Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 84-929 KI-generiert

Parliamentary Debate on AVS/AI Benefits and Hospital Coordination

Geschäftsnummer VPB 84-929
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This document outlines parliamentary discussions on two key issues: amendments to supplementary benefits for AVS/AI and coordination within the hospital sector. Regarding the AVS/AI benefits, the commission agreed with the National Council's proposals to reduce transitional periods and increase certain deductions, deeming these changes financially manageable and humanitarian. Concerning hospital coordination, a parliamentary interpellation questioned the Federal Council on measures taken to control escalating healthcare costs and coordinate regional planning. The Federal Council detailed existing and proposed measures, emphasizing that hospital planning is primarily a cantonal responsibility, but outlined federal efforts to influence cost-effectiveness and efficiency through regulations and potential future competencies.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 10 Absatz, Art. 3 Abs. 4 Bst, Art. 3 al. 4 let. d Antrag, Art. 4 Abs. 1 Bst, Art. 22septies Absatz, Art. 22sexies schon; Parliamentary Debate on AVS/AI Benefits and Hospital Coordination: Regarding the AVS/AI benefits, the commission agreed with the National Council's proposals to reduce transitional periods and increase certain deductions, deeming these changes financially manageable and humanitarian. Concerning hospital coordination, a parliamentary interpellation questioned the Federal Council on measures taken to control escalating healthcare costs and coordinate regional planning. The Federal Council detailed existing and proposed measures, emphasizing that hospital planning is primarily a cantonal responsibility, but outlined federal efforts to influence cost-effectiveness and efficiency through regulations and potential future competencies.

Schlagwörter

KI-generiert
Wirtschaftlichkeit Ergänzungsleistung Kontrollvorschrift Übergangsmaßnahmen Planungskosten Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 10 AHV/IV. Ergänzungsleistungen. 2. Revision

This provision is cited in the dispositive in relation to the entry into force of the law.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

26. September 1985 543 Interpellation Jelmini

#ST# 84.090 Ch. Il Dispositions transitoires al. 1, 3

Proposition de la commission

AHV/IV. Ergänzungsleistungen. 2. Revision

Adhérer à la décision du Conseil national

AVS/AI. Prestations complémentaires. 2e révision

Abs. 1 -Al. 1

Siehe Seite 283 hiervor - Voir page 283 ci-devant

Dobler, Berichterstatter: Die Fassung von Bundesrat/Stän-

Beschluss des Nationalrates vom 18. September 1985

derat hat in bezug auf das Übergangsrecht eine Zeit von drei

Décision du Conseil national du 18 septembre 1985

Jahren vorgesehen. Der Nationalrat will eine Reduktion auf

ein Jahr vornehmen. Nachdem heute klar ist, dass das

Inkrafttreten des Gesetzes erst auf den I.Januar 1987 erfol-

gen kann, kann dieser Reduktion des Übergangsrechts bei-

gepflichtet werden.

Differenzen - Divergences Angenommen - Adopté

Dobler, Berichterstatter: Wir haben im ganzen fünf Differen- Abs. 3-AI. 3

zen zu bereinigen. Ich kann Ihnen zum vornherein erklären,

dass unsere Kommission sämtliche Differenzen in dem Dobler, Berichterstatter: Hier möchte der Nationalrat die

Sinne bereinigt hat, dass wir Ihnen beantragen, der Fassung Beiträge gemäss Artikel 10 Absatz 1 (gemeint sind die Pro-

des Nationalrates zuzustimmen. Ich kann Ihnen auch gleich- Werke) bereits für das Jahr 1986 in Kraft treten lassen. Wir

zeitig mitteilen, dass der Bundesrat keinem dieser Vor- sind der Meinung, dass diesem Vorschlag des Nationalrates

schläge opponiert. beigepflichtet werden kann.

