Federal Guarantee of Cantonal Constitutional Amendments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document details the process of the federal guarantee of constitutional amendments for two Swiss cantons: Geneva and Solothurn, and later the canton of Uri. The process involves review by a parliamentary commission, which verifies that the cantonal constitutional changes align with federal law and do not infringe upon federal rights or principles. Following the commission's approval, the legislative body votes to grant the federal guarantee, confirming the legality and validity of the cantonal constitutional revisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 Absatz, Art. 6 Abs. 2 Bundesverfassung; Federal Guarantee of Cantonal Constitutional Amendments: The process involves review by a parliamentary commission, which verifies that the cantonal constitutional changes align with federal law and do not infringe upon federal rights or principles. Following the commission's approval, the legislative body votes to grant the federal guarantee, confirming the legality and validity of the cantonal constitutional revisions.
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KI-generiertUsed to determine the conditions under which the federal government guarantees cantonal constitutions.
Volltext
3. Oktober 1985 N 1761 Kantonsverfassung Uri. Gewährleistung überreizt, dass es nicht einmal mit Ihrer Jugendlichkeit zu #ST# 85.030 entschuldigen ist, namentlich nicht für den Inhaber einer Matura, was - so glaube ich - so viel wie «Reife» bedeutet. Kantonsverfassungen (GE, SO). Gewährleistung Wir stehen mit dem Antrag vor einem Dilemma, das Alfred Constitutions cantonales (GE, SO). Garantie Polgar wie folgt formuliert hat: «Im Leben hat man meistens zwischen dem guten Ruf und dem Vergnügen zu wählen. Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. Mai 1985 (BBI II, 521) Und man erkennt, dass der gute Ruf kein Vergnügen ist.» Message et projet d'arrêté du 8 mai 1985 (FF II, 521) Fraktionschef Gehen aber möchte ich mit einem Wort des schweizerischen Chemie-Nobelpreisträgers Leopold Beschluss des Ständerates vom 24. September 1985 Ruzicka trösten: «Am treuesten wird der Mensch vom Décision du Conseil des Etats du 24 septembre 1985 schlechten Ruf begleitet.»
Oehen: Wenn ich hier ans Pult komme, dann deshalb, weil ich an Sie appellieren möchte, Ihren Unmut, den Sie über Antrag der Kommission sehr harte Attacken von Kollega Ruf in den vergangenen Tagen aufgestaut haben mögen, nicht an einer Sachfrage Zustimmung zum Beschluss des Ständerates auszulassen. Mit Ausnahme von einigen wenigen Ausdrük- Proposition de la commission ken, die mir hier in seiner Begründung nicht behagten, hat Adhérer à la décision du Conseil des Etats Herr Kollega Ruf soeben seinen Antrag in einwandfreier Weise begründet. Wenn die meisten von Ihnen den Saal
verliessen und das nicht gehört haben, tut mir das leid. Aber Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions-
es ist eine Tatsache, dass man sehr wohl - und Herr Ruf hat und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht: das auch so angepackt - für eine Aufhebung der Immunität
sein kann, weil hier ein grundsätzliches Problem zur Diskus- Die Kommission hat die Botschaft des Bundesrates über die
sion gestellt ist, das einer Abklärung zweifellos würdig ist. Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone
An die Adresse von Herrn Kollega Auer nur ein Wort: Herr Genf und Solothurn geprüft. Sie stellte fest, dass die Ände-
Kollega Auer, ich schätze Ihre ausserordentliche Fähigkeit rungen dieser Verfassungen sich im Rahmen der kantonazum Spötteln, die Sie beherrschen wie kein zweiter in dielen Verfassungsautonomie bewegen und weder die Verfassem Rate. Aber in dieser Grundsatzfrage hier, scheint mir, sung noch das Bundesrecht verletzen. sei Spöttelei nicht unbedingt das Richtige gewesen. Die Kommission beantragt einstimmig, dem Bundesbe-
Ich bitte Sie, die Spötteleien von Herrn Kollega Auer weiterschluss über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfas-
hin hochzuschätzen, als Abwechslung in unserem nicht sungen zuzustimmen. immer leichten Alltag, aber hier sich davon nicht beeindruk- Eintreten ist obligatorisch ken zu lassen und dem Antrag Ruf zuzustimmen.
