Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 84-914 KI-generiert

Federal Council Approves Newspaper Stake in Radio Station, Citing Case-by-Case Assessment

Geschäftsnummer VPB 84-914
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Council addressed concerns regarding newspaper publisher participation in local radio stations, specifically in response to an interpellation about a 12% stake by "Berner Zeitung" in Radio ExtraBE. The Council stated that its approval of this stake was assessed on a case-by-case basis, considering unique regional media and political circumstances, and does not automatically set a precedent for future applications. While acknowledging that financial influence can extend beyond direct shareholding, the Council affirmed its commitment to preventing undue media consolidation and ensuring local radio experiments align with their intended goals, with future decisions being tailored to specific situations.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 1 lit. e RVO; Federal Council Approves Newspaper Stake in Radio Station, Citing Case-by-Case Assessment: The Council stated that its approval of this stake was assessed on a case-by-case basis, considering unique regional media and political circumstances, and does not automatically set a precedent for future applications. While acknowledging that financial influence can extend beyond direct shareholding, the Council affirmed its commitment to preventing undue media consolidation and ensuring local radio experiments align with their intended goals, with future decisions being tailored to specific situations.

Schlagwörter

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Prüfung der finanziellen Verhältnisse Senderecht Presserecht Verleger politische Lage politische Beteiligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 Abs. 1 lit. e RVO
The court cited this provision to state that the absorption of large local radio stations by large publishers would contradict this provision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. 1 lit. e RVO

The court cited this provision to state that the absorption of large local radio stations by large publishers would contradict this provision.

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Volltext

Interpellation Wyss. 740 N 22 mars 1985

#ST# 84.911 lichkeiten, veränderter Umweltverhältnisse und auch der

neuen rechtlichen Situation, wie sie mit der Annahme des

Interpellation Leuenberger-Solothurn Verfassungsartikels über Radio und Fernsehen geschaffen

SRC. Leitungsstruktur wurde. Die Frage nach der Leitungsstruktur der SRG und

SSR. Direction insbesondere nach der Stellung ihres Generaldirektors

muss in diesen Zusammenhang gestellt werden.

Zu den Fragen nimmt der Bundesrat deshalb zusammenfas-

send wie folgt Stellung:

Der Bundesrat ist grundsätzlich bereit, die Leitungsstruktu-

ren der professionellen Organisation der SRG gemeinsam

Wortlaut der Interpellation vom 12. Dezember 1984

mit der SRG zu überprüfen, sofern diese zur Ansicht

1. Ist der Bundesrat grundsätzlich bereit, die in der Konzes- gelangt, dass die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung

sion festgeschriebenen Leitungsstrukturen gemeinsam mit und das veränderte Umfeld eine Änderung notwendig

der SRG zu überprüfen? machen oder falls sich die rechtlichen Verhältnisse ändern.

2. Wie stellt sich der Bundesrat zu einem denkmöglichen Wie erwähnt, muss die Stellung des nationalen Veranstalters

Leitungsmodell für die SRG mit einem Direktionskollegium und demzufolge auch dessen Leitungsstruktur nicht zuletzt

in Anlehnung an die bei den PTT und den SBB getroffene vor dem Hintergrund der veränderten rechtlichen Situation

Lösung? gesehen werden. Insbesondere gilt es, sie im Zusammen-

3. Wie stellt sich der Bundesrat insbesondere zu einer Lei- hang mit dem künftigen Radio- und Fernsehgesetz zu disku-

tungsstruktur mit einem Dreierkollegium, bestehend aus tieren. Die Vorbereitungsarbeiten sind bereits an die Hand

den drei Direktoren (Regionaldirektoren) der Sprach- genommen worden.

regionen DRS, Suisse Romande, Svizzera italiana? Der Bundesrat erachtet es aber zum jetzigen Zeitpunkt als

4. Sieht der Bundesrat auch allenfalls andere Modelle für verfrüht, zu «denkmöglichen» anderen Leitungsmodellen

eine künftig mögliche Leitungsstruktur der SRG? der SRG Stellung zu nehmen.

Texte de l'interpellation du 12 décembre 1984 Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

1. Le Conseil fédéral est-il en principe disposé à réexaminer rates befriedigt.

avec la SSR, les structures de la direction de cet organisme,

qui sont fixées dans la concession?