Art. 3 Abs. 4 Bst. d Angenommen - Adopté

Antrag der Kommission

Ziff. III Referendum und Inkrafttreten

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2

Art. 3 al. 4 let. d Antrag der Kommission

Proposition.de la commission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Adhérer à la décision du Conseil national

Ch. III Référendum et entrée en vigueur

Dobler, Berichterstatter: Hier nimmt der Nationalrat eine Al. 2

Erweiterung der Abzüge vor, indem auch die Prämien für die Proposition de la commission

Krankenversicherung als Abzüge hinzugezählt werden kön- Adhérer à la décision du Conseil national

nen. Nachdem in bezug auf die finanzielle Seite keine

wesentlichen Kosten erwachsen, hat sich Ihre Kommission Dobler, Berichterstatter: Hier hat der Nationalrat hinzuge-

bereit erklärt, dieser Fassung zuzustimmen. fügt, dass einzelne Bestimmungen dieses Erlasses bereits

Angenommen - Adopté vorzeitig durch den Bundesrat in Kraft gesetzt werden kön-

nen. Man hat in erster Linie an Artikel 10, an die Pro-Werke,

Art. 4 Abs. 1 Bst. b gedacht. Es handelt sich hier offensichtlich um die gleiche

Bestimmung, die bereits in Artikel 10 vorgesehen wurde. Es

Antrag der Kommission ist also formell ein hendiadioin; materiellrechtlich steht dem

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates nichts im Wege.

Art. 4 al. 1 let. b Angenommen - Adopté

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Dobler, Berichterstatter: Hier geht es um die bedeutendste

Differenz. Wir haben seinerzeit für Alleinstehende einen

Abzug von 4800 Franken pro Jahr gutgeheissen. Der Natio- 84.929

nalrat möchte diesen Betrag von 4800 Franken auf 6000

#ST#

Franken erhöhen. Interpellation Jelmini

Ich möchte Ihnen folgenden Unistand zu bedenken geben, Koordination im Bereich des Spitalwesens

welcher hier den Ausschlag gegeben hat, dass dieser Erhö-

hung zugestimmt werden kann: Es ist in Betracht zu ziehen, Coordination des activités hospitalières

dass beispielsweise dann, wenn ein Ehepartner stirbt, der

Mietzins der Wohnung nicht automatisch um einen Drittel

sinkt. Der überlebende Ehepartner ist verpflichtet, den alten

Mietzins zu bezahlen. Die Mehrkosten, die sich dadurch für

die öffentliche Hand ergeben, betragen rund 8 Millionen Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1984

Franken. Diese sind nach Auffassung der Kommission und Vor einigen Jahren hat das Parlament verschiedene persön-

des Bundesrates vertretbar. Betroffen sind relativ wenige liche Vorstösse überwiesen (darunter ein Postulat Jelmini

Personen, die unter dem Existenzminimum leben müssen. vom 27. November 1979), die verlangten, dass die Möglich-

Es ist auch zu beachten, dass diese Massnahme das Fürsor- keiten zur Koordination im öffentlichen Gesundheitswesen

gebudget entlastet. Es geht hier um eine humanitäre, soziale allgemein und insbesondere im Spitalwesen auf nationaler

Überlegung, die für diese Änderung ausschlaggebend ist. Ebene geprüft werden sollten.

In der Zwischenzeit sind weitere Schwierigkeiten aufgetre-

Angenommen - Adopté ten, und es ist eine beunruhigende Kostensteigerung zu

verzeichnen.

Ziff. II Übergangsbestimmungen Abs. 1, 3 Wir fragen deshalb den Bundesrat:

Antrag der Kommission 1. Was ist - im Sinne der überwiesenen Vorstösse - unter-

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates nommen worden'?

Interpellation Jelmini 544 26 septembre 1985

2. Ist er nicht der Meinung, es sei an der Zeit, Massnahmen Tarifwesen. Ferner ist es auch wichtig zu wissen, in wel-

für die Koordination der regionalen und kantonalen Spital- chem Umfang und unter welchen Bedingungen die Planung

planung vorzuschlagen oder zu treffen, damit die Mittel - bei im Spitalwesen in den verschiedenen Landesteilen vom

Aufrechterhaltung der Behandlungsqualität-wirtschaftlich Bund aus im Sinne einer besseren Koordination und beson-

eingesetzt werden? ders einer rationelleren Verwendung der Mittel bei Aufrecht-

erhaltung der Behandlungsqualität beeinflusst werden

Testo della interpellazione del 13 dicembre 1984 kann.

