Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 85-016 KI-generiert

Military Service Obligation for Swiss Citizens Abroad

Geschäftsnummer VPB 85-016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns proposed changes to the military service obligations of Swiss citizens living abroad. The core issue is that current regulations, dating back to 1962, allow individuals serving abroad to be exempt from mobilization after age 42, while Swiss residents are obligated until age 50 or 55. The proposed revision aims to equalize this by extending the mobilization obligation for those abroad, acknowledging that most only leave for a few years and that shorter warning times necessitate quicker mobilization. The court reasoned that maintaining the principle of general military service requires a more equitable treatment of all citizens, regardless of their place of residence, to ensure national defense capabilities are maintained effectively.

Legislator-Regeste

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Art. 16 des Militärreglements (MR, Bundesgesetz über die Militärorganisation (MOG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Military Service Obligation for Swiss Citizens Abroad: The core issue is that current regulations, dating back to 1962, allow individuals serving abroad to be exempt from mobilization after age 42, while Swiss residents are obligated until age 50 or 55. The proposed revision aims to equalize this by extending the mobilization obligation for those abroad, acknowledging that most only leave for a few years and that shorter warning times necessitate quicker mobilization. The court reasoned that maintaining the principle of general military service requires a more equitable treatment of all citizens, regardless of their place of residence, to ensure national defense capabilities are maintained effectively.

Schlagwörter

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Beurlaubung zum Wehrdienst Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren Verteidigung und militärische Belange familienrechtliche Pflichten Residenzpflicht Anspruch auf Einbürgerung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 des Militärreglements (MR)

This provision seems to be the basis for the proposed extension of the conscription obligation for Swiss citizens living abroad to include the Landsturm (up to 50/55 years of age), ensuring equal treatment.

Bundesgesetz über die Militärorganisation (MOG)

The proposed revision is presented as a federal decree, implying its basis in federal law, likely concerning military organization or similar matters.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This is a standard provision for court costs, included in the dispositive when costs are awarded.

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Volltext

Amtliches Bulletin derBundesversammlung

#ST#

Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

Ständerat - Conseil des Etats

Herbstsession - 10.Tagung der 42. Amtsdauer

1985 Session d'automne - 10e session de la 42e législature

#ST# Erste Sitzung - Première séance Im Namen des Ständerates spreche ich der Familie des

Verstorbenen unser tiefes Beileid aus. Ich bitte den Rat und

die Besucher auf der Tribüne, sich zu Ehren des Verstorbe-

Montag, 16. September 1985, Nachmittag nen zu erheben.

Lundi 16 septembre 1985, après-midi

18.15 h Der Rat erhebt sich zu Ehren des Verstorbenen von den

Sitzen

Vorsitz - Présidence: Herr Kündig L'assistance se lève pour honorer la mémoire du défunt

Nachruf - Eloge funèbre

85.016

Präsident: Am 21. Juli 1985 starb in Basel im Alter von

#ST#

77 Jahren alt Nationalratspräsident Dr. Alfred Schaller. Auslandschweizer. Militärdienst

Unser Land hat einen Menschen verloren, der zum Wohl der Suisses domiciliés à l'étranger.

Allgemeinheit grosse Leistungen erbracht hat. Als feuriger Service militaire

und überzeugter Freisinniger hat.er mit Hingabe und Ziel-

strebigkeit dem Lande gedient. Sein Name und seine Per-

sönlichkeit sind mit einem Vierteljahrhundert Basler und Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. April 1985 (BBI II, 92)

Schweizer Politik aufs engste verbunden. Message et projet d'arrêté du 17 avril 1985 (FF II, 95)

