daher einstimmig und

Schutzgebiete widersprechen und nach dem I.Juni 1983 ohne Enthaltungen, auf die durch den Bundesrat vorge-

erstellt wurden, insbesondere Anlagen in der Moorland- schlagene Ergänzung des NHG einzutreten.

schaft von Rothenthurm auf dem Gebiet der Kantone Sachlich hat die Kommission den Vorschlag des Bundesra-

Schwyz und Zug, zu Lasten der Ersteller wieder abgebro- tes in mehrfacher Hinsicht nicht unwesentlich abgeändert.

chen und rückgängig gemacht werden und es wäre der Wollte der Bundesrat den Biotopschutz mit dem Raumplan-

ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. ungsgesetz koppeln und in diesem Sinne Sachpläne erlas-

Wir haben es also, wie sich aus dieser Zusammenfassung sen, so sieht die durch die Kommission beschlossene Fas-

des Initiativtextes ergibt, zwar nur mit einer einzigen Initia- sung die separate und vom Raumplanungsgesetz losgelöste

tive zu tun. Deren Zielsetzung ist aber ganz manifest zweitei- Bezeichnung der zu schützenden Biotope vor. Aenderungen

lig. Zum einen sollen damit Moore und Moorlandschaften hat die Kommission auch mit Bezug auf die Finanzierung

von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung der Kosten beschlossen, die im Zusammenhang mit dem

geschützt werden, zum anderen soll aber auch verhindert Biotopschutz entstehen. Wollte der Bundesrat diese Kosten

werden, dass der Waffenplatz Rothenthurm gebaut werden ursprünglich bis zu 80 Prozent den Kantonen überbinden,

kann. so ist jetzt eine Kostenbeteiligung der Kantone von bis zu 40

Ich äussere mich vorerst zum neu vorgeschlagenen Absatz 5 beziehungsweise 50 Prozent vorgesehen. Schliesslich sind

von Artikel 24sexies BV, also zu demjenigen Teil der Initia- aber auch die Tatbestände eingeengt worden, die den

Protection des marais. Initiative populaire 352 17 juin 1986

Grundeigentümern Anspruch auf Entschädigung geben. Mit halb des Schutzperimeters, und auch das Aufklärungsge-

diesen Aenderungen gegenüber den bundesrätlichen Vor- lände liegt nur zum Teil innerhalb dieses Perimeters.

schlägen ist den Ergebnissen Rechnung getragen worden, Indessen sind auch innerhalb des Aufklärungsgeländes

die ein im Schnellzugstempo durchgeführtes Vernehmlas- noch weite Flächen ausgeschieden, die durch die Truppe

sungsverfahren erbracht hat. Der Bundesrat hatte ursprüng- überhaupt nicht betreten werden dürfen. Insgesamt

lich darauf verzichtet, die vorgeschlagenen neuen Gesetzes- erscheint daher die jetzt getroffene Lösung als befriedigend,

bestimmungen in die Vernehmlassung zu schicken. An ihrer und die Mitglieder der Kommission sind deshalb zur Ueber-

ersten am 23. Januar 1986 durchgeführten Sitzung hat Ihre zeugung gelangt, dass auch der zweite Teil der Initiative

Kommission dann aber gewünscht, dass ein Vernehmlas- nicht gerechtfertigt ist und daher verworfen werden muss.

sungsverfahren nachgeholt werde, und in der Tat lagen bis Hätten diesbezüglich noch restliche Zweifel bestanden, so

zur zweiten Kommissionssitzung am 1. Mai 1986 nicht nur wären dieselben durch die Gespräche mit den Vertretern

Vernehmlassungen der allermeisten Kantone und Verbände, des Naturschutzbundes vollends ausgeräumt worden. Präsi-

sondern auch eine Auswertung dieser Vernehmlassungen dent wie Sekretär des Naturschutzbundes haben darauf

vor. hingewiesen, dass die heute geltende, vertraglich gesicherte

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Regelung für den Naturschutzbund befriedigend ist. Es darf

Schweizerische Bund für Naturschutz voll hinter der vorge- heute geradezu davon ausgegangen werden, dass wegen

schlagenen Gesetzesänderung steht. Die Kommission hat und dank der Errichtung des Waffenplatzes mehr Gewähr

zu Beginn ihrer Sitzung vom 1. Mai dieses Jahres den Präsi- für einen sinnvollen und angemessenen Schutz der Bibere-

denten und den Ersten Sekretär des Naturschutzbundes, die bene besteht, als dies ohne Waffenplatz der Fall wäre.

Herren Morier-Genoud und Dr. Burckhardt, angehört und Diese Feststellung kann an einem Beispiel dargetan werden:

sich von diesen bestätigen lassen, dass die Gesetzesände- Gab es im Jahre 1976 innerhalb des heutigen Schutzperime-

rung wesentlich mehr bringt als die durch die Initiative ters noch 128ha an Hochmoorflächen, so waren es nur

vorgeschlagene Ergänzung der Bundesverfassung. sieben Jahre später, nämlich im Jahre 1983, gerade noch

Ueber die Aenderungen, die in der Kommission gegenüber 100 ha, und das ohne jede Einwirkung des Bundes bzw. des

dem bundesrätlichen Textvorschlag beschlossen worden Militärs, lediglich wegen anderweitiger intensiverer Inan-

sind, .wird Sie anschliessend noch Herr Jagmetti näher spruchnahme des Bodens! In Zukunft werden wegen der

orientieren. Er stand der Ueberarbeitung des bundesrätli- nicht zuletzt durch das Waffenplatzprojekt ausgelösten

chen Vorschlages im wesentlichen zu Gevatter. Schutzverordnungen und wegen der vertraglichen Bindun-

gen, die das EMD eingehen musste, derartige Reduktionen

Wird das Ziel, das die Initianten mit dem vorgeschlagenen der schützenswerten Hochmoorflächen ausgeschlossen

neuen Absatz 5 von Artikel 24sexies BV anvisiert haben, sein.

durch die Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes Daraus ergibt sich klar, dass sich der Schutz der Biberebene

besser, wirksamer und umfassender erreicht, so wird der auf der einen und die Erstellung des Waffenplatzes auf der

erste Teil des Initiativtextes, d. h. der vorgeschlagene neue anderen Seite nicht ausschliessen. Die Kommission bean-

Absatz 5 von Artikel 24sexies BV, gegenstandslos. Es steht tragt Ihnen deshalb, und zwar ebenfalls mit 9 zu 0 Stimmen,

dann effektiv nur noch der zweite Teil der Initiative, d. h. die ohne Enthaltungen, dem Bundesbeschluss über die Volks-

konkret gegen den Waffenplatz Rothenthurm gerichtete initiative zuzustimmen und die Initiative dem Volk und den

Uebergangsbestimmung, zur Diskussion. Für die Initiative Ständen demgemäss zur Verwerfung zu empfehlen.

eintreten wird demnach, wer der Meinung ist, der Waffen-

platz Rothenthurm sei nicht notwendig, oder wer glaubt, der Reichmuth: Als primäres Beurteilungkriterium der vorlie-

Waffenplatz beeinträchtige die Moorlandschaft im Bereich genden Volksinitiative stellt sich die Frage nach deren Not-

der Biberebene in einer Art und Weise, die bei Abwägung wendigkeit. Ist eine solche Initiative und die damit verlangte

aller wesentlichen Aspekte nicht in Kauf genommen werden Ergänzung der Bundesverfassung notwendig a) für den im

könne. Initiativtext vorgegebenen Zweck des Schutzes der Moore

Zur Frage der Notwendigkeit des Waffenplatzes Rothen- und Landschaften in der Schweiz ganz allgemein und b) für

thurm brauche ich an dieser Stelle wohl keine weitschweifi- den Schutz der Moorlandschaft von Rothenthurm im beson-

gen Ausführungen mehr zu machen, nachdem sich beide deren? Die Antwort darauf ist klar und eindeutig. Die Initia-

Räte in der Zeit zwischen 1976 und 1983 mehrfach mit tive ist unter dem sachlichen Gesichtspunkt des Natur- und

diesem Waffenplatzprojekt befasst und demselben schliess- Landschaftsschutzes nicht notwendig.

lich klar zugestimmt haben. Einzelheiten dazu ergeben sich Der Bundesrat weist in der Botschaft mit vollem Recht

aus Abschnitt 313 der Botschaft. Ergänzend mag hier ledig- darauf hin - der Herr Kommissionspräsident hat dies eben-

lich festgehalten sein, dass im Gebiet Rothenthurm und falls getan -, dass der Bund mit Artikel 24sexies BV genü-

Umgebung schon seit Jahren eine Rekrutenschule unterge- gend Kompetenzen hat, die Tier- und Pflanzenwelt und

bracht ist. Leider verfügt diese Schule aber nach wie vor damit ganz allgemein die Biotope, nicht nur die Moore, zu

bloss über improvisierte Unterkünfte, ohne auch nur halb- schützen: Es braucht keine neue Verfassungsbestimmung,

wegs befriedigende Nebenräumlichkeiten. Es liegt auf der weil die bestehende Verfassungskompetenz schon umfas-

Hand, dass unter solchen Voraussetzungen keine befriedi- sender ist, als was die Initiative anstrebt!