L'entrée en matière est acquise de plein droit Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: An und für sich habe ich ein Manuskript vorbereitet, um Ihnen darzulegen, warum Detailberatung - Discussion par articles in diesem Fall die Immunität nicht aufzuheben ist. Ich hätte Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Ihnen auch die Praxis unseres Rates dargelegt. Nachdem jedoch Herr Ruf eigentlich nicht zum Thema gesprochen hat Titre et préambule, art. 1 et 2 und sich an und für sich über das Problem der Asylanten Angenommen - Adopté ausgelassen hat, verzichte ich auf diese Ausführungen. Ich verweise Sie auf unseren schriftlichen Bericht. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 117 Stimmen
M. Eggly-Genève, rapporteur: J'avais également préparé un (Einstimmigkeit) complément au rapport mais, comme l'a relevé le président de notre commission, le fond de l'affaire n'a absolument pas An den Bundesrat - Au Conseil fédéral été abordé. En effet, la commission est d'avis que ce que propose
M. Ruf n'a aucune importance, et qu'elle doit s'occuper de la place de notre Parlement et du rôle de l'immunité parlementaire dans notre démocratie. C'est la raison pour laquelle votre commission, à l'unanimité, vous suggère de ne pas lever l'immunité de notre benjamin et néanmoins #ST# 85.031 collègue. Kantonsverfassung Uri. Gewährleistung Abstimmung - Vote Constitution du canton d'Uri. Garantie Für den Antrag der Kommission 130 Stimmen Für den Antrag Ruf-Bern 6 Stimmen Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. Mai 1985 (BBI II, 621)
Message et projet d'arrêté du 8 mai 1985 (FF II, 625)
Beschluss des Ständerates vom 24. September 1985 Décision du Conseil des Etats du 24 septembre 1985
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitionsund Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht: Constitution du canton d'Uri. Garantie 1762 N 3 octobre 1985
1. Die Stimmbürger des Kantons Uri haben am 28. Oktober 1984 ihrer total revidierten Kantonsverfassung zugestimmt. Die neue Verfassung des Kantons Uri übernimmt im wesentlichen die bewährten Grundsätze der Verfassung von 1888 und ordnet sie in einem Erlass, der insbesondere sprachlich und formell auf die Gegebenheiten unserer Zeit ausgerichtet ist. Wesentliche Neuerungen stellen insbesondere ein ergänzter Grundrechtskatalog, eine umfassende Darstellung der Staatsaufgaben sowie die Neuordnung des Gemeindewesens dar. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1984 ersuchten Landammann und Regierungsrat um die eidgenössische Gewährleistung. Mit Botschaft vom 8. Mai 1985 beantragt der Bundesrat den Räten, die Verfassung des Kantons Uri zu gewährleisten.
2. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Bundesverfassung sind die Kantone verpflichtet, für ihre Verfassung die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels gewährleistet der Bund kantonale Verfassungen, wenn sie weder die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht verletzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikanischer Form sichern, vom Volk angenommen worden sind und revidiert werden können, sofern die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Voraussetzungen, so muss sie gewährleistet werden; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so darf sie nicht gewährleistet werden.
3. Die Kommission hat die Botschaft des Bundesrates geprüft. Sie stellte fest, dass sämtliche Verfassungsartikel die Voraussetzungen für die Gewährleistung erfüllen.
4. Die Kommission beantragt einstimmig, dem Bundesbeschluss zuzustimmen. Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 122 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Schluss der Sitzung um 12.25 Uhr La séance est levée à 12 h 25 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kantonsverfassung Uri. Gewährleistung
Constitution du canton d'Uri. Garantie
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Jahr 1985 Année Anno
Band IV Volume Volume
Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16 Séance Seduta
Geschäftsnummer 85.031 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 03.10.1985 - 08:00 Date Data
Seite 1761-1762 Page Pagina
Ref. No 20 013 752
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