2. Que pense-t-il d'une conception s'inspirant de la solution

adoptée pour les PTT et les CFF en plaçant un collège

directorial à la tête de la SSR? #ST# 84.914

3. Pense-t-il notamment qu'il serait opportun de confier la Interpellation Wyss

direction de la SSR à un collège composé des directeurs Lokalradios. Beteiligung von Verlegern

(régionaux) des trois régions linguistiques DRS, Suisse

romande et Svizzera Italiana? Radios locales.

4. Le gouvernement pourrait-il imaginer d'autres solutions Participation d'éditeurs de journaux

encore pour la direction de la SSR?

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Bundesrat bezeichnet in der der SRG erteilten Konzes-

sion den SRG-Generaldirektor als den Verantwortlichen für Wortlaut der Interpellation vom 12. Dezember 1984

alle SRG-Programme. Damit legt der Bundesrat im wesentli- Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung folgender

chen die Leitungsstruktur der SRG fest. Grundsätzlich stellt Fragen:

sich bei jeder Organisation von Zeit zu Zeit die Frage, ob die 1. Gilt die bundesrätliche Zustimmung zu einer Übernahme

geltenden Leitungsstrukturen vordem Hintergrund des ver- von Unternehmensanteilen an Radio ExtraBE in der Höhe

änderten Umfeldes noch zeitgemäss und zielkonform sind. von 12 Prozent durch die «Berner Zeitung» nur für diesen

Das heutige SRG-Leitungsmodell, wie es auch in der Kon- Fall oder kommt ihm eine präjudizierende Bedeutung auch

zession festgehalten ist, stammt aus der Vorkriegszeit. Wäh- für andere Begehren zu?

rend damals der SRG-Generaldirektor die Verantwortung

2. Erachtet der Bundesrat bei allfällig anderen Begehren

für drei Radioprogramme zu tragen hatte, verantwortet er

heute neben drei Fernsehprogrammen und derzeit acht eine Beteiligungsgrenze von 12 Prozent bzw. 18 Prozent als

Radioprogrammen auch noch jene von Radio International. oberste Limite?

Angesichts dieser Fakten stellen sich einige grundsätzliche 3. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass eine nominelle

Fragen. Beschränkung von Verlegeranteilen an einer Lokalradio-

station, die wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, in der maxi-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates malen Höhe von 18 Prozent eine starke Einflussnahme des

vom 27. Februar 1985 betreffenden Verlegers auf die Lokalradiostation nicht wir-

Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 février 1985 kungsvoll eingrenzt, da eine solche Einflussnahme auch

Die Leitungsstrukturen der SRG sind in der Konzession vom durch Darlehens-oder Aktionärsverträge in jeder gewünsch-

27. Oktober 1964/22. Dezember 1980 bloss bezüglich der ten Art geregelt werden kann?

Stellung und Verantwortung eines Generaldirektors, der 4. Ist sich der Bundesrat klar darüber, dass seine Zustim-

Unterteilung in eine Trägerschaft und eine professionelle mung zur Beteiligung der «Berner Zeitung» an Radio

Organisation sowie der Stellung der Regionalgesellschaften ExtraBE sofort analoge Begehren in anderen Grossagglo-

festgelegt. Im übrigen verweist die Konzession auf die von merationen nach sich ziehen muss, und dass damit langfri-

der SRG zu erlassenden Statuten. stig eine Übernahme von grossen Lokalradiostationen

Die Konzession kann vom Bundesrat geändert werden, durch grosse Verlage eingeleitet wird?

wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse 5. Ist der Bundesrat nicht nach wie vor der Meinung, dass

geändert haben oder im gegenseitigen Einverständnis die Versuchsanordung für Lokalradios wenn immer möglich

gemäss den Grundsätzen des allgemeinen Konzessions- auf der bisher im Hinblick auf Ausnahmebewilligungen

rechts. restriktiven Basis durchgeführt werden sollte, damit nicht in

Im Moment zeichnet sich bezüglich der Entwicklung von deren Auslegung weitere Unsicherheiten entstehen, da bis

Radio und Fernsehen ein schneller und tiefgreifender Wan- zum Ablauf der Versuchsperiode nur noch etwa dreieinhalb

del ab, und dies sowohl aufgrund neuer technischer Mög- Jahre vergehen?