gende Ausbildungseffizienz erzielt werden kann, und dass Falls sich auf dem Gebiet des Biotopschutzes zusätzliche

daher der Waffenplatz in der Tat einem dringenden Bedürf- Massnahmen rechtfertigen oder aufdrängen, so kann dies

nis entspricht. durch eine Ergänzung bzw. Revision des Bundesgesetzes

Es bleibt demnach die Frage, inwieweit das Waffenplatzpro- über den Natur- und Heimatschutz geschehen, wie das der

jekt die Moorlandschaft im Bereich der Biberebene beein- Bundesrat vorschlägt.

trächtigt. Ich kann Ihnen versichern, dass sich die Kommis- Gestatten Sie mir nun aber einige Ausführungen zur Frage,

sion dieser Frage mit ganz besonderer Sorgfalt gewidmet ob die Initiative zum Schütze des Hochmoors von Rothen-

hat. Jedem Kommissionsmitglied stand eine umfassende thurm erforderlich ist. Die im Initiativtext vorgeschlagene

Dokumentation zur Verfügung, der sehr detailliert zu Uebergangsbestimmung lässt keinen Zweifel offen, dass mit

entnehmen war, welche Anlagen wo erstellt werden, in wel- der Initiative primär die Moorlandschaft zwischen Biber-

chen Bereichen die Truppe üben wird und welche Gebiete brugg und Rothenthurm anvisiert ist, in deren südlichstem

durch die Truppe nicht betreten werden dürfen. Die Kom- Teilbereich das Aufklärungsgelände des Waffenplatzes

mission ist nach einlässlicher Prüfung dieser Unterlagen zur Rothenthurm geplant ist. Der Bundesrat geht mit seiner

Ueberzeugung gelangt, dass zwar einige Eingriffe im Gebiet Feststellung in der Botschaft nicht fehl, wenn er bemerkt,

des Aegeririeds in Kauf genommen werden müssen, dass dass mit der Uebergangsbestimmung gemäss Initiative die

die Beeinträchtigungen im ganzen gesehen aber nicht ins Verhinderung diese Waffenplatzes oder doch mindestens

Gewicht fallen. Insbesondere befinden sich das eigentliche eines Teils davon bezweckt wird, was übrigens von den

Kasernenareal und das gesamte Infanteriegelände ausser- Initianten nicht bestritten wird.

17. Juni 1986 353 Schutz der Moore. Volksinitiative

Wie verhält es sich nun mit der Wahrung der Naturschutzin- Bedeutung erscheint als zweckmässig und trägt den unter-

teressen im Zusammenhang mit der Planung des Waffen- schiedlichen Verhältnissen Rechnung.

platzes Rothenthurm? Man kann ohne Uebertreibung Ich bitte Sie, den von der Kommission beschlossenen Aen-

behaupten, dass bei der Planung einer militärischen Anlage derungen der Vorlage, die nicht von grosser materieller

die Probleme des Naturschutzes neben denjenigen der Tragweite sind und die auch die Zustimmung des Departe-

Landwirtschaft noch kaum je einmal so sorgfältig und subtil mentsvorstehers gefunden haben, zuzustimmen.

behandelt wurden wie eben gerade bei diesem Projekt. Dazu

einige Hinweise: Knüsel: Ich hatte, offen gestanden, nicht die Absicht, mich

In der seinerzeitigen Planungskommission, die vor zwölf als Kommissionsmitglied zu diesem Geschäft zu äussern.

und mehr Jahren verschiedene Varianten ausgearbeitet hat, Ich bin jedoch von zwei Fronten her von Mitgliedern des

haben Naturschutzinstanzen und Naturschutzfachleute von Schweizerischen Bundes für Naturschutz angegangen wor-

Anfang an mitgewirkt. Die gewählte Variante entspricht den den mit der Feststellung, unsere unter Herrn Kollega

Interessen des Naturschutzes in optimaler Weise. In der Schoch stehende Kommission hätte den Entwurf des Bun-

vertraglichen Vereinbarung vom August 1978 zwischen dem desrates bei der Revision des Bundesgesetzes zu ungunsten

Bund und den Kantonen Schwyz und Zug sind die wichtigen der Natur verschlechtert. Das ist der Grund, warum ich ganz

Anliegen des Natur- und Heimatschutzes in verschiedenen klar festhalten möchte: Die Revision, die Ihre Kommission

Bestimmungen berücksichtigt worden. Die Eidgenössische vorschlägt, dient dem Ganzen, fördert den Naturschutz und

Natur- und Heimatschutzkommission, die dem Projekt blickt in ganz wesentlichen Teilen nach vorne, insbesondere

grosse Aufmerksamkeit widmete, hat in ihrer Vernehmlas- mit den Herzstücken in den Artikeln 18a, 18b und 18c.

sung dem Waffenplatz in der vorgeschlagenen Variante, Die Volksinitiative zum Schutz der Moore (Rothenthurm-

insbesondere dem Aufklärungsgelände im Moorgebiet, mit Initiative) hat aufgezeigt, dass, im Sinne eines Gegenvor-

gewissen, nicht unerfüllbaren Auflagen zugestimmt. Ein schlages, eine Anpassung des Bundesgesetzes über den

neutraler Naturschutzexperte hat die Detailplanung des Natur- und Heimatschutz nicht nur angezeigt, sondern vor

EMD ständig begleitet und wird auch die Ausführung beauf- allem ein dringendes Gebot der Zeit ist. Wir fahren also nicht

sichtigen. Der Schweizerische Bund für Naturschutz ist der eingleisig mit unserem Vorschlag zum Bundesgesetz über

Meinung, dass sich das Aufklärungsgelände mit den Interes- Natur- und Heimatschutz, wie das bei der Initiative der Fall

sen des Naturschutzes im Rahmen von Verhandlungen ist - sie betrifft nur die Moore -, sondern wir betrachten das

durchaus vereinbaren lässt. Jedenfalls hat der Schweizeri- Problem gesamthaft. Die Zeit ist, wie Herr Dr. Burckhardt,

sche Bund für Naturschutz eine ihm gehörende Landpar- Sekretär des Schweizerischen Bundes für Naturschutz, in

zelle im Aufklärungsgelände dem EMD käuflich abgetreten. der «Neuen Zürcher Zeitung» festgehalten hat, effektiv reif

Der entscheidende Schritt für den Schutz des Rothenthur- für eine Anpassung dieses Gesetzes. Warum? Weil in der

mer Hochmoors wurde getan durch den Beschluss der Revision eine umfassende Betrachtungsweise der Natur

Schwyzer Regierung vom 29. Januar 1985, mit welchem das stattgefunden hat. Die Erhaltung einer naturnahen, lebendi-

ganze Gebiet (zirka 500 Hektaren) unter Schutz gestellt gen und abwechslungsreichen Kulturlandschaft ist eine

wurde. Diesem Beschluss ist eine jahrelange und gründliche sehr schwierige Aufgabe. Sie ist aber nach meinem Dafür-

Inventarisierung und Kartierung durch das zuständige Insti- halten dringender denn je. Diese Disziplin allein kann mit

tut der ETH unter Professor Klötzli vorausgegangen. Nach Geboten und Verboten nicht auf die Dauer gelöst werden.

der Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens Der Vorschlag des Bundesrates mit den neuen Artikeln 18a

wird die definitive Schutzverordnung erlassen. Der im Kan- bis 18d des Bundesgesetzes weist den Weg in die Zukunft.

ton Zug gelegene kleinere Teil des Aufklärungsgeländes im Die Kompetenz findet sich in Artikel 24sexies der Bundes-

sogenannten Aegeriried ist seit Jahren unter Schutz gestellt. verfassung, gemäss welchem der Bundesrat Massnahmen

Nebenbei bemerkt: Die Gesetzessammlung des Kantons zum wirksamen Biotopschutz (integrale Betrachtungsweise)

Schwyz enthält noch fast ein Dutzend weiterer Verordnun- vorschlagen kann.

gen über den Schutz von Landschaften und Naturdenkmä- Es geht nicht nur um die Ausscheidung von nationalen oder

lern, womit meines Erachtens schlüssig bewiesen ist, dass regionalen Biotopen, die durch den Bund beziehungsweise

die Schwyzer Regierung, die dazu die ausdrückliche Verord- die Kantone festgelegt werden. Es geht ebenso sehr um

nungskompetenz besitzt, ihre Aufgaben in Sachen Natur- deren Pflege und deren Unterhalt zwecks Erhaltung einer

und Heimatschutz in effizienter Weise und zielstrebig wahr- hohen und heute bedrohten Artenvielfalt in der Flora und

genommen hat. Jedenfalls, so meine ich, ist der Kanton der Fauna. Meist versteht man heute- unser Herr Präsident

Schwyz auf irgendwelche interventionistische Massnahmen hat das bereits gesagt - unter Biotopen Feuchtgebiete und

seitens des Bundes nicht angewiesen, weil er diese Pro- Moore, also Landschaften, wo Seggen, Binsen, Simsen,

bleme, insbesondere auch diejenigen mit dem Hochmoor Rotkolben, Frösche und Libellen zu Hause sind. Dazu gehö-

von Rothenthurm, vollständig im Griff hat. ren aber zweifelsfrei nach der heutigen Auffassung die