Qualche anno fa, il Parlamento ha trasmesso alcuni inter-

venti personali (fra l'altro un mio postulato del 27 novembre

1979) aventi lo scopo di sollecitare l'esame di una possibile Bundesrat Egli: Arri 29. November 1979, Herr Jelmini, ist ein

coordinazione nell'ambito della salute pubblica in genere ed Postulat von Ihnen überwiesen worden, das in gleicher

in particolare delle attività ospedaliere, sul piano nazionale. Richtung zielt wie Ihre heutige Interpellation. Generell muss

Nel frattempo si sono evidenziate ulteriori difficoltà e si è zum aufgeworfenen Problem folgendes gesagt werden: Es

assistito ad una preoccupante progressione dei costi. ist unbestritten, dass der Bund seine Mithilfe leisten muss

für die Kosteneindämmung im Gesundheitswesen. Er tut

Chiedo quindi al Consiglio federale: dies auch, soweit ihm Verfassung und Gesetz dazu die

1. Cosa si è fatto nel senso degli interventi personali tras- Kompetenz einräumen. Ich muss Sie darauf aufmerksam

messi? machen, dass das Gesundheitswesen und dessen Organisa-

2. Se non ritiene che sia giunto il momento di proporre o tion grundsätzlich Sache der Kantone ist. Darauf haben Sie

adottare provvedimenti destinati a coordinare la pianifica- bereits hingewiesen.

zione delle attività ospedaliere regionali e cantonali, favo- Der Bund hat keine direkte Kompetenz, in diese Planung

rendo un impiego economico dei costi, salvaguardando la einzugreifen. Er kann höchstens im Zusammenhang mit

qualità della cura? dem Krankenversicherungsgesetz gewisse Bedingungen an

die Verpflichtung der Krankenkassen knüpfen, Leistungen

Texte de l'Interpellation du 13 décembre 1984 zu erbringen. Wir haben im Zuge der Beratung des neuen

II y a quelques années, le Parlement a transmis plusieurs Projektes für die Kranken- und Mutterschaftsversicherung

interventions personnelles (notamment mon postulat du 27 beim Bundesamt für Justiz ein Rechtsgutachten erstellen

novembre 1979) demandant qu'on examine la possibilité lassen. Es kommt zum Schluss, dass solche Planungs-

d'une coordination sur le plan national dans le domaine de vorschriften noch, wenn auch knapp, von der Verfassung

la santé publique en général, et dans celui des activités gedeckt sind. Ich schliesse daraus, dass eine direkte Kompe-

hospitalières en particulier. tenz des Bundes, in die Planung der Kantone einzugreifen,

De nouvelles difficultés ont surgi entre-temps et l'on a offenbar nicht gegeben ist.

assisté à une progression inquiétante des coûts. Ich gestatte mir einige Hinweise auf einige Koordinations-

Je prie par conséquent le Conseil fédéral de dire: massnahmen, die im Entwurf zur Kranken- und Mutter-

1. Ce qui a été fait dans le sens des interventions person- schaftsversicherung vorgesehen sind.

nelles? 1. Massnahmen im Spitalbereich. Wir sehen in Artikel

2. S'il n'estime pas que le moment est venu de proposer ou 22quinquies Absatz 3 vor, das die Spitäler Kostenstellenbe-

d'adopter des mesures destinées à coordonner la planifica- rechnungen und Leistungsstatistiken führen müssen. In

tion des activités hospitalières régionales et cantonales, en Artikel 22septies Absatz 3 erhält der Bundesrat die Kompe-

encourageant les économies dans ce domaine tout en sau- tenz, Betriebsvergleiche anzustellen. In der ursprünglichen

vegardant la qualité des soins? Fassung wurde auch vorgesehen, dass gewisse Sanktionen

an diese Betriebsvergleiche gebunden werden könnten. Der

Jelmlnl: Man braucht an dieser Stelle nicht zu wiederholen, National rat hat allerdings diese zweite Bestimmung aus dem

dass die Kosten für das Gesundheitswesen und dabei vor Entwurf gestrichen.

