Military Service Obligation for Swiss Citizens Abroad
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns proposed changes to the military service obligations of Swiss citizens living abroad. The core issue is that current regulations, dating back to 1962, allow individuals serving abroad to be exempt from mobilization after age 42, while Swiss residents are obligated until age 50 or 55. The proposed revision aims to equalize this by extending the mobilization obligation for those abroad, acknowledging that most only leave for a few years and that shorter warning times necessitate quicker mobilization. The court reasoned that maintaining the principle of general military service requires a more equitable treatment of all citizens, regardless of their place of residence, to ensure national defense capabilities are maintained effectively.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 16 des Militärreglements (MR, Bundesgesetz über die Militärorganisation (MOG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Military Service Obligation for Swiss Citizens Abroad: The core issue is that current regulations, dating back to 1962, allow individuals serving abroad to be exempt from mobilization after age 42, while Swiss residents are obligated until age 50 or 55. The proposed revision aims to equalize this by extending the mobilization obligation for those abroad, acknowledging that most only leave for a few years and that shorter warning times necessitate quicker mobilization. The court reasoned that maintaining the principle of general military service requires a more equitable treatment of all citizens, regardless of their place of residence, to ensure national defense capabilities are maintained effectively.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision seems to be the basis for the proposed extension of the conscription obligation for Swiss citizens living abroad to include the Landsturm (up to 50/55 years of age), ensuring equal treatment.
The proposed revision is presented as a federal decree, implying its basis in federal law, likely concerning military organization or similar matters.
This is a standard provision for court costs, included in the dispositive when costs are awarded.
Volltext
Amtliches Bulletin derBundesversammlung
#ST#
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Ständerat - Conseil des Etats
Herbstsession - 10.Tagung der 42. Amtsdauer
1985 Session d'automne - 10e session de la 42e législature
#ST# Erste Sitzung - Première séance Im Namen des Ständerates spreche ich der Familie des
Verstorbenen unser tiefes Beileid aus. Ich bitte den Rat und
die Besucher auf der Tribüne, sich zu Ehren des Verstorbe-
Montag, 16. September 1985, Nachmittag nen zu erheben.
Lundi 16 septembre 1985, après-midi
18.15 h Der Rat erhebt sich zu Ehren des Verstorbenen von den
Sitzen
Vorsitz - Présidence: Herr Kündig L'assistance se lève pour honorer la mémoire du défunt
Nachruf - Eloge funèbre
85.016
Präsident: Am 21. Juli 1985 starb in Basel im Alter von
#ST#
77 Jahren alt Nationalratspräsident Dr. Alfred Schaller. Auslandschweizer. Militärdienst
Unser Land hat einen Menschen verloren, der zum Wohl der Suisses domiciliés à l'étranger.
Allgemeinheit grosse Leistungen erbracht hat. Als feuriger Service militaire
und überzeugter Freisinniger hat.er mit Hingabe und Ziel-
strebigkeit dem Lande gedient. Sein Name und seine Per-
sönlichkeit sind mit einem Vierteljahrhundert Basler und Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. April 1985 (BBI II, 92)
Schweizer Politik aufs engste verbunden. Message et projet d'arrêté du 17 avril 1985 (FF II, 95)
Alfred Schaller wurde als Bürger von Wauwil im Jahre 1908
in Flüelen geboren. Er verbrachte seine Jugend in Flüelen,
wo er sich als Sohn des Bahnhofvorstandes bereits früh mit
der Eisenbahn und der Schiffahrt befreundete. Seine berufli-
che Karriere begann dann auch bei den SBB. Antrag der Kommission
Neben seiner Tätigkeit als Bundesbahnbeamter studierte er Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
an der Universität Basel Volkswirtschaft und schloss das
Studium mit einer Doktorarbeit über die Bedeutung des Proposition de la commission
Basler Rheinhafens für die SBB ab. Die Eisenbahn führte ihn Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
damit zur Schiffahrt, der er ab 1936 auf verschiedensten
Stufen und in verschiedensten schweizerischen und interna- Schönenberger, Berichterstatter: Im Verlaufe der letzten
tionalen Gremien diente. Jahrzehnte wurde die Regelung der Einrückungspflicht der
Parallel dazu verlief auch die politische Karriere: Zuerst im Auslandschweizer bei einer allgemeinen Kriegsmobilma-
Basler Grossen Rat, von 1947 bis 1977 im Nationalrat und chung mehrmals überprüft und auf die militärischen Bedürf-
von 1950 bis 1966 in der Basler Regierung. Während seiner nisse und politischen Gegebenheiten ausgerichtet. Die
dreissigjährigen Zugehörigkeit zum Nationalrat war er in heute gültige Regelung geht auf den 1. Januar 1962 zurück.