Schliesslich darf noch darauf hingewiesen werden, dass ebenso wichtigen Trockenstandorte, die Magerwiesen, die

unlängst zwischen dem EMD und den Kantonen Schwyz Heckenlandschaften, die Auenwälder, die Uferlandschaften

und Zug eine Zusatzvereinbarung über alle Details der und vieles andere mehr. Unsere Natur - das ist meine

naturschützerischen Belange bei der Ausführung der Anla- persönliche Auffassung - darf nicht zu einem sterilen

gen im Aufklärungsgelände des Waffenplatzes Rothenthurm Museum werden, sondern sie muss als lebendiger Garten

abgeschlossen wurde. gepflegt und gehegt werden. Unsere Landschaft darf aber-

Aus allen diesen Massnahmen, die ich Ihnen nun aufgezählt und das zeigen oftmals Güterregulierungen, Ortsplanungen

habe, ist ersichtlich, dass das Hochmoor von Biberbrugg bis und Waldzusammenlegungen - nicht zum Opfer von Reiss-

Rothenthurm bereits heute vor unzulässigen Veränderun- brettplanern werden. Wichtig scheint mir zu sein, dass der

gen und Eingriffen in die Natur hinreichend geschützt ist. Bund die Ausscheidung von Biotopen mit nationaler Bedeu-

Dass die Uebergangsbestimmungen der Initiative mit ihrer tung in vollständiger Zusammenarbeit mit den Kantonen

rückwirkenden Anwendungsklausel auch rechtlich und vornimmt. Es findet also eine enge Zusammenarbeit zwi-

eigentumspolitisch bedenklich sind, muss ich hier nicht schen den beiden Gemeinwesen statt.

speziell unterstreichen. Soviel als Begründung für die Zweitens ist der Grundsatz wichtig, wonach der Schutz, die

Ablehnung der Volksinitiative. Pflege und der Unterhalt solcher Gebiete über Vereinbarun-

Der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates für eine gen zwischen der öffentlichen Hand einerseits und dem

Teilrevison des Natur- und Heimatschutzgesetzes findet Grundeigentümer auf der anderen Seite anvisiert wird. Auch

meine Unterstützung. Es wird damit ein verbesserter Schutz hier: keine absoluten Gebote, sondern Zusammenarbeit.

der Biotope auf Gesetzesstufe erreicht. Die Kompetenzen Gestatten Sie mir die dritte und letzte Feststellung. Sie ist

und Verantwortlichkeiten, aber auch die Kostenfrage, wer- ebenfalls von Bedeutung. Entstehen dem Bewirtschafter bei

den zwischen Bund und Kantonen klar geregelt. Die Unter- der Pflegearbeit eines Biotopes unverhältnismässig hohe

scheidung zwischen Biotopen von nationaler und regionaler Aufwendungen ohne Erzielung eines wirtschaftlichen Ertra-

Protection des marais. Initiative populaire 354 17 juin 1986

ges, dann hat er für diese Arbeit im allgemeinen Interesse A

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung; auch hier Bundesbeschluss über die Volksinitiative «zum Schutz der

hat der Grundsatz der engen Zusammenarbeit zu gelten. Ich Moore - Rothenthurm-lnitiative»

lehne meinerseits die Initiative ab und stimme der Vorlage Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «pour la

zur Gesetzesrevision aus Ueberzeugung zu. protection des marais - Initiative de Rothenthurm»

Bundespräsident Egli: Ich danke Ihnen für die wohlwollende Eintreten ist obligatorisch

Aufnahme dieser Vorlage. Ich möchte nicht mehr zum L'entrée en matière est acquise de plein droit

Antrag auf Verwerfung der Initiative sprechen. Es ist dies

sowohl in der Botschaft wie auch von den Referenten und Titel und Ingress, Art. 1

Votanten einlässlich getan worden. Ich befasse mich auch Antrag der Kommission

nicht mehr einlässlich mit dem Gegenvorschlag, da ja das Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Eintreten darauf unbestritten ist. Ich möchte beim Gegen-

vorschlag nur noch einige politische Akzente setzen. Titre et préambule, art. 1

Der Schutz der schweizerischen Kulturlandschaft muss Proposition de la commission

neben dem flächenbezogenen Aspekt zunehmend auch die Adhérer au projet du Conseil fédéral

Sicherung und Pflege der biologischen und strukturellen

Vielfalt umfassen. Der standörtlich angepassten bäuerlichen Angenommen - Adopté

Nutzung kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu. Der

Gegenvorschlag des Bundesrates ist in diesem Sinne auf Art. 2

eine praxisbezogene Zusammenarbeit mit der Landwirt- Antrag der Kommission

schaft ausgerichtet. Gerade die BerglandWirtschaft verfügt Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

über eine lange Tradition schonender Landnutzung, die Antrag Bührer

eine vermehrte Aufmerksamkeit und Anerkennung der Oef- Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die

fentlichkeit verdient. Das bewog uns denn auch, diesen Initiative anzunehmen.

Gesichtspunkt durch entsprechende Entschädigungen zu

berücksichtigen. Dies setzt allerdings voraus, dass nut- Art. 2

zungserschwerende Leistungen des Bewirtschafters im Proposition de la commission

Interesse eines sachgerechten, extensiven Biotop-Unterhal- Adhérer au projet du Conseil fédéral

tes und der Verzicht auf bisher zulässige Nutzungsformen in Proposition Bührer

angemessener Weise abgegolten werden können. Alle L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can-

Anstrengungen vermögen jedoch nicht zum Ziele zu führen, tons d'approuver l'intiative.

wenn die verstärkte Tätigkeit des Bundes im Bereiche der

Biotope von nationaler Bedeutung nicht durch die wertvolle Frau Bührer: Die gängige Ansicht, dass ein Gegenvorschlag

Mitarbeit der Kantone unterstützt wird. Der Arten- und Bio- eine Alternative zu einer Initiative darstellt, trifft für diese

topschutz bedarf, soll er zum Tragen kommen, der Vernet- Vorlage nicht zu. Die Botschaft versucht zwar im üblichen

zung der Teilsysteme auf allen Stufen, und den regionalen Entweder/Oder-Denkschema zu bleiben; doch kann es dem

und lokalen Elementen kommt dabei eine mindestens aufmerksamen Leser nicht entgehen, dass er zu falschen

gleichrangige Bedeutung zu. Schlüssen verführt werden soll. Im Grunde belegt die Bot-

Wegen der kantonalen Bedeutung komme ich auch dazu, schaft Wort für Wort, dass es auf die Frage Initiative oder

den Antrag Reymond zur Verwerfung zu empfehlen, weil wir Gegenvorschlag nur eine Antwort geben kann: sowohl als

eine Verknüpfung der eidgenössischen Gesichtspunkte mit auch. Der Gegenvorschlag macht die Initiative nicht über-

denjenigen der Kantone ausdrücklich wünschen. Die flüssig. Zwar verdient die vorgeschlagene Teilrevision des

Bedeutung der kantonalen Mitgestaltung bildet denn auch Natur- und Heimatschutzgesetzes gute Noten. Endlich soll

den Hintergrund für den Wunsch ihrer vorberatenden Kom- die Kompetenz, die der Absatz 4 des Verfassungsartikels

mission, den indirekten Gegenvorschlag in einer kurzfristi- 24sexies gibt, ausgeschöpft und ein wirksamer Schutz von

gen Vernehmlassung den Kantonen und interessierten Ver- Biotopen erreicht werden. Soweit so gut. Nur etwas wird die

bänden zu unterbreiten. Teilrevision des Natur- und Heimatschutzes mit Sicherheit

In den eingegangenen Stellungnahmen fand der vom Bun- nicht bringen: den integralen Schutz des Hochmoors und

desrat eingeschlagene Weg breiten Rückhalt. Hoffnung und der Hochmoorlandschaft von Rothenthurm. Um diesen

Erwartung verbreitet die Beurteilung aus der Sicht der Land- Schutz geht es der Initiative und den Initianten. Es darf

wirtschaft - ich betone das besonders -, welche die Argu- deshalb nicht erstaunen, und der Initative nicht angelastet

mente und die Dringlichkeit eines raschen und wirksamen werden, dass sie einseitig ist. Es hat wenig Sinn, ihr vorzu-

Biotopschutzes grundsätzlich anerkennt und eine engere werfen, sie sei Stückwerk. Die Botschaft sagt, eine bevor-

Zusammenarbeit mit dem Naturschutz befürwortet. zugte Behandlung der Moore sei nicht gerechtfertigt und

Abschliessend ist es meine Pflicht, Ihnen ins Bewusstsein zu eine Verankerung des Schutzes von Mooren gehöre nicht in

rufen, dass das Artensterben in unserem Land ein erschrek- die Verfassung. Das ist grundsätzlich richtig. Aber sollen wir

kendes Ausmass erreicht hat. Ich gebe zu bedenken, dass um eines Grundsatzes willen untätig zuschauen, wie diese

der Artentod nicht vergleichbar ist mit gewissen reparierba- einzigartige Landschaft angetastet wird? Wenn es brennt,

ren Umweltschäden. Wenn wir in der Langzeit der Erdge- gilt es, rechtzeitig zu löschen. Da bringt es nichts, zuerst ein

nese entstandene Arten auslöschen, ist dies ein Akt von Feuerwehrreglement auszuarbeiten, das sich auf künftige

irreparablem Charakter, ein nicht wieder rückgängig zu Brände bezieht. Es ist sehr zu begrüssen, dass die Natur-

machender Verlust an Geninformationen. Zweifellos, wir und Heimatschutz-Gesetzesrevision auch den Schutz ande-

haben das Recht und auch den Auftrag, die Natur zu nutzen, rer Biotop-Kategorien vorsieht. Ich stehe vorbehaltlos da-

zu bewirtschaften, auch zu gestalten, wir haben aber weder hinter.

ein Anrecht noch einen Anspruch, das zu zerstören, was in Beim Hochmoor von Rothenthurm stellen sich drei Fragen:

die Obhut unserer Verantwortung gegeben ist. Ich bitte Sie, 1. Ist ein integraler Schutz dieses Moores angezeigt?

in diesem Sinne den bundesrätlichen Anträgen zu entspre- 2. Beeinträchtigt der Bau des Waffenplatzes die Moorland-

chen. schaft von Rothenthurm?