22. März 1985 N 741 Interpellation Künzi

Texte de l'interpellation du 12 décembre 1984 betreffenden Versuchs in der gesamtschweizerischen Ver-

Le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions sui- suchsanordnung, beeinflusst werden. Soweit ein Sachver-

vantes: halt mit demjenigen im Falle ExtraBE übereinstimmen

würde, hätte er allerdings im Sinne willkürfreier Rechts-

1. La décision du Conseil fédéral d'approuver la prise de anwendung denselben Massstab anzulegen.

participation, par la Berner Zeitung, de 12 pour cent du

capital de Radio ExtraBE s'applique-t-elle uniquement au 2. Da der Bundesrat das Gesuch von Radio ExtraBE als

présent cas, ou est-elle appelée à faire jurisprudence lors- Einzelfall unter anderem aufgrund der besonderen presse-

que d'autres demandes seront présentées? politischen Situation in dessen Verbreitungsgebiet beurteilt

und entschieden hat, können die festgelegten Prozentsätze

2. Le Conseil fédéral est-il d'avis que, si d'autre demandes für die Beteiligung von Verlegern nicht unbesehen auf mög-

lui étaient soumises, une participation de 12 ou 18 pour cent liche künftige Fälle übertragen werden.

devrait être considérée comme limite supérieure?

3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass unerwünschter Ein-

3. Est-il conscient du fait qu'en fixant nominalement à fluss auf eine Lokalradiostation nicht allein mit Kapitalantei-

18 pour cent au maximum la participation qu'un éditeur len an der Betriebsgesellschaft ausgeübt werden kann. Eine

peut prendre dans une station de radio locale qui a des solche Einflussnahme kann auch mit anderen Zuwendungs-

difficultés financières, il ne limite pas d'une manière efficace und Zusammenarbeitsformen erreicht werden. Sofern sol-

la forte influence que cet éditeur peut prendre sur cette che Einflussnahmen eigentliche Umgehungen der Ver-

station, puisqu'il existe d'innombrables façons d'assurer suchserlaubnisse darstellen, wird der Bundesrat mit geeig-

cette influence par le biais d'un contrat de prêt ou d'un neten Auflagen die Interessen der Rundfunkverordnung und

contrat passé entre actionnaires? ihrer Versuchsziele bei den betreffenden Entscheiden wah-

4. Le Conseil fédéral se rend-il compte que l'approbation ren. Wie beim Entscheid über Radio ExtraBe werden in

qu'il a donnée à la participation de la Berner Zeitung à Radio allfälligen künftigen Fällen diese Auflagen entsprechend

ExtraBe va immédiatement susciter des demandes analo- den besonderen Verhältnissen gestaltet werden.

gues dans d'autres grandes agglomérations et qu'à longue 4. Das Verhältnis zwischen den neugeschaffenen Lokalra-

échéance, cela signifie le début de l'absorption des grandes dios und der lokalen Presse ist von Versorgungsgebiet zu

stations de radio locale par de grands éditeurs? Versorgungsgebiet verschieden. Der Bundesrat hält es nicht

5. Est-il toujours d'avis qu'en matière d'autorisations excep- für sinnvoll, Prognosen über den weiteren Verlauf der Versu-

tionnelles, les dispositions régissant les radios locales pen- che abzugeben. Eine Übernahme von grossen Lokalradio-

dant la période d'essais devraient autant que possible être stationen durch grosse Verlage, die im Widerspruch zu

appliquées, comme jusqu'ici, d'une matière restrictive, afin RVO-Bestimmungen (im besonderen zu Art. 7 Abs. 1 lit. e)

que de leur interprétation ne naissent pas de nouvelles stehen und die Versuchsziele gefährden müsste, würde er

ambiguïtés, étant donné que la période d'essais prend fin jedenfalls verhindern.

dans environ trois ans et demi déjà?