allen wichtigen Kommissionen tätig und hat nicht weniger Sie sieht vor, dass Auslandschweizer in Friedenszeiten vom
als 16 Kommissionspräsidien bekleidet. Sein besonderes Instruktionsdienst, von der gemeindeweisen Waffen- und
Interesse galt dabei den Verkehrs-, Finanz- und Sozialfra- Ausrüstungsinspektion und von der ausserdienstlichen
gen. Bei der Bundesratsersatzwahl im Jahre 1954 war er Schiesspflicht befreit sind, sofern sie militärischen Ausland-
offizieller Kandidat der freisinnigen Fraktion. Die Wahl eines urlaub haben und sich im Ausland aufhalten. Sie können
Freisinnigen scheiterte jedoch an der sich erstmals abzeich- jedoch Schulen und Kurse frei will ig besuchen; sodann, dass
nenden Zauberformel. Von 1963 bis 1966 leitete er souverän bei einer Teilmobilmachung die ins Ausland beurlaubten
die freisinnige Fraktion der Bundesversammlung. Ein Höhe- Militärdienstpflichtigen und Hilfsdienstpflichtigen nicht ein-
punkt seiner politischen Laufbahn war die Wahl zum Präsi- zurücken haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten; und
denten des Nationalrates im Dezember 1966. Er übte dieses schliesslich, dass bei einer allgemeinen Kriegsmobilma-
Amt mit viel Tatkraft und Würde aus. chung die ins Ausland beurlaubten Militärdienstpflichtigen
In den letzten Jahren hat sich der Verstorbene ein wenig des Auszuges und der Landwehr, also Dienstpflichtige vom
mehr Ruhe gegönnt. Er hat dies nach über 40 Jahren öffent- 20. bis zum 42. Altersjahr, einzurücken haben, wobei der
lichen Wirkens, wofür wir ihm herzlich danken, auch Bundesrat die Länder bestimmt, aus denen eingerückt wer-
bestens verdient. den muss.
60-S
Plan directeur de l'armée. Rapport 466 16 septembre 1985
Die dargelegte Regelung befriedigt heute nicht mehr, weil Der Bundesrat behandelt die recht komplexe Materie in
infolge der drastischen Verkürzung der Vorwarnzeiten die seiner Botschaft in sechs Kapiteln. In einem einleitenden
rechtzeitige Einberufung der Auslandschweizer fragwürdig Kapitel setzt er sich eingehend mit dem Ausbauschritt 1984
erscheint. Möglicherweise steht aber auch genügend Zeit bis 1987 auseinander und verweist auf die grossen Vorha-
zur Verfügung, weshalb am Grundsatz der Einrückungs- ben, welche in diesem Zeitraum verwirklicht werden konn-
pflicht festgehalten wird. ten oder noch verwirklicht werden können wie Kampfpanzer
Der Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht bleibt also auch Leopard 2, TAFLIR, Kampfwertsteigerung Mirage-Kampf-
für Auslandschweizer weiterhin unbestritten, doch lässt die flugzeuge, Lenkwaffen, PanzerjägerTOW/Piranha, Sturmge-
Bundesverfassung für sie eine besondere Regelung zu. wehr 90 erste Tranche sowie weitere kleinere Beschaf-
Nachdem der in der Schweiz ansässige Wehrpflichtige fungen.
grundsätzlich bis zum 50. bzw. 55. Altersjahr einrückungs- Das zweite Kapitel befasst sich mit den Hauptpfeilern für den
pflichtig ist, erfordert die Dienstpflichtgerechtigkeit ein Ausbau unserer Armee. Der Bundesrat weist darauf hin,
Gleichziehen für die Auslandschweizer, die heute mit 42 dass der schweizerischen Sicherheitspolitik gegenüber dem
Jahren nicht mehr einrückungspflichtig sind. Armeeleitbild eine übergeordnete Bedeutung zukommt und
Die Erfahrung hat gezeigt, dass heute der Grossteil der sich dass das Schwergewicht unserer Sicherheitspolitik und
ins Ausland abmeldenden Wehrpflichtigen nur für wenige unserer strategischen Massnahmen bei der Kriegsverhinde-
Jahre ins Ausland geht und dann in die Schweiz zurück- rung liegen muss. Diese Kriegsverhinderung stellt jenes
kehrt. Deshalb wurde bereits 1973 eine Beschränkung des strategische Verhalten dar, das einen potentiellen Gegner
Militärpflichtersatzes der Auslandschweizer auf drei Jahre veranlassen soll, auf die Auslösung einer bewaffneten Aus-
vorgenommen. Die gleiche Regelung soll nun für die Einrük- einandersetzung zu verzichten. So fallen unter dieses Kapi-
kungspflicht der Auslandschweizer im Fall der allgemeinen tel die Überprüfung der sicherheitspolitischen und konzep-
Kriegsmobilmachung getroffen werden. Die Einrückungs- tionellen Grundlagen, die sicherheitspolitischen Ziele der
pflicht soll aber aus Gründen der rechtsgleichen Behand- Schweiz, die militärische Bedrohung und der sicherheitpoli-
lung auch auf die Angehörigen des Landsturmes, also bis tische Auftrag der Armee. Schliesslich hat ein Kleinstaat wie
zum 50. bzw. 55. Altersjahr, ausgedehnt werden. Die Festle- die Schweiz immer einschränkende Bedingungen in Kauf zu
gung der Staaten, aus welchen die Auslandschweizer einzu- nehmen. So sind beim Ausbau unserer militärischen Lan-
rücken haben, bleibt weiterhin an den Bundesrat delegiert. desverteidigung die bestehenden Rahmenbedingungen zu
Neben den jetzt aufgezählten materiellen Änderungen ist die berücksichtigen, nämlich die allgemeine Wehrpflicht, das
Revision des Bundesbeschlusses auch zur Vornahme eini- Milizsystem und die finanziellen Möglichkeiten, die dem
ger formeller Änderungen benützt worden. schweizerischen Wehrpotential Grenzen setzen.