3. Entspricht der Bau des Waffenplatzes einem unabdingba-

ren militärischen Bedürfnis? Stehen also der Forderung

nach ungeschmälerter Erhaltung dieser Landschaft von

nationaler Bedeutung in der Interessenabwägung höher-

wertige Interessen von nationaler Bedeutung entgegen?

Die erste Frage kann ohne Wenn und Aber bejaht werden.

17. Juni 1986 355 Schutz der Moore. Volksinitiative

Die Botschaft untermauert dies eindrücklich. Das Gebiet ist Ich beantrage Ihnen deshalb, die Initiative Volk und Ständen

in das Inventar der Landschafts- und Naturdenkmäler von zur Annahme zu empfehlen.

nationaler Bedeutung aufgenommen worden. Die Botschaft

sagt zum Beispiel: «Der natürliche Flusslauf mit seinen Schoch, Berichterstatter: Ich möchte auf die Ausführungen

zahlreichen, im Torf eingeschnittenen Mäandern besitzt für von Frau Bührer nur kurz antworten, weil ich sie im Prinzip

die Schweiz Seltenheitswert.» In einem ausführlichen Kapi- bereits in meinem Eintretensvotum beantwortet habe.

tel - der Bundespräsident hat es soeben wieder unterstri- Man kann natürlich der Meinung sein, der Initiative müsse

chen - wird das Schwinden der natürlichen Lebensräume zugestimmt werden, wenn man jeden Eingriff in die Biber-

dargelegt, und dabei auf die besonders gefährdeten Feucht- ebene im Bereich Rothenthurm grundsätzlich verhindern

gebiete hingewiesen. Der Abschnitt gipfelt in der Aussage: will. Das wird der Fall sein, wenn man den Waffenplatz für

«Parallel zu den Umweltschäden .... hat also der Artenrück- unnötig oder die Eingriffe für zu gravierend hält. Frau Büh-

gang ein Ausmass angenommen, das zum Handeln zwingt.» rer ist offenbar der Auffassung, beides sei der Fall. Ihre

Auch die zweite Frage ist zu bejahen. Der geplante Waffen- Kommission vertritt jedoch - mit 9 gegen 0 Stimmen und

platz beeinträchtigt zumindest die Feuchtgebiete am Rande ohne Enthaltungen - die gegenteilige Meinung. Sie hält die

der Kernzone des Hochmoors. Auch die Bauten beeinträch- Kaserne und den Waffenplatz für notwendig und die Ein-

tigen ohne Zweifel die Hochmoorlandschaft, da hilft auch griffe für vertretbar.

deren Verschiebung um 300 m nichts. Die Botschaft spricht Es ist daran zu erinnern, dass das, was an Eingriffen im

von grösstmöglicher Schonung oder davon, dass die ausge- «BLN-Perimeter» in Kauf genommen werden muss, durch-

wählte Variante sich als die beste erweise. Die Erwägungen aus nicht nur durch das Militär geprüft und auf die Verträg-

in der Boschaft gipfeln in der Aussage, dass Naturschutz lichkeit hin überprüft wurde, sondern durch unabhängige

und militärische Nutzung sich nicht ausschlössen, durchaus Instanzen, durch die Eidgenössische Natur- und Heimat-

keine unvereinbaren Gegensätze seien. Das mag generell schutzkommission, durch Fachleute von den Hochschulen,

richtig sein. Ich kenne zum Beispiel die Biotope des Waffen- durch den Naturschutzbund auch und schliesslich durch

platzes Thun. Diese Ueberlegungen berücksichtigen jedoch Ihre durchaus kritisch eingestellte Kommission. Ich kann

nicht, dass es sich bei einem Hochmoor um einen ausseror- Ihnen sagen, Frau Bührer, wir haben uns gar nicht etwa

dentlich empfindlichen Lebensraum handelt. Hochmoore Sand in die Augen streuen lassen, sondern wir sind mit

bauen sich in Tausenden von Jahren auf, und Störungen grosser Kritik an die Angelegenheit herangegangen, sind

heilen - wenn überhaupt - nur in sehr langen Zeiträumen. aber zur Ueberzeugung gelangt, dass das, was an Eingriffen

Wir setzen deshalb mit dem Bau des Waffenplatzes uner- vorgesehen ist, ohne weiteres in Kauf genommen werden

setzliche Werte aufs Spiel. kann, um so mehr - und ich darf ja wohl davon ausgehen,

Zur dritten Frage: Rechtfertigt es sich, mit Rücksicht auf die dass Ihnen dieser Plan bekannt ist -, als die Bauten ausser-

Interessen der Landesverteidigung, die ungeschmälerte halb des Schutzperimeters erstellt werden und als das Infan-

Erhaltung, die Artikel 6 für Landschaften und Naturdenkmä- teriegelände sich ebenfalls ausserhalb dieses Perimeters

ler von nationaler Bedeutung verlangt, preiszugeben und befindet. Das Aufklärungsgelände tangiert den Perimeter,

sich mit der grösstmöglichen Schonung zufrieden zu aber für das Aufklärungsgelände ist ein sehr detaillierter

geben? Die Botschaft macht zur Frage der militärischen Zusatzplan erstellt worden, der weite Flächen dem militäri-

Notwendigkeit widersprüchliche Aussagen. Einerseits wird schen Zutritt überhaupt entzieht. Auf diese Art und Weise ist

ganz klar gesagt, dass kein unvereinbarer Widerspruch zwi- eine Lösung erzielt worden, die ohne weiteres in Kauf

schen der Initiative und den Verfassungsbestimmungen genommen werden kann.

über das Wehrwesen vorliege, und dass die Pflicht des Die Kommission empfiehlt Ihnen daher, auch dem Artikel 2

Bundes, für die Ausbildung der Wehrmänner zu sorgen, des Bundesbeschlusses A zuzustimmen.

zwar durch die Annahme der Initiative erschwert, aber nicht

vereitelt werde. Trotzdem heisst es dann aber: «Der Waffen- Schönenberger: Ich möchte nur einige wenige Sätze an die

platz Rothenthurm, so wie er heute vorgesehen ist, Adresse von Frau Bührer richten. Frau Bührer, die Initiative

entspricht einer unabdingbaren militärischen Notwendig- «zum Schutz der Moore», die «Rothenthurm-lnitiative», ist

keit.» Dieser Widerspruch lässt sich nicht auslöschen. Von gar nichts anderes als eine Waffenplatzverhinderungs-lnitia-

einer unabdingbaren militärischen Notwendigkeit zu spre- tive. Wenn Sie das nicht glauben, lesen Sie bitte die Ueber-

chen, ist sicher übertrieben, beinahe lächerlich. Seit 18 Jah- gangsbestimmung, dann ist Ihnen alles klar.

ren gelingt es - so ist es in der Botschaft zu lesen -, Die Initianten haben es aber meisterhaft verstanden, Vor-

Wehrmänner auf andere Art, mit sogenannten provisori- wände in die Welt zu setzen. Sie haben es verstanden, mit

schen Lösungen auszubilden, aber sicher mit genügendem .diesen Vorwänden sehr viele Gutgesinnte auf ihre Seite zu

Erfolg. Es ist unverständlich, dass ausgerechnet heute, da ziehen. Alle Einwendungen, die Sie heute vorgetragen

mit einer namhaften Reduktion der Rekrutenbestände zu haben, sind bereits einlässlich in diesem Saal diskutiert

rechnen ist, der Bau eines Waffenplatzes in einer geschütz- worden, als es um die Bewilligung des Kredites für den

ten Landschaft von nationaler Bedeutung unabdingbar sein Waffenplatz Rothenthurm ging. Sie haben kein einziges

soll. neues Wort gebracht, und die Antworten können Sie alle im

Ich stelle mich als Mutter von zwei Söhnen positiv zur Amtlichen Bulletin nachlesen.

Landesverteidigung! Es gibt aber auch eine geistige Landes- Was hier mit dieser Initiative betrieben wird, ist missbräuch-

verteidigung. Dazu gehört sicher, dass wir den unersetzli- lich, und darum lehne ich sie ab und bitte Sie, dasselbe zu

chen Naturdenkmälern Sorge tragen. tun.