allem die Kosten für die Spitäler weitaus stärker gestiegen Die ständerätliche Kommission ist nun daran, die Frage

sind als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Die Kosten noch zu beraten. Ferner wollen sie sehen, dass in Artikel

im Spitalwesen werden nur teilweise durch Angebot und 22quinquies Absatz 1 eine Vereinheitlichung der Deckungs-

Nachfrage bestimmt. quoten in den Spitälern vorgesehen ist. Die Krankenkassen

Diese Kostensteigerungen haben sicher verschiedene sollen künftig höchstens 60 Prozent der Betriebskosten in

Gründe. Einige, die mir wichtig scheinen, möchte ich an der allgemeinen Abteilung decken. Die Tarifkoordination im

dieser Stelle unterstreichen. So ist und war die Medizin stationären Sektor wird insbesondere durch Artikel 22sexies

schon immer ein Thema, das man gerade bezüglich der Absatz 1 unterstützt.

Kosten nicht mit den sonst üblichen Massstäben messen Vor allem wichtig ist der Artikel 19bis Absatz 6. Hiernach

will. Weiter haben die grossen technologischen Fortschritte können die Kantone für ihr Gebiet verbindliche Planungen

in der Medizin die Kosten stark ansteigen lassen. Dabei für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Spitalversor-

wurde vor allem in den öffentlichen Spitälern manchmal des gung sowie für die Versorgung mit kostspieligen medizi-

Guten zuviel getan, und zwar deshalb, weil die Kosten vom nisch-technischen Einrichtungen im stationären und ambu-

Staat gedeckt waren. lanten Bereich festlegen. Die Kassen sind nur leistungs-

Bis vor wenigen Jahren war das Spitalwesen eine alleinige pflichtig, sofern die Leistungserbringer diesen Planungen

Domäne der Kantone. Es ist auch richtig, dass das Spitalwe- entsprechen. Dies scheint mir eine sehr wichtige Bestim-

sen im wesentlichen eine kantonale Kompetenz ist. Trotz- mung zu sein, die sich im Interesse Ihres Anliegens auswir-

dem braucht es in gewissen Bereichen zur Bewältigung der ken kann. Über diese Bestimmung haben wir vom Bundes-

ausstehenden Probleme ein grösseres Engagement des amt für Justiz das erwähnte Rechtsgutachten erstellen

Bundes. Der Bund hat denn auch schon heute direkt und lassen.

indirekt ins Spitalwesen eingegriffen; indirekt über die Schliesslich werden die Kantone in Artikel 19bis Absatz 5

Finanzierung der Krankenkassen, direkt bei den Universi- verpflichtet, Heilanstaltslisten zu erstellen, wobei die Kassen

tätsspitälern, bei der Bildung und der Forschung. in Zukunft nur leis.tungspflichtig werden sollen, wenn sich

Für die Ausgestaltung der Koordinationsbemühungen im der Versicherte in eine Krankenanstalt begibt, die in dieser

Spitalwesen ist es notwendig zu wissen, was der Bund Liste enthalten ist.

schon konkret getan hat und welche Aufgaben er in Zukunft 2. Massnahmen im ambulanten Bereich sind einmal in Arti-

zu übernehmen gedenkt: bei der Koordination, bei der Kon- kel 22septies Absatz 1 vorgesehen. Hiernach kann der Bun-

trolle von Neuanschaffungen. Gerade die Kontrolle ist für desrat Grundsätze für die betriebswirtschaftliche und sach-

die Verhinderung von Zweigleisigkeiten wichtig. Dazu sind gerechte Tarifierung erlassen. Wie in der Botschaft ausge-

im weiteren statistisch vergleichbare Daten nötig und das führt, handelt es sich hier um eine formelle Harmonisie-

Aufzeigen von Einflussnahmemöglichkeiten, gerade im rungskompetenz des Tarifaufbaus. Tarifverträge, welche für

26. September 1985 545 Motion Bührer

die ganze Schweiz verbindlich sind, bedürfen gemäss Arti- sus reçoivent aussi des prestations de l'assurance lorsque le

kel 22quater Absatz 3 der Genehmigung durch den Bun- décès n'est pas lié à une affection assurée.