Alfred Schaller wurde als Bürger von Wauwil im Jahre 1908

in Flüelen geboren. Er verbrachte seine Jugend in Flüelen,

wo er sich als Sohn des Bahnhofvorstandes bereits früh mit

der Eisenbahn und der Schiffahrt befreundete. Seine berufli-

che Karriere begann dann auch bei den SBB. Antrag der Kommission

Neben seiner Tätigkeit als Bundesbahnbeamter studierte er Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

an der Universität Basel Volkswirtschaft und schloss das

Studium mit einer Doktorarbeit über die Bedeutung des Proposition de la commission

Basler Rheinhafens für die SBB ab. Die Eisenbahn führte ihn Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral

damit zur Schiffahrt, der er ab 1936 auf verschiedensten

Stufen und in verschiedensten schweizerischen und interna- Schönenberger, Berichterstatter: Im Verlaufe der letzten

tionalen Gremien diente. Jahrzehnte wurde die Regelung der Einrückungspflicht der

Parallel dazu verlief auch die politische Karriere: Zuerst im Auslandschweizer bei einer allgemeinen Kriegsmobilma-

Basler Grossen Rat, von 1947 bis 1977 im Nationalrat und chung mehrmals überprüft und auf die militärischen Bedürf-

von 1950 bis 1966 in der Basler Regierung. Während seiner nisse und politischen Gegebenheiten ausgerichtet. Die

dreissigjährigen Zugehörigkeit zum Nationalrat war er in heute gültige Regelung geht auf den 1. Januar 1962 zurück.

allen wichtigen Kommissionen tätig und hat nicht weniger Sie sieht vor, dass Auslandschweizer in Friedenszeiten vom

als 16 Kommissionspräsidien bekleidet. Sein besonderes Instruktionsdienst, von der gemeindeweisen Waffen- und

Interesse galt dabei den Verkehrs-, Finanz- und Sozialfra- Ausrüstungsinspektion und von der ausserdienstlichen

gen. Bei der Bundesratsersatzwahl im Jahre 1954 war er Schiesspflicht befreit sind, sofern sie militärischen Ausland-

offizieller Kandidat der freisinnigen Fraktion. Die Wahl eines urlaub haben und sich im Ausland aufhalten. Sie können

Freisinnigen scheiterte jedoch an der sich erstmals abzeich- jedoch Schulen und Kurse frei will ig besuchen; sodann, dass

nenden Zauberformel. Von 1963 bis 1966 leitete er souverän bei einer Teilmobilmachung die ins Ausland beurlaubten

die freisinnige Fraktion der Bundesversammlung. Ein Höhe- Militärdienstpflichtigen und Hilfsdienstpflichtigen nicht ein-

punkt seiner politischen Laufbahn war die Wahl zum Präsi- zurücken haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten; und

denten des Nationalrates im Dezember 1966. Er übte dieses schliesslich, dass bei einer allgemeinen Kriegsmobilma-

Amt mit viel Tatkraft und Würde aus. chung die ins Ausland beurlaubten Militärdienstpflichtigen

In den letzten Jahren hat sich der Verstorbene ein wenig des Auszuges und der Landwehr, also Dienstpflichtige vom

mehr Ruhe gegönnt. Er hat dies nach über 40 Jahren öffent- 20. bis zum 42. Altersjahr, einzurücken haben, wobei der

lichen Wirkens, wofür wir ihm herzlich danken, auch Bundesrat die Länder bestimmt, aus denen eingerückt wer-

bestens verdient. den muss.

60-S

Plan directeur de l'armée. Rapport 466 16 septembre 1985

Die dargelegte Regelung befriedigt heute nicht mehr, weil Der Bundesrat behandelt die recht komplexe Materie in

infolge der drastischen Verkürzung der Vorwarnzeiten die seiner Botschaft in sechs Kapiteln. In einem einleitenden

rechtzeitige Einberufung der Auslandschweizer fragwürdig Kapitel setzt er sich eingehend mit dem Ausbauschritt 1984

erscheint. Möglicherweise steht aber auch genügend Zeit bis 1987 auseinander und verweist auf die grossen Vorha-

zur Verfügung, weshalb am Grundsatz der Einrückungs- ben, welche in diesem Zeitraum verwirklicht werden konn-

pflicht festgehalten wird. ten oder noch verwirklicht werden können wie Kampfpanzer