Die Initiative ist in der Rekordzeit von nur sechs Monaten Reichmuth: 1. Die Gebiete, die wunderschönen mäanderar-

von 160000 Bürgern unterzeichnet worden. Mit Sicherheit tigen Bachläufe, die Frau Bührer zitiert, sind zum allergrös-

handelt es sich da bei einer überwältigenden Mehrheit nicht sten Teil ausserhalb des Aufklärungsgeländes. Das Hoch-

um Armeegegner. Es geht den Initianten nicht primär um die moor Rothenthurm erstreckt sich von Biberbrugg bis

Verhinderung des Waffenplatzes; es geht um den integralen Rothenthurm. Nur ein kleiner südlicher Teil wird in das

Schutz der Hochfläche von Rothenthurm. Projekt des Waffenplatzes für das Aufklärungsgelände ein-

Hinsichtlich der integralen Schutzwürdigkeit der Hochflä- bezogen.

che von Rothenthurm macht die Botschaft zwar richtige 2. Zur unabdingbaren «Notwendigkeit des Waffenplatzes»:

Feststellungen, zieht aber leider falsche Schlussfolgerun- Richtig ist, dass das Provisorium mit der Rekrutenschule

gen. Solange die Kasernenanlagen nicht in die Geländekam- seit 18 Jahren existiert. Aber seit 14 Jahren wird bereits ein

mer Cholmattli verlegt werden und auf das Aufklärungsge- Projekt vorbereitet, um dieses unhaltbare Provisorium in

lände verzichtet wird, kann ein Rückzug der Initiative trotz eine dauerhafte Lösung überzuführen. Wir haben heute eine

der vorgelegten Revision des Natur- und Heimatschutzge- Kompanie in Schwyz, eine Kompanie in Goldau, eine Kom-

setzes, die ich begrüsse, nicht in Frage kommen. panie in Rothenthurm untergebracht. Die Ausbildungs-

Protection des marais. Initiative populaire 356 17 juin 1986

platze, die Schiessplätze sind heute schon in Rothenthurm. Abs. 2

Also ein solcher Zustand kann sicher nicht mehr weiter Streichen

geduldet werden. Abs. 3

Nun frage ich Sie: Wo müssen heute Waffenplätze erstellt Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der

werden? Müssen sie in wertvollstem Kulturland gebaut wer- Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig

den? Oder müssen sie eventuell ins Baugebiet verlegt wer- die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre

den? Wo sind die Alternativen, um überhaupt noch einen Durchführung. Zur vorübergehenden Sicherung können sie

Waffenplatz vernünftig planen und erstellen zu können? Die Planungszonen (Art. 27 RPG) festsetzen.

Kompromisse, die vom EMD aus eingegangen und die Ver- Abs. 4

träge, die mit den Instanzen des Naturschutzes und den Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für

zuständigen Kantonsregierungen abgeschlossen worden die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet

sind, deuten doch darauf hin, dass hier die Interessen ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung ....

gemeinsam gewahrt werden können.

3. Mit einem Rückzug der Initiative rechnet niemand, weil Art. 18a

diese Initiative sich im Grunde genommen ja gar nicht um Proposition de la commission

das Hochmoor Rothenthurm dreht, sondern es handelt sich Al. 1

hier - wie Herr Schönenberger gesagt hat - um die Verhin- Le Conseil fédéral désigne, après avoir pris l'avis des can-

derung des Waffenplatzes Rothenthurm oder mindestens tons, des biotopes d'importance nationale. Il détermine la

eines Teils davon. Somit ist auf keinen Fall mit einem Rück- situation de ces biotopes et précise les buts visés par la

zug der Initiative zu rechnen. protection.

Al. 2

Bundespräsident Egli: Nur noch ganz kurz. Ich will nicht Biffer

nochmals das Gleiche beifügen, aber ich möchte Frau Büh- Al. 3

rer doch noch auf einen Gesichtspunkt aufmerksam Les cantons règlent la protection et l'entretien des biotopes

machen, der bisher nicht aufgegriffen worden ist, nicht d'importance nationale. Ils prennent à temps les mesures

einmal in der Botschaft, aber auch nicht in der Kommission: judicieuses et veillent à leur exécution. A titre de mesure

nämlich auf die Tatsache, dass schon der Gesetzgeber bis- conservatoire provisoire, ils peuvent fixer des zones réser-

her wünschte, dass bei militärischen Anlagen gewisse Inter- vées (art. 27 LAT).

essen des Naturschutzes zurückzutreten hätten. Ich bitte Al. 4

Sie, Artikel 11 des Gesetzes über den Natur- und Heimat- Le Conseil fédéral peut, après avoir pris l'avis des cantons,

schutz nachzulesen. Dort heisst es: «Bei der Errichtung fixer des délais pour la mise en place des mesures de

einer militärischen Anlage ist die zuständige Bundesstelle protection. Si, malgré les avertissements, un canton ne

von der obligatorischen Begutachtung befreit. Sie ist auch prescrit pas à temps les mesures de protection, le Départe-

nicht verpflichtet, Unterlagen für die fakultative Begutach- ment fédéral de l'intérieur....

tung zu liefern.» Das ist der Wille des Gesetzgebers.

Nun darf ich aber darauf aufmerksam machen, dass die Abs. 1 -Al. 1

Behörden weit mehr getan haben, als das Gesetz überhaupt

vorschreibt. Sie wissen aus den Akten, welche Gutachten Jagmetti: Mit dem Bundesrat war die Kommission der Auf-

vorlagen, insbesondere alle Gutachten der Naturschutz-Or- fassung, dass der Biotopschutz verstärkt werden muss, und

ganisationen. zwar im gleichen Rahmen, wie es der Bundesrat beantragt

Ich bitte Sie also, den Antrag Frau Bührers abzulehnen. hatte.

Immer mehr Lebensräume von Tieren und Pflanzen ver-

Abstimmung - Vote schwinden, weil wir den Raum intensiver nutzen. Die Ueber-

bauung schreitet voran; Verkehrsanlagen werden erstellt

Für den Antrag der Kommission 32 Stimmen und ausgebaut; die landwirtschaftliche Nutzung wird inten-

Für den Antrag Bührer 3 Stimmen siviert; die Bevölkerung benützt den Erholungsraum. Das

alles führt dazu, dass die Nass-Standorte oder Feuchtge-

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble biete kleiner werden oder verschwinden und dass weitere

Biotope beeinträchtigt werden. Verstärkter Biotopschutz ist

Für Annahme des Beschlussentwurfes 31 Stimmen in diesem Sinne die Antwort auf eine Entwicklung, die

Dagegen 3 Stimmen zweifellos viele positive Seiten hat-wenn wir an die verbes-

serten Wohnverhältnisse oder auch an die Erholungsmög-

An den Nationalrat - Au Conseil national lichkeiten denken -, die aber Vorkehren im Interesse der

Erhaltung der Naturlandschaft bedingt.

Die Frage ist dann die, ob der Bund oder die Kantone diese

B. Aufgabe wahrnehmen sollen. Im Bereiche der Raumplanung

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz hat sich der Ständerat seinerzeit für eine Lösung entschie-

Loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage den, welcher dann der Nationalrat gefolgt ist, wonach der

Bund die Grundsatzgesetzgebung aufstellt, die Detailvor-

Titel und Ingress, Ziff. I Ingress schriften aber in die Kompetenz der Kantone fallen, und

Antrag der Kommission insbesondere auch die räumliche Ordnung von den Kanto-

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates nen aufgestellt werden muss.

Ich weiss, dass es Tendenzen gibt, die in eine andere Rich-

Titre et préambule, eh. l préambule tung gehen, und deren Verfechter es am liebsten sähe, wenn

Proposition de la commission die ganze räumliche Ordnung von Bern aus gelenkt und

Adhérer au projet du Conseil fédéral bestimmt würde. Das Messe sich im Bereiche der Raumplan-

ung mit Artikel 22quater, wie er aus eingehenden Debatten

Angenommen - Adopté in beiden Kammern hervorgegangen ist, nicht vereinbaren.

Es wäre auch sehr unzweckmässig, denn es liegt doch in

Art. 18a unserem staatlichen System, dass die kleinen Gemeinschaf-

Antrag der Kommission ten ihren Raum gestalten sollen.

Abs. 1 Dasselbe gilt für den Natur- und Heimatschutz. Er ist nach

Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone Bio- Artikel 24sexies primär einmal Sache der Kantone und

tope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Gemeinden. Dort wurden bereits entsprechende Leistungen

Biotope und legt die Schutzziele fest. erbracht. Herr Reichmuth hat vorher auf die Verordnungen,

17. Juni 1986 357 Schutz der Moore. Volksinitiative

die der Kanton Schwyz erlassen hat, hingewiesen. Andere haben. Wir haben also nicht auf die Fristen verzichtet, son-

Kantone haben in ähnlicher Weise für den Schutz der Natur dern sie in systematisch etwas anderer Weise festgelegt.

und des Kulturgutes gewirkt. In dem Sinne lässt auch der

Natur- und Heimatschutzartikel der Verfassung keine umfas- Angenommen - Adopté

sende bundesrechtliche Ordnung zu.

Eine Ausnahme aber bildet der Schutz der Tier- und Pflan-

Art. 18b

zenwelt. Für diesen Schutz enthält unsere Verfassung einen

Antrag der Kommission

Vorbehalt zugunsten der umfassenden Bundeskompetenz.

Abs. 1

Diese Bundeskompetenz soll jetzt auch ausgeübt, und zwar

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

besser ausgeübt werden als bisher, indem nicht nur die

Abs. 2

Tiere und Pflanzen als solche geschützt, sondern ihre

.... sorgen die Kantone im Rahmen ihrer Möglichkeiten für

Lebensräume erhalten werden. Darauf tendiert der Bundes-

ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken

rat mit seinem Antrag, darauf tendiert aber auch die Kom-

mission mit ihrem Vorschlag.