desrat.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Miville, Piller,

3. Weitere Massnahmen: Der Bund wird die gesetzlichen Weber (4)

Leistungen zur Gewährleistung einer sozialen Krankenversi-

cherung nach wie vor erbringen. Der Bundesrat knüpft aber

an diese Leistungsbereitschaft in Artikel 38ter neue Bedin- Frau Bührer: Meine Motion möchte eine Revision des Mili-

gungen. Die Kantone werden im Rahmen der neuen Aufga- tärversicherungsgesetzes veranlassen. Es geht um die

benteilung zwischen Bund und Kantonen in Absatz 1 ver- Frage, unter welchen Voraussetzungen die Hinterbliebenen

pflichtet, die Hälfte der Bundesbeiträge zu übernehmen, eines Militärpatienten eine Rente erhalten. Die Situation

wobei die Kantonsanteile unter anderem davon abhängen, nach dem geltenden Recht ist so, dass die Witwe und die

wie hoch die kantonseigenen Aufwendungen im Spitalbe- Kinder eines Militärpatienten, der an versicherten Leiden

reich sind. Auch die übrigen Kriterien bei der Berechnung stirbt, Leistungen erhalten. Keine Leistungen werden dage-

der Kantonsanteile wie Leistungen der Krankenkassen, Ver- gen ausgelöst, wenn der Tod des Patienten nicht in Zusam-

billigung der Prämien durch die Kantone usw. sind geeignet, menhang mit dem von der Militärversicherung übernomme-

die heute noch enormen Unterschiede bei der Finanzierung nen Gesundheitsschaden steht. Lehnt die Versicherung die

der kantonalen Gesundheitssysteme zu reduzieren. Gewährung von Renten mangels Zusammenhang ab, müs-

sen die Hinterbliebenen den Beweis erbringen, dass ein

Sie sehen, HerrJelmini, ich will glauben, dass der Bundesrat Zusammenhang besteht. Soweit das geltende Recht.

seine Kompetenzen zur Vornahme von Koordinationsbemü- Vom Haftungsgrundsatz her ist diese Regelung durchaus

hungen im Gesundheitswesen ausschöpft. Ich weiss, dass verständlich. In der Praxis zeitigt sie jedoch stossende Fol-

heute gewisse Bestrebungen auch unter den Sanitätsdirek- gen. Wir müssen uns bewusst sein, dass insbesondere

toren vorhanden sind, dem Bund zwar nicht direkte Ein- schwerinvalide Militärpatienten, die-wie das häufig der Fall

griffe, aber weitere Kompetenzen zumindest in der Koordi- ist - sich ihren Gesundheitsschaden in jungen Jahren zuge-

nation, einzuräumen. Hierfür aber bedürfte es neuer gesetz- zogen haben, kaum in der Lage waren, eine ausreichende

licher Grundlagen, wenn nicht sogar neuer verfassungs- zweite Säule aufzubauen. Die Hinterbliebenen dieser Patien-

rechtlicher Grundlagen. ten erhalten also nur die Leistungen der AHV, was sie nicht

selten zu Fürsorgeempfängern macht. Das stört mich und

Jelmlni: Ich danke Herrn Bundesrat Egli für die ausführli- sollte uns alle stören.

chen Überlegungen, die mir in die richtige Richtung zu Man könnte einwenden, das Problem sei ein Randproblem,

gehen scheinen, und ich hoffe, dass die Betroffenen die eine Bagatelle. Tatsächlich dürften die anfallenden neuen

Konsequenzen ziehen werden. Ich erkläre mich in diesem Leistungen kaum schwer ins Gewicht fallen. Schwer ins

Sinne von der Antwort befriedigt. Gewicht fällt aber, dass Familien, und seien es nur wenige,

deren Ernährer als Folge eines im Militär erlittenen Gesund-

heitsschadens nicht in der Lage war, eine ausreichende

Vorsorge aufzubauen, in materielle Not geraten. Der Bun-

desrat schreibt in seinen Richtlinien zur Regierungspolitik

1983 bis 1987: «Wo im Netz der sozialen Sicherheit noch

#ST# 85.511 Lücken bestehen, sollen sie durch gezielte Massnahmen

Motion Bührer geschlossen werden.» Meine Motion zielt auf die Schlies-

sung einer solchen Lücke ab.