Die Militärkommission empfiehlt Ihnen einstimmig Eintreten In einem dritten Kapitel wird die Frage Armeeleitbild und
auf die Vorlage und Zustimmung zu derselben. Ausbauschritt behandelt. Hier verdient insbesondere der
Hinweis Beachtung, dass wir sowohl auf Idealforderungen
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen als auch auf Extremlösungen verzichten müssen. Der strate-
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière gische Auftrag der Armee und seine Konsequenzen für die
Kampfführung verlangen sodann zwingend das Zusammen-
Gesamtberatung - Traitement global du projet wirken stabiler infanteristischer und beweglicher mechani-
sierter Kräfte. Zwangläufig wird in diesem Zusammenhang
Titel und Ingress, Ziff. I, II
auch die Frage der Notwendigkeit der Modernisierung unse-
Titre et préambule, ch. I, II rer Panzerwaffe behandelt.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Das vierte Kapitel umschreibt den Stellenwert der Infanterie,
ihre Aufgaben, ihre Bedrohung und Verwundbarkeit, setzt
Für Annahme des Beschlussentwurfes 38 Stimmen sich aber auch mit den Beschaffungsvorhaben für die Infan-
(Einstimmigkeit) terie auseinander, wobei die Befürchtung, es sei langfristig
An den Nationalrat - Au Conseil national die Mechanisierung der Infanterie vorgesehen, als unbe-
gründet abgetan wird.
Das fünfte Kapitel ist den finanziellen Problemen gewidmet.
Je länger, je mehr stellt sich die Frage, ob die für die nächste
Zeit zur Beschaffung vorgesehenen Waffensysteme mitsamt
ihren Folgekosten noch bezahlt werden können und inwie-
weit es noch möglich ist, die Infanterie ausreichend zu
#ST# 85.043 bewaffnen und zu schützen trotz der sehr teuren Ausrü-
Armeeleitbild. Bericht stung der mechanisierten Verbände.
In einem sechsten Kapitel schliesslich fasst der Bundesrat
Plan directeur de l'armée. Rapport die Folgerungen aus seinem Bericht zusammen. Er stellt
fest, dass sich das Armeeleitbild nach wie vor nach dem
Bericht des Bundesrates vom 29. Mai 1985 (BBI II, 550) strategischen Auftrag gemäss seinem Bericht vom 27. Juni
Rapport du Conseil fédéral du 29 mai 1985 (FF II, 547) 1973 über die Sicherheitspolitik richtet. In bezug auf die
Kriegführung wird an der bestehenden Konzeption der mili-
tärischen Landesverteidigung festgehalten.
Ferner legt der Bundesrat dar, dass die Zeit für die Erstel-
lung der ersten Kampf- und Funktionsbereitschaft wegen
Antrag der Kommission der verkürzten Vorwarnzeiten für das Gros der Armee
Kenntnisnahme vom Bericht wesentlich verkürzt werden muss. Gerade weil die Infanterie
für die Erstellung der Kampfbereitschaft im Vergleich zur
Proposition de la commission heutigen Vorwarnzeit eine zu lange Zeit braucht, ist der
Prendre acte du rapport unmittelbaren Verfügbarkeit der mechanisierten Verbände
bei der Kriegsmobilmachung eine zunehmend entschei-
Schönenberger, Berichterstatter: Mit Botschaft vom 29. Mai dende Bedeutung beizumessen.
1985 unterbreitet der Bundesrat den Bericht über das Der Bundesrat verweist aber auch darauf, dass die Hand-
Armeeleitbild. Bekanntlich ist die Überprüfung des Armee- lungsfreiheit des Verteidigers gewahrt werden muss und
leitbildes in unserem Rat durch ein Postulat Belser im Jahre dass gerade wegen der Verwundbarkeit der Infanterie diese
1983 verlangt worden. Ein gleichlautendes Postulat wurde einen Abwehrerfolg nur im koordinierten Kampf der verbun-
im Nationalrat von der sozialdemokratischen Fraktion im denen Waffen erzielen kann. Deshalb sind neue hochlei-
Jahre 1984 überwiesen. stungsfähige Waffen, die eine eigentliche Rückgratfunktion
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Auslandschweizer. Militärdienst
Suisses domiciliés à l'étranger. Service militaire
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
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In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1985
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.016
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 16.09.1985 - 18:15
Date
Data
Seite 465-466
Page
Pagina
Ref. No 20 013 850
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