Art. 18b

Der Vorschlag der Kommission weicht teilweise von jenem

Proposition de la commission

des Bundesrates ab. Nach beiden Vorschlägen würde der

Al. 1

Bund die Biotope festlegen. Diese Festlegung hätte eine

Adhérer au projet du Conseil fédéral

andere Wirkung als jene in den beiden uns schon bekannten

Al. 2

Inventaren, nämlich im Inventar der Landschaften und

.... les cantons veillent, dans la mesure de leurs possibilités,

Naturdenkmäler und im Inventar der schützenswerten Orts-

à une compensation écologique sous forme de bosquets

bilder. Diese beiden Inventare binden den Bund. Die

champêtres, de haies

Bezeichnung der Biotope aber würde in erster Linie die

Kantone binden. Sie wären mit dem Auftrag ausgestattet,

Schoch, Berichterstatter: Im Artikel 18b geht es im Absatz 1

diesen Schutz durchzuführen und hier nun - und erst hier-

und im Absatz 2 um zwei voneinander relativ unabhängige

beginnt die Gabelung des Weges zwischen dem, was der

Angelegenheiten. Absatz 1 ordnet den Schutz der Biotope

Bundesrat beantragt hat, und dem, was die Kommission

von regionaler und lokaler Bedeutung (das ist Sache der

vorschlägt.

Kantone), und Absatz 2 bringt dann etwas Neues. Sie kön-

Der Bundesrat wollte nämlich den Kantonen das Instrumen-

nen in der Fahne nachlesen, was neu ist. Hier ist auch

tarium vorschreiben. Die Kommission schlägt Ihnen demge-

festzuhalten, dass die einzige Abschwächung, die die Kom-

genüber vor, den Kantonen die Wahl des Instrumentariums

mission gegenüber dem bundesrätlichen Vorschlag vorge-

vorzubehalten. Der Schutz würde vom Bund angeordnet,

nommen hat, in diesem Absatz 2 von Artikel 18b eingebaut

indem er die Biotope bezeichnen würde. Die Instrumente

worden ist. Wir haben hier vorgesehen, dass die Kantone

würden von den Kantonen gewählt.

allenfalls noch andere Interessen mitberücksichtigen kön-

Der Antrag der Kommission fusst auf den Erfahrungen. Ich

nen. Es heisst deshalb neu: «im Rahmen ihrer Möglich-

wiederhole nochmals das Beispiel der bisherigen Schutzver-

keiten».

ordnungen, mit denen die Kantone solchen Biotopschutz

erfolgreich betrieben haben. Es hat sich nicht als notwendig

Angenommen - Adopté

erwiesen, hier dem Weg der zweistufigen Entscheidung zu

folgen, wie er für die Raumplanung vorgesehen ist mit

einem Richtplan und den darauf gestützten Nutzungsplä- Art. 18cAbs. 1

nen. Das Verfahren ist einfach, wenn es gelingt, in einem Antrag der Kommission

einzigen Akt diesen Weg zu beschreiten. Ich nehme hier das Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Beispiel des Kantons Zürich, bei dem die Richtplanung

durch einen Beschluss des Kantonsrates festgelegt wird, Art. 18c al. 1

und dann die Nutzungsplanung folgt, während heute der Proposition de la commission

Biotopschutz durch Verordnung des Regierungsrates Adhérer au projet du Conseil fédéral

gewährleistet werden kann.

Die Kommission schlägt Ihnen also keinen verringerten Jagmetti: Wie der Bundesrat, so geht auch die Kommission

Schutz vor, sondern eine freie Wahl des Mittels, damit die von der Idee aus, dass der Schutz in erster Linie auf vertrag-

Kantone ihre Erfahrungen einbringen und ihren Weg lichem Wege gefunden werden soll. Das ist deshalb ausser-

entsprechend beschreiten können. Darin unterscheiden ordentlich wichtig, weil dieser Schutz eben nicht aus-

sich die beiden Vorschläge. Nicht nur in der Kommission hat schliesslich in Verboten besteht, wie das etwa bei der Frei-

sich diese Auffassung durchgesetzt. Auch im Vernehmlas- haltezone oder einer anderen Zonenplanungsmassnahme

sungsverfahren haben verschiedene Kantone den Wunsch zutrifft, sondern viel mehr, weil vom Eigentümer oder

geäussert, grössere Freiheit in der Wahl der Mittel zu haben. Bewirtschafter gelegentlich auch Leistungen erwartet wer-

Das sehr konstruktive Gespräch mit dem Schweizerischen den. Die Biotope brauchen eine Pflege und können nicht

Bund für Naturschutz hat dort Verständnis hervorgerufen einfach sich selbst überlassen werden, damit sie ihre Funk-

und gezeigt, dass wir den Weg gehen können, den Ihnen die tion erfüllen. Das wäre durch eine Vereinbarung im Einzel-

Kommission vorschlägt. fall zu regeln, wobei hier neben dem Verzicht auf die Nut-

Ich fasse zusammen: Es geht nicht um eine Verringerung zung und neben der Bewirtschaftung des Biotops unter

des Schutzes; es geht um die freie Wahl der Mittel durch die Umständen auch der Verzicht auf die Düngung einer Nach-

Kantone; bei der Bezeichnung der Biotope durch den Bund barliegenschaft in Frage käme, womit dann das Biotop

würde es bleiben. einen verstärkten Schutz auch durch den Umgebungs-

Ich empfehle Ihnen, der Kommission im Absatz 1 und in den schutz erhalten würde.

weiteren Absätzen von Artikel 18a zu folgen.

Angenommen - Adopté

Angenommen - Adopté

Art. 18c Abs. 2

Abs. 2,3- AI. 2, 3 Antrag der Kommission

Angenommen - Adopté Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf

angemessene Abgeltung, wenn sie eine Leistung ohne

Abs. 4-AI. 4 entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag im Interesse des

Schutzzieles erbringen. Entstehen durch Schutzmassnah-

Jagmetti: Ich möchte der guten Ordnung halber darauf men Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung

hinweisen, dass wir den Absatz 2 in Absatz 4 eingebaut gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

Protection des marais. Initiative populaire 358 17 juin 1986

Art. 18c al. 2 gegangen ist, indem man auf die Bundesgerichtspraxis ab-

Proposition de la commission stellt.

Les propriétaires fonciers ou les exploitants qui, dans l'inté- Dasselbe gilt für den Begriff der vollen Entschädigung, der

rêt de la protection souhaitée, assurent une prestation sans ja in Artikel 22ter Absatz 3 Bundesverfassung steht. Wollen

avantage lucratif correspondant, ont droit à une juste com- wir ihn hier im Gesetz konkretisieren, anders als im Raum-

pensation. Lorsque des mesures de protection entraînent planungsgesetz, oder wollen wir es, wie wir es sonst gene-

des restrictions du droit de propriété équivalent à une expro- rell halten, dem Bundesgericht zur Umschreibung überlas-

priation, celles-ci seront pleinement indemnisées. sen? Meines Erachtens wäre es etwas problematisch, wenn

wir hier für einen Sektor plötzlich eine Umschreibung geben

Jagmetti: Beim Absatz 2 geht es um die Entschädigungs- würden und in den übrigen Bereichen dann die Frage durch

frage. Die Kommission stand vor dem Problem, ob man hier das Bundesgericht entscheiden Hessen.

eine andere Entschädigungsordnung aufstellen solle als Ich würde Ihnen also empfehlen, es bei der vorgeschlage-

sonst. Sie schlägt Ihnen vor, es bei der verfassungsmässigen nen Lösung zu lassen. Sie fügt sich am besten in unser

Ordnung auf der einen Seite bewenden zu lassen, wonach heutiges System ein.

die Eigentumsbeschränkung dann zu einer Entschädigung

führt, wenn sie einer Enteignung gleichkommt, dass aber Schoch, Berichterstatter: Herr Jagmetti hat die Frage von

darüber hinaus der Bewirtschafter eine Entschädigung Herrn Schmid akademisch beantwortet. Dazu wäre ich nicht

erhält, wenn er eine Leistung ohne entsprechenden wirt- in der Lage. Ich will sie jetzt praktisch zu beantworten

schaftlichen Ertrag im Interesse des Schutzzieles erbringt, versuchen. Dabei kann ich natürlich nur der Spur nach, so

wenn er also das Biotop im Interesse des Schutzzieles ungefähr aus dem, was ich von den Kommissionsyerhand-

pflegt, ohne dass er damit einen landwirtschaftlich ange- lungen her im Gefühl und in der Erinnerung habe, antwor-

messenen Ertrag erzielt. Dafür würde er nach diesem ten. Aber ich meine, dass ich wahrscheinlich im Bereich

Grundsatz besonders entschädigt. dessen liege, was die meisten Kommissionsmitglieder zu

den konkreten Fragen auch konkret antworten würden.