Der Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht bleibt also auch Leopard 2, TAFLIR, Kampfwertsteigerung Mirage-Kampf-

für Auslandschweizer weiterhin unbestritten, doch lässt die flugzeuge, Lenkwaffen, PanzerjägerTOW/Piranha, Sturmge-

Bundesverfassung für sie eine besondere Regelung zu. wehr 90 erste Tranche sowie weitere kleinere Beschaf-

Nachdem der in der Schweiz ansässige Wehrpflichtige fungen.

grundsätzlich bis zum 50. bzw. 55. Altersjahr einrückungs- Das zweite Kapitel befasst sich mit den Hauptpfeilern für den

pflichtig ist, erfordert die Dienstpflichtgerechtigkeit ein Ausbau unserer Armee. Der Bundesrat weist darauf hin,

Gleichziehen für die Auslandschweizer, die heute mit 42 dass der schweizerischen Sicherheitspolitik gegenüber dem

Jahren nicht mehr einrückungspflichtig sind. Armeeleitbild eine übergeordnete Bedeutung zukommt und

Die Erfahrung hat gezeigt, dass heute der Grossteil der sich dass das Schwergewicht unserer Sicherheitspolitik und

ins Ausland abmeldenden Wehrpflichtigen nur für wenige unserer strategischen Massnahmen bei der Kriegsverhinde-

Jahre ins Ausland geht und dann in die Schweiz zurück- rung liegen muss. Diese Kriegsverhinderung stellt jenes

kehrt. Deshalb wurde bereits 1973 eine Beschränkung des strategische Verhalten dar, das einen potentiellen Gegner

Militärpflichtersatzes der Auslandschweizer auf drei Jahre veranlassen soll, auf die Auslösung einer bewaffneten Aus-

vorgenommen. Die gleiche Regelung soll nun für die Einrük- einandersetzung zu verzichten. So fallen unter dieses Kapi-

kungspflicht der Auslandschweizer im Fall der allgemeinen tel die Überprüfung der sicherheitspolitischen und konzep-

Kriegsmobilmachung getroffen werden. Die Einrückungs- tionellen Grundlagen, die sicherheitspolitischen Ziele der

pflicht soll aber aus Gründen der rechtsgleichen Behand- Schweiz, die militärische Bedrohung und der sicherheitpoli-

lung auch auf die Angehörigen des Landsturmes, also bis tische Auftrag der Armee. Schliesslich hat ein Kleinstaat wie

zum 50. bzw. 55. Altersjahr, ausgedehnt werden. Die Festle- die Schweiz immer einschränkende Bedingungen in Kauf zu

gung der Staaten, aus welchen die Auslandschweizer einzu- nehmen. So sind beim Ausbau unserer militärischen Lan-

rücken haben, bleibt weiterhin an den Bundesrat delegiert. desverteidigung die bestehenden Rahmenbedingungen zu

Neben den jetzt aufgezählten materiellen Änderungen ist die berücksichtigen, nämlich die allgemeine Wehrpflicht, das

Revision des Bundesbeschlusses auch zur Vornahme eini- Milizsystem und die finanziellen Möglichkeiten, die dem

ger formeller Änderungen benützt worden. schweizerischen Wehrpotential Grenzen setzen.

Die Militärkommission empfiehlt Ihnen einstimmig Eintreten In einem dritten Kapitel wird die Frage Armeeleitbild und

auf die Vorlage und Zustimmung zu derselben. Ausbauschritt behandelt. Hier verdient insbesondere der

Hinweis Beachtung, dass wir sowohl auf Idealforderungen

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen als auch auf Extremlösungen verzichten müssen. Der strate-

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière gische Auftrag der Armee und seine Konsequenzen für die

Kampfführung verlangen sodann zwingend das Zusammen-

Gesamtberatung - Traitement global du projet wirken stabiler infanteristischer und beweglicher mechani-

sierter Kräfte. Zwangläufig wird in diesem Zusammenhang

Titel und Ingress, Ziff. I, II

auch die Frage der Notwendigkeit der Modernisierung unse-

Titre et préambule, ch. I, II rer Panzerwaffe behandelt.