5. Der Bundesrat beabsichtigt grundsätzlich, den Versuch

Mitunterzeichner - Cosignataires: Auer, Biel, Bonnard, mit lokalem Rundfunk aufgrund seines Beschlusses vom

Dubois, Eng, Feigenwinter, Fischer-Sursee, Flubacher, 20. Juni 1983 durchzuführen. In Einzelfällen kann dies-wie

Früh, Leuenberger-Solothurn, Lüchinger, Müller-Meilen, es dem Wesen eines Versuchs entspricht - die Zustimmung

Nebiker, Oester, Ogi, Pfund, Pidoux, Rubi, Schnyder-Bern, zu Änderungen bezüglich Struktur oder Tätigkeit eines Ver-

Steinegger, Stucky, Villiger, Wick (23) anstalters oder gar einzelner Versuchsanordungen ver-

langen.

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Nachdem zahlreiche Revisionsbegehren von selten der ver- Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

schiedenen Lokalradios durch das EVED und den Bundes- rates befriedigt.

rat fast ausnahmslos abschlägig beurteilt wurden sind und

sich der Bundesrat oder das EVED immer darauf berufen

haben, dass die fünfjährige Versuchsdauer für Lokalradios

auf möglichst gleichbleibender Grundlage durchgeführt

werden sollte, hat der Entscheid des Bundesrates, eine

Beteiligung der «Berner Zeitung» am Lokalradio ExtraBE in

84.582

der Höhe von 12 Prozent am Aktienkapital dieses Lokal-

#ST#

radios zuzulassen, in der an Medienfragen interessierten Interpellation Künzi

Öffentlichkeit aufhorchen lassen. Es ist zu befürchten, dass SBB-Regionalverkehr. Abbau von Leistungen

mit diesem Entscheid eine Entwicklung angebahnt wird, die

dazu führen könnte, dass gewisse Grossverleger- nachdem Trafic régional des CFF.

wenigstens versuchsweise mit der befristeten RVO eine Réduction des prestations

Liberalisierung der Medienlandschaft eingeleitet wurde -

eine monopolähnliche Stellung, vorerst lokal beschränkt,

erhalten. Diese Entwicklung ist ordnungspolitisch proble-

matisch, da die vorgesehenen Beteiligungsprozente von 12

bzw. 18 Prozent kaum zu halten bzw. kontrollierbar sind. Wortlaut der Interpellation vom 29. November 1984

Gemäss Leistungsauftrag übernimmt der Bund die Abgel-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates tung der im regionalen Personenverkehr der SBB erbrach-

vom 4. März 1985 ten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Diese Leistungen

Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 mars 1984 sind als gemeinwirtschaftlich und damit abgeltungsberech-

1. Der Bundesrat hat sich am 3. Dezember 1984 mit einem tigt anerkannt, weil sie als Beitrag zur Grunderschliessung

Gesuch von Radio ExtraBE, Bern, befasst und über dieses einer Region von volkswirtschaftlicher Bedeutung sind, aber

entschieden, ohne dass ihm noch andere Fälle vorgelegen nicht kostendeckend erbracht werden können.

hätten. Sollten sich bei anderen lokalen Veranstaltern Ver- Nach dem Entwurf für den Fahrplan 1985/1987 sollen nun in

hältnisse einstellen wie- bei Radio ExtraBE, so wird der der ganzen Schweiz Zugsleistungen abgebaut werden, die

Bundesrat unter Beachtung der Ziele, die mit der Versuchs- wegen ihrer zeitlichen Randlage für die Gewährleistung der

phase für lokalen Rundfunk verfolgt werden, seine Beurtei- Grunderschliessung in den betroffenen Regionen wichtig

lung vornehmen und seine Entscheide fällen. Diese werden sind und darum auch einen integrierenden Bestandteil des

im Einzelfall auch vom zugrundeliegenden Gesuch, dessen «Neuen Reisezugkonzepts 1982» und damit des Leistungs-

Versuchszielen, den presse- und medienpolitischen Verhält- auftrags darstellen.

nissen im Verbreitungsgebiet sowie der Bedeutung des Es stellen sich darum die folgenden Fragen:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Wyss Lokalradios. Beteiligung von Verlegern

Interpellation Wyss Radios locales. Participation d'éditeurs de journaux

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1985

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 84.914

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.03.1985 - 08:00

Date

Data

Seite 740-741

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Ref. No 20 013 278

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