Zur Frage 1, Feuchtstandort: Eine Entwässerung wäre mög-

Schmid: Zu diesem Absatz 2 ergeben sich Fragen, und zwar lich, ist aber bis jetzt noch nie vorgenommen worden, und

dort, wo es nicht um Leistungen geht, die der Landwirt der Feuchtstandort wird jetzt unter Schutz gestellt. Nach der

zusätzlich erbringt, sondern um Tätigkeiten, die er zugun- Kommissionsfassung hätte dieser Grundeigentümer keinen

sten des Naturschutzes unterlässt. In der ursprünglichen Anspruch auf Entschädigung, denn er wird in der bisherigen

Fassung des Bundesrates hiesses, es werde eine Entschädi- Nutzung nicht beeinträchtigt. Nach der Formulierung des

gung ausgerichtet, wenn der Landwirt auf eine nahelie- Bundesrates aber hätte er Anspruch auf eine Entschädi-

gende Nutzungsmöglichkeit verzichte. In der Fassung der gung. Wir haben den Entschädigungsanspruch herabge-

Kommission ist einfach gesagt: «Entstehen durch Schutz- setzt.

massnahmen Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteig- Zur Frage 2: Was ist volle Entschädigung? Da bin ich in der

nung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.» glücklichen Lage, mich an Herrn Schmid als einen Berufs-

Erste Frage: Im Rahmen des Baurechts haben wir auch kollegen von mir, d. h. an ihn als Anwalt, zu wenden. Der

aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtssprechung eini- Begriff der vollen Entschädigung ist in der Bundesgericht-

germassen klare Vorstellungen, wann eine Eigentumsbe- spraxis zur materiellen Enteignung definiert, und wir stützen

schränkung enteignungsähnlichen Charakter hat. Hier aber uns darauf. Wir meinen, dass nach der breiten und reichen

ist man auf etwas schwankendem Grund. Wenn nämlich Praxis des Bundesgerichtes vorgegangen werden müsste,

jemand einen Feuchtstandort besitzt und er in Zukunft ihn die zur materiellen Enteignung besteht. Ich glaube, damit

als Feuchtstandort belassen muss, obwohl er mit relativ auch diese Frage beantwortet zu haben.

wenig Aufwand - eine kurze Drainage mit ein paar Röhrlein

würde genügen - aus diesem Feuchtstandort eine sehr Bundespräsident Egli: Bei der ersten Frage sind wir Ihnen

ertragreiche Wiese machen könnte, ist das ein Eingriff nicht gram, wenn Sie zur bundesrätlichen Lösung zurück-

enteignungsähnlicher Art, der zur Entschädigung führt? Ja kehren und auch Entschädigung festlegen, wenn eine nahe-

oder nein? Diese Frage hat sich im Rahmen kantonalen liegende Nutzungsmöglichkeit nicht wahrgenommen wird,

Rechts bei uns schon gestellt, und die Antwort ist unbefrie- also eine etwas eigentümerfreundlichere oder auch bewirt-

digend, welche man darauf auch gibt. Aber ich hätte hier schafterfreundlichere Lösung treffen. Die Kommission hat

gerne eine bundesrechtliche Antwort. In der Botschaft ist anders beschlossen; wir hatten keine Veranlassung, hier der

relativ wenig hierüber gesagt. Kommission zu opponieren.

Zweite Frage: Was ist in diesem Fall die volle Entschädi- Bei der zweiten Frage, der materiellen Enteignung, kann ich

gung? Diese Frage klingt einfach, aber ob sie einfach zu mich anschliessen an das, was Herr Jagmetti gesagt hat! Es

beantworten ist? Da wir Kantone das auch zahlen müssen, besteht eine reichhaltige Praxis des Bundesgerichtes über

wäre ich dankbar, wenn man die entsprechenden Antworten das Ausmass der materiellen Enteignung. Der letzte

erhalten könnte. Entscheid steht in Band 110 Ib 29. Dort können Sie nachle-

sen, was das Bundesgericht unter materieller Entscheidung

Jagmetti: Ich erinnere Sie daran, dass das Raumplanungs- versteht. Dass bei Enteignung volle Entschädigung geschul-

gesetz in seiner ersten Fassung von 1974 eine Definition der det ist, steht schon in der Verfassung. Also es müsste hier

materiellen Enteignung enthielt und damit umschrieb, in nicht einmal wiederholt werden.

welchen Fällen der Eigentümer Anspruch auf eine Entschä-

digung hat. Hefti: Der Verzicht auf eine naheliegende Nutzungsmöglich-

In der zweiten Fassung hat man darauf verzichtet. Das keit bildet ebenfalls eine Leistung.

Raumplanungsgesetz, wie es in Kraft getreten ist, enthält Angenommen - Adopté

keine entsprechende Umschreibung. Es ist also nach wie

vor am Bundesgericht, die Fälle der materiellen Enteignung Art. 18c Abs. 3

festzulegen. Antrag der Kommission

Ich bin mit Herrn Schmid einverstanden, dass diese Praxis so muss er die behördlich angeordnete Nutzung durch

praktisch auf das Bauverbot konzentriert ist. Dass sie sich Dritte dulden.

aber angesichts einer Bestimmung über den Biotop-Schutz

auf andere Fälle ausweiten muss, scheint mir naheliegend Art. 18c al. 3

zu sein. Wenn wir hier eine Definition der materiellen Enteig- Proposition de la commission

nung geben würden, kämen wir auf eine Frage zurück, die .... l'exploitation par des tiers ordonnée par les autorités.

wir seinerzeit beim Raumplanungsgesetz zu entscheiden

hatten. Es scheint mir, dass man letztlich den richtigen Weg Angenommen - Adopté

17. Juni 1986 359 Schutz der Moore. Volksinitiative

Art. 18c Abs. 4 Abs. 2

Antrag der Kommission Die Kosten für Schutz und Unterhalt der Biotope von regio-

Soweit zur Erreichung des Schutzzieles der Landerwerb naler und lokaler Bedeutung sowie für den ökologischen

nötig ist, erfolgt dieser freihändig oder nach kantonalem Ausgleich tragen die Kantone. (Rest des Absatzes streichen)

Recht.

Art. 18d

Art. 18c al. 4 Proposition de la commission

Proposition de la commission Al. 1

Pour autant que les buts visés par la protection exigent Le financement des inventaires et des mesures de protec-

l'acquisition de terres, cette dernière se fait de gré à gré ou tion .... de 40 pour cent. (Biffer le reste de l'alinéa)

selon le droit cantonal. Al. 2

.... des subventions allant jusqu'à 50 pour cent des frais.

(Biffer le reste de l'alinéa)

Bundespräsident Egli: Ich glaube, hier ist der Kommission Al. 3

ein kleines Ungeschick unterlaufen, dessen ich während der Pour le calcul des subventions, la Confédération tient

Kommissionssitzung auch nicht gewahr wurde. Nicht wahr, compte de la capacité financière des cantons ainsi que de la

Herr Jagmetti, es war ja Ihre Lösung, schlicht und einfach zu charge globale qu'ils ont à supporter pour la protection des

sagen, dass nach kantonalem Recht freihändig oder auf biotopes.

dem Enteignungsweg erworben werden soll. Sie verweisen

also auf das kantonale Enteignungsrecht. Nun habe ich aber Proposition Reymond

nachträglich festgestellt, dass wir bei Artikel 15 des gelten- Al. 1

den Gesetzes in Absatz 2 die Anwendung des Bundesgeset-

Le financement des inventaires et des mesures de protec-

zes über die Enteignung vorsehen, und zwar unter dem Titel tion et d'entretien pour les biotopes d'importance nationale

«Erwerb und Sicherung schützenswerter Objekte». Ich relève de la compétence de la Confédération. (Biffer le reste

muss Ihnen daher vorsorglich vorschlagen, den bundesrätli- de l'alinéa)

chen Antrag gutzuheissen, weil wir sonst in Widerspruch Al. 2

kommen mit dem eigenen Gesetz. Zum mindesten müsste Les cantons assument les dépenses pour la protection des

diese Frage im Zweitrat nochmals überprüft werden, damit biotopes d'importance régionale et locale et pour les

kein Widerspruch entsteht.

mesures de compensation écologique. (Biffer le reste de

l'alinéa)

Jagmetti: Ich glaube nicht, dass ein Widerspruch vorliegt.

Nach Artikel 15 des Gesetzes findet das eidgenössische Schoch, Berichterstatter: Darf ich Sie bitten, zu Artikel 18d

Enteignungsrecht dort Anwendung, wo der Bund ein Objekt das Wort vielleicht zuerst Herrn Reymond zu erteilen, damit

erwirbt. Die Möglichkeit des Bundes, Objekte von nationaler er seinen Antrag, der sich auf den ganzen Artikel 18d

Bedeutung zu erwerben, ist ja in der Verfassung vorbehal- bezieht, begründen kann?

ten. In Artikel 18c geht es aber darum, dass die Kantone die

Schutzmassnahmen ergreifen und unter Umständen Land M. Reymond: La proposition que je vous soumets à l'arti-

erwerben. Mich stört es nicht, dass wir eidgenössisches cle 18d, relatif aux mesures de financement, s'inscrit à mon

Enteignungsrecht dort anwenden, wo der Bund enteignet, avis dans la logique du projet que nous examinons.

und kantonales dort, wo der Kanton enteignet. Ich mache En effet, nous venons d'admettre, aux articles 18a et b,

Sie darauf aufmerksam, dass wir im Gewässerschutzgesetz d'une part que la Confédération désigne les biotopes d'im-

für die Kantone die alternative Möglichkeit haben, für den portance nationale, d'autre part que les cantons veillent à la

gleichen Zweck entweder eidgenössisches oder kantonales protection des biotopes d'importance régionale et locale.