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Das vierte Kapitel umschreibt den Stellenwert der Infanterie,

ihre Aufgaben, ihre Bedrohung und Verwundbarkeit, setzt

Für Annahme des Beschlussentwurfes 38 Stimmen sich aber auch mit den Beschaffungsvorhaben für die Infan-

(Einstimmigkeit) terie auseinander, wobei die Befürchtung, es sei langfristig

An den Nationalrat - Au Conseil national die Mechanisierung der Infanterie vorgesehen, als unbe-

gründet abgetan wird.

Das fünfte Kapitel ist den finanziellen Problemen gewidmet.

Je länger, je mehr stellt sich die Frage, ob die für die nächste

Zeit zur Beschaffung vorgesehenen Waffensysteme mitsamt

ihren Folgekosten noch bezahlt werden können und inwie-

weit es noch möglich ist, die Infanterie ausreichend zu

#ST# 85.043 bewaffnen und zu schützen trotz der sehr teuren Ausrü-

Armeeleitbild. Bericht stung der mechanisierten Verbände.

In einem sechsten Kapitel schliesslich fasst der Bundesrat

Plan directeur de l'armée. Rapport die Folgerungen aus seinem Bericht zusammen. Er stellt

fest, dass sich das Armeeleitbild nach wie vor nach dem

Bericht des Bundesrates vom 29. Mai 1985 (BBI II, 550) strategischen Auftrag gemäss seinem Bericht vom 27. Juni

Rapport du Conseil fédéral du 29 mai 1985 (FF II, 547) 1973 über die Sicherheitspolitik richtet. In bezug auf die

Kriegführung wird an der bestehenden Konzeption der mili-

tärischen Landesverteidigung festgehalten.

Ferner legt der Bundesrat dar, dass die Zeit für die Erstel-

lung der ersten Kampf- und Funktionsbereitschaft wegen

Antrag der Kommission der verkürzten Vorwarnzeiten für das Gros der Armee

Kenntnisnahme vom Bericht wesentlich verkürzt werden muss. Gerade weil die Infanterie

für die Erstellung der Kampfbereitschaft im Vergleich zur

Proposition de la commission heutigen Vorwarnzeit eine zu lange Zeit braucht, ist der

Prendre acte du rapport unmittelbaren Verfügbarkeit der mechanisierten Verbände

bei der Kriegsmobilmachung eine zunehmend entschei-

Schönenberger, Berichterstatter: Mit Botschaft vom 29. Mai dende Bedeutung beizumessen.

1985 unterbreitet der Bundesrat den Bericht über das Der Bundesrat verweist aber auch darauf, dass die Hand-

Armeeleitbild. Bekanntlich ist die Überprüfung des Armee- lungsfreiheit des Verteidigers gewahrt werden muss und

leitbildes in unserem Rat durch ein Postulat Belser im Jahre dass gerade wegen der Verwundbarkeit der Infanterie diese

1983 verlangt worden. Ein gleichlautendes Postulat wurde einen Abwehrerfolg nur im koordinierten Kampf der verbun-

im Nationalrat von der sozialdemokratischen Fraktion im denen Waffen erzielen kann. Deshalb sind neue hochlei-

Jahre 1984 überwiesen. stungsfähige Waffen, die eine eigentliche Rückgratfunktion

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Auslandschweizer. Militärdienst

Suisses domiciliés à l'étranger. Service militaire

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1985

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.016

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 16.09.1985 - 18:15

Date

Data

Seite 465-466

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Ref. No 20 013 850

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