Militärversicherungsgesetz. Revision Finanziell sind keine grossen Belastungen zu erwarten. Die

Loi sur l'assurance militaire. Révision Statistik der Militärversicherung weist einen Bestand von

rund 5000 bis 6000 Invalidenrentnern auf. Davon sind etwa

ein Viertel Schwerinvalide mit einem Invaliditätsgrad von

über 50 Prozent. Die Verbesserung müsste diese Gruppe der

Schwerinvaliden betreffen.

Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1985 Ich weiss, dass bereits eine Totalrevision des Militärversi-

Nach Artikel 29 des Bundesgesetzes über die Militärversi- cherungsgesetzes ins Auge gefasst wurde. Es scheint aber,

cherung erhalten die Hinterbliebenen eines Militärpatienten dass die Arbeiten dafür noch längere Zeit beanspruchen

nur dann Hinterlassenenrenten, wenn der Tod im Zusam- werden. Ich meine, dass man mit der Verwirklichung des

menhang mit dem versicherten Gesundheitsschaden ein- Anliegens dieser Motion nicht so lange warten sollte. Die

trat. Fehlt ein Zusammenhang, sind die Hinterbliebenen sehr Militärversicherung geniesst heute zu Recht einen guten

oft auf Fürsorgeleistungen angewiesen, da insbesondere Ruf, sowohl was die gesetzlichen Leistungen als auch, was

schwerinvalide Militärpatienten kaum in der Lage waren, die Administration betrifft. Um so stossender wäre es, diese

eine berufliche Vorsorge aufzubauen. Lücke bestehen zu lassen. Die Militärpatienten verdienen in

Der Bundesrat wird eingeladen, eine Änderung der Bestim- ganz besonderem Masse unsere Sympathie. Sie haben im

mungen des Militärversicherungsgesetzes vorzuschlagen Dienste unserer Landesverteidigung ihre Gesundheit einge-

mit dem Ziel, den Hinterbliebenen von langfristig invaliden •büsst. Nicht nur sie, auch ihre Angehörigen sollten auf

Militärpatienten auch dann Versicherungsleistungen zu- unsere Solidarität zählen dürfen.

kommen zu lassen, wenn der Tod in keinem Zusammen- Ich bitte Sie, meiner Motion zuzustimmen.

hang mit dem versicherten Leiden stand.

Bundesrat Egli: Beim Problem, das die Motion von Frau

Texte de la motion du 20 juin 1985 Bührer aufgreift, handelt es sich um die sogenannte Rever-

Selon l'article 29 de la loi fédérale sur l'assurance militaire, sion, wie es versicherungstechnisch heisst. Es geht darum,

les survivants d'un patient bénéficiant de cette assurance ne ob die Hinterbliebenen eines Versicherten Versicherungslei-

touchent une rente que si le décès est dû à une affection stungen beziehen können, auch wenn der Tod nicht mit

assurée. S'il n'y a pas de relation entre celle-ci et celui-là, les dienstlichen Ursachen zusammenhängt. Die Frage wurde

survivants en sont souvent réduits à des prestations d'assis- schon bei der Beratung des neuen Unfallversicherungsge-

tance, car les militaires malades, surtout les grands inva- setzes geprüft. Die Einführung einer solchen Reversion

lides, n'étaient guère en mesure de s'affilier à une pré- wurde damals aber fallengelassen, und zwar aus folgenden

voyance professionnelle. Gründen: Erstens, weil eine solche Lösung einen Einbruch

Le Conseil fédéral est invité à proposer une modification des in das im Versicherungsrecht bestehende Prinzip der Kau-

dispositions de la loi sur l'assurance militaire, de telle sorte salgebundenheit der Leistungen darstellen würde. Zweitens

que les survivants des grands invalides mentionnés ci-des- wurde auch befürchtet, dass sich eine solche Einführung

70-S

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Jelmini Koordination im Bereich des Spitalwesens

Interpellation Jelmini Coordination des activités hospitalières

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1985

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 84.929

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 26.09.1985 - 08:00

Date

Data

Seite 543-545

Page

Pagina

Ref. No 20 013 867

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.