Enteignungsrecht anzuwenden. Mir scheint hier also keine Compte tenu de cette claire répartition des compétences,

Inkongruenz vorzuliegen. tout à fait logique par ailleurs, il est regrettable que ni le

Conseil fédéral ni notre commission n'aient accepté de

Bundespräsident Egli: Der Artikel 18c gilt für das ganze maintenir la même répartition, telle que je l'avais proposée

Gesetz, nicht nurfürdie regionalen und kantonalen Biotope, en commission au sujet du financement.

also auch für Bundesbiotope; es wäre durchaus denkbar, Cette proposition a le mérite de la clarté, puisqu'elle prévoit

dass auch der Bund ein Biotop erwerben kann oder enteig- que la Confédération assure seule le financement des

nen muss. Dann wäre zweifellos auch Bundesrecht für diese mesures résultant des biotopes d'importance nationale

Enteignung anwendbar. Wie gesagt, wir wollen uns nicht (qu'elle a elle-même inventoriés et désignés), alors que les

streiten. Ich stelle auch keinen Gegenantrag, aber ich will, cantons assument seuls les charges de ceux qui résultent de

dass im Zweitrat diese Frage nochmals überprüft wird. leur propre compétence décisionnelle.

Avec cette proposition, nous mettons enfin une fois en

Angenommen - Adopté pratique la politique de la répartition des tâches entre l'Etat

central et les cantons. Nous désenchevêtrons, nous évitons

Art. 18d que les mêmes dossiers, pour les mêmes objets, soient

Antrag der Kommission soumis à deux autorités de financement, avec tout ce que

Abs. 1 cela comporte de circulation inutile de dossiers, de visites

Für die Finanzierung der Inventare sowie der Schutz- und .... des experts des uns et des autres, de double contrôle des

bis 40 Prozent.... überbinden. (Rest des Absatzes streichen) devis, des factures et des travaux.

Abs. 2 Si, au sein de la commission, ma proposition n'a obtenu que

.... mit Beiträgen bis 50 Prozent. (Rest des Absatzes strei- deux voix, cela provient du fait que le texte du Conseil

chen) fédéral prévoyait, pour les biotopes d'importance nationale

Abs. 3 - donc ceux qui ressortent de sa seule compétence - de

Bei der Beitragszumessung berücksichtigt der Bund die faire payer les cantons jusqu'à concurrence de 80 pour cent

Finanzkraft der Kantone sowie ihre Gesamtbelastung durch des dépenses nécessaires aux mesures de protection! Il a

den Biotopschutz. d'ailleurs suffi que ma proposition de répartition soit dépo-

sée pour que le Conseil fédéral se ressaisisse et vienne

Antrag Reymond immédiatement avec la proposition qui est celle aujourd'hui

Abs. 1 de la commission et que M. Egli, Président de la Confédéra-

Für die Finanzierung der Inventare sowie der Schutz- und tion, va bien sûr défendre tout à l'heure. C'est une proposi-

Unterhaltsmassnahmen bei Biotopen von nationaler Bedeu- tion mi-figue mi-raisin puisque la Confédération intervien-

tung ist der Bund zuständig. (Rest des Absatzes streichen) drait à raison de 40 pour cent pour les biotopes d'impor-

Motion du Conseil national 360 17 juin 1986

tance nationale et jusqu'à 50 pour cent pour les biotopes Abs. 1 und 2 - AI. 1 et 2

d'importance régionale et locale. Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Face à une telle amélioration de la proposition du Conseil Adopté selon la proposition de la commission

fédéral, la mienne n'a pas été attentivement étudiée. Il s'est

révélé en effet que l'administration ne disposait que de peu Abs. 3-Al. 3

de données, voire d'aucune donnée précise, sur le coût Angenommen - Adopté

global de la protection des biotopes. C'est cette incertitude

qui fait craindre à certains que cantons et Confédération, Art. 24, 24a - 24e

plutôt que d'assumer leurs compétences, essaient de se Antrag der Kommission

renvoyer la balle face aux décisions à prendre. Ainsi, on Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

préfère enchevêtrer, diluer, afin que chacun paie à moitié, Proposition de la commission

décide à moitié et contrôle à moitié. Adhérer au projet du Conseil fédéral

Il n'y a pas de meilleure manière pour rendre ainsi faibles

aussi bien l'Etat central que les Etats cantonaux. Nous avons Angenommen - Adopté

pour une fois l'occasion d'être clairs, en répartissant bien

les compétences, comme nous venons de le faire aux arti- Art. 25 Abs. 2

cles 18, lettres a et b, et comme nous pouvons maintenant le Antrag der Kommission

faire en ce qui concerne le financement. Ma proposition Die Kantone bezeichnen eine Fachstelle für Natur- und

mériterait surtout d'être retenue afin que le Conseil national Heimatschutz.

puisse l'examiner à son tour avec, à l'appui, des données

plus précises que celles, inexistantes, qui ne nous ont pas Art. 25 al. 2

été remises en commission. Proposition de la commission

Pour toutes ces raisons, je vous prie de soutenir ma proposi- Les cantons désignent le service chargé de la protection de

tion d'amendement à l'article 18, lettre d. la nature et du paysage.

Angenommen - Adopté

Schoch, Berichterstatter: Ich muss darauf hinweisen, dass

der Antrag von Herrn Reymond in der Kommission schon Formelle Anpassungen des Gesetzestextes, Ziff. Il

diskutiert worden ist. Die Kommission hat darüber auch Antrag der Kommission

abgestimmt. Sie hat diesen Antrag deutlich abgelehnt. Die Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Auffassung, die Herr Reymond vertritt, ist zwar föderali-

stisch einwandfrei und von da her, das muss ich gestehen, Adaptations formelles du texte de la loi, eh. Il

besticht sie auch auf den ersten Blick. Die Kommission ging Proposition de la commission

aber von der Frage aus, ob die föderalistisch einwandfreie Adhérer au projet du Conseil fédéral

Regelung auch der Sache nütze, und ist sie zur Auffassung

gelangt, dass das nicht der Fall wäre, und zwar im wesentli- Angenommen - Adopté

chen aus zwei Gründen.

Wird nach der Variante Reymond vorgegangen, gibt es Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

nationale Biotope, also Biotope von nationaler Bedeutung,

die durch den Bund finanziert werden müssen, und solche Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen

von regionaler oder lokaler Bedeutung, für deren Finanzie- Dagegen 2 Stimmen

rung die Kantone zuständig sind.

Das wird zwangsläufig immer zum Streit darüber führen, ob An den Nationalrat - Au Conseil national

ein Biotop von nationaler oder nur von regionaler oder

lokaler Bedeutung ist, und zwar ist dieser Streit vorprogram-

miert, weil es nicht um die Sache, sondern um die Kosten

geht, und überall, wo die Kosten zur Diskussion stehen, liegt

es auf der Hand, dass niemand daran interessiert sein wird, 85.516

ein Biotop als nationales oder regionales einzustufen, wenn

#ST#

er dann zur Kasse gebeten würde.

Das ist der eine Aspekt, den die Kommisson berücksichtigt Motion des Nationalrates (Bund!)

hat, und der zweite Aspekt ist der, dass der Bund zwar Rätoromanische Sprache. Erhaltung

grosszügig Biotope von nationaler Bedeutung ausscheiden Motion du Conseil national (Bund!)

könnte, dass es aber Kantone geben könnte, die passiv Sauvegarde du romanche

bleiben, ungeachtet der jetzt zu beschliessenden neuen

gesetzlichen Regelung. Und diese passiven Kantone, die Beschluss des Nationalstes vom 4. Oktober 1985

einfach nichts unternehmen, können nur mit Geld geködert Décision du Conseil national du 4 octobre 1985

werden, wenn ich das etwas burschikos formulieren darf.

Man muss ihnen Beiträge an die Kosten in Aussicht stellen,

die mit der Unterschutzstellung von Biotopen zwangsläufig

erwachsen, und aus dieser zweiten Ueberlegung heraus hat

die Kommission die Auffassung vertreten, dass es richtig ist, Wortlaut der Motion

wenn hier ein Ineinander der Finanzierung ins Auge gefasst Eine vom Bundesrat eingesetzte Arbeitsgruppe hat bereits

wird. Man dient der Sache auf diese Art und Weise am im Jahre 1982 auf die schwierige Lage der beiden Bündner

besten. Sprachminderheiten Italienisch und Rätoromanisch auf-

merksam gemacht. Das Rätoromanische ist heute in seiner

Existenz gefährdet. Auch andere sprachliche Minderheiten

Bundespräsident Egli: Der Bundesrat schliesst sich der sind bedroht. Die bestehende Verfassungsgrundlage reicht

Kommission an. Der Begründung des Herrn Referenten ist nicht aus, stark bedrohte Landessprachen genügend zu

nichts beizufügen. fördern oder zu erhalten. Das Jubiläum «2000 Jahre Rätoro-

mania» könnte Anlass sein, ein besonderes Zeichen eidge-

Abstimmung - Vote nössischer Solidarität zu setzen. Der Bundesrat wird des-

halb ersucht, eine Revision von Artikel 116 der BV in die

Für den Antrag der Kommission 22 Stimmen Wege zu leiten und die Absätze 1 und 2 in folgendem Sinne

Für den Antrag Reymond 16 Stimmen zu ergänzen:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Schutz der Moore. Volksinitiative und Natur- und Heimatschutzgesetz. Revision

Protection des marais. Initiative populaire et loi sur la protection de la nature et du

paysage. Révision

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 09

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.051

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 17.06.1986 - 16:00

Date

Data

Seite 351-360

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Ref. No 20 